Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 506/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 307/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Teilaufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld (UHG) und die entsprechende Erstattungsforderung streitig.
Die 1951 geborene Klägerin hat nach dem Besuch der Hauptschule erfolgreich die Prüfung zum kaufmännischen Gehilfen abgelegt. Sie war danach als Kontoristin und zuletzt als Sekretärin im Ärztlichen Dienst eines Krankenhauses tätig. Sie verdiente dort ca 3.250,00 DM brutto monatlich.
Am 10.09.1992 beantragte sie bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme. Die Klägerin sollte danach zur Altenpflegerin umgeschult werden.
Im Formblattantrag zur Förderung vom 10.09.1992 hat die Klägerin unterschriftlich bestätigt, dass sie das Merkblatt 6: "Berufliche Fortbildung und Umschulung" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. Sie legte zum Formblattantrag dem Arbeitsamt die Bewerbung für eine berufsbegleitende Ausbildung mit Dauer von drei Jahren (Ausbildungsbeginn 01.10.1992) bei der Fachschule für Altenpflege der Stadt N ... vom 09.07.1992 vor, ferner das Einstellungsschreiben der Stadt N ... vom 18.08.1992 als Pflegehelferin. Am 28.09.1992 unterzeichnete die Klägerin den Arbeitsvertrag mit der Stadt N ... über die Einstellung als Pflegehelferin. Ihr wurde nach dem Arbeitsvertrag die Vergütung nach Kr I BAT gewährt. In dem Vertrag ist geregelt, dass die Klägerin während der fachtheoretischen Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt zur Altenpflegerin von der Arbeitsleistung freigestellt werde und dass für die Zeit der Freistellung kein Anspruch auf Vergütung bestehe. Um die hierdurch eintretenden Einkommensschwankungen zu vermeiden, werde im ersten Ausbildungsabschnitt pauschal laufend die Vergütung für eine Beschäftigung mit 70 vH der regelmäßigen Arbeitszeit bezahlt. Die Klägerin hatte aus diesem Arbeitsvertrag Anfang 1993 ein Nettoeinkommen von ca 1.900,00 DM monatlich.
Mit Bescheid des Arbeitsamtes Nürnberg vom 07.01.1993 wurde der Klägerin UHG für den Zeitraum vom 19.10.1992 bis zum 30.09.1995 in Höhe von wöchentlich 384,00 DM bewilligt.
Anfang 1995 bemerkte die Beklagte, dass sie irrtümlich UHG nicht nur für die Zeiten der Teilnahme an den Vollzeit-unterrichtsblöcken, sondern durchgehend bewilligt hatte. Das UHG wurde deshalb ab 24.01.1995 zunächst eingestellt und danach nur noch für Zeiten während der Teilnahme an Vollzeitblöcken bewilligt. Das akzeptierte die Klägerin.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 02.04.1996 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.05.1997, beide idF des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1997, wurde die UHG-Bewilligung für die Zeiträume vom 12.12.1992 bis 31.12.1992, 01.01.1993 bis 18.04.1993, 29.05.1993 bis 29.08.1993, 29.10.1993 bis 31.12.1993, 01.01.1994 bis 27.02.1994, 01.04.1994 bis 05.06.1994, 09.07.1994 bis 30.09.1994, 01.10.1994 bis 23.10.1994, 26.11.1994 bis 31.12.1994 und 01.01.1995 bis 22.01.1995 aufgehoben und wurden insgesamt 32.141,60 DM zurückgefordert. Die Klägerin habe für die Zeiten zwischen dem Unterricht in Vollzeitblöcken, in denen sie als Altenpflegerin entgeltlich beschäftigt gewesen sei, keinen Anspruch auf UHG gehabt, weil sie nicht am Unterricht iS des § 44 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 3 der Anordnung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A FuU) teilgenommen habe. Nur bei Teilnahme am Unterricht bestehe ein Anspruch auf UHG. Die Überzahlung sei zwar wegen fehlerhafter Bearbeitung der Beklagten erfolgt. Die Klägerin habe die Fehlerhaftigkeit des Bescheides aber nur, weil sie grob fahrlässig gewesen sei, nicht erkannt. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie eine berufsbegleitende Umschulungsmaßnahme absolviere. Sie habe gewusst, dass sie während der fachtheoretischen Ausbildung von ihrem Arbeitgeber freigestellt werde und für diese Zeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt hätte, und sie habe auch gewusst, dass sie einen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeiten zwischen den fachtheoretischen Unterrichtsblöcken gehabt habe. Aus dem Merkblatt Nr 6 "berufliche Fortbildung und Umschulung" habe sie erkennen können (dort Punkte 3.1 und 12.4), dass ihr UHG nur für die Zeiten der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht zustand. Die tatsächliche Fehlbewilligung sei gem § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 152 Abs 2 AFG aufzuheben. Das zu Unrecht gewährte UHG sei gem § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten. Die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt, da alle für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens (30.05.1995) vorgelegen hätten.
