Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KG 14/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 05.01.06 und des Widerspruchsbescheides vom 01.06.06 beim Kinderzuschlag bei der Klägerin nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhöhte Wohnkosten gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen und Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe in der Zeit von März 2005 bis August 2005 zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Drittel zu tragen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Kinderzuschlag hat.
Die 1979 geborene Klägerin hat bei der Beklagten am 10.10.2005 einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. Sie hat hierbei angegeben, dass sie seit 2005 verheiratet sei und zum Haushalt das 2005 geborene Kind P. gehöre. Ferner wurde angegeben, dass ein eigenes Haus bewohnt werde, in dem eine Einliegerwohnung vorhanden sei.
Die Beklagte forderte im Folgenden Nachweise über die Höhe der Heizkosten, der aktuellen Schuldzinsen, der aktuellen Nebenkosten, der Versicherungsbeiträge und der Eigenheimzulage sowie Lohnabrechnungen für Januar bis September 2005 und eine Erklärung zum Vermögen an. Die Klägerin teilte daraufhin mit, es existierten eine Grundschuld in Höhe von 185.000,00 Euro, ein Darlehen von 40.000,00 Euro, das durch Lebensversicherungen gesichert sei, und ein zinsfreies Darlehen von 10.500,00 Euro, das wegen Mehrkosten beim Hausbau im Rahmen verwandtschaftlicher Beziehungen gegeben worden sei. Die Eigenheimzulage, die laut Bescheid des Finanzamtes K. vom 27.04.2005 ab dem Jahr 2005 jährlich 3.323,00 Euro beträgt, diene zur Tilgung des Darlehens in Höhe von 115.000,00 Euro. Über die Höhe der Heizkosten und der Nebenkosten könnten noch keine Unterlagen vorgelegt werden, da das Haus erst im Dezember 2004 bezogen worden sei. Die vorhandenen Lebensversicherungen seien als Sicherheit für ein Darlehen gebunden. Ferner existiere ein stillgelegter Bauernhof, der wegen eines Altenteilrechts bezüglich des Vaters (notariell gesichert) und eines Bauplatzanspruches hinsichtlich der Schwester nicht verwertet werden könne. Die Klägerin legte im Weiteren eine Bescheinigung der Raiffeisenbank V. e.G. vor, wonach für das Darlehenskonto 20118770 eine vierteljährliche Annuität von 955,43 Euro, für das Konto 1. eine monatliche Zinsbelastung von 375,00 Euro und für das Konto 2. eine monatliche Annuität von 260,00 Euro bestehe.
Ferner teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie weitere gebührenpflichtige Bankunterlagen nicht beschaffen werde, sondern die Beklagte auf der Basis der gemachten Angaben entscheiden solle.
Die Beklagte errechnete für den Monat März 2005 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 210,00 Euro, von dem nach Abzug einer Versicherungspauschale ein Restbetrag von 180,00 Euro verblieb. Aus den Bruttoeinnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 2.206,80 Euro verblieb nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeträgen, Werbungskosten und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einem Freibetrag bei Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1.174,04 Euro. Der Familie der Klägerin stünden somit im Monat März 2005 monatliche Einkünfte von 1.354,04 Euro zur Verfügung.
Anzurechnendes Vermögen wurde nicht ermittelt.
Dem wurde als Bedarf gegenüber gestellt ein Regelbedarf für die Klägerin und ihren Ehegatten in Höhe von jeweils 311,00 Euro sowie für das Kind in Höhe von 207,00 Euro, also insgesamt 829,00 Euro. Hinzu kamen Kosten der Unterkunft, die in Höhe von 515,16 Euro angesetzt wurden. Die Mietkosten wurden aufgrund des Mietspiegels für den Landkreis K. für eine angemessene Wohnungsmiete sowie aufgrund eines pauschalierten Heizkostenwertes in Höhe von 0,80 Euro pro Quadratmeter berechnet. Nach Abzug von Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro verblieb ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.190,16 Euro.
Das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen übersteige den Gesamtbedarf. Dementsprechend lehnte die Beklagte - offensichtlich mit einem Bescheid vom 05.01.2006 - den Antrag auf Kinderzuschlag ab.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2006 am 02.02.2006 Widerspruch ein und legte ergänzend den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2004 vor.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 den Widerspruch zurück. Sie führte hierbei unter anderem aus, es könnten nur Schuldzinsen berücksichtigt werden, Tilgungsleistungen seien nicht berücksichtigungsfähig. Da jedoch keine eindeutigen Bezugsgrößen vorhanden gewesen seien, hätte der örtliche Mietspiegel herangezogen werden müssen. Auch die tatsächlichen Nebenkosten seien nicht nachgewiesen worden. Ergänzend sei jedoch auszuführen, dass selbst wenn man von den vorgetragenen Nebenkosten der Klägerin ausgegangen wäre, eine Deckung des Gesamtbedarfes vorgelegen hätte.
Daraufhin erhob die Klägerin am 29.06.2006 Klage zum Sozialgericht Würzburg.
