Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 25005/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 60/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Auslegung der Ausnahmereglungen in § 7 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 SGG
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2007 werden zurückgewiesen.
Kosten für die Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die in B lebende, im J 1982 geborene Antragstellerin, deren Eltern in G/Niedersachsen wohnen, hat zum 27. August 2007 ein Vollzeitstudium an der 1. Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik B aufgenommen, das voraussichtlich im Juli 2010 endet und ihr einen Berufsabschluss als Erzieherin vermittelt. Sie hat eine Berufsausbildung bislang nicht abgeschlossen und ein Hochschulstudium nach 12 Semestern abgebrochen. Sie erhält Kindergeld in Höhe von 154 Euro. Weitere Einnahmen sind nicht ersichtlich. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind abgelehnt worden, weil für den Abbruch des Studiums kein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vorgelegen habe (Bescheid des Landkreises G vom 7. August 2007).
Ihr Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 13. August 2007 blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 4. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007); das gegen diese Entscheidungen des Antragsgegners gerichtete Klageverfahren ist noch beim Sozialgericht (SG) Berlin anhängig.
Die Antragstellerin hat beim SG Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, ihr während der schulischen Ausbildung für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Zudem hat sie Prozesskostenhilfe für dieses Antragsverfahren beantragt. Beide Anträge sind ohne Erfolg geblieben (Beschluss des SG Berlin vom 21. November 2007). Das SG hat im Einzelnen ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und damit eine Erfolgaussicht im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfegewährung nicht bestehen. Die Antragstellerin werde vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst, so dass sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten könne. Ein Fall besonderer Härte nach Satz 2 der Vorschrift liege nicht vor. Sämtlichen Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 SGB II sei gemein, dass der Auszubildende im Haushalt der Eltern leben müsse, so dass sie ebenfalls nicht zur Anwendung kämen.
Mit den hiergegen gerichteten Beschwerden macht die Antragstellerin geltend, sie könne auch für den hypothetischen Fall, dass sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfülle, Leistungen nach dem BAföG nur auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (Leistungssatz in Höhe von 192,- Euro) beziehen. Eine entsprechende Bemessung würde auch diejenigen Auszubildenden treffen, die zwar nicht bei den Eltern wohnten, denen aber nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 a BAföG ein Wohnen bei den Eltern zugemutet würde. Dies sei bei ihr der Fall, so dass sie die Voraussetzungen für eine höhere Unterstützung wegen § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht erfülle. Wie bei Anwendung der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II komme es nicht darauf an, dass BAföG (auch) aus Gründen, die in ihrer Person lägen, abgelehnt worden sei und ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht vorliege. Ein Verständnis dahin, dass es im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II anders als bei §7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II auf den tatsächlichen Bezug von Leistungen nach dem BAföG ankomme, widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.
II.
Die Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), sind zulässig (§§ 172, 173 SGG) aber unbegründet.
Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts, denen er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Insbesondere zur Reichweite und Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was gegen die Entscheidung des SG sprechen könnte. Es liegt entgegen ihrer Auffassung auch ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 6 SGB II nicht vor, der einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II begründen könnte.
§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nimmt die Fälle in Bezug, in denen auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG kein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht. Ein solcher Fall liegt nicht vor, denn bei der von der Antragstellerin besuchten Fachschule handelt es sich nicht um eine Fachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, was sie selbst einräumt. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II privilegiert lediglich Schüler einer allgemein bildenden Schule, die bei ihren Eltern wohnen oder wohnen könnten und deshalb keine Förderung nach dem BAföG erhalten. Nur der Besuch solcher Ausbildungsstätten ist im Bereich des BAföG an engere Fördervoraussetzungen geknüpft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a BAföG). Schülern solcher Ausbildungsstätten, die bei den Eltern wohnen (oder - was in der Rechtsprechung streitig ist - wohnen könnten), deren Eltern aber die Mittel zum Schulbesuch nicht aufbringen können, soll der Besuch der Schule - gefördert mit Mitteln des SGB II - grundsätzlich möglich sein. Dem steht die Wertung des BAföG, dass solche Schulausbildungen mit Mitteln der Ausbildungsförderung nur gefördert werden, wenn eine auswärtige Unterbringung aus den in § 2 Abs. 1a BAföG genannten Gründen, erforderlich ist (dazu Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage, § 2 RdNr. 49), nicht entgegen. Alle anderen Ausbildungsgänge, insbesondere also solche, die - wie hier - einen berufsqualifizierenden Abschluss und nicht lediglich einen weiterführenden Schulabschluss vermitteln und also unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG fallen, sind von § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nicht erfasst. Das System der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist insoweit aus den vom SG dargelegten Gründen abschließend, sofern nicht ein Fall der besonderen Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegt, was hier zu verneinen ist. Es kann damit dahin stehen, ob - gegen den Wortlaut des § 2 Abs. 1 a BAföG, der den Leistungsausschluss nach dem BAföG auch auf die Fälle erstreckt, in denen dem Schüler ein Wohnen bei den Eltern (bloß) zumutbar wäre - die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nur dann Anwendung findet, wenn der Schüler tatsächlich bei den Eltern wohnt.
