Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 4591/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1188/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten berechneten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die Klägerin ist als Betreiberin eines Markthandels freiwilliges Mitglied der Beklagten und Mitglied der Pflegeversicherung. Die Klägerin ist hinsichtlich der Beitragsberechnung nach dem Mindesteinkommen eingestuft (siehe hierzu auch das frühere Verfahren vor dem SG - S 3 KR 4793/05 -). Während der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 15. Dezember 2005 bis 28. April 2006 bezog sie von der Beklagten ab 16. Dezember 2005 Krankengeld. Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 berechnete die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 16. Dezember 2005 bis 28. April 2006 neu, da sich während des Krankengeldbezuges die Höhe ihres Beitrages ändere. Für die Einnahmen, aus denen ihr Krankengeld gezahlt werde, sei sie beitragsfrei. Daher habe man für die Zeit des Krankengeldbezuges die Beiträge für den Dezember 2005 aus einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 935 EUR und ab Januar 2006 von 961,25 EUR berechnet. Insgesamt ergaben sich hieraus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 853,96 EUR für den Zeitraum 16. Dezember 2005 bis 28. April 2006 (monatlich 193,22 EUR). Auf Nachfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 2006 mit, dass zwar während des Bezuges von Krankengeld das Krankengeld selbst beitragsfrei sei, beitragspflichtige Bezüge, die jedoch während des Krankengeldbezuges fortbestünden, auch während des Leistungsbezuges grundsätzlich weiterhin beitragspflichtig seien. Während des Krankengeldbezuges seien aus den weiterhin bezogenen Einnahmen bzw. den fiktiven Einnahmen (Auffüllbetrag bis zur Mindestbemessungsgrundlage) Beiträge zu berechnen und abzuführen. Daher habe die Beklagte bei der Klägerin vom 16. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 935 EUR (Kapitalertrag 47,47 EUR + Auffüllbetrag bis zur Mindeststufe 887,33 EUR) zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Vom 1. Januar 2006 bis 28. April 2006 seien es 961,05 EUR (Kapitalertrag 47,67 EUR + Auffüllbetrag bis zur Mindeststufe 913,58 EUR) für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2006 zurückwies. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Dezember 2005 Bemessungsgrundlage (Mindesteinkommen), das bei ihr als freiwillig Versicherte zugrunde zu legen gewesen sei, 1.811,25 EUR gewesen sei bzw. für die Monate Januar bis April 2006 jeweils 1.837,50 EUR. Hiervon sei jeweils das Krankengeld in Höhe von 876,25 EUR monatlich, das beitragsfrei gewesen sei, abzuziehen gewesen. Der Differenzbetrag in Höhe von 935 EUR bzw. 961,25 EUR sei jedoch beitragspflichtig gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. Oktober 2006 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie, teilweise wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht, die Beitragsberechnung der Beklagten führe dazu, dass sie aus den geringen Zinseinkünften von monatlich rund 47 EUR Beiträge in einer Größenordnung von 193 EUR zu entrichten habe, was ihr weder möglich sei noch in einem angemessenen Verhältnis stehe.
Mit Urteil vom 30. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise den Beitrag berechnet habe. Die Beitragsfreiheit erstrecke sich gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V während des Krankengeldbezuges "nur" auf diese Leistung. Eine Beitragsfreiheit insgesamt während des Bezuges von Krankengeld ergebe sich hieraus nicht. Der zugrundeliegende Gedanke sei derjenige, dass während des Bezuges von Krankengeld Einnahmen insoweit entfielen. Die Regelung in § 224 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V gewährleiste, dass die beim Wegfall von Arbeitseinkommen bezogene Ersatzleistung (Krankengeld) dem Versicherten ungeschmälert zur Verfügung stehe, weil hiervon keine Beiträge erhoben würden. Die Beitragspflicht sonstiger (beitragspflichtiger) Einnahmen bleibe jedoch hiervon unberührt (mit Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 24. November 1992 - 12 RK 44/92 -). § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gebiete bezüglich der Berechnung der Beiträge von freiwillig Versicherten die Erhebung von Mindestbeiträgen ohne Rücksicht auf individuelle Einkommensverhältnisse. Aus diesem Grunde sei die Beitragsberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden, da sie das dem Krankengeldbezug zugrundeliegende Regelentgelt von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht habe und lediglich aus dem Differenzbetrag unter Berücksichtigung der monatlichen Einkünfte die Beiträge berechnet habe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung zeige sich auch darin, dass die Klägerin auch bisher, da ihre Einkünfte unterhalb der dargestellten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gelegen hätten, den Mindestbeitrag ebenfalls teilweise abweichend von ihren tatsächlichen Einnahmen habe tragen müssen. Ob diese Beurteilung auch dann zutreffend sei, wenn sonstige beitragspflichtige Einnahmen der Klägerin nicht mehr zufließen würden (Zinseinkünfte), könne vorliegend unerörtert bleiben.
