L 2 B 312/07 AS-ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 32 AS 1053/07 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 312/07 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ob eine Einstehensgemeinschaft vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts durch eine Gesamtwürdigung der Umstände anhand von Indizien zu ent-scheiden. Hierfür sprechen insbesondere: Eine bestehende Wohngemeinschaft, die Dauer des Zusammenlebens, die Betreuung gemeinsamer Kinder, die gegenseitige Verfügungs-macht über Einkommen und Vermögen, die Dauer und die Intensität der Bekanntschaft vor dem Zusammenziehen, der Anlass für das Zusammenziehen und die nach außen erkennba-re Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87, zitiert nach Juris, Rdnr. 92). Die Rechtsprechung der Landes-sozialgerichte hat diese Kriterien ergänzt: Es ist auch auf die Ernsthaftigkeit einer Bezie-hung, deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, die Begünstigung des Partners in Lebensver-sicherungsverträgen und den Abschluss von Versicherungen für den Partner abzustellen (u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2006 - L 10 AS 1404/05 - zitiert nach Juris, Rdnr. 29) abzustellen. Diese Indizien sind weder abschließend noch müssen sie ku-mulativ vorliegen. Für die Beurteilung kommt es vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände an (LSG Nordrhein-Westfalen, NJW 2005, 2253). Bei der Prüfung ist auf die gegenwärtigen Verhältnisse abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2007 – L 7 AS 640/07 ER-B; Peters, in: Estelmann, SGB II, Stand: 5/2007, Rn. 39 zu § 7). Dagegen ist nicht entscheidend, ob eine sexuelle Beziehung zwischen den Partnern vorliegt und wie intensiv diese ist; jedoch können intime Beziehungen, sofern sie bekannt sind, als Hinweistatsache für eine eheähnliche Gemeinschaft herangezogen werden (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.07.2007 – L 3 AS 32/06; Winkler, info also 2005; S.251 ff.).

Die schlichte Behauptung, nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben und sich finanziell nicht gegenseitig zu unterstützen, kann nicht als Nachweis des Nichtbestehens der eheähn-lichen Gemeinschaft dienen. Da es sich bei der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, im Wesentlichen um innere Tatsachen handelt, ist das Gericht auf Indizien angewiesen und kann nicht allein den schlichten Behauptungen eines Teiles oder beider Partner einer evtl. bestehenden derartigen Gemeinschaft aus-schlaggebendes Gewicht beimessen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine eheähnliche Gemeinschaft zwar jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann. Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen verwenden (so auch BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 – zitiert nach Juris, Rdnr. 97). Dann besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht mehr. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass dies in der Regel mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein wird (BVerfG, a.a.O.).
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 01.06.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Berück-sichtigung des Einkommens der Beschwerdeführerin zu 2) (Bf. zu 2) bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-buch (SGB II) für den Zeitraum ab 16.04.2007 an den Beschwerdeführer zu 1) (Bf. zu 1). Im Kern streiten sie darüber, ob zwischen dem Bf. zu 1) und der Bf. zu 2) eine eheähnliche Gemeinschaft besteht.

Der 1955 geb. Bf. zu 1) lebt mit der 1961 geb. Bf. zu 2) seit 1997 zusammen in einer Wohnung. Beide sind seither viermal miteinander umgezogen. Die ersten drei Wohnungen waren jeweils Zwei-Zimmer-Wohnungen. Derzeit leben sie in einer 86,85 m2 großen Vier-Zimmer-Wohnung zusammen. Ursprünglich waren beide Hauptmieter dieser Wohnung. Ausweislich eines auf den 01.04.2006 datierten Untermietvertrages zahlt der Bf. zu 1) seit-her an die Bf. zu 1), die nunmehr alleinige Hauptmieterin ist, eine monatliche Miete ein-schließlich Betriebskosten i.H.v. 295,00 Euro. Nach Einlassung der Bf. bewohnt jeder von beiden zwei Zimmer. Küche, Bad und Flur werden gemeinsam genutzt. Eine weitere Per-son wohnte seit 1997 nicht in den gemeinsam bewohnten Wohnungen.

