L 7 R 2460/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 3782/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2460/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger u. a. die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Umschulung zum Industriekaufmann.

Der am 1953 geborene Kläger erlernte von 1969 bis 1972 den Beruf des Großhandelskaufmanns. Von Dezember 1979 bis Juli 1980 war er als Lkw-Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt, im Anschluss daran absolvierte er bis 1991 eine von der Arbeitsverwaltung getragene Umschulung zum Industrieelektroniker. Als solcher war er bis 30. April 1993 versicherungspflichtig beschäftigt. Am 29. Juli 1993 stellte der Kläger beim Arbeitsamt den Antrag auf Gewährung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen. Das Arbeitsamt leitete diesen Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter, wo er am 23. September 1993 einging. Am 12. Januar 1994 stellte der Kläger nochmals förmlich bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Aus einem der Beklagten vorliegenden arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 16. Juni 1993 geht hervor, dass der Kläger u. a. schon seit mehreren Jahren an einer Bindehautentzündung und an "trockenen Augen" leide. Das Arbeitsamt unterbreitete daraufhin einen Eingliederungsvorschlag, wonach ab 1. August 1995 ein Vorkurs "Basisqualifizierung für Kaufleute" und ab 2. November 1995 eine Umschulung zum Industriekaufmann mit der Dauer von 21 Monaten stattfinden sollte. Der Maßnahmeträger D. + Partner bestätigte mit Schreiben vom 27. Februar 1995 die Anmeldung zu einer kaufmännischen Umschulung mit IHK-Abschluss. Den am 1. August 1995 angetretenen Vorkurs brach der Kläger am 13. September 1995 ab. Am 10. November 1995 unterbreitete das Arbeitsamt einen weiteren Eingliederungsvorschlag, wonach der Kläger vom 13. November 1995 bis 27. September 1996 an einer Umschulung zum technischen Kundenberater teilnehmen sollte. Mit Bescheid vom 14. November 1995 bewilligte die Beklagte die Umschulung zum technischen Kundenberater für die Dauer von elf Monaten mit Beginn 14. November 1995. An dieser Maßnahme nahm der Kläger ab dem 15. November 1995 teil; ab dem 23. November 1995 war er bis einschließlich 14. April 1996 unter Vorlage entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte stellte daraufhin mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Januar 1996 fest, dass das Maßnahmeziel nicht mehr erreichbar sei, widerrief die Bewilligung der Reha-Maßnahme und teilte dem Kläger zugleich mit, dass er Übergangsgeld bis 3. Januar 1996 erhalte. Ab 4. Januar 1996 bezog der Kläger Krankengeld, ab 15. April 1996 Arbeitslosengeld (Alg). Mit dem am 23. Juli 1997 gegen den Bescheid vom 14.07.1997 erhobenen Widerspruch, mit dem Übergangsgeld gewährt worden war, wies der Kläger darauf hin, dass er bislang noch keinen Bescheid über die am 29. Juli 1993 beantragte berufsfördernde Leistung erhalten habe. Das Arbeitsamt unterbreitete mit Schreiben vom 19. Mai 1998 einen weiteren Eingliederungsvorschlag, wonach der Kläger vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 einen Vorbereitungskurs und anschließend vom 2. November 1998 bis 15. Juli 2000 eine Umschulung zum Industriekaufmann bei Donner + Partner GmbH absolvieren sollte. Die Maßnahme wurde dem Kläger in einem Gespräch in der A + B-Stelle der Beklagten angeboten. Der Kläger erklärte, er könne die Maßnahme nur antreten, wenn er vor Beginn einen Bescheid über den Vorschuss von Übergangsgeld erhalte. Nach Vorlage der Anmeldebestätigung zu einem dreimonatigen Vorbereitungskurs mit anschließender kaufmännischer Umschulung mit IHK-Abschluss der Fa. D. + Partner GmbH vom 20. Mai 1998 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 1998 den Reha-Vorbereitungslehrgang für die Dauer von zwei Monaten mit voraussichtlichem Beginn am 30. August 1998. Gleichzeitig teilte sie mit, über die Ausbildung zum Industriekaufmann könne erst dann entschieden werden, wenn der Rehabilitationsvorbereitungslehrgang erfolgreich beendet sei. Der Kläger nahm an dem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang nicht teil und legte am 6. November 1998 Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. August 1998 ein. Mit Bescheid vom 2. September 1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld als Vorschuss ab 31. August 1998 für die Dauer der mit Bescheid vom 3. August 1998 bewilligten berufsfördernden Leistung. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 8. September 1998 Widerspruch mit der Begründung, das Übergangsgeld sei zu gering bemessen. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1998 bewilligte die Beklagte nochmals Übergangsgeld ab 31. August 1998 für die Dauer der durch Bescheid vom 3. August 1998 bewilligten berufsfördernden Leistung, diesmal in Höhe von 31,68 DM kalendertäglich.

