L 14 RJ 248/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RJ 152/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 248/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.11.1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte berechtigt ist, einen Teil der Altersrente des Klägers zugunsten der Beigeladenen - der Bundesanstalt für Arbeit - zu verrechnen.

Mit Bescheid vom 31.01.1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.1989 stellte die Beigeladene eine Überzahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 3.633,40 DM fest und forderte die Erstattung dieses Betrages. Die hiergegen erhobene Klage begründete der Kläger seinerzeit u.a. damit, ihm stehe ein Konkursausfallgeld von ca. 7.500,-- DM zu. Den Antrag des Klägers auf Gewährung dieses erwähnten Konkursausfallgeldes hatte die Beigeladene jedoch bereits mit bindend gewordenem Bescheid vom 23.01.1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1987 abgelehnt, da der Kläger die Antragsfrist des § 141 e AFG versäumt hatte. Die Klage auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides der Beigeladenen hatte das Sozialgericht Duisburg durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 20.12.1989 - S 18 Ar 80/89 - abgewiesen. Mit einem weiteren bindend gewordenen Bescheid vom 09.12.1994 hatte die Beigeladene für die Zeit von Juni bis August 1994 zu Unrecht gezahltes Arbeitslosengeld zurückgefordert.

Mit Bescheid vom 20.11.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab 01.11.1996 gemäß § 38 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Im März 1998 erhielt die Beklagte ein Verrechnungsersuchen der Beigeladenen über eine Forderung gegen den Kläger in Höhe von 3.871,40 DM. Der Kläger zahle darauf monatliche Raten von 50,-- DM an das Landesarbeitsamt NRW.

Mit Anhörungsschreiben vom 03.04.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß beabsichtigt sei, ab 01.06.1998 die Hälfte sei ner Nettorente von 1.765,85 DM, das sind 882,92 DM monatlich, zugunsten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen einzubehalten. Hierzu trug der Kläger vor, er beziehe eine monatliche Nettorente von 1.642,52 DM. Die Kosten für Miete und Strom beliefen sich monatlich auf 1.108,-- DM. Er zahle monatlich 50,-- DM an das Arbeitsamt. Mit seiner Ehefrau habe er Gütertrennung vereinbart, d. h. die gesamte Wohnungseinrichtung gehöre seiner Frau. Nach der Düsseldorfer Tabelle betrage sein Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern mindestens 1.800,-- DM. Die Nettorente liege unter diesem Betrag.

Mit Bescheid vom 29.04.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ab 01.06.1998 von seiner monatlichen Rentenzahlung ein Betrag in Höhe von 200,-- DM an das Landesarbeitsamt NRW zur Zahlung angewiesen werde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Beklagte gemäß § 52 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) in Verbindung mit § 51 SGB I ermächtigt worden sei, aufgrund eines Verrechnungsersuchens des Landesarbeitsamtes einen geschuldeten Betrag in Höhe von 3.871,40 DM mit der Rente des Klägers zu verrechnen. Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger könne mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung bis zu deren Hälfte verrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt werde. Die Entscheidung über die Verrechnung ergehe nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ermessensausübung seien die Interessen des Berechtigten mit dem öffentlichen Interesse an der Verrechnung abzuwägen. Es sei davon auszugehen, daß Hilfebedürftigkeit nicht eintrete, wenn dem Kläger der sogenannte "fixe Unterwert" nach der Tabelle zu § 850 c ZPO verbleibe. Dieser betrage bei einem Dreipersonenhaushalt monatlich 2.040,-- DM. Dabei sei vom Gesamteinkommen der Ehegatten auszugehen. Dieses belaufe sich beim Kläger auf etwa 3.067,-- DM (1.667,-- DM Nettorente des Klägers und 1.400,-- DM Altersrente der Ehefrau des Klägers). Damit sei der Betrag von 2.040,-- DM deutlich überstiegen. Eine Verrechnung sei damit bis zur Hälfte der Nettorente des Klägers von 1.667,-- DM, d.h. monatlich 833,-- DM möglich. Im Rahmen des Ermessens werde die Verrechnung auf monatlich 200,-- DM begrenzt.

