S 8 KR 186/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 186/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 103/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Bescheide vom 22.11.2005 und 24.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2006 werden aufgehoben. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit der - fast ausschließlich rückwirkenden - Beitragsfestsetzung für die Zeit von Juli 2004 bis Dezember 2005.

Der 1957 geborene Kläger war während der Zeit seiner Selbständigkeit vom 01.10.2002 bis zum 28.02.2006 bei der Beklagten freiwillig versichertes Mitglied. Seit dem 01.03.2006 ist er als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 wiesen kein zu versteuerndes Einkommen aus: Der Einkommenssteuerbescheid für 2002 vom 05.11.2003 wies einen Verlust von 10.907,00 Euro, der Einkommenssteuerbescheid für 2003 vom 08.06.2004 ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35.084,00 Euro und nach Berücksichtigung eines Verlustvortrages ein zu versteuerndes Einkommen von 0,00 Euro und der Einkommenssteuerbescheid für 2004 vom 14.12.2005 ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.435,00 Euro aus.

Nach dem Beginn der freiwilligen Versicherung zum 01.10.2002 erhielt der Kläger das sogenannte Begrüßungsschreiben vom 21.01.2003, mit dem eine Beitragsfestsetzung in Höhe von 144,14 Euro erfolgte. Das Schreiben enthielt folgenden Hinweis: "Sollte sich ... Einkommen ändern, bitten wir um Informationen." Mit Schreiben vom 11.03.2003 wandte sich die Beklagte mit einer Einkommensanfrage an den Kläger, die unter anderem folgenden Inhalt hatte: "Deshalb müssen wir in regelmäßigen Abständen nachfragen, ob es bei Ihrem Einkommen Veränderungen gibt, die in die Berechnung der Beiträge einfließen könnten." Des Weiteren setzte sie mit diesem Schreiben die Beiträge des Klägers unter Vorbehalt fest: "Bis zur Vorlage dieser Unterlagen werden die ab 01.04.2003 die Versicherungsbeiträge von einem Einkommen bis 1.785,00 Euro berechnen. Unter Vorbehalt betragen die Beiträge 226,70 Euro zur Kranken- und 34,34 Euro zur Pflegeversicherung." Im Jahre 2004 erfolgte keine weitere Beitragsfestsetzung, nachdem der Kläger im März 2004 mit dem versandten Einkommensfragebogen den Einkommenssteuerbescheid 2002 unter Angabe des dortigen steuerrechtlichen Verlustes von 10.907,00 Euro an die Beklagte zurückgesandt hatte.

Nach einer vermutlich am 14.09.2005 erneut versandten Einkommensanfrage und am 27.10.2005 erfolgten Erinnerung legte der Kläger bzw. sein Steuerberater mit Schreiben vom 16.11.2005 der Beklagten den Einkommenssteuerbescheid 2003 vor und teilte mit, dass die Einkünfte im Jahre 2004 6.433,00 Euro betragen hätten.

Im weiteren Verlauf erteilte die Beklagte zunächst den Bescheid vom 22.11.2005, mit dem sie den vom Kläger zu leistenden Beitrag ab 01.12.2005 in Höhe von 410,26 Euro (361,82 Euro zur Krankenversicherung, 48,44 Euro zur Pflegeversicherung) festsetzte. Mit Bescheid vom 24.11.2005 verfügte sie zusätzlich die rückwirkende Änderung der Monatsbeiträge für die Zeit ab 01.07.2004 und einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.391,00 Euro. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, Veränderungen seines Einkommens durch Vorlage des aktuellen Steuerbescheides unverzüglich mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Da der Einkommenssteuerbescheid am 08.06.2004 ausgestellt worden sei, ändere sich der Monatsbeitrag rückwirkend ab 01.07.2004.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und legte unverzüglich noch im Dezember 2005 den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 vor. Die Beklagte nahm daraufhin eine Neueinstufung der Beitragshöhe für die Zeit ab 01.01.2006 vor. Darüber hinaus wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2006 zurückgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Bescheide der Beklagten Klage erhoben. Die Beitragsfestsetzung sei ungerechtfertigt. Er sei keinesfalls in der Lage, von seinen geringen Einkünften als Hartz-IV-Empfänger Beitragsnachzahlungen zu erbringen. Auf die Vollstreckungsandrohung der Beklagten hin hat er sich mit dieser zunächst auf eine ratenweise Zahlung in Höhe von 5,00 Euro monatlich geeinigt. Im Rahmen eines Erörterungstermines hat er erneut geltend gemacht, zur Zahlung der Beiträge nicht in der Lage zu sein. An Einzelheiten in den letzten Jahren könne er sich nicht mehr erinnern. Hätte er die finanziellen Mittel, würde er die Beiträge bezahlen. Die Beklagte sei mit ihrer erhöhten Beitragsforderung jedoch zu spät gekommen. Die Anregung der Vorsitzenden, dass die Beklagte eine Einigung mit dem Kläger dahingehend suchen möge, dass sie ihm die verfügte Beitragsnachzahlung stundet, führte nicht weiter.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Bescheide vom 22.11.2005 und 24.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 20.06.2006 aufzuheben.

