Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 9 Kr 15/81
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 969/82
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Übergangsgeld nach §§ 62 bis 64 BAT gehört zu den „regelmäßigen monatlichen Gesamtbezügen” (im Sinne der Satzung der beklagten Ersatzkasse). Diese Einstufung entspricht der Regelung für die gesetzlichen Krankenkassen, wonach das Übergangsgeld nach §§ 62 bis 64 BAT den „sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt” im Sinne des § 180 Abs. 4 RVO zuzuordnen ist.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. Juli 1982 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten vor allem darüber, in welche Beitragsklasse die Klägerin in der Zeit vom 29. März bis 5. Juli 1980 einzustufen ist.
Die bei der Stadt als Verwaltungsangestellte beschäftigte Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf eines Mutterschutzurlaubs zum 28. März 1980. Nach ihren eigenen Angaben erklärte sie dann bei einem Besuch der örtlichen Geschäftsstelle der Beklagten, daß sie sich arbeitslos melden wolle. Auf einem auf den 28. März 1980 datierten Formular bestätigte sie auch mit ihrer Unterschrift, daß sie seit dem 29. März 1980 arbeitslos sei und am 31. März 1980 Leistungen beim Arbeitsamt beantragt habe. Die Beklagte habe ihr daraufhin eine freiwillige Weiterversicherung empfohlen und darauf hingewiesen, daß das Arbeitsamt die Beiträge für die Krankenversicherung bezahlen werde. Deshalb sei sie freiwillig Mitglied der Beklagten geblieben.
Später erfuhr die Klägerin, daß ihr vom 29. März bis 5. Juli 1980 Übergangsgeld nach §§ 62 ff. des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in Höhe von Insgesamt 7.975,30 DM zustand (Bescheid der Stadt Wetzlar vom 27. Mai 1980). Dieser Betrag wurde ihr im Juni 1980 in einer Summe ausbezahlt.
Mit formlosem Bescheid vom 28. März 1980 stufte die Beklagte die Klägerin zunächst in die Versicherungsklasse 401 mit einem Beitragssatz von 35,00 DM monatlich ein. Nachdem die Beklagte von dem Bezug von Übergangsgeld Kenntnis erlangt hatte, stufte sie die Klägerin in die Versicherungsklasse 811 um, hob jedoch auch diese Umstufung mit Schreiben vom 14. Oktober 1980 wieder auf. Unter Berücksichtigung des Übergangsgeld-Bescheides der Stadt Wetzlar vom 27. Mai 1980 stufte sie die Klägerin schließlich mit Bescheid vom 1. Dezember 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1981 in die Versicherungsklasse 481 mit einem Beitragssatz von 269,00 DM monatlich ein. Dabei berücksichtigte sie das Übergangsgeld als "regelmäßige monatliche Gesamtbezüge” im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Das angerufene Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 28. Juli 1982 die Ansicht der Beklagten bestätigt. Nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten bemesse sich die Einstufung der nichtversicherungspflichtigen Mitglieder, für die keine andere Versicherungsklasse maßgebend ist, nach deren regelmäßigen monatlichen Gesamtbezügen. In der Arbeitsanleitung der Beklagten seien die Übergangsgelder nach §§ 62 bis 64 BAT als regelmäßige monatliche Gesamtbezüge bezeichnet. An diese Auslegung der Beklagten sei die Kammer gebunden. Die Arbeitsanleitung stelle eine fachliche Weisung dar und habe zu einer Ermessensbindung der Beklagten geführt.
Mit der fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt – wie bereits in erster Instanz – vor, zu den "Gesamtbezügen” im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten zählten regelmäßige monatliche Einkünfte wie Lohn- und Gehaltsbezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis. Das hier streitige Übergangsgeld falle nicht unter den Begriff der Gesamtbezüge. Die gewährte Leistung sei aus einem einmaligen Anlaß – nämlich der Lösung des Arbeitsverhältnisses – gezahlt worden. Ferner sei die Leistung aber auch in einem einmaligen Betrag ausgezahlt worden. Der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellte "Entgeltcharakter” rechtfertige es noch nicht, das Übergangsgeld als regelmäßige, wiederkehrende Leistung einzustufen. Das Übergangsgeld habe auch "Belohnungscharakter”; es sei in erster Linie als eine Art Treueprämie für langjährige Dienste zu sehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. Juli 1982 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1981 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Der erkennende Senat hat vom Bundesverband der Betriebskrankenkassen, vom Bundesverband der Ortskrankenkassen und von der Barmer Ersatzkasse Auskünfte über die anderweitige Verwaltungspraxis zum Übergangsgeld im Sinne der §§ 62 bis 64 BAT eingeholt. Auf diese Auskünfte wird verwiesen.
