L 18 B 2226/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 28924/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2226/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragsteller, die sich gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 4. Dezember 2007 und den die begehrte gerichtliche Regelungsanordnung (Gewährung von weiterem Arbeitslosengeld II in Höhe von 66,50 EUR monatlich) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 zurückweisenden Beschluss des SG vom selben Tag richten, sind nicht begründet. Gegenstand des Verfahrens sind dabei Anträge und Beschwerden nicht nur der Antragstellerin zu 1., sondern auch der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellerin zu 2. Denn bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) des bezifferten Leistungsbegehrens ist trotz des Ablaufs der hierfür vom Bundessozialgericht (BSG) in Ansatz gebrachten Übergangszeit (bis 30. Juni 2007; vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1) davon auszugehen, dass die für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen geltend gemacht werden sollten.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, und zwar ungeachtet dessen, dass der angegriffene Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 14. September 2007 im Hinblick darauf, dass die Antragsteller hiergegen erst am 14. November Widerspruch erhoben haben, in Bestandskraft erwachsen und damit für die Beteiligten und das Gericht bindend geworden sein dürfte (vgl. § 77 SGG). Denn der Antragsgegner hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 14. September 2007 ausdrücklich (nur) vorläufige Leistungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) i.V. mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) bewilligt. Diese vorläufige Verwaltungsentscheidung erledigt sich mit der von dem Antragsgegner bereits zugesagten endgültigen Bewilligungsentscheidung ohne weiteres (vgl. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X –), so dass es einer gesonderten Änderung oder Aufhebung der vorläufigen Bewilligung nicht bedarf. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung vor einer Verlautbarung der endgültigen Leistungsbewilligung besteht regelmäßig nicht, zumal vorliegend – worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat – neben dem Absetzungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II eine zusätzlich Absetzung von notwendigen Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind (hier die BVG-Monatskarte = 34,50 EUR), nicht in Betracht kommt. Selbst nach den Berechnungen der Antragsteller verbliebe somit nur eine Erhöhung des Alg II-Leistungsbetrags um monatlich 32,- EUR. Den Antragsgegnern ist somit ein Abwarten auf die endgültige Leistungsbewilligung auch zumutbar. Ihre Existenz ist im Hinblick auf das zusätzlich zu den vorläufig bewilligten Alg II-Leistungen von der Antragstellerin zu 1. erzielte Erwerbseinkommen gesichert. Sollte der Antragsgegner keinen zureichenden Grund für eine in angemessener Zeit nicht erfolgte abschließende Bewilligungsentscheidung haben, stünde es den Antragstellern frei, eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zu erheben.

Da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine ausreichenden Erfolgsaussichten hatte, hat das SG die Bewilligung von PKH unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten beanstandungsfrei abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). Entsprechendes gilt auch für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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