Die Beklage beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Beitragsnachforderung für rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bestehe keine Möglichkeit, anders als im Steuerrecht, einen Verlustvortrag bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei der Kläger darüber informiert gewesen, dass er Änderungen seines Einkommens mitzuteilen habe. Zuletzt vor dem Erhalt des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides für 2003 vom 08.06.2004 habe er zuletzt im Rahmen der Einkommensanfrage 2003, die am 18.03.2004 bei der Beklagten eingegangen sei, unterschrieben, dass er künftige Änderungen seiner Einkommensverhältnisse der AOK Rheinland unverzüglich mitteilen werde.

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da diese sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Klage ist begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Beklagten steht kein Anspruch auf die Nachforderung bzw. geltend gemachte Beitragserhöhung zu. Es fehlt an der erforderlichen Rechtsgrundlage, insbesondere für eine rückwirkende Beitragserhöhung.

I. Die mit Bescheid vom 24.11.2005 verfügte rückwirkende Beitragserhöhung und Beitragsnachzahlung für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 30.11.2005 (insofern enthält die Datumsangabe im Bescheid vom 24.11.2005 offensichtlich einen Schreibfehler) ist mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig.

Beitragsbescheide über die Höhe laufender Beitragszahlungen sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (BSG, Urteil vom 26.09.1991 - 4 RK 5/91 - ; in: SozR 3-1300 § 48 SGB X Nr. 13; USK 91116) und bedürfen daher einer Rechtsgrundlage in Verbindung mit ihrer Aufhebung, Änderung und erst recht rückwirkenden Änderung.

Eine rückwirkende Beitragserhöhung war nicht aufgrund des im Schreiben vom 11.03.2003 erklärten Vorbehaltes möglich, § 32 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Denn dieser Vorbehalt war bereits durch das anschließende Verfahren erschöpft. Aus dem Zusammenhang mit den angeforderten Einkommensunterlagen ergibt sich, dass dieser Vorbehalt lediglich bis zur Vorlage der angeforderten Einkommensunterlagen gelten sollte und mit der entsprechenden Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2002 durch den Kläger verbraucht war. Auf diesen Vorbehalt hat die Beklagte sich im Klageverfahren auch nicht berufen.

§ 45 SGB X scheidet als Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 24.11.2005 erfolgte rückwirkende Änderung der Beitragshöhe ebenfalls aus. Diesem Bescheid ermangelt es bereits an der erforderlichen Ermessensausübung. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung auch nicht darauf, dass ein vorangegangener Beitragsbescheid bereits zu dessen Erteilungszeitpunkt rechtswidrig war. Vielmehr teilte sie im Laufe des Klageverfahrens mit, dass nach der Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für 2002 im Jahre 2004 nur ein Kontrolldatum gegeben und keine Beitragsfestsetzung erfolgt sei. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Klägers bzw. seines Steuerberaters mit einem Einkommen in Höhe von minus 10.907,00 Euro für den Zeitpunkt März 2004 (Selbstauskunft vom 18.03.2004 auf die Einkommensanfrage der Beklagten hin) eine zumindest grob fahrlässig unrichtige Angabe im Sinne des § 45 SGB X gewesen ist. Dafür könnte sprechen, dass diese Angabe auf die Nachfrage nach dem - aktuellen - Einkommen des Klägers objektiv falsch war, da er zum Zeitpunkt der Einkommensanfrage im März 2004 nicht mehr über die niedrigen Einkünfte des Jahres 2002, die er angab, verfügte. Gegen eine grob fahrlässig unrichtige Angabe spricht dagegen, dass er offensichtlich unter Bezugnahme auf den Einkommenssteuerbescheid für 2002 die Einnahmen aus diesem Jahr angab, was von der Beklagten auch ohne Rückfrage akzeptiert wurde.

Die weiterhin in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X greift vorliegend ebenfalls nicht ein.

Die Ziffern 1. und 4. dieser Vorschrift bleiben offensichtlich außer Betracht.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3. SGB X findet vorliegend auch keine Anwendung, da diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit ihrem Wortlaut lediglich auf (Leistungs-) Ansprüche und nicht auf das Beitragsrecht anwendbar ist (BSG, Urteil vom 21.09.2005 - B 12 KR 12/04 R - ; BSG SozR 3 - 5868 § 3 Nr. 5, jeweils m.w.N.).

Vorliegend greift auch nicht die allein in engeren Betracht zu ziehende Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ein. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger seiner vorgeschriebenenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse jedenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Zum Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung in diesem Sinne gehört, dass der Versicherte unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße, d.h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Ausmaß verletzt haben muss (von Wulffen, § 45 SGB X, Rn. 24).