Im übrigen wird auf den sonstigen wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und deshalb hat das Sozialgericht Gießen die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils, die im Folgenden teilweise wiederholt werden müssen, sei vorab Bezug genommen.
Beitragsrechtliche Grundlage für freiwillig versicherte Ersatzkassenmitglieder ist – wie die Beklagte bereits schriftsätzlich zutreffend ausgeführt hat – die Zwölfte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Ersatzkassen der Krankenversicherung) vom 24. Dezember 1935 (RGBl. I, 1537 ff.) in der Fassung der Fünfzehnten Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 1. April 1937 (RGBl. I, 439). Diese Verordnungen sind nach Art. 123, 125 Nr. 1 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden (BSGE 48, 134, 135 unter Bezugnahme auf BSGE 16, 165, 168). Durch diese Verordnungen haben die Ersatzkassen, also auch die Beklagte, die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten (vgl. Art. 1 Nr. 1 der 15. Aufbau-VO) und sind so zu Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung geworden, die mit Satzungsautonomie ausgestattet sind. Nach Art. 2 § 4 Abs. 2 der 12. Aufbau-VO gelten für die Versicherung nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht die Bestimmungen der jeweiligen Satzung. Die Ausgestaltung solcher Versicherungsverhältnisse ist weitgehend der einzelnen Ersatzkasse überlassen; sie kann Insbesondere auf Grund ihrer Satzungsautonomie und damit im Wege objektiver Rechtssetzung die Weiterversicherung zulassen und deren Bedingungen regeln, also auch die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen bestimmen und die von den freiwillig Versicherten zu entrichtenden Beiträge festsetzen (BSGE 48, 134, 136). Diese den Ersatzkassen auf Grund ihrer Satzungsautonomie zustehende Rechtssetzungsbefugnis wird nur eingeschränkt durch höherrangiges Recht. Deshalb dürfen die Satzungsbestimmungen nicht gegen solches höherrangiges Recht verstoßen. Zum höherrangigen Recht in diesem Sinne gehören auch die in der Reichsversicherungsordnung (RVO) verankerten beitragsrechtlichen Grundsätze (BSGE a.a.O.).
Die Versicherungsbedingungen der Beklagten, die Teil ihrer Satzung sind, sehen in der hier anzuwendenden Fassung (Stand: Januar 1980) Abschnitt D, Unterabschnitt "Beiträge und Einstufung der Nichtversicherungspflichtigen” unter Ziff. 1. b) "Mitglieder, für die keine andere Versicherungsklasse maßgebend ist” folgende Regelung vor: "Versicherungsklassen – 401 ohne Krankengeldanspruch mit regelmäßigen monatlichen Gesamtbezügen bis zu 330,00 DM. – Die weiteren Versicherungsklassen ergeben sich in der Reihenfolge 411, 421 ff. bis 491 und 801, 811 ff. Sie werden abgegrenzt durch eine Staffelung der Gesamtbezüge bis 600,00 DM, bis 900,00 DM ff.”.
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, daß einerseits der angefochtene Verwaltungsakt im Einklang mit der Satzung der Beklagten steht, andererseits die Satzung selbst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Da die Klägerin freiwillig versichert war und laut der Übergangsgeldberechnung der Stadt Wetzlar vom 27. Mai 1980 monatlich rund 2.450,00 DM verdiente, ist ihre Einstufung in die Klasse 481 als solche – die rechtliche Wertung des Übergangsgeldes außer acht gelassen – nicht zu beanstanden.