Die Klägerin hat gegen das ihr mit Postzustellungsurkunde am 7. Februar 2007 zugestellte Urteil am 6. März 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, bis Juli 2005 habe sie für ihre Zinseinnahmen keine Beiträge bezahlen müssen. Ab 1. August 2005 habe sie für Zinseinnahmen in Höhe von monatlich 47,67 EUR aus einem Vorfinanzierungskredit einen monatlichen Beitrag in Höhe von 9,64 EUR bezahlen müssen. Das sei in Ordnung. Für denselben monatlichen Zinsertrag müsse sie ab Dezember 2005 einen Betrag in Höhe von 193,22 EUR zahlen. Dies sei ihrer Auffassung nach nicht in Ordnung, hier müsse eine Härtefallregelung eintreten, denn von 47,67 EUR Einnahmen könne niemand 193,22 EUR ausgeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze; bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatliche Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Die Beklagte habe die Beitragsberechnung aufgrund dieser Vorschrift vorgenommen, da die Versicherte ein Einkommen habe nachweisen können, das unter der Mindestbeitragsstufe liege. Beitragsfrei sei ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Erziehungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstrecke sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen (siehe § 224 Abs. 1 SGB V). Dies bedeute, dass die genannten Leistungen ungekürzt ohne Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung zur Verfügung gestellt würden. Damit werde deutlich, dass weitere bei freiwilligen Mitgliedern beitragspflichtige Einnahmen (z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge usw.) ungeachtet des Krankengeldbezuges beitragspflichtig blieben. Eine vollständige Beitragsfreiheit sei der Regelung in § 224 SGB V also nicht zu entnehmen. Es gelte insoweit der Grundsatz, dass der Krankengeldbezug keine Beitragsbefreiung begründe, soweit die bisherige Bemessungsgrundlage durch das zu zahlende Krankengeld weder beeinflusst noch ersetzt werde. Dies bedeute, dass freiwillig versicherte Selbständige, deren Einkommen unter der Mindestbeitragsstufe liege, aus der Differenz zwischen Regelentgelt und Mindestbeitragsstufe beitragspflichtig seien. Ansonsten wäre dieser Personenkreis besser gestellt, als derjenige der - steuerrechtlich - kein Einkommen (wegen Abschreibungen) und deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Bei der Klägerin seien die Beiträge aus der Mindestbeitragsstufe berechnet worden (2005 = 1.811,25 EUR und 2006 = 1.837,25 EUR). In der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit habe die Beklagte das Krankengeld aus einem Regellohn von monatlich 876,25 EUR berechnet.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 8. August 2007 wurde die Klägerin auch darüber informiert, dass die Möglichkeit in Betracht komme, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG (S 3 KR 4591/06 sowie ein Vorverfahren S 3 KR 4793/05) und die Senatsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet hält. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Im Streit steht eine Beitragforderung in Höhe von über 800 EUR.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage des Mindesteinkommens bei der Berechnung der Beiträge und unter Berücksichtigung des beitragsfreien Krankengeldes die Beiträge zutreffend berechnet hat.
Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muss gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt gem. § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden (Satz 3). Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen (Satz 4). Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (Satz 5).
Gemäß § 224 Abs. 1 SGB V ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei (Satz 1). Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen (Satz 2).
Die Beklagte hat i. S. v. § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V in § 19 Abs. 1 ihrer Satzung hierzu geregelt, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel gehören, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten (Einnahmen zum Lebensunterhalt) bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (Satz 1). Die steuerliche Behandlung der Einnahmen spielt keine Rolle (Satz 2). Als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendermonat gilt mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße, soweit Abs. 2 nichts anderes vorsieht (Satz 3). In § 19 Abs. 1b der Satzung hat die Beklagte weiter geregelt, dass für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder als beitragspflichtige Einnahmen auch Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften gelten (Satz 1). Als Einnahmen in diesem Sinne gelten sowohl laufende Geldleistungen (Renten) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen) (Satz 2). Für die Beitragsbemessung bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist der Einmalbetrag auf die Monate umzulegen, für die er bezahlt wird (Satz 4 1. Halbsatz); In § 19 Abs. 2 Buchst. c der Satzung hat die Beklagte des weiteren für hauptberuflich selbstständige Tätigkeit bezüglich der mindestens zugrunde zu legenden Einnahmen die Regelung in § 240 Abs. 4 SGB V übernommen.