Am 20. August 1998 erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Untätigkeitsklage (S 17 RA 4343/98), mit welcher er einen Bescheid über Umschulungskosten und Übergangsgeld für eine Umschulungsmaßnahme vom 1. August 1995 bis Juli 1997 begehrte. Eine weitere Untätigkeitsklage erhob der Kläger am 1. September 1998 (S 17 RA 4511/98), mit der er Umschulungskosten und Übergangsgeld für eine Umschulungsmaßnahme vom 31. August 1998 bis Juli 2000 geltend machte. Am 11. Februar 1999 erhob der Kläger erneut Klage beim SG (S 17 RA 813/99) wegen des Bescheides vom 3. August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1999. Im Rahmen des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1998 teilte der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 mit, er sei nicht mehr in der Lage, Vorleistungen auf die ihm von der Beklagten im Hinblick auf bewilligte berufsfördernde Leistungen zustehenden Sozialleistungen zu erbringen; ohne diese Leistungen könne er an den berufsfördernden Maßnahmen nicht mehr teilnehmen. Bis zur endgültigen Entscheidung der Gerichte über die von ihm erhobenen Klagen setze er seine Teilnahme an den berufsfördernden Maßnahmen aus. Die mit Beschluss vom 16. Februar 1999 zum Az. S 17 RA 813/99 verbundenen Klagen wies das SG mit Urteil vom 30. Juni 1999 ab; die hiergegen beim LSG Baden-Württemberg am 26. August 1999 erhobene Berufung (L 13 RA 3500/99) nahm der Kläger zurück.

Am 9. November 1999 erhob der Kläger erneut Untätigkeitsklage beim SG (S 17 RA 6559/99), mit der er geltend machte, die Beklagte müsse noch über bestimmte Zeiträume von Übergangsgeld entscheiden; das zunächst ruhende Verfahren wurde unter dem Az. S 17 RA 3566/01 fortgeführt. Bereits im August 2000 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten berufliche Leistungen zur Rehabilitation in Form der Umschulung zum Industriekaufmann. Am 8. August 2000 war in diesem Zusammenhang auch eine chronische Bindehautentzündung des Klägers Gegenstand eines Gesprächs mit der Beklagten. Die Beklagte verlangte daraufhin vom Kläger, sich einer augenärztlichen Begutachtung zu unterziehen, was dieser ablehnte. Nachdem der Kläger die Beklagte mit Fristsetzung im Oktober 2000 aufgefordert hatte, ihm einen abschließenden Bescheid über die Gewährung einer Umschulung zum Industriekaufmann mit Vorkurs zu erteilen und die Beklagte nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet hatte, erhob dieser am 27. Oktober 2000 Klage beim SG (S 17 RA 6013/00). Eine weitere Klage erhob der Kläger am 20. November 2000 (S 17 RA 7006/00). In beiden Verfahren begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Umschulung zum Industriekaufmann zu gewähren. Mit Beschluss vom 26. März 2003 wurden die Verfahren S 17 RA 6013/00, S 17 RA 7006/00 und S 17 RA 3566/01 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 12. November 2003 (S 17 RA 6013/00) verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen, über den Antrag des Klägers auf Gewährung beruflicher Leistungen zur Rehabilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung wurde ausgeführt, komme derjenige, der eine Sozialleistung beantragt habe, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und werde hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, könne der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen seien. Die Beklagte dürfe die Gewährung der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme wegen fehlender Mitwirkung jedoch nur versagen, wenn sie den Kläger auf diese Folge schriftlich hingewiesen habe und dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sei. Eine solche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei nicht erfolgt, nachdem der Kläger sich geweigert habe, sich einer augenärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, eine solche Entscheidung nach erneuter Fristsetzung zu treffen.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 bat die Beklagte den Kläger um Weiterleitung eines beigefügten ärztlichen Berichtes mit Zusatz bezüglich der Bildschirmtauglichkeit nach G 37 an den behandelnden Augenarzt. In dem Schreiben wird weiter ausgeführt: "Wir weisen auf Ihre Mitwirkungspflicht nach § 66 SGB I hin und setzen eine Frist von zwei Monaten." Darunter ist in dem Formular ausgeführt: "Wir weisen vorsorglich noch auf die §§ 60 bis 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) hin, wonach eine Leistung versagt werden kann, wenn der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird".