Der Bf. zu 1) bezog bis zum 11.04.2007 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosen-geld (Alg) in Höhe von 40,58 EUR täglich. Am 06.02.2007 beantragte er bei der Beschwerde-gegnerin (Bg.) die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Antrag gab er an, in einer Wohnung mit der Bf. zu 2), allerdings getrennt von dieser, zu wohnen. Die Wohnkosten würden hälftig geteilt.

Die Beschwerdegegnerin (Bg.) forderte den Bf. zu 1) daraufhin auf, den Hauptmietvertrag und einen Grundriss der Wohnung vorzulegen. Der Bf. zu 1) antwortete, der Hauptmiet-vertrag liege ihm nicht vor. Eine Kopie des Untermietvertrages und des Grundrisses der Wohnung reichte er ein. Die Bg. forderte den Bf. zu 1) mit Schreiben vom 05.03.2007 er-neut auf, den Hauptmietvertrag, den Bewilligungsbescheid bezüglich Alg, die Genehmi-gung des Vermieters zum Untermietverhältnis und das ausgefüllte Formular zur "Überprü-fung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft" bis zum 22.03.2007 vorzulegen. Sie wies darauf hin, dass, sollte er die Unterlagen nicht zum oben genannten Termin ein-reichen, die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt würden. Der Bf. zu 1) teilte daraufhin erneut mit, der Hauptmietvertrag liege ihm nicht vor. Gleiches gelte für die Bescheinigung des Vermieters. Den Bewilligungsbescheid bezüglich Alg habe er seinem Antrag beigefügt. Nach nochmaliger erfolgloser Aufforderung des Bf. zu 1), die noch fehlenden Unterlagen einzureichen, lehnte die Bg. mit Bescheid vom 04.04.2007 den Antrag des Bf. zu 1) auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab. Der Bf. zu 1) habe die fehlenden Unterlagen trotz Belehrung der Rechtsfolgen nicht vorgelegt.

Am 11.04.2007 reichte der Bf. zu 1) den ausgefüllten Fragebogen zur eheähnlichen Ge-meinschaft ein. Mit Schreiben vom 19.04.2007 erhob er Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.04.2007.

Am 16.04.2007 hat der Bf. zu 1) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dresden (SG) gestellt. Er sei hilfebedürftig und beziehe kein Einkommen. Eine eheähnliche Gemeinschaft mit der Bf. zu 2) liege nicht vor. Zudem sei der Versa-gungsbescheid wegen Fehlens der erforderlichen Ermessensausübung rechtswidrig (SG Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2006 – S 25 AS 1163/06 ER).

Im Erörterungstermin vom 24.05.2007 hat das SG den Bf. zu 1) gehört und die spätere Bf. zu 2) als Zeugin vernommen. Bezüglich der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf den In-halt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Auf den Hinweis des SG im Rahmen des Erörterungstermins, es gehe nach durchgeführter Beweisaufnahme von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Gehörten aus, ist die Bf. zu 2) dem Antrag des Bf. zu 1) beigetreten.

