S 6 SO 173/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 6 SO 173/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2006 verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 24.03.2004, 22.09.2004 und 19.11.2004 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 ohne Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 154,- Euro monatlich zu gewähren. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie über die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen.

Der 1976 geborene Kläger ist schwerstbehindert und dauerhaft voll erwerbsgemindert. Er ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt.

Der Kläger bezog laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), auf die jeweils Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro monatlich als Einkommen angerechnet wurde. Nach Inkrafttreten des Grundsicherungsgesetzes zum 01.01.2003 stellte das Sozialamt des Beklagten nach § 91a BSHG einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Im Antragsformular war in Anlehnung an die bisherige Leistungsbewilligung nach dem BSHG in der Rubrik des anzugebenden Einkommens unter der Spalte "Kindergeld" der Betrag in Höhe von 154,00 Euro vorgedruckt.

Mit Bescheid vom 24.03.2004 gewährte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG u. a. unter Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro monatlich ab dem 01.01.2003, laufend ab April 2004. Weitere Bewilligungsbescheide unter Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen ergingen am 22.09.2004 für den Zeitraum ab Oktober 2004 und am 19.11.2004 für Dezember 2004.

Seit Januar 2005 erhält der Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), zunächst wiederum unter Anrechnung des Kindergeldes.

Am 09.11.2005 beantragte der Kläger durch seine Betreuerin unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes und bat um Rückerstattung der angerechneten Kindergeldbeträge. Zur Begründung wurde angegeben, das Kindergeld (das die Eltern als Berechtigte erhielten) werde nicht an den Kläger weitergeleitet. Mit Bescheid vom 10.11.2005 bewilligte der Beklagte darauf hin ab November 2005 Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes. Mit Schriftsatz vom 25.11.2005 beantragte der Kläger weiterhin die Aufhebung sämtlicher Bescheide nach dem Grundsicherungsgesetz und dem SGB XII und bat um Neuberechnung der Leistungen.

Mit Bescheid vom 10.01.2006 nahm der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Neuberechnung der Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 ohne Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen vor und bewilligte eine Nachzahlung für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2005 in Höhe von 1.540,00 Euro.

Mit Bescheid vom 07.03.2006 lehnte der Beklagte jedoch eine Rücknahme und Neuberechnung der Leistungsbewilligung nach dem GSiG ohne Anrechnung des Kindergeldes ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anrechnung der Kindergeldleistungen sei nicht willkürlich erfolgt, sondern aufgrund der durch das Sozialamt der Stadt M gemachten Angaben aus der vorherigen Sozialhilfegewährung übernommen worden. Die nach dem GSiG ergangenen Bescheide seien rechtskräftig geworden und damit unanfechtbar. Zwar könne nach § 44 SGB X ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn sich ergäbe, dass das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien.

Hier sei jedoch nicht von einer Rechtswidrigkeit der Bewilligung für den Leistungszeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 auszugehen, so dass § 44 SGB X keine Anwendung finde. Unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Zeitraums sei davon auszugehen, dass die in Abrede gestellte Weitergabe des Kindergeldes an den Kläger rein tatsächlich doch erfolgt sein müsse, da ansonsten über einen Zeitraum von zwei Jahren eine Bedarfsdeckungslücke von monatlich 154,00 Euro vorgelegen habe, die nicht zu kompensieren gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass das Kindergeld weitergeleitet worden sei und eine rein tatsächliche Unterhaltsleistung dargestellt habe.

Der nicht begründete Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sämtliche Bescheide nach dem BSHG und dem GSiG bestandskräftig werden lassen, obwohl in ihnen deutlich das Kindergeld als Einkommen ausgewiesen gewesen sei. Schließlich habe er auch in der Anlage zum Antrag auf Weiterbewilligung von Grundsicherung vom 03.10.2004 angekreuzt, dass die Einkommensverhältnisse im Bescheid von Oktober 2004 korrekt erfasst worden seien. Angesichts dieser Bestätigung durch den Kläger bzw. seine Betreuerin könne der nachträglichen Behauptung, das Kindergeld sei auch in der Vergangenheit nicht weitergegeben worden, nicht gefolgt werden. Da die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen mithin gemäß den Angaben des Leistungsbeziehers vorgenommen worden sei, sei sie rechtmäßig erfolgt und die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht erfüllt.