Mit an den Präsidenten der Beklagten, Herrn R., unter dem Betreff "augenärztliche Untersuchung" gerichteten Schreiben vom 23. Februar 2004 warf der Kläger diesem u. a. vor, er lasse willkürlich eine augenärztliche Untersuchung einfordern, ohne die dafür notwendige Begründung durch eine ärztliche Untersuchung, bei der er auch anwesend sei, vorzulegen. Dieser niederträchtigen und extrem dummdreisten Behördenwillkür beuge er sich nicht. Ohne Vorlage einer ärztlichen Begründung, die durch eine Untersuchung, bei der er auch anwesend sei, tatsächlich begründet werden könne, lehne er eine augenärztliche Untersuchung ab. Dies gelte auch für alle künftigen Forderungen jeglicher Art, solange ihm vorsätzlich zugesagte RehaMaßnahmen und Schadensersatz unterschlagen werde.

Mit Bescheid vom 3. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Umschulung zum Industriekaufmann ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 66 mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 angeforderte ärztliche Befundbericht liege bis heute nicht vor. Die Beklagte sei bereit, durch die örtliche Rehabilitationsberaterin in einem Beratungsgespräch prüfen zu lassen, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei dem Kläger in Betracht kommen. Diesbezüglich werde auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 66 SGB I verwiesen und um umgehende schriftliche Mitteilung gebeten, ob der Kläger bereit sei, an weiteren Beratungsgesprächen teilzunehmen. Der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Aussage des Augenarztes sei im Hinblick auf eine mögliche Kostenübernahme der Umschulung zum Industriekaufmann unerlässlich. Dementsprechend sei der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 ausdrücklich auf die Folgen mangelnder Mitwirkung hingewiesen worden. Er habe in den Schreiben vom 23. Februar 2004 und 22. März 2004 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er dem behandelnden Augenarzt den Vordruck nicht zuleiten werde. Eine Kostenübernahme für die Ausbildung zum Industriekaufmann müsse daher ausgeschlossen bleiben.

Am 17. Juni 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage beim SG erhoben, mit welcher er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.

Durch Urteil vom 5. Oktober 2004 (L 13 RA 5012/03) wies das LSG Baden-Württemberg die gegen das Urteil des SG vom 12. November 2003 eingelegte Berufung zurück mit der Begründung, die mit der Berufung verfolgte Klage sei sowohl im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Zwischenübergangsgeld ab 12. Oktober 1997 als auch hinsichtlich des Begehrens auf Umschulung zum Industriekaufmann unzulässig. Gegen den Versagungsbescheid vom 3. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2004 habe der Kläger bereits am 17. Juni 2004 beim Sozialgericht Stuttgart eine Anfechtungsklage anhängig gemacht. Auf Befragung durch den Senat habe der Kläger ausdrücklich erklärt, eine Überprüfung dieser Bescheide solle nur durch das SG und nicht durch den erkennenden Senat erfolgen, so dass dieser Bescheid weder über § 96 SGG noch über § 99 SGG vom Senat nachgeprüft werden könne. Gegen einen Versagungsbescheid sei grundsätzlich nur die isolierte Anfechtungsklage gegeben. Für eine zusätzliche Verpflichtungsklage fehle das Rechtsschutzinteresse. Eine Untätigkeitsklage, gerichtet auf Verpflichtung zum Erlass des beantragten Verwaltungsaktes, sei nach Erlass des Versagungsbescheides nicht mehr statthaft.