Das SG hat die Bg. mit Beschluss vom 01.06.2007 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Bf. ab 16.04.2007 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 148,00 EUR (für April anteilig) bis zu einer Entscheidung im Verwaltungsverfahren, längstens bis 31.08.2007, zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen.
Die Bf. hätten nach summarischer Prüfung Anspruch auf Alg II in Höhe von 148,00 EUR mo-natlich. Dabei sei der befristete Zuschlag gemäß § 24 SGB II, der dem Bf. zu 1) zudem zustehe, nicht berücksichtigt. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten beide Bf. Davon sei das SG nach erfolgter Beweisaufnahme überzeugt. Die Bf. lebten in einem gemeinsamen Haushalt als Partner zusammen. Dafür spreche, dass sie bereits seit 1997 zusammen wohn-ten und seitdem viermal gemeinsam umgezogen seien. Offenbar verbinde die beiden auch eine innere Bindung. So führen sie gemeinsam in den Urlaub und teilten sich ihre Aufga-ben. Der Bf. zu 1) sei nach dem Eindruck des SG, den es im Erörterungstermin gewonnen habe, zuständig für finanzielle, behördliche und technische Angelegenheiten, während die Bf. zu 2) ihm bei der Pflege seiner Mutter zu Hilfe komme. So habe die Bf. zu 2) ausge-sagt, der Bf. zu 1) berate sie, wenn es um Versicherungen ginge, regle die monatlichen Abrechnungen zwischen ihnen und habe auch im Urlaub die Anmeldung für den Cam-pingplatz übernommen. Soweit von den Bf. vorgetragen worden sei, jeder komme für seine Aufgaben selbst auf, widerspreche dies der Annahme eines gemeinsamen Haushalts nicht. Vielmehr sei es üblich, dass jeder seinen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt leiste. Vom Vorliegen von zwei getrennten Haushalten habe sich das SG nicht überzeugen können. Dafür lägen zu viele Verbindungspunkte vor. So nutze die Bf. zu 2) die Zweitwagenversi-cherung des Bf. zu 1), um Beiträge zu sparen; der Bf. zu 1) begleiche Rechnungen der Bf. zu 2); auch nutze er den Motorroller der Bf. zu 2). Auch die Änderung des Hauptmietver-trages zur Untervermietung habe nicht mit überzeugenden Argumenten erklärt werden können. Vielmehr vermittle es den Eindruck, als habe man gezielt versucht, den Anschein einer eheähnlichen Gemeinschaft zu vermeiden, der entstehen könnte, wenn beide Parteien Hauptmieter seien. Die Bf. hätten der Bg. den Einblick in den Hauptmietvertrag verwei-gert, weil daraus hervorgegangen sei, dass ursprünglich beide Mietvertragspartei gewesen seien. Diesen Eindruck habe die Bf. zu 2) bestätigt, indem sie ausgesagt habe, so lange der Bf. zu 1) noch Arbeit gehabt habe, sei es nicht darauf angekommen, wer Hauptmieter ge-wesen sei. Das Argument der Bf., der Untermietvertrag sei geschlossen worden, um dem Bf. zu 1) die Möglichkeit zu eröffnen, schnell ausziehen zu können, falls er eine Arbeit finde, überzeuge nicht. Auch bezüglich des gemeinsamen Urlaubs im Mai 2007 an der Nordsee sei nur äußerst zögerlich Auskunft erteilt worden. Erst auf gezielte Nachfrage hätten beide zugegeben, gemeinsam im Urlaub gewesen zu sein, während im Antrag auf Verlegung des zuerst anberaumten Erörterungstermins nur die Rede vom Urlaub des Bf. zu 1) mit seiner Mutter gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Bf. auch den wechselseitigen Willen hätten, Verantwortung füreinander zu tragen und fürein-ander einzustehen. Dieser werde vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleb-ten. Hier wohnten die Bf. bereits seit mehr als einem Jahr zusammen. Die gesetzliche Vermutung habe von den Bf. nicht widerlegt werden können.
Der monatliche Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.238,54 EUR setze sich aus je einer Regelleistung von 311,00 EUR für beide Bf. gemäß § 20 Abs. 2, 3 SGB II, ernährungs-bedingtem Mehrbedarf in Höhe von 38,30 EUR gemäß § 21 Abs. 5 SGB II für den Bf. zu 1) und Unterkunftskosten in Höhe von 578,24 EUR (Warmmiete von 590,00 EUR abzüglich Warm-wasserpauschale von 11,78 EUR) gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zusammen. Diesem Bedarf stehe nach summarischer Prüfung kein die Freibeträge überschießendes Vermögen der Bf. ent-gegen, was jedoch im Verwaltungsverfahren noch abschließend zu prüfen sei. Dem Ge-samtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.238,54 EUR stehe ein anzurechnendes Einkommen von 1.090,47 EUR gegenüber. Die Bf. zu 2) habe im Mai 2007 ein Bruttoeinkommen von 2.233,14 EUR erzielt. Davon seien gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, ein Pauschalbetrag von 100,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II, ein Freibetrag von 180,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Unterhaltszahlung an den Sohn der Bf. zu 2) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II abzuziehen. Es verbleibe ein Anspruch auf Alg II in Höhe von 148,07 EUR. Die Auszahlbeträge seien gemäß § 41 Abs. 2 SGB II zu runden (vgl. auch BSG, Entscheidung vom 23.11.2006 – B 11b AS 9/06 R -).
Die Bf. hätten im tenorierten Umfang auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das begehrte Alg II habe existenzsichernden Charakter, so dass sich schon allein daraus zwingend ergebe, dass durch Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache wesentli-che Nachteile drohten. Das gelte aber nicht für den befristeten Zuschlag. Denn dieser diene nicht der Existenzsicherung, sondern solle nur den Übergang vom Alg-Bezug zum Alg-II-Bezug erleichtern. Für die Vergangenheit könnten durch die Entscheidung im einstweili-gen Rechtsschutz keine wesentlichen Nachteile mehr abgewendet werden. Daher bestehe insoweit keine Eilbedürftigkeit mehr. Die Leistungen seien daher vorläufig durch einstwei-lige Anordnung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf einstweiligen Rechts-schutz beim SG zu bewilligen.

