Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
35
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 5653/97 W 05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1672) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als der Verdienst während einer Tätigkeit als Minister, Staatssekretär oder Stellvertreter des Ministers der ehemaligen DDR bei der Berechnung einer Rente nach dem SGB VI nur bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 5 zum AAÜG berücksichtigt werden darf?
Gründe:
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob § 6 Absatz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz verstößt. Diese Vorschrift ordnet Rentenkürzungen für Minister und andere konkret aufgelistete Funktionäre der DDR an. Minister gehörten in der DDR einem speziellen Altersversorgungssystem für "Mitarbeiter des Staatsapparats" an. Insgesamt existierten in der DDR eine Vielzahl besonderer Systeme der Altersversorgung für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise für "verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften", für Mitarbeiter der "technischen Intelligenz", für Ärzte, Apotheker, für hauptamtliche Mitarbeiter der SED und der Blockparteien etc. Diese besonderen Versorgungssysteme wurden im Zuge der Wiedervereinigung geschlossen. Die Rentenansprüche von 31 Zusatz- und Sonderversorgungssystemen wurden in das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland übergeleitet. Ausgangspunkt der Rentenberechnung ist in diesen Fällen der Arbeitsverdienst, der in der DDR erzielt wurde. Dieser Arbeitsverdienst wird höchstens bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese entspricht etwa dem 1,8fachen des Durchschnittsverdienstes eines Arbeitnehmers der DDR. Für Minister der DDR und andere speziell aufgezählte Funktionsgruppen ist eine Sonderregelung in § 6 Absatz 2 AAÜG getroffen. Der Arbeitsverdienst dieses Personenkreises wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zum einfachen Durchschnittsverdienst berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat bei zwei Vorgänger-Regelungen des § 6 Absatz 2 AAÜG festgestellt, dass sie nicht mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Die Kürzung politisch überhöhter Rentenansprüche sei zwar verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber habe aber bei der Auswahl des betroffenen Personenkreises jeweils gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz verstoßen (Urteil vom 28. April 1999, Aktenzeichen 1 BvL 22/95; Urteil vom 23. Juni 2004, Aktenzeichen 1 BvL 3/98). Dem Gesetzgeber wurde jeweils aufgegeben, eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Die letzte Frist lief zum 30. Juni 2005 ab. Durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 (in der Folge: Änderungsgesetz 2005) erhielt § 6 Absatz 2 AAÜG folgende Fassung: Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als 1. Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, 2. Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, 3. Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, 4. Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, 5. Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter, 6. Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, 7. Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, 8. Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, 9. Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate, ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen. 1) Der Kläger wurde am 30. März 1925 geboren. Er wurde 1943 Anwärter der NSDAP und war bis 1945 Soldat der deutschen Wehrmacht. In der DDR trat der Kläger der Deutschen Bauernpartei bei und war zunächst hauptberuflich in deren Parteiapparat beschäftigt. Ab 1951 war er Mitglied des Parteivorstandes. Ab 1982 war er stellvertretender Vorsitzender der Bauernpartei. Im streitigen Zeitraum übte der Kläger folgende Funktionen aus: Minister für Landwirtschaft, Staatssekretär im Ministerium für Landwirtschaft, Stellvertreter des Produktionsleiters des Landwirtschaftsrates für den Bereich Pflanzliche Produktion und Mitglied des Ministerrates, Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates. Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 8. März 2006 zu den Umständen seines beruflichen Werdegangs in der DDR Folgendes angegeben: Ich wurde im Jahr 1953 Minister für Land- und Forstwirtschaft. Das Ressort wurde seinerzeit von der Bauernpartei innegehabt. Ich war Mitglied der Bauernpartei. Mein Vorgänger musste zurücktreten, nachdem Versorgungsengpässe aufgetreten waren. Offiziell waren es gesundheitliche Gründe. Ich war zunächst nicht bereit, dieses Amt zu übernehmen. Ich war der Auffassung, dass ich zu jung war. Ich war damals 28 Jahre alt. Außerdem fehlte mir eine fachliche Ausbildung. Ich habe daher das Angebot in drei Gesprächen mit H A, der seinerzeit Mitglied des ZK der SED war, abgelehnt. Ich wurde dann zu einer Sitzung des Politbüros eingeladen. Man sagte mir zu, dass ich Unterstützung durch Fachleute erhalten werde und dass ich während der Ausübung des Ministeramts eine fachliche Ausbildung nachholen könne. Daraufhin war ich zur Übernahme des Amts bereit. Ich blieb bis 1963 Minister. Aus politischen Gründen wurde ich dann abgelöst. Die SED übernahm in dieser Zeit alle entscheidenden Ämter bei der staatlichen Leitung der Landwirtschaft. Ich blieb zunächst – ebenfalls aus politischen Gründen – Stellvertreter des Ministers. Mir wurde außerdem ausnahmsweise die Befugnis verliehen, für eine weitere Legislaturperiode Mitglied des Ministerrats zu bleiben. Damit sollte die Bauernpartei ruhig gestellt werden, deren Mitglieder durch den Verlust der staatlichen Leitungsfunktionen brüskiert waren. 1967 habe ich dann mit Ablauf der Legislaturperiode den Ministerrat endgültig verlassen und auch meine Funktion als Stellvertreter des Ministers verloren. 1971 wurde ein Umweltministerium in der DDR gebildet. Der designierte Minister starb allerdings kurz vor der Amtsübernahme. Ohne meine Kenntnis beschloss das Politbüro im Januar 1972, mich für dieses Amt vorzuschlagen. Ich erfuhr davon erst im Februar. Am 9. März 1972 wurde ich von der Volkskammer gewählt. Es war in der DDR eigentlich nicht üblich, dass ein ehemaliger Minister wieder zum Minister berufen wurde. Ich kann mir das nur so erklären, dass die Bauernpartei sehr kurzfristig einen neuen Vorschlag unterbreiten musste und auf einen in der Öffentlichkeit und in der Partei bekannten Funktionär zurückgreifen wollte. Außerdem wurde sicherlich honoriert, dass ich meine damalige Amts-Ablösung ohne "Palastrevolte" akzeptiert hatte. Ich war dann Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft bis Januar 1990. Ich ging dann direkt in Rente. Mit Datum vom 15. Februar 1993 bescheinigte die Christlich Demokratische Union folgende Arbeitsverdienste des Klägers: 1950: 8.000 Mark 1951: 9.600 Mark 1952: 10.140 Mark 1. Januar bis 16. Mai 1953: 4.447,80 Mark Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bescheinigte mit Datum vom 25. Februar 1993 folgende Verdienste: 15. Mai bis 31. Dezember 1953: 28.500 Mark 1. Januar bis 15. Januar 1954: 1.712,50 Mark 15. Januar 1954 bis 15. Februar 1955: Hörer der Zentralschule der SED "A. Bebel" 15. Februar bis 31. Dezember 1955: 42.000 Mark 1956 bis 1961: jeweils 48.000 Mark 1962: 45.375 Mark 1963 bis 1966: jeweils 43.500 Mark 1967: 42.200 Mark 1968 bis 1970: jeweils 39.600 Mark Der Kläger habe von 1971 bis 1990 dem Zusatzversorgungssystem für Beschäftigte im Staatsapparat (FAS) angehört. Auf der Beitragsnachweiskarte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats sind folgende Daten erfasst: Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat: 1. Januar 1950. Jahresverdienste: Jahr Brutto Netto Jahresbeitrag 1971 39.600,00 34.020,00 990,00 Januar bis März 1972 11.025,00 9.630,00 330,75 April bis Dezember 1972 41.192,47 36.558,56 1.241,61 1973 54.000,00 47.640,00 1.620,00 1974 54.000,00 47.640,00 1.620,00 1975 54.000,00 47.640,00 1.620,00 1976 54.000,00 47.640,00 1.620,00 1977 54.000,00 47.640,00 1.620,00 1978 54.000,00 47.510,00 1.620,00 1979 54.000,00 47.440,00 1.620,00 1980 54.000,00 47.520,00 1.620,00 1981 54.000,00 47.520,00 1.620,00 1982 54.000,00 47.520,00 1.620,00 1983 54.000,00 47.520,00 1.620,00 1984 54.000,00 47.520,00 1.620,00 1985 56.000,00 49.080,00 1.680,00 1986 60.000,00 52.200,00 1.800,00 1987 60.000,00 52.200,00 1.800,00 1988 60.000,00 52.200,00 1.800,00 1989 60.000,00 52.200,00 1.800,00 1990 9.700,00 8.420,00 291,00 2) Mit Datum vom 15. Juli 1994 erließ der Zusatzversorgungsträger einen Überführungsbescheid. Darin hieß es unter anderem: "Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung werden die Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellt ... Mit 5 gekennzeichnete Zeiten überschreiten den Wert der Anlage 8 zum AAÜG und sind zu begrenzen. Die Begrenzung ergibt einen Wert unter der Anlage 5 zum AAÜG, für diese Zeiten wurde daher der Wert dieser Anlage zugrunde gelegt." Gegen diese Begrenzung wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 26. Juli 1994, der durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1995 zurückgewiesen wurde. Die Klage gegen den Zusatzversorgungsträger ist am 23. Februar 1995 eingegangen. Der Kläger macht geltend, dass seine Arbeitsentgelte ohne die Begrenzung nach § 6 Absatz 2 AAÜG festzustellen seien. Im Hinblick auf die genannten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit von § 6 Absatz 2 AAÜG hat das Gericht zunächst jeweils das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Durch Bescheid vom 24. Januar 1997 hat der Zusatzversorgungsträger die Daten nach Maßgabe des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes festgestellt. Zur ergänzenden Begründung heißt es unter anderem: "Mit 5 gekennzeichnete Zeiten überschreiten den Wert der Anlage 4 zum AAÜG und wurden auf den Wert der Anlage 5 zum AAÜG begrenzt." Sämtliche aufgelistete Zeiten vom 17. Mai 1953 bis zum 28. Februar 1990 sind mit 5 gekennzeichnet. Mit Bescheid vom 12. August 2002 hat der Zusatzversorgungsträger entsprechend dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz die Feststellungen des Bescheides vom 24. Januar 1997 auf Leistungszeiträume ab dem 1. Juli 1993 erweitert. Mit Datum vom 11. November 2005 hat der Zusatzversorgungsträger einen weiteren Bescheid erlassen, in dem es unter anderem heißt: Unter Berücksichtigung der (gesetzlichen) Neuregelungen werden die Feststellungen im Bescheid vom 24. Januar 1997 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Juli 1993 für die Zeit vom 13. Juli 1967 bis 8. März 1972 und ab 1. Juli 1993 für die Zeit vom 14. Januar 1990 bis 28. Februar 1990 aufgehoben. In einem Schreiben vom 28. November 2005 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Rechtsstreit jetzt noch um die Frage geführt werde, ob in den Zeiträumen vom 17. Mai 1953 bis 12. Juli 1967 und vom 9. März 1972 bis 13. Januar 1990 ein Sondertatbestand im Sinne des § 6 Absatz 2 in der Fassung des AAÜG-ÄndG 2005 festzustellen sei. In den genannten Zeiträumen habe der Kläger eine Funktion im Sinne des § 6 Absatz 2 Nr. 4 und 5 AAÜG-ÄndG 2005 inne gehabt, da er Minister bzw. Stellvertreter des Ministers gewesen sei. Das Verfahren ist daraufhin vom Sozialgericht wieder aufgenommen worden. 3) Ab dem 1. März 1990 bezog der Kläger eine Altersversorgung in Höhe von 2.992 Mark. Das Sekretariat des Ministerrats der DDR errechnete die Bezüge des Klägers aus der Versorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats unter anderem wie folgt: Ununterbrochene Tätigkeit im Staatsapparat: 40 Jahre Durchschnittlicher monatlicher Bruttoverdienst der letzten 12 Kalendermonate: 4.975 M Durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst des gleichen Zeitraums: 4.326,67 M 90% dieses Nettoverdienstes: 3.894 M Die Gesamtversorgung setzt sich zusammen aus: a) Rente der Sozialversicherung: 504 M b) Zusätzliche Versorgung (Differenz zu 90% des Nettoverdienstes): 2.487,50 M Zu zahlender Gesamtversorgungsbetrag monatlich: 2.992 M Mit Bescheid vom 30. November 1994 stellte der Rentenversicherungsträger die Regelaltersrente des Klägers neu fest (Rentenbeginn: 1. Juli 1990, Zahlbetrag ab 1. Dezember 1995: 1.986,92 DM). Mit Schreiben vom 18. Dezember 1994 legte der Kläger Widerspruch ein. Er rügte, dass sein Bruttoeinkommen bei der Rentenberechnung bis zu 70 Prozent vermindert worden sei. Seine Beiträge in Höhe von drei Prozent seines Bruttoeinkommens für das Zusatzversorgungssystem Staatsapparat seien unberücksichtigt geblieben. Sein monatliches Bruttoeinkommen sei im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland nicht privilegiert gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers entspreche der gesetzlichen Regelung. Die Klage gegen den Rentenversicherungsträger ist am 11. Dezember 1997 beim Sozialgericht eingegangen. Der Kläger macht einen Anspruch auf höhere Rente geltend. Auf Antrag der Beteiligten hat das Gericht auch hier mehrfach das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um die bereits genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Zwischenzeitlich hat der Rentenversicherungsträger durch Bescheid vom 6. Januar 2000 die Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Januar 1992 neu berechnet (Zahlbetrag ab 1. März 2000: 2.153,11 DM, Nachzahlung 8.286,87 DM). Durch Bescheid vom 18. Februar 2002 ist die Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990 neu festgestellt worden (Zahlbetrag ab 1. April 2002: 1.128,69 EUR, Nachzahlung für die zurückliegenden zwölf Jahre: 0,15 EUR). Mit Bescheid vom 9. Dezember 2005 hat die Beklagte die Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1993 neu festgestellt (Zahlbetrag ab 1. Dezember 2005: 1.179,45 EUR, Nachzahlung 2.490,16 EUR). Die Neufeststellung erfolgte, weil durch das AAÜG-Änderungsgesetz-2005 die Begrenzung des § 6 Absatz 2 für einige Zeiträume entfiel (13. Juli 1967 bis 8. März 1972 und 14. Januar bis 28. Februar 1990). Zum Vorwurf der Privilegierung von Ministern hat der Kläger unter anderem ausgeführt: Das Gehalt eines Ministers in der DDR habe in der Zeit vom 1953 bis 1985 nur eine Veränderung erfahren. Auf Grund der wirtschaftlich angespannten Situation habe die Regierung ab 1. Juli 1962 beschlossen, die Aufwandsentschädigung um 375 DM zu senken. 1953 habe ein Minister brutto 2.500 Mark Gehalt und 1.500 Mark Aufwandsentschädigung erhalten (netto: 3.470 Mark), ab 1962 dann 2.500 Mark Gehalt und 1.125 Mark Aufwandsentschädigung (netto: 3.105 Mark). Erst ab 1. September 1985 seien Gehalt und Aufwandsentschädigung erhöht worden. Als Minister der Bauernpartei habe er auf die monatlichen Diäten als Volkskammer-Abgeordneter verzichtet und zwar in der Zeit von Juni 1953 bis Juni 1986 vollständig und von 1987 bis 1989 auf 50 Prozent. Nebeneinkünfte habe er nicht erzielt. Von 1964 bis 1986 habe er in einem Plattenbau im 6. Stock im Bezirk B-M gelebt. Ab 1964 habe er einen Garten gepachtet. Er habe kein Grundstück gekauft oder besessen. Als Minister habe er Urlaubsaufenthalte in Gästeheimen der Regierung und in ausländischen Heimen zum vollen Preis gezahlt. Einen Anspruch auf die in der DDR üblichen billigen FDGB-Preise habe er nicht gehabt. So habe er beispielsweise für einen dreiwöchigen Urlaub in Polen im Jahr 1988 für zwei Personen 1.720 Mark gezahlt. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Wirtschaftsbetriebe der Regierung habe er nach den gültigen Preisen vollständig bezahlt, beispielsweise eine Wohnungsmodernisierung im November 1975 (5.055,50 Mark), Maler-, Sanitär- und Dekorationsarbeiten im Juni 1981 (3.050,15 Mark), den Einsatz eines Busses während der Hochzeit seiner Tochter im Jahr 1983 (263,69 Mark). 4) Durch Beschluss vom 17. März 2006 hat das Gericht die Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger und den Rentenversicherungsträger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Auf Anfrage des Gerichts hat der Rentenversicherungsträger eine Probeberechnung angefertigt, aus der sich ergibt, welche Rentenzahlungen ohne Anwendung von § 6 Absatz 2 AAÜG-Änderungsgesetz-2005 zu leisten wären: Ab 1. Mai 2006 monatlich 1.805,43 EUR. Nachzahlung für die zurückliegenden 13 Jahre (1. Juli 1993 bis 30. April 2006): 84.899,35 EUR. Das Gericht hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Fraktionen von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen unter anderem dazu befragt, welche Erkenntnisse zum "einkommens- und versorgungsseitigen Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung" (vgl. Bundestags-Drucksache 15/5314) hinsichtlich der unter § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG genannten Personengruppen vorhanden sind. Gleichzeitig wurde darum gebeten, die konkreten Beweismittel anzugeben, die diesen Erkenntnissen zu Grunde liegen würden. Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen hat die Anfrage mit Schreiben vom 24. März 2006 wie folgt beantwortet: Die Fraktion hat in dem Gesetzgebungsverfahren keine eigenen Sachverständigen zu den von Ihnen benannten Beweisthemen herangezogen. Vielmehr haben sich die Fraktionen – wie sich im Ansatz auch aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drs. 15/5488, S. 4 unten) ergibt – auf die fachliche Expertise der Bundesregierung gestützt, die zu dem Entwurf der damaligen Koalitionsfraktionen die Zuarbeit geleistet hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 28. März 2006 unter anderem ausgeführt: Der Typisierung bei der Neufassung des § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG (Minister) liegt der Schluss zugrunde, dass das im Versorgungssystem des MfS für alle Qualifikationsstufen festgestellte Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung erst recht für die höchsten Partei- und Staatsämter im Kadernomenklatursystem der DDR gegolten hat. Minister und stellvertretende Minister standen, wie allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann, mit an der Spitze des Kadernomenklatursystems. Das Nomenklatursystem war Ausdruck der führenden Rolle der SED, die mit Positionslisten, in denen praktisch alle in der DDR zu besetzenden Führungspositionen verzeichnet waren, die Besetzung dieser Posten steuerte. Die Beschlussorgane des Zentralkomitees bestimmten so über insgesamt rund 9.000 hohe und höchste Führungspositionen. Das Politbüro als wichtigster Entscheidungsträger der DDR behielt sich beispielsweise die Besetzung der Ministerposten vor, während die stellvertretenden Minister grundsätzlich vom Sekretariat des Zentralkomitees bestimmt wurden. Die Bundestagsfraktion der SPD hat mit Schreiben vom 31. März 2006 Folgendes geantwortet: Sie haben uns als SPD-Bundestagsfraktion gebeten, die Begründung des vom Deutschen Bundestag mit großer Mehrheit gegen die Stimmen der beiden Abgeordneten der PDS beschlossenen Anspruchs- und Anwartschaftsüberprüfungsgesetzes näher zu erläutern und zur Überprüfung dieser Begründung ggf. mögliche sachverständige Zeugen zu benennen. Zu Ihren Fragen hat bereits das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales Stellung genommen. Wir verweisen auf diese Stellungnahme. Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hat auf Anfrage im Schreiben vom 11. April 2006 unter anderem mitgeteilt: Im Ergebnis umfangreicher Recherchen liegen keine Erkenntnisse über eine Einflussnahme des Klägers auf die Arbeit des Ministeriums für Staatssicherheit während seiner Tätigkeit als Minister für Land- und Forstwirtschaft oder als Minister für Naturschutz, Umweltschutz und Wasserwirtschaft vor. Vorhanden ist ein IM-Vorgang, aus dem hervorgeht, dass Herr R. (der Kläger) in der Zeit vom 27. September 1950 bis 31. Oktober 1953 als Inoffizieller Mitarbeiter der Kategorie GI (Geheimer Informator) unter dem Decknahmen "B. H (auch H B.)" registriert war. Die vorliegende, kombinierte Personal- und Arbeitsakte umfasst 79 Seiten. Geführt wurde Herr R. von der Abteilung VI, die für den zivilen Staatsapparat zuständig war, sein Führungsoffizier war E.G. Seine handschriftliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst datiert vom 27. September 1950. Eingesetzt wurde Herr R. zur Informationslieferung über Stimmungen und Personen aus dem Bereich der Landwirtschaft und der DBD (Demokratische Bauernpartei Deutschlands). Im Jahr 1953 wurde der IM-Vorgang abgeschlossen, da Herr R. ab März 1953 als Minister im Ministerium für Land- und Forstwirtschaft tätig war und "die Verbindung zu ihm auch offiziell bestehen kann" (aus: Beschluss über das Abbrechen der Verbindung vom 31. Oktober 1953). Das Gericht hat folgende sachverständige Zeugen vernommen: L K (Referatsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und H Z (Referatsgruppenleiter bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik). Der Zeuge K hat dabei unter anderem ausgeführt: Das Bundesministerium hat den Fraktionen eine Formulierungshilfe zugeleitet, die im Ergebnis der Begründung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 15/5314 entspricht. Das Ministerium hatte für diesen Entwurf die bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts analysiert. Das Bundesverfassungsgericht hatte deutlich gemacht, dass dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen stehen, eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Mit der Neuregelung sollte ein Wertungswiderspruch zu § 7 AAÜG vermieden werden. Man hat versucht, an zwei Kriterien anzusetzen: Zum einen an der Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS. Es liegen keine Kenntnisse vor, dass Minister oder deren Stellvertreter eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS besessen haben. Der zweite Aspekt bestand in der Überlegung, dass die höchsten Positionen der DDR Teil eines Systems der Selbstprivilegierung waren, so wie es das Bundesverfassungsgericht bereits für den Personenkreis des § 7 AAÜG herausgearbeitet hatte. Nach unserer Erkenntnis gehörten über 300.000 Personen zum Kadernomenklatursystem der DDR. Hiervon wurde der Spitzenbereich ausgewählt, da jedenfalls dort nicht nur die fachliche Qualifikation entscheidend dafür war, dass diese Personen eine bestimmte Position ausüben durften. Ausschlaggebend war vielmehr typischerweise auch ein politisches Treueverhältnis zu Partei und Staat. Frage: Was verstehen Sie unter dem System der Selbstprivilegierung? Wenn dieses Prinzip beim MfS gegolten haben soll, dann muss es erst Recht bei den Weisungsberechtigten gegolten haben. Frage: Wie verhält es sich dann bei den Ministern der DDR? Das ist der Bereich von Personen auf der höchsten Ebene des Kadernomenklatursystems. Es gibt hierbei eine Parallele zu dem gerade genannten Personenkreis. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass – wie bei dem Personenkreis des § 7 AAÜG – ein System der Selbstprivilegierung bestanden hat. Frage: Welche Vergünstigungen bestanden für Minister der DDR? Dem Ministerium liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. Ich kann nicht sagen, welche Erkenntnisse die Fraktionen besessen haben. Frage der Beklagtenvertreterin: Wie unterscheidet sich Ihrer Ansicht nach das Treueverhältnis eines Ministers der Bundesrepublik und dessen Parteidisziplin zu demjenigen eines Ministers der DDR? Diesen Vergleich muss ich jetzt nicht darlegen. Es geht konkret bei diesem Gesetz um einen anderen Ansatz. Man hat geschaut: Wer ist Teil des Nomenklatursystems. Wer fällt unter die höchste Stufe. Dann ist dieser Bereich, der ihm unstreitig angehört hat, ausgewählt worden, im konkreten Fall die Minister. Frage der Beklagtenvertreterin: Gab es bei der Gesetzesvorbereitung unter dem Aspekt der Entlohnung konkrete Erkenntnisse darüber, dass ein Minister ein überhöhtes Gehalt bekommen hat, beispielsweise im Vergleich zu einer Tätigkeit eines Generaldirektors im Wirtschaftsbereich? Überlegungen zur Entgeltüberhöhung waren nicht der Ansatzpunkt für die aktuelle gesetzliche Regelung. Die Gehaltsstruktur hat hierbei keine Rolle gespielt. Frage: Welche Fakten außerhalb der Höhe des Entgelts haben Sie zu der Schlussfolgerung geführt, dass die Minister der DDR einem System der Selbstprivilegierung angehört haben? Ich kann mich leider nur wiederholen. Der Gesetzgeber hat es als Wertungswiderspruch angesehen, wenn man ein System nach § 7 AAÜG annimmt und dieses System dann nicht bei den höchsten Funktionen der Staatsführung ebenso annimmt. Frage: Gibt es Erkenntnisse aus der Literatur zu dem genannten System der Selbstprivilegierung? Wir haben Literatur ausgewertet zu den Einzelheiten des Kadernomenklatursystems. Es sind mir keine Fundstellen in der Literatur zur Selbstprivilegierung bekannt außerhalb der Fundstellen des Bundesverfassungsgerichts. Frage: Sind Ihnen aus dem Ministerrat der DDR konkrete Minister bekannt, die nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt haben? Mir liegen keine Erkenntnisse über die persönliche Eignung einzelner Minister oder deren Stellvertreter vor. Frage: Haben Vorzüge bei der Versorgung, etwa durch Betriebe wie "versina" oder "VEB Spezialbau Potsdam" bei den Erwägungen des Gesetzgebers eine Rolle gespielt? Das ist mir nicht bekannt. Frage: Gibt es tatsächliche Erkenntnisse darüber, warum bestimmte Bereiche aus der höchsten Nomenklatur-Ebene nicht in die Neufassung von § 6 Absatz 2 AAÜG aufgenommen wurden, beispielsweise aus den Blockparteien? Diese Frage umfasst nicht die Fragestellung, zu der ich als sachverständiger Zeuge geladen wurde. Der Zeuge Z hat unter anderem ausgeführt: Frage: Wie ist die Formulierung in dem Schlussvermerk der MfS-Akte von Herrn R. zu verstehen, dass "die Verbindung zu ihm auch offiziell bestehen kann"? Das ist ein wörtliches Zitat. Herr R. war nun in einer Funktion tätig, wo man ganz offiziell mit ihm Kontakt halten konnte. Offensichtlich war dann die Informationssammlung aus dem Bereich der Landwirtschaft auf dem bisherigen Weg so nicht mehr notwendig. Frage: Bestand auch nach dem Amtsantritt als Minister eine Tätigkeit von Herrn R. für das MfS? Nein. Damit endete seine Tätigkeit für das MfS. Frage: Hat dann eine andere Person diese Funktion als IM übernommen? Diese Stimmungsberichte aus dem Bereich der Landwirtschaft hat ja nie nur ein IM geliefert. Ich kann nicht sagen, ob speziell der Aufgabenbereich von Herrn R. nachbesetzt worden ist. Es gibt keine Unterlagen darüber, dass Herr R. selbst als Minister weiter solche Stimmungsberichte für das MfS angefertigt hat. Die Lieferung solcher Stimmungsberichte wäre über das hinausgegangen, was in dem zitierten Vermerk als "offizielle Verbindung" verstanden wird. Es gibt keine Unterlagen darüber, ob oder welche Informationen Herr R. nach seinem Amtsantritt als Minister an das MfS geliefert hat. Frage: Wie verhielt es sich mit den von Herrn R. geschilderten Besuchen eines Verbindungsoffiziers des MfS in seinem Ministerbüro? Der Inhalt solcher Gespräche wurde in die zentrale Informationsgruppe weiter geleitet und für allgemeine Lageberichte des MfS verwendet. Aus diesen Berichten lässt sich aber nicht mehr erkennen, von welcher Person konkret welche einzelne Information stammt. Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass es dem MfS untersagt war, bestimmte Nomenklatur-Kader zu überwachen. Da gehörte die Ministerebene dazu. Das MfS war ja kein Staat im Staat, sondern musste die Beschlüsse der Partei durchsetzen. Minister wurden auch nicht rekrutiert im Sinne einer inoffiziellen Zusammenarbeit. Wir besitzen Unterlagen darüber, dass das MfS aufgezeichnet hat, mit welchen Personen der ständigen Vertretung sich Herr R. getroffen hat oder wann er ins Ausland gereist ist. Es handelt sich dabei allerdings nur um reine Aufzählungen, ohne dass über Inhalte berichtet wird. Das sind Unterlagen der Spionageabwehr bzw. der Abteilung Passkontrolle. Über die Gespräche des Verbindungsoffiziers mit Herrn R. in seiner Eigenschaft als Minister gibt es keine Aufzeichnungen. Ich könnte über den Sinn und Zweck der Besuche des Verbindungsoffiziers nur spekulieren. Wir haben auch dazu keine Unterlagen. Zur Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS kann ich sagen: Weisungsbefugt war das Politbüro als Organ, genauso das ZK als Gremium sowie der Generalsekretär des ZK. Einzelne Fachminister hatten keine Weisungsbefugnis. Auch die SED-Funktionäre auf Kreis- oder Bezirksebene hatten keine Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des MfS außerhalb der Kreiseinsatzleitung im Fall der Mobilmachung oder des Verteidigungsfalls. Frage: Besitzen Sie Erkenntnisse über Zuwendungen des MfS an Minister der DDR? Wir haben uns auf die Überprüfung in den beiden heute hier verhandelten Fällen beschränkt. Dazu kann ich sagen, dass wir keine Erkenntnisse besitzen. Mir sind auch keine Zuwendungen an andere Minister oder deren Stellvertreter bekannt. Mir ist auch nicht bekannt, dass Betriebe des MfS für die private Nutzung durch Minister oder deren Stellvertreter eingesetzt worden sind. Bekannt ist ja, dass Betriebe aus dem Bereich Koko für die Bewohner der Siedlung Wandlitz eingesetzt worden sind. Dass Ähnliches auch zu Gunsten von Ministern oder deren Stellvertretern geschehen ist, ist mir nicht bekannt. Sofern es Zuwendungen für die private Versorgung von Ministern oder anderen Spitzenfunktionären gegeben haben sollte, wäre das meines Erachtens jedenfalls nicht über Betriebe des MfS gelaufen, sondern über den Bereich Koko. Zum Bereich Koko besitzen wir die nachrichtendienstlichen Unterlagen, die größtenteils aus dem Bereich der Spionageabwehr kommen, aber nicht die geschäftlichen Unterlagen. Ich weiß nicht, wo sich diese geschäftlichen Unterlagen befinden. Frage: Besitzen Sie Erkenntnisse über eine Privilegierung von Ministern in der DDR? Konkrete Regeln für eine Privilegierung von Ministern oder anderen Spitzenfunktionären gab es vermutlich nicht. Mir ist kein Norm-System eines "Systems der Selbstprivilegierung" bekannt. Sicherlich waren bestimmte Funktionsgruppen bei der Versorgung mit Waren oder Dienstleistungen faktisch bevorzugt. Ich kann aber nicht sagen, dass sich eine solche Bevorzugung nur auf die von § 6 Absatz 2 AAÜG erfasste Personengruppe beschränkt hätte. In einer Mangelwirtschaft entsteht bei der Versorgung schnell ein System der Privilegierung bei der Versorgung mit Wirtschaftsgütern. Die Frage war dann immer, wer den ersten Zugriff besitzt. Als Minister hatte man beispielsweise Zugang zu dem Genex-Laden am Alexanderplatz. Aber Genaueres kann ich dazu nicht sagen. Zum weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2006 verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. folgende Bescheide der Beklagten zu 2) abzuändern: Bescheid vom 15. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1995 und der Änderungsbescheide vom 24. Januar 1997, 12. August 2002 und 11. November 2005 und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den tatsächlichen Arbeitsverdienst festzustellen und § 6 Abs. 2 AAÜG nicht anzuwenden. 2. folgende Bescheide der Beklagten zu 1) abzuändern: Bescheid vom 30. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1997, geändert durch die Bescheide vom 19. Juni 1998, 6. Januar 2000, 18. Februar 2002, 13. Mai 2004 und 9. Dezember 2005 und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, bei der Rentenberechnung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ohne Anwendung der besonderen Bemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG zu berücksichtigen. Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klagen gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) abzuweisen. Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Sitzungsniederschriften vom 8. März, 19. April und 9. Juni 2006 Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsakten des Zusatzversorgungsträgers und des Rentenversicherungsträgers. II. Das Verfahren ist gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen, da die Kammer davon überzeugt ist, dass § 6 Absatz 2 AAÜG auch in der Fassung des Änderungsgesetzes 2005 gegen Artikel 3 Grundgesetz verstößt. Von der Wirksamkeit des § 6 Absatz 2 AAÜG hängt die abschließende Entscheidung der Hauptsache ab. Wenn § 6 Absatz 2 AAÜG verfassungsgemäß ist, muss die Kammer die Klagen gegen den Zusatzversorgungsträger und gegen den Rentenversicherungsträger abweisen. Andernfalls ist jedenfalls die Klage gegen den Rentenversicherungsträger erfolgreich. Die angegriffenen Bescheide entsprechen dem geltenden einfachen Recht. Die Beklagte hat bei der Rechtsanwendung insbesondere die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts beachtet, wie sie in dessen Entscheidung vom 31. Juli 2002 zum Ausdruck gekommen ist (Aktenzeichen:B 4 RA 24/01 R, Fundstelle: juris). Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts an. Die zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts ist den Beteiligten bekannt und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen worden. Die angegriffenen Bescheide entsprechen dem einfachen Recht auch dahin, dass im streitigen Zeitraum zutreffend § 6 Absatz 2 AAÜG angewandt wurde. 1) § 7 AAÜG Für den Kläger gilt nicht die besondere Begrenzungsregel für Angehörige des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit (§ 7 AAÜG). Das Bundesverwaltungsamt hat daher zu Recht keine Feststellungen nach § 7 AAÜG getroffen. § 7 AAÜG ist zum einen anwendbar auf Personen, die ausdrücklich in das Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit einbezogen waren. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, nicht erfüllt. Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger dem Versorgungssystem des MfS angehört hat. Ebenso wie andere IM ist der Kläger auch während seiner Zeit als Geheimer Informator nicht in das Versorgungssystem des MfS aufgenommen worden. § 7 AAÜG ist zum anderen anzuwenden auf sonstige hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. Das sind gemäß Absatz 2 Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatssicherheit verdeckt tätig gewesen sind. Auch das ist vorliegend nicht der Fall. Im Schlussvermerk der MfS-Akte des Klägers ist zwar die Rede davon, dass mit dem Amtsantritt als Minister "die Verbindung zu ihm auch offiziell bestehen kann". Diese "offizielle Verbindung" bedeutete jedoch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 AAÜG. Der sachverständige Zeuge Z hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass damit "die Tätigkeit des Klägers für das MfS endete". Bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind dementsprechend keine Dokumente vorhanden, die ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem MfS belegen würden. Allein darauf kommt es bei der Prüfung des § 7 AAÜG an. Die moralische und politische Bewertung der Kontakte des Klägers mit dem MfS dürfen auf die Entscheidung des Gerichts keinen Einfluss nehmen, das auf eine rein rentenrechtliche Prüfung des Falls beschränkt ist. Sofern sich der Kläger bei diesen Kontakten nach heutigem Recht strafbar gemacht haben sollte, wäre es Sache der Strafverfolgungsbehörden, eine entsprechende Überprüfung einzuleiten. 2) Tatbestand des § 6 Absatz 2 AAÜG Der Tatbestand des § 6 Absatz 2 AAÜG in der Fassung des Änderungsgesetzes-2005 ist im streitigen Zeitraum erfüllt. a) Funktion Der Kläger übte im streitigen Zeitraum zwischen 17. Mai 1953 und 12. Juli 1967 und vom 9. März 1972 bis 13. Januar 1990 eine Funktion im Sinne von § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Änderungsgesetzes 2005 aus. Das gilt auch für die Zeit vom 5. Juni 1963 bis zum 12. Juli 1967, in welcher der Kläger als "Stellvertreter des Produktionsleiters" tätig war. Das Landwirtschaftsministerium war zwar zwischenzeitlich im amtlichen Sprachgebrauch der DDR umbenannt worden zur "Produktionsleitung des Landwirtschaftsrates für den Bereich pflanzliche Produktion". Dementsprechend hieß der Minister offiziell "Produktionsleiter". Für die rentenrechtliche Bewertung dieser Tätigkeit änderte sich durch diese Umbenennung jedoch nichts. Der "Produktionsleiter des Landwirtschaftsrates" war in dieser Zeit Mitglied des Ministerrats. Alle Mitarbeiter der Produktionsleitung wurden von der Besoldung und dienstrechtlich behandelt wie Mitarbeiter eines Ministeriums. Die "Produktionsleitung" war lediglich eine andere Bezeichnung für das Landwirtschaftsministerium. Folgerichtig erhielt der Kläger auch in dieser Zeit die Bezüge eines Stellvertretenden Ministers. b) Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Aus der Beitragskarte und den übrigen von dem Zusatzversorgungsträger und dem Rentenversicherungsträger beigezogenen Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger der Freiwilligen zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats angehörte, also dem Zusatzversorgungssystem Nummer 19 der Anlage 1 zum AAÜG. c) Begrenzung der Entgelte auf die Werte der Anlage 5 Folgerichtig hat der Zusatzversorgungsträger gemäß § 6 Absatz 2 AAÜG die Arbeitsentgelte für die spätere Rentenberechnung auf die Werte der Anlage 5 begrenzt oder in der Terminologie der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 2001 (Aktenzeichen B 4 RA 6/01 R) jedenfalls festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Begrenzung nach § 6 Absatz 2 AAÜG vorliegen. Der Rentenversicherungsträger war gemäß § 259b SGB VI verpflichtet, bei der Ermittlung der Entgeltpunkte die gekürzten Entgelte zugrunde zu legen. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf höhere Rente, wenn § 6 Absatz 2 AAÜG verfassungswidrig ist. Bei der Rentenberechnung ist dann auch für den streitigen Zeitraum das tatsächliche Arbeitsentgelt mit den Werten der Anlage 10 zu vervielfältigen und bei der Rentenberechnung bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 AAÜG in Verbindung mit § 259b SGB VI). Dadurch ergibt sich – wie die Probeberechnung zeigt – ein höherer Rentenzahlbetrag. d) Kompetenzverteilung zwischen Zusatzversorgungsträger und Rentenversicherungsträger Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Kompetenzverteilung zwischen Zusatzversorgungsträger und Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit § 6 Absatz 2 AAÜG ändern im Ergebnis nichts an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für das vorliegende Verfahren. Nach Auffassung der Kammer müssten bei einer Verfassungswidrigkeit von § 6 Absatz 2 AAÜG die Bescheide des Zusatzversorgungsträgers aufgehoben werden, soweit sie eine verbindliche Begrenzung der Arbeitsentgelte im streitigen Zeitraum auf die Werte der Anlage 5 geregelt haben. Die Bescheide des Zusatzversorgungsträgers regeln eine solche Begrenzung. Der Zusatzversorgungsträger wollte diese Begrenzung ausdrücklich vornehmen, wie sich aus den Zusätzen zu den streitigen Bescheiden ergibt ("Die Begrenzung ergibt ...", " ... wurden auf den Wert der Anlage 5 zum AAÜG begrenzt"). Auch ein "mit der Sach- und Rechtslage vertrauter Adressat", auf den das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2001 abgestellt hat, konnte den Bescheid angesichts des klaren Wortlauts nur so verstehen. So hat ihn beispielsweise auch der Rentenversicherungsträger verstanden. Dementsprechend hat er im Rentenbescheid vom 30. November 1994 ausdrücklich festgestellt, dass der Rentenbescheid selbst keine Regelung zur Begrenzung treffe, weil dies bereits vom Zusatzversorgungsträger geregelt worden sei. Der Rentenbescheid enthielt daher den Zusatz: Bei der Rentenberechnung sind die vom Versorgungsträger im Entgeltbescheid nach § 8 Absatz 3 AAÜG festgestellten Entgelte berücksichtigt worden. Einwendungen gegen die Höhe dieser Entgelte sind nicht im Rahmen eines Widerspruchs gegen den Rentenbescheid, sondern ausschließlich gegen den Entgeltbescheid beim Versorgungsträger vorzubringen. Nach Abänderung des Entgeltbescheides wird die Rente neu berechnet. Nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Gerichte und der Gesetzgeber gingen seinerzeit davon aus, dass die Begrenzung der Entgelte durch den Zusatzversorgungsträger erfolgte und dass er dazu auch gesetzlich ermächtigt war. So hat es beispielsweise das Bundessozialgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 14. Juni 1995 ausdrücklich festgestellt (Aktenzeichen 4 RA 98/94). Danach "musste" der Versorgungsträger – und nicht erst der Rentenversicherungsträger – das "nach § 6 Absatz 2 AAÜG kalenderjährlich begrenzte Arbeitsentgelt verbindlich feststellen". Dementsprechend haben das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvL 22/95) und ihm folgend der Gesetzgeber in Artikel 13 Absatz 7 des 2. AAÜG-ÄndG hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung der Entgeltbegrenzung auf die Bestandskraft der Überführungsbescheide (der Versorgungsträger) abgehoben und nicht auf die Bestandskraft der Rentenbescheide. Der Rentenversicherungsträger müsste bei einer Verfassungswidrigkeit von § 6 Absatz 2 AAÜG verurteilt werden, eine höhere Rente auf der Grundlage dieser Feststellungen zu zahlen (§ 6 Absatz 1 AAÜG in Verbindung mit § 259 b SGB VI). Nach der geänderten Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts würde die Verfassungswidrigkeit von § 6 Absatz 2 AAÜG ebenfalls zu einem höheren Rentenanspruch des Klägers führen. Im Ergebnis müsste jedenfalls der Rentenversicherungsträger verurteilt werden, eine höhere Rente auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitsentgelte des Klägers zu gewähren, wobei die Höhe der Arbeitsentgelte lediglich durch die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen wäre. 3) Vereinbarkeit mit Artikel 3 GG Nach Überzeugung der Kammer ist § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Änderungsgesetzes 2005 nicht mit Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar. Artikel 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere Gruppe behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 96, 315 (325)). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Es muss ein vernünftiger, einleuchtender Grund bestehen, warum gerade bei dieser Personengruppe die Rentenansprüche gekürzt werden. a) Benachteiligung gegenüber anderen Rentenberechtigten Unstreitig führt § 6 Absatz 2 AAÜG zu einer Benachteiligung gegenüber anderen Rentnern aus dem Beitrittsgebiet, bei deren Rentenberechnung grundsätzlich die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigungsfähig sind. Die Obergrenze bildet dort lediglich die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze. • Dazu rechnen vor allem Personen, die zwar einem der in § 6 Absatz 2 AAÜG genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme angehörten, die jedoch keine der im Gesetz genannten Funktionen ausgeübt haben. • Besser gestellt sind auch alle Rentner, die nur in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert waren. Nach § 307 a SGB VI (Bestandsrentner) und §§ 256 a, 159 SGB VI (Zugangsrentner) sind bei ihnen ebenfalls die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig. b) Kein sachlicher Grund für die Auswahl des betroffenen Personenkreises Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Auch nach Abschluss der Beweisaufnahme ist für die Kammer nicht erkennbar, nach welchen verfassungsrechtlich zulässigen Kriterien der Personenkreis des § 6 Absatz 2 AAÜG ausgewählt wurde. Der Gesetzgeber hat zwar verschiedene Merkmale genannt, die zur Bestimmung des Personenkreises geführt haben sollen. Zur Überzeugung der Kammer geben die genannten Merkmale jedoch keine schlüssige Begründung dafür, dass gerade dieser Personenkreis von der Kürzungsregelung erfasst wird. Die genannten Merkmale treffen teilweise auf die erfassten Personen gar nicht zu oder betreffen umgekehrt eine viel größere Anzahl von Funktionären der DDR. Unabhängig davon sind die genannten Merkmale ohnehin nicht geeignet, einen Eingriff in rentenrechtliche Positionen der Betroffenen zu rechtfertigen. (aa) Weisungsbefugnis gegenüber MfS Die Auswahl des Personenkreises wird vom Gesetzgeber im Wesentlichen damit begründet, dass insbesondere die Funktionäre ausgewählt wurden, "die auch eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS)" besaßen (Bundestags-Drucksache 15/5314). Bereits im Gesetzentwurf vom 19. April 2005 wird die Auffassung vertreten, dass ein "rechtlicher und sozialpolitischer Widerspruch" entstünde, wenn die Rentenansprüche dieser Funktionäre nicht gekürzt würden, wo doch auf der anderen Seite die Renten der unmittelbaren Mitarbeiter des MfS gekürzt werden dürften (Bundestags-Drucksache 15/5314). Dieses Argument wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung bekräftigt (Bundestags-Drucksache 15/5488). In der Abschlussberatung des Bundestags am 12. Mai 2005 haben die Vertreter von SPD, Bündnis 90 / Die Grünen sowie der CDU ebenfalls auf dieses Kriterium verwiesen (vergleiche Sitzungsprotokoll zum Tagesordnungspunkt 18). Der Gesetzgeber ging allerdings von falschen Voraussetzungen aus, als er wegen der "Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS" für den Personenkreis des § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG eine Rentenkürzung anordnete. § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG erfasst Minister, stellvertretende Minister oder stimmberechtigte Mitglieder von Staats- oder Ministerrat oder ihre jeweiligen Stellvertreter. Abgesehen vom Minister für Staatssicherheit selbst besaß jedoch kein Minister der DDR und auch kein Stellvertreter des Ministers eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS. Auch der Kläger besaß im streitigen Zeitraum keine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS. Es ist keine Rechtsnorm der DDR erkennbar, wonach beispielsweise dem Landwirtschaftsminister, dem Umweltminister oder einem sonstigen Minister eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS eingeräumt wurde. Eine solche Weisungsbefugnis existierte auch nicht in der politischen Realität der DDR. Der sachverständige Zeuge Z hat nach Auswertung umfangreicher Unterlagen aus dem Archiv der Bundesbeauftragten schlüssig und überzeugend vorgetragen, dass kein Fachminister der DDR eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Minister für Staatssicherheit oder Mitarbeitern des Ministeriums besaß. Speziell zum Kläger hat er zusätzlich festgestellt, dass sich aus den Akten nicht einmal der Versuch des Klägers ergibt, dem MfS eine Weisung zu erteilen. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS besaßen nach den überzeugenden Angaben des Zeugen im Wesentlichen nur das Politbüro der SED als Organ, das Zentralkomitee als Organ sowie der Generalsekretär des Zentralkomitees. Gerade die Zugehörigkeit zum Zentralkomitee der SED ist jedoch von § 6 Absatz 2 AAÜG nicht erfasst, während umgekehrt viele Personengruppen (darunter Minister und deren Stellvertreter) erfasst sind, die gerade keine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS besaßen. Unabhängig davon wäre die abstrakte Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS ohnehin kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung bei der Berechnung der allgemeinen Altersrente. Das liegt an dem Konzept, mit dem der Gesetzgeber die Grundsätze des Einigungsvertrags für die Berechnung der allgemeinen Altersrente umgesetzt hat. Der Einigungsvertrag hatte dem Gesetzgeber zwei Möglichkeiten eröffnet, um Rentenansprüche, die in der DDR entstanden waren, zu kürzen oder sogar vollständig abzuerkennen: 1. eine Einzelfall-Überprüfung auf schwere persönliche Verfehlungen des Berechtigten (Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit, schwerwiegender Missbrauch der beruflichen Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer) 2. eine typisierende Beschreibung von Personengruppen, die in der DDR auf Grund politischer Begünstigung einen Anspruch auf überhöhte Leistungen erworben hatten. (vergleiche Anlage II zum Einigungsvertrag, Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b). Für das allgemeine Rentenrecht (Ansprüche nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit dem AAÜG) hat der Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit einer Einzelfall-Prüfung nach Nr. 1 Gebrauch gemacht. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu anderen sozialrechtlichen Regelungen, beispielsweise zum Entschädigungsrentengesetz (ERG). § 5 Absatz 1 ERG lautet: "Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte ... gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat." Entscheidend sind nach dem ERG die persönlichen Verfehlungen des Berechtigten. Die Kürzung der Entschädigungsrente kann nur mit einem konkreten und beweisbaren Verstoß gegen die genannten Grundsätze begründet werden. Die typisierende Beschreibung von Personengruppen reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Am Beispiel der Minister der DDR würde also keine typisierende Vermutung ausreichen, dass "die" Minister bei ihrer Amtsführung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen haben. Es müsste vielmehr jedem einzelnen Minister ein konkreter Verstoß nachgewiesen werden. Diese Voraussetzung stellt die Behörden vor keine unüberwindlichen Hindernisse. So hat die Kammer beispielsweise im vergangen Jahr die vollständige Aberkennung einer Entschädigungsrente bestätigt. Der Behörde war der Nachweis gelungen, dass ein langjähriger Leiter der Hauptverwaltung Aufklärung des MfS gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatte (Aktenzeichen S 35 RA 3631/92 W 97, Fundstelle: elektronische Entscheidungssammlung juris und Homepage des Berliner Sozialgerichts www.berlin.de/sg Rubrik "Pressemitteilungen und aktuelle Entscheidungen"). Der Gesetzgeber hat sich jedoch beim AAÜG auch im Änderungsgesetz 2005 nicht für diesen Weg der Einzelfall-Prüfung entschieden. Er hat bei der Auswahl der Personengruppen des § 6 Absatz 2 AAÜG nicht auf persönliche Verfehlungen abgestellt. Der Gesetzgeber hat vielmehr die zweite Variante des Einigungsvertrags genutzt: Danach darf der Gesetzgeber die Rente von Personengruppen kürzen, die in der DDR typischerweise "überhöhte Leistungen" erhalten haben. Entscheidend ist also mit anderen Worten, ob die Personengruppen politisch begründete und damit überhöhte Arbeitsverdienste erhalten haben, die dann zu überhöhten Rentenleistungen führen. Ob einzelne Menschen aus diesen Personengruppen gleichzeitig Menschenrechtsverletzungen begangen haben, ist in diesem rentenrechtlichen Zusammenhang daher unbeachtlich. Unbeachtlich ist folglich auch die politische oder moralische Bewertung der Tätigkeit. Eine rentenrechtliche Gleichsetzung von MfS-Mitarbeitern und Funktionären mit MfS-Weisungsbefugnis könnte also in diesem Zusammenhang nicht allein auf Grund einer politischen oder moralischen Wertung erfolgen. Eine rentenrechtliche Gleichsetzung dürfte nur erfolgen, wenn festgestellt wird, dass beide Gruppen gleichermaßen überhöhte Arbeitsverdienste in der DDR erhalten haben. Bisher sind solche überhöhten Arbeitsverdienste jedoch nur für die MfS-Mitarbeiter festgestellt worden. Für den Personenkreis, der nach dem Änderungsgesetz 2005 von § 6 Absatz 2 AAÜG erfasst wird, fehlen solche Feststellungen. Die Entgelt-Struktur des MfS ist durch eine wissenschaftliche Studie erforscht worden, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ausreichende Belege für ein MfS-internes System der Selbstprivilegierung enthält (Entscheidung vom 28. April 1999, Aktenzeichen 1 BvL 11/94): • Ein differenziertes System finanzieller Leistungen, die als versicherungsrelevante Prämien, Zulagen und Zuschläge zusätzlich zur Besoldung erbracht wurden. • Der Umstand, dass Zivilbeschäftigte "aus Gründen der erhöhten Wachsamkeit" schon frühzeitig in ein militärisches Dienstverhältnis übernommen worden waren. Damit kamen auch untere Gehaltsgruppen (Handwerker, Pförtner, Küchenhilfen. Reinigungskräfte) in den Genuss der beschriebenen Vergünstigungen. • Ein System von Einrichtungen, das zwar der Form nach den Einrichtungen in den Betrieben und sonstigen Institutionen der Deutschen Demokratischen Republik entsprach, tatsächlich aber die Mitarbeiter des MfS in vielerlei Hinsicht privilegierte. • Sogar noch in der Phase der Auflösung des MfS/AfNS wurde die Versorgung vieler Mitarbeiter der Staatssicherheit durch Ausgleichszahlungen in der Gestalt von "Übergangsbeihilfen" und "gesonderten Übergangsgebührnissen" aufgestockt. Die Kürzung der allgemeinen Altersrenten von MfS-Mitarbeitern war und ist also nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Mitarbeiter des MfS gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben (im Unterschied zu der oben geschilderten individuellen Kürzung von Renten nach dem Entschädigungsrentengesetz). Entscheidend ist auch nicht die Position der einzelnen MfS-Mitarbeiter innerhalb der Nomenklatur der DDR. Nach § 7 AAÜG dürfen nicht nur die Entgelte von MfS-Generälen bei der Rentenberechnung gekürzt werden, sondern auch von allen nachrangigen Angehörigen des MfS-Sonderversorgungssystems. Beispiel: Ein ungelernter Mitarbeiter des MfS, der nach einer internen "Ausbildung" zum Berufskraftfahrer in den Rang eines Leutnants befördert wurde (siehe dazu das Urteil der 18. Kammer des Berliner Sozialgerichts, die eine Klage des Kraftfahrers gegen die Rentenkürzung abgewiesen hat, Aktenzeichen S 18 RA 560/02). Diese Kürzung für MfS-Mitarbeiter ist also allein dadurch gerechtfertigt, dass auf Grund konkreter Ermittlungen festgestellt wurde, dass die Entgelte und sonstige versicherungsrelevante Zuwendungen keinen Bezug zur realen Arbeitswelt der DDR besaßen, sondern vielmehr ein System der Selbstprivilegierung darstellten. Nur im Hinblick auf diese umfangreichen tatsächlichen Erkenntnisse kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber von einer Sonderstellung der MfS-Mitarbeiter ausgehen durfte und daher ihre Arbeitsentgelte nach § 7 AAÜG in typisierender Weise begrenzen durfte. Im Gegensatz dazu hob das Bundesverfassungsgericht am gleichen Tag die Rentenkürzungen der DDR-Spitzenfunktionäre nach der ursprünglichen Fassung § 6 Absatz 2 AAÜG auf, weil keine ausreichenden tatsächlichen Erkenntnisse für die Annahme des Gesetzgebers vorgelegen hatten, dass auch hier typischerweise überhöhte Entgelte zu überhöhten Rentenansprüchen führten (Aktenzeichen 1 BvL 22/95). Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber vielmehr auf, konkret zu bestimmen, welcher Anteil des "Arbeits"-Entgelts nicht eine reale Arbeitsleistung vergütete, sondern vielmehr auf einer politischen Vergünstigung beruhte. Diese differenzierte Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht wiederholte sich im Jahr 2004: Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der Rentenkürzung für MfS-Mitarbeiter nach § 7 AAÜG (Entscheidung vom 22. Juni 2004, Aktenzeichen 1 BvR 1070/02). Parallel dazu hob das Bundesverfassungsgericht jedoch die Rentenkürzung nach § 6 Absatz 2 a.F. erneut auf. Das Bundesverfassungsgericht rügte, dass auch in der Zwischenzeit keine ausreichenden Tatsachen ermittelt worden seien, mit denen die Rentenkürzung gerechtfertigt werden könne (Entscheidung vom 23. Juni 2004, Aktenzeichen 1 BvL 3/98). Zur Überzeugung der Kammer hat sich an dieser verfassungsrechtlichen Bewertung auch durch das AAÜG-Änderungsgesetz-2005 nichts geändert. Nach wie vor hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Rentenkürzung für Mitarbeiter des MfS verfassungsgemäß ist (§ 7 AAÜG). Die Kammer hat daher auch in jüngster Zeit verschiedene Klagen von ehemaligen MfS-Mitarbeitern abgewiesen (Aktenzeichen S 35 RA , S 35 RA etc.). Nach wie vor sind aber keine Tatsachen erkennbar, die eine rentenrechtliche Gleichsetzung anderer Spitzenfunktionäre der DDR mit den Mitarbeitern des MfS rechtfertigen: • Die Personen, die aktuell von § 6 Absatz 2 AAÜG erfasst werden, wurden nicht nach dem Besoldungssystem des MfS bezahlt. • Der Zeuge Z hat nach Auswertung der Unterlagen der Bundesbeauftragten überzeugend und schlüssig festgestellt, dass auch der Kläger persönlich keine Zuwendungen aus Mitteln des MfS erhalten hat. Auch für die übrigen Minister sind keine solchen Zuwendungen bekannt. • Anders als bei den Bewohnern der Siedlung Wandlitz (also den Mitgliedern des Politbüro) lagen dem Zeugen hinsichtlich der Minister der DDR auch keine Erkenntnisse vor, dass Betriebe des MfS für eine private Nutzung der Minister eingesetzt wurden. • Die Minister waren nicht in das militärische Beförderungssystem des MfS einbezogen. Sie gehörten nicht dem (Alters-)Sonderversorgungssystem des MfS an. • Sie wurden nicht beim Zerfall des DDR-Machtsystems durch MfS-typische Ausgleichszahlungen in der Gestalt von "Übergangsbeihilfen" und "gesonderten Übergangsgebührnissen" privilegiert. Da keine rentenrechtliche Vergleichbarkeit zwischen dem Personenkreis des § 7 AAÜG (MfS-Mitarbeiter) und § 6 Absatz 2 AAÜG belegt ist, besteht zur Überzeugung der Kammer auch dann kein rentenrechtlich relevanter "Wertungswiderspruch", wenn die Rentenansprüche der MfS-Mitarbeiter gekürzt werden. (bb) Überhöhte Entgelte Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass sie die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts teilt: Der Abbau politisch überhöhter Leistungen bei der Überleitung von DDR-Rentenansprüchen ist ein einsichtiges und legitimes Ziel des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in der ersten Entscheidung vom 28. April 1999 Hinweise gegeben, nach welchen Kriterien die einschlägigen Gruppen ermittelt werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht hatte beispielsweise festgestellt, dass die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem und – als zusätzliches Kriterium – die Höhe der Arbeitsentgelte nicht von vornherein ungeeignet sind, den Tatbestand eines überhöhten Entgelts zu erfassen. Der Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz lag nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch darin, dass der Gesetzgeber keine ausreichenden Tatsachen ermittelt hatte, mit denen belegt werden konnte, welche Bestandteile des Entgelts als politisch überhöht zu werten waren. Insbesondere hatte der Gesetzgeber keine ausreichenden Zahlen über die Lohn- und Gehaltsstrukturen in der Deutschen Demokratischen Republik ermittelt. Es fehlten zuverlässige Erkenntnisse zum allgemeinen volkswirtschaftliche Mittelwert und zum Einkommensgefüge in den Beschäftigungsbereichen, die gekürzt werden sollten. Dem Gesetzgeber hätte auf Grund dieser Hinweise also folgende Möglichkeit offen gestanden: Er konnte die allgemeine Lohn- und Gehaltsstrukturen in der DDR ermitteln. Diese allgemeinen Zahlen musste er mit der Lohn- und Gehaltsstruktur der "verdächtigen" Personengruppen vergleichen. Auf Grund dieses Vergleichs hätte festgestellt werden können, bei welchen Personengruppen sich der Verdacht bestätigte, dass überhöhten Entgelte an sie gezahlt wurden. Im nächsten Schritt hätte diese Überhöhung bei der Rentenberechnung herausgefiltert werden können. Damit wäre wirksam verhindert worden, dass ungerechtfertigte Funktionärs-Privilegien aus der Zeit der SED-Diktatur nun auch noch bei der bundesdeutschen Rentenzahlung fort wirkten. Von der ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April 1999 bis zum Ablauf der letzten Frist im Juni 2005 besaß der Gesetzgeber sechs Jahre lang die Gelegenheit, diese verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen. Der Gesetzgeber hat diese Zeit jedoch nicht genutzt, um beispielsweise eine wissenschaftliche Studie über die einschlägigen Lohn- und Gehaltsstrukturen in Auftrag zu geben oder sich auf andere Weise die notwendigen tatsächlichen Erkenntnisse zu verschaffen. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung des AAÜG-Änderungsgesetzes-2005 den vom Bundesverfassungsgericht gewiesenen Weg nunmehr vollständig verlassen. Nach Angaben des zuständigen Referatsleiters im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem sachverständigen Zeugen Köhler, waren "Überlegungen zur Entgeltüberhöhung nicht der Ansatzpunkt für die aktuelle gesetzliche Regelung." Auf Nachfrage hat er bekräftigt: "Die Gehaltsstruktur hat keine Rolle gespielt." Auch die Gesetzesmaterialien zum AAÜG-Änderungsgesetz 2005 enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Personengruppen des § 6 Absatz 2 danach ausgewählt wurden, wie hoch ihr Arbeitsentgelt war und welcher konkret bezifferte Anteil davon auf einer politischen Überhöhung beruhte. (cc) Kadernomenklatur und Selbstprivilegierung Neben der "Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS" wird in den Materialien zum AAÜG-Änderungsgesetz-2005 vielmehr nur noch ein weiteres Kriterium genannt, um die Auswahl für den Personenkreis des § 6 Absatz 2 zu rechtfertigen: In die Rentenkürzung seien die "Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR einbezogen, da die Betreffenden einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates waren" (so schon die Begründung des Gesetzentwurfs in der Bundestags-Drucksache 15/5314, S. 1). Nach Auskunft des sachverständigen Zeugen K erfasste das Nomenklatur-System der SED etwa 300.000 Personen. Berufliche Positionen des Nomenklatur-Systems durften nur nach ausdrücklicher Bestätigung durch die SED besetzt werden. Teilweise musste die Stellenbesetzung direkt vom Politbüro der SED bestätigt werden. Zum überwiegenden Teil waren nach einem abgestuften System die nachrangigen Parteistellen zuständig. Das bedeutet: Die Bewerber für alle diese beruflichen Positionen wurden nicht (nur) nach der fachlichen Qualifikation ausgesucht, sondern auch im Hinblick auf ihre "Linientreue". Die aktuelle Fassung des § 6 Absatz 2 betrifft davon jedoch nur einen äußerst geringen Teil. Der Gesetzgeber rechtfertigt seine Auswahl damit, dass durch § 6 Absatz 2 AAÜG die "höchsten Ebenen" des Kadernomenklatursystems erfasst werden sollten. Aus den Gesetzesmaterialien ist allerdings nicht erkennbar, welche Ebenen dieses Stufen-Systems als die "höchsten" im Sinne von § 6 Absatz 2 AAÜG ausgewählt wurden. Am Beispiel von § 6 Absatz 2 Nr. 4, der auch den Kläger erfasst, wird allerdings deutlich, dass zumindest die beiden obersten Ebenen von § 6 Absatz 2 erfasst werden sollten: • Bestätigung durch das Politbüro (hier: Minister) und • Bestätigung durch das Sekretariat des Zentralkomitees der SED (hier: stellvertretender Minister). Der Gesetzgeber hat aber dieses von ihm selbst gewählte Ordnungsprinzip verletzt. § 6 Absatz 2 AAÜG erfasst nur einen kleinen Teil dieser beiden Nomenklatur-Ebenen, ohne dass ein sachlicher Grund erkennbar ist, warum nur dieser Teil für die Rentenkürzung ausgewählt wurde. So führt beispielsweise die Tätigkeit als Generalsekretär des Zentralkomitees der SED zur Rentenkürzung. Nicht erfasst sind jedoch die Vorsitzenden der Blockparteien (CDU, Deutsche Bauernpartei etc.), obwohl sie ebenfalls zur höchsten Ebene des Kadernomenklatursystems der DDR gehörten: Ihre "Wahl" musste vorher vom Politbüro bestätigt werden. Das ergibt sich aus der Anlage Nr. 1 zum Protokoll Nr. 97 vom 3. Dezember 1986 - "Bestätigung der Kadernomenklatur des Zentralkomitees der SED", in der Folge: Kadernomenklatur 1986. Ein weiteres Beispiel: Die Mitgliedschaft im Zentralkomitee der SED führt nicht zur Anwendung des § 6 Absatz 2, obwohl in diesem Zentralkomitee die "einflussreichsten und wichtigsten Partei- und Staatsfunktionäre der DDR versammelt waren" (Enzyklopädie der DDR zum Stichwort "Zentralkomitee"). Dementsprechend rangierten die Mitglieder und Kandidaten des Zentralkomitees in der protokollarischen Rangfolge der DDR vor den Mitgliedern des – von § 6 Absatz 2 erfassten – Ministerrates der DDR (Enzyklopädie der DDR a.a.O.). Sämtliche Mitglieder des ZK der SED wären daher nach den Maßstäben, die der Gesetzgeber selbst aufgestellt hat, ebenfalls den höchsten Ebenen des Kadernomenklatursystems der DDR zuzuordnen. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum sie nicht von § 6 Absatz 2 AAÜG erfasst werden. Vergleichbares gilt für die leitenden Wirtschaftsfunktionäre, die entsprechend dem politischen System der DDR ebenfalls in die höchsten Ebenen des Kadernomenklatursystems eingebunden waren. In der Kadernomenklatur 1986 waren sie auf der gleichen Ebene angeordnet wie beispielsweise die von § 6 Absatz 2 erfassten Staatssekretäre und Stellvertreter eines Ministers: Sie mussten ebenfalls vom Sekretariat des Zentralkomitees der SED bestätigt werden. Das Ausmaß dieser Ungleichbehandlung wird deutlich an den Spitzenfunktionären aus dem Zuständigkeitsbereich der "Abteilung Handel, Versorgung und Außenhandel": Auf der Sekretariats-Ebene der Kadernomenklatur werden von § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG erfasst: 4 Staatssekretäre und 14 Stellvertreter des Ministers. Nicht erfasst sind: 46 Generaldirektoren der Außenhandelsbetriebe, 11 Generaldirektoren der wirtschaftsleitenden Organe des Binnenhandels, 80 Leiter der Handelspolitischen Abteilungen und Handelsräte der DDR usw. Alle diese Funktionsträger waren in gleicher Weise von der politischen Gunst der SED-Spitzen abhängig wie die Staatssekretäre oder die Stellvertreter des Ministers. Ihre Funktionen befanden sich auf der selben Ebene des Nomenklatur-Systems: Sie mussten vom Sekretariat des ZK der SED bestätigt werden. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum sie vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelt werden. Sofern der Gesetzgeber seine Auswahl innerhalb der Nomenklatur-Ebenen darauf gestützt haben sollte, dass die erfasste Gruppe eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS besessen habe im Gegensatz zur nicht erfassten Gruppe, so trifft diese Unterscheidung, wie bereits festgestellt, nicht zu. Weder der Staatssekretär noch die Stellvertreter eines Fachministers besaßen eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung innerhalb der Nomenklatur-Ebene tatsächlich vom "Einkommen" oder von der "Versorgung" der jeweiligen Gruppen abhängig gemacht hat, wie es die Hinweis auf die "einkommens- und versorgungsseitigen Privilegien" in der zitierten Gesetzesbegründung andeutet. Die Gesetzesmaterialien selbst enthalten keinen Hinweis darauf, welche Erkenntnisse zu Einkommen oder Versorgung der Personengruppen vorgelegen haben, die von § 6 Absatz 2 in der Fassung des Änderungsgesetzes 2005 erfasst werden. Nach Angaben des sachverständigen Zeugen K hat die Höhe der Arbeitsentgelte bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt. Im Übrigen wäre die Höhe des Einkommens auch kein geeigneter Ansatzpunkt für die Ungleichbehandlung innerhalb derselben Nomenklatur-Ebene. Der Stellvertreter eines Ministers verdiente beispielsweise sogar weniger als die Generaldirektoren, die nach der Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren bezahlt wurden (siehe etwa Beschluss des Ministerrates vom 10. Dezember 1985 zur Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren). So lag das Grundgehalt eines Stellvertreters des Ministers bei 2.500 Mark und einer Aufwandsentschädigung von 1.250 Mark. Ein Staatssekretär erhielt 2.500 + 1.350 Mark (vergleiche den Beschluss des Ministerrats vom 9. Mai 1985 zu den "leistungsorientierten Gehaltserhöhungen in den zentralen Staatsorganen", Aktenzeichen 291/85). Generaldirektoren der Gehaltsgruppe 1 erhielten ein Grundgehalt zwischen 3.400 und 3.800 Mark. Außerdem erhielten die Generaldirektoren einen "leistungsorientierten Gehaltszuschlag" (vgl. 3.3. des Gehaltsregulativs). Möglich war sogar die Festlegung von "Sondergehältern in Einzelfällen", die über diese Beträge hinausgingen (vgl. 3.4.). Generaldirektoren wurden ebenfalls in ein privilegiertes Altersversorgungssystem einbezogen ("zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz", vgl. 4.1.). Die Generaldirektoren waren in die "Nomenklatur der medizinischen Dispensairebetreuung für leitende Kader der Staats- und Wirtschaftsorgane aufzunehmen" (vgl. 6.). Das bedeutete, dass sie und ihre Familienangehörigen beispielsweise Anspruch auf eine Behandlung im Berliner Regierungskrankenhaus besaßen. Normierte Privilegien bestanden auch für Heilkuren und die "Betreuung" nach dem "ehrenvollen Ausscheiden aus dem beruflichen Leben" (vgl. 6.). Dennoch ist diese Gruppe von § 6 Absatz 2 AAÜG nicht erfasst. Dass es in der DDR noch andere Gruppen von Spitzenverdienern gab, deren Gehälter (und damit auch Rentenansprüche) von politischen Vergünstigungen abhingen, zeigt beispielsweise die "Verordnung über die Erhöhung des Arbeitslohnes für qualifizierte Arbeiter in den wichtigsten Industriezweigen" vom 28. Juni 1952 (Gesetzblatt der DDR vom 2. Juli 1952, Seite 501). Gemäß § 9 der Verordnung waren für "besonders hervorragende Spezialisten" auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik Gehälter bis zu 15.000 Mark pro Monat festzusetzen. Das entsprach im Jahr 1952 etwa dem 50fachen vom Verdienst eines durchschnittlichen Arbeitnehmers in der DDR (vergleiche Anlage 5 zum AAÜG, wo die jährlichen Durchschnittsverdienste festgestellt sind). Diese außerordentlich hohe Vergütung wirkte auch bei der Rentenberechnung weiter. § 10 der Verordnung bestimmt, dass die bisherigen Begrenzungen für die Höhe der Renten auch für diese Spitzenverdiener entfielen. Die Verordnung legte außerdem fest, dass diesen "Spezialisten" "auf Kosten des Staates andere Vergünstigungen zu gewähren sind, die für ihre fruchtbringende Arbeit in Wissenschaft und Produktion notwendig sind". Welcher "Spezialist" die Gunst dieser Privilegien genießen durfte, war gemäß § 9 Absatz 2 von einer Entscheidung des Ministerrats abhängig, der auf Antrag des zuständigen Ministers oder Staatssekretärs tätig wurde. Die Entscheidung wurde also genau von den Funktionären getroffen, deren Rente aktuell durch § 6 Absatz 2 AAÜG gekürzt werden soll, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers "Teil eines Systems der Selbstprivilegierung" waren. Folgt man dem Maßstab des Gesetzgebers, dann müsste der Personenkreis, der von gerade diesen Funktionären das 50fache des Durchschnittsverdienstes sowie weitere Privilegien zugesprochen bekam, ebenfalls "Teil" dieses Systems gewesen sein. Weder die Gesetzesmaterialien noch die Angaben des Fachministeriums und der Fraktionen im vorliegenden Verfahren ergeben einen Anhaltspunkt, aus welchem Grund hier dennoch von einer Begrenzung der Rentenansprüche abgesehen wurde. (dd) Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze Möglicherweise hat der Gesetzgeber bei den genannten anderen Gruppen von der Anwendung des § 6 Absatz 2 AAÜG abgesehen, weil die rentenrechtlichen Regelungen, die im Zuge der Wiedervereinigung getroffen wurden, ohnehin keine Zahlung von "Phantasie"-Renten an Spitzenfunktionäre der DDR zulassen: Sämtliche Sonderversorgungs- und Zusatzversorungssysteme der DDR wurden im Zuge der Wiedervereinigung geschlossen. Die dort erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung wurden in das System der gesetzlichen Rentenversicherung überführt. Dadurch wurden die Durchschnitts-Rentner der DDR begünstigt. Ihre Renten-Anwartschaften wurden im Verhältnis 1:1 in DM umgewertet. Zusätzlich wurden die Entgelte nach den Werten der Anlage 10 des Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) hoch gewertet, so dass beispielsweise ein Durchschnittsverdiener der DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung die gleiche Rentenanwartschaft in DM besaß wie ein Durchschnittsverdiener der alten Bundesrepublik. Lediglich die Höhe der Entgeltpunkte und des Rentenwerts differenziert noch zwischen alten und neuen Bundesländern. Dieses für die große Mehrheit der Rentner der ehemaligen DDR günstige System der gesetzlichen Rentenversicherung führt dazu, dass auch die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden ist. Das bedeutet, dass die Entgelte nur bis zum etwa 1,8fachen des auf die geschilderte Weise errechneten Durchschnittsverdienstes berücksichtigt werden. Einkommen, die über diese Grenze hinausgehen, werden bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Selbst wenn das Gehalt eines der genannten "Spezialisten" oder Generaldirektoren der DDR das Mehrfache des Durchschnittsverdienstes betrug: Bereits nach den allgemeinen Regeln des Rentenrechts fließt es – abgesehen von verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzregelungen – nur bis zum 1,8fachen des Durchschnittsverdienstes in die Rentenberechnung ein. Dieser allgemeine Grundsatz gilt allerdings genauso für die Personengruppen, die aktuell von § 6 Absatz 2 AAÜG erfasst sind. Im vorliegenden Fall bedeutet das konkret: Der Kläger hat als Minister zwar das Mehrfache eines durchschnittlichen Arbeitnehmers in der DDR verdient. Selbst wenn auf seinen Fall die allgemeinen Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden wären, würde er maximal das 1,8fache einer durchschnittlichen Rente erhalten. Die Probeberechnung der Beklagten zeigt, dass sich seine Rente nach den allgemeinen Regeln des Rentenrechts von bislang knapp 1.200 EUR auf rund 1.800 EUR erhöhen würde. Es ist also auch insoweit kein sachlicher Grund erkennbar, warum für den Kläger und die anderen Betroffenen darüber hinaus eine besondere Bemessungsgrenze in § 6 Absatz 2 angeordnet wird, und für die genannten Spitzenverdiener nicht. (ee) Staats- und Systemnähe Eine besondere "Staats- oder Systemnähe" ist keine Rechtfertigung für die Kürzung von Entgelten unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 zu der seinerzeit streitigen Fassung des § 6 Absatz 2 AAÜG betont (Aktenzeichen 1 BvL 22/95). "Keinesfalls folgt aus der "Staats- und Systemnähe" der Berufstätigkeit allein, dass diesen Personengruppen durchgängig Entgelte gezahlt worden sind, die nicht durch Arbeit und Leistung gerechtfertigt und insoweit "überhöht" waren ... Der Gesetzgeber stützt die von ihm vorgenommene Gruppenbildung auch nicht auf einschlägige Tatsachen. Jedenfalls ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, in welchen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen strukturell überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bezogen wurden. Zwar wird im Entwurf zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz zur Begründung der Begrenzungsregelung des § 6 Absatz 2 AAÜG ausgeführt, es handele sich bei der Zielgruppe um Personen, die bei typisierender Betrachtungsweise einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der Deutschen Demokratischen Republik geleistet hätten (BTDrucks 12/4810. S. 20 f.). Der für die Rechtfertigung der Typisierung entscheidende Schluss, dass diese Personengruppen bei generalisierender Betrachtungsweise leistungsfremde, politisch begründete und damit überhöhte Arbeitsverdienste bezogen haben, folgt daraus aber nicht." (ff) Sonstige Privilegien Die Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis darauf, was der Gesetzgeber ansonsten unter dem Begriff der "Selbstprivilegierung" verstanden hat. Grundsätzlich ist eine Reihe von "sonstigen" geldwerten Privilegien denkbar, mit denen die Spitzenfunktionäre gegenüber der Durchschnittsbevölkerung ausgestattet waren. Ein Privileg bestand beispielsweise in der Gesundheitsversorgung durch das Regierungskrankenhaus oder die bessere Versorgung mit Konsumgütern durch den Zugang zur "Diplomaten-Versorgung" in den "versina"-Läden. Auch die Zugehörigkeit zu einem besonderen Altersversorgungssystem "Staatsapparat" bedeutete beispielsweise bei Ministern eine Privilegierung gegenüber der durchschnittlichen Bevölkerung. Derartige Privilegien bestanden beim Kläger. Derartige Privilegien besaßen jedoch weitaus mehr Menschen in der DDR als der Personenkreis, der von § 6 Absatz 2 AAÜG-Änderungsgesetz 2005 erfasst wird. Der Zeuge Z hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in einer Mangelwirtschaft wie der DDR in allen Lebensbereichen Privilegien bei der Versorgung herausbildeten, die nicht nur dem Personenkreis des § 6 Absatz 2 AAÜG zugänglich waren. Die medizinische Versorgung durch das Berliner Regierungskrankenhaus war ebenfalls nicht auf den Personenkreis beschränkt, der jetzt von § 6 Absatz 2 AAÜG erfasst wird, wie schon das Beispiel der Generaldirektoren zeigt. Einzelverträge aus dem Bereich der "Intelligenz" enthielten die Zusage, dass die Kinder Zugang zum Gymnasium und zur Universität erhalten würden. Privilegierte Urlaubsmöglichkeiten waren auch durch Beziehungen zu großen Betrieben erhältlich. Unabhängig davon ist mit Blick auf diese "sonstigen" Privilegien ohnehin festzuhalten, dass sie den Begünstigten bei der hier allein streitigen Rentenberechnung keine Vorteile bringen. Auch ohne Anwendung des § 6 Absatz 2 AAÜG würde der Kläger nach heutiger Rechtslage keine höhere Rente erhalten, weil er früher in der DDR Privilegien beim Einkauf von Konsumgütern genoss, oder weil er im Regierungskrankenhaus behandelt wurde. Darin liegt erneut ein wesentlicher Unterschied zu den Privilegien der MfS-Mitarbeiter, die, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, (renten-)"versicherungsrelevant" waren. Die Kürzung der Rente ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass in der DDR Privilegien erzielt wurden, die gar keinen Einfluss auf die Rentenberechnung haben können. Das heißt, es kommt hier nicht darauf an, ob sich beispielsweise der Kläger persönlich durch seine Amtsführung bereichert hat. Zur Ahndung illegaler Privilegien sind juristische Reaktionen auf dem Gebiet des Straf-, Zivil- und Verwaltungsrechts gegeben. Auch eine politische oder moralische Wertung der Amtsführung des Klägers ist im vorliegenden rentenrechtlichen Zusammenhang unbeachtlich. c) Typisierung Die festgestellte Ungleichbehandlung ist auch nicht durch eine Typisierung zu rechtfertigen. Die Berufsbiographie des Klägers und seine Einkünfte sind kein vereinzelter Sonderfall, wo die pauschale Kürzung im Rahmen einer Massenverwaltung hingenommen werden müsste. Es handelt sich vielmehr um den typischen Fall der genannten Gruppen. Im Übrigen ist die pauschale Kürzung auf die Werte der Anlage 5 auch nicht weniger aufwändig als eine genaue Berechnung der Altersrente. Das Gegenteil ist der Fall. Denn der Zusatzversorgungsträger musste erst in Tausenden von Fällen die Berufsbiografie ehemaliger DDR-Bewohner ermitteln, um dann feststellen zu können, ob eine Kürzung vorzunehmen ist. Eine Berechnung der Altersrente nach den tatsächlichen Verdiensten bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze wäre demgegenüber einfacher, sie entspräche außerdem dem Strukturprinzip des SGB VI. Die Differenz zwischen der bislang bewilligten Rente und der Probeberechnung zeigt außerdem, dass der Eingriff in die Rechte des Klägers nicht so gering ist, dass er als zwangsläufige Folge einer typisierenden Massenverwaltung hingenommen werden müsste. d) Verfassungskonforme Auslegung Eine verfassungskonforme Auslegung von § 6 Absatz 2 AAÜG dahingehend, dass er auf den Fall des Klägers keine Anwendung findet, ist nicht möglich. Der Wortlaut erfasst ausnahmslos alle Zeiten der genannten Funktionen. Der Wortlaut schreibt zwingend vor, dass der Betrag nach Anlage 5 zugrunde zu legen "ist", wenn eine der genannten Funktionen ausgeübt wurde. Dem Betroffenen wird keine Möglichkeit für den Nachweis eingeräumt, dass seine Arbeitsverdienste dennoch nicht auf politischer Begünstigung beruht haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Einführung einer Härtefallregelung als Möglichkeit genannt, die Berücksichtigung von "echtem" Arbeitsverdienst zu ermöglichen. In Kenntnis dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber keine solche Regelung getroffen und in der Gesetzesbegründung deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Kürzung der Arbeitsentgelte ausnahmslos für alle aufgeführten Funktionen anordnen wollte.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1672) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als der Verdienst während einer Tätigkeit als Minister, Staatssekretär oder Stellvertreter des Ministers der ehemaligen DDR bei der Berechnung einer Rente nach dem SGB VI nur bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 5 zum AAÜG berücksichtigt werden darf?