Der Rechtsstreit wird dementsprechend auch nur über die Frage geführt, ob das Übergangsgeld nach §§ 62 bis 64 BAT zu den "regelmäßigen monatlichen Gesamtbezügen” gehört. Dies ist zu bejahen. Zunächst ist – auch das wurde bereits im erstinstanzlichen Urteil hervorgehoben – darauf hinzuweisen, daß bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen (dem "Gesetz” des Versicherungsträgers) der eigenen Auslegung des "Gesetzgebers” entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. auch LSG Hamburg in Breithaupt 1971, 634). Dieser "gesetzgeberische” Wille ist bei der Beklagten in der Arbeitsanleitung "118.38” näher erläutert. Darin heißt es unter anderem, daß als regelmäßig die Bezüge gelten, die wiederkehrend – auch in anderen als monatlichen Zeitabständen – zufließen. Bezüge aus einmaligen Anlässen blieben ausgenommen. Welche Bezüge zu den regelmäßigen monatlichen Gesamtbezügen gehörten, sei der anliegenden Übersicht zu entnehmen. In dieser folgenden Übersicht wird das Übergangsgeld nach §§ 62 bis 64 BAT ausdrücklich unter der Rubrik "regelmäßige Gesamtbezüge” aufgeführt. Diese Unterordnung des Übergangsgeldes unter den Begriff der "regelmäßigen monatlichen Gesamtbezüge” ist nicht zu beanstanden: Das Übergangsgeld im Sinne der §§ 62 bis 64 BAT ist ein Geldbetrag, der vor allem den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (vgl. Crisolli/Ramdohr, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, Stand: August 1985, Anm. 1 zu § 62 BAT – Seite 244-1). Es hat Entgeltcharakter, wenngleich es auch nicht in erster Linie als Lohn für geleistete Arbeit, sondern in Erfüllung einer tariflich normierten, arbeitgeberischen Fürsorgepflicht gewährt wird, um dem ausgeschiedenen Angestellten seine bisherigen Bezüge für eine Übergangszeit zu sichern (BAG, Urteil vom 18. August 1976 – 4 AZR 284/75, abgedruckt in DÖD 1977, Seite 39 f.). Nach § 64 Abs. 1 BAT wird es grundsätzlich in Monatsbeträgen ausgezahlt. Als "monatlicher Gesamtbezug” im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten kann das Übergangsgeld also ohne weiteres verstanden werden.
Im übrigen ist aber auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die "Regelmäßigkeit” der Gesamtbezüge in deren "wiederkehrendem Zufluß” (so die Arbeitsanleitung 118.38) sieht und bei einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten annimmt (so ausdrücklich der Bescheid vom 1. Dezember 1980).
Die Klägerin kann nicht entgegenhalten, sie habe im konkreten Fall nur eine einmalige Leistung erhalten. Wer aus einem festen Arbeitsverhältnis über einen längeren Zeitraum hinweg monatlich den gleichen Anspruch auf Lohn erwirbt, hat "regelmäßige” Einkünfte, auch wenn er sich diesen Lohn erst nach vielen Monaten in einem Betrag auszahlen läßt. Nicht anders verhält es sich hier bei der einmaligen Auszahlung des Übergangsgeldes; hier handelt es sich um ein Entgegenkommen des Arbeitgebers, das die monatliche Fälligkeit nach § 64 BAT nicht berührt. Die "Regelmäßigkeit” der Übergangsgeldbezüge folgt nicht – wie die Klägerin meint – aus dem Auszahlungsmodus, sondern vielmehr aus dem sukzessiven Fälligwerden der Ansprüche. Die Einmaligkeit der Leistung kann ferner im konkreten Fall auch nicht aus der Einmaligkeit des Entstehungsgrundes (hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses) hergeleitet werden. Insofern ist das Übergangsgeld anderen vorübergehenden oder auch dauerhaften Lohnersatzzahlungen vergleichbar, die auf einmaligem Entstehungsgrund beruhen, die aber gleichfalls nur in bestimmten Raten fällig werden und daher dem Versicherten "regelmäßig” zufließen. – Nach alledem steht die angefochtene Einstufung der Klägerin mit den Versicherungsbedingungen der Beklagten in Einklang.