Gegen den der Prozessbevollmächtigten der Bf. am 04.06.2007 zugestellten Beschluss hat diese am 03.07.2007 beim SG Beschwerde eingelegt. Die vom SG getroffene rechtliche Würdigung hinsichtlich einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Bf. entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Bf. verbinde außer einer tiefen Freundschaft keine weitergehende Beziehung miteinander. Erst recht bildeten sie keine Einstands- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 17.11.1992; BVerfGE, Entscheidung vom 02.09.2004 – 1 BVR 1962/04). Die beiden Bf. verfügten jeweils über einen eigenen Freundeskreis und träfen sich regelmäßig mit anderen Partnern, auch wenn beide seit längerem keine feste Beziehung hätten. Die Bf. zu 2) habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausgesagt, sie nehme regelmäßig Verabredungen mit anderen Männern wahr. Zudem bewohnten die Bf. jeweils zwei getrennte Zimmer in einer 4-Zimmer-Wohnung. Die Bf. zu 2) sei nicht bereit und gewillt, ihr Einkommen für die gemeinsame Lebensführung zur Verfügung zu stellen, bevor sie eigene Bedürfnisse befriedige. Zudem seien die Bf. wechselseitig nicht befugt, über das jeweilige Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.

Die Bg. hat dem Bf. zu 1) mit Bescheid vom 22.06.2007 für ihn und die mit ihm in Be-darfsgemeinschaft lebende Person für den Zeitraum vom 16.04.2007 bis 30.04.2007 Leis-tungen i.H.v. 74,03 EUR, für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 30.06.2007 i.H.v. 148,07 EUR monatlich und für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.08.2007 Leistungen i.H.v. 150,07 EUR/Monat bewilligt. Als zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes Mitglied hat es die Bf. zu 2) berücksichtigt.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2007 hat der Senat die Bf. gehört. Bezüglich der Einzelheiten ihrer Einlassungen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwie-sen.

Die Bf. beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 01.06.2007 insoweit aufzuheben, als der Antrag abgewiesen wurde, und die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beschwerdeführer zu 1) vorläufig bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren, längstens bis 15.09.2007, Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Einkom-mens der Beschwerdeführerin zu 2) zu bewilligen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie erachtet den erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens sowie die Verwaltungsakte der Bg. vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Beschwerde der Bf. ist nicht begründet. Zu Recht hat es das SG mit Be-schluss vom 01.06.2007 abgelehnt, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-pflichten, dem Bf. zu 1) vorläufig bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Einkommens der Bf. zu 2) zu bewilligen.

1.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – da lediglich die Bf. Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt haben – nur, ob dem Bf. zu 1) vorläufig bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren, längstens bis 15.09.2007 (Auszug des Bf. zu 1) aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berück-sichtigung des Einkommens der Bf. zu 2) zustehen.

2.
Dem Bf. zu 1) stehen ab 16.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ledig-lich unter Berücksichtigung des Einkommens der Bf. zu 2) zu. Nach § 86 b Abs. 2 Sozial-gerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache – soweit ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt – auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitge-genstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläu-figen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86 b Abs. 3 SGG sind Anträge nach § 86 b Abs. 2 bereits vor Klageerhebung zulässig.

Ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des § 86 b Abs. 1 SGG in Ver-bindung mit § 86 a Abs. 1 bis 3 SGG sind (Anfechtungs-)Widersprüche und Anfechtungs-klagen. Die Bf. begehren jedoch höhere Leistungen nach dem SGB II.