Mit dem hiergegen am 26.05.1998 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei außer Acht gelassen worden, daß er monatlich 50,-- DM an das Arbeitsamt zahle. Ferner habe er laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Mai 1986 - 9 Ca 10209/85 - von einer inzwischen in Konkurs gegangenen Firma 7.479,-- DM rückständigen Lohn zu bekommen. In dieser Höhe habe er einen Anspruch gegen das Arbeitsamt auf Konkursausfallgeld. Dieses sei ihm noch nicht ausgezahlt worden. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 04.08.1998, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 01.09.1998 Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Nettorente liege bei 1.660,-- DM. Sein Eigenbedarf liege nach der Düsseldorfer Tabelle bei 1.800,-- DM. Falls seine Rente die sen Betrag übersteige, habe er vorrangig Unterhalt an seine volljährige Tochter M. zu bezahlen.

Mit Urteil vom 03.11.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verrechnung der von der Beklagten an den Kläger gezahlten Altersrente in Höhe von monatlich 200,-- DM zugunsten des Landesarbeitsamtes sei nicht rechtswidrig aus den im angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides wiedergegebenen Gründen.

Gegen das ihm am 26.11.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.12.1998 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er erneut vor, er habe mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart, so daß bei der Prüfung, ob Sozialhilfebedürftigkeit eintrete, nicht vom Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehefrau auszugehen sei, sondern nur von seiner Rente. Da ihm ein Eigenbedarf von 1.800,-- DM zustehe unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruches seiner volljährigen Tochter könne seine Rente nicht für das Landesarbeitsamt gepfändet werden. Außerdem rechne er mit dem Anspruch auf Konkursausfallgeld in Höhe von 7.500,-- DM auf. Darüber hinaus sei bei der Höhe der geltend gemachten Forderung nicht berücksichtigt, daß er monatlich 50,-- DM an das Landesarbeitsamt zahle.

Der Kläger hat seiner Berufung in Kopie ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.10.1993 beigefügt, wonach er ab September 1993 für seine Tochter Unterhalt in Höhe von 251,50 DM monatlich zu zahlen habe. Er hat ferner einen Ehevertrag vom 07.05.1990 sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.1986, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, vorgelegt. Der Kläger trägt außerdem vor, das Landesarbeitsamt habe am 18.02.1997 von ihm 2.594,48 DM gefordert, er habe 2.600,-- DM in monatlichen Raten ab 12.01.1995 bis August 1998 gezahlt. Hierzu hat der Kläger einen Mahnbescheid des Landesarbeitsamtes vom 18.02.1997 über eine Gesamtforderung in Höhe von 4.571,40 DM vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten gewesen ist, hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.11.1998 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 29.04.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil entspreche der Sach- und Rechtslage. Der Kläger könne gegen die Forderung der Arbeitsverwaltung nicht wirksam mit dem geltendgemachten Anspruch auf Konkursausfallgeld aufrechnen, weil der Antrag durch bindend gewordenen Bescheid bereits abgelehnt worden sei. Es bestehe aus diesem Grunde keine Aufrechnungsmöglichkeit.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien zu Recht ergangen. Zwischenzeitlich nach Geltendmachung des Verrechnungsersuchens habe der Kläger in der Zeit von April bis September 1998 noch Zahlungen in Höhe von insgesamt 296,25 DM erbracht. Seit dem 18.12.1998 würden von der Rente des Klägers 200,-- DM monatlich an die Arbeitsverwaltung abgeführt, entsprechend der Verrechnung. Die Restforderung belaufe sich noch auf 1.413,90 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Prozeßakten des Sozialgerichts Duisburg, Az.: S 12 AL 138/98 und S 18 Ar 80/89, sowie der Unterlagen der Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil der Kläger in der ihm mit Postzustellungsurkunde vom 01.10.1999 zugestellten Ladung auf diese sich aus dem Gesetz ergebende Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid über die Verrechnung der von der Beklagten an den Kläger gezahlten Altersrente in Höhe von monatlich 200,-- DM zugunsten der Beigeladenen ist rechtmäßig.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann gemäß § 52 SGB I mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist. Die Beklagte durfte dem auf § 52 SGB I beruhenden Verrechnungsersuchen der Beigeladenen stattgeben. Gemäß bindend gewordenem Bescheid vom 31.01.1989 war eine Überzahlung in Höhe von 3.633,40 DM zu erstatten. Mit ebenfalls bindend gewordenem Bescheid vom 09.12.1994 war eine weitere Überzahlung von zu Unrecht von Juni bis August 1994 bezogenem Arbeitslosengeld zu erstatten. Auf diese Forderungen nebst Mahngebühren hatte der Kläger monatliche Raten von 50,-- DM gezahlt, so daß zum Zeitpunkt des Verrechnungsersuchens noch die genannte Forderung von 3.871,40 DM offenstand. Nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger bis September 1998 noch Raten von insgesamt 296,25 DM gezahlt.