Die gegen die Entscheidung der Beklagten zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 17.06.1998). Das Sozialgericht ist in seiner Entscheidungsbegründung im Wesentlichen der Beklagten gefolgt. Die Klägerin hätte unschwer erkennen können, dass neben einem Nettoentgelt der Stadt N ... von 1.800,00 DM monatlich nicht gleichzeitig noch ein UHG in Höhe von 1.500,00 DM monatlich möglich sein könne, dh etwa soviel insgesamt wie sie monatlich als Bruttoentgelt zuvor verdient habe. Der Klägerin müsse vorgehalten werden, dass sie vom Gegenstand und Ausmaß des UHG her einfachste und naheliegendste Überlegungen nicht angestellt habe.
Das Urteil vom 17.06.1998 ist der Klägerin am 14.09.1998 zugestellt worden. Dagegen richtet sich ihre am 28.09.1998 erhobene Berufung.
Die Klägerin trägt vor: Ihr könne der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht gemacht werden. Das Informationsmerkblatt der Beklagten sei nicht so eindeutig, dass auf dessen Kenntnis der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gestützt werden könne. Sie habe angenommen, dass ihr auch zwischen den Vollzeitunter- richtsblöcken UHG zustehe. Sie habe auf die Richtigkeit des Bescheides der Beklagten vertraut.
Die Klägerin beantragt
Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.1998 und des Bescheides der Beklagten vom 02.04.1996 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.05.1997, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1997.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Urteil.
Mit Schreiben vom 23.10.2000 hat die Beklagte mitgeteilt, dass bei der Erstellung der vom Senat gewünschten Berechnungsübersicht bemerkt worden sei, dass ursprünglich auf Grund eines Rechenfehlers ein zu hoher Erstattungsbetrag gefordert wurde. Die angefochtene Entscheidung sei daher insoweit zu berichtigen, als der Erstattungsbetrag nicht 32.141,60 DM, sondern nur 32.007,80 DM betrage. Diese Berichtigung sei im Verfahren zu berücksichtigen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Beklagten (Stamm-Nr: 486093) und auf die Akte des SG, deren Inhalte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von UHG in Höhe von 32.007,80 DM für Zeiträume zwischen dem 12.12.1992 und 22.01.1995, in denen die Klägerin nicht an Unterrichtsveranstaltungen teilgenommen hat, zurückgenommen und das davon erfasste UHG zurückgefordert.
Gem § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 152 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hat die Beklagte einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes wegen grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Klägerin stand in den Zeiträumen, in denen sie vom 12.12.1992 bis zum 22.01.1995 nicht an ganztägigem Unterricht in der Ausbildungsmaßnahme teilnahm, sondern ihre ausbildungsbegleitende Beschäftigung als Altenpflegerin ausübte und dafür ein Entgelt bezog, UHG nicht zu. Denn wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf UHG ist die Teilnahme am Unterricht. Das ergibt sich aus § 44 AFG in allen die genannten Leistungszeiträume abdeckenden Fassungen.
Dies hatte die Beklagte zunächst nicht beachtet. Deshalb war der mit Datum vom 07.01.1993 ergangene Bewilligungsbescheid insofern von Anfang an unrichtig.