In einem Erörterungstermin vom 27.02.2007 gibt die Klägerin an, dass sie ab September 2006 teilzeitbeschäftigt sei und dass ihr Ehemann in einer neuen Beschäftigung ab August 2006 bei zwar erhöhten Werbungskosten auch etwas mehr verdienen dürfte.
Die Klägerin legt sodann den Einkommensteuerbescheid 2005 vor und verweist darauf, dass einkommensteuerrechtlich bei ihrem Ehegatten ein Arbeitszimmer anerkannt worden sei. Sie trägt vor, dass bei ihrem Ehegatten ein Festlohn ohne Sonderzahlungen gezahlt worden sei und die Lohnhöhe im Übrigen auch aus dem Einkommensteuerbescheid 2005 ersichtlich sei. Ferner legte sie Zinsbescheinigungen für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 vor, aus denen sich für das Darlehen 120118770 jährliche Schuldzinsen in Höhe von 4.520,82 Euro und sonstige Entgelte in Höhe von 18,00 Euro, für das Darlehenskonto 20118770 jährliche Schuldzinsen in Höhe von 2.847,11 Euro und für das Darlehenskonto 220118770 jährliche Schuldzinsen in Höhe von 1.969,04 Euro sowie sonstige Entgelte in Höhe von 18,00 Euro ergeben. Im Jahr 2006 seien die entsprechenden Beträge 4.420,86 Euro, 2.808,91 Euro und 1.750,52 Euro gewesen.
Die Beklagte wies nach Auswertung der Unterlagen darauf hin, dass die Klage auf den Zeitraum bis Juli 2006 beschränkt worden sei, sodass die Zuordnung der höheren Werbungskosten im Jahr 2006 nicht geklärt sei. Die Klägerin habe darüber hinaus mitgeteilt, dass ihr Ehemann eine monatliche Aufwandsentschädigung von ca. 50,00 Euro für das Amt des zweiten Bürgermeisters erhalte. Außerdem habe er eine Betriebsrente, für die feste Beträge zu zahlen seien. Es sei nach wie vor von einer Deckung des Bedarfes auszugehen.
In einem Verhandlungstermin vom 25.09.2007 hat die Klägerin auf die berufliche Nutzung des Fahrzeugs ihres Ehegatten hingewiesen. Der Vorsitzende hat die Beklagte um Erstellung einer neuen Berechnung gebeten, in der die vorhandenen Unterkunfts- und Heizkosten mit einem Faktor 1,2 Berücksichtigung finden würden, da es sich hierbei um selbstgenutztes Wohneigentum handele, bei dem nicht einfach wie bei einer Mietwohnung eine Grenzwertziehung an einem Mietspiegel mit dem möglichen Umzug in eine andere Mietwohnung gerechtfertigt werden könne. Die Klägerin legte eine Gehaltsabrechnung des Marktes Abtswind über die Vertretungsentschädigung und Aufwandsentschädigung in der Tätigkeit ihres Ehemannes für die Gemeinde vor.
Die Beklagte führte daraufhin Berechnungen durch, die nunmehr von einem Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit in Höhe von 2.258,40 Euro unter Berücksichtigung von Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 15,70 Euro monatlich ausgingen. Die Unterkunftskosten wurden - unter Anwendung der Vorgabe des Gerichts - in Höhe von 618,21 Euro berechnet. Einem Gesamtbedarf von 1.293,21 Euro stand im März 2005 ein Einkommen von 1.197,98 Euro gegenüber. Daraus wurde ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 98,00 Euro errechnet.
Im Zeitraum ab September 2005 wurde aufgrund geringerer Abzüge durch eine veränderte Steuerklasse infolge der Heirat ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 1.438,41 Euro ermittelt, das zur Bedarfsdeckung ausreichte.
Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Die Klägerin beantragt,
I. den Bescheid vom 05.01.2006 in Gestalt des Wider spruchsbescheides vom 01.06.2006 aufzuheben und an tragsgemäß Kinderzuschlag für die Zeit bis einschließ lich Juli 2006 zu gewähren.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist auch entscheidungsreif. Das Gericht konnte ohne erneute mündliche Verhandlung gemäß § 124 S. 2 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt hatten.
Der Antrag der Klägerin war auf den Zeitraum ab dem März 2005 bis zum Juli 2006 gerichtet zu sehen. Dies ergab sich daraus, dass der im Oktober 2005 gestellte Antrag auf Kinderzuschlag seinerzeit noch rückwirkend gestellt werden konnte, jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes und damit erstmals vollständig im Monat März 2005 eine Anwendung von § 6 a BKGG möglich war. Nachdem eine etwaige Bewilligung seinerzeit auch zeitlich nicht befristet war - allerdings galt aufgrund § 6 a BKGG eine zeitliche Befristung auf höchstens 36 Monate Leistungsgewährung - waren für die Folgezeit weitere Anträge auch nicht erforderlich.