Weil sich das Begehren der Bf. in der Hauptsache auf die Bewilligung von höheren Leis-tungen an den Bf. zu 1) richtet, ist das Verfahren auf eine Regelungsanordnung gerichtet. Eine solche setzt gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 1 ZPO einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus.

Ein Anordnungsanspruch besteht vorliegend nicht. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn die einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes bezüglich eines streitigen Rechtsverhältnisses nötig erscheint. Bei der Prüfung des Anordnungsan-spruchs sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Soweit das Hauptsacheverfahren nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben wird, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn die Erfolgsaussichten der Bf. in der Hauptsache deutlich überwiegen, liegt ein Anordnungsanspruch vor.

a)
Es kann dahinstehen, ob der Bescheid der Bg. vom 04.04.2007 rechtmäßig ist. Die Bg. hat am 04.04.2007 keinen sachlichen Ablehnungsbescheid erlassen, sondern die beantragten Leistungen lediglich wegen fehlender Mitwirkung des Bf. zu 1) gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) abgelehnt. Dieser Bescheid ist durch den Ablehnungsbescheid vom 22.06.2007 insoweit abgeändert worden, als darin Leistungen in der vom SG genann-ten Höhe für den Zeitraum vom 16.04.2007 bis 31.08.2007 bewilligt wurden. Im Übrigen ist es bei der Regelung im Bescheid vom 04.04.2007 geblieben.

Gemäß § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger, soweit derjenige, der eine Sozialleis-tung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 und 65 SGB I nicht nachkommt, und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert wird, ohne weitere Ermittlung die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. Der Bf. zu 1) ist zunächst seiner aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I resultierenden Ver-pflichtung zur Angabe aller Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, nicht nachge-kommen, indem er die von der Bg. angeforderten Unterlagen innerhalb der von der Bg. gesetzten Frist nicht vollständig vorgelegt hat. Dadurch konnten die Voraussetzungen der Leistung nicht abschließend ermittelt werden. Insbesondere konnte die Frage, ob zwischen den Bf. eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, nicht beantwortet werden. Der Bf. zu 1) hat die Aufklärung des Sachverhalts dadurch erheblich erschwert. Es lagen folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I vor.

Ob dieser Bescheid bereits wegen Ermessensnichtgebrauchs (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.02.2004 – B 1 KR 4/02 – m.w.N., zitiert nach Juris, Rndr. 29) rechtswidrig ist, muss im auf vorläufige Regelungsanordnung gerichteten Verfahren (anders als in einem auf Anord-nung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzielenden Verfahren im Falle eines auf § 66 SGB I gestützten Entziehungsbescheides - vgl. hierzu SG Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2006 - S 25 AS 1163/06 ER -) nicht entschieden werden, weil die begehrte Re-gelungsanordnung von dieser Frage unabhängig ist.

b)
Dem Bf. zu 1) steht für den Zeitraum ab 16.04.2007 Anspruch auf Bewilligung von Leis-tungen lediglich unter Berücksichtigung des Einkommens der Bf. zu 2) zu, weil die von den Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumte, bis 2002 bestehende eheähnliche Gemeinschaft nach der Überzeugung des Senats nicht aufgelöst ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben Anspruch auf Leistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, und ihren persönlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält.

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Eine Bedarfsgemein-schaft besteht nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II in der ab 01.08.2006 gültigen Fassung des Gesetzes 20.07.2006 (BGBl. I. S.1706) zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (ehe-ähnliche Gemeinschaft).

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen aus-zeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, wenn die Partner wie ein nicht getrenntes Ehepaar in einer gemeinsamen Haushalts- und Wirt-schaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt füh-ren, wie es für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist. Eine eheähnliche Gemein-schaft ist nur dann gegeben, wenn neben dem Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschafts-gemeinschaft die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und ei-ner Frau sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch inne-re Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begrün-den (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87, zitiert nach Juris, Rdnr. 92; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 5 C 16/93FEVS 46, 1; BSGE 90, 90; BSG SozR 3-4100 § 144 Nr. 10).