Gründe:
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob § 6 Absatz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz verstößt. Diese Vorschrift ordnet Rentenkürzungen für Minister und andere konkret aufgelistete Funktionäre der DDR an. Minister gehörten in der DDR einem speziellen Altersversorgungssystem für "Mitarbeiter des Staatsapparats" an. Insgesamt existierten in der DDR eine Vielzahl besonderer Systeme der Altersversorgung für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise für "verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften", für Mitarbeiter der "technischen Intelligenz", für Ärzte, Apotheker, für hauptamtliche Mitarbeiter der SED und der Blockparteien etc. Diese besonderen Versorgungssysteme wurden im Zuge der Wiedervereinigung geschlossen. Die Rentenansprüche von 31 Zusatz- und Sonderversorgungssystemen wurden in das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland übergeleitet. Ausgangspunkt der Rentenberechnung ist in diesen Fällen der Arbeitsverdienst, der in der DDR erzielt wurde. Dieser Arbeitsverdienst wird höchstens bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese entspricht etwa dem 1,8fachen des Durchschnittsverdienstes eines Arbeitnehmers der DDR. Für Minister der DDR und andere speziell aufgezählte Funktionsgruppen ist eine Sonderregelung in § 6 Absatz 2 AAÜG getroffen. Der Arbeitsverdienst dieses Personenkreises wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zum einfachen Durchschnittsverdienst berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat bei zwei Vorgänger-Regelungen des § 6 Absatz 2 AAÜG festgestellt, dass sie nicht mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Die Kürzung politisch überhöhter Rentenansprüche sei zwar verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber habe aber bei der Auswahl des betroffenen Personenkreises jeweils gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz verstoßen (Urteil vom 28. April 1999, Aktenzeichen 1 BvL 22/95; Urteil vom 23. Juni 2004, Aktenzeichen 1 BvL 3/98). Dem Gesetzgeber wurde jeweils aufgegeben, eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Die letzte Frist lief zum 30. Juni 2005 ab. Durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 (in der Folge: Änderungsgesetz 2005) erhielt § 6 Absatz 2 AAÜG folgende Fassung: Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als 1. Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, 2. Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, 3. Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, 4. Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, 5. Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter, 6. Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, 7. Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, 8. Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, 9. Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate, ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen. 1) Der Kläger wurde am 30. März 1925 geboren. Er wurde 1943 Anwärter der NSDAP und war bis 1945 Soldat der deutschen Wehrmacht. In der DDR trat der Kläger der Deutschen Bauernpartei bei und war zunächst hauptberuflich in deren Parteiapparat beschäftigt. Ab 1951 war er Mitglied des Parteivorstandes. Ab 1982 war er stellvertretender Vorsitzender der Bauernpartei. Im streitigen Zeitraum übte der Kläger folgende Funktionen aus: Minister für Landwirtschaft, Staatssekretär im Ministerium für Landwirtschaft, Stellvertreter des Produktionsleiters des Landwirtschaftsrates für den Bereich Pflanzliche Produktion und Mitglied des Ministerrates, Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates. Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 8. März 2006 zu den Umständen seines beruflichen Werdegangs in der DDR Folgendes angegeben: Ich wurde im Jahr 1953 Minister für Land- und Forstwirtschaft. Das Ressort wurde seinerzeit von der Bauernpartei innegehabt. Ich war Mitglied der Bauernpartei. Mein Vorgänger musste zurücktreten, nachdem Versorgungsengpässe aufgetreten waren. Offiziell waren es gesundheitliche Gründe. Ich war zunächst nicht bereit, dieses Amt zu übernehmen. Ich war der Auffassung, dass ich zu jung war. Ich war damals 28 Jahre alt. Außerdem fehlte mir eine fachliche Ausbildung. Ich habe daher das Angebot in drei Gesprächen mit H A, der seinerzeit Mitglied des ZK der SED war, abgelehnt. Ich wurde dann zu einer Sitzung des Politbüros eingeladen. Man sagte mir zu, dass ich Unterstützung durch Fachleute erhalten werde und dass ich während der Ausübung des Ministeramts eine fachliche Ausbildung nachholen könne. Daraufhin war ich zur Übernahme des Amts bereit. Ich blieb bis 1963 Minister. Aus politischen Gründen wurde ich dann abgelöst. Die SED übernahm in dieser Zeit alle entscheidenden Ämter bei der staatlichen Leitung der Landwirtschaft. Ich blieb zunächst – ebenfalls aus politischen Gründen – Stellvertreter des Ministers. Mir wurde außerdem ausnahmsweise die Befugnis verliehen, für eine weitere Legislaturperiode Mitglied des Ministerrats zu bleiben. Damit sollte die Bauernpartei ruhig gestellt werden, deren Mitglieder durch den Verlust der staatlichen Leitungsfunktionen brüskiert waren. 1967 habe ich dann mit Ablauf der Legislaturperiode den Ministerrat endgültig verlassen und auch meine Funktion als Stellvertreter des Ministers verloren. 1971 wurde ein Umweltministerium in der DDR gebildet. Der designierte Minister starb allerdings kurz vor der Amtsübernahme. Ohne meine Kenntnis beschloss das Politbüro im Januar 1972, mich für dieses Amt vorzuschlagen. Ich erfuhr davon erst im Februar. Am 9. März 1972 wurde ich von der Volkskammer gewählt. Es war in der DDR eigentlich nicht üblich, dass ein ehemaliger Minister wieder zum Minister berufen wurde. Ich kann mir das nur so erklären, dass die Bauernpartei sehr kurzfristig einen neuen Vorschlag unterbreiten musste und auf einen in der Öffentlichkeit und in der Partei bekannten Funktionär zurückgreifen wollte. Außerdem wurde sicherlich honoriert, dass ich meine damalige Amts-Ablösung ohne "Palastrevolte" akzeptiert hatte. Ich war dann Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft bis Januar 1990. Ich ging dann direkt in Rente. Mit Datum vom 15. Februar 1993 bescheinigte die Christlich Demokratische Union folgende Arbeitsverdienste des Klägers: 1950: 8.000 Mark 1951: 9.600 Mark 1952: 10.140 Mark 1. Januar bis 16. Mai 1953: 4.447,80 Mark Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bescheinigte mit Datum vom 25. Februar 1993 folgende Verdienste: 15. Mai bis 31. Dezember 1953: 28.500 Mark 1. Januar bis 15. Januar 1954: 1.712,50 Mark 15. Januar 1954 bis 15. Februar 1955: Hörer der Zentralschule der SED "A. Bebel" 15. Februar bis 31. Dezember 1955: 42.000 Mark 1956 bis 1961: jeweils 48.000 Mark 1962: 45.375 Mark 1963 bis 1966: jeweils 43.500 Mark 1967: 42.200 Mark 1968 bis 1970: jeweils 39.600 Mark Der Kläger habe von 1971 bis 1990 dem Zusatzversorgungssystem für Beschäftigte im Staatsapparat (FAS) angehört. Auf der Beitragsnachweiskarte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats sind folgende Daten erfasst: Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat: 1. Januar 1950. Jahresverdienste: Jahr Brutto Netto Jahresbeitrag 1971 39.600,00 34.020,00 990,00 Januar bis März 1972 11.025,00 9.630,00 330,75 April bis Dezember 1972 41.192,47 36.558,56 1.241,61 1973 54.000,00 47.640,00 1.620,00 1974 54.000,00 47.640,00 1.620,00 1975 54.000,00 47.640,00 1.620,00 1976 54.000,00 47.640,00 1.620,00 1977 54.000,00 47.640,00 1.620,00 1978 54.000,00 47.510,00 1.620,00 1979 54.000,00 47.440,00 1.620,00 1980 54.000,00 47.520,00 1.620,00 1981 54.000,00 47.520,00 1.620,00 1982 54.000,00 47.520,00 1.620,00 1983 54.000,00 47.520,00 1.620,00 1984 54.000,00 47.520,00 1.620,00 1985 56.000,00 49.080,00 1.680,00 1986 60.000,00 52.200,00 1.800,00 1987 60.000,00 52.200,00 1.800,00 1988 60.000,00 52.200,00 1.800,00 1989 60.000,00 52.200,00 1.800,00 1990 9.700,00 8.420,00 291,00 2) Mit Datum vom 15. Juli 1994 erließ der Zusatzversorgungsträger einen Überführungsbescheid. Darin hieß es unter anderem: "Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung werden die Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellt ... Mit 5 gekennzeichnete Zeiten überschreiten den Wert der Anlage 8 zum AAÜG und sind zu begrenzen. Die Begrenzung ergibt einen Wert unter der Anlage 5 zum AAÜG, für diese Zeiten wurde daher der Wert dieser Anlage zugrunde gelegt." Gegen diese Begrenzung wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 26. Juli 1994, der durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1995 zurückgewiesen wurde. Die Klage gegen den Zusatzversorgungsträger ist am 23. Februar 1995 eingegangen. Der Kläger macht geltend, dass seine Arbeitsentgelte ohne die Begrenzung nach § 6 Absatz 2 AAÜG festzustellen seien. Im Hinblick auf die genannten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit von § 6 Absatz 2 AAÜG hat das Gericht zunächst jeweils das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Durch Bescheid vom 24. Januar 1997 hat der Zusatzversorgungsträger die Daten nach Maßgabe des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes festgestellt. Zur ergänzenden Begründung heißt es unter anderem: "Mit 5 gekennzeichnete Zeiten überschreiten den Wert der Anlage 4 zum AAÜG und wurden auf den Wert der Anlage 5 zum AAÜG begrenzt." Sämtliche aufgelistete Zeiten vom 17. Mai 1953 bis zum 28. Februar 1990 sind mit 5 gekennzeichnet. Mit Bescheid vom 12. August 2002 hat der Zusatzversorgungsträger entsprechend dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz die Feststellungen des Bescheides vom 24. Januar 1997 auf Leistungszeiträume ab dem 1. Juli 1993 erweitert. Mit Datum vom 11. November 2005 hat der Zusatzversorgungsträger einen weiteren Bescheid erlassen, in dem es unter anderem heißt: Unter Berücksichtigung der (gesetzlichen) Neuregelungen werden die Feststellungen im Bescheid vom 24. Januar 1997 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Juli 1993 für die Zeit vom 13. Juli 1967 bis 8. März 1972 und ab 1. Juli 1993 für die Zeit vom 14. Januar 1990 bis 28. Februar 1990 aufgehoben. In einem Schreiben vom 28. November 2005 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Rechtsstreit jetzt noch um die Frage geführt werde, ob in den Zeiträumen vom 17. Mai 1953 bis 12. Juli 1967 und vom 9. März 1972 bis 13. Januar 1990 ein Sondertatbestand im Sinne des § 6 Absatz 2 in der Fassung des AAÜG-ÄndG 2005 festzustellen sei. In den genannten Zeiträumen habe der Kläger eine Funktion im Sinne des § 6 Absatz 2 Nr. 4 und 5 AAÜG-ÄndG 2005 inne gehabt, da er Minister bzw. Stellvertreter des Ministers gewesen sei. Das Verfahren ist daraufhin vom Sozialgericht wieder aufgenommen worden. 3) Ab dem 1. März 1990 bezog der Kläger eine Altersversorgung in Höhe von 2.992 Mark. Das Sekretariat des Ministerrats der DDR errechnete die Bezüge des Klägers aus der Versorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats unter anderem wie folgt: Ununterbrochene Tätigkeit im Staatsapparat: 40 Jahre Durchschnittlicher monatlicher Bruttoverdienst der letzten 12 Kalendermonate: 4.975 M Durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst des gleichen Zeitraums: 4.326,67 M 90% dieses Nettoverdienstes: 3.894 M Die Gesamtversorgung setzt sich zusammen aus: a) Rente der Sozialversicherung: 504 M b) Zusätzliche Versorgung (Differenz zu 90% des Nettoverdienstes): 2.487,50 M Zu zahlender Gesamtversorgungsbetrag monatlich: 2.992 M Mit Bescheid vom 30. November 1994 stellte der Rentenversicherungsträger die Regelaltersrente des Klägers neu fest (Rentenbeginn: 1. Juli 1990, Zahlbetrag ab 1. Dezember 1995: 1.986,92 DM). Mit Schreiben vom 18. Dezember 1994 legte der Kläger Widerspruch ein. Er rügte, dass sein Bruttoeinkommen bei der Rentenberechnung bis zu 70 Prozent vermindert worden sei. Seine Beiträge in Höhe von drei Prozent seines Bruttoeinkommens für das Zusatzversorgungssystem Staatsapparat seien unberücksichtigt geblieben. Sein monatliches Bruttoeinkommen sei im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland nicht privilegiert gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers entspreche der gesetzlichen Regelung. Die Klage gegen den Rentenversicherungsträger ist am 11. Dezember 1997 beim Sozialgericht eingegangen. Der Kläger macht einen Anspruch auf höhere Rente geltend. Auf Antrag der Beteiligten hat das Gericht auch hier mehrfach das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um die bereits genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Zwischenzeitlich hat der Rentenversicherungsträger durch Bescheid vom 6. Januar 2000 die Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Januar 1992 neu berechnet (Zahlbetrag ab 1. März 2000: 2.153,11 DM, Nachzahlung 8.286,87 DM). Durch Bescheid vom 18. Februar 2002 ist die Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990 neu festgestellt worden (Zahlbetrag ab 1. April 2002: 1.128,69 EUR, Nachzahlung für die zurückliegenden zwölf Jahre: 0,15 EUR). Mit Bescheid vom 9. Dezember 2005 hat die Beklagte die Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1993 neu festgestellt (Zahlbetrag ab 1. Dezember 2005: 1.179,45 EUR, Nachzahlung 2.490,16 EUR). Die Neufeststellung erfolgte, weil durch das AAÜG-Änderungsgesetz-2005 die Begrenzung des § 6 Absatz 2 für einige Zeiträume entfiel (13. Juli 1967 bis 8. März 1972 und 14. Januar bis 28. Februar 1990). Zum Vorwurf der Privilegierung von Ministern hat der Kläger unter anderem ausgeführt: Das Gehalt eines Ministers in der DDR habe in der Zeit vom 1953 bis 1985 nur eine Veränderung erfahren. Auf Grund der wirtschaftlich angespannten Situation habe die Regierung ab 1. Juli 1962 beschlossen, die Aufwandsentschädigung um 375 DM zu senken. 1953 habe ein Minister brutto 2.500 Mark Gehalt und 1.500 Mark Aufwandsentschädigung erhalten (netto: 3.470 Mark), ab 1962 dann 2.500 Mark Gehalt und 1.125 Mark Aufwandsentschädigung (netto: 3.105 Mark). Erst ab 1. September 1985 seien Gehalt und Aufwandsentschädigung erhöht worden. Als Minister der Bauernpartei habe er auf die monatlichen Diäten als Volkskammer-Abgeordneter verzichtet und zwar in der Zeit von Juni 1953 bis Juni 1986 vollständig und von 1987 bis 1989 auf 50 Prozent. Nebeneinkünfte habe er nicht erzielt. Von 1964 bis 1986 habe er in einem Plattenbau im 6. Stock im Bezirk B-M gelebt. Ab 1964 habe er einen Garten gepachtet. Er habe kein Grundstück gekauft oder besessen. Als Minister habe er Urlaubsaufenthalte in Gästeheimen der Regierung und in ausländischen Heimen zum vollen Preis gezahlt. Einen Anspruch auf die in der DDR üblichen billigen FDGB-Preise habe er nicht gehabt. So habe er beispielsweise für einen dreiwöchigen Urlaub in Polen im Jahr 1988 für zwei Personen 1.720 Mark gezahlt. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Wirtschaftsbetriebe der Regierung habe er nach den gültigen Preisen vollständig bezahlt, beispielsweise eine Wohnungsmodernisierung im November 1975 (5.055,50 Mark), Maler-, Sanitär- und Dekorationsarbeiten im Juni 1981 (3.050,15 Mark), den Einsatz eines Busses während der Hochzeit seiner Tochter im Jahr 1983 (263,69 Mark). 4) Durch Beschluss vom 17. März 2006 hat das Gericht die Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger und den Rentenversicherungsträger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Auf Anfrage des Gerichts hat der Rentenversicherungsträger eine Probeberechnung angefertigt, aus der sich ergibt, welche Rentenzahlungen ohne Anwendung von § 6 Absatz 2 AAÜG-Änderungsgesetz-2005 zu leisten wären: Ab 1. Mai 2006 monatlich 1.805,43 EUR. Nachzahlung für die zurückliegenden 13 Jahre (1. Juli 1993 bis 30. April 2006): 84.899,35 EUR. Das Gericht hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Fraktionen von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen unter anderem dazu befragt, welche Erkenntnisse zum "einkommens- und versorgungsseitigen Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung" (vgl. Bundestags-Drucksache 15/5314) hinsichtlich der unter § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG genannten Personengruppen vorhanden sind. Gleichzeitig wurde darum gebeten, die konkreten Beweismittel anzugeben, die diesen Erkenntnissen zu Grunde liegen würden. Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen hat die Anfrage mit Schreiben vom 24. März 2006 wie folgt beantwortet: Die Fraktion hat in dem Gesetzgebungsverfahren keine eigenen Sachverständigen zu den von Ihnen benannten Beweisthemen herangezogen. Vielmehr haben sich die Fraktionen – wie sich im Ansatz auch aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drs. 15/5488, S. 4 unten) ergibt – auf die fachliche Expertise der Bundesregierung gestützt, die zu dem Entwurf der damaligen Koalitionsfraktionen die Zuarbeit geleistet hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 28. März 2006 unter anderem ausgeführt: Der Typisierung bei der Neufassung des § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG (Minister) liegt der Schluss zugrunde, dass das im Versorgungssystem des MfS für alle Qualifikationsstufen festgestellte Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung erst recht für die höchsten Partei- und Staatsämter im Kadernomenklatursystem der DDR gegolten hat. Minister und stellvertretende Minister standen, wie allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann, mit an der Spitze des Kadernomenklatursystems. Das Nomenklatursystem war Ausdruck der führenden Rolle der SED, die mit Positionslisten, in denen praktisch alle in der DDR zu besetzenden Führungspositionen verzeichnet waren, die Besetzung dieser Posten steuerte. Die Beschlussorgane des Zentralkomitees bestimmten so über insgesamt rund 9.000 hohe und höchste Führungspositionen. Das Politbüro als wichtigster Entscheidungsträger der DDR behielt sich beispielsweise die Besetzung der Ministerposten vor, während die stellvertretenden Minister grundsätzlich vom Sekretariat des Zentralkomitees bestimmt wurden. Die Bundestagsfraktion der SPD hat mit Schreiben vom 31. März 2006 Folgendes geantwortet: Sie haben uns als SPD-Bundestagsfraktion gebeten, die Begründung des vom Deutschen Bundestag mit großer Mehrheit gegen die Stimmen der beiden Abgeordneten der PDS beschlossenen Anspruchs- und Anwartschaftsüberprüfungsgesetzes näher zu erläutern und zur Überprüfung dieser Begründung ggf. mögliche sachverständige Zeugen zu benennen. Zu Ihren Fragen hat bereits das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales Stellung genommen. Wir verweisen auf diese Stellungnahme. Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hat auf Anfrage im Schreiben vom 11. April 2006 unter anderem mitgeteilt: Im Ergebnis umfangreicher Recherchen liegen keine Erkenntnisse über eine Einflussnahme des Klägers auf die Arbeit des Ministeriums für Staatssicherheit während seiner Tätigkeit als Minister für Land- und Forstwirtschaft oder als Minister für Naturschutz, Umweltschutz und Wasserwirtschaft vor. Vorhanden ist ein IM-Vorgang, aus dem hervorgeht, dass Herr R. (der Kläger) in der Zeit vom 27. September 1950 bis 31. Oktober 1953 als Inoffizieller Mitarbeiter der Kategorie GI (Geheimer Informator) unter dem Decknahmen "B. H (auch H B.)" registriert war. Die vorliegende, kombinierte Personal- und Arbeitsakte umfasst 79 Seiten. Geführt wurde Herr R. von der Abteilung VI, die für den zivilen Staatsapparat zuständig war, sein Führungsoffizier war E.G. Seine handschriftliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst datiert vom 27. September 1950. Eingesetzt wurde Herr R. zur Informationslieferung über Stimmungen und Personen aus dem Bereich der Landwirtschaft und der DBD (Demokratische Bauernpartei Deutschlands). Im Jahr 1953 wurde der IM-Vorgang abgeschlossen, da Herr R. ab März 1953 als Minister im Ministerium für Land- und Forstwirtschaft tätig war und "die Verbindung zu ihm auch offiziell bestehen kann" (aus: Beschluss über das Abbrechen der Verbindung vom 31. Oktober 1953). Das Gericht hat folgende sachverständige Zeugen vernommen: L K (Referatsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und H Z (Referatsgruppenleiter bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik). Der Zeuge K hat dabei unter anderem ausgeführt: Das Bundesministerium hat den Fraktionen eine Formulierungshilfe zugeleitet, die im Ergebnis der Begründung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 15/5314 entspricht. Das Ministerium hatte für diesen Entwurf die bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts analysiert. Das Bundesverfassungsgericht hatte deutlich gemacht, dass dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen stehen, eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Mit der Neuregelung sollte ein Wertungswiderspruch zu § 7 AAÜG vermieden werden. Man hat versucht, an zwei Kriterien anzusetzen: Zum einen an der Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS. Es liegen keine Kenntnisse vor, dass Minister oder deren Stellvertreter eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS besessen haben. Der zweite Aspekt bestand in der Überlegung, dass die höchsten Positionen der DDR Teil eines Systems der Selbstprivilegierung waren, so wie es das Bundesverfassungsgericht bereits für den Personenkreis des § 7 AAÜG herausgearbeitet hatte. Nach unserer Erkenntnis gehörten über 300.000 Personen zum Kadernomenklatursystem der DDR. Hiervon wurde der Spitzenbereich ausgewählt, da jedenfalls dort nicht nur die fachliche Qualifikation entscheidend dafür war, dass diese Personen eine bestimmte Position ausüben durften. Ausschlaggebend war vielmehr typischerweise auch ein politisches Treueverhältnis zu Partei und Staat. Frage: Was verstehen Sie unter dem System der Selbstprivilegierung? Wenn dieses Prinzip beim MfS gegolten haben soll, dann muss es erst Recht bei den Weisungsberechtigten gegolten haben. Frage: Wie verhält es sich dann bei den Ministern der DDR? Das ist der Bereich von Personen auf der höchsten Ebene des Kadernomenklatursystems. Es gibt hierbei eine Parallele zu dem gerade genannten Personenkreis. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass – wie bei dem Personenkreis des § 7 AAÜG – ein System der Selbstprivilegierung bestanden hat. Frage: Welche Vergünstigungen bestanden für Minister der DDR? Dem Ministerium liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. Ich kann nicht sagen, welche Erkenntnisse die Fraktionen besessen haben. Frage der Beklagtenvertreterin: Wie unterscheidet sich Ihrer Ansicht nach das Treueverhältnis eines Ministers der Bundesrepublik und dessen Parteidisziplin zu demjenigen eines Ministers der DDR? Diesen Vergleich muss ich jetzt nicht darlegen. Es geht konkret bei diesem Gesetz um einen anderen Ansatz. Man hat geschaut: Wer ist Teil des Nomenklatursystems. Wer fällt unter die höchste Stufe. Dann ist dieser Bereich, der ihm unstreitig angehört hat, ausgewählt worden, im konkreten Fall die Minister. Frage der Beklagtenvertreterin: Gab es bei der Gesetzesvorbereitung unter dem Aspekt der Entlohnung konkrete Erkenntnisse darüber, dass ein Minister ein überhöhtes Gehalt bekommen hat, beispielsweise im Vergleich zu einer Tätigkeit eines Generaldirektors im Wirtschaftsbereich? Überlegungen zur Entgeltüberhöhung waren nicht der Ansatzpunkt für die aktuelle gesetzliche Regelung. Die Gehaltsstruktur hat hierbei keine Rolle gespielt. Frage: Welche Fakten außerhalb der Höhe des Entgelts haben Sie zu der Schlussfolgerung geführt, dass die Minister der DDR einem System der Selbstprivilegierung angehört haben? Ich kann mich leider nur wiederholen. Der Gesetzgeber hat es als Wertungswiderspruch angesehen, wenn man ein System nach § 7 AAÜG annimmt und dieses System dann nicht bei den höchsten Funktionen der Staatsführung ebenso annimmt. Frage: Gibt es Erkenntnisse aus der Literatur zu dem genannten System der Selbstprivilegierung? Wir haben Literatur ausgewertet zu den Einzelheiten des Kadernomenklatursystems. Es sind mir keine Fundstellen in der Literatur zur Selbstprivilegierung bekannt außerhalb der Fundstellen des Bundesverfassungsgerichts. Frage: Sind Ihnen aus dem Ministerrat der DDR konkrete Minister bekannt, die nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt haben? Mir liegen keine Erkenntnisse über die persönliche Eignung einzelner Minister oder deren Stellvertreter vor. Frage: Haben Vorzüge bei der Versorgung, etwa durch Betriebe wie "versina" oder "VEB Spezialbau Potsdam" bei den Erwägungen des Gesetzgebers eine Rolle gespielt? Das ist mir nicht bekannt. Frage: Gibt es tatsächliche Erkenntnisse darüber, warum bestimmte Bereiche aus der höchsten Nomenklatur-Ebene nicht in die Neufassung von § 6 Absatz 2 AAÜG aufgenommen wurden, beispielsweise aus den Blockparteien? Diese Frage umfasst nicht die Fragestellung, zu der ich als sachverständiger Zeuge geladen wurde. Der Zeuge Z hat unter anderem ausgeführt: Frage: Wie ist die Formulierung in dem Schlussvermerk der MfS-Akte von Herrn R. zu verstehen, dass "die Verbindung zu ihm auch offiziell bestehen kann"? Das ist ein wörtliches Zitat. Herr R. war nun in einer Funktion tätig, wo man ganz offiziell mit ihm Kontakt halten konnte. Offensichtlich war dann die Informationssammlung aus dem Bereich der Landwirtschaft auf dem bisherigen Weg so nicht mehr notwendig. Frage: Bestand auch nach dem Amtsantritt als Minister eine Tätigkeit von Herrn R. für das MfS? Nein. Damit endete seine Tätigkeit für das MfS. Frage: Hat dann eine andere Person diese Funktion als IM übernommen? Diese Stimmungsberichte aus dem Bereich der Landwirtschaft hat ja nie nur ein IM geliefert. Ich kann nicht sagen, ob speziell der Aufgabenbereich von Herrn R. nachbesetzt worden ist. Es gibt keine Unterlagen darüber, dass Herr R. selbst als Minister weiter solche Stimmungsberichte für das MfS angefertigt hat. Die Lieferung solcher Stimmungsberichte wäre über das hinausgegangen, was in dem zitierten Vermerk als "offizielle Verbindung" verstanden wird. Es gibt keine Unterlagen darüber, ob oder welche Informationen Herr R. nach seinem Amtsantritt als Minister an das MfS geliefert hat. Frage: Wie verhielt es sich mit den von Herrn R. geschilderten Besuchen eines Verbindungsoffiziers des MfS in seinem Ministerbüro? Der Inhalt solcher Gespräche wurde in die zentrale Informationsgruppe weiter geleitet und für allgemeine Lageberichte des MfS verwendet. Aus diesen Berichten lässt sich aber nicht mehr erkennen, von welcher Person konkret welche einzelne Information stammt. Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass es dem MfS untersagt war, bestimmte Nomenklatur-Kader zu überwachen. Da gehörte die Ministerebene dazu. Das MfS war ja kein Staat im Staat, sondern musste die Beschlüsse der Partei durchsetzen. Minister wurden auch nicht rekrutiert im Sinne einer inoffiziellen Zusammenarbeit. Wir besitzen Unterlagen darüber, dass das MfS aufgezeichnet hat, mit welchen Personen der ständigen Vertretung sich Herr R. getroffen hat oder wann er ins Ausland gereist ist. Es handelt sich dabei allerdings nur um reine Aufzählungen, ohne dass über Inhalte berichtet wird. Das sind Unterlagen der Spionageabwehr bzw. der Abteilung Passkontrolle. Über die Gespräche des Verbindungsoffiziers mit Herrn R. in seiner Eigenschaft als Minister gibt es keine Aufzeichnungen. Ich könnte über den Sinn und Zweck der Besuche des Verbindungsoffiziers nur spekulieren. Wir haben auch dazu keine Unterlagen. Zur Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS kann ich sagen: Weisungsbefugt war das Politbüro als Organ, genauso das ZK als Gremium sowie der Generalsekretär des ZK. Einzelne Fachminister hatten keine Weisungsbefugnis. Auch die SED-Funktionäre auf Kreis- oder Bezirksebene hatten keine Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des MfS außerhalb der Kreiseinsatzleitung im Fall der Mobilmachung oder des Verteidigungsfalls. Frage: Besitzen Sie Erkenntnisse über Zuwendungen des MfS an Minister der DDR? Wir haben uns auf die Überprüfung in den beiden heute hier verhandelten Fällen beschränkt. Dazu kann ich sagen, dass wir keine Erkenntnisse besitzen. Mir sind auch keine Zuwendungen an andere Minister oder deren Stellvertreter bekannt. Mir ist auch nicht bekannt, dass Betriebe des MfS für die private Nutzung durch Minister oder deren Stellvertreter eingesetzt worden sind. Bekannt ist ja, dass Betriebe aus dem Bereich Koko für die Bewohner der Siedlung Wandlitz eingesetzt worden sind. Dass Ähnliches auch zu Gunsten von Ministern oder deren Stellvertretern geschehen ist, ist mir nicht bekannt. Sofern es Zuwendungen für die private Versorgung von Ministern oder anderen Spitzenfunktionären gegeben haben sollte, wäre das meines Erachtens jedenfalls nicht über Betriebe des MfS gelaufen, sondern über den Bereich Koko. Zum Bereich Koko besitzen wir die nachrichtendienstlichen Unterlagen, die größtenteils aus dem Bereich der Spionageabwehr kommen, aber nicht die geschäftlichen Unterlagen. Ich weiß nicht, wo sich diese geschäftlichen Unterlagen befinden. Frage: Besitzen Sie Erkenntnisse über eine Privilegierung von Ministern in der DDR? Konkrete Regeln für eine Privilegierung von Ministern oder anderen Spitzenfunktionären gab es vermutlich nicht. Mir ist kein Norm-System eines "Systems der Selbstprivilegierung" bekannt. Sicherlich waren bestimmte Funktionsgruppen bei der Versorgung mit Waren oder Dienstleistungen faktisch bevorzugt. Ich kann aber nicht sagen, dass sich eine solche Bevorzugung nur auf die von § 6 Absatz 2 AAÜG erfasste Personengruppe beschränkt hätte. In einer Mangelwirtschaft entsteht bei der Versorgung schnell ein System der Privilegierung bei der Versorgung mit Wirtschaftsgütern. Die Frage war dann immer, wer den ersten Zugriff besitzt. Als Minister hatte man beispielsweise Zugang zu dem Genex-Laden am Alexanderplatz. Aber Genaueres kann ich dazu nicht sagen. Zum weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2006 verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. folgende Bescheide der Beklagten zu 2) abzuändern: Bescheid vom 15. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1995 und der Änderungsbescheide vom 24. Januar 1997, 12. August 2002 und 11. November 2005 und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den tatsächlichen Arbeitsverdienst festzustellen und § 6 Abs. 2 AAÜG nicht anzuwenden. 2. folgende Bescheide der Beklagten zu 1) abzuändern: Bescheid vom 30. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1997, geändert durch die Bescheide vom 19. Juni 1998, 6. Januar 2000, 18. Februar 2002, 13. Mai 2004 und 9. Dezember 2005 und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, bei der Rentenberechnung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ohne Anwendung der besonderen Bemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG zu berücksichtigen. Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klagen gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) abzuweisen. Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Sitzungsniederschriften vom 8. März, 19. April und 9. Juni 2006 Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsakten des Zusatzversorgungsträgers und des Rentenversicherungsträgers. II. Das Verfahren ist gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen, da die Kammer davon überzeugt ist, dass § 6 Absatz 2 AAÜG auch in der Fassung des Änderungsgesetzes 2005 gegen Artikel 3 Grundgesetz verstößt. Von der Wirksamkeit des § 6 Absatz 2 AAÜG hängt die abschließende Entscheidung der Hauptsache ab. Wenn § 6 Absatz 2 AAÜG verfassungsgemäß ist, muss die Kammer die Klagen gegen den Zusatzversorgungsträger und gegen den Rentenversicherungsträger abweisen. Andernfalls ist jedenfalls die Klage gegen den Rentenversicherungsträger erfolgreich. Die angegriffenen Bescheide entsprechen dem geltenden einfachen Recht. Die Beklagte hat bei der Rechtsanwendung insbesondere die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts beachtet, wie sie in dessen Entscheidung vom 31. Juli 2002 zum Ausdruck gekommen ist (Aktenzeichen:B 4 RA 24/01 R, Fundstelle: juris). Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts an. Die zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts ist den Beteiligten bekannt und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen worden. Die angegriffenen Bescheide entsprechen dem einfachen Recht auch dahin, dass im streitigen Zeitraum zutreffend § 6 Absatz 2 AAÜG angewandt wurde. 1) § 7 AAÜG Für den Kläger gilt nicht die besondere Begrenzungsregel für Angehörige des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit (§ 7 AAÜG). Das Bundesverwaltungsamt hat daher zu Recht keine Feststellungen nach § 7 AAÜG getroffen. § 7 AAÜG ist zum einen anwendbar auf Personen, die ausdrücklich in das Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit einbezogen waren. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, nicht erfüllt. Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger dem Versorgungssystem des MfS angehört hat. Ebenso wie andere IM ist der Kläger auch während seiner Zeit als Geheimer Informator nicht in das Versorgungssystem des MfS aufgenommen worden. § 7 AAÜG ist zum anderen anzuwenden auf sonstige hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. Das sind gemäß Absatz 2 Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatssicherheit verdeckt tätig gewesen sind. Auch das ist vorliegend nicht der Fall. Im Schlussvermerk der MfS-Akte des Klägers ist zwar die Rede davon, dass mit dem Amtsantritt als Minister "die Verbindung zu ihm auch offiziell bestehen kann". Diese "offizielle Verbindung" bedeutete jedoch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 AAÜG. Der sachverständige Zeuge Z hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass damit "die Tätigkeit des Klägers für das MfS endete". Bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind dementsprechend keine Dokumente vorhanden, die ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem MfS belegen würden. Allein darauf kommt es bei der Prüfung des § 7 AAÜG an. Die moralische und politische Bewertung der Kontakte des Klägers mit dem MfS dürfen auf die Entscheidung des Gerichts keinen Einfluss nehmen, das auf eine rein rentenrechtliche Prüfung des Falls beschränkt ist. Sofern sich der Kläger bei diesen Kontakten nach heutigem Recht strafbar gemacht haben sollte, wäre es Sache der Strafverfolgungsbehörden, eine entsprechende Überprüfung einzuleiten. 2) Tatbestand des § 6 Absatz 2 AAÜG Der Tatbestand des § 6 Absatz 2 AAÜG in der Fassung des Änderungsgesetzes-2005 ist im streitigen Zeitraum erfüllt. a) Funktion Der Kläger übte im streitigen Zeitraum zwischen 17. Mai 1953 und 12. Juli 1967 und vom 9. März 1972 bis 13. Januar 1990 eine Funktion im Sinne von § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Änderungsgesetzes 2005 aus. Das gilt auch für die Zeit vom 5. Juni 1963 bis zum 12. Juli 1967, in welcher der Kläger als "Stellvertreter des Produktionsleiters" tätig war. Das Landwirtschaftsministerium war zwar zwischenzeitlich im amtlichen Sprachgebrauch der DDR umbenannt worden zur "Produktionsleitung des Landwirtschaftsrates für den Bereich pflanzliche Produktion". Dementsprechend hieß der Minister offiziell "Produktionsleiter". Für die rentenrechtliche Bewertung dieser Tätigkeit änderte sich durch diese Umbenennung jedoch nichts. Der "Produktionsleiter des Landwirtschaftsrates" war in dieser Zeit Mitglied des Ministerrats. Alle Mitarbeiter der Produktionsleitung wurden von der Besoldung und dienstrechtlich behandelt wie Mitarbeiter eines Ministeriums. Die "Produktionsleitung" war lediglich eine andere Bezeichnung für das Landwirtschaftsministerium. Folgerichtig erhielt der Kläger auch in dieser Zeit die Bezüge eines Stellvertretenden Ministers. b) Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Aus der Beitragskarte und den übrigen von dem Zusatzversorgungsträger und dem Rentenversicherungsträger beigezogenen Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger der Freiwilligen zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats angehörte, also dem Zusatzversorgungssystem Nummer 19 der Anlage 1 zum AAÜG. c) Begrenzung der Entgelte auf die Werte der Anlage 5 Folgerichtig hat der Zusatzversorgungsträger gemäß § 6 Absatz 2 AAÜG die Arbeitsentgelte für die spätere Rentenberechnung auf die Werte der Anlage 5 begrenzt oder in der Terminologie der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 2001 (Aktenzeichen B 4 RA 6/01 R) jedenfalls festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Begrenzung nach § 6 Absatz 2 AAÜG vorliegen. Der Rentenversicherungsträger war gemäß § 259b SGB VI verpflichtet, bei der Ermittlung der Entgeltpunkte die gekürzten Entgelte zugrunde zu legen. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf höhere Rente, wenn § 6 Absatz 2 AAÜG verfassungswidrig ist. Bei der Rentenberechnung ist dann auch für den streitigen Zeitraum das tatsächliche Arbeitsentgelt mit den Werten der Anlage 10 zu vervielfältigen und bei der Rentenberechnung bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 AAÜG in Verbindung mit § 259b SGB VI). Dadurch ergibt sich – wie die Probeberechnung zeigt – ein höherer Rentenzahlbetrag. d) Kompetenzverteilung zwischen Zusatzversorgungsträger und Rentenversicherungsträger Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Kompetenzverteilung zwischen Zusatzversorgungsträger und Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit § 6 Absatz 2 AAÜG ändern im Ergebnis nichts an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für das vorliegende Verfahren. Nach Auffassung der Kammer müssten bei einer Verfassungswidrigkeit von § 6 Absatz 2 AAÜG die Bescheide des Zusatzversorgungsträgers aufgehoben werden, soweit sie eine verbindliche Begrenzung der Arbeitsentgelte im streitigen Zeitraum auf die Werte der Anlage 5 geregelt haben. Die Bescheide des Zusatzversorgungsträgers regeln eine solche Begrenzung. Der Zusatzversorgungsträger wollte diese Begrenzung ausdrücklich vornehmen, wie sich aus den Zusätzen zu den streitigen Bescheiden ergibt ("Die Begrenzung ergibt ...", " ... wurden auf den Wert der Anlage 5 zum AAÜG begrenzt"). Auch ein "mit der Sach- und Rechtslage vertrauter Adressat", auf den das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2001 abgestellt hat, konnte den Bescheid angesichts des klaren Wortlauts nur so verstehen. So hat ihn beispielsweise auch der Rentenversicherungsträger verstanden. Dementsprechend hat er im Rentenbescheid vom 30. November 1994 ausdrücklich festgestellt, dass der Rentenbescheid selbst keine Regelung zur Begrenzung treffe, weil dies bereits vom Zusatzversorgungsträger geregelt worden sei. Der Rentenbescheid enthielt daher den Zusatz: Bei der Rentenberechnung sind die vom Versorgungsträger im Entgeltbescheid nach § 8 Absatz 3 AAÜG festgestellten Entgelte berücksichtigt worden. Einwendungen gegen die Höhe dieser Entgelte sind nicht im Rahmen eines Widerspruchs gegen den Rentenbescheid, sondern ausschließlich gegen den Entgeltbescheid beim Versorgungsträger vorzubringen. Nach Abänderung des Entgeltbescheides wird die Rente neu berechnet. Nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Gerichte und der Gesetzgeber gingen seinerzeit davon aus, dass die Begrenzung der Entgelte durch den Zusatzversorgungsträger erfolgte und dass er dazu auch gesetzlich ermächtigt war. So hat es beispielsweise das Bundessozialgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 14. Juni 1995 ausdrücklich festgestellt (Aktenzeichen 4 RA 98/94). Danach "musste" der Versorgungsträger – und nicht erst der Rentenversicherungsträger – das "nach § 6 Absatz 2 AAÜG kalenderjährlich begrenzte Arbeitsentgelt verbindlich feststellen". Dementsprechend haben das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvL 22/95) und ihm folgend der Gesetzgeber in Artikel 13 Absatz 7 des 2. AAÜG-ÄndG hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung der Entgeltbegrenzung auf die Bestandskraft der Überführungsbescheide (der Versorgungsträger) abgehoben und nicht auf die Bestandskraft der Rentenbescheide. Der Rentenversicherungsträger müsste bei einer Verfassungswidrigkeit von § 6 Absatz 2 AAÜG verurteilt werden, eine höhere Rente auf der Grundlage dieser Feststellungen zu zahlen (§ 6 Absatz 1 AAÜG in Verbindung mit § 259 b SGB VI). Nach der geänderten Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts würde die Verfassungswidrigkeit von § 6 Absatz 2 AAÜG ebenfalls zu einem höheren Rentenanspruch des Klägers führen. Im Ergebnis müsste jedenfalls der Rentenversicherungsträger verurteilt werden, eine höhere Rente auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitsentgelte des Klägers zu gewähren, wobei die Höhe der Arbeitsentgelte lediglich durch die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen wäre. 3) Vereinbarkeit mit Artikel 3 GG Nach Überzeugung der Kammer ist § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Änderungsgesetzes 2005 nicht mit Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar. Artikel 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere Gruppe behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 96, 315 (325)). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Es muss ein vernünftiger, einleuchtender Grund bestehen, warum gerade bei dieser Personengruppe die Rentenansprüche gekürzt werden. a) Benachteiligung gegenüber anderen Rentenberechtigten Unstreitig führt § 6 Absatz 2 AAÜG zu einer Benachteiligung gegenüber anderen Rentnern aus dem Beitrittsgebiet, bei deren Rentenberechnung grundsätzlich die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigungsfähig sind. Die Obergrenze bildet dort lediglich die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze. • Dazu rechnen vor allem Personen, die zwar einem der in § 6 Absatz 2 AAÜG genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme angehörten, die jedoch keine der im Gesetz genannten Funktionen ausgeübt haben. • Besser gestellt sind auch alle Rentner, die nur in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert waren. Nach § 307 a SGB VI (Bestandsrentner) und §§ 256 a, 159 SGB VI (Zugangsrentner) sind bei ihnen ebenfalls die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig. b) Kein sachlicher Grund für die Auswahl des betroffenen Personenkreises Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Auch nach Abschluss der Beweisaufnahme ist für die Kammer nicht erkennbar, nach welchen verfassungsrechtlich zulässigen Kriterien der Personenkreis des § 6 Absatz 2 AAÜG ausgewählt wurde. Der Gesetzgeber hat zwar verschiedene Merkmale genannt, die zur Bestimmung des Personenkreises geführt haben sollen. Zur Überzeugung der Kammer geben die genannten Merkmale jedoch keine schlüssige Begründung dafür, dass gerade dieser Personenkreis von der Kürzungsregelung erfasst wird. Die genannten Merkmale treffen teilweise auf die erfassten Personen gar nicht zu oder betreffen umgekehrt eine viel größere Anzahl von Funktionären der DDR. Unabhängig davon sind die genannten Merkmale ohnehin nicht geeignet, einen Eingriff in rentenrechtliche Positionen der Betroffenen zu rechtfertigen. (aa) Weisungsbefugnis gegenüber MfS Die Auswahl des Personenkreises wird vom Gesetzgeber im Wesentlichen damit begründet, dass insbesondere die Funktionäre ausgewählt wurden, "die auch eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS)" besaßen (Bundestags-Drucksache 15/5314). Bereits im Gesetzentwurf vom 19. April 2005 wird die Auffassung vertreten, dass ein "rechtlicher und sozialpolitischer Widerspruch" entstünde, wenn die Rentenansprüche dieser Funktionäre nicht gekürzt würden, wo doch auf der anderen Seite die Renten der unmittelbaren Mitarbeiter des MfS gekürzt werden dürften (Bundestags-Drucksache 15/5314). Dieses Argument wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung bekräftigt (Bundestags-Drucksache 15/5488). In der Abschlussberatung des Bundestags am 12. Mai 2005 haben die Vertreter von SPD, Bündnis 90 / Die Grünen sowie der CDU ebenfalls auf dieses Kriterium verwiesen (vergleiche Sitzungsprotokoll zum Tagesordnungspunkt 18). Der Gesetzgeber ging allerdings von falschen Voraussetzungen aus, als er wegen der "Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS" für den Personenkreis des § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG eine Rentenkürzung anordnete. § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG erfasst Minister, stellvertretende Minister oder stimmberechtigte Mitglieder von Staats- oder Ministerrat oder ihre jeweiligen Stellvertreter. Abgesehen vom Minister für Staatssicherheit selbst besaß jedoch kein Minister der DDR und auch kein Stellvertreter des Ministers eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS. Auch der Kläger besaß im streitigen Zeitraum keine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS. Es ist keine Rechtsnorm der DDR erkennbar, wonach beispielsweise dem Landwirtschaftsminister, dem Umweltminister oder einem sonstigen Minister eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS eingeräumt wurde. Eine solche Weisungsbefugnis existierte auch nicht in der politischen Realität der DDR. Der sachverständige Zeuge Z hat nach Auswertung umfangreicher Unterlagen aus dem Archiv der Bundesbeauftragten schlüssig und überzeugend vorgetragen, dass kein Fachminister der DDR eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Minister für Staatssicherheit oder Mitarbeitern des Ministeriums besaß. Speziell zum Kläger hat er zusätzlich festgestellt, dass sich aus den Akten nicht einmal der Versuch des Klägers ergibt, dem MfS eine Weisung zu erteilen. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS besaßen nach den überzeugenden Angaben des Zeugen im Wesentlichen nur das Politbüro der SED als Organ, das Zentralkomitee als Organ sowie der Generalsekretär des Zentralkomitees. Gerade die Zugehörigkeit zum Zentralkomitee der SED ist jedoch von § 6 Absatz 2 AAÜG nicht erfasst, während umgekehrt viele Personengruppen (darunter Minister und deren Stellvertreter) erfasst sind, die gerade keine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS besaßen. Unabhängig davon wäre die abstrakte Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS ohnehin kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung bei der Berechnung der allgemeinen Altersrente. Das liegt an dem Konzept, mit dem der Gesetzgeber die Grundsätze des Einigungsvertrags für die Berechnung der allgemeinen Altersrente umgesetzt hat. Der Einigungsvertrag hatte dem Gesetzgeber zwei Möglichkeiten eröffnet, um Rentenansprüche, die in der DDR entstanden waren, zu kürzen oder sogar vollständig abzuerkennen: 1. eine Einzelfall-Überprüfung auf schwere persönliche Verfehlungen des Berechtigten (Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit, schwerwiegender Missbrauch der beruflichen Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer) 2. eine typisierende Beschreibung von Personengruppen, die in der DDR auf Grund politischer Begünstigung einen Anspruch auf überhöhte Leistungen erworben hatten. (vergleiche Anlage II zum Einigungsvertrag, Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b). Für das allgemeine Rentenrecht (Ansprüche nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit dem AAÜG) hat der Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit einer Einzelfall-Prüfung nach Nr. 1 Gebrauch gemacht. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu anderen sozialrechtlichen Regelungen, beispielsweise zum Entschädigungsrentengesetz (ERG). § 5 Absatz 1 ERG lautet: "Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte ... gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat." Entscheidend sind nach dem ERG die persönlichen Verfehlungen des Berechtigten. Die Kürzung der Entschädigungsrente kann nur mit einem konkreten und beweisbaren Verstoß gegen die genannten Grundsätze begründet werden. Die typisierende Beschreibung von Personengruppen reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Am Beispiel der Minister der DDR würde also keine typisierende Vermutung ausreichen, dass "die" Minister bei ihrer Amtsführung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen haben. Es müsste vielmehr jedem einzelnen Minister ein konkreter Verstoß nachgewiesen werden. Diese Voraussetzung stellt die Behörden vor keine unüberwindlichen Hindernisse. So hat die Kammer beispielsweise im vergangen Jahr die vollständige Aberkennung einer Entschädigungsrente bestätigt. Der Behörde war der Nachweis gelungen, dass ein langjähriger Leiter der Hauptverwaltung Aufklärung des MfS gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatte (Aktenzeichen S 35 RA 3631/92 W 97, Fundstelle: elektronische Entscheidungssammlung juris und Homepage des Berliner Sozialgerichts www.berlin.de/sg Rubrik "Pressemitteilungen und aktuelle Entscheidungen"). Der Gesetzgeber hat sich jedoch beim AAÜG auch im Änderungsgesetz 2005 nicht für diesen Weg der Einzelfall-Prüfung entschieden. Er hat bei der Auswahl der Personengruppen des § 6 Absatz 2 AAÜG nicht auf persönliche Verfehlungen abgestellt. Der Gesetzgeber hat vielmehr die zweite Variante des Einigungsvertrags genutzt: Danach darf der Gesetzgeber die Rente von Personengruppen kürzen, die in der DDR typischerweise "überhöhte Leistungen" erhalten haben. Entscheidend ist also mit anderen Worten, ob die Personengruppen politisch begründete und damit überhöhte Arbeitsverdienste erhalten haben, die dann zu überhöhten Rentenleistungen führen. Ob einzelne Menschen aus diesen Personengruppen gleichzeitig Menschenrechtsverletzungen begangen haben, ist in diesem rentenrechtlichen Zusammenhang daher unbeachtlich. Unbeachtlich ist folglich auch die politische oder moralische Bewertung der Tätigkeit. Eine rentenrechtliche Gleichsetzung von MfS-Mitarbeitern und Funktionären mit MfS-Weisungsbefugnis könnte also in diesem Zusammenhang nicht allein auf Grund einer politischen oder moralischen Wertung erfolgen. Eine rentenrechtliche Gleichsetzung dürfte nur erfolgen, wenn festgestellt wird, dass beide Gruppen gleichermaßen überhöhte Arbeitsverdienste in der DDR erhalten haben. Bisher sind solche überhöhten Arbeitsverdienste jedoch nur für die MfS-Mitarbeiter festgestellt worden. Für den Personenkreis, der nach dem Änderungsgesetz 2005 von § 6 Absatz 2 AAÜG erfasst wird, fehlen solche Feststellungen. Die Entgelt-Struktur des MfS ist durch eine wissenschaftliche Studie erforscht worden, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ausreichende Belege für ein MfS-internes System der Selbstprivilegierung enthält (Entscheidung vom 28. April 1999, Aktenzeichen 1 BvL 11/94): • Ein differenziertes System finanzieller Leistungen, die als versicherungsrelevante Prämien, Zulagen und Zuschläge zusätzlich zur Besoldung erbracht wurden. • Der Umstand, dass Zivilbeschäftigte "aus Gründen der erhöhten Wachsamkeit" schon frühzeitig in ein militärisches Dienstverhältnis übernommen worden waren. Damit kamen auch untere Gehaltsgruppen (Handwerker, Pförtner, Küchenhilfen. Reinigungskräfte) in den Genuss der beschriebenen Vergünstigungen. • Ein System von Einrichtungen, das zwar der Form nach den Einrichtungen in den Betrieben und sonstigen Institutionen der Deutschen Demokratischen Republik entsprach, tatsächlich aber die Mitarbeiter des MfS in vielerlei Hinsicht privilegierte. • Sogar noch in der Phase der Auflösung des MfS/AfNS wurde die Versorgung vieler Mitarbeiter der Staatssicherheit durch Ausgleichszahlungen in der Gestalt von "Übergangsbeihilfen" und "gesonderten Übergangsgebührnissen" aufgestockt. Die Kürzung der allgemeinen Altersrenten von MfS-Mitarbeitern war und ist also nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Mitarbeiter des MfS gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben (im Unterschied zu der oben geschilderten individuellen Kürzung von Renten nach dem Entschädigungsrentengesetz). Entscheidend ist auch nicht die Position der einzelnen MfS-Mitarbeiter innerhalb der Nomenklatur der DDR. Nach § 7 AAÜG dürfen nicht nur die Entgelte von MfS-Generälen bei der Rentenberechnung gekürzt werden, sondern auch von allen nachrangigen Angehörigen des MfS-Sonderversorgungssystems. Beispiel: Ein ungelernter Mitarbeiter des MfS, der nach einer internen "Ausbildung" zum Berufskraftfahrer in den Rang eines Leutnants befördert wurde (siehe dazu das Urteil der 18. Kammer des Berliner Sozialgerichts, die eine Klage des Kraftfahrers gegen die Rentenkürzung abgewiesen hat, Aktenzeichen S 18 RA 560/02). Diese Kürzung für MfS-Mitarbeiter ist also allein dadurch gerechtfertigt, dass auf Grund konkreter Ermittlungen festgestellt wurde, dass die Entgelte und sonstige versicherungsrelevante Zuwendungen keinen Bezug zur realen Arbeitswelt der DDR besaßen, sondern vielmehr ein System der Selbstprivilegierung darstellten. Nur im Hinblick auf diese umfangreichen tatsächlichen Erkenntnisse kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber von einer Sonderstellung der MfS-Mitarbeiter ausgehen durfte und daher ihre Arbeitsentgelte nach § 7 AAÜG in typisierender Weise begrenzen durfte. Im Gegensatz dazu hob das Bundesverfassungsgericht am gleichen Tag die Rentenkürzungen der DDR-Spitzenfunktionäre nach der ursprünglichen Fassung § 6 Absatz 2 AAÜG auf, weil keine ausreichenden tatsächlichen Erkenntnisse für die Annahme des Gesetzgebers vorgelegen hatten, dass auch hier typischerweise überhöhte Entgelte zu überhöhten Rentenansprüchen führten (Aktenzeichen 1 BvL 22/95). Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber vielmehr auf, konkret zu bestimmen, welcher Anteil des "Arbeits"-Entgelts nicht eine reale Arbeitsleistung vergütete, sondern vielmehr auf einer politischen Vergünstigung beruhte. Diese differenzierte Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht wiederholte sich im Jahr 2004: Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der Rentenkürzung für MfS-Mitarbeiter nach § 7 AAÜG (Entscheidung vom 22. Juni 2004, Aktenzeichen 1 BvR 1070/02). Parallel dazu hob das Bundesverfassungsgericht jedoch die Rentenkürzung nach § 6 Absatz 2 a.F. erneut auf. Das Bundesverfassungsgericht rügte, dass auch in der Zwischenzeit keine ausreichenden Tatsachen ermittelt worden seien, mit denen die Rentenkürzung gerechtfertigt werden könne (Entscheidung vom 23. Juni 2004, Aktenzeichen 1 BvL 3/98). Zur Überzeugung der Kammer hat sich an dieser verfassungsrechtlichen Bewertung auch durch das AAÜG-Änderungsgesetz-2005 nichts geändert. Nach wie vor hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Rentenkürzung für Mitarbeiter des MfS verfassungsgemäß ist (§ 7 AAÜG). Die Kammer hat daher auch in jüngster Zeit verschiedene Klagen von ehemaligen MfS-Mitarbeitern abgewiesen (Aktenzeichen S 35 RA , S 35 RA etc.). Nach wie vor sind aber keine Tatsachen erkennbar, die eine rentenrechtliche Gleichsetzung anderer Spitzenfunktionäre der DDR mit den Mitarbeitern des MfS rechtfertigen: • Die Personen, die aktuell von § 6 Absatz 2 AAÜG erfasst werden, wurden nicht nach dem Besoldungssystem des MfS bezahlt. • Der Zeuge Z hat nach Auswertung der Unterlagen der Bundesbeauftragten überzeugend und schlüssig festgestellt, dass auch der Kläger persönlich keine Zuwendungen aus Mitteln des MfS erhalten hat. Auch für die übrigen Minister sind keine solchen Zuwendungen bekannt. • Anders als bei den Bewohnern der Siedlung Wandlitz (also den Mitgliedern des Politbüro) lagen dem Zeugen hinsichtlich der Minister der DDR auch keine Erkenntnisse vor, dass Betriebe des MfS für eine private Nutzung der Minister eingesetzt wurden. • Die Minister waren nicht in das militärische Beförderungssystem des MfS einbezogen. Sie gehörten nicht dem (Alters-)Sonderversorgungssystem des MfS an. • Sie wurden nicht beim Zerfall des DDR-Machtsystems durch MfS-typische Ausgleichszahlungen in der Gestalt von "Übergangsbeihilfen" und "gesonderten Übergangsgebührnissen" privilegiert. Da keine rentenrechtliche Vergleichbarkeit zwischen dem Personenkreis des § 7 AAÜG (MfS-Mitarbeiter) und § 6 Absatz 2 AAÜG belegt ist, besteht zur Überzeugung der Kammer auch dann kein rentenrechtlich relevanter "Wertungswiderspruch", wenn die Rentenansprüche der MfS-Mitarbeiter gekürzt werden. (bb) Überhöhte Entgelte Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass sie die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts teilt: Der Abbau politisch überhöhter Leistungen bei der Überleitung von DDR-Rentenansprüchen ist ein einsichtiges und legitimes Ziel des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in der ersten Entscheidung vom 28. April 1999 Hinweise gegeben, nach welchen Kriterien die einschlägigen Gruppen ermittelt werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht hatte beispielsweise festgestellt, dass die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem und – als zusätzliches Kriterium – die Höhe der Arbeitsentgelte nicht von vornherein ungeeignet sind, den Tatbestand eines überhöhten Entgelts zu erfassen. Der Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz lag nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch darin, dass der Gesetzgeber keine ausreichenden Tatsachen ermittelt hatte, mit denen belegt werden konnte, welche Bestandteile des Entgelts als politisch überhöht zu werten waren. Insbesondere hatte der Gesetzgeber keine ausreichenden Zahlen über die Lohn- und Gehaltsstrukturen in der Deutschen Demokratischen Republik ermittelt. Es fehlten zuverlässige Erkenntnisse zum allgemeinen volkswirtschaftliche Mittelwert und zum Einkommensgefüge in den Beschäftigungsbereichen, die gekürzt werden sollten. Dem Gesetzgeber hätte auf Grund dieser Hinweise also folgende Möglichkeit offen gestanden: Er konnte die allgemeine Lohn- und Gehaltsstrukturen in der DDR ermitteln. Diese allgemeinen Zahlen musste er mit der Lohn- und Gehaltsstruktur der "verdächtigen" Personengruppen vergleichen. Auf Grund dieses Vergleichs hätte festgestellt werden können, bei welchen Personengruppen sich der Verdacht bestätigte, dass überhöhten Entgelte an sie gezahlt wurden. Im nächsten Schritt hätte diese Überhöhung bei der Rentenberechnung herausgefiltert werden können. Damit wäre wirksam verhindert worden, dass ungerechtfertigte Funktionärs-Privilegien aus der Zeit der SED-Diktatur nun auch noch bei der bundesdeutschen Rentenzahlung fort wirkten. Von der ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April 1999 bis zum Ablauf der letzten Frist im Juni 2005 besaß der Gesetzgeber sechs Jahre lang die Gelegenheit, diese verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen. Der Gesetzgeber hat diese Zeit jedoch nicht genutzt, um beispielsweise eine wissenschaftliche Studie über die einschlägigen Lohn- und Gehaltsstrukturen in Auftrag zu geben oder sich auf andere Weise die notwendigen tatsächlichen Erkenntnisse zu verschaffen. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung des AAÜG-Änderungsgesetzes-2005 den vom Bundesverfassungsgericht gewiesenen Weg nunmehr vollständig verlassen. Nach Angaben des zuständigen Referatsleiters im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem sachverständigen Zeugen Köhler, waren "Überlegungen zur Entgeltüberhöhung nicht der Ansatzpunkt für die aktuelle gesetzliche Regelung." Auf Nachfrage hat er bekräftigt: "Die Gehaltsstruktur hat keine Rolle gespielt." Auch die Gesetzesmaterialien zum AAÜG-Änderungsgesetz 2005 enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Personengruppen des § 6 Absatz 2 danach ausgewählt wurden, wie hoch ihr Arbeitsentgelt war und welcher konkret bezifferte Anteil davon auf einer politischen Überhöhung beruhte. (cc) Kadernomenklatur und Selbstprivilegierung Neben der "Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS" wird in den Materialien zum AAÜG-Änderungsgesetz-2005 vielmehr nur noch ein weiteres Kriterium genannt, um die Auswahl für den Personenkreis des § 6 Absatz 2 zu rechtfertigen: In die Rentenkürzung seien die "Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR einbezogen, da die Betreffenden einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates waren" (so schon die Begründung des Gesetzentwurfs in der Bundestags-Drucksache 15/5314, S. 1). Nach Auskunft des sachverständigen Zeugen K erfasste das Nomenklatur-System der SED etwa 300.000 Personen. Berufliche Positionen des Nomenklatur-Systems durften nur nach ausdrücklicher Bestätigung durch die SED besetzt werden. Teilweise musste die Stellenbesetzung direkt vom Politbüro der SED bestätigt werden. Zum überwiegenden Teil waren nach einem abgestuften System die nachrangigen Parteistellen zuständig. Das bedeutet: Die Bewerber für alle diese beruflichen Positionen wurden nicht (nur) nach der fachlichen Qualifikation ausgesucht, sondern auch im Hinblick auf ihre "Linientreue". Die aktuelle Fassung des § 6 Absatz 2 betrifft davon jedoch nur einen äußerst geringen Teil. Der Gesetzgeber rechtfertigt seine Auswahl damit, dass durch § 6 Absatz 2 AAÜG die "höchsten Ebenen" des Kadernomenklatursystems erfasst werden sollten. Aus den Gesetzesmaterialien ist allerdings nicht erkennbar, welche Ebenen dieses Stufen-Systems als die "höchsten" im Sinne von § 6 Absatz 2 AAÜG ausgewählt wurden. Am Beispiel von § 6 Absatz 2 Nr. 4, der auch den Kläger erfasst, wird allerdings deutlich, dass zumindest die beiden obersten Ebenen von § 6 Absatz 2 erfasst werden sollten: • Bestätigung durch das Politbüro (hier: Minister) und • Bestätigung durch das Sekretariat des Zentralkomitees der SED (hier: stellvertretender Minister). Der Gesetzgeber hat aber dieses von ihm selbst gewählte Ordnungsprinzip verletzt. § 6 Absatz 2 AAÜG erfasst nur einen kleinen Teil dieser beiden Nomenklatur-Ebenen, ohne dass ein sachlicher Grund erkennbar ist, warum nur dieser Teil für die Rentenkürzung ausgewählt wurde. So führt beispielsweise die Tätigkeit als Generalsekretär des Zentralkomitees der SED zur Rentenkürzung. Nicht erfasst sind jedoch die Vorsitzenden der Blockparteien (CDU, Deutsche Bauernpartei etc.), obwohl sie ebenfalls zur höchsten Ebene des Kadernomenklatursystems der DDR gehörten: Ihre "Wahl" musste vorher vom Politbüro bestätigt werden. Das ergibt sich aus der Anlage Nr. 1 zum Protokoll Nr. 97 vom 3. Dezember 1986 - "Bestätigung der Kadernomenklatur des Zentralkomitees der SED", in der Folge: Kadernomenklatur 1986. Ein weiteres Beispiel: Die Mitgliedschaft im Zentralkomitee der SED führt nicht zur Anwendung des § 6 Absatz 2, obwohl in diesem Zentralkomitee die "einflussreichsten und wichtigsten Partei- und Staatsfunktionäre der DDR versammelt waren" (Enzyklopädie der DDR zum Stichwort "Zentralkomitee"). Dementsprechend rangierten die Mitglieder und Kandidaten des Zentralkomitees in der protokollarischen Rangfolge der DDR vor den Mitgliedern des – von § 6 Absatz 2 erfassten – Ministerrates der DDR (Enzyklopädie der DDR a.a.O.). Sämtliche Mitglieder des ZK der SED wären daher nach den Maßstäben, die der Gesetzgeber selbst aufgestellt hat, ebenfalls den höchsten Ebenen des Kadernomenklatursystems der DDR zuzuordnen. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum sie nicht von § 6 Absatz 2 AAÜG erfasst werden. Vergleichbares gilt für die leitenden Wirtschaftsfunktionäre, die entsprechend dem politischen System der DDR ebenfalls in die höchsten Ebenen des Kadernomenklatursystems eingebunden waren. In der Kadernomenklatur 1986 waren sie auf der gleichen Ebene angeordnet wie beispielsweise die von § 6 Absatz 2 erfassten Staatssekretäre und Stellvertreter eines Ministers: Sie mussten ebenfalls vom Sekretariat des Zentralkomitees der SED bestätigt werden. Das Ausmaß dieser Ungleichbehandlung wird deutlich an den Spitzenfunktionären aus dem Zuständigkeitsbereich der "Abteilung Handel, Versorgung und Außenhandel": Auf der Sekretariats-Ebene der Kadernomenklatur werden von § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG erfasst: 4 Staatssekretäre und 14 Stellvertreter des Ministers. Nicht erfasst sind: 46 Generaldirektoren der Außenhandelsbetriebe, 11 Generaldirektoren der wirtschaftsleitenden Organe des Binnenhandels, 80 Leiter der Handelspolitischen Abteilungen und Handelsräte der DDR usw. Alle diese Funktionsträger waren in gleicher Weise von der politischen Gunst der SED-Spitzen abhängig wie die Staatssekretäre oder die Stellvertreter des Ministers. Ihre Funktionen befanden sich auf der selben Ebene des Nomenklatur-Systems: Sie mussten vom Sekretariat des ZK der SED bestätigt werden. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum sie vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelt werden. Sofern der Gesetzgeber seine Auswahl innerhalb der Nomenklatur-Ebenen darauf gestützt haben sollte, dass die erfasste Gruppe eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS besessen habe im Gegensatz zur nicht erfassten Gruppe, so trifft diese Unterscheidung, wie bereits festgestellt, nicht zu. Weder der Staatssekretär noch die Stellvertreter eines Fachministers besaßen eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung innerhalb der Nomenklatur-Ebene tatsächlich vom "Einkommen" oder von der "Versorgung" der jeweiligen Gruppen abhängig gemacht hat, wie es die Hinweis auf die "einkommens- und versorgungsseitigen Privilegien" in der zitierten Gesetzesbegründung andeutet. Die Gesetzesmaterialien selbst enthalten keinen Hinweis darauf, welche Erkenntnisse zu Einkommen oder Versorgung der Personengruppen vorgelegen haben, die von § 6 Absatz 2 in der Fassung des Änderungsgesetzes 2005 erfasst werden. Nach Angaben des sachverständigen Zeugen K hat die Höhe der Arbeitsentgelte bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt. Im Übrigen wäre die Höhe des Einkommens auch kein geeigneter Ansatzpunkt für die Ungleichbehandlung innerhalb derselben Nomenklatur-Ebene. Der Stellvertreter eines Ministers verdiente beispielsweise sogar weniger als die Generaldirektoren, die nach der Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren bezahlt wurden (siehe etwa Beschluss des Ministerrates vom 10. Dezember 1985 zur Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren). So lag das Grundgehalt eines Stellvertreters des Ministers bei 2.500 Mark und einer Aufwandsentschädigung von 1.250 Mark. Ein Staatssekretär erhielt 2.500 + 1.350 Mark (vergleiche den Beschluss des Ministerrats vom 9. Mai 1985 zu den "leistungsorientierten Gehaltserhöhungen in den zentralen Staatsorganen", Aktenzeichen 291/85). Generaldirektoren der Gehaltsgruppe 1 erhielten ein Grundgehalt zwischen 3.400 und 3.800 Mark. Außerdem erhielten die Generaldirektoren einen "leistungsorientierten Gehaltszuschlag" (vgl. 3.3. des Gehaltsregulativs). Möglich war sogar die Festlegung von "Sondergehältern in Einzelfällen", die über diese Beträge hinausgingen (vgl. 3.4.). Generaldirektoren wurden ebenfalls in ein privilegiertes Altersversorgungssystem einbezogen ("zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz", vgl. 4.1.). Die Generaldirektoren waren in die "Nomenklatur der medizinischen Dispensairebetreuung für leitende Kader der Staats- und Wirtschaftsorgane aufzunehmen" (vgl. 6.). Das bedeutete, dass sie und ihre Familienangehörigen beispielsweise Anspruch auf eine Behandlung im Berliner Regierungskrankenhaus besaßen. Normierte Privilegien bestanden auch für Heilkuren und die "Betreuung" nach dem "ehrenvollen Ausscheiden aus dem beruflichen Leben" (vgl. 6.). Dennoch ist diese Gruppe von § 6 Absatz 2 AAÜG nicht erfasst. Dass es in der DDR noch andere Gruppen von Spitzenverdienern gab, deren Gehälter (und damit auch Rentenansprüche) von politischen Vergünstigungen abhingen, zeigt beispielsweise die "Verordnung über die Erhöhung des Arbeitslohnes für qualifizierte Arbeiter in den wichtigsten Industriezweigen" vom 28. Juni 1952 (Gesetzblatt der DDR vom 2. Juli 1952, Seite 501). Gemäß § 9 der Verordnung waren für "besonders hervorragende Spezialisten" auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik Gehälter bis zu 15.000 Mark pro Monat festzusetzen. Das entsprach im Jahr 1952 etwa dem 50fachen vom Verdienst eines durchschnittlichen Arbeitnehmers in der DDR (vergleiche Anlage 5 zum AAÜG, wo die jährlichen Durchschnittsverdienste festgestellt sind). Diese außerordentlich hohe Vergütung wirkte auch bei der Rentenberechnung weiter. § 10 der Verordnung bestimmt, dass die bisherigen Begrenzungen für die Höhe der Renten auch für diese Spitzenverdiener entfielen. Die Verordnung legte außerdem fest, dass diesen "Spezialisten" "auf Kosten des Staates andere Vergünstigungen zu gewähren sind, die für ihre fruchtbringende Arbeit in Wissenschaft und Produktion notwendig sind". Welcher "Spezialist" die Gunst dieser Privilegien genießen durfte, war gemäß § 9 Absatz 2 von einer Entscheidung des Ministerrats abhängig, der auf Antrag des zuständigen Ministers oder Staatssekretärs tätig wurde. Die Entscheidung wurde also genau von den Funktionären getroffen, deren Rente aktuell durch § 6 Absatz 2 AAÜG gekürzt werden soll, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers "Teil eines Systems der Selbstprivilegierung" waren. Folgt man dem Maßstab des Gesetzgebers, dann müsste der Personenkreis, der von gerade diesen Funktionären das 50fache des Durchschnittsverdienstes sowie weitere Privilegien zugesprochen bekam, ebenfalls "Teil" dieses Systems gewesen sein. Weder die Gesetzesmaterialien noch die Angaben des Fachministeriums und der Fraktionen im vorliegenden Verfahren ergeben einen Anhaltspunkt, aus welchem Grund hier dennoch von einer Begrenzung der Rentenansprüche abgesehen wurde. (dd) Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze Möglicherweise hat der Gesetzgeber bei den genannten anderen Gruppen von der Anwendung des § 6 Absatz 2 AAÜG abgesehen, weil die rentenrechtlichen Regelungen, die im Zuge der Wiedervereinigung getroffen wurden, ohnehin keine Zahlung von "Phantasie"-Renten an Spitzenfunktionäre der DDR zulassen: Sämtliche Sonderversorgungs- und Zusatzversorungssysteme der DDR wurden im Zuge der Wiedervereinigung geschlossen. Die dort erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung wurden in das System der gesetzlichen Rentenversicherung überführt. Dadurch wurden die Durchschnitts-Rentner der DDR begünstigt. Ihre Renten-Anwartschaften wurden im Verhältnis 1:1 in DM umgewertet. Zusätzlich wurden die Entgelte nach den Werten der Anlage 10 des Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) hoch gewertet, so dass beispielsweise ein Durchschnittsverdiener der DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung die gleiche Rentenanwartschaft in DM besaß wie ein Durchschnittsverdiener der alten Bundesrepublik. Lediglich die Höhe der Entgeltpunkte und des Rentenwerts differenziert noch zwischen alten und neuen Bundesländern. Dieses für die große Mehrheit der Rentner der ehemaligen DDR günstige System der gesetzlichen Rentenversicherung führt dazu, dass auch die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden ist. Das bedeutet, dass die Entgelte nur bis zum etwa 1,8fachen des auf die geschilderte Weise errechneten Durchschnittsverdienstes berücksichtigt werden. Einkommen, die über diese Grenze hinausgehen, werden bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Selbst wenn das Gehalt eines der genannten "Spezialisten" oder Generaldirektoren der DDR das Mehrfache des Durchschnittsverdienstes betrug: Bereits nach den allgemeinen Regeln des Rentenrechts fließt es – abgesehen von verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzregelungen – nur bis zum 1,8fachen des Durchschnittsverdienstes in die Rentenberechnung ein. Dieser allgemeine Grundsatz gilt allerdings genauso für die Personengruppen, die aktuell von § 6 Absatz 2 AAÜG erfasst sind. Im vorliegenden Fall bedeutet das konkret: Der Kläger hat als Minister zwar das Mehrfache eines durchschnittlichen Arbeitnehmers in der DDR verdient. Selbst wenn auf seinen Fall die allgemeinen Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden wären, würde er maximal das 1,8fache einer durchschnittlichen Rente erhalten. Die Probeberechnung der Beklagten zeigt, dass sich seine Rente nach den allgemeinen Regeln des Rentenrechts von bislang knapp 1.200 EUR auf rund 1.800 EUR erhöhen würde. Es ist also auch insoweit kein sachlicher Grund erkennbar, warum für den Kläger und die anderen Betroffenen darüber hinaus eine besondere Bemessungsgrenze in § 6 Absatz 2 angeordnet wird, und für die genannten Spitzenverdiener nicht. (ee) Staats- und Systemnähe Eine besondere "Staats- oder Systemnähe" ist keine Rechtfertigung für die Kürzung von Entgelten unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 zu der seinerzeit streitigen Fassung des § 6 Absatz 2 AAÜG betont (Aktenzeichen 1 BvL 22/95). "Keinesfalls folgt aus der "Staats- und Systemnähe" der Berufstätigkeit allein, dass diesen Personengruppen durchgängig Entgelte gezahlt worden sind, die nicht durch Arbeit und Leistung gerechtfertigt und insoweit "überhöht" waren ... Der Gesetzgeber stützt die von ihm vorgenommene Gruppenbildung auch nicht auf einschlägige Tatsachen. Jedenfalls ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, in welchen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen strukturell überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bezogen wurden. Zwar wird im Entwurf zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz zur Begründung der Begrenzungsregelung des § 6 Absatz 2 AAÜG ausgeführt, es handele sich bei der Zielgruppe um Personen, die bei typisierender Betrachtungsweise einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der Deutschen Demokratischen Republik geleistet hätten (BTDrucks 12/4810. S. 20 f.). Der für die Rechtfertigung der Typisierung entscheidende Schluss, dass diese Personengruppen bei generalisierender Betrachtungsweise leistungsfremde, politisch begründete und damit überhöhte Arbeitsverdienste bezogen haben, folgt daraus aber nicht." (ff) Sonstige Privilegien Die Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis darauf, was der Gesetzgeber ansonsten unter dem Begriff der "Selbstprivilegierung" verstanden hat. Grundsätzlich ist eine Reihe von "sonstigen" geldwerten Privilegien denkbar, mit denen die Spitzenfunktionäre gegenüber der Durchschnittsbevölkerung ausgestattet waren. Ein Privileg bestand beispielsweise in der Gesundheitsversorgung durch das Regierungskrankenhaus oder die bessere Versorgung mit Konsumgütern durch den Zugang zur "Diplomaten-Versorgung" in den "versina"-Läden. Auch die Zugehörigkeit zu einem besonderen Altersversorgungssystem "Staatsapparat" bedeutete beispielsweise bei Ministern eine Privilegierung gegenüber der durchschnittlichen Bevölkerung. Derartige Privilegien bestanden beim Kläger. Derartige Privilegien besaßen jedoch weitaus mehr Menschen in der DDR als der Personenkreis, der von § 6 Absatz 2 AAÜG-Änderungsgesetz 2005 erfasst wird. Der Zeuge Z hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in einer Mangelwirtschaft wie der DDR in allen Lebensbereichen Privilegien bei der Versorgung herausbildeten, die nicht nur dem Personenkreis des § 6 Absatz 2 AAÜG zugänglich waren. Die medizinische Versorgung durch das Berliner Regierungskrankenhaus war ebenfalls nicht auf den Personenkreis beschränkt, der jetzt von § 6 Absatz 2 AAÜG erfasst wird, wie schon das Beispiel der Generaldirektoren zeigt. Einzelverträge aus dem Bereich der "Intelligenz" enthielten die Zusage, dass die Kinder Zugang zum Gymnasium und zur Universität erhalten würden. Privilegierte Urlaubsmöglichkeiten waren auch durch Beziehungen zu großen Betrieben erhältlich. Unabhängig davon ist mit Blick auf diese "sonstigen" Privilegien ohnehin festzuhalten, dass sie den Begünstigten bei der hier allein streitigen Rentenberechnung keine Vorteile bringen. Auch ohne Anwendung des § 6 Absatz 2 AAÜG würde der Kläger nach heutiger Rechtslage keine höhere Rente erhalten, weil er früher in der DDR Privilegien beim Einkauf von Konsumgütern genoss, oder weil er im Regierungskrankenhaus behandelt wurde. Darin liegt erneut ein wesentlicher Unterschied zu den Privilegien der MfS-Mitarbeiter, die, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, (renten-)"versicherungsrelevant" waren. Die Kürzung der Rente ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass in der DDR Privilegien erzielt wurden, die gar keinen Einfluss auf die Rentenberechnung haben können. Das heißt, es kommt hier nicht darauf an, ob sich beispielsweise der Kläger persönlich durch seine Amtsführung bereichert hat. Zur Ahndung illegaler Privilegien sind juristische Reaktionen auf dem Gebiet des Straf-, Zivil- und Verwaltungsrechts gegeben. Auch eine politische oder moralische Wertung der Amtsführung des Klägers ist im vorliegenden rentenrechtlichen Zusammenhang unbeachtlich. c) Typisierung Die festgestellte Ungleichbehandlung ist auch nicht durch eine Typisierung zu rechtfertigen. Die Berufsbiographie des Klägers und seine Einkünfte sind kein vereinzelter Sonderfall, wo die pauschale Kürzung im Rahmen einer Massenverwaltung hingenommen werden müsste. Es handelt sich vielmehr um den typischen Fall der genannten Gruppen. Im Übrigen ist die pauschale Kürzung auf die Werte der Anlage 5 auch nicht weniger aufwändig als eine genaue Berechnung der Altersrente. Das Gegenteil ist der Fall. Denn der Zusatzversorgungsträger musste erst in Tausenden von Fällen die Berufsbiografie ehemaliger DDR-Bewohner ermitteln, um dann feststellen zu können, ob eine Kürzung vorzunehmen ist. Eine Berechnung der Altersrente nach den tatsächlichen Verdiensten bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze wäre demgegenüber einfacher, sie entspräche außerdem dem Strukturprinzip des SGB VI. Die Differenz zwischen der bislang bewilligten Rente und der Probeberechnung zeigt außerdem, dass der Eingriff in die Rechte des Klägers nicht so gering ist, dass er als zwangsläufige Folge einer typisierenden Massenverwaltung hingenommen werden müsste. d) Verfassungskonforme Auslegung Eine verfassungskonforme Auslegung von § 6 Absatz 2 AAÜG dahingehend, dass er auf den Fall des Klägers keine Anwendung findet, ist nicht möglich. Der Wortlaut erfasst ausnahmslos alle Zeiten der genannten Funktionen. Der Wortlaut schreibt zwingend vor, dass der Betrag nach Anlage 5 zugrunde zu legen "ist", wenn eine der genannten Funktionen ausgeübt wurde. Dem Betroffenen wird keine Möglichkeit für den Nachweis eingeräumt, dass seine Arbeitsverdienste dennoch nicht auf politischer Begünstigung beruht haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Einführung einer Härtefallregelung als Möglichkeit genannt, die Berücksichtigung von "echtem" Arbeitsverdienst zu ermöglichen. In Kenntnis dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber keine solche Regelung getroffen und in der Gesetzesbegründung deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Kürzung der Arbeitsentgelte ausnahmslos für alle aufgeführten Funktionen anordnen wollte.
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