Durch die Aufnahme einer Tätigkeit durch die Klägerin und den entsprechenden Hinzuverdienst ab September 2006 war mit Sicherheit ab diesem Zeitpunkt ein Familieneinkommen gegeben, das die Höchsteinkommensgrenze deutlich überstieg. Die Beteiligten hatten sich wirksam darauf verständigt, dass die inhaltliche Überprüfung den Zeitraum von März 2005 bis Juli 2006 umfassen sollte, da im August 2006 bereits ein Arbeitsstellenwechsel mit veränderter Einkommenssituation beim Ehemann der Klägerin erfolgt war. Aus Sicht des Gerichtes war eine weitere Sachermittlung nicht erforderlich, da der Verwaltungsaufwand für eine vollumfassende steuerrechtliche Ermittlung der Einkommens-, Eigentums- und Belastungssituation der Klägerseite für die vom Steuerjahr abweichenden und hier maßgeblichen Teilzeiträume völlig außer Verhältnis zu der Höhe des möglichen Leistungsbezuges (Maximalbetrag 140,00 Euro für 17 Monate) gestanden hätte und auch so mit hinreichender Sicherheit die entscheidungserheblichen Fakten berücksichtigt werden konnten.
Die Klage ist aus Sicht des Gerichtes auf der Grundlage der aktuellen Berechnungen der Beklagten teilweise begründet.
Das Gericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die Ermittlungen der Einkünfte der Klägerin und ihres Ehegatten, wie sie die Beklagte in der Berechnung mit dem Stand 25.07.2007 vorgenommen hat, als zutreffend anzusehen sind:
Beim Ehegatten der Klägerin bestand seinerzeit ein monatliches Fixeinkommen mit einem Bruttobetrag von 2.206,18 Euro, zu dem 52,22 Euro aus der Tätigkeit als zweiter Bürgermeister hinzu kamen. Hiervon wurden in den Monaten März bis August 2005 Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 815,88 Euro und in den Monaten ab September 2005 in Höhe von 538,61 Euro abgezogen. Weitere Abzugsposten bildeten die Werbungskosten, die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Versicherungspauschale und der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit. Die Beklagte hat somit monatliche Erwerbseinkünfte in Höhe von 1.197,98 Euro für den Zeitraum März bis einschließlich August 2005 und in Höhe von 1.438,41 Euro für den Zeitraum ab September 2005 ermittelt.
Zwar wird im Rahmen des Einkommensteuerbescheides am Jahresende die günstigere Steuerklasse nach Verheiratung auf das gesamte Jahr ausgedehnt, doch stand der Klägerin, die seinerzeit mit ihrem jetzigen Ehegatten bereits zusammengelebt hatte, unmittelbar nur Einkommen in der Höhe zur Verfügung, wie es sich nach Abzug der Steuerbeträge seinerzeit ergeben hatte. Der Änderung der Situation wäre nur insofern Rechnung zu tragen, als die Rückzahlung aus dem Einkommensteuerausgleich 2005 im Jahr 2006 als weitere zusätzliche Einnahme zu berücksichtigen gewesen wäre.
Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin und ihrem jetzigen Ehegatten positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund der gleichzeitig entgegenstehenden Belastungspositionen - entsprechend dem Einkommensteuerbescheid - nicht vorgelegen haben. Ferner dass die Eigenheimzulage zur Tilgung von Darlehen für den selbstgenutzten Wohnraum genutzt wurde, wobei die Klägerin angegeben hat, dass hierbei eine Abtretung vorgelegen hat. Aus Sicht des Gerichtes wäre aber auch ohne diese förmliche Abtretung eine Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen dann nicht in Betracht gekommen, wenn sie ansonsten vollumfänglich zur Tilgung verwendet worden wäre; die erst im September 2005 vorgenommene Änderung der ALG II-Verordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ALG II-V) wäre zur Überzeugung des Gerichtes auch für den vorherigen Zeitraum aus übergeordnetem Recht schon so zu handhaben gewesen (vgl. Teilurt. des Sozialgerichts Würzburg vom 15.01.2008, Az. S 4 KG 10/07 ZVW). Von Seiten der Klägerin ist die neue Berechnung des Einkommens durch die Beklagte im Rahmen der gerichtlichen Anhörung auch nicht mehr beanstandet worden.
Die Beklagte hat ein Vorhandensein von verwertbarem Vermögen im Fall der Klägerin nicht als gegeben angesehen. Dies ergibt sich wohl daraus, dass zusätzlicher Grundbesitz aufgrund notarieller Verpflichtung nicht verwertbar ist, was bereits durch die Darlehensgestaltung hinreichend belegt erscheint, und Lebensversicherungen als Sicherheiten für Hausdarlehen eingebunden sind und daher derzeit ebenfalls nicht angetastet werden können.
Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte in ihren Bescheiden den bei der Klägerin, ihrem Ehegatten und ihrem Kind bestehenden Gesamtbedarf nicht voll zutreffend ermittelt hat. Es ist zwar einzuräumen, dass die Angaben der Klägerin hierzu nicht nur anfänglich lückenhaft waren und auch die vorgelegten Nachweise nicht alle geltend gemachten Details belegen. Gleichwohl ergibt sich für das Gericht eine hinreichend geklärte und weitergehende Bedarfssituation.
Unstrittig liegt ein Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 829,00 Euro vor, von dem Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro in Abzug zu bringen ist.