Da die Klägerin auf der Grundlage der in der Vergangenheit vorgelegten Steuerbescheide insgesamt nur Einnahmen erzielte, die unter der Mindestgrenze nach § 240 SGB V liegen, hat die Beklagte in zutreffender Weise bei der Berechnung der Beiträge der Klägerin das Mindesteinkommen gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 in Höhe des vierzigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße (= 75% der Bezugsgröße), also für den Monat Dezember 2005 noch in Höhe von 1.811,25 EUR bzw. für das Jahr 2006 auf der Grundlage eines Mindesteinkommens in Höhe von 1.837,25 EUR festgesetzt.
Da die Beitragsfreiheit bezüglich des Bezuges von Krankengeld gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht auf Pflichtmitglieder beschränkt ist, gilt sie auch für freiwillige Mitglieder wie die Klägerin. Bei diesen ist sie aber, wie bei den Pflichtmitgliedern, auf eben diese Leistungen, hier konkret das Krankengeld, beschränkt. Soweit jedoch sonst tatsächliche oder fiktive beitragspflichtige Einnahmen nach § 240 SGB V - wie hier das zwingend zugrunde zu legende vorgeschriebene Mindesteinkommen bei der Beitragsberechnung - vorhanden sind, können sie (oder müssen sie sogar) durch die Satzung beitragspflichtig gemacht werden (siehe hierzu Peters in KasselerKommentar § 224 SGBV Rdnr.10; BSG Urteil vom 24. November 1992 in SozR 3-2200 § 383 Nr. 1; Urteil vom 26. Mai 2004 in SozR 4-2500 § 224 Nr. 1). Das BSG hat zuletzt im Urteil vom 26. Mai 2004 ausdrücklich - im Zusammenhang dort mit dem Bezug von Erziehungsgeld, das dort, anders als hier bei der Klägerin das Krankengeld, nicht einmal zuvor erzieltes Arbeitsentgelt ersetzte - klargestellt, dass die Berechnung der Beiträge nach dem Mindesteinkommen auch dann bleibt, wenn tatsächlich Einnahmen vollständig fehlen. Ob und inwieweit die Beklagte möglicherweise in der Vergangenheit zu Gunsten der Klägerin die Höhe der Beiträge zu niedrig angesetzt hatte, ist in diesem Zusammenhang hier nicht zu prüfen, Konsequenzen für die Zukunft können hieraus aber auch nicht abgeleitet werden.
Das BSG hat ferner in seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 (- B 1 KR 11/06 R - in SozR 4-2500 § 47 Nr.7) u. a. noch ausgeführt:
Nach § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krg 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Das "erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen" in diesem Sinne wird in § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V in einem Klammerzusatz als "Regelentgelt" bezeichnet. Gemäß § 47 Abs 1 Satz 5 SGB V wird das Regelarbeitsentgelt nach den Absätzen 2, 4 und 6 des § 47 SGB V berechnet und gemäß Satz 6 aaO für Kalendertage gezahlt. Für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der AU für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Dies führt vorliegend zu einem Regelentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, denn der Kläger hatte zuletzt vor Beginn seiner AU Beiträge zur Krankenversicherung aus einem Arbeitseinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet. Ein geringeres Arbeitsentgelt zwecks Verminderung seiner Beitragslast hatte er nicht nachgewiesen.
Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. März 2004 ( B 1 KR 32/02 R, BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr 1, Leitsatz und RdNr 6 ff ) ausgeführt, dass sich das Krg eines freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen bemisst. Der Senat musste indessen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger, die zuvor Beiträge nach einem bestimmten oder fiktiven (Grenz-)Betrag gezahlt hatten, nicht allgemein Stellung nehmen, weil die vom Kläger jenes Verfahrens selbst angegebene Höhe des zuletzt vor Eintritt der AU erzielten (niedrigeren) Arbeitseinkommens nicht streitig war. Wie im Einzelnen bei der Berechnung der Krg-Höhe vorzugehen ist, wenn der Betroffene - wie der hiesige Kläger - Höchstbeiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hatte, ist bislang nicht entschieden worden. Der erkennende Senat entwickelt die oa Rechtsprechung nunmehr fort und stellt den im Urteil vom 30. März 2004 enthaltenen Rechtssatz für Fälle der vorliegenden Art dahin klar, dass sich das Krg im Regelfall nach dem schon für die Beitragsbemessung maßgebend gewesenen Arbeitseinkommen bemisst. War der zuletzt der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Betrag aber erkennbar höher als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten, ist die Vermutung, dass die Beitragsbemessung sein Arbeitseinkommen zutreffend widerspiegelt, widerlegt. Nur in diesem Fall muss das vor Eintritt der AU erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Versicherte Beiträge nicht nur aus seinem Arbeitseinkommen, sondern zu einem erheblichen Teil auch aus sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen (zB aus Kapitalvermögen oder Vermietung) entrichtet hat oder, falls die Beiträge im Wesentlichen nur aus dem Arbeiteinkommen zu entrichten waren, wenn eine evidente Diskrepanz zwischen tatsächlichem Einkommen und der Beitragsbemessungsgrundlage besteht.