Ob eine Einstehensgemeinschaft vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts durch eine Gesamtwürdigung der Umstände anhand von Indizien zu ent-scheiden. Hierfür sprechen insbesondere: Eine bestehende Wohngemeinschaft, die Dauer des Zusammenlebens, die Betreuung gemeinsamer Kinder, die gegenseitige Verfügungs-macht über Einkommen und Vermögen, die Dauer und die Intensität der Bekanntschaft vor dem Zusammenziehen, der Anlass für das Zusammenziehen und die nach außen erkennba-re Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerfG, a.a.O.). Die Rechtsprechung der Landes-sozialgerichte hat diese Kriterien ergänzt: Es ist auch auf die Ernsthaftigkeit einer Bezie-hung, deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, die Begünstigung des Partners in Lebensver-sicherungsverträgen und den Abschluss von Versicherungen für den Partner abzustellen (u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2006 - L 10 AS 1404/05 - zitiert nach Juris, Rdnr. 29) abzustellen. Diese Indizien sind weder abschließend noch müssen sie ku-mulativ vorliegen. Für die Beurteilung kommt es vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände an (LSG Nordrhein-Westfalen, NJW 2005, 2253). Bei der Prüfung ist auf die gegenwärtigen Verhältnisse abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2007 – L 7 AS 640/07 ER-B; Peters, in: Estelmann, SGB II, Stand: 5/2007, Rn. 39 zu § 7). Dagegen ist nicht entscheidend, ob eine sexuelle Beziehung zwischen den Partnern vorliegt und wie intensiv diese ist; jedoch können intime Beziehungen, sofern sie bekannt sind, als Hinweistatsache für eine eheähnliche Gemeinschaft herangezogen werden (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.07.2007 – L 3 AS 32/06; Winkler, info also 2005; S.251 ff.).

Die schlichte Behauptung, nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben und sich finanziell nicht gegenseitig zu unterstützen, kann nicht als Nachweis des Nichtbestehens der eheähn-lichen Gemeinschaft dienen (BT-Drucksache 16/1410, S. 48). Da es sich bei der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, im Wesentlichen um innere Tatsachen handelt, ist das Gericht auf Indizien angewiesen und kann nicht allein den schlichten Behauptungen eines Teiles oder beider Partner einer evtl. bestehenden derartigen Gemeinschaft aus-schlaggebendes Gewicht beimessen (LSG Niedersachsen–Bremen, Beschluss vom 20.04.2007 – L 13 AS 40/07 ER – zitiert nach Juris, insbesondere Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2007 – L 7 AS 640/07 ER-B – zitiert nach Juris, ins-besondere Rn. 25; OVG Bremen, Beschluss vom 28.06.2007 – S 2 B 203/07 und S 2 B 204/07 – zitiert nach Juris, insbesondere Rn. 16).

Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird nach der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsa-men Kind zusammenleben (Nr. 2 ), Kinder im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Bei Vorliegen einer der in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Tatbestände greift eine gesetzliche Vermutung, dass die Partner den "wechselseitigen Willen haben, Verantwortung füreinander zu tragen und für-einander einzustehen". Der Gesetzgeber hat dabei auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zurückgegriffen, lässt aber (anders als dieses, das eine Gesamtschau der Umstände fordert und die genannten Kriterien lediglich als Indizien heranzieht) bereits das Vorliegen eines Kriteriums ausreichen (Peters, a.a.O., Rn. 43 zu § 7).

Aus dem Sinn und Zweck sowie dem Aufbau der Vorschrift ("als Partner gelten Personen ") folgt, dass nicht jede Form des Zusammenlebens die Vermutung auslöst. Auch die Gesetzesbegründung spricht ausdrücklich von "Partnern" (BT-Drucksache 16/1410, S. 47). Keine Bedarfsgemeinschaft kann daher z. B. beim Zusammenleben von Verwandten (auch wenn diese gemeinsam ein Kind versorgen oder Angehörige pflegen) angenommen wer-den. Auch das Bestehen einer bloßen Wohngemeinschaft von mindestens einem Jahr reicht nicht aus. Zudem dürfte beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem gemeinsamen Haushalt (z.B. Studentenwohngemeinschaft) in der Regel das Eingreifen der Vermutung ausscheiden, es sei denn, es liegen weitere Indizien vor, die eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen zwei der Bewohner vermuten lassen.