Mit der am 03.11.2006 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Rücknahme der Grundsicherungsbescheide für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen und die Neuberechnung der Leistungen. Der Kläger ist der Ansicht, die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig gewesen, da das Kindergeld zu Unrecht als Einkommen des Klägers anrechnet worden sei. Es wird vorgetragen, der Kläger habe das Kindergeld nicht direkt erhalten. Es sei vielmehr an die Eltern ausgezahlt worden, die das Geld nicht an den Kläger weitergeleitet hätten, so dass es Einkommen der kindergeldberechtigten Eltern sei. Selbst wenn der Kläger in einem Weiterbewilligungsantrag angekreuzt habe, die Einkommensverhältnisse seien richtig erfasst, so könne daraus nicht geschlossen werden, dass er das Kindergeld auch erhalten habe. Die Wertung, dass Kindergeld nicht Einkommen des Kindes, sondern des Berechtigten sei, sei eine juristische Wertung, die dem Kläger bzw. seinen Eltern natürlich verschlossen sei. Die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des Bezuges von Kindergeld seien in den Jahren 2003 und 2004 nicht anders gewesen als ab dem Jahre 2005, ab dem das Kindergeld nicht mehr als Einkommen angerechnet werde.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2006 zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 24.03.2004, 22.09.2004 und 19.11.2004 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 ohne Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro monatlich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 nicht rechtswidrig gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum das an die Mutter des Klägers gezahlte Kindergeld von dieser zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Klägers verwendet und auf diese Weise an ihn weitergegeben worden sei. Hätten die Eltern des Klägers das Kindergeld tatsächlich nicht für den Lebensunterhalt des Klägers, sondern zu anderen Zwecken eingesetzt, hätten sie der Anrechnung des Kindergeld als Einkommen des Klägers sicherlich von vorn herein widersprochen, und nicht erst nach Kenntnis einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2005.

Das Gericht hat am 23.10.2007 einen Erörterungstermin durchgeführt.

Im Anschluss daran haben sich die Beteiligten schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Bezüglich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 07.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2006 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Bescheid ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 24.03.2004, 22.09.2004 und 19.11.2004 bezüglich der Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X, denn diese waren hinsichtlich der Anrechnung von Kindergeld als Einkommen rechtswidrig.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

§ 44 SGB X findet auf die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz Anwendung (vgl. Urteile des SG Aachen, Az.: S 20 SO 34/06, S 19 SO 14/06; BSG: Urteil vom 16.10.2007, Az.: B 8/9b SO 8/06 R). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Bei Erlass der Bewilligungsbescheide vom 24.03.2004, 22.09.2004 und 19.11.2004 bezüglich der Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 hat der Beklagte das Recht unrichtig angewandt bzw. ist von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist mit der Folge, dass der Kläger monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 154,00 Euro zu wenig erhalten hat.

Bei der Berechnung der Leistungen nach dem GSiG hat der Beklagte zu Unrecht Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro als Einkommen des Klägers angerechnet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG haben Antragsberechtigte einen Anspruch auf Leistungen, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 BSHG entsprechend. Gemäß § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Zwar stellt Kindergeld grundsätzlich Einkommen im Sinne dieser Vorschriften dar. Es handelt es sich jedoch nicht um Einkommen des Klägers, das bei der Leistungsgewährung nach dem GSiG anzurechnen ist. Kindergeld stellt grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten dar, an den es auch ausgezahlt wird. Hier ist das Kindergeld im streitigen Zeitraum der Jahre 2003 und 2004 an die Eltern des Klägers als Kindergeldberechtigte ausgezahlt worden. Die Überweisung erfolgte jeweils auf das Konto des Stiefvaters des Klägers. Dies hat die Mutter und Betreuerin des Klägers im Erörterungstermin glaubhaft ausgeführt.

Das an die Eltern als Kindergeldberechtigte ausgezahlte Kindergeld stellt nur dann Einkommen des Kindes dar, wenn das Geld durch einen qualifizierten und zweckgerichteten Zuwendungsakt an das Kind weitergeleitet wird und das Geld dem Kind tatsächlich als Geldbetrag zufließt (vgl. Urteil BSG vom 08.02.2007, Az.: B 9b SO 5/06 R). Im vorliegenden Fall ist das Kindergeld nicht als Geldbetrag an den Kläger weitergeleitet worden. Nach der Überweisung des Geldes auf das Konto der Eltern ist der Geldbetrag dort verblieben und durch diese verwendet worden. Der Kläger ist aufgrund seiner erheblichen körperlichen und geistigen Behinderung auch nicht in der Lage, selbst über einen Geldbetrag zu verfügen oder diesen zweckgerichtet einzusetzen. Die Betreuerin des Klägers hat im Erörterungstermin ausgeführt, das Kindergeld sei nach der Überweisung auf das Konto ihres Ehemannes zur Begleichung seiner Ausgaben eingesetzt worden. Des Weiteren seien die Beträge z. B. auch zur behindertengerechten Umgestaltung des Gartens aufgewendet worden, so dass der Kläger auf diesem Wege davon profitiert habe. Selbst wenn das Kindergeld darüber hinaus durch die Eltern zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Klägers verwendet worden wäre, würde dies nicht dazu führen, dass Kindergeld als Einkommen des Klägers zu werten.

