L 10 U 2534/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2200/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2534/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.04.2004 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 3 der für die Entschädigung des Unfalls vom 19.05.2001 zuständige Unfallversicherungsträger ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 3 hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer zuständiger Versicherungsträger für den Unfall des Klägers vom 19.05.2001 ist.

Der am 1950 geborene Kläger war im Jahr 2001 als Kraftfahrer beschäftigt. Daneben war er als Nebenerwerbslandwirt tätig. Er bewirtschaftete damals 6,41 ha Wiese und Ackerland und er betrieb Forstwirtschaft mit 0,20 ha sowie Weinbau mit 1,16 ha. Außerdem vermietete er fünf Pferdeboxen an Privatleute, wobei auch Weidekoppeln zur Verfügung standen. Dabei war neben der Überlassung der Einrichtungen (insbesondere Box, Koppeln) vereinbart und im Preis enthalten, dass der Kläger die Pferde morgens füttert, Stroh, das er in seiner Landwirtschaft erzeugte, zur Verfügung stellt und die Pferde bei Urlaubsabwesenheit oder sonstiger Verhinderung der Halter versorgt (insbesondere Stall misten, auf die Koppel bringen, Füttern der Pferde am Abend). Im Übrigen versorgten die Halter ihre Pferde selbst. Ebenfalls in der eigenen Landwirtschaft erzeugtes Heu stellte er ihnen als Futter gegen Entgelt zur Verfügung. Eigene Pferde hielt der Kläger nicht. Nach dem Unfall verpachtete der Kläger die Ackerflächen. Freiwillig versichert als Unternehmer hatte sich der Kläger bei keiner Berufsgenossenschaft. Zwischenzeitlich hat der Kläger sein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben.

Am 19.05.2001 führte der Kläger - damals waren vier der fünf Pferdeboxen belegt - das bei ihm untergestellte Pferd des urlaubsabwesenden L. K. (K), dessen Ehefrau ebenfalls ein Pferd beim Kläger untergestellt hatte, und der die Pferdehaltung privat betrieb, auf die Koppel. Als sich das Pferd losriss, stürzte der Kläger und zog sich eine Schulterluxation rechts mit Axillarislähmung und möglicher Ruptur der Supraspinatussehne zu.

Die zunächst mit der Sache befasste L. Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg (Beigeladene zu 3), bei der der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert war, ging von einem Unfall im Rahmen einer reinen Stallraumvermietung aus, für die nicht sie, sondern die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig sei. Diese lehnte mit Bescheid vom 04.10.2001 und Widerspruchsbescheid vom 20.08.2002 Leistungen ab, weil der Kläger - mangels freiwilliger Versicherung als Unternehmer der Stallraumbewirtschaftung - nicht bei ihr versichert sei.

Dagegen hat der Kläger am 29.08.2002 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben, das die U. Baden-Württemberg (Beigeladene zu 1), die Berufsgenossenschaft für F. (Beigeladene zu 2) und die L. Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg (Beigeladene zu 3) zum Verfahren beigeladen und mit Urteil vom 22.04.2004 die Klage abgewiesen hat. Der Kläger habe im Zeitpunkt des Unfalles nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er als Unternehmer keinen Gebrauch von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung gemacht habe (§ 6 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - i. V. m. § 41 der Satzung der Beklagten) und die Beklagte gem. § 133, 114 SGB VII und § 3 der Satzung der zuständige Versicherungsträger für die zum Unfall führende Handlung gewesen sei. Dieser betreibe nach eigenen Angaben eine Stallraumvermietung, ohne dass er in der Regel für die Fütterung und Pflege der eingestellten Pferde zu sorgen habe. Diese Tätigkeiten würden nur in Ausnahmefällen und in der Regel nur nach Absprache mit dem Halter in dessen Verhinderungsfall vom Kläger übernommen.

Gegen das am 21.06.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.06.2004 Berufung eingelegt.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.04.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2002 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte der für die Entschädigung des Unfalles vom 19.05.2001 zuständige Unfallversicherungsträger ist, hilfsweise die Zuständigkeit einer der Beigeladenen festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen jeweils

die Berufung zurückzuweisen, soweit das Sozialgericht die Feststellung ihrer Zuständigkeit abgelehnt hat.

Die Beklagte trägt vor, ihre Zuständigkeit wäre nur dann gegeben, wenn es sich bei dem Unternehmen des Klägers um eine reine Stallraumvermietung gehandelt hätte. Diese Zuständigkeit könne man auch noch dann anerkennen, wenn das Versorgen der Tiere bzw. das Herausführen aus den Boxen nur in Ausnahmefällen erfolgen würde. Sobald jedoch die Versorgung der Tiere in den entsprechenden Mietvertrag mit aufgenommen werde, handle es sich um eine gewerbsmäßige Unterbringung bzw. Stallhaltung von Reittieren, für die dann die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2 nach deren Gefahrtarif gegeben sei. Im Übrigen bestehe bei ihr für den Kläger kein Versicherungsschutz, da der Kläger als Unternehmer gem. § 6 SGB VII zu den versicherungsfreien Personen zähle und keine freiwillige Versicherung bei ihr abgeschlossen habe.