Durch Urteil vom 18. April 2007 (S 19 R 3782/04) hat das SG die vorliegende Klage abgewiesen mit der Begründung, diese sei zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klage sei unzulässig, soweit sich die Anträge auf die Gewährung von Übergangsgeld richteten. Gegenstand der angefochtenen Bescheide sei allein die Ablehnung des Umschulungswunsches des Klägers zum Industriekaufmann wegen fehlender Mitwirkung. Ein innerhalb der Klagefrist abgeschlossenes Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren, das einen Anspruch auf Übergangsgeld zum Inhalt hätte, liege nicht vor. Für eine auf eine solche Leistung gerichtete Klage fehle es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung. Da das begehrte Übergangsgeld jeweils durch eine Entscheidung im Einzelfall gewährt werde und die Festsetzung der Rechtsfolgen im Einzelfall zum Kernbereich der vollziehenden Gewalt im Sinne von Artikel 1 Abs. 3, 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Grundgesetz gehöre, bedürfe es hierfür prinzipiell eines Verwaltungsaktes. Die Unzulässigkeit einer Leistungsklage ergebe sich zudem daraus, dass ansonsten die Vorschriften der §§ 54 Abs. 1 und 4, 78 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 SGG umgangen würden. Danach sei vor Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage als Sachentscheidungsvoraussetzung ein Vorverfahren durchzuführen. Die hier angefochtenen Bescheide hätten aber die Aufforderung des Klägers zur Mitwirkung und die Ablehnung eines Antrags auf Umschulung zum Industriekaufmann zum Gegenstand. Auch bei Auslegung des Antrags als Anfechtungs- und Leistungsklage ergebe sich damit insoweit nicht die Zulässigkeit der Klage.

Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe im Sinne einer Umschulung zum Industriekaufmann richte, sei die Klage zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Beklagte habe die beantragte Leistung gestützt auf § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu Recht versagt, nachdem der Kläger seiner Mitwirkungspflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I nicht nachgekommen sei. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I könne der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen, soweit deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen seien, bis zur Nachholung der Mitwirkung dann ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantrage oder erhalte, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert sei. Der Kläger sei seiner Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I nicht nachgekommen Nach dieser Vorschrift habe derjenige, der eine Sozialleistung beantrage oder erhalte, aber alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Danach sei der Kläger verpflichtet gewesen, der Beklagten die Angaben zugänglich zu machen, die zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich seien, somit auch, das Formular für den ärztlichen Bericht, wie von der Beklagten mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 gefordert, an den behandelnden Augenarzt weiterzuleiten. Indem der Kläger im Schreiben vom 23. Februar 2004 erklärt habe, dieser Aufforderung nicht nachzukommen, da eine augenärztliche Untersuchung eingefordert werde, habe er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die zur Prüfung seines Antrags erforderlichen Tatsachen der Beklagten nicht zur Verfügung stellen zu wollen. In dieser Aussage sei nach Auffassung der Kammer eine eindeutige, unmissverständliche und dauerhafte Weigerung zu sehen, der Aufforderung der Beklagten nachzukommen. Der Kläger sei daher der Mitwirkungshandlung, zu der er konkret aufgefordert worden sei, nicht nachgekommen.

