L 13 RA 19/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 (20,12) RA 216/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 RA 19/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 161/01 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.

Die Klägerin ist türkischer Nationalität und wurde am 00.00.1951 geboren. Nach dem Besuch der Schule wurde sie von 1968 bis 1972 an einer Staatlichen Gesundheitsschule in der Türkei zur Krankenschwester ausgebildet und übte diesen Beruf dort bis 1977 aus. Nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland nahm sie am 28.07.1980 nach einem Deutschkurs und nach einer Anerkennungsprüfung die Tätigkeit als Krankenschwester im Klinikum M auf. Sie wurde dort als examinierte Krankenschwester nach der Tarifgruppe BAT KR Va Fallgruppe 7 bezahlt. Ab Oktober 1995 ist sie arbeitsunfähig erkrankt. Zwischenzeitlich war sie auch arbeitslos gemeldet.

Am 11.12.1995 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf ihre rheumatischen Beschwerden an den Armen und den Fingern Versichertenrente. In einem für die Beklagte erstatteten Gutachten vom 10.01.1996 führte der Orthopäde Dr. F aus L aus, die Klägerin sei noch in der Lage, vollschichtig als Krankenschwester zu arbeiten, weil die Bewegungsorgane weitgehend funktionsgerecht seien. Es bestehe ein Verdacht auf Aggravation. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.04.1996 die beantragte Rente ab. Zur Begründung ihres Widerspruchs verwies die Klägerin auf eine Bescheinigung der Medizinischen Klinikzentrums für Rheumatologie in T vom 26.03.1996, in der eine Collagenose mit Begleitarthritis diagnostiziert worden ist. Hierauf nahm der betriebsärztliche Dienst des Arbeitgebers der Klägerin in einer Stellungnahme vom 06.05.1996 Bezug und führte zusätzlich aus, neben der medikamentösen Behandlung seien der Klägerin Gelenkschienen verordnet worden, die sie auch während der Arbeit tragen solle, um die Gelenke weniger zu belasten. Dies behindere die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Krankenschwester erheblich (Hygiene, Beeinträchtigung der Feinmotorik, Minderungen der groben Kraft). Daher sei sie auch auf einer sog. leichten Krankenstation nicht mehr einsatzfähig. Die Beklagte zog daraufhin den Entlassungsbericht der von ihr in der Medizinischen Klinik T veranlassten stationären Heilmaßnahme vom 26.03. bis zum 24.04.1996 bei. In diesem ist ausgeführt worden, dass die Klägerin bei nur noch vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wieder in der Lage sei, vollschichtig als Krankenschwester zu arbeiten. Insbesondere kämen Funktionstätigkeiten als Krankenschwester in Betracht, zumal leichte Tätigkeiten trotz der Diagnosen Collagenose mit Arthritis und sekundäres Fibromyalgiesyndrom noch verrichtet werden könnten. Nach Beiziehung einer berufskundlichen Stellungnahme wies die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.1996 den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, auch wenn die Klägerin ihre letzte pflegerische Tätigkeit als Krankenschwester nicht mehr verrichten könne, sei es ihr möglich, zumutbar außerhalb des Krankenhauses in Teilbereichen ihres bisherigen Berufes zu arbeiten. Zu denken sei hierbei an den Einsatz im Verwaltungs- oder im Bürobereich in Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien und Heimen sowie in der ambulanten ärztlichen Praxis und im öffentlichen Gesundheitsdienst. Dort könne die Klägerin in der Patientenaufnahme, der Patientenentlassung, der Führen der Patientenkarteien und im Kosten- und Abrechnungsweisen tätig sein. Auch in den einzelnen Krankenstationen seien verwaltungs- und organisationstechnische Aufgaben zu erledigen, die der Klägerin ebenfalls möglich seien.

Zur Begründung ihrer zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Arbeitgebers vom 06.05.1996 bezogen. Danach sie auch auf einer sog. leichten Krankenstation nicht mehr einsatzfähig. Hinsichtlich der von der Beklagten genannten Verwaltungstätigkeiten sei zu berücksichtigen, dass sie insbesondere an Bildschirmarbeitsplätzen wegen ihrer Gelenkbeschwerden nicht arbeiten könne.