Bei der Ermittlung der anzusetzenden Unterkunftskosten ist aus Sicht des Gerichtes zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass anstelle der tatsächlichen Unterkunftskosten pauschalierte Unterkunftskosten in Ansatz gebracht wurden, soweit die tatsächlichen Kosten nicht den angemessenen Kosten entsprechen oder nicht hinreichend belegt wurden. Im Bereich der Mietwohnungen ist dies mit dem Gedanken verbunden, dass ein Umzug in eine entsprechend preisgünstigere Wohnung erfolgen sollte.
Das Gericht sieht jedoch in Fällen, in denen selbstgenutztes Wohneigentum vorliegt, ein striktes Beharren auf diesen Grenzen nicht als zulässig an. Dies ergibt sich für das Gericht daraus, dass in derartigen Fällen ein Wohnungswechsel nicht ohne weiteres zugemutet werden kann. Zum einen besteht eine andere Bindung an das genutzte Wohnobjekt, zum anderen wären bei einem Umzug das genutzte Wohnobjekt plötzlich wegen fehlender Eigennutzung nicht mehr als Schonvermögen einzuordnen, was erhebliche Nachteile mit sich bringen würde. Insoweit ist aus Sicht des Gerichtes die Verwendung der Grenze wie sie im Bereich von Mietwohnungen Anwendung findet nicht zulässig.
Andererseits kommt auch für das Gericht eine unbegrenzte Berücksichtigung von tatsächlich nachgewiesenen Unterkunftskosten bei selbstgenutztem Wohneigentum nicht in Betracht, weil ansonsten jedwedes - außerhalb des Leistungsbezuges untragbare - Finanzierungsmodell hier Berücksichtigung finden müsste.
Deshalb kommt das Gericht zum Ergebnis, dass eine grundsätzliche Orientierung an den ortsüblichen Mietgrenzen auch bei selbstgenutztem Wohneigentum zulässig ist. Bei einer Überschreitung dieses Wertes von bis zu 20 % kann jedoch abweichend davon die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten Berücksichtigung finden. Bei noch darüber hinaus gehenden Unterkunftskosten hat eine Begrenzung auf diesen erhöhten Grenzwert zu erfolgen, wobei aus Sicht des Gerichtes hinsichtlich der Heizkosten in gleicher Weise zu verfahren ist.
Dementsprechend sind der von der Beklagten für den Landkreis K. ermittelte Mietkostengrenzwert von 385,00 Euro und die der Wohnungsgröße zugeordneten Heizkosten in Höhe von 130,17 Euro entsprechend anzuheben. Die gesamten Unterkunftskosten können sich auf bis zu 618,20 Euro statt nach Ansicht der Beklagten auf max. 515,17 Euro belaufen (vgl. Urt. des Sozialgerichts Würzburg v. 25.09.2007, Az. S 4 KG 3/06 - nicht rechtskräftig).
Das Gericht ist nach Durchsicht der von der Klägerin eingereichten Unterlagen zum Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin die tatsächlichen Unterkunftskosten zusammengefasst auch über den jeweils erhöhten Grenzwerten für Mietkosten und Heizkosten liegen. Selbst wenn man bei den von der Klägerin geltend gemachten Zinszahlungen anteilig Kosten für die Einliegerwohnung, die zur Nichtberücksichtigung der Mieteinnahmen geführt haben, in Abzug brächte, so liegt die tatsächliche Höhe der Schuldzinsen, Heizkosten und Nebenkosten mit Sicherheit noch über dem ermittelten Grenzwert.
Daraus ergibt sich, dass für die Unterkunftskosten einschließlich der Heizkosten bei der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin monatlich 618,20 Euro in Ansatz zu bringen sind und die auf einer anderen Grundlage berechneten angefochtenen Bescheide der Beklagten für den Zeitraum von März 2005 bis einschließlich August 2005 aufzuheben waren.
Für den Zeitraum ab September 2005 bis Juli 2006 ergibt sich trotz des geänderten Bedarfswertes kein Leistungsanspruch, weil das Einkommen in diesem Zeitraum zur Bedarfsdeckung ausreichte. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren insoweit im Ergebnis zutreffend und eine Aufhebung musste diesbezüglich nicht erfolgen.
Die Beklagte war somit durch das Gericht dazu zu verurteilen, der Klägerin Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG für die Zeit von März 2005 bis einschließlich August 2005 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, wobei die bisherige Berechnung der Beklagten insoweit abzuändern war, als Unterkunftskosten - wie dargelegt - mit dem ermittelten, erhöhten Betrag von 618,20 Euro in die Berechnung einzustellen waren und dementsprechend Leistungen - wie in der Berechnung der Beklagten nach dem Stand vom 25.07.2007 - zu ermitteln waren.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage bezogen auf einen Teilzeitraum von März 2005 bis August 2005 teilweisen Erfolg; ein voller Zahlbetrag in Höhe von 140,00 Euro war auch in diesem Zeitraum wegen teilweise anzurechnenden Einkommens nicht möglich. Hinsichtlich des Zeitraums ab September 2005 war die Klage abzuweisen.