Durch die vorgenommene Einschränkung sei die Beklagte nicht in die Lage versetzt worden, ihrer Amtsermittlungspflicht in der ihr vom Gesetzgeber übertragenen Form nachzukommen. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) bestimme insoweit, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittle, Art und Umfang der Ermittlungen bestimme und an das Vorbringen sowie an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden sei. Dabei umfasse die im Ermessen der Behörde stehende Art der Ermittlung insbesondere auch die Frage, in welcher Weise die vor Gewährung einer Leistung zur Teilhabe erforderlichen medizinischen Unterlagen herangezogen würden. Durch die Weigerung, einer augenärztlichen Untersuchung nachzukommen, sei die Amtsermittlungsmöglichkeit der Beklagten eingeschränkt worden; diese sei rechtlich nicht mehr in der Lage gewesen, Ermittlungen nachzugehen, insbesondere da der Kläger auch seine behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden habe und im Vorfeld Begutachtungen durch von der Beklagten benannte Augenärzte wiederholt verweigert habe.

Eine Begrenzung der Mitwirkungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 65 SGB I, wonach Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 nicht bestehen, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung stehe oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden könne oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen könne. Der Beklagten sei es nicht möglich gewesen, sich durch geringeren Aufwand die erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen. Hierfür hätte es einer Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflichtentbindung bedurft. Demgegenüber stelle es eine mildere Maßnahme dar, dem Kläger die erforderlichen Unterlagen zur Vorlage und Einreichung durch den behandelnden Arzt mitzugeben. Es sei daher kein durchgreifender Grund ersichtlich, der es für den Kläger unzumutbar erscheinen lasse, seinem behandelnden Augenarzt die Anfrage der Beklagten auszuhändigen.

Das Erfordernis einer augenärztlichen Stellungnahme vor einer abschließenden Entscheidung über die begehrte Umschulung zum Industriekaufmann habe bestanden. Da der Kläger im Rahmen eines Beratungsgespräches am 15. August 2000 mitgeteilt habe, unter einer chronischen Bindehautentzündung zu leiden, sei dessen Leistungsfähigkeit gerade für die begehrte Tätigkeit als Industriekaufmann, die eine Bildschirmtätigkeit erforderlich mache, fraglich geworden. Es sei daher vor einer Entscheidung erforderlich gewesen zu ermitteln, ob der Kläger aufgrund der Augenerkrankung Einschränkungen hinsichtlich einer Bildschirmtätigkeit habe. Die seitens der Beklagten geforderte Mitwirkungshandluch sei daher erforderlich und angemessen gewesen.

Der Kläger sei auch auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung in ausreichendem Umfang hingewiesen worden. Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürften Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerha1b einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sei. Die dem Kläger in der Aufforderung gesetzte Frist von zwei Monaten sei nicht zu beanstanden. Die schriftlich erteilte Rechtsfolgenbelehrung sei auch verständlich und auf den konkreten Fall des Klägers bezogen gewesen. Der Kläger sei in dem Schreiben vom 23. Dezember 2003 zwar in äußerst knapper Weise auf seine Mitwirkungspflicht nach § 66 SGB I hingewiesen worden; zugleich sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Leistung versagt werden könne, wenn er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert werde. Der Hinweis beschränke sich daher im Wesentlichen auf eine Wiedergabe des Gesetzestextes. Grundsätzlich seien aufgrund der erheblichen Rechtsfolgen an die Hinweispflicht hohe Anforderung zu stellen. Der Hinweis müsse konkret und unmissverständlich auf den individuellen Fall des Versicherten bezogen sein. Eine Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt des Gesetzestextes genüge daher nicht. Allerdings entfalle die Hinweispflicht, wenn der Leistungsträger davon ausgehe und ausgehen dürfe, dass der Betroffene sich der Folgen seines Verhaltens bewusst sei und der schriftliche Hinweis ihn nicht zu einem anderen Verhalten veranlassen könnte, der Hinweis also ohne Sinn wäre. Gerade dies gelte aber im Falle des Klägers; dieser habe bereits im Vorfeld mehr als hinreichend deutlich gemacht, bei den augenärztlichen Untersuchungen nicht mitwirken zu wollen. Nach dem Eindruck, den das Gericht aus den Schriftsätzen des Klägers sowie seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, wäre der Kläger auch bei einer ausführlichen Belehrung über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung dieser nicht nachgekommen. Dem Kläger habe aus den Bescheiden und Stellungnahmen der Beklagten in der Vergangenheit bewusst gewesen sein müssen, welche Folge aus der fehlenden Mitwirkung resultiere. Nicht zuletzt in dem Urteil vom 12. November 2003 (S 17 RA 6013/00) sei ausführlich dargelegt worden, unter welchen Voraussetzung die Leistung aufgrund fehlender Mitwirkung versagt werden könne. Dieses Urteil sei dem Kläger unmittelbar vor der Aufforderung" das Formular an den behandelnden Augenarzt zu übergeben, zugegangen.

