L 18 RJ 155/97

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 J 66/93
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 RJ 155/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27. August 1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger - das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) - von der Beklagten für das zweite Halbjahr 1983 Kosten für die stationäre Behandlung von Versicherten der Beklagten in Höhe von DM 92.578,64 nachfordern kann, nachdem der Regierungspräsident (RP) Kxxx für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 21.05.1992 höhere Pflegesätze als vom Kläger zunächst in Rechnung gestellt genehmigt hat.

Der Kläger ist der Träger der Medizinischen Einrichtungen der Universität Kxxx (MEK). Soweit die Beklagte ihre Versicherten an die MEK überweist und selbst für die Behandlungskosten aufkommen muß, erkennt sie die kassenüblichen Pflegesätze an.

Die Kosten der im zweiten Halbjahr 1983 durchgeführten stationären Behandlungen der Versicherten der Beklagten rechneten die MEK mit der Beklagten Ende 1983 auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt mit den Krankenkassenverbänden vereinbarten Pflegesätze ab. Die Rechnungen enthielten den folgenden Hinweis: "Bitte, beachten Sie! Bei dem jetzt zugrunde gelegten Pflegesatz handelt es sich um einen vorläufigen Betrag. Nach Festsetzung des endgültigen Pflegesatzes durch den Regierungspräsidenten erfolgt umgehend die Schlußabrechnung. Wir bitten um Ihr Verständnis". Außerdem war den Rechnungen ein Rundschreiben des Krankenkassenverbandes für den Bezirk Kxxx vom 06.12.1983 beigefügt, in dem es heißt:

"Zwischen den Medizinischen Einrichtungen der Universität Kxxx und den Kostenträgern ist vereinbart, daß die Universitätskliniken hin sichtlich der Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen geprüft werden, zugleich mit dem Ziel der Abgrenzung der Aufwendungen für Forschung und Lehre. Für 1983 ist ein Abschlagspflegesatz vereinbart in Höhe von DM 287,--. Eine Verrechnung findet während der Zeit vom 01.07.1983 bis 31.12.1983 statt. Nach Abschluß der Prüfung wird für das Jahr 1983 der endgültige Pflegesatz vereinbart".

Da sich die MEK und die Krankenkassenverbände in der Folgezeit nicht auf neue endgültige Pflegesätze einigen konnten, beauftragten sie im Jahre 1984 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstellung eines Wirtschaftlichkeitsgutachtens, das am 30.09.1989 erstattet wurde. Auf der Grundlage dieses Gutachtens konnten die MEK und die Krankenkassenverbände ihren Streit über die Höhe der Pflegesätze nur für das Jahr 1990 beilegen (Pflegesatzvereinbarung vom 22.11.1990). Hinsichtlich der endgültigen Pflegesätze für die Jahre 1983 bis 1989 und für 1991 leiteten sie ein Schiedsstellenverfahren ein, das mit einem Schiedsspruch vom 07.09.1991 endete, der sich allerdings nur auf das Jahr 1991 bezog. Für die Jahre 1983 bis 1989 lehnte die Schiedsstelle einen Schiedsspruch mit der Begründung ab, Ausgleichsansprüche für schon abgelaufene Abrechnungszeiträume seien nicht schiedsstellenfähig. Daraufhin setzte der RP Kxxx mit Bescheid vom 21.05.1992 und Berichtigungsbescheid vom 29.09.1992 die Pflegesätze der MEK für das zweite Halbjahr 1983 sowie die Jahre 1984 bis 1986 von Amts wegen endgültig fest. Mit weiterem Bescheid vom 21.05.1992 lehnte es der RP ab, für die Jahre 1987 bis 1989 höhere Pflegesätze als bisher berücksichtigt zu genehmigen. Soweit der RP den Vorstellungen der MEK nicht entsprochen hatte, erhob das Land NRW gegen ihn Klage beim Verwaltungsgericht Kxxx (9 K 3549/92, 3550/92 und 3551/92).