Das SG hat nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft und Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens, welches Privatdozent Dr. M, Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin/Rheumatologie des C-Hospitals (Rheinisches Rheumazentrum) in N, unter dem 11.01.1998 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin (am 27.05.1997) erstattet hat. Dieser hat eine Mischkollagenose mit artikulärer Beteiligung und einem erosiven Verlauf beschrieben, die nur leicht bis mittelgradig ausgeprägt sei und nicht zu schweren Organmanifestationen geführt habe. Aufgrund der rheumatologischen Untersuchung stehe fest, dass die Fibromyalgiedruckpunkte unauffällig seien. Die Klägerin könne vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten verrichten, wobei Zwangshaltungen und Nachtschichten vermieden werden müssten. Optimal sei eine Tätigkeit mit wechselnder Beanspruchung des Bewegungsapparates durch Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen. Daher komme beispielsweise noch die vollschichtige Tätigkeit als Krankenschwester auf einer kardiologischen Station in Betracht. Dies könne er, der Sachverständige, wegen seiner früheren Erfahrung als Assistenzarzt auf einer solchen Station besonders beurteilen. Im Bereich kämen auch Tätigkeiten im Ambulanzbereich eines Krankenhauses oder auch als Funktionsschwester im Bereich kardiologischer Funktionsdiagnostik. Auf die Einwendungen der Klägerin hat dieser Sachverständige unter dem 22.06.1998 ergänzend Stellung genommen: Auf Grund seiner rheumatologischen Untersuchung könne er nicht nachvollziehen, dass die Klägerin Gelenkschienen an den Unterarmen und den Händen zur Entlastung der Gelenke tragen müsse. Bei der Untersuchung habe er weder Verformungen der Gelenke festgestellt noch hätten sich solche in den Röntgenaufnahmen der Hände objektivieren lassen. Zum Gelenkschutz sei es angezeigt, bei einer Tätigkeit mit einer hohen Belastung der Handgelenke Reha-Bandagen zu tragen, die sehr einfach und schnell angelegt und abgenommen werden könnten.

Auf Antrag der Klägerin hat das SG noch ein Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Sachverständigen Dr. G, ihrer behandelnden Ärztin für Orthopädie und Physikalische Therapie, eingeholt. Diese hat in ihrem Gutachten vom 21.01.1999 nach Untersuchung der Klägerin (am 19.01.1999) ausgeführt, die Klägerin leide an einer chronischen Polyarthritis Stadium II mit progressivem Verlauf. Diese Erkrankung werde den Collagenosen zugeordnet, worunter mehrere Erkrankungen mit ähnlicher oder gleicher Pathogenese zusammengefasst würden. Die Klägerin sei wegen der häufigen Schübe ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage, täglich mehr als zwei Stunden zu arbeiten. Ihre Gehfähigkeit sei hochgradig eingeschränkt.

Zu diesem Gutachten hat Dr. M unter dem 11.06. und 19.11.1999 ergänzend Stellung genommen. Er hat ausgeführt, dass er der Diagnosestellung von Dr. G nicht folgen könne. Im Übrigen seien die Veränderungen bei der Klägerin auch reversibel. Dies zeige sich an den neuerlichen Röntgenuntersuchungen. Auch sei die Klägerin in der Lage, noch Wegstrecken über 500 m zurückzulegen.

Durch Urteil vom 18.05.2000 hat das SG die Klage auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise auf Berufsunfähigkeitsrente - auf der Grundlage eines Versicherungsfalles vom 19.10.1996 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht einmal berufsunfähig sei. Beispielsweise könne sie noch als Krankenschwester in einer kardiologischen Station sowie in der Ambulanz eines Krankenhauses oder in einer Rehabilitations- oder Kurklinik arbeiten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. Der Sachverständigen Dr. G sei nicht zu folgen. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihr am 02.06.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.06.2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und bezieht sich u. a. noch auf ärztliche Bescheinigungen von Dr. U vom 28.08. und 16.11.2000, in denen als Diagnose eine seropositive rheumatoide Arthritis angegeben worden ist. Da nunmehr Verschlechterungstendenzen zu beobachten, sei es angezeigt, noch ein internistisch-rheumatologisch ausgerichtetes Gutachten einzuholen.