Von einer schuldhafte Pflichtverletzung derartigen Ausmaßes kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erfolgten konkrete Einkommensanfragen nicht vor Herbst 2005 (Schriftsatz vom 29.01.2007 - Blatt 23 der Gerichtsakte - ). Auch im Übrigen ist eine klare Aufkärung des Klägers dahingehend, dass er nach Erhalt eines Einkommenssteuerbescheides diesen unverzüglich der Beklagten vorzulegen habe, nicht aktenkundig. Vielmehr konnte er aus dem Schreiben der Beklagten vom 11.03.2003 den Rückschluss ziehen, dass die Beklagte sich durch entsprechende Anfragen die erforderlichen Informationen beschafft, da sie ihm mitteilte: "müssen wir ... nachfragen." Entgegen dem Standpunkt der Beklagten geht ein ausreichender Hinweis auch nicht aus der Einkommensanfrage vom 18.03.2004 hervor. Vielmehr wurde mit dieser Anfrage erneut seitens der Beklagten nach dem letzten vorliegenden Einkommenssteuerbescheid gefragt. Darüber hinaus unterschrieb der Kläger die Erklärung: "Künftige" Änderungen meiner Einkommensverhältnisse werde ich Ihnen unverzüglich mitteilen." Im Zeitpunkt dieser Auskunft des Jahres für 2004 betrugen seine Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb jedoch nicht mehr die im Einkommenssteuerbescheid für 2003 aufgeführten 35.087,00 Euro, sondern waren ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für 2004 (Einnahmen aus Gewerbebetrieb: 6.433,00 Euro) deutlich geringer und innerhalb der niedrigsten von der Beklagten vorgegebenen Kategorie verschiedener Einkommenshöhen (bis zu 21.735,00 Euro).

Darüber hinaus wäre im Rahmen der Prüfung einer groben Fahrlässigkeit bzw. eines Vorsatzes zu bedenken, dass der Einkommenssteuerbescheid für 2003 nach dem - im Allgemeinen für die Beitragsfestsetzung maßgeblichen - Einkommenssteuerrecht einen zu versteuernden Betrag in Höhe von 0,00 Euro auswies und damit aus der möglichen und zu beachtenden subjektiven Sicht des Klägers keine "für ihn nachteilige Änderung der Verhältnisse".

II. Auch die mit Bescheid vom 22.11.2005 verfügte Beitragserhöhung für die Zeit ab 01.12.2005 ist rechtswidrig.

Insofern hat die Beklagte zu Unrecht den Beitrag unter Zugrundelegung des sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für 2003 ergebenden Einkommen festgesetzt. Denn im November 2005 hätte der Kläger bei entsprechender Beratung durch die Beklagte die Möglichkeit gehabt, dass im Jahr 2004 vorgelegene niedrigere Einkommen nachzuweisen, § 240 Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in der 2004 geltenden Fassung.

Bereits mit Schreiben vom 16.11.2005 hatte der Steuerberater des Klägers neben der Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für 2003 darauf hingewiesen, dass das Einkommen des Klägers im Jahre 2004 lediglich 6.433,00 Euro betragen habe. Bei entsprechender Beratung durch die Beklagte, dass der Nachweis eines niedrigeren Einkommens nicht nur durch die Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides, sondern auch durch die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Auswertung oder einer vom Steuerberater gefertigten Steuererklärung geführt werden kann, hätte der Kläger solche Vorlagen vorgelegt. Sie müssten zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt gewesen sein, da der Einkommenssteuerbescheid für 2004 bereits 3 Wochen später, mit dem Widerspruchsschreiben vom 05.12.2005, der Beklagten vorgelegt wurde (sozialrechtlicher Herstellungsanspruch).

Entgegen dem Standpunkt der Beklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass nicht nur ein vom Finanzamt erlassener Einkommenssteuerbescheid als Nachweis im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB 5 in Betracht kommt, sondern darüber hinaus jedenfalls auch eine Steuererklärung eines Steuerberaters oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus der Gesetzesbegründung sowie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich nicht die von den Krankenkassen gesehene Eindeutigkeit, dass Einkommensnachweise nur durch Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden erbracht werden können. Die einschlägige Gesetzesvorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V enthält keine Regelung dahingehend, auf welche Weise der erforderliche Einkommensnachweis zu erbringen ist. Ebenso wenig ergibt sich aus der Gesetzesbegründung oder aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass ein Einkommensnachweis ausschließlich durch die Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden als amtliche Bescheinigungen geführt werden kann. Gemäß der Gesetzesbegründung kann der Nachweis "z. B." durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides erfolgen (BT-Drucks. 12/3937, S. 17). Ebenso führt die für die Gesetzesentwicklung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V maßgebliche Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.11.1984 - 12 RK 70/82 – die Vorlage von Steuerbescheiden lediglich als Beispiel auf ("z. B.") und erwähnt darüber hinaus ausdrücklich die Möglichkeit, "Bilanzen" vorzulegen (BSGE 57, 240, 245; vgl. ebenso BSG, Urteil vom 26.09.1996 – 12 RK 46/95 -, Rn. 20). Darüber hinaus wird auch in der Literatur und in der Rechtsprechung vertreten, dass der Einkommensnachweis im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V durch Glaubhaftmachung geführt werden kann (Krauskopf, § 240 SGB V, Rn. 32; Schleswig-Holsteinisches Landes- sozialgericht, Urteil vom 23.06.1998 – L 1 KR 93/96 - ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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