Die Beklagte war an den genannten Verfahren nicht beteiligt und wurde über deren Verlauf auch nicht informiert. Erstmals mit Schreiben vom 24.12.1992 unterrichteten die MEK die Beklagte über den Verfahrensstand und kündigten die Nachberechnung der Pflegesätze für die Jahre 1983 bis 1989, 1991 und 1992 an. Mit weiterem Schreiben von März 1993 teilten die MEK der Beklagten mit, daß sie die Pflegesätze für 1983 bis 1986 demnächst auf der Grundlage der Festsetzung des RP Kxxx vom 21.05./29.09.1992 nachberechnen würden. Die Geltendmachung eventuell noch darüber hinausgehender Mehrforderungen für die Jahre 1983 bis 1986 sowie die Nachberechnung von Kosten ab 1987 behielten sich die MEK für die Zeit nach Abschluß der beim VG Kxxx anhängigen Streitverfahren vor. Die MEK forderten die Beklagte in dem Schreiben von März 1993 erstmals auf, hinsichtlich der angekündigten Nachforderungen auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Eine solche Verzichtserklärung gab die Beklagte aber nicht ab.

Mit Rechnung vom 05.04.1993 forderten die MEK auf der Grundlage der mit den Bescheiden des RP Kxxx vom 21.05. und 29.09.1992 festgesetzten Pflegesätze von der Beklagten für stationäre Behandlungen der Versicherten der Beklagten vom 01.07. bis 31.12.1993 einen Be trag von insgesamt DM 115.943,10 nach.

Mit der am 05.05.1993 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sinngemäß begehrt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 115.943,10 nebst 10,5% seit 06.05.1993 zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagte auch die weiteren Nachforderungen tragen muß, die sich im Falle eines Erfolgs des Klägers in den beim VG Kxxx anhängigen Streitverfahren ergeben können.

Durch außergerichtlichen Vergleich vom 27.12.1993 haben der Kläger, der RP Kxxx und die zu den verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladenen Krankenkassenverbände ihren Streit über die Höhe der Pflegesätze der MEK beigelegt. Der Kläger hat daraufhin am 28.01.1994 die beim VG Kxxx erhobenen Klagen zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 29.11.1994 hat der Kläger unter Hinweis auf die Erledigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren den in der vorliegenden Streitsache zunächst gestellten Feststellungsantrag zurückgenommen. Gleichzeitig hat er die Nachberechnung der stationären Behandlungskosten für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1983 mit Rechnung vom 29.11.1994 auf den Betrag von DM 92.578,64 korrigiert und den Leistungsantrag entsprechend beschränkt.

Die Beklagte hat gemeint, die Nachforderungen für das zweite Halbjahr 1983 seien verjährt, jedenfalls sei deren Geltendmachung verwirkt.

Durch Urteil vom 27.08.1997 hat das Sozialgericht die Klageabge wiesen. Es hat die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt. Wegen der Begründung des Sozialgerichts im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 30.09.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.1997 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die mit der Klage geltend gemachte Nachforderung sei nicht verjährt, weil sie erst mit der Festsetzung der endgültigen Pflegesätze durch den RP K ... am 21.05.1992 entstanden und fällig geworden sei. Bis dahin habe er - der Kläger - auch noch keine die Verjährung unterbrechen den Maßnahmen einleiten können. Dies ergebe sich auch aus § 21 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), wonach neue Pflegesätze nicht vor der Genehmigung durch den RP erhoben werden könnten. Deshalb sei die Geltendmachung der Nachforderung auch nicht verwirkt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.08.1997 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 92.578,64 zuzüglich 4% Zinsen seit dem 06.05.1993 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Prozeßakte, die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten und die Akte des VG Kxxx (9 K 3549/92) Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, denn er ist verjährt.