Das Gericht sah zudem nach § 193 SGG eine anteilige Verurteilung der Beklagten zur Übernahme von außergerichtlichen Kosten der Klägerin in einem Umfang von einem Drittel als angemessen an.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Drittel zu tragen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Kinderzuschlag hat.
Die 1979 geborene Klägerin hat bei der Beklagten am 10.10.2005 einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. Sie hat hierbei angegeben, dass sie seit 2005 verheiratet sei und zum Haushalt das 2005 geborene Kind P. gehöre. Ferner wurde angegeben, dass ein eigenes Haus bewohnt werde, in dem eine Einliegerwohnung vorhanden sei.
Die Beklagte forderte im Folgenden Nachweise über die Höhe der Heizkosten, der aktuellen Schuldzinsen, der aktuellen Nebenkosten, der Versicherungsbeiträge und der Eigenheimzulage sowie Lohnabrechnungen für Januar bis September 2005 und eine Erklärung zum Vermögen an. Die Klägerin teilte daraufhin mit, es existierten eine Grundschuld in Höhe von 185.000,00 Euro, ein Darlehen von 40.000,00 Euro, das durch Lebensversicherungen gesichert sei, und ein zinsfreies Darlehen von 10.500,00 Euro, das wegen Mehrkosten beim Hausbau im Rahmen verwandtschaftlicher Beziehungen gegeben worden sei. Die Eigenheimzulage, die laut Bescheid des Finanzamtes K. vom 27.04.2005 ab dem Jahr 2005 jährlich 3.323,00 Euro beträgt, diene zur Tilgung des Darlehens in Höhe von 115.000,00 Euro. Über die Höhe der Heizkosten und der Nebenkosten könnten noch keine Unterlagen vorgelegt werden, da das Haus erst im Dezember 2004 bezogen worden sei. Die vorhandenen Lebensversicherungen seien als Sicherheit für ein Darlehen gebunden. Ferner existiere ein stillgelegter Bauernhof, der wegen eines Altenteilrechts bezüglich des Vaters (notariell gesichert) und eines Bauplatzanspruches hinsichtlich der Schwester nicht verwertet werden könne. Die Klägerin legte im Weiteren eine Bescheinigung der Raiffeisenbank V. e.G. vor, wonach für das Darlehenskonto 20118770 eine vierteljährliche Annuität von 955,43 Euro, für das Konto 1. eine monatliche Zinsbelastung von 375,00 Euro und für das Konto 2. eine monatliche Annuität von 260,00 Euro bestehe.
Ferner teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie weitere gebührenpflichtige Bankunterlagen nicht beschaffen werde, sondern die Beklagte auf der Basis der gemachten Angaben entscheiden solle.
Die Beklagte errechnete für den Monat März 2005 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 210,00 Euro, von dem nach Abzug einer Versicherungspauschale ein Restbetrag von 180,00 Euro verblieb. Aus den Bruttoeinnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 2.206,80 Euro verblieb nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeträgen, Werbungskosten und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einem Freibetrag bei Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1.174,04 Euro. Der Familie der Klägerin stünden somit im Monat März 2005 monatliche Einkünfte von 1.354,04 Euro zur Verfügung.
Anzurechnendes Vermögen wurde nicht ermittelt.
Dem wurde als Bedarf gegenüber gestellt ein Regelbedarf für die Klägerin und ihren Ehegatten in Höhe von jeweils 311,00 Euro sowie für das Kind in Höhe von 207,00 Euro, also insgesamt 829,00 Euro. Hinzu kamen Kosten der Unterkunft, die in Höhe von 515,16 Euro angesetzt wurden. Die Mietkosten wurden aufgrund des Mietspiegels für den Landkreis K. für eine angemessene Wohnungsmiete sowie aufgrund eines pauschalierten Heizkostenwertes in Höhe von 0,80 Euro pro Quadratmeter berechnet. Nach Abzug von Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro verblieb ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.190,16 Euro.
Das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen übersteige den Gesamtbedarf. Dementsprechend lehnte die Beklagte - offensichtlich mit einem Bescheid vom 05.01.2006 - den Antrag auf Kinderzuschlag ab.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2006 am 02.02.2006 Widerspruch ein und legte ergänzend den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2004 vor.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 den Widerspruch zurück. Sie führte hierbei unter anderem aus, es könnten nur Schuldzinsen berücksichtigt werden, Tilgungsleistungen seien nicht berücksichtigungsfähig. Da jedoch keine eindeutigen Bezugsgrößen vorhanden gewesen seien, hätte der örtliche Mietspiegel herangezogen werden müssen. Auch die tatsächlichen Nebenkosten seien nicht nachgewiesen worden. Ergänzend sei jedoch auszuführen, dass selbst wenn man von den vorgetragenen Nebenkosten der Klägerin ausgegangen wäre, eine Deckung des Gesamtbedarfes vorgelegen hätte.
Daraufhin erhob die Klägerin am 29.06.2006 Klage zum Sozialgericht Würzburg.
In einem Erörterungstermin vom 27.02.2007 gibt die Klägerin an, dass sie ab September 2006 teilzeitbeschäftigt sei und dass ihr Ehemann in einer neuen Beschäftigung ab August 2006 bei zwar erhöhten Werbungskosten auch etwas mehr verdienen dürfte.