Ein "Wirtschaften aus einem Topf" innerhalb einer Familie ist zunächst nicht ausreichend, um eine zielgerichtete Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind herleiten zu können. Des Weiteren kann dem Anspruch auf ungekürzte Grundsicherungsleistungen nicht entgegengehalten werden, dass die Eltern des Klägers tatsächliche Unterhaltsleistungen erbringen. Der Unterhaltsbedarf eines voll erwerbsgeminderten Kindes wird nämlich vorrangig durch die Grundsicherung gedeckt, die als Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts gilt und daher in diesem Sinne die Unterhaltspflicht der Eltern zum Erlöschen bringt. Dies folgt aus § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, wonach Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern in der Regel unberücksichtigt bleiben (Urteil BSG vom 08.02.2007, Az: B 9b SO 5/06 R). Bei Ausbleiben der Grundsicherungsleistungen erfolgen Unterhaltsleistungen der Eltern in deren Umfang anstelle der Grundsicherungsleistungen, weil diese anders als im Sozialhilferecht der Unterhaltspflicht vorgehen (Urteil BVerwG vom 28.04.2005, Az.: 5 C 28/04). Entgegen der Ansicht des Beklagten führt damit auch eine Unterhaltsleistung der Eltern an den Kläger nicht zur Einkommensanrechnung in Höhe des Kindergeldes.

Nach Auffassung der Kammer ist nicht entscheidend, dass in dem Antragsvordruck auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen in der Spalte "Einkommen" das Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro angegeben war. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dieser Betrag bereits durch den Beklagten in das Formular vorgedruckt worden war. Diese Angabe wurde aus der vorherigen Sozialhilfezahlung übernommen, in der das an die Eltern ausgezahlte Kindergeld als Einkommen des Klägers angerechnet wurde. Bei der Umstellung auf die Grundsicherungsleistungen ist die Betreuerin des Klägers dann, nachdem auch der Beklagte bereits das Kindergeld als Einkommen in den Vordruck eingetragen wurde, davon ausgegangen, dass dies so zutreffend ist. Die rechtliche Wertung, wonach das Kindergeld eben gerade kein Einkommen des Klägers darstellt, war für die Betreuerin nicht erkennbar. Allein aus dem Umstand, dass die Bescheide über die Grundsicherungsbewilligung unter Anrechnung des Kindergeldes zunächst nicht angegriffen wurden, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Kindergeld zweckorientiert an den Kläger weitergeleitet wurde, was, wie oben erläutert, tatsächlich nicht geschehen ist. Im Übrigen ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit sich die tatsächlichen Verhältnisse der Jahre 2003 und 2004 von denen ab 2005 unterscheiden sollten. Ab Januar 2005 rechnet der Beklagte nunmehr das Kindergeld nicht mehr auf die Leistungsgewährung an.

Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung der Grundsicherungsleistungen steht auch nicht § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X entgegen, wonach diese nicht erfolgt, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Bei der Beantragung der Grundsicherungsleistungen erfolgte die Angabe im Antrag, dass als Einkommen des Klägers Kindergeld vorhanden sei, durch das Sozialamt. Auch stellt die Angabe der Betreuerin des Klägers aus Oktober 2004, dass die Einkommensverhältnisse zutreffend berücksichtigt seien, keine vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angabe dar. Wie oben bereits erläutert, war die rechtliche Wertung, dass das Kindergeld nicht Einkommen des Klägers darstellt, für die Betreuerin nicht erkennbar.

Da die Bescheide vom 24.03.2004, 22.09.2004 und 19.11.2004 über die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 somit rechtswidrig waren, sind diese nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen. Der Kläger hat aufgrund der rechtswidrigen Anrechnung des Kindergeldes monatliche Leistungen in Höhe von 154,00 Euro zu wenig erhalten, so dass bei einer Neuberechnung 3.696,00 Euro nachzuzahlen sind. Die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme der Bescheide erbracht werden, ist für den Leistungszeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 erfüllt, da der Antrag auf Rücknahme der Bescheide im November 2005 gestellt wurde (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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