§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II betrifft dagegen die Fälle, in denen Leistungen nach dem BAföG tatsächlich bezogen werden und die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach den Grundsätzen des BAföG also feststeht. Schon der Wortlaut spricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin dafür, dass es hier auf den tatsächlichen Bezug der Leistungen ankommt (Hänlein in Gagel SGB III, § 7 SGB II RdNr. 93 unter Hinweis auf SG Berlin Beschluss vom 9. November 2005 - S 59 AS 9016/05 ER -). Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zu der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II. Die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Im Ergebnis können diejenigen Auszubildenden bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II erhalten, die entweder als Schüler allgemein bildender Schulen, die sich in zumutbarer Entfernung zum Elternhaus befindet, kein BAföG erhalten können oder die sich zwar in einer nach dem BAföG förderungsfähigen weiterführenden Ausbildung befinden, aber lediglich den niedrigen Bedarfsatz erhalten, der zur Bedarfsdeckung (auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Auszubildende bei den Eltern wohnt oder bei den Eltern wohnen könnte) ersichtlich nicht ausreicht. Beiden Ausnahmeregelungen und schließlich auch dem Fall der besonderen Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist gemeinsam, dass die Fortführung der Ausbildung gewünscht ist und zur Fortführung der Ausbildung ersichtlich (ergänzend) Sozialhilfe bezogen werden muss. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nach erster Prüfung eine hypothetische Bemessung des BAföG der Antragstellerin nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ohnehin ausscheidet. Es ist nicht erkennbar - und entgegen § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht glaubhaft gemacht-, dass sie vom Wohnort der Eltern aus die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachschule zu besuchen. Nach den im Internet zugänglichen Informationen besteht jedenfalls an den berufsbildenden Schulen R in G und an der E Schule in H eine Zugangsmöglichkeit ohne einschlägigen Berufsabschluss (in Niedersachsen staatliche geprüfte Sozialassistentin mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik) nicht. Im gedachten Falle der Förderung erhielte sie also wohl den erhöhten Bedarfssatz nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BAföG.
Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren war daher ebenso wie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten für die Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die in B lebende, im J 1982 geborene Antragstellerin, deren Eltern in G/Niedersachsen wohnen, hat zum 27. August 2007 ein Vollzeitstudium an der 1. Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik B aufgenommen, das voraussichtlich im Juli 2010 endet und ihr einen Berufsabschluss als Erzieherin vermittelt. Sie hat eine Berufsausbildung bislang nicht abgeschlossen und ein Hochschulstudium nach 12 Semestern abgebrochen. Sie erhält Kindergeld in Höhe von 154 Euro. Weitere Einnahmen sind nicht ersichtlich. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind abgelehnt worden, weil für den Abbruch des Studiums kein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vorgelegen habe (Bescheid des Landkreises G vom 7. August 2007).
Ihr Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 13. August 2007 blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 4. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007); das gegen diese Entscheidungen des Antragsgegners gerichtete Klageverfahren ist noch beim Sozialgericht (SG) Berlin anhängig.
Die Antragstellerin hat beim SG Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, ihr während der schulischen Ausbildung für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Zudem hat sie Prozesskostenhilfe für dieses Antragsverfahren beantragt. Beide Anträge sind ohne Erfolg geblieben (Beschluss des SG Berlin vom 21. November 2007). Das SG hat im Einzelnen ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und damit eine Erfolgaussicht im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfegewährung nicht bestehen. Die Antragstellerin werde vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst, so dass sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten könne. Ein Fall besonderer Härte nach Satz 2 der Vorschrift liege nicht vor. Sämtlichen Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 SGB II sei gemein, dass der Auszubildende im Haushalt der Eltern leben müsse, so dass sie ebenfalls nicht zur Anwendung kämen.
Mit den hiergegen gerichteten Beschwerden macht die Antragstellerin geltend, sie könne auch für den hypothetischen Fall, dass sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfülle, Leistungen nach dem BAföG nur auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (Leistungssatz in Höhe von 192,- Euro) beziehen. Eine entsprechende Bemessung würde auch diejenigen Auszubildenden treffen, die zwar nicht bei den Eltern wohnten, denen aber nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 a BAföG ein Wohnen bei den Eltern zugemutet würde. Dies sei bei ihr der Fall, so dass sie die Voraussetzungen für eine höhere Unterstützung wegen § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht erfülle. Wie bei Anwendung der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II komme es nicht darauf an, dass BAföG (auch) aus Gründen, die in ihrer Person lägen, abgelehnt worden sei und ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht vorliege. Ein Verständnis dahin, dass es im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II anders als bei §7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II auf den tatsächlichen Bezug von Leistungen nach dem BAföG ankomme, widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.