Die Klägerin legt sodann den Einkommensteuerbescheid 2005 vor und verweist darauf, dass einkommensteuerrechtlich bei ihrem Ehegatten ein Arbeitszimmer anerkannt worden sei. Sie trägt vor, dass bei ihrem Ehegatten ein Festlohn ohne Sonderzahlungen gezahlt worden sei und die Lohnhöhe im Übrigen auch aus dem Einkommensteuerbescheid 2005 ersichtlich sei. Ferner legte sie Zinsbescheinigungen für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 vor, aus denen sich für das Darlehen 120118770 jährliche Schuldzinsen in Höhe von 4.520,82 Euro und sonstige Entgelte in Höhe von 18,00 Euro, für das Darlehenskonto 20118770 jährliche Schuldzinsen in Höhe von 2.847,11 Euro und für das Darlehenskonto 220118770 jährliche Schuldzinsen in Höhe von 1.969,04 Euro sowie sonstige Entgelte in Höhe von 18,00 Euro ergeben. Im Jahr 2006 seien die entsprechenden Beträge 4.420,86 Euro, 2.808,91 Euro und 1.750,52 Euro gewesen.
Die Beklagte wies nach Auswertung der Unterlagen darauf hin, dass die Klage auf den Zeitraum bis Juli 2006 beschränkt worden sei, sodass die Zuordnung der höheren Werbungskosten im Jahr 2006 nicht geklärt sei. Die Klägerin habe darüber hinaus mitgeteilt, dass ihr Ehemann eine monatliche Aufwandsentschädigung von ca. 50,00 Euro für das Amt des zweiten Bürgermeisters erhalte. Außerdem habe er eine Betriebsrente, für die feste Beträge zu zahlen seien. Es sei nach wie vor von einer Deckung des Bedarfes auszugehen.
In einem Verhandlungstermin vom 25.09.2007 hat die Klägerin auf die berufliche Nutzung des Fahrzeugs ihres Ehegatten hingewiesen. Der Vorsitzende hat die Beklagte um Erstellung einer neuen Berechnung gebeten, in der die vorhandenen Unterkunfts- und Heizkosten mit einem Faktor 1,2 Berücksichtigung finden würden, da es sich hierbei um selbstgenutztes Wohneigentum handele, bei dem nicht einfach wie bei einer Mietwohnung eine Grenzwertziehung an einem Mietspiegel mit dem möglichen Umzug in eine andere Mietwohnung gerechtfertigt werden könne. Die Klägerin legte eine Gehaltsabrechnung des Marktes Abtswind über die Vertretungsentschädigung und Aufwandsentschädigung in der Tätigkeit ihres Ehemannes für die Gemeinde vor.
Die Beklagte führte daraufhin Berechnungen durch, die nunmehr von einem Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit in Höhe von 2.258,40 Euro unter Berücksichtigung von Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 15,70 Euro monatlich ausgingen. Die Unterkunftskosten wurden - unter Anwendung der Vorgabe des Gerichts - in Höhe von 618,21 Euro berechnet. Einem Gesamtbedarf von 1.293,21 Euro stand im März 2005 ein Einkommen von 1.197,98 Euro gegenüber. Daraus wurde ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 98,00 Euro errechnet.
Im Zeitraum ab September 2005 wurde aufgrund geringerer Abzüge durch eine veränderte Steuerklasse infolge der Heirat ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 1.438,41 Euro ermittelt, das zur Bedarfsdeckung ausreichte.
Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Die Klägerin beantragt,
I. den Bescheid vom 05.01.2006 in Gestalt des Wider spruchsbescheides vom 01.06.2006 aufzuheben und an tragsgemäß Kinderzuschlag für die Zeit bis einschließ lich Juli 2006 zu gewähren.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist auch entscheidungsreif. Das Gericht konnte ohne erneute mündliche Verhandlung gemäß § 124 S. 2 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt hatten.
Der Antrag der Klägerin war auf den Zeitraum ab dem März 2005 bis zum Juli 2006 gerichtet zu sehen. Dies ergab sich daraus, dass der im Oktober 2005 gestellte Antrag auf Kinderzuschlag seinerzeit noch rückwirkend gestellt werden konnte, jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes und damit erstmals vollständig im Monat März 2005 eine Anwendung von § 6 a BKGG möglich war. Nachdem eine etwaige Bewilligung seinerzeit auch zeitlich nicht befristet war - allerdings galt aufgrund § 6 a BKGG eine zeitliche Befristung auf höchstens 36 Monate Leistungsgewährung - waren für die Folgezeit weitere Anträge auch nicht erforderlich.