Die Klägerin hat tatsächlich nur Arbeitseinkommen erzielt, das noch unter dieser vom Gesetz vorgeschriebenen maßgeblichen Mindesteinkommensgrenze für die Beitragsberechnung gelegen hat. Sie ist auch im Hinblick auf die von ihr vorgelegten Steuererklärungen (wohl im Zusammenhang mit dem früheren SG verfahren - S 3 KR 4793/05 -) daher von der Beklagten auf diese Mindesteinkommensgrenze hinsichtlich der Beitragsberechnung herunter gesetzt worden. D. h. aber auf der anderen Seite unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des BSG, dass bei der Höhe des der Klägerin zu gewährenden Krankengeldes als Maßstab das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen ist.
Von einem Regelentgelt in Höhe von 876,25 EUR auf der Basis der von der Klägerin tatsächlich erzielten Einnahmen aus Arbeitseinkommen hat die Beklagte auch Krankengeld gewährt.
Da bei der Klägerin als freiwillig Versicherte jedoch Maßstab für die Beitragsberechnung zwingend mindestens das Mindestentgelt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 (der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße pro Tag bzw. 75 % der Bezugsgröße pro Monat) zugrunde zu legen ist und von diesem Mindesteinkommen nur ein Teil, nämlich 876,25 EUR aus Arbeitseinkommen erzielt wird, ist dieser Anteil zwar dann in entsprechender Anwendung von § 224 Abs. 1 SGB V beitragsfrei zu stellen, wie dies die Beklagte auch getan hat. Bezüglich des übrigen zugrunde zu legenden fiktiven Einkommens verbleibt es aber bei der Beitragspflicht. Die Beklagte hat daher richtig nach Abzug des der Krankengeldberechnung zugrunde gelegten Regelentgelts vom Mindestbemessungsentgelt hinsichtlich der Beitragsberechnung aus dem Differenzbetrag von 935 EUR im Dezember 2005 bzw. 961,25 EUR ab 1. Januar 2006 die Beiträge berechnet. In diesem Zusammenhang ist es letztlich auch ohne Belang, ob die Klägerin nun tatsächlich neben ihrem Arbeitseinkommen noch Einkünfte aus Kapital in Höhe von 47,67 EUR monatlich erzielt. Denn, wie bereits oben ausgeführt, ist jedenfalls der Differenzbetrag zwischen dem beitragsfreien Regelentgelt, das der Krankengeldberechnung zugrunde liegt, und dem Mindesteinkommen, das der Beitragsberechnung zur Krankenversicherung zugrunde liegt, immer der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob dieser Betrag nun auf weiteren, tatsächlich erzielten Einnahmen beruht (sei es aus Kapital oder auch aus Vermietung und Verpachtung oder Ähnlichem) oder tatsächlich in dieser Höhe überhaupt keine weiteren Einnahmen erzielt werden. Mit anderen Worten zur Verdeutlichung für die Klägerin: Selbst wenn die Klägerin keinerlei weiteren Zinseinnahmen erzielt hätte, würde sich an der Beitragshöhe überhaupt nichts ändern, da immer mindestens aus dem Differenzbetrag zwischen dem der Krankengeldberechnung zugrunde liegenden (niedrigeren) Regelentgelt und dem der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Mindesteinkommen Beiträge zu entrichten sind. Die Klägerin möge in diesem Zusammenhang auch bedenken, dass sie ihre Krankenversicherungsbeiträge, auch wenn sie jetzt gesund wäre und dennoch keine Einnahmen erzielen würde, als freiwilliges Mitglied auf der Basis fiktiver Einnahmen in Höhe von 1.811,25 EUR in 2005 bzw. 1.837,50 EUR im Jahr 2006 entrichten müsste (so BSG im Urteil vom 24. November 1993 in SozR 3-2500 § 224 Nr. 3). Wenn die Klägerin in dem Zusammenhang einwendet, sie könne nicht, wenn sie keinerlei Einnahmen erziele, gleichzeitig Beiträge in dieser Höhe an die Krankenversicherung zahlen, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall für sie die Möglichkeit besteht, beim Sozialleistungsträger die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge zu beantragen, sofern im Übrigen Bedürftigkeit besteht und auch kein sonstiges Vermögen vorhanden ist, aus dem diese Beiträge erbracht werden könnten (siehe § 32 SGB XII).