II.
Die Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), sind zulässig (§§ 172, 173 SGG) aber unbegründet.
Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts, denen er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Insbesondere zur Reichweite und Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was gegen die Entscheidung des SG sprechen könnte. Es liegt entgegen ihrer Auffassung auch ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 6 SGB II nicht vor, der einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II begründen könnte.
§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nimmt die Fälle in Bezug, in denen auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG kein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht. Ein solcher Fall liegt nicht vor, denn bei der von der Antragstellerin besuchten Fachschule handelt es sich nicht um eine Fachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, was sie selbst einräumt. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II privilegiert lediglich Schüler einer allgemein bildenden Schule, die bei ihren Eltern wohnen oder wohnen könnten und deshalb keine Förderung nach dem BAföG erhalten. Nur der Besuch solcher Ausbildungsstätten ist im Bereich des BAföG an engere Fördervoraussetzungen geknüpft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a BAföG). Schülern solcher Ausbildungsstätten, die bei den Eltern wohnen (oder - was in der Rechtsprechung streitig ist - wohnen könnten), deren Eltern aber die Mittel zum Schulbesuch nicht aufbringen können, soll der Besuch der Schule - gefördert mit Mitteln des SGB II - grundsätzlich möglich sein. Dem steht die Wertung des BAföG, dass solche Schulausbildungen mit Mitteln der Ausbildungsförderung nur gefördert werden, wenn eine auswärtige Unterbringung aus den in § 2 Abs. 1a BAföG genannten Gründen, erforderlich ist (dazu Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage, § 2 RdNr. 49), nicht entgegen. Alle anderen Ausbildungsgänge, insbesondere also solche, die - wie hier - einen berufsqualifizierenden Abschluss und nicht lediglich einen weiterführenden Schulabschluss vermitteln und also unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG fallen, sind von § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nicht erfasst. Das System der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist insoweit aus den vom SG dargelegten Gründen abschließend, sofern nicht ein Fall der besonderen Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegt, was hier zu verneinen ist. Es kann damit dahin stehen, ob - gegen den Wortlaut des § 2 Abs. 1 a BAföG, der den Leistungsausschluss nach dem BAföG auch auf die Fälle erstreckt, in denen dem Schüler ein Wohnen bei den Eltern (bloß) zumutbar wäre - die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nur dann Anwendung findet, wenn der Schüler tatsächlich bei den Eltern wohnt.
§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II betrifft dagegen die Fälle, in denen Leistungen nach dem BAföG tatsächlich bezogen werden und die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach den Grundsätzen des BAföG also feststeht. Schon der Wortlaut spricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin dafür, dass es hier auf den tatsächlichen Bezug der Leistungen ankommt (Hänlein in Gagel SGB III, § 7 SGB II RdNr. 93 unter Hinweis auf SG Berlin Beschluss vom 9. November 2005 - S 59 AS 9016/05 ER -). Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zu der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II. Die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Im Ergebnis können diejenigen Auszubildenden bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II erhalten, die entweder als Schüler allgemein bildender Schulen, die sich in zumutbarer Entfernung zum Elternhaus befindet, kein BAföG erhalten können oder die sich zwar in einer nach dem BAföG förderungsfähigen weiterführenden Ausbildung befinden, aber lediglich den niedrigen Bedarfsatz erhalten, der zur Bedarfsdeckung (auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Auszubildende bei den Eltern wohnt oder bei den Eltern wohnen könnte) ersichtlich nicht ausreicht. Beiden Ausnahmeregelungen und schließlich auch dem Fall der besonderen Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist gemeinsam, dass die Fortführung der Ausbildung gewünscht ist und zur Fortführung der Ausbildung ersichtlich (ergänzend) Sozialhilfe bezogen werden muss. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nach erster Prüfung eine hypothetische Bemessung des BAföG der Antragstellerin nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ohnehin ausscheidet. Es ist nicht erkennbar - und entgegen § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht glaubhaft gemacht-, dass sie vom Wohnort der Eltern aus die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Fachschule zu besuchen. Nach den im Internet zugänglichen Informationen besteht jedenfalls an den berufsbildenden Schulen R in G und an der E Schule in H eine Zugangsmöglichkeit ohne einschlägigen Berufsabschluss (in Niedersachsen staatliche geprüfte Sozialassistentin mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik) nicht. Im gedachten Falle der Förderung erhielte sie also wohl den erhöhten Bedarfssatz nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BAföG.
Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren war daher ebenso wie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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