Der Bevollmächtige der Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1996 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines am 19.10.1996 eingetretenen Versicherungsfalles zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. F1, Abteilung Innere Medizin- Rheumatologie des C-Hospitals in N, das dieser in Zusammenarbeit mit Oberarzt Dr. L unter dem 02.05.2001 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin (am 02.02.2001) erstattet hat. Sie haben folgende Diagnosen beschrieben: Seropositive chronische Polyarthritis, eine anamnetisch-allergische Rhinitis und Bronchitis, eine leichtgradige Fingergelenks-Polyarthrose, eine linkskonvexe LWS-Skoliose ohne Beckenschiefstand, eine beginnende Coxarthrose und Gonarthrose beiderseits, eine beginnende Schultergelenksarthrose beiderseits sowie leichtgradige degenerative Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenveränderungen. Die Klägerin könne noch vollschichtig regelmäßig arbeiten. Leichte Tätigkeiten wechselweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen seien ihr möglich. Dabei seien keine Pausen notwendig. Fußwege bis viermal größer als 500 m seien arbeitstäglich zumutbar. Beschränkungen bestünden bei Arbeiten unter Zeitdruck, mit Wechselschicht, mit häufigem Bücken oder Knien, in Zwangshaltung, auf Gerüsten oder Leitern, unter Witterungseinwirkung, und Kälte- und Hitzeeinwirkung, unter Einwirkung von Staub, Gas, Dampf oder Rauch. Der Klägerin sei es möglich, die von der Beklagten beschriebenen Tätigkeiten besonders im Verwaltungs- oder Bürobereich in allen Arten von Krankenhäusern, Klinken, Sanatorien und Heimen sowie auch in der ambulanten ärztlichen Praxis und im öffentlichen Gesundheitsdienst zu verrichten.

Der Senat hat die Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit, erstattet in dem Rechtsstreit L 13 RA 2/00 unter dem 28.03.2001, dem Beteiligten zugänglich und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf diese Stellungnahme wird Bezug genommen.

Die über die Klägerin geführten Akten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Entscheidung der Beklagten bestätigt, nach der der Klägerin keine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zusteht. Sie ist nicht einmal berufsunfähig.

Die Voraussetzungen des § 43 Sozialgesetzbuch VI. Teil (SGB VI) sind nicht erfüllt. Danach sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes mit der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Das bedeutet, dass das Gesetz dem Versicherten einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht schon dann einräumt, wenn er seinen - versicherungspflichtig ausgeübten - "bisherigen Beruf" (bisherige Berufstätigkeit) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuüben in der Lage ist. Vielmehr verlangt das Gesetz von dem Versicherten, dass er - bezogen auf seinen "bisherigen Beruf" - einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nimmt, und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit begnügt. Erst wenn er in diesem Sinne nicht auf einen zumutbaren anderen Beruf - auch "nach unten" - verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig. "Zugemutet" werden können dem Versicherten alle von ihm - nach seinen gesundheitlichen Kräften und seinen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten - ausführbaren auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach ihrer im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderung, Bedeutung des Berufs im Betrieb -, also nach ihrer Qualität dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen. Hiernach stehen die sog. Verweisungstätigkeiten in einer Wechselwirkung zum - bisherigen Beruf - (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung vgl. Bundessozialgericht - BSG - in SozR. 3-2200 § 1246 Nr. 1). Das BSG hat zur Bewertung des "bisherigen Berufes" sowie zur Bestimmung des Kreises zumutbarer Verweisungstätigkeiten ein an den Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt orientiertes sog. Mehrstufenschema entwickelt und für den Bereich der Angestelltenberufe modifiziert. Diese werden, ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit und ihrer qualitativen Bewertung, wie sie in einem Lohn- und Gehaltsgruppenverzeichnis zum Ausdruck kommt, in vier hierarchisch geordnete Gruppen untergliedert. Danach werden die Angestelltenberufe durch folgende Leitberufe bestimmt:

Angestellte, die aufgrund der qualitativen Anforderungen regelmäßig ein Arbeitsentgelt oberhalb oder knapp unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen. Es handelt sich um solche Berufe, die regelmäßig ein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzen (BSG a.a.O.) - oberste Gruppe-.

Angestellte mit einer für den Beruf erforderlichen Ausbildung von mehr als zwei Jahren.