Die Klägerin hatte - weil sie grob fahrlässig gehandelt hat - die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht erkannt. Ihr hätte - wenn sie nur ganz naheliegende und sich aufdrängende Überlegungen angestellt hätte - auffallen müssen, dass der Bewilligungsbescheid vom 07.01.1993, der ihr vom 19.07.1992 bis zum 30.09.1995 für jede Woche 384,00 DM UHG bewilligte, nicht richtig sein konnte. Insofern ist der Bewilligungsbescheid eindeutig. Er lässt unmissverständlich erkennen, dass hier wöchentlich 384,00 DM UHG durchgehend bewilligt wurden. Die Hinweise der Beklagten im Merkblatt Nr 6 und Nr 12.4 sind von der Klägerin, wenn man ihren nachgewiesenen Bildungsstand betrachtet, ohne weiteres verständlich gewesen. Die Klägerin hätte, wenn sie das Merkblatt mit angemessener Aufmerksamkeit gelesen hätte, erkennen müssen, dass die UHG-Bewilligung nur für die Zeiten des Unterrichts gelten konnte. Der Bewilligungsbescheid vom 07.01.1993 enthält keinen Hinweis darauf, dass damit irgendwelche zusätzlichen Sachkosten der Maßnahme abgedeckt werden sollten. Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin, sie habe dieses bei Empfang des Bewilligungsbescheides angenommen, ist völlig haltlos, denn der Bescheid gibt deutlich zu erkennen, dass damit nur UHG bewilligt wurde. Die Klägerin konnte zudem auch nicht annehmen, dass ihr durchgehend eine UHG von 384,00 DM wöchentlich zustand, wenn sie durchschnittlich im Monat 1.500,00 netto verdiente. Denn in dem schon angesprochenen Merkblatt der Beklagten ist ausgeführt, dass Arbeitseinkommen während der Teilnahme an einer Maßnahme auf das UHG anzurechnen ist. In Punkt 4.1 des Merkblattes ist eindeutig klargestellt, dass das Nettoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit, soweit es einen Freibetrag von 30,00 DM pro Woche übersteigt, voll auf das UHG angerechnet wird. Da in dem Merkblatt unter Punkt 2.4 Hinweise zur Berechnung des Unterhaltsgeldes gegeben sind, hätte die Klägerin erkennen müssen, dass in dem ausgewiesenen UHG-Bewilligungsbetrag keine Kürzungen wegen eines Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit enthalten waren. Zur Ergänzung der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17.06.1998 (dort S 8)) verwiesen.
Der Beklagten ist der Doppelbezug von Leistungen (Einkommen und Uhg) erst bei Vorlage der Verdienstbescheinigungen am 30.05.1995 bekannt geworden. Mit dem Bescheid vom 02.04.1996 hat sie die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X gewahrt.
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.10.2000 erfolgte Berichtigung der Erstattungssumme von 32.141,60 DM auf 32.007,80 DM beruht auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit, wie sich aus der Berechnungsübersicht, die dem Schreiben vom 22.10.2000 beigefügt ist, ergibt. Sie war deshalb nach § 38 SGB X möglich. Die Erstattung folgt aus § 50 Abs 1 SGB X.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Teilaufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld (UHG) und die entsprechende Erstattungsforderung streitig.
Die 1951 geborene Klägerin hat nach dem Besuch der Hauptschule erfolgreich die Prüfung zum kaufmännischen Gehilfen abgelegt. Sie war danach als Kontoristin und zuletzt als Sekretärin im Ärztlichen Dienst eines Krankenhauses tätig. Sie verdiente dort ca 3.250,00 DM brutto monatlich.
Am 10.09.1992 beantragte sie bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme. Die Klägerin sollte danach zur Altenpflegerin umgeschult werden.
Im Formblattantrag zur Förderung vom 10.09.1992 hat die Klägerin unterschriftlich bestätigt, dass sie das Merkblatt 6: "Berufliche Fortbildung und Umschulung" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. Sie legte zum Formblattantrag dem Arbeitsamt die Bewerbung für eine berufsbegleitende Ausbildung mit Dauer von drei Jahren (Ausbildungsbeginn 01.10.1992) bei der Fachschule für Altenpflege der Stadt N ... vom 09.07.1992 vor, ferner das Einstellungsschreiben der Stadt N ... vom 18.08.1992 als Pflegehelferin. Am 28.09.1992 unterzeichnete die Klägerin den Arbeitsvertrag mit der Stadt N ... über die Einstellung als Pflegehelferin. Ihr wurde nach dem Arbeitsvertrag die Vergütung nach Kr I BAT gewährt. In dem Vertrag ist geregelt, dass die Klägerin während der fachtheoretischen Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt zur Altenpflegerin von der Arbeitsleistung freigestellt werde und dass für die Zeit der Freistellung kein Anspruch auf Vergütung bestehe. Um die hierdurch eintretenden Einkommensschwankungen zu vermeiden, werde im ersten Ausbildungsabschnitt pauschal laufend die Vergütung für eine Beschäftigung mit 70 vH der regelmäßigen Arbeitszeit bezahlt. Die Klägerin hatte aus diesem Arbeitsvertrag Anfang 1993 ein Nettoeinkommen von ca 1.900,00 DM monatlich.
Mit Bescheid des Arbeitsamtes Nürnberg vom 07.01.1993 wurde der Klägerin UHG für den Zeitraum vom 19.10.1992 bis zum 30.09.1995 in Höhe von wöchentlich 384,00 DM bewilligt.
