S 22 RA 108/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 22 RA 108/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RA 10/02
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung an Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 206,33 DM.

Die im Jahr geborene Klägerin erhält seit Jahren von der Beklagten eine Altersrente. Von dieser Rente wurden von der Klägerin zu tragende Beitragsanteile zur Krankenversicherung einbehalten. Dabei war aber zunächst unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin nach ihrem Zuzug von ... seit ... bei der krankenversichert ist und dass bei dieser Krankenkasse der Beitragssatz seit ... höher liegt als bei der vormals zuständigen Krankenkasse in ... Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte den von der Rente einzubehaltenden Beitragsanteil der Klägerin für die Zeit vom um insgesamt 206,33 DM zu niedrig bemessen.

Mit Rentenbescheid vom 19.04.2000 berechnete die Beklagte die der Klägerin ab 01.08.1995 zu zahlende Rente neu und stellte die entsprechende Überzahlung fest. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie beabsichtigte, den rückständigen Beitrag von 206,33 DM aus der laufenden Rente einzubehalten, und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 31. Mai 2000 Widerspruch ein. Sie trug vor, dass sie mit der vorgesehenen Einbehaltung der überzahlten Krankenversicherungsbeiträge nicht einverstanden sei, da sie nicht gewusst habe und auch nicht hätte nachprüfen können, dass der Berechnung ihres Beitragsanteils ein falscher Beitragssatz zugrunde gelegen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch unter Hinweis auf § 255 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) zurück. Die Beitragspflicht sei kraft Gesetzes und unabhängig davon entstanden, ob die Klägerin die Höhe des Beitragssatzes gekannt habe. Da es sich um nachträglich einzubehaltende Beitragsanteile und nicht um die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Rentenbeträge handele, seien die Vorschriften der §§ 45, 48, 50 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) nicht anzuwenden.

Daraufhin hat die Klägerin am 22. Juni 2001 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Nacherhebung der in Rede stehenden höheren Beiträge begehrt. Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2001 aufzuheben und festzustellen, dass die Nacherhebung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rechtswidrig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich insoweit auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden können.

Die den Bescheid vom 19.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2001 betreffende Anfechtungsklage, die sich bei verständiger Würdigung des tatsächlichen Klagebegehrens nicht gegen diesen Bescheid in seiner Gesamtheit, sondern nur gegen die darin enthaltene Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung eines Betrages von 206,33 DM richtet, ist als Anfechtungsklage auf Abänderung eines Verwaltungsakts nach § 54 Abs. l SGG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage ist § 255 Abs. 2 SGB V. Danach hat der zuständige Rentenversicherungsträger für den Fall, dass die ordnungsgemäße Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge seitens des Rentenversicherungsträgers unterblieben ist, die rückständigen Beiträge nachfordern und aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Das Bundessozialgericht hat bereits zu der vergleichbaren Regelung des § 393 a der Reichsversicherungsordnung entschieden, dass damit nicht die Rente neu berechnet und gemindert wird, sondern die Krankenversicherungsbeiträge nachträglich erhoben werden. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.05.1989, Az.: 12 RK 66/87, SozR 2200 § 393 a RVO Nr. 3

Für die Einbehaltung der Beiträge sind daher, wie die Beklagte zutreffend hervorgehoben hat, nicht die engen Voraussetzungen der §§ 45, 48 und 50 SGB X zu beachten. Für die Zulässigkeit der Nachforderung spielt es deshalb keine Rolle, ob ein Verschulden des Versicherten oder ein Fehlverhalten des Rentenversicherungsträgers bzw. der Krankenkasse vorausging. vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1993 Az.: 12 RK 62/92; LSG Sachsen, Urteil vom 20.02.2001 Az.: L 4 RA 186/00.

Bei der - vorliegend noch durchzuführenden - Verrechnung mit der laufenden Rente hat die Beklagte lediglich die Vorschrift des § 51 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) zu beachten. Die Rente selbst und ihre Berechnungselemente bleiben davon unberührt.

Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Nacherhebung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rechtswidrig sei, ist die Klage wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 55 SGG unzulässig, da die Klägerin sich gegen eine Aufrechnung nach § 51 SGB I mit der laufenden Rente mit einer Anfechtungsklage ausreichend zur Wehr setzen könnte.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei abschließend darauf hingewiesen, dass sich der streitige Betrag von 206,33 DM ausschließlich aus der Nacherhebung von Krankenversicherungsbeiträgen ergibt. Eine Nachforderung von Pflegeversicherungsbeiträgen ist, wie der in Anlage l zu dem Bescheid vom 19.04.2000 dargelegten Berechnung zu entnehmen ist, darin nicht enthalten. Dies erklärt sich daraus, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung bei allen Pflegekassen gleich sind (vgl. § 55 SGB XI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 144 Abs. l Satz 2 SGG besteht keine Berufungsbeschränkung vgl. BSG Urteil vom 13.12.1984, Az.: 11 RA 30/84, SozR 1500 § 144 SGG Nr. 28.
Rechtskraft
Aus
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