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Karlsruhe zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten berechneten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die Klägerin ist als Betreiberin eines Markthandels freiwilliges Mitglied der Beklagten und Mitglied der Pflegeversicherung. Die Klägerin ist hinsichtlich der Beitragsberechnung nach dem Mindesteinkommen eingestuft (siehe hierzu auch das frühere Verfahren vor dem SG - S 3 KR 4793/05 -). Während der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 15. Dezember 2005 bis 28. April 2006 bezog sie von der Beklagten ab 16. Dezember 2005 Krankengeld. Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 berechnete die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 16. Dezember 2005 bis 28. April 2006 neu, da sich während des Krankengeldbezuges die Höhe ihres Beitrages ändere. Für die Einnahmen, aus denen ihr Krankengeld gezahlt werde, sei sie beitragsfrei. Daher habe man für die Zeit des Krankengeldbezuges die Beiträge für den Dezember 2005 aus einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 935 EUR und ab Januar 2006 von 961,25 EUR berechnet. Insgesamt ergaben sich hieraus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 853,96 EUR für den Zeitraum 16. Dezember 2005 bis 28. April 2006 (monatlich 193,22 EUR). Auf Nachfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 2006 mit, dass zwar während des Bezuges von Krankengeld das Krankengeld selbst beitragsfrei sei, beitragspflichtige Bezüge, die jedoch während des Krankengeldbezuges fortbestünden, auch während des Leistungsbezuges grundsätzlich weiterhin beitragspflichtig seien. Während des Krankengeldbezuges seien aus den weiterhin bezogenen Einnahmen bzw. den fiktiven Einnahmen (Auffüllbetrag bis zur Mindestbemessungsgrundlage) Beiträge zu berechnen und abzuführen. Daher habe die Beklagte bei der Klägerin vom 16. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 935 EUR (Kapitalertrag 47,47 EUR + Auffüllbetrag bis zur Mindeststufe 887,33 EUR) zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Vom 1. Januar 2006 bis 28. April 2006 seien es 961,05 EUR (Kapitalertrag 47,67 EUR + Auffüllbetrag bis zur Mindeststufe 913,58 EUR) für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2006 zurückwies. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Dezember 2005 Bemessungsgrundlage (Mindesteinkommen), das bei ihr als freiwillig Versicherte zugrunde zu legen gewesen sei, 1.811,25 EUR gewesen sei bzw. für die Monate Januar bis April 2006 jeweils 1.837,50 EUR. Hiervon sei jeweils das Krankengeld in Höhe von 876,25 EUR monatlich, das beitragsfrei gewesen sei, abzuziehen gewesen. Der Differenzbetrag in Höhe von 935 EUR bzw. 961,25 EUR sei jedoch beitragspflichtig gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. Oktober 2006 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie, teilweise wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht, die Beitragsberechnung der Beklagten führe dazu, dass sie aus den geringen Zinseinkünften von monatlich rund 47 EUR Beiträge in einer Größenordnung von 193 EUR zu entrichten habe, was ihr weder möglich sei noch in einem angemessenen Verhältnis stehe.
Mit Urteil vom 30. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise den Beitrag berechnet habe. Die Beitragsfreiheit erstrecke sich gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V während des Krankengeldbezuges "nur" auf diese Leistung. Eine Beitragsfreiheit insgesamt während des Bezuges von Krankengeld ergebe sich hieraus nicht. Der zugrundeliegende Gedanke sei derjenige, dass während des Bezuges von Krankengeld Einnahmen insoweit entfielen. Die Regelung in § 224 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V gewährleiste, dass die beim Wegfall von Arbeitseinkommen bezogene Ersatzleistung (Krankengeld) dem Versicherten ungeschmälert zur Verfügung stehe, weil hiervon keine Beiträge erhoben würden. Die Beitragspflicht sonstiger (beitragspflichtiger) Einnahmen bleibe jedoch hiervon unberührt (mit Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 24. November 1992 - 12 RK 44/92 -). § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gebiete bezüglich der Berechnung der Beiträge von freiwillig Versicherten die Erhebung von Mindestbeiträgen ohne Rücksicht auf individuelle Einkommensverhältnisse. Aus diesem Grunde sei die Beitragsberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden, da sie das dem Krankengeldbezug zugrundeliegende Regelentgelt von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht habe und lediglich aus dem Differenzbetrag unter Berücksichtigung der monatlichen Einkünfte die Beiträge berechnet habe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung zeige sich auch darin, dass die Klägerin auch bisher, da ihre Einkünfte unterhalb der dargestellten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gelegen hätten, den Mindestbeitrag ebenfalls teilweise abweichend von ihren tatsächlichen Einnahmen habe tragen müssen. Ob diese Beurteilung auch dann zutreffend sei, wenn sonstige beitragspflichtige Einnahmen der Klägerin nicht mehr zufließen würden (Zinseinkünfte), könne vorliegend unerörtert bleiben.