Anfang 1995 bemerkte die Beklagte, dass sie irrtümlich UHG nicht nur für die Zeiten der Teilnahme an den Vollzeit-unterrichtsblöcken, sondern durchgehend bewilligt hatte. Das UHG wurde deshalb ab 24.01.1995 zunächst eingestellt und danach nur noch für Zeiten während der Teilnahme an Vollzeitblöcken bewilligt. Das akzeptierte die Klägerin.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 02.04.1996 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.05.1997, beide idF des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1997, wurde die UHG-Bewilligung für die Zeiträume vom 12.12.1992 bis 31.12.1992, 01.01.1993 bis 18.04.1993, 29.05.1993 bis 29.08.1993, 29.10.1993 bis 31.12.1993, 01.01.1994 bis 27.02.1994, 01.04.1994 bis 05.06.1994, 09.07.1994 bis 30.09.1994, 01.10.1994 bis 23.10.1994, 26.11.1994 bis 31.12.1994 und 01.01.1995 bis 22.01.1995 aufgehoben und wurden insgesamt 32.141,60 DM zurückgefordert. Die Klägerin habe für die Zeiten zwischen dem Unterricht in Vollzeitblöcken, in denen sie als Altenpflegerin entgeltlich beschäftigt gewesen sei, keinen Anspruch auf UHG gehabt, weil sie nicht am Unterricht iS des § 44 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 3 der Anordnung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A FuU) teilgenommen habe. Nur bei Teilnahme am Unterricht bestehe ein Anspruch auf UHG. Die Überzahlung sei zwar wegen fehlerhafter Bearbeitung der Beklagten erfolgt. Die Klägerin habe die Fehlerhaftigkeit des Bescheides aber nur, weil sie grob fahrlässig gewesen sei, nicht erkannt. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie eine berufsbegleitende Umschulungsmaßnahme absolviere. Sie habe gewusst, dass sie während der fachtheoretischen Ausbildung von ihrem Arbeitgeber freigestellt werde und für diese Zeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt hätte, und sie habe auch gewusst, dass sie einen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeiten zwischen den fachtheoretischen Unterrichtsblöcken gehabt habe. Aus dem Merkblatt Nr 6 "berufliche Fortbildung und Umschulung" habe sie erkennen können (dort Punkte 3.1 und 12.4), dass ihr UHG nur für die Zeiten der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht zustand. Die tatsächliche Fehlbewilligung sei gem § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 152 Abs 2 AFG aufzuheben. Das zu Unrecht gewährte UHG sei gem § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten. Die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt, da alle für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens (30.05.1995) vorgelegen hätten.
Die gegen die Entscheidung der Beklagten zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 17.06.1998). Das Sozialgericht ist in seiner Entscheidungsbegründung im Wesentlichen der Beklagten gefolgt. Die Klägerin hätte unschwer erkennen können, dass neben einem Nettoentgelt der Stadt N ... von 1.800,00 DM monatlich nicht gleichzeitig noch ein UHG in Höhe von 1.500,00 DM monatlich möglich sein könne, dh etwa soviel insgesamt wie sie monatlich als Bruttoentgelt zuvor verdient habe. Der Klägerin müsse vorgehalten werden, dass sie vom Gegenstand und Ausmaß des UHG her einfachste und naheliegendste Überlegungen nicht angestellt habe.
Das Urteil vom 17.06.1998 ist der Klägerin am 14.09.1998 zugestellt worden. Dagegen richtet sich ihre am 28.09.1998 erhobene Berufung.
Die Klägerin trägt vor: Ihr könne der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht gemacht werden. Das Informationsmerkblatt der Beklagten sei nicht so eindeutig, dass auf dessen Kenntnis der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gestützt werden könne. Sie habe angenommen, dass ihr auch zwischen den Vollzeitunter- richtsblöcken UHG zustehe. Sie habe auf die Richtigkeit des Bescheides der Beklagten vertraut.
Die Klägerin beantragt
Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.1998 und des Bescheides der Beklagten vom 02.04.1996 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.05.1997, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1997.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Urteil.
