L 18 RJ 85/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 (8) RJ 145/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 RJ 85/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.06.2000 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte eine anerkannte Versicherungszeit als nachgewiesene Beitragszeit bei der Berechnung des Altersruhegeldes der Klägerin zu berücksichtigen hat.

Die am 1925 in der ehemaligen UDSSR geborene Klägerin wurde im Mai 1942 zur Arbeitsleistung nach Deutschland verbracht. Zu jener Zeit hatte sie die russische Staatsangehörigkeit. Sie arbeitete vom 19.05.1942 bis 14.03.1943 in der Konservenfabrik K in E und vom 15.03.1943 bis April 1945 bei der Firma W in W.

Bereits auf ihren im Jahre 1984 gestellten Antrag auf Anerkennung dieser Zeiten hatte die Beklagte hinsichtlich beider Beschäftigungsverhältnisse bei der AOK Wiesbaden und der AOK Rüdesheim sowie beim Internationalen Suchdienst Arolsen Auskünfte eingeholt. Letzterer teilte mit Schreiben vom 12.12.1984 mit, dass in den Unterlagen der ITS folgende Angaben enthalten sind:

"L, A geboren im Jahre 1923, Staatsangehörigkeit Russisch ... war vom 18. Mai 1942 bis 15. März 1943 bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Rheingau in Rüdesheim versichert und als Arbeiterin bei der Firma R-K in E Landkreis R beschäftigt; wurde am 03. Februar 1944 in der Augenklinik in W, behandelt.

Diagnose: Hornhautgeschwür rechts, Wohnung: Lager W, W." Über die Beschäftigung vom 15. März 1943 bis April 1945 bei der Firma "W" (Lager W) in Wiesbaden, lägen keine Aufzeichnungen vor. Die AOK Rüdesheim übersandte die Ablichtung einer Meldekarte, in der eine Tätigkeit der Klägerin als Arbeiterin bei der Firma R-K vom 18.05.1942 bis 15.03.1943 bestätigt wird.

Mit Bescheid vom 24.05.1985 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Altersruhegeldes ab, weil Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht seien. Während der Zeit vom 18.05.1942 bis 15.03.1943 habe die Klägerin nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen; als sog. "Ostarbeiterin" sei sie erst ab 01.04.1944 versicherungspflichtig gewesen.

Im März 1990 stellte die Klägerin erneut einen Rentenantrag, den die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB X - ansah. Mit Bescheid vom 07.05.1990 lehnte sie die Aufhebung bzw. Rücknahme des Bescheides vom 24.05.1985 ab, weil weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch das Recht unrichtig angewandt worden sei.

Mit ihrem Widerspruch legte die Klägerin eine Kopie ihres Arbeitsbuchs vor, in dem für die Zeit vom 19.05.1942 bis 14.03.1943 eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin und vom 15.03.1943 bis 21.03.1945 eine solche als Metallhilfswerkerin bei der Wiesbadener Fabrik für Ladeneinrichtungen (W) AG sowie als Wohnort "Lager W" eingetragen ist. Erneute Ermittlungen der Beklagten bei der AOK Wiesbaden und der LVA Hessen verliefen ergebnislos.

Mit Rentenbescheid vom 07.04.1992 gewährte die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 24.05.1985 Regelaltersrente beginnend am 01.01.1992 i.H.v. 40,44 DM. Dabei erkannte sie die Zeit vom 01.04.1944 bis 21.03.1945 als glaubhaft gemachte Versicherungszeit an. Die Klägerin hielt mit dem Begehren, ihr Rente ab 1985 zu zahlen, ihren Widerspruch aufrecht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.1992 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit ihm nicht abgeholfen worden war, zurück. Eine für die Klägerin günstigere Regelung habe sich erst durch das am 01.01.1992 in Kraft getretene Sechste Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB VI - ergeben, nach dem ab dem 01.01.1992 die Kürzung glaubhaft gemachter Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur noch wertmäßig, aber nicht mehr zeitraummäßig erfolge, so dass ab diesem Zeitpunkt aufgrund der glaubhaft gemachten Beitragszeit vom 01.04.1944 bis 21.03.1945 die Mindestwartezeit von 12 Monaten nach der EWG-Verordnung (EWG-VO) erfüllt sei. Der Bescheid der Beklagten vom 07.05.1990 habe insoweit der Sach- und Rechtslage entsprochen, als nach § 19 Fremdrentengesetz (FRG) für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Beitragszeiten 5/6 als Beitragszeit anzurechnen gewesen seien. Die Anrechnung lediglich zu 5/6 müsse sich ein Versicherter, der eine Beitragsleistung nicht nachweisen könne, entgegenhalten lassen.