Die Klägerin hat gegen das ihr mit Postzustellungsurkunde am 7. Februar 2007 zugestellte Urteil am 6. März 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, bis Juli 2005 habe sie für ihre Zinseinnahmen keine Beiträge bezahlen müssen. Ab 1. August 2005 habe sie für Zinseinnahmen in Höhe von monatlich 47,67 EUR aus einem Vorfinanzierungskredit einen monatlichen Beitrag in Höhe von 9,64 EUR bezahlen müssen. Das sei in Ordnung. Für denselben monatlichen Zinsertrag müsse sie ab Dezember 2005 einen Betrag in Höhe von 193,22 EUR zahlen. Dies sei ihrer Auffassung nach nicht in Ordnung, hier müsse eine Härtefallregelung eintreten, denn von 47,67 EUR Einnahmen könne niemand 193,22 EUR ausgeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze; bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatliche Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Die Beklagte habe die Beitragsberechnung aufgrund dieser Vorschrift vorgenommen, da die Versicherte ein Einkommen habe nachweisen können, das unter der Mindestbeitragsstufe liege. Beitragsfrei sei ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Erziehungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstrecke sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen (siehe § 224 Abs. 1 SGB V). Dies bedeute, dass die genannten Leistungen ungekürzt ohne Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung zur Verfügung gestellt würden. Damit werde deutlich, dass weitere bei freiwilligen Mitgliedern beitragspflichtige Einnahmen (z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge usw.) ungeachtet des Krankengeldbezuges beitragspflichtig blieben. Eine vollständige Beitragsfreiheit sei der Regelung in § 224 SGB V also nicht zu entnehmen. Es gelte insoweit der Grundsatz, dass der Krankengeldbezug keine Beitragsbefreiung begründe, soweit die bisherige Bemessungsgrundlage durch das zu zahlende Krankengeld weder beeinflusst noch ersetzt werde. Dies bedeute, dass freiwillig versicherte Selbständige, deren Einkommen unter der Mindestbeitragsstufe liege, aus der Differenz zwischen Regelentgelt und Mindestbeitragsstufe beitragspflichtig seien. Ansonsten wäre dieser Personenkreis besser gestellt, als derjenige der - steuerrechtlich - kein Einkommen (wegen Abschreibungen) und deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Bei der Klägerin seien die Beiträge aus der Mindestbeitragsstufe berechnet worden (2005 = 1.811,25 EUR und 2006 = 1.837,25 EUR). In der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit habe die Beklagte das Krankengeld aus einem Regellohn von monatlich 876,25 EUR berechnet.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 8. August 2007 wurde die Klägerin auch darüber informiert, dass die Möglichkeit in Betracht komme, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG (S 3 KR 4591/06 sowie ein Vorverfahren S 3 KR 4793/05) und die Senatsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet hält. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Im Streit steht eine Beitragforderung in Höhe von über 800 EUR.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage des Mindesteinkommens bei der Berechnung der Beiträge und unter Berücksichtigung des beitragsfreien Krankengeldes die Beiträge zutreffend berechnet hat.
Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muss gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt gem. § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden (Satz 3). Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen (Satz 4). Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (Satz 5).
Gemäß § 224 Abs. 1 SGB V ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei (Satz 1). Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen (Satz 2).
Die Beklagte hat i. S. v. § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V in § 19 Abs. 1 ihrer Satzung hierzu geregelt, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel gehören, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten (Einnahmen zum Lebensunterhalt) bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (Satz 1). Die steuerliche Behandlung der Einnahmen spielt keine Rolle (Satz 2). Als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendermonat gilt mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße, soweit Abs. 2 nichts anderes vorsieht (Satz 3). In § 19 Abs. 1b der Satzung hat die Beklagte weiter geregelt, dass für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder als beitragspflichtige Einnahmen auch Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften gelten (Satz 1). Als Einnahmen in diesem Sinne gelten sowohl laufende Geldleistungen (Renten) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen) (Satz 2). Für die Beitragsbemessung bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist der Einmalbetrag auf die Monate umzulegen, für die er bezahlt wird (Satz 4 1. Halbsatz); In § 19 Abs. 2 Buchst. c der Satzung hat die Beklagte des weiteren für hauptberuflich selbstständige Tätigkeit bezüglich der mindestens zugrunde zu legenden Einnahmen die Regelung in § 240 Abs. 4 SGB V übernommen.