Mit Schreiben vom 23.10.2000 hat die Beklagte mitgeteilt, dass bei der Erstellung der vom Senat gewünschten Berechnungsübersicht bemerkt worden sei, dass ursprünglich auf Grund eines Rechenfehlers ein zu hoher Erstattungsbetrag gefordert wurde. Die angefochtene Entscheidung sei daher insoweit zu berichtigen, als der Erstattungsbetrag nicht 32.141,60 DM, sondern nur 32.007,80 DM betrage. Diese Berichtigung sei im Verfahren zu berücksichtigen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Beklagten (Stamm-Nr: 486093) und auf die Akte des SG, deren Inhalte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von UHG in Höhe von 32.007,80 DM für Zeiträume zwischen dem 12.12.1992 und 22.01.1995, in denen die Klägerin nicht an Unterrichtsveranstaltungen teilgenommen hat, zurückgenommen und das davon erfasste UHG zurückgefordert.
Gem § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 152 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hat die Beklagte einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes wegen grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Klägerin stand in den Zeiträumen, in denen sie vom 12.12.1992 bis zum 22.01.1995 nicht an ganztägigem Unterricht in der Ausbildungsmaßnahme teilnahm, sondern ihre ausbildungsbegleitende Beschäftigung als Altenpflegerin ausübte und dafür ein Entgelt bezog, UHG nicht zu. Denn wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf UHG ist die Teilnahme am Unterricht. Das ergibt sich aus § 44 AFG in allen die genannten Leistungszeiträume abdeckenden Fassungen.
Dies hatte die Beklagte zunächst nicht beachtet. Deshalb war der mit Datum vom 07.01.1993 ergangene Bewilligungsbescheid insofern von Anfang an unrichtig.
Die Klägerin hatte - weil sie grob fahrlässig gehandelt hat - die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht erkannt. Ihr hätte - wenn sie nur ganz naheliegende und sich aufdrängende Überlegungen angestellt hätte - auffallen müssen, dass der Bewilligungsbescheid vom 07.01.1993, der ihr vom 19.07.1992 bis zum 30.09.1995 für jede Woche 384,00 DM UHG bewilligte, nicht richtig sein konnte. Insofern ist der Bewilligungsbescheid eindeutig. Er lässt unmissverständlich erkennen, dass hier wöchentlich 384,00 DM UHG durchgehend bewilligt wurden. Die Hinweise der Beklagten im Merkblatt Nr 6 und Nr 12.4 sind von der Klägerin, wenn man ihren nachgewiesenen Bildungsstand betrachtet, ohne weiteres verständlich gewesen. Die Klägerin hätte, wenn sie das Merkblatt mit angemessener Aufmerksamkeit gelesen hätte, erkennen müssen, dass die UHG-Bewilligung nur für die Zeiten des Unterrichts gelten konnte. Der Bewilligungsbescheid vom 07.01.1993 enthält keinen Hinweis darauf, dass damit irgendwelche zusätzlichen Sachkosten der Maßnahme abgedeckt werden sollten. Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin, sie habe dieses bei Empfang des Bewilligungsbescheides angenommen, ist völlig haltlos, denn der Bescheid gibt deutlich zu erkennen, dass damit nur UHG bewilligt wurde. Die Klägerin konnte zudem auch nicht annehmen, dass ihr durchgehend eine UHG von 384,00 DM wöchentlich zustand, wenn sie durchschnittlich im Monat 1.500,00 netto verdiente. Denn in dem schon angesprochenen Merkblatt der Beklagten ist ausgeführt, dass Arbeitseinkommen während der Teilnahme an einer Maßnahme auf das UHG anzurechnen ist. In Punkt 4.1 des Merkblattes ist eindeutig klargestellt, dass das Nettoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit, soweit es einen Freibetrag von 30,00 DM pro Woche übersteigt, voll auf das UHG angerechnet wird. Da in dem Merkblatt unter Punkt 2.4 Hinweise zur Berechnung des Unterhaltsgeldes gegeben sind, hätte die Klägerin erkennen müssen, dass in dem ausgewiesenen UHG-Bewilligungsbetrag keine Kürzungen wegen eines Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit enthalten waren. Zur Ergänzung der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17.06.1998 (dort S 8)) verwiesen.
Der Beklagten ist der Doppelbezug von Leistungen (Einkommen und Uhg) erst bei Vorlage der Verdienstbescheinigungen am 30.05.1995 bekannt geworden. Mit dem Bescheid vom 02.04.1996 hat sie die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X gewahrt.
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.10.2000 erfolgte Berichtigung der Erstattungssumme von 32.141,60 DM auf 32.007,80 DM beruht auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit, wie sich aus der Berechnungsübersicht, die dem Schreiben vom 22.10.2000 beigefügt ist, ergibt. Sie war deshalb nach § 38 SGB X möglich. Die Erstattung folgt aus § 50 Abs 1 SGB X.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
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