Auf der Rechtsfolgenseite ermögliche § 66 SGB I der Beklagten die Verweigerung der Leistung unter Verzicht auf weitere eigene Ermittlungen. Die Entscheidung, ob weitere Ermittlungen angestellt oder die Leistungen ganz oder teilweise entzogen würden, liege im Ermessen der Beklagten. Das dem Leistungsträger eingeräumte Ermessen unterliege nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle, insbesondere sei das Gericht nicht berechtigt, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Der Verzicht auf weitere Ermittlungen sei nicht zu beanstanden, da zum Zeitpunkt der Leistungsversagung aus den genannten Gründen keine anderen Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Bildschirmtauglichkeit des Klägers festzustellen. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf den Umfang der Leistungsentziehung erkennbar ausgeübt. So habe sie im angefochtenen Bescheid insbesondere dargelegt, dass sie bereit sei, zu überprüfen, welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei dem Kläger in Betracht käme. Der Kläger sei erneut darauf hingewiesen worden, dass es maßgeblich um Bildschirmtauglichkeit gehe, um feststellen zu können, ob die Tätigkeit als Industriekaufmann im Betracht komme. Ermessensfehler seien trotz der lediglich knappen Ausführungen nicht ersichtlich. Die angestellten und zugrunde gelegten Erwägungen seien ausgerichtet am Zweck des Gesetzes. Fehler bei der Ermessensausübung lägen nicht vor. Die Beklagte hat daher zutreffend die Gewährung einer Umschulung zum Industriekaufmann gestützt auf § 66 SGB I abgelehnt.

Hinsichtlich des Antrags Ziff. 3 c) sei die Klage ebenfalls unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für die begehrte Abfindung für entgangene Gehaltszahlungen ergebe sich aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nicht.

Die übrigen Anträge des Klägers stellten keine das Klagebegehren definierenden Sachanträge dar. Vielmehr dienten sie der Untermauerung des Vorbringens des Klägers. Eine gesonderte Entscheidung hierüber sei nach Überzeugung der Kammer nicht nötig. Soweit der Kläger darin weitere Ermittlungen oder die Einholung bestimmter Beweismittel begehre, seien die zugrunde liegenden Fragen für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit angesichts des beschriebenen Streitgegenstandes nicht erheblich.

Gegen das ihm am 23. Mai 2007 durch Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 16. Mai 2007 beim LSG eingelegte Berufung des Klägers, mit welcher dieser im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und auf seine vor dem SG gestellten Anträge Bezug nimmt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. April 2007 abzuändern und des Weiteren:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruchsbescheid vom 14.05.2004 und die damit in Zusammenhang stehenden Bescheide und Forderungen bezüglich der Mitwirkungspflicht vollständig zurückzunehmen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, zu jeder einzelnen Klagebegründung umfassende Beweismittel vorzulegen und nachzuweisen, dass sie im Rahmen der Gleichbehandlung aller Versicherten und damit nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehandelt hat und keine Rechtsbeugung vorgenommen hat.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, im Rahmen der Gleichbehandlung aller Versicherten und damit nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung a) bis zur vollständigen Erbringung der nach Gesamtplan zugesagten Reha-Maßnahme zum Industriekaufmann vom 01.08.1995 bis Juli 1997 Übergangsgeld und die Zinsen hierfür zu erbringen b) die zugesagte Reha-Maßnahme zum Industriekaufmann vom 01.08.1995 bis zum tatsächlichen Ende dieser Maßnahme in Geldwert einschließlich Zinsen zu erstatten c) Abfindung für entgangene Gehaltszahlungen in Höhe von 65.000,00 EUR jährlich für die Zeit vom Maßnahmeende bis zum Eintritt ins Rentenalter, das ist das Jahr 2018, in einer Zahlung zu leisten. Für die Zeit bis zur Begleichung sind Zinsen für die bis dahin abgelaufene Summe ab Maßnahmeende zu zahlen.