Da die Klägerin auf der Grundlage der in der Vergangenheit vorgelegten Steuerbescheide insgesamt nur Einnahmen erzielte, die unter der Mindestgrenze nach § 240 SGB V liegen, hat die Beklagte in zutreffender Weise bei der Berechnung der Beiträge der Klägerin das Mindesteinkommen gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 in Höhe des vierzigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße (= 75% der Bezugsgröße), also für den Monat Dezember 2005 noch in Höhe von 1.811,25 EUR bzw. für das Jahr 2006 auf der Grundlage eines Mindesteinkommens in Höhe von 1.837,25 EUR festgesetzt.
Da die Beitragsfreiheit bezüglich des Bezuges von Krankengeld gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht auf Pflichtmitglieder beschränkt ist, gilt sie auch für freiwillige Mitglieder wie die Klägerin. Bei diesen ist sie aber, wie bei den Pflichtmitgliedern, auf eben diese Leistungen, hier konkret das Krankengeld, beschränkt. Soweit jedoch sonst tatsächliche oder fiktive beitragspflichtige Einnahmen nach § 240 SGB V - wie hier das zwingend zugrunde zu legende vorgeschriebene Mindesteinkommen bei der Beitragsberechnung - vorhanden sind, können sie (oder müssen sie sogar) durch die Satzung beitragspflichtig gemacht werden (siehe hierzu Peters in KasselerKommentar § 224 SGBV Rdnr.10; BSG Urteil vom 24. November 1992 in SozR 3-2200 § 383 Nr. 1; Urteil vom 26. Mai 2004 in SozR 4-2500 § 224 Nr. 1). Das BSG hat zuletzt im Urteil vom 26. Mai 2004 ausdrücklich - im Zusammenhang dort mit dem Bezug von Erziehungsgeld, das dort, anders als hier bei der Klägerin das Krankengeld, nicht einmal zuvor erzieltes Arbeitsentgelt ersetzte - klargestellt, dass die Berechnung der Beiträge nach dem Mindesteinkommen auch dann bleibt, wenn tatsächlich Einnahmen vollständig fehlen. Ob und inwieweit die Beklagte möglicherweise in der Vergangenheit zu Gunsten der Klägerin die Höhe der Beiträge zu niedrig angesetzt hatte, ist in diesem Zusammenhang hier nicht zu prüfen, Konsequenzen für die Zukunft können hieraus aber auch nicht abgeleitet werden.
Das BSG hat ferner in seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 (- B 1 KR 11/06 R - in SozR 4-2500 § 47 Nr.7) u. a. noch ausgeführt:
Nach § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krg 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Das "erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen" in diesem Sinne wird in § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V in einem Klammerzusatz als "Regelentgelt" bezeichnet. Gemäß § 47 Abs 1 Satz 5 SGB V wird das Regelarbeitsentgelt nach den Absätzen 2, 4 und 6 des § 47 SGB V berechnet und gemäß Satz 6 aaO für Kalendertage gezahlt. Für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der AU für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Dies führt vorliegend zu einem Regelentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, denn der Kläger hatte zuletzt vor Beginn seiner AU Beiträge zur Krankenversicherung aus einem Arbeitseinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet. Ein geringeres Arbeitsentgelt zwecks Verminderung seiner Beitragslast hatte er nicht nachgewiesen.
Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. März 2004 ( B 1 KR 32/02 R, BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr 1, Leitsatz und RdNr 6 ff ) ausgeführt, dass sich das Krg eines freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen bemisst. Der Senat musste indessen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger, die zuvor Beiträge nach einem bestimmten oder fiktiven (Grenz-)Betrag gezahlt hatten, nicht allgemein Stellung nehmen, weil die vom Kläger jenes Verfahrens selbst angegebene Höhe des zuletzt vor Eintritt der AU erzielten (niedrigeren) Arbeitseinkommens nicht streitig war. Wie im Einzelnen bei der Berechnung der Krg-Höhe vorzugehen ist, wenn der Betroffene - wie der hiesige Kläger - Höchstbeiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hatte, ist bislang nicht entschieden worden. Der erkennende Senat entwickelt die oa Rechtsprechung nunmehr fort und stellt den im Urteil vom 30. März 2004 enthaltenen Rechtssatz für Fälle der vorliegenden Art dahin klar, dass sich das Krg im Regelfall nach dem schon für die Beitragsbemessung maßgebend gewesenen Arbeitseinkommen bemisst. War der zuletzt der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Betrag aber erkennbar höher als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten, ist die Vermutung, dass die Beitragsbemessung sein Arbeitseinkommen zutreffend widerspiegelt, widerlegt. Nur in diesem Fall muss das vor Eintritt der AU erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Versicherte Beiträge nicht nur aus seinem Arbeitseinkommen, sondern zu einem erheblichen Teil auch aus sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen (zB aus Kapitalvermögen oder Vermietung) entrichtet hat oder, falls die Beiträge im Wesentlichen nur aus dem Arbeiteinkommen zu entrichten waren, wenn eine evidente Diskrepanz zwischen tatsächlichem Einkommen und der Beitragsbemessungsgrundlage besteht.