Die Versicherungsbedingungen der Beklagten verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die in der RVO festgelegten Grundsätze. Die Beitragsbemessung bei den gesetzlichen Krankenkassen (§ 225 RVO) richtet sich nach §§ 385, 180 RVO. Für die freiwillig Versicherten stellt dabei § 180 Abs. 4 RVO auf das "Arbeitsentgelt und sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt” ab. Die in den Versicherungsbedingungen der Beklagten festgelegten Beitragssätze für freiwillig Versicherte sind mit dieser Bemessungsbasis "Arbeitsentgelt und sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt” vergleichbar, d.h. der Grundgedanke der Beitragsbemessung stimmt überein. Denn die Begriffe des "Arbeitsentgelts” und der "sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt” können ebenso wie die "regelmäßigen monatlichen Gesamtbezüge” nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgegrenzt und insgesamt als Einkünfte umschrieben werden, die dem Versicherten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Die typische Funktion der Einkünfte ist beim "Arbeitsentgelt”, den "sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt” und den "regelmäßigen monatlichen Gesamtbezügen” gleich: sie dienen alle zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhaltes. Die vom Senat eingeholten Auskünfte bestätigen diese Vergleichbarkeit insofern, als das Übergangsgeld nach §§ 62 bis 64 BAT von den Bundesverbänden der Orts-, der Betriebs-, der Innungs- und der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, der See-Krankenkasse und der Bundesknappschaft gemäß ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 13. Dezember 1984 – nach Ansicht des Senates zu Recht – als "sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt” angesehen wird (vgl. DOK 1985, 436, 441; BKK 1985, 224, 231). Auch die ferner angeschriebene Barmer Ersatzkasse hat mitgeteilt, daß nach ihren Versicherungsbedingungen bei freiwillig Versicherten das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt bei der Beitragsfestsetzung herangezogen werden, so daß in jedem Fall Beiträge aus dem Übergangsgeld nach §§ 62 bis 64 BAT zu entrichten wären.
Nach alledem entsprechen die Versicherungsbedingungen der Beklagten den in der RVO festgelegten Beitragsgrundsätzen. Die Versicherungsbedingungen sind insofern rechtmäßig und die darauf beruhende Einstufung der Klägerin ebenfalls. Die Berufung mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten vor allem darüber, in welche Beitragsklasse die Klägerin in der Zeit vom 29. März bis 5. Juli 1980 einzustufen ist.
Die bei der Stadt als Verwaltungsangestellte beschäftigte Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf eines Mutterschutzurlaubs zum 28. März 1980. Nach ihren eigenen Angaben erklärte sie dann bei einem Besuch der örtlichen Geschäftsstelle der Beklagten, daß sie sich arbeitslos melden wolle. Auf einem auf den 28. März 1980 datierten Formular bestätigte sie auch mit ihrer Unterschrift, daß sie seit dem 29. März 1980 arbeitslos sei und am 31. März 1980 Leistungen beim Arbeitsamt beantragt habe. Die Beklagte habe ihr daraufhin eine freiwillige Weiterversicherung empfohlen und darauf hingewiesen, daß das Arbeitsamt die Beiträge für die Krankenversicherung bezahlen werde. Deshalb sei sie freiwillig Mitglied der Beklagten geblieben.
Später erfuhr die Klägerin, daß ihr vom 29. März bis 5. Juli 1980 Übergangsgeld nach §§ 62 ff. des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in Höhe von Insgesamt 7.975,30 DM zustand (Bescheid der Stadt Wetzlar vom 27. Mai 1980). Dieser Betrag wurde ihr im Juni 1980 in einer Summe ausbezahlt.