Der Senat kann vorliegend offen lassen, ob die Vermutungsregelung gegen das Grundge-setz verstößt und daher eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich ist, weil es auf die Vermutungs- bzw. Beweislastregelung des § 7 Abs. 3a SGB II im zu entscheidenden Fall nicht ankommt. Vielmehr ist der Senat unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft nach summarischer Prüfung im einstwei-ligen Rechtsschutzverfahren nicht von der Auflösung der zwischen den Bf. nach deren Einlassung bis 2002 bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft überzeugt. Er geht vielmehr davon aus, dass diese eheähnliche Gemeinschaft auch im streitgegenständlichen Zeitraum fortbestand und -besteht.

Zwischen den Bf. bestand nach deren Einlassung von 1997 bis 2002 eine eheähnliche Ge-meinschaft. Das haben die Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt. Nach dem Kennenlernen auf einer Kur ist die Bf. zu 2) aus Hessen trotz eines zunächst dort fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses 1997 in die Zwei-Zimmer-Wohnung des Bf. zu 1) gezogen. Die in der vom Bf. zu 1) eingerichteten Wohnung befindlichen Vermö-gensgegenstände wurden gemeinsam genutzt. Die Bf. haben gemeinsam wie ein Ehepaar zusammengelebt und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft durch gemeinsame Urlaube u.a. mindestens zweimal nach Mallorca und einmal nach Mal-ta, dem Nachgehen gemeinsamer Hobbys in Form von gemeinsamen Städtereisen, dem gemeinsamen Verbringen von Freizeit in der Natur und dem gemeinsamen Musikhören zum Ausdruck gebracht. Davon ist der Senat nach den Einlassungen der Bf. in der mündli-chen Verhandlung vom 13.09.2007 überzeugt.

Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass diese eheähnliche Gemein-schaft im Jahre 2002 oder später aufgelöst worden ist. Zwar haben die Bf. in der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat ausgesagt, die Bf. zu 2) habe bei dem Umzug im Jahre 2002 eine Wohnung für sich allein nehmen wollen; lediglich weil es dem Bf. zu 2) infolge Arbeitslosigkeit nicht gelungen sei, einen Mietvertrag über eine eigene Wohnung zu schließen, seien sie wiederum gemeinsam in eine weitere Zwei-Zimmer-Wohnung in der S ...straße gezogen. Diese Aussage erscheint dem Senat auch angesichts der Tatsache, dass es dem Bf. zu 1) nunmehr als Alg-II-Empfänger – ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Mietvertrages mit der Städtischen Wohnungsge-sellschaft P. mbH – gelungen ist, eine Wohnung zu finden und einen Mietvertrag ab-zuschließen, nicht glaubhaft. Zumal die Bf. trotz mehrfacher Nachfrage auch der Vertrete-rin der Bg. nicht plausibel erklären konnten, was sich im Jahre 2002 an ihrer Beziehung zueinander wesentlich geändert hat.

Soweit sie als Begründung für die Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft im Jahre 2002 angaben, maßgebend hierfür seien der unterschiedliche Lebensrhythmus und die mangelnde Bereitschaft, füreinander Verantwortung zu übernehmen und einander Rechen-schaft abzulegen, gewesen, überzeugt dies den Senat nicht. Gerade in einer Zwei-Zimmer-Wohnung, in der die Bf. ausweislich der Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt Dresden vom 11.05.2007 knapp drei Jahre gemeinsam gelebt haben, ist ein unterschiedli-cher Lebensrhythmus unausweichlich zu spüren. Auch dürften Treffen mit anderen Part-nern in einer lediglich aus zwei Zimmern bestehenden Wohnung kaum möglich sein.

Zutreffend ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst wer-den kann. Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verhei-ratete Partner jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließ-lich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ver-wenden (so auch BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 – zitiert nach Juris, Rdnr. 97). Dann besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht mehr. Bereits das Bundesverfas-sungsgericht hat darauf hingewiesen, dass dies in der Regel mit der Auflösung der Wohn-gemeinschaft verbunden sein wird (BVerfG, a.a.O.). Auch das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 22.03.2007 – L 7 AS 640/07 ER-B – (zitiert nach Juris, Rdnr. 25) ausgeführt, dass die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Lebensrealität re-gelmäßig mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden ist.