Die Klägerin hat tatsächlich nur Arbeitseinkommen erzielt, das noch unter dieser vom Gesetz vorgeschriebenen maßgeblichen Mindesteinkommensgrenze für die Beitragsberechnung gelegen hat. Sie ist auch im Hinblick auf die von ihr vorgelegten Steuererklärungen (wohl im Zusammenhang mit dem früheren SG verfahren - S 3 KR 4793/05 -) daher von der Beklagten auf diese Mindesteinkommensgrenze hinsichtlich der Beitragsberechnung herunter gesetzt worden. D. h. aber auf der anderen Seite unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des BSG, dass bei der Höhe des der Klägerin zu gewährenden Krankengeldes als Maßstab das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen ist.
Von einem Regelentgelt in Höhe von 876,25 EUR auf der Basis der von der Klägerin tatsächlich erzielten Einnahmen aus Arbeitseinkommen hat die Beklagte auch Krankengeld gewährt.
Da bei der Klägerin als freiwillig Versicherte jedoch Maßstab für die Beitragsberechnung zwingend mindestens das Mindestentgelt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 (der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße pro Tag bzw. 75 % der Bezugsgröße pro Monat) zugrunde zu legen ist und von diesem Mindesteinkommen nur ein Teil, nämlich 876,25 EUR aus Arbeitseinkommen erzielt wird, ist dieser Anteil zwar dann in entsprechender Anwendung von § 224 Abs. 1 SGB V beitragsfrei zu stellen, wie dies die Beklagte auch getan hat. Bezüglich des übrigen zugrunde zu legenden fiktiven Einkommens verbleibt es aber bei der Beitragspflicht. Die Beklagte hat daher richtig nach Abzug des der Krankengeldberechnung zugrunde gelegten Regelentgelts vom Mindestbemessungsentgelt hinsichtlich der Beitragsberechnung aus dem Differenzbetrag von 935 EUR im Dezember 2005 bzw. 961,25 EUR ab 1. Januar 2006 die Beiträge berechnet. In diesem Zusammenhang ist es letztlich auch ohne Belang, ob die Klägerin nun tatsächlich neben ihrem Arbeitseinkommen noch Einkünfte aus Kapital in Höhe von 47,67 EUR monatlich erzielt. Denn, wie bereits oben ausgeführt, ist jedenfalls der Differenzbetrag zwischen dem beitragsfreien Regelentgelt, das der Krankengeldberechnung zugrunde liegt, und dem Mindesteinkommen, das der Beitragsberechnung zur Krankenversicherung zugrunde liegt, immer der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob dieser Betrag nun auf weiteren, tatsächlich erzielten Einnahmen beruht (sei es aus Kapital oder auch aus Vermietung und Verpachtung oder Ähnlichem) oder tatsächlich in dieser Höhe überhaupt keine weiteren Einnahmen erzielt werden. Mit anderen Worten zur Verdeutlichung für die Klägerin: Selbst wenn die Klägerin keinerlei weiteren Zinseinnahmen erzielt hätte, würde sich an der Beitragshöhe überhaupt nichts ändern, da immer mindestens aus dem Differenzbetrag zwischen dem der Krankengeldberechnung zugrunde liegenden (niedrigeren) Regelentgelt und dem der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Mindesteinkommen Beiträge zu entrichten sind. Die Klägerin möge in diesem Zusammenhang auch bedenken, dass sie ihre Krankenversicherungsbeiträge, auch wenn sie jetzt gesund wäre und dennoch keine Einnahmen erzielen würde, als freiwilliges Mitglied auf der Basis fiktiver Einnahmen in Höhe von 1.811,25 EUR in 2005 bzw. 1.837,50 EUR im Jahr 2006 entrichten müsste (so BSG im Urteil vom 24. November 1993 in SozR 3-2500 § 224 Nr. 3). Wenn die Klägerin in dem Zusammenhang einwendet, sie könne nicht, wenn sie keinerlei Einnahmen erziele, gleichzeitig Beiträge in dieser Höhe an die Krankenversicherung zahlen, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall für sie die Möglichkeit besteht, beim Sozialleistungsträger die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge zu beantragen, sofern im Übrigen Bedürftigkeit besteht und auch kein sonstiges Vermögen vorhanden ist, aus dem diese Beiträge erbracht werden könnten (siehe § 32 SGB XII).
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Karlsruhe zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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