Durch die Aufnahme einer Tätigkeit durch die Klägerin und den entsprechenden Hinzuverdienst ab September 2006 war mit Sicherheit ab diesem Zeitpunkt ein Familieneinkommen gegeben, das die Höchsteinkommensgrenze deutlich überstieg. Die Beteiligten hatten sich wirksam darauf verständigt, dass die inhaltliche Überprüfung den Zeitraum von März 2005 bis Juli 2006 umfassen sollte, da im August 2006 bereits ein Arbeitsstellenwechsel mit veränderter Einkommenssituation beim Ehemann der Klägerin erfolgt war. Aus Sicht des Gerichtes war eine weitere Sachermittlung nicht erforderlich, da der Verwaltungsaufwand für eine vollumfassende steuerrechtliche Ermittlung der Einkommens-, Eigentums- und Belastungssituation der Klägerseite für die vom Steuerjahr abweichenden und hier maßgeblichen Teilzeiträume völlig außer Verhältnis zu der Höhe des möglichen Leistungsbezuges (Maximalbetrag 140,00 Euro für 17 Monate) gestanden hätte und auch so mit hinreichender Sicherheit die entscheidungserheblichen Fakten berücksichtigt werden konnten.
Die Klage ist aus Sicht des Gerichtes auf der Grundlage der aktuellen Berechnungen der Beklagten teilweise begründet.
Das Gericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die Ermittlungen der Einkünfte der Klägerin und ihres Ehegatten, wie sie die Beklagte in der Berechnung mit dem Stand 25.07.2007 vorgenommen hat, als zutreffend anzusehen sind:
Beim Ehegatten der Klägerin bestand seinerzeit ein monatliches Fixeinkommen mit einem Bruttobetrag von 2.206,18 Euro, zu dem 52,22 Euro aus der Tätigkeit als zweiter Bürgermeister hinzu kamen. Hiervon wurden in den Monaten März bis August 2005 Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 815,88 Euro und in den Monaten ab September 2005 in Höhe von 538,61 Euro abgezogen. Weitere Abzugsposten bildeten die Werbungskosten, die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Versicherungspauschale und der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit. Die Beklagte hat somit monatliche Erwerbseinkünfte in Höhe von 1.197,98 Euro für den Zeitraum März bis einschließlich August 2005 und in Höhe von 1.438,41 Euro für den Zeitraum ab September 2005 ermittelt.
Zwar wird im Rahmen des Einkommensteuerbescheides am Jahresende die günstigere Steuerklasse nach Verheiratung auf das gesamte Jahr ausgedehnt, doch stand der Klägerin, die seinerzeit mit ihrem jetzigen Ehegatten bereits zusammengelebt hatte, unmittelbar nur Einkommen in der Höhe zur Verfügung, wie es sich nach Abzug der Steuerbeträge seinerzeit ergeben hatte. Der Änderung der Situation wäre nur insofern Rechnung zu tragen, als die Rückzahlung aus dem Einkommensteuerausgleich 2005 im Jahr 2006 als weitere zusätzliche Einnahme zu berücksichtigen gewesen wäre.
Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin und ihrem jetzigen Ehegatten positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund der gleichzeitig entgegenstehenden Belastungspositionen - entsprechend dem Einkommensteuerbescheid - nicht vorgelegen haben. Ferner dass die Eigenheimzulage zur Tilgung von Darlehen für den selbstgenutzten Wohnraum genutzt wurde, wobei die Klägerin angegeben hat, dass hierbei eine Abtretung vorgelegen hat. Aus Sicht des Gerichtes wäre aber auch ohne diese förmliche Abtretung eine Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen dann nicht in Betracht gekommen, wenn sie ansonsten vollumfänglich zur Tilgung verwendet worden wäre; die erst im September 2005 vorgenommene Änderung der ALG II-Verordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ALG II-V) wäre zur Überzeugung des Gerichtes auch für den vorherigen Zeitraum aus übergeordnetem Recht schon so zu handhaben gewesen (vgl. Teilurt. des Sozialgerichts Würzburg vom 15.01.2008, Az. S 4 KG 10/07 ZVW). Von Seiten der Klägerin ist die neue Berechnung des Einkommens durch die Beklagte im Rahmen der gerichtlichen Anhörung auch nicht mehr beanstandet worden.
Die Beklagte hat ein Vorhandensein von verwertbarem Vermögen im Fall der Klägerin nicht als gegeben angesehen. Dies ergibt sich wohl daraus, dass zusätzlicher Grundbesitz aufgrund notarieller Verpflichtung nicht verwertbar ist, was bereits durch die Darlehensgestaltung hinreichend belegt erscheint, und Lebensversicherungen als Sicherheiten für Hausdarlehen eingebunden sind und daher derzeit ebenfalls nicht angetastet werden können.
Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte in ihren Bescheiden den bei der Klägerin, ihrem Ehegatten und ihrem Kind bestehenden Gesamtbedarf nicht voll zutreffend ermittelt hat. Es ist zwar einzuräumen, dass die Angaben der Klägerin hierzu nicht nur anfänglich lückenhaft waren und auch die vorgelegten Nachweise nicht alle geltend gemachten Details belegen. Gleichwohl ergibt sich für das Gericht eine hinreichend geklärte und weitergehende Bedarfssituation.
Unstrittig liegt ein Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 829,00 Euro vor, von dem Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro in Abzug zu bringen ist.