Mit formlosem Bescheid vom 28. März 1980 stufte die Beklagte die Klägerin zunächst in die Versicherungsklasse 401 mit einem Beitragssatz von 35,00 DM monatlich ein. Nachdem die Beklagte von dem Bezug von Übergangsgeld Kenntnis erlangt hatte, stufte sie die Klägerin in die Versicherungsklasse 811 um, hob jedoch auch diese Umstufung mit Schreiben vom 14. Oktober 1980 wieder auf. Unter Berücksichtigung des Übergangsgeld-Bescheides der Stadt Wetzlar vom 27. Mai 1980 stufte sie die Klägerin schließlich mit Bescheid vom 1. Dezember 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1981 in die Versicherungsklasse 481 mit einem Beitragssatz von 269,00 DM monatlich ein. Dabei berücksichtigte sie das Übergangsgeld als "regelmäßige monatliche Gesamtbezüge” im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Das angerufene Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 28. Juli 1982 die Ansicht der Beklagten bestätigt. Nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten bemesse sich die Einstufung der nichtversicherungspflichtigen Mitglieder, für die keine andere Versicherungsklasse maßgebend ist, nach deren regelmäßigen monatlichen Gesamtbezügen. In der Arbeitsanleitung der Beklagten seien die Übergangsgelder nach §§ 62 bis 64 BAT als regelmäßige monatliche Gesamtbezüge bezeichnet. An diese Auslegung der Beklagten sei die Kammer gebunden. Die Arbeitsanleitung stelle eine fachliche Weisung dar und habe zu einer Ermessensbindung der Beklagten geführt.
Mit der fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt – wie bereits in erster Instanz – vor, zu den "Gesamtbezügen” im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten zählten regelmäßige monatliche Einkünfte wie Lohn- und Gehaltsbezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis. Das hier streitige Übergangsgeld falle nicht unter den Begriff der Gesamtbezüge. Die gewährte Leistung sei aus einem einmaligen Anlaß – nämlich der Lösung des Arbeitsverhältnisses – gezahlt worden. Ferner sei die Leistung aber auch in einem einmaligen Betrag ausgezahlt worden. Der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellte "Entgeltcharakter” rechtfertige es noch nicht, das Übergangsgeld als regelmäßige, wiederkehrende Leistung einzustufen. Das Übergangsgeld habe auch "Belohnungscharakter”; es sei in erster Linie als eine Art Treueprämie für langjährige Dienste zu sehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. Juli 1982 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1981 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Der erkennende Senat hat vom Bundesverband der Betriebskrankenkassen, vom Bundesverband der Ortskrankenkassen und von der Barmer Ersatzkasse Auskünfte über die anderweitige Verwaltungspraxis zum Übergangsgeld im Sinne der §§ 62 bis 64 BAT eingeholt. Auf diese Auskünfte wird verwiesen.
Im übrigen wird auf den sonstigen wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und deshalb hat das Sozialgericht Gießen die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils, die im Folgenden teilweise wiederholt werden müssen, sei vorab Bezug genommen.
Beitragsrechtliche Grundlage für freiwillig versicherte Ersatzkassenmitglieder ist – wie die Beklagte bereits schriftsätzlich zutreffend ausgeführt hat – die Zwölfte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Ersatzkassen der Krankenversicherung) vom 24. Dezember 1935 (RGBl. I, 1537 ff.) in der Fassung der Fünfzehnten Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 1. April 1937 (RGBl. I, 439). Diese Verordnungen sind nach Art. 123, 125 Nr. 1 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden (BSGE 48, 134, 135 unter Bezugnahme auf BSGE 16, 165, 168). Durch diese Verordnungen haben die Ersatzkassen, also auch die Beklagte, die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten (vgl. Art. 1 Nr. 1 der 15. Aufbau-VO) und sind so zu Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung geworden, die mit Satzungsautonomie ausgestattet sind. Nach Art. 2 § 4 Abs. 2 der 12. Aufbau-VO gelten für die Versicherung nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht die Bestimmungen der jeweiligen Satzung. Die Ausgestaltung solcher Versicherungsverhältnisse ist weitgehend der einzelnen Ersatzkasse überlassen; sie kann Insbesondere auf Grund ihrer Satzungsautonomie und damit im Wege objektiver Rechtssetzung die Weiterversicherung zulassen und deren Bedingungen regeln, also auch die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen bestimmen und die von den freiwillig Versicherten zu entrichtenden Beiträge festsetzen (BSGE 48, 134, 136). Diese den Ersatzkassen auf Grund ihrer Satzungsautonomie zustehende Rechtssetzungsbefugnis wird nur eingeschränkt durch höherrangiges Recht. Deshalb dürfen die Satzungsbestimmungen nicht gegen solches höherrangiges Recht verstoßen. Zum höherrangigen Recht in diesem Sinne gehören auch die in der Reichsversicherungsordnung (RVO) verankerten beitragsrechtlichen Grundsätze (BSGE a.a.O.).
