Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 7714/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 851/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Nach seinen Angaben war er in Griechenland als Bauhilfsarbeiter beschäftigt und kam 1989 in die Bundesrepublik Deutschland, wo er von Januar 1991 bis Juli 1995 als ungelernter Bauarbeiter beschäftigt war. Danach erhielt er bis September 2002 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Anschließend kehrte er nach Griechenland zurück. Vom griechischen Versicherungsträger IKA erhält er seit 16.12.2003 eine Invaliditätsrente nach einem Invaliditätsgrad von 67%.
Am 16.12.2003 beantragte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ die ärztlichen Unterlagen aus Griechenland durch Dr. G. auswerten. Dieser führte in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 18.8.2004 aus, beim Kläger lägen eine Kardiomyopathie, ein Vorhofflimmern, eine Herzinsuffizienz Stadium I bis II, eine stressbedingte depressive Störung und eine Anpassungsstörung vor. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Mit Bescheid vom 2.9.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 25.11.2004 Widerspruch ein und erklärte, wegen seiner schweren Herzkrankheiten könne er nicht mehr sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, wie sich aus dem Gutachten der IKA ergebe, wo ein Invaliditätsgrad von 67% festgestellt worden sei. Die Beklagte zog weitere ärztliche Unterlagen bei und ließ den Kläger auf internistischem und neurologisch- psychiatrischem Gebiet begutachten.
Der Internist M. stellte beim Kläger im Gutachten vom 15.3.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Herzinsuffizienz im Stadium II nach NYHA 2. Hypertrophe Kardiomyopathie leichten Grades 3. Koronare Herzkrankheit 4. Adipositas Grad I (172 cm, 100 kg) 5. Chronische Bronchitis 6. Hyperlipidämie 7. Hyperurikämie 8. Fettleber I bis II Grades 9. HWS-LWS-Syndrom 10. Depressives Syndrom. Er gelangte zum Ergebnis, als Bauarbeiter sei der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar. Schwere und mittelschwere Arbeiten, Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, auf Leitern und Gerüsten, mit Treppensteigen, Kälte, Wärme, Zugluft und Nässe könne der Kläger nicht mehr verrichten. Er sei jedoch in der Lage, leichte Tätigkeiten ohne Nachtschicht sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Der Neurologe und Psychiater Professor Dr. K. stellte beim Kläger im Gutachten vom 4.4.2005 eine stressbedingte depressive Störung bzw. Anpassungsstörung fest und führte aus, der Kläger könne noch leichte einfache Arbeiten vorwiegend im Sitzen, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Eigen- und Fremdgefährdung, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.8.2005, zugestellt am 7.9.2005, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 5.12.2005 Klage, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgte. Er legte ärztliche Bescheinigungen der Neurologin und Psychiaterin I. vom 31.1.2006, des Orthopäden T. vom 23.1.2006, des Internisten L. vom 20.1.2006 und des Kardiologen B. vom 23.1.2006 vor.
Die Beklagte legte dazu eine Stellungnahme von Dr. G. vom 10.4.2006 vor, der ausführte, aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergäben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, insbesondere keine Hinweise auf eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei mit gewissen Funktionseinschränkungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Das SG stütze sich hierbei auf die Gutachten des Internisten M. vom 15.3.2005 und des Neurologen und Psychiaters Professor Dr. K. vom 4.4.2005. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er als ungelernter Arbeiter auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 20.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.2.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, der Internist M. und Professor Dr. K. würden zwar die vorhandenen Erkrankungen benennen, sie seien aber nicht in der Lage seine Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die griechischen Arbeitsbedingungen einzuschätzen. Zu Unrecht werde im Gerichtsbescheid auch ausgeführt, die jeweilige Arbeitslage sei nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat weitere Atteste der Ärzte I., B.und T. vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert unter Vorlage einer Stellungnahme von Dr. G. vom 26.6.2007, die vorgelegten medizinischen Unterlagen seien bereits im Klageverfahren vorgelegt und berücksichtigt worden. Aus den vom griechischen Versicherungsträger überlassenen Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 12.10. und vom 13.12.2006 (jeweils mit Anlagen) ergäben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Internisten M. und von Professor Dr. K. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass sich eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, nicht belegen lässt. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der Gutachten des Internisten M. vom 15.3.2005 und des Neurologen und Psychiaters Professor Dr. K. vom 4.4.2005 sowie den ärztlichen Stellungnahmen von Dr. G. vom 18.8.2004, 10.4.2006 und 26.6.2007. Im Berufungsverfahren hat der Kläger neben den Bescheinigungen, die er bereits im Klageverfahren vorgelegt hat, drei - kaum leserliche - Bescheinigungen der Ärzte I. B. und T. vorgelegt. Auf den ärztlichen Bescheinigungen dieser Ärzte und des Internisten L. (jeweils vom 9.10.2006) beruhen auch die von der Beklagten vorgelegten Gutachten der griechischen Gesundheitskommission erster Instanz vom 12.10.2006 und der Gesundheitskommission 2. Instanz vom 13.12.2006. Danach leidet der Kläger weiterhin (als Haupterkrankungen) an einer Herzinsuffizienz Stadium II auf dem Boden einer hyperthrophen Kardiomyopathie und an Hyperlipidämie, weshalb fortdauernd eine entsprechende medikamentöse Behandlung durchgeführt wird. Auf internistischem Gebiet hinzugekommen ist im Vergleich zu den Feststellungen im Gutachten des Internisten M. eine Zuckerkrankheit, die ebenfalls medikamentös behandelt wird. Die psychischen Gesundheitsstörungen des Klägers, die Dr. K. als eine stressbedingte depressive Störung diagnostiziert hat, werden von der behandelnden Neurologin und Psychiaterin I. auf einen Alkoholabusus zurückgeführt, den der Kläger auch bereits gegenüber Dr. K. eingeräumt hat. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Gesundheitskommission war der Kläger psychisch unauffällig. Insgesamt schätzt die griechische Gesundheitskommission den Invaliditätsgrad des Klägers unverändert mit 67 % ein. Mit Ausnahme des neu festgestellten aber medikamentös behandelbaren Diabetes mellitus ergibt sich somit aus diesen Unterlagen kein neuer medizinischer Sachverhalt, sodass der Senat auch keine Veranlassung sah, von Amts wegen weitere Gutachten einzuholen.
Damit gilt auch die von den Sachverständigen M. und Dr. K. getroffene Leistungsbeurteilung fort, wonach der Kläger unter Berücksichtigung der bei ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen noch in der Lage ist, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten überwiegend im Sitzen nicht mit Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, Klettern oder Steigen sowie mit Eigen- und Fremdgefährdung verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit Wechsel- und Nachtschicht sowie mit besonderem Zeitdruck führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in sitzender oder wechselnder Körperhaltung in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit besonderem Zeitdruck sowie Eigen- und Fremdgefährdung verbunden sind. Es liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Schließlich ist auch die Festlegung des Invaliditätsgrades von 67% durch den griechischen Rentenversicherungsträger für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wie das SG zu Recht ausgeführt hat. Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden, weswegen die Berufung zurückgewiesen werden musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Nach seinen Angaben war er in Griechenland als Bauhilfsarbeiter beschäftigt und kam 1989 in die Bundesrepublik Deutschland, wo er von Januar 1991 bis Juli 1995 als ungelernter Bauarbeiter beschäftigt war. Danach erhielt er bis September 2002 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Anschließend kehrte er nach Griechenland zurück. Vom griechischen Versicherungsträger IKA erhält er seit 16.12.2003 eine Invaliditätsrente nach einem Invaliditätsgrad von 67%.
Am 16.12.2003 beantragte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ die ärztlichen Unterlagen aus Griechenland durch Dr. G. auswerten. Dieser führte in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 18.8.2004 aus, beim Kläger lägen eine Kardiomyopathie, ein Vorhofflimmern, eine Herzinsuffizienz Stadium I bis II, eine stressbedingte depressive Störung und eine Anpassungsstörung vor. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Mit Bescheid vom 2.9.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 25.11.2004 Widerspruch ein und erklärte, wegen seiner schweren Herzkrankheiten könne er nicht mehr sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, wie sich aus dem Gutachten der IKA ergebe, wo ein Invaliditätsgrad von 67% festgestellt worden sei. Die Beklagte zog weitere ärztliche Unterlagen bei und ließ den Kläger auf internistischem und neurologisch- psychiatrischem Gebiet begutachten.
Der Internist M. stellte beim Kläger im Gutachten vom 15.3.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Herzinsuffizienz im Stadium II nach NYHA 2. Hypertrophe Kardiomyopathie leichten Grades 3. Koronare Herzkrankheit 4. Adipositas Grad I (172 cm, 100 kg) 5. Chronische Bronchitis 6. Hyperlipidämie 7. Hyperurikämie 8. Fettleber I bis II Grades 9. HWS-LWS-Syndrom 10. Depressives Syndrom. Er gelangte zum Ergebnis, als Bauarbeiter sei der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar. Schwere und mittelschwere Arbeiten, Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, auf Leitern und Gerüsten, mit Treppensteigen, Kälte, Wärme, Zugluft und Nässe könne der Kläger nicht mehr verrichten. Er sei jedoch in der Lage, leichte Tätigkeiten ohne Nachtschicht sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Der Neurologe und Psychiater Professor Dr. K. stellte beim Kläger im Gutachten vom 4.4.2005 eine stressbedingte depressive Störung bzw. Anpassungsstörung fest und führte aus, der Kläger könne noch leichte einfache Arbeiten vorwiegend im Sitzen, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Eigen- und Fremdgefährdung, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.8.2005, zugestellt am 7.9.2005, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 5.12.2005 Klage, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgte. Er legte ärztliche Bescheinigungen der Neurologin und Psychiaterin I. vom 31.1.2006, des Orthopäden T. vom 23.1.2006, des Internisten L. vom 20.1.2006 und des Kardiologen B. vom 23.1.2006 vor.