Die Wohngemeinschaft wurde zwischen den Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht aufgelöst. Zwar lebten sie seit März 2004 nicht mehr auf engstem Raum in einer Zwei-Zimmer-Wohnung, sondern in einer Vier-Zimmer-Wohnung, zusammen. Die Annahme einer Ausnahme von der Regel, nach der die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft die Auflösung der Wohngemeinschaft erfordert, ist nach Auffassung des Senats vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt. Eine nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemein-schaft bestand auch im Übrigen fort. Dafür spricht der gemeinsam im 8 m2 großen Wohn-wagen verbrachte Urlaub der Bf. an die Nordsee im Mai diesen Jahres und die Tatsache, dass beide gelegentlich das Wochenende und freie Tage, zuletzt drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung des Senats, im Wohnwagen der Bf. zu 2) in Ortrand verbracht haben.

Nicht zu überzeugen vermochte den Senat die Argumentation der Prozessbevollmächtigten der Bf., dies sei bei studentischen Wohngemeinschaften häufig ebenso. Auch diese führen nicht selten übers Wochenende gemeinsam in eine Ferienwohnung. Der Unterschied zwi-schen einer studentischen Wohngemeinschaft, die dem Senat aus eigenem Erleben bekannt ist, und der Gemeinschaft der Bf. besteht darin, dass zu einer studentischen Wohngemein-schaft regelmäßig mehr als zwei Personen gehören und diese Wohngemeinschaft dann (häufig) mit weiteren Freunden oder Bekannten Reisen unternimmt. Zwischen den Bf. be-stand – wie oben ausgeführt – nach ihrer eigenen Einlassung zunächst eine eheähnliche Gemeinschaft. Dass auch nach Auflösung dieser ein gemeinsamer Urlaub im Wohnwagen auf engstem Raum ausweislich der Bestätigung des Kurvereins Nordseeheilbad EsensBen-sersiel vom 23.05.2006 lediglich zu zweit unternommen wurde und Wochenenden und freie Tage gelegentlich, zuletzt drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung des Senats, ebenfalls im 8 m2 großen Wohnwagen ohne Anwesenheit weiterer Personen verbracht wurden, unterscheidet diese Gemeinschaft nach Ansicht des Senats deutlich von der stu-dentischen Wohngemeinschaft.

Für die Auffassung des Senats sprechen auch weitere Gesichtspunkte. Ausweislich des vorgelegten Kfz-Scheins für den vorhandenen PKW der Bf. zu 2) ist der Bf zu 1) Versiche-rungsnehmer. Versichert sind die Bf. zu 2) als Halterin des PKW und ihr "in häuslicher Gemeinschaft lebender (Ehe-)Partner", nämlich – wie auch von den Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt – der Bf. zu 1). Wer einerseits für sich den Versi-cherungsschutz als "in häuslicher Gemeinschaft lebender (Ehe-)Partner" in Anspruch nimmt, kann sich andererseits nicht glaubhaft darauf berufen, nicht der "in häuslicher Ge-meinschaft lebende (Ehe-)Partner" zu sein.

Zudem erscheint dem Senat die Einlassung der Bf., der Zeitpunkt der Anschaffung eines PKW’s durch die Bf. zu 2) im November 2006 sei eher zufällig gewesen und habe nicht mit dem Verkauf des PKW des Bf. zu 1) zum selben Zeitpunkt zusammengehangen, nicht glaubhaft. Zumal der Bf. zu 1) erstinstanzlich eingeräumt hat, das Auto der Bf. zu 2) von Zeit zu Zeit zu nutzen. Auch hat sich die Bf. zu 2) eingelassen, bis November 2006 zu ihrem Wohnwagen zumindest gelegentlich mit dem PKW des Bf. zu 1) (mit diesem ge-meinsam) gefahren zu sein und den Wohnwagen zeitweise mit dem PKW des Bf. zu 1) transportiert zu haben.

Ferner stundet die Bf. zu 2) dem Bf. zu 1) seit August diesen Jahres die Untermiete.

Nach alledem war die Beschwerde der Bf. gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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