Die Beigeladene zu 1 trägt vor, ihre Zuständigkeit erstrecke sich zwar auf Wie-Beschäftigte privater Reittierhalter (§ 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII), sei aber nicht gegeben, weil der Kläger als Unternehmer tätig geworden sei.

Die Beigeladene zu 2 bringt vor, ihre Zuständigkeit erstrecke sich auf Unternehmen, die Reittiere bei Vollversorgung unterbringen würden und komme deshalb nicht in Betracht, da der Kläger die Pferde nur gelegentlich versorgt habe. Daneben sei sie zuständig für (echte) Beschäftigte privater Reittierhalter; der Kläger sei aber als Unternehmer tätig geworden.

Die Beklagte zu 3 meint, ein Nebenunternehmen (Pensionstierhaltung) des zum Unfallzeitpunkt bestehenden landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 131 SGB VII liege nicht vor. Es habe sich bei dem Kläger um zwei getrennte Unternehmen der landwirtschaftlichen und der gewerblichen Art gehandelt, welche zwar denselben Unternehmer gehabt hätten, aber angesichts der nur geringfügigen Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Versorgung der Pferde in keinem betriebstechnischen Zusammenhang gestanden hätten.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, der Beigeladenen, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist teilweise begründet. Zwar hat das Sozialgericht die Klage gegen die Beklagte zu Recht abgewiesen, weil deren Bescheide rechtmäßig sind. Es hätte jedoch auf den Hilfsantrag des Klägers die Zuständigkeit der beigeladenen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als zur Entschädigung verpflichteter Unfallversicherungsträger feststellen müssen.

Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil sie für die Entschädigung des streitigen Unfalls nicht zuständig sei, kann der Kläger neben der Anfechtungsklage eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben (s. zu einem vergleichbaren Sachverhalt BSG, Urteil vom 07.09. 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2). Dies hat der Kläger auf Hinweis des Senats auch getan.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Unabhängig von der Frage, inwieweit die vom Kläger betriebene "Vermietung von Pferdeboxen" überhaupt dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten unterfällt (s. hierzu aber später), ist diese schon deshalb für die Entschädigung des Unfalls nicht zuständig, weil der Kläger bei ihr nicht versichert war. Denn der Kläger war, was die "Vermietung der Pferdeboxen" anbelangt, als Unternehmer tätig; dies gilt auch und gerade für die Tätigkeit, während der der Unfall geschah.

Gegenstand des "Mietvertrages" mit den Haltern der Pferde war nicht nur die Überlassung des Gebrauchs an der Pferdebox und die Gebrauchsüberlassung an den sonstigen Einrichtungen, die zur - von den Haltern grundsätzlich selbst übernommenen - Pflege der Tiere erforderlich war sowie der Koppeln, auf denen die Tiere weideten, sondern auch das Bereitstellen von Stroh, das morgendliche Füttern der Tiere und deren umfassende Versorgung (Füttern und Pflege) bei Verhinderung des Halters. Anders als für das Heu zur Fütterung der Tiere erhielt der Kläger für das Stroh, die Nutzung der Koppeln mit damit verbundener Nahrungsversorgung und die weiteren Dienstleistungen kein zusätzliches Entgelt. Es handelte sich somit nicht nur um einen Mietvertrag, der den Kläger ausschließlich zur Gebrauchsüberlassung an der vermieteten Pferdebox verpflichtet hätte (vgl. § 535 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), sondern um einen gemischten Vertrag mit Elementen des Mietvertrages aber auch der Dienstleistung (s. § 611 BGB) in Form der teilweisen regelmäßigen bzw. zeitweisen vollständigen Versorgung der Tiere und damit um eine Art der so genannten "Pferdepension". Soweit er deshalb die vereinbarten Dienste (morgendliches Füttern, Versorgung bei Urlaubsabwesenheit oder sonstiger Verhinderung des Halters) erbrachte, erfüllte er seine Verpflichtungen aus dem - wenn auch nur mündlich - abgeschlossenen Vertrag. Diese Tätigkeiten waren somit Teil der unternehmerischen Tätigkeit. Eine Versicherung als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder gar "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII scheidet daher schon im Ansatz aus. Eine Pflichtversicherung von Unternehmern, wie es § 3 SGB VII den Unfallversicherungsträgern im Rahmen einer Satzungsregelung ermöglicht, sah die Satzung der Beklagten nicht vor. Eine freiwillige Versicherung, wie sie § 6 SGB VII vorsieht, war der Kläger bei der Beklagten nicht eingegangen. Damit war der Unfall vom 19.05.2001 bei der Beklagten schon aus diesem Grunde nicht versichert.

Anderes gilt jedoch für die Beigeladene zu 