4. a) Der Präsident der Beklagten Herr H. R. wird verpflichtet, nachzuweisen, dass er im Rahmen der Gleichbehandlung aller Versicherten und damit nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehandelt hat, keine Rechtsbeugung vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, umfassende fristgerechte Bescheide für die nach Gesamtplan zugesagte Reha-Maßnahme zum Industriekaufmann vom 01.08.1995 bis Juli 1997 und alle zugesagten Leistungen fristgerecht erbringen hat lassen. Und damit weitere Maßnahmen oder Mitwirkungspflichten verhindert hat.

b) Der Präsident der Beklagten Herr H. R. wird verpflichtet, für jede einzelne Behauptung, die er macht, die schriftliche Versicherung an Eides statt abzugeben, dass diese Behauptung der Wahrheit entspricht und dass er im Rahmen der Gleichbehandlung aller Versicherten und damit nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehandelt hat, keine Rechtsbeugung vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, umfassende fristgerechte Bescheide für die nach Gesamtplan zugesagte Reha-Maßnahme zum Industriekaufmann vom 01.08.1995 bis Juli 1997 und alle zugesagten Leistungen fristgerecht erbringen hat lassen. Und damit weitere Maßnahmen oder Mitwirkungspflichten verhindert hat.

5. a) Alle zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten werden verpflichtet, nachzuweisen, dass sie im Rahmen der Gleichbehandlung aller Versicherten und damit nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehandelt haben, keine Rechtsbeugung vorgenommen haben oder vornehmen haben lassen, umfassende fristgerechte Bescheide für die nach Gesamtplan zugesagte Reha-Maßnahme zum Industriekaufmann vom 01.08.1995 bis Juli 1997 und alle zugesagten Leistungen fristgerecht erbringen haben lassen. Und damit weitere Maßnahmen oder Mitwirkungspflichten verhindert haben.

b) Alle zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten werden verpflichtet, für jede einzelne Behauptung, die sie machen, die schriftliche Versicherung an Eides statt abzugeben, dass diese Behauptung der Wahrheit entspricht und dass sie im Rahmen der Gleichbehandlung aller Versicherten und damit nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehandelt haben, keine Rechtsbeugung vorgenommen haben oder vornehmen haben lassen, umfassende fristgerechte Bescheide für die nach Gesamtplan zugesagte Reha-Maßnahme zum Industriekaufmann vom 01.08.1995 bis Juli 1997 und alle damit verbundenen zugesagten Leistungen fristgerecht erbringen haben lassen. Und damit weitere Maßnahmen oder Mitwirkungspflichten verhindert haben.

6. Die Beklagte, vertreten durch den Präsidenten Herrn R. und alle zuständigen Sachbearbeiter, haben ausnahmslos alle klage- und antragsgemäßen Beweismittel vorzulegen, um damit den Nachweis zu erbringen, dass sie im Rahmen der Gleichbehandlung aller Versicherten und damit nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehandelt haben, keine Rechtsbeugung vorgenommen haben oder vornehmen haben lassen, umfassende fristgerechte Bescheide für die nach Gesamtplan zugesagte Reha-Maßnahme zum Industriekaufmann vom 01.08.1995 bis Juli 1997 und alle damit verbundenen zugesagten Leistungen fristgerecht erbringen haben lassen. Und damit weitere Maßnahmen oder Mitwirkungspflichten, wie o. g. Widerspruchsbescheid und alle weiteren Bescheide und Forderungen, verhindert haben.