Die Versicherungsbedingungen der Beklagten, die Teil ihrer Satzung sind, sehen in der hier anzuwendenden Fassung (Stand: Januar 1980) Abschnitt D, Unterabschnitt "Beiträge und Einstufung der Nichtversicherungspflichtigen” unter Ziff. 1. b) "Mitglieder, für die keine andere Versicherungsklasse maßgebend ist” folgende Regelung vor: "Versicherungsklassen – 401 ohne Krankengeldanspruch mit regelmäßigen monatlichen Gesamtbezügen bis zu 330,00 DM. – Die weiteren Versicherungsklassen ergeben sich in der Reihenfolge 411, 421 ff. bis 491 und 801, 811 ff. Sie werden abgegrenzt durch eine Staffelung der Gesamtbezüge bis 600,00 DM, bis 900,00 DM ff.”.
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, daß einerseits der angefochtene Verwaltungsakt im Einklang mit der Satzung der Beklagten steht, andererseits die Satzung selbst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Da die Klägerin freiwillig versichert war und laut der Übergangsgeldberechnung der Stadt Wetzlar vom 27. Mai 1980 monatlich rund 2.450,00 DM verdiente, ist ihre Einstufung in die Klasse 481 als solche – die rechtliche Wertung des Übergangsgeldes außer acht gelassen – nicht zu beanstanden.
Der Rechtsstreit wird dementsprechend auch nur über die Frage geführt, ob das Übergangsgeld nach §§ 62 bis 64 BAT zu den "regelmäßigen monatlichen Gesamtbezügen” gehört. Dies ist zu bejahen. Zunächst ist – auch das wurde bereits im erstinstanzlichen Urteil hervorgehoben – darauf hinzuweisen, daß bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen (dem "Gesetz” des Versicherungsträgers) der eigenen Auslegung des "Gesetzgebers” entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. auch LSG Hamburg in Breithaupt 1971, 634). Dieser "gesetzgeberische” Wille ist bei der Beklagten in der Arbeitsanleitung "118.38” näher erläutert. Darin heißt es unter anderem, daß als regelmäßig die Bezüge gelten, die wiederkehrend – auch in anderen als monatlichen Zeitabständen – zufließen. Bezüge aus einmaligen Anlässen blieben ausgenommen. Welche Bezüge zu den regelmäßigen monatlichen Gesamtbezügen gehörten, sei der anliegenden Übersicht zu entnehmen. In dieser folgenden Übersicht wird das Übergangsgeld nach §§ 62 bis 64 BAT ausdrücklich unter der Rubrik "regelmäßige Gesamtbezüge” aufgeführt. Diese Unterordnung des Übergangsgeldes unter den Begriff der "regelmäßigen monatlichen Gesamtbezüge” ist nicht zu beanstanden: Das Übergangsgeld im Sinne der §§ 62 bis 64 BAT ist ein Geldbetrag, der vor allem den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (vgl. Crisolli/Ramdohr, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, Stand: August 1985, Anm. 1 zu § 62 BAT – Seite 244-1). Es hat Entgeltcharakter, wenngleich es auch nicht in erster Linie als Lohn für geleistete Arbeit, sondern in Erfüllung einer tariflich normierten, arbeitgeberischen Fürsorgepflicht gewährt wird, um dem ausgeschiedenen Angestellten seine bisherigen Bezüge für eine Übergangszeit zu sichern (BAG, Urteil vom 18. August 1976 – 4 AZR 284/75, abgedruckt in DÖD 1977, Seite 39 f.). Nach § 64 Abs. 1 BAT wird es grundsätzlich in Monatsbeträgen ausgezahlt. Als "monatlicher Gesamtbezug” im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten kann das Übergangsgeld also ohne weiteres verstanden werden.