Der Kläger ist nicht berechtigt, mit einer angeblichen Forderung auf Konkursausfallgeld in Höhe von 7.500,-- DM hiergegen aufzurechnen. Der geltend gemachte Anspruch auf Konkursausfallgeld, der eine Restforderung gegen eine 1985 in Konkurs gegangene Arbeitgeber-Firma betrifft, ist durch Bescheid vom 23.01.1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1987 bindend abgelehnt worden.

Die Verrechnung der Beklagten ist auch nach den durch § 52 in Verbindung mit § 51 SGB I gezogenen Grenzen zulässig und rechtmäßig. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen der zuständige Leistungsträger gegen die Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Die Pfändungsfreigrenzen sind insoweit nicht einzuhalten. Die Meinung des Klägers, ihm sei der Betrag zu belassen, der in der Düsseldorfer Tabelle als Eigenbedarf bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber volljährigen Kindern genannt ist, entspricht nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I. Maßgebend für die Zulässigkeit der Verrechnung sind die Regelsätze über die Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 22, 23 BSHG und der hierzu ergangenen Verordnung über die Regelsätze in den einzelnen Bundesländern. Nach den zu § 22 ergangenen Verordnungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen wurden die Regelsätze für die Zeit vom 01.07.1997 bis 30.06.1998 für den Haushaltsvorstand auf 539,-- DM, für einen Haushaltsangehörigen vom Beginn des 19. Lebensjahres auf 432,-- DM festgesetzt, für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 30.06.1999 auf 540,-- DM bzw. 432,-- DM und für die Zeit ab 01. Juli 1999 an auf 547,-- DM bzw. 438,-- DM. Hinzu kommen die angemessen Kosten für Miete und Strom. Der Kläger lebt in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau. Für die Fragen der Unterhaltsverpflichtung der Eheleute untereinander im Rahmen des § 51 Abs. 2 SGB I mit § 22 BSHG spielt es keine Rolle, daß der Kläger mit seiner Ehefrau im Mai 1990 Gütertrennung vereinbart hat. Die Beklagte hat deshalb bei der Prüfung der Frage, ob Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers eintreten würde, zu Recht die Nettorente des Klägers und seiner Ehefrau zusammengerechnet und ist zu Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.067,67 DM im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 29.04.1998 ausgegangen. Die Beklagte ist auch im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens eine Verrechnung grundsätzlich möglich ist, ohne daß Sozialhilfebedürfigkeit eintritt.

Die Entscheidung, ob der zuständige Leistungsträger dem Verrechnungsersuchen entspricht und in welcher Höhe, liegt im Rahmen der durch § 51 Abs. 2 SGB I gesetzten Grenzen im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Bei der Ermessensausübung sind die Interessen des Versicherten mit dem öffentlichen Interesse an der Verrechnung abzuwägen. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 29.04.1998 von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die angestellten Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers unter der Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung für die unterhaltsberechtigte Tochter des Klägers ausgerichtet. Dabei kann es dahinstehen, ob die Berechnungsmethode der Beklagten zutreffend ist, denn jedenfalls hat die Beklagte die Verrechnung auf einen Monatsbetrag begrenzt, der erheblich unter der zulässigen Höchstgrenze liegt. Der Sozialhilfebedarf für den Kläger und seine Ehefrau lag im April 1998 bei 2.078,-- DM (539,-- DM für den Haushaltsvorstand, 431,-- DM für das erwachsene Haushaltsmitglied plus 1.108,-- DM Strom und Miete). Berücksichtigt man wie die Beklagte, daß der Kläger gegenüber seiner nicht in seinem Haushalt lebenden Tochter zum Unterhalt verpflichtet war, und geht dabei von dem Unterhaltsbetrag von 251,50 DM aus, den der Kläger nach dem Urteil des OLG vom 05.10.1993 (1 UF 48/93) zu zahlen hatte, so liegt der Betrag, bis zu dem die Beklagte aufrechnen durfte, erheblich über 200,-- DM. Unter Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfes des Klägers, seiner Ehefrau, der Miete und der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter des Klägers lag das Familieneinkommen des Klägers von 3.067,-- DM um 738,-- DM über dem Bedarfssatz des Klägers. Außer der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter hat der Kläger keine besonderen Umstände dargelegt, die die Beklagte bei der Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Verrechnung und dem Interesse zugunsten des Klägers zu berücksichtigen gehabt hätte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auf das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen hin deren Ansprüche gegen den Kläger mit monatlich 200,-- DM zur Verrechnung gebracht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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