Die hier streitige Forderung verjährt - wie das Sozialgericht zu treffend entschieden hat - in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Dies folgt aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs eines Krankenhauses gegen einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung auf Zahlung der Kosten der stationären Behandlung von Versicherten (BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2 RU 40/87). Aus den Regelungen der Verjährung im Sozialgesetzbuch (SGB) ergibt sich, daß der Gesetzgeber in den dem SGB zugeordneten Bereichen eine einheitliche Verjährungsfrist von 4 Jahren festlegen wollte (s. § 45 SGB I, §§ 25, 27 SGB IV, § 113 SGB X, BT-Drucksache 7/868 Seite 30). Diese Regelungen sind - wie das BSG a.a.O. in einem insoweit vergleichbaren Fall entschieden hat - hier entsprechend anzuwenden.

Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist nach den genannten Vorschriften - nicht anders als im Zivilrecht nach § 198 Satz 1 BGB; s. auch §§ 40, 41 SGB I - der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Kosten der stationären Behandlung von Versicherten der Beklagten im zweiten Halbjahr 1983 ist spätestens am 31.12.1983 entstanden. Ein Anspruch entsteht, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. z.B. BGHZ 79, 177 f. für das Zivilrecht und BVerwGE 66, 256 ff. für das öffentliche Recht). Dabei ist unerheblich, ob der Anspruch schon der Höhe nach feststeht und Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Ausreichend ist die Möglichkeit, eine - nach § 209 Abs. 1 BGB die Verjährung unterbrechende - Feststellungsklage zu erheben (so schon RGZ 83, 354 ff.; s. auch BGH und BVerwG a.a.O.). Der Anspruch auf die Vergütung für eine Dienstleistung entsteht - anders als z.B. im Werkvertragsrecht, das nach § 641 BGB die Abnahme des Werkes, nach § 16 Nr. 3 VOB/B auch die Erteilung der Schlußrechnung voraussetzt - in der Regel schon dann, wenn die geschuldete Dienstleistung erbracht worden ist, es sei denn, weitere Fälligkeitsvoraussetzungen sind vertraglich vereinbart. Letzteres war hier nicht der Fall und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat ihre Versicherten an die MEK überwiesen und eine Kostenübernahmeerklärung zu den kassenüblichen Sätzen abgegeben. Weitere Vereinbarungen haben die Beteiligten nicht getroffen. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist nach alledem spätestens am 31.12.1983 entstanden, denn die anhängige Klage betrifft nur stationäre Behandlungen in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1983. Dem steht - wie schon erwähnt - nicht entgegen, daß die für die Krankenkassen verbindlichen Pflegesätze für diesen Zeitraum endgültig erst im Mai 1992 festgelegt worden sind, die genaue Höhe des Vergütungsanspruchs des Klägers bis dahin also noch nicht feststand. So hat das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 25.11.1982 (BVerwGE 66, 256 ff.) entschieden, daß es für die Entstehung und die Fälligkeit eines Anspruchs unerheblich ist, ob dessen Höhe noch von einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung abhängig ist (so auch von Feldmann im Münchener Kommentar zum BGB, Rand-Nr. 1 zu § 198 BGB). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft der Parteien selbst noch einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt (RGZ 65, 248), was hier aber nicht der Fall ist. Auch die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 21 BPflV hat keine Bedeutung für den Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruchs, denn sie bestimmt lediglich, ab wann neue (höhere) Pflegesätze berücksichtigt werden dürfen, regelt also nur die Höhe des Anspruchs, nicht aber dessen Fälligkeit. Tatsächlich hat sich der Kläger ja auch schon Ende 1983 in der Lage gesehen, die stationären Behandlungen der Versicherten der Beklagten im zweiten Halbjahr 1983 zumindest nach Abschlagpflegesätzen abzurechnen. Er hätte die Beklagte in diesem Zusammenhang auffordern können, hin sichtlich möglicher Nachforderungen aus der endgültigen Festlegung der Pflegesätze auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (so hat auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 04.06.1989, 2 RU 43/88, SozR 2200 § 1504 RVO Nr. 8, dort auf Seite 30, darauf hingewiesen, daß solche Fälle im Bereich des öffentlichen Rechts in der Regel durch die Anforderung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung und den Ausspruch eines solchen Verzichts seitens des Sozialversicherungsträgers geregelt würden). Hätte sich die Beklagte dann geweigert, auf die Einrede der Verjährung verbindlich zu verzichten, wäre der Weg für eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage frei gewesen, denn dann hätte der Kläger ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung gehabt, daß die Beklagte auch mögliche Nachforderungen aus der endgültigen Festlegung der Pflegesätze tragen muß. Der Kläger hat all dies aber versäumt. Erst nachdem der RP Kxxx mit den Bescheiden vom 21.05. und 29.09.1992 die Pflegesätze u.a. für das zweite Halbjahr 1983 endgültig festgesetzt hatte, hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben von März 1993 aufgefordert, hinsichtlich möglicher weiterer Nachforderungen im Falle eines Erfolgs der Klage beim Verwaltungsgericht auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, und im Mai 1993 hat er dann insoweit auch eine Feststellungsklage beim SG Köln erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung des Klägers aber schon verjährt. Begann die vierjährige Verjährung nämlich - wie dargelegt - spätestens am 31.12.1983, endete sie am 31.12.1987. Bis dahin hatte der Kläger keine Maßnahmen ergriffen, die die Verjährung hätten unterbrechen oder hemmen können.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das - auch im öffentlichen Recht zu beachtende - Verbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) unbeachtlich. Es ist auch Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht verwehrt, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen (von Feldmann im Münchener Kommentar zum BGB, § 194, Rand-Nr. 10 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH, des BAG und des BSG; Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Überblick vor § 194, Rand-Nr. 10). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten davon abgehalten hat, rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen - was hier nicht in Betracht kommt -, oder wenn der Gläubiger nach objektiven Maßstäben darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde vom Schuldner allen falls mit Einwendungen in der Sache bekämpft (Palandt-Heinrichs a.a.O.). Allein der Umstand, daß die Beklagte zu den Hinweisen des Klägers in der Ende 1983 erstellten Abrechnung hinsichtlich der Vorläufigkeit des geltend gemachten Betrags geschwiegen hat, begründet jedoch keinen Vertrauenstatbestand (BGH NJW 1988, 2247). Unerheblich ist auch, ob die bei den MEK zuständigen Sachbearbeiter aufgrund der der Beklagten Ende 1983 erteilten Hinweise der Ansicht waren, sie könnten noch zuwarten (BGH NJW 1988, 266). Die Beklagte hat jedenfalls zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, eventuellen Nachforderungen allenfalls mit Einwendungen in der Sache begegnen zu wollen. Das Schweigen der Beklagten hätte allenfalls dann einen Vertrauenstatbestand begründen können, wenn die MEK die an dem Verfahren zur Festsetzung der Pflegesätze nicht beteiligten Leistungsträger mit regelmäßigen Zwischennachrichten über den ungewöhnlich langen Entscheidungsprozeß informiert hätten.

Tatsächlich haben die MEK die Beklagte aber in der Zeit nach der Erstellung der ersten Abrechnung Ende 1983 bis zum Schreiben vom 24.12.1992, also 9 Jahre lang, überhaupt nicht über den Stand der Dinge unterrichtet. Die Beklagte mußte daher inzwischen mit Nachforderungen auch nicht mehr rechnen, weshalb sie sich wirksam auf die schon längst - zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Mai 1993 seit mehr als 5 Jahren - eingetretene Verjährung berufen kann.

Steht der mit der Klage geltend gemachten Forderung nach alledem die wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegen, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die Geltendmachung des Anspruchs verwirkt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierfür in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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