Im Klageverfahren bekräftigte die Klägerin ihr Vorbringen, ab 19.05.1942 in Deutschland gearbeitet zu haben und verwies insoweit auf das vorgelegte Arbeitsbuch.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.1992 zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 24.05.1985 und Abänderung des Bescheides vom 07.04.1992 für die Zeit ab Januar 1985 Altersruhegeld unter zusätzlicher Anerkennung einer Versicherungszeit vom 19.05.1942 bis zum 14.03.1943 und vom 16.03.1943 bis zum 31.03.1944 zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat nach weiteren Ermittlungen bei der Stadtverwaltung E. und dem Ausgleichs- und Versicherungsamt der Stadt W die Beklagte durch Urteil vom 20.06.2000 verurteilt, der Klägerin Altersruhegeld für die Zeit ab 01.01.1986 zu gewähren, da die Zeit vom 01.04.1944 - 21.03.1945 als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen sei. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, mit dem Arbeitsbuch könne eine ununterbrochene Beschäftigung und damit eine ununterbrochene Beitragsleistung nicht nachgewiesen werden. Zeiten seien nachgewiesen, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie zurückgelegt seien. Aus dem Nachweis über Beginn und Ende einer Beschäftigungszeit ergebe sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit keine Unterbrechungen vorgelegen hätten. Dies könne allenfalls angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeit, sondern auch über dazwischenliegende Unterbrechnungen enthalte. Aus dem Umstand, dass seit dem Tag der Ausstellung des Arbeitsbuchs keine ärztlichen Untersuchungen eingetragen worden seien, lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass Unterbrechungen nicht stattgefunden hätten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.Juni 2000 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.03.2001 nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.06.2000 zurückzuweisen.

Sie hat auf Nachfrage schriftlich mitgeteilt, dass sie gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf keine Berufung einlege.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin oder eines Vertreters in der Streitsache verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153, 124, 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin nach § 44 SGB X einen Anspruch auf Altersruhegeld zu einem früheren Zeitpunkt einzuräumen, weil eine Beitragsentrichtung für die Zeit vom 01.04.1944 bis 31.03.1945 nicht nachgewiesen ist. Sie hat demgegenüber in dem mitangefochtenen Rentenbescheid vom 07.04.1992 (§ 86 SGG) zu Recht einen Anspruch auf Regelaltersrente beginnend am 01.01.1992 für gegeben erachtet, weil ab diesem Zeitpunkt eine glaubhaft gemachte Versicherungszeit "nur" noch zu einer wertmäßigen Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 (§§ 286a iVm 256b SGB VI) führt und nicht mehr zu einer Kürzung der Beitragszeiten um 1/6, wie dies nach dem Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm der Versicherungsunterlagenverordnung (VuVo) für jedes einzelne Jahr nicht nachgewiesener Beitragszeiten vorher noch vorgesehen war, mit der Folge, dass nunmehr die nach Artikel 45, 48 EWG-VO 1408/71 für einen Anspruch auf Altersruhegeld nach deutschem Recht vorausgesetzte Mindestversicherungszeit von 12 Monaten erfüllt war.

Der Bescheid der Beklagten vom 07.05.1990 war rechtmäßig, weil der bindend gewordene Bescheid vom 24.05.1985 zum Zeitpunkt seines Erlasses der Sach- und Rechtslage entsprach.

Die Klägerin hatte zwar am 1985 das Lebensjahr vollendet und unter Berücksichtigung der belgischen Versicherungszeiten auch die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld an Frauen nach § 1248 Abs.3 RVO erfüllt. Der Altersruhegeldanspruch scheiterte jedoch daran, dass die nach der EWG-VO erforderliche Mindestversicherungszeit von 12 Monaten in der deutschen Rentenversicherung nicht zurückgelegt war.