Angestellte mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren.

Angestellte, die keine Ausbilung im obengenannten Sinne habe (unterste Gruppe).

Bisheriger Beruf der Klägerin im Sinne dieser Rechtsprechung ist der einer gelernten Krankenschwester. Sie hat diesen Beruf in der Türkei erlernt, das Prüfungszeugnis ist in Deutschland anerkannt worden und die Klägerin ist nach der Auskunft ihres letzten Arbeitgebers auch als gelernte Krankenschwester nach Tarif BAT KR Va, Fallgruppe 7, bezahlt worden.

Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkung kann sie zumutbar zumindest auf Tätigkeiten verwiesen werden, für die eine Ausbildung von bis zu zwei Jahren erforderlich ist.

Nach den Feststellungen des Senates kann die Klägerin noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten, die nicht mit Zwangshaltungen und nicht mit Nachtschichten verbunden sind. Dies ergibt sich aus den in beiden Rechtszügen eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. M. und Dr. F1/ Dr. L. Diese haben erneut bestätigt, dass die Klägerin nicht an einem Fibromyalgie-Syndrom leidet. Allerdings haben sie zusätzlich weitere Einschränkungen insoweit festgestellt, als die chronische Polyarthritis die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände in gewisser Weise einschränkt und dass außerdem Kälte- und Hitzeeinwirkung, starke Temperaturschwankungen und Nässeeinwirkungen zu vermeiden sind, so dass die Klägerin die Tätigkeit in geschlossenen Räumen ausüben sollte. Außerdem sollten Arbeiten unter Zeitdruck vermieden werden. Die von Dr. F1 und Dr. L beschriebenen gewissen Einschränkungen für das geistige Leistungsvermögen, die in einer verminderten Konzentrationsfähigkeit, und zwar für Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Nervenkraft, Aufmerksamkeit, Konzentrationsvermögen, begründet sind, schränken jedoch die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht so weit ein, dass die von der Beklagten bereits im Widerspruchsbescheid genannten Verweisungstätigkeiten ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wären. Erkennbar sind die von diesen Sachverständigen beschriebenen Einschränkungen in geistiger Hinsicht nur als durch die rheumatische Erkrankung mitverursacht anzusehen. Sie haben in ihrem Ergebnis überzeugend darauf hingewiesen, dass der Klägerin trotz dieser Einschränkungen die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten möglich und zumutbar sind. Der Senat ist insbesondere davon überzeugt, dass die Klägerin mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen jedenfalls noch Tätigkeiten als Krankenschwester in einem Sanatorium, in einem Kurheim oder in einer Rehabilitationsklinik verrichten kann. Dies ergibt sich insbesondere auch aufgrund der Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit vom 28.03.2001. Die erforderlichen Kenntnisse für diese Tätigkeitkann sich die Klägerin auf Grund ihrer Vorbildung auch binnen einer dreimonatigen Anlernzeit erwerben, zumal bei der modernen arbeitsteiligen Organisation in Sanatorien und Kurheimbereich der überwiegende mit EDV-Anwendungen verbundene Aufgabenbereich bereits in der allgemeinen Krankenhausverwaltung vorab miterledigt wird. Bei der Tätigkeit einer Krankenschwester in einer Kurklinik handelt es sich um körperlich leichte Tätigkeiten, die im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werden und bei der Zwangshaltungen sowie das Heben und Tragen von Gewichten vermieden werden können. Außerdem wird diese Tätigkeit in geschlossenen Räumen verrichtet. Diese Tätigkeit ist auch sozial mit derjenigen einer Krankenschwester gleichzustellen, denn sie erfordert die gleiche Ausbildung und ist somit lediglich eine besondere Ausübungsform des von der Klägerin bisher sozialversicherungspflichtig ausgeübten Berufs (vgl. hierzu auch das Urteil des Urteil des LSG für das Saarland vom 27.02.1997 - L 1 A 5/95 - sowie das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.04.1996 - L 10 An 66/94 -).

Liegt bei der Klägerin danach keine Berufsunfähigkeit vor, so besteht erst recht keine Erwerbsunfähigkeit. Es ist ihr nicht versagt, infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwächen ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch eine Erwerbstätigkeit zu erzielen (§ 44 Abs. 2 SGb VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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