Bei der Ermittlung der anzusetzenden Unterkunftskosten ist aus Sicht des Gerichtes zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass anstelle der tatsächlichen Unterkunftskosten pauschalierte Unterkunftskosten in Ansatz gebracht wurden, soweit die tatsächlichen Kosten nicht den angemessenen Kosten entsprechen oder nicht hinreichend belegt wurden. Im Bereich der Mietwohnungen ist dies mit dem Gedanken verbunden, dass ein Umzug in eine entsprechend preisgünstigere Wohnung erfolgen sollte.
Das Gericht sieht jedoch in Fällen, in denen selbstgenutztes Wohneigentum vorliegt, ein striktes Beharren auf diesen Grenzen nicht als zulässig an. Dies ergibt sich für das Gericht daraus, dass in derartigen Fällen ein Wohnungswechsel nicht ohne weiteres zugemutet werden kann. Zum einen besteht eine andere Bindung an das genutzte Wohnobjekt, zum anderen wären bei einem Umzug das genutzte Wohnobjekt plötzlich wegen fehlender Eigennutzung nicht mehr als Schonvermögen einzuordnen, was erhebliche Nachteile mit sich bringen würde. Insoweit ist aus Sicht des Gerichtes die Verwendung der Grenze wie sie im Bereich von Mietwohnungen Anwendung findet nicht zulässig.
Andererseits kommt auch für das Gericht eine unbegrenzte Berücksichtigung von tatsächlich nachgewiesenen Unterkunftskosten bei selbstgenutztem Wohneigentum nicht in Betracht, weil ansonsten jedwedes - außerhalb des Leistungsbezuges untragbare - Finanzierungsmodell hier Berücksichtigung finden müsste.
Deshalb kommt das Gericht zum Ergebnis, dass eine grundsätzliche Orientierung an den ortsüblichen Mietgrenzen auch bei selbstgenutztem Wohneigentum zulässig ist. Bei einer Überschreitung dieses Wertes von bis zu 20 % kann jedoch abweichend davon die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten Berücksichtigung finden. Bei noch darüber hinaus gehenden Unterkunftskosten hat eine Begrenzung auf diesen erhöhten Grenzwert zu erfolgen, wobei aus Sicht des Gerichtes hinsichtlich der Heizkosten in gleicher Weise zu verfahren ist.
Dementsprechend sind der von der Beklagten für den Landkreis K. ermittelte Mietkostengrenzwert von 385,00 Euro und die der Wohnungsgröße zugeordneten Heizkosten in Höhe von 130,17 Euro entsprechend anzuheben. Die gesamten Unterkunftskosten können sich auf bis zu 618,20 Euro statt nach Ansicht der Beklagten auf max. 515,17 Euro belaufen (vgl. Urt. des Sozialgerichts Würzburg v. 25.09.2007, Az. S 4 KG 3/06 - nicht rechtskräftig).
Das Gericht ist nach Durchsicht der von der Klägerin eingereichten Unterlagen zum Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin die tatsächlichen Unterkunftskosten zusammengefasst auch über den jeweils erhöhten Grenzwerten für Mietkosten und Heizkosten liegen. Selbst wenn man bei den von der Klägerin geltend gemachten Zinszahlungen anteilig Kosten für die Einliegerwohnung, die zur Nichtberücksichtigung der Mieteinnahmen geführt haben, in Abzug brächte, so liegt die tatsächliche Höhe der Schuldzinsen, Heizkosten und Nebenkosten mit Sicherheit noch über dem ermittelten Grenzwert.
Daraus ergibt sich, dass für die Unterkunftskosten einschließlich der Heizkosten bei der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin monatlich 618,20 Euro in Ansatz zu bringen sind und die auf einer anderen Grundlage berechneten angefochtenen Bescheide der Beklagten für den Zeitraum von März 2005 bis einschließlich August 2005 aufzuheben waren.
Für den Zeitraum ab September 2005 bis Juli 2006 ergibt sich trotz des geänderten Bedarfswertes kein Leistungsanspruch, weil das Einkommen in diesem Zeitraum zur Bedarfsdeckung ausreichte. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren insoweit im Ergebnis zutreffend und eine Aufhebung musste diesbezüglich nicht erfolgen.
Die Beklagte war somit durch das Gericht dazu zu verurteilen, der Klägerin Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG für die Zeit von März 2005 bis einschließlich August 2005 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, wobei die bisherige Berechnung der Beklagten insoweit abzuändern war, als Unterkunftskosten - wie dargelegt - mit dem ermittelten, erhöhten Betrag von 618,20 Euro in die Berechnung einzustellen waren und dementsprechend Leistungen - wie in der Berechnung der Beklagten nach dem Stand vom 25.07.2007 - zu ermitteln waren.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage bezogen auf einen Teilzeitraum von März 2005 bis August 2005 teilweisen Erfolg; ein voller Zahlbetrag in Höhe von 140,00 Euro war auch in diesem Zeitraum wegen teilweise anzurechnenden Einkommens nicht möglich. Hinsichtlich des Zeitraums ab September 2005 war die Klage abzuweisen.
Das Gericht sah zudem nach § 193 SGG eine anteilige Verurteilung der Beklagten zur Übernahme von außergerichtlichen Kosten der Klägerin in einem Umfang von einem Drittel als angemessen an.
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