Nach § 1249 RVO waren auf die Wartezeit für das Altersruhegeld die ab 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten anzurechnen. Das waren nach § 1250 RVO Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet worden sind. Grundsätzlich dienen dem - erforderlichen - Nachweis (§ 1411 RVO) von Beitragszeiten die Versicherungsunterlagen, d.h. Entgeltbescheinigungen, Versicherungskarten oder Aufrechnungsbescheinigungen. Derartige Nachweise sind nicht vorhanden und auch von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Die Ermittlungen der Beklagten und des Sozialgerichts bei den zuständigen AOKen und der LVA Hessen sind insoweit ergebnislos verlaufen. Nach § 3 Abs.1 Satz 1 VuVo wurden für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Beitragszeiten 5/6 als Beitragszeit angerechnet. Dass eine Beitragszeit nicht nachgewiesen ist, ist Tatbestandsmerkmal der Vorschrift. Insoweit unterliegt es der materiell-rechtlichen Prüfung, welche rechtliche Tragweite diesem Tatbestandsmerkmal beizumessen ist (BSG Urteil vom 25.06.1986 SozR 5745 § 3 Nr.5). Da für die Anwendung des § 3 VuVo das Nicht-Nachgewiesensein nicht einer Beschäftigung, sondern ausschließlich einer Beitragszeit rechtsrelevant ist, bezieht sich bei Anwendung dieser Vorschrift das Tatbestandsmerkmal des Nachweises auf die "Aussagekraft für die zu vermutende Beitragsdichte

" (BSG 51, 234,237). Dieser Vermutung des Verordnungsgebers lag die statistisch abgesicherte Erfahrung zugrunde, dass es für eine bestimmte Beschäftigung regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gibt, vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken zu führen pflegten und die durchschnittliche Beitragsdichte auch bei einer ununterbrochenen Beschäftigung nur 10 Monate pro Jahr beträgt (BSG 31, 271,272 = SozR Nr. 2 zu § 3 VuVo). Die nachgewiesene Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - von der hier auszugehen ist - mit glaubhafter Beitragsleistung ist nach alledem solange "nicht nachgewiesene Beitragszeit" iSv § 3 Abs.1 Satz 1 VuVo, als die in dieser Vorschrift klar zum Ausdruck gekommene Vermutung des Verordnungsgebers nicht widerlegt ist, dass sie nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt ist (BSG SozR 5745 § 3 aaO).

Vor diesem Hintergrund reicht das von der Klägerin vorgelegte Arbeitsbuch als Nachweis nicht aus. In diesem Arbeitsbuch sind nämlich nur die Beschäftigungsverhältnisse, die die Klägerin während der Zeit von Mai 1942 bis März 1945 inne hatte, aufgeführt, jedoch keine Unterbrechungstatbestände. Nach der Verordnung über das Arbeitsbuch vom 22.04.1939 (Reichsgesetzblatt -RGBl-, 1939, I, S. 824) hatte der Unternehmer auch nur den Namen und Sitz des Unternehmens, die Art des Unternehmens, den Tag des Beginns, die genaue Art der Beschäftigung, Wohnungsveränderungen des Beschäftigten, Änderungen der Art der Beschäftigung und den Tag der Beendigung der Beschäftigung im Arbeitsbuch einzutragen. Eine Pflicht zur Eintragung von Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses - aus welchen Gründen auch immer - bestand für den Arbeitgeber nicht.

Nachgewiesen können Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zwar auch dann sein, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung läßt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr.1; § 15 Nr.23).

Solche Angaben fehlen; der Senat konnte sich durch keinerlei Hinweise davon überzeugen, dass bzw. wie oft das Beschäftigungs- verhältnis tatsächlich während des streitigen Zeitraums unterbrochen worden ist oder nicht. Vielmehr spricht die Auskunft des Internationalen Suchdienstes Arolsen vom 12.12.1984, dass die Klägerin noch am 03.02.1944 in der Augenklinik wegen eines Hornhautgeschwürs behandelt worden ist, eher dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wurde. Es lässt sich nicht ausschließen, dass anläßlich dieser Erkrankung im unmittelbaren Anschluß oder später weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgetreten sind. Entsprechende Eintragungen finden sich nicht im Arbeitsbuch, so dass aus dort (fehlenden) Eintragungen über eventuelle Arbeitsunfähigkeitszeiten- und unterbrechungen keine Rückschlüsse derart gezogen werden können, dass solche nicht vorhanden waren.