Die Beklagte legte dazu eine Stellungnahme von Dr. G. vom 10.4.2006 vor, der ausführte, aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergäben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, insbesondere keine Hinweise auf eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei mit gewissen Funktionseinschränkungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Das SG stütze sich hierbei auf die Gutachten des Internisten M. vom 15.3.2005 und des Neurologen und Psychiaters Professor Dr. K. vom 4.4.2005. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er als ungelernter Arbeiter auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 20.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.2.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, der Internist M. und Professor Dr. K. würden zwar die vorhandenen Erkrankungen benennen, sie seien aber nicht in der Lage seine Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die griechischen Arbeitsbedingungen einzuschätzen. Zu Unrecht werde im Gerichtsbescheid auch ausgeführt, die jeweilige Arbeitslage sei nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat weitere Atteste der Ärzte I., B.und T. vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert unter Vorlage einer Stellungnahme von Dr. G. vom 26.6.2007, die vorgelegten medizinischen Unterlagen seien bereits im Klageverfahren vorgelegt und berücksichtigt worden. Aus den vom griechischen Versicherungsträger überlassenen Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 12.10. und vom 13.12.2006 (jeweils mit Anlagen) ergäben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Internisten M. und von Professor Dr. K. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass sich eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, nicht belegen lässt. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der Gutachten des Internisten M. vom 15.3.2005 und des Neurologen und Psychiaters Professor Dr. K. vom 4.4.2005 sowie den ärztlichen Stellungnahmen von Dr. G. vom 18.8.2004, 10.4.2006 und 26.6.2007. Im Berufungsverfahren hat der Kläger neben den Bescheinigungen, die er bereits im Klageverfahren vorgelegt hat, drei - kaum leserliche - Bescheinigungen der Ärzte I. B. und T. vorgelegt. Auf den ärztlichen Bescheinigungen dieser Ärzte und des Internisten L. (jeweils vom 9.10.2006) beruhen auch die von der Beklagten vorgelegten Gutachten der griechischen Gesundheitskommission erster Instanz vom 12.10.2006 und der Gesundheitskommission 2. Instanz vom 13.12.2006. Danach leidet der Kläger weiterhin (als Haupterkrankungen) an einer Herzinsuffizienz Stadium II auf dem Boden einer hyperthrophen Kardiomyopathie und an Hyperlipidämie, weshalb fortdauernd eine entsprechende medikamentöse Behandlung durchgeführt wird. Auf internistischem Gebiet hinzugekommen ist im Vergleich zu den Feststellungen im Gutachten des Internisten M. eine Zuckerkrankheit, die ebenfalls medikamentös behandelt wird. Die psychischen Gesundheitsstörungen des Klägers, die Dr. K. als eine stressbedingte depressive Störung diagnostiziert hat, werden von der behandelnden Neurologin und Psychiaterin I. auf einen Alkoholabusus zurückgeführt, den der Kläger auch bereits gegenüber Dr. K. eingeräumt hat. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Gesundheitskommission war der Kläger psychisch unauffällig. Insgesamt schätzt die griechische Gesundheitskommission den Invaliditätsgrad des Klägers unverändert mit 67 % ein. Mit Ausnahme des neu festgestellten aber medikamentös behandelbaren Diabetes mellitus ergibt sich somit aus diesen Unterlagen kein neuer medizinischer Sachverhalt, sodass der Senat auch keine Veranlassung sah, von Amts wegen weitere Gutachten einzuholen.
Damit gilt auch die von den Sachverständigen M. und Dr. K. getroffene Leistungsbeurteilung fort, wonach der Kläger unter Berücksichtigung der bei ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen noch in der Lage ist, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten überwiegend im Sitzen nicht mit Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, Klettern oder Steigen sowie mit Eigen- und Fremdgefährdung verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit Wechsel- und Nachtschicht sowie mit besonderem Zeitdruck führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in sitzender oder wechselnder Körperhaltung in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit besonderem Zeitdruck sowie Eigen- und Fremdgefährdung verbunden sind. Es liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Schließlich ist auch die Festlegung des Invaliditätsgrades von 67% durch den griechischen Rentenversicherungsträger für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wie das SG zu Recht ausgeführt hat. Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden, weswegen die Berufung zurückgewiesen werden musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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