Im übrigen ist aber auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die "Regelmäßigkeit” der Gesamtbezüge in deren "wiederkehrendem Zufluß” (so die Arbeitsanleitung 118.38) sieht und bei einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten annimmt (so ausdrücklich der Bescheid vom 1. Dezember 1980).
Die Klägerin kann nicht entgegenhalten, sie habe im konkreten Fall nur eine einmalige Leistung erhalten. Wer aus einem festen Arbeitsverhältnis über einen längeren Zeitraum hinweg monatlich den gleichen Anspruch auf Lohn erwirbt, hat "regelmäßige” Einkünfte, auch wenn er sich diesen Lohn erst nach vielen Monaten in einem Betrag auszahlen läßt. Nicht anders verhält es sich hier bei der einmaligen Auszahlung des Übergangsgeldes; hier handelt es sich um ein Entgegenkommen des Arbeitgebers, das die monatliche Fälligkeit nach § 64 BAT nicht berührt. Die "Regelmäßigkeit” der Übergangsgeldbezüge folgt nicht – wie die Klägerin meint – aus dem Auszahlungsmodus, sondern vielmehr aus dem sukzessiven Fälligwerden der Ansprüche. Die Einmaligkeit der Leistung kann ferner im konkreten Fall auch nicht aus der Einmaligkeit des Entstehungsgrundes (hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses) hergeleitet werden. Insofern ist das Übergangsgeld anderen vorübergehenden oder auch dauerhaften Lohnersatzzahlungen vergleichbar, die auf einmaligem Entstehungsgrund beruhen, die aber gleichfalls nur in bestimmten Raten fällig werden und daher dem Versicherten "regelmäßig” zufließen. – Nach alledem steht die angefochtene Einstufung der Klägerin mit den Versicherungsbedingungen der Beklagten in Einklang.
Die Versicherungsbedingungen der Beklagten verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die in der RVO festgelegten Grundsätze. Die Beitragsbemessung bei den gesetzlichen Krankenkassen (§ 225 RVO) richtet sich nach §§ 385, 180 RVO. Für die freiwillig Versicherten stellt dabei § 180 Abs. 4 RVO auf das "Arbeitsentgelt und sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt” ab. Die in den Versicherungsbedingungen der Beklagten festgelegten Beitragssätze für freiwillig Versicherte sind mit dieser Bemessungsbasis "Arbeitsentgelt und sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt” vergleichbar, d.h. der Grundgedanke der Beitragsbemessung stimmt überein. Denn die Begriffe des "Arbeitsentgelts” und der "sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt” können ebenso wie die "regelmäßigen monatlichen Gesamtbezüge” nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgegrenzt und insgesamt als Einkünfte umschrieben werden, die dem Versicherten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Die typische Funktion der Einkünfte ist beim "Arbeitsentgelt”, den "sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt” und den "regelmäßigen monatlichen Gesamtbezügen” gleich: sie dienen alle zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhaltes. Die vom Senat eingeholten Auskünfte bestätigen diese Vergleichbarkeit insofern, als das Übergangsgeld nach §§ 62 bis 64 BAT von den Bundesverbänden der Orts-, der Betriebs-, der Innungs- und der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, der See-Krankenkasse und der Bundesknappschaft gemäß ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 13. Dezember 1984 – nach Ansicht des Senates zu Recht – als "sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt” angesehen wird (vgl. DOK 1985, 436, 441; BKK 1985, 224, 231). Auch die ferner angeschriebene Barmer Ersatzkasse hat mitgeteilt, daß nach ihren Versicherungsbedingungen bei freiwillig Versicherten das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt bei der Beitragsfestsetzung herangezogen werden, so daß in jedem Fall Beiträge aus dem Übergangsgeld nach §§ 62 bis 64 BAT zu entrichten wären.
Nach alledem entsprechen die Versicherungsbedingungen der Beklagten den in der RVO festgelegten Beitragsgrundsätzen. Die Versicherungsbedingungen sind insofern rechtmäßig und die darauf beruhende Einstufung der Klägerin ebenfalls. Die Berufung mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 SGG.
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