Allein aufgrund des Umstands, dass Ostarbeiter bei einer Beschäftigung im Reichsgebiet ab 01.04.1944 aufgrund der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 25.03.1944 (RGBl.1944, I S. 68) grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterlagen, folgt nicht, dass auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind, weil im Falle der Krankheit kein "Lohnfortzahlungsanspruch" bestand.

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung unterlagen die "Ostarbeiter" (ab 01.08.1942) nach der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 30.06.1942 (RGBl. 1942, I, S. 419) lediglich der Krankenversicherungspflicht. Nach deren § 3 Abs. 4 war allerdings schon vorgesehen, dass Arbeitsentgelt nur für die tatsächlich geleistete Arbeit zu gewähren war; § 6 der Verordnung sah lediglich eine vom Unternehmner zu stellende freie Unterkunft und Verpflegung für den Fall der Krankheit oder eines Unfalls vor.

Daran hat sich durch die Verordnung vom 25.03.1944 nichts geändert. Das ergibt sich aus § 9 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 26.04.1944 (RGBl.1944, I S. 70), wonach der Unternehmer bei einem in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten und vom Betrieb unmittelbar oder mittelbar verpflegten Ostarbeiter, der wegen Krankheit oder Unfalls nicht arbeiten konnte, Unterkunft und Verpflegung zu stellen und die dafür festgelegten Sätze für die ersten drei Tage der Krankheit von dem vor oder nach der Krankheit erzielten Arbeitsentgelts des Ostarbeiters abzuziehen hatte, soweit nicht Krankenhauspflege gegeben wurde. Mit Beginn des vierten Krankheitstages traten die Vorschriften über die Leistung der Krankenversorgung in Kraft. Da die Klägerin ausweislich des Arbeitsbuchs lagermäßig untergebracht war (Lager "W") trafen auf sie diese Regelungen zu, so dass mangels Entgeltfortzahlung für den Fall der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Krankheit auch keine Beitragsentrichtung stattfand.

Unter Zugrundelegung einer nur glaubhaft gemachten Beitragszeit hat die Beklagte mithin zu Recht eine Rücknahme des bindenden Bescheides vom 24.05.1985 und einen Rentenanspruch für die Zeit bis 31.12.1991 abgelehnt.

Soweit die Beklagte im übrigen durch Bescheid vom 07.04.1992 einen Rentenanspruch ab 01.01.1992 anerkannt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere hat sie nunmehr zutreffend die Regelungen des SGB VI zugrunde gelegt, obgleich die Klägerin den erneuten Rentenantrag bzw. den Zugunstenantrag nach § 44 SGB X schon im März 1990 gestellt hatte, weil die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Regelaltersrente erst mit Inkrafttreten des SGB VI erfüllt wurden (§ 300 Abs.1 SGB VI). Denn hätte sie das nicht getan, erhielte die Klägerin auch heute noch keine Rente.

Die Anerkennung einer Beitragzeit nach dem SGB VI setzt zwar grundsätzlich ebenfalls den Nachweis einer Beitragsentrichtung voraus, der durch die oben bereits genannten Unterlagen geführt wird. Fehlen für Zeiten vor dem 01.01.1950 die Versicherungs- unterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Weg zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, so sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind, § 286a Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Wie oben bereits ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und Streitverfahren fest, dass zwar ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat, nicht aber, dass für den gesamten Zeitraum auch lückenlos Beiträge entrichtet worden sind. Insoweit ist jedoch ab 01.01.1992 die nach der EWG-VO erforderliche Mindestversicherungszeit von 12 Monaten erfüllt und ein Anspruch auf Regelaltersrente ab 01.01.1992 gegeben, weil nicht die Beitragszeiten, sondern nur die Entgeltpunkte um 1/6 zu kürzen (§§ 256b Abs.1 Satz 8 iVm 286a SGB VI) sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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