7. Die Beklagte hat für jede einzelne Behauptung aus dem oben genannten Schreiben sofort die entsprechenden Beweismittel mit Versicherung an Eides statt vorzulegen, das ausschließlich diese Behauptung der Wahrheit entspricht und nichts anderes. Die Beweise und die Versicherung an Eides statt sind durch das Gericht sofort in schriftlicher Form vorzulegen. Alle klage- und antragsgemäßen Beweismittel sind sofort von der Beklagten und deren zuständigen Vertreter insbesondere von Herrn R. vorzulegen.

8. Alle geforderten und beantragten Beweismittel unverzüglich noch vor dem Gerichtstermin am 18.04.2007 vorzulegen.

9. Dem Kläger ein umfassendes Urteil mit ausführlichen Begründungen und Beweismitteln zu jeder einzelnen Behauptung der Beklagten und des Gerichtes vorzulegen sowie umfassende ausführliche Begründung zu jedem einzelnen Klage- und Antragspunkt und meinen Erklärungen vorzulegen.

10. Wie klage- und antragsgemäß gefordert jeweils die Versicherungen an Eides statt für die einzelnen Behauptungen und Begründungen der Beklagten vorzulegen.

11. Spätestens mit dem Urteil Versicherungen an Eides statt aller zuständigen Sachbearbeiter und Herrn R. sowie der zuständigen Richter in diesem Verfahren vorzulegen, dass sie keinen Amtsmissbrauch zu jedem Zeitpunkt Gerechtigkeit mir gegenüber geübt haben und dadurch keinen Meineid bei Amtseintritt geleistet haben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist - auch vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und damit vor Beginn des Laufs der Berufungsfrist - gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 151 Rdnr. 10) sowie statthaft (§ 143 SGG), Berufungsausschließungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen und mit Blick darauf, dass die Berufungsbegründung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des SG vermissen lässt, auf deren zutreffende Begründung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend weist der Senat (lediglich) darauf hin, dass der Versagungsbescheid der Beklagten vom 3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2004, der den Ausgangspunkt des vorliegenden Klageverfahrens bildet, auch nach seiner Einschätzung nicht zu beanstanden ist. Denn der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachgekommen, indem er sich geweigert hat, den ihm übersandten Vordruck für den ärztlichen Befundbericht an seinen behandelnden Augenarzt zur weiteren Prüfung weiterzuleiten. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass zu dahin gehenden näheren medizinischen Feststellungen hinreichende Veranlassung bestand angesichts der vom Kläger begehrten Umschulung zum Industriekaufmann und der zu diesem Berufsbild notwendigerweise gehörenden Bildschirmtauglichkeit, die in seinem Falle angesichts der bekannt gewordenen Augenerkrankung zumindest in Frage gestellt war. Hiervon ausgehend durfte die Beklagte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 66 SGB I die Leistung versagen, was sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan hat. Mit Blick darauf, dass - mangels sonstiger Ermittlungsmöglichkeiten - infolge der Verweigerung der beschriebenen notwendigen Mitwirkung durch den Kläger dessen körperliche Eignung für die erstrebte Umschulungsmaßnahme nicht feststellbar war, kam eine andere als die getroffene Versagungsentscheidung durch die Beklagte nicht in Betracht (zur Ermessensreduzierung auf eine mögliche Entscheidung, vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 - L 19 B 477&06 AS ER - (juris)). Hiervon ausgehend ist die Versagung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) rechtlich nicht zu beanstanden unabhängig davon, ob der Kläger diese aktuell noch beanspruchen will. Hiergegen könnten freilich Äußerungen von ihm im vorliegenden Klageverfahren sprechen, wonach es ihm jedenfalls primär um Schadensersatz geht, nicht (mehr) um eine Umschulung zum Industriekaufmann (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 13. Dezember 2005 Seite 1 (Bl. 20 der SG-Akte); Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG am 18. April 2007 (Bl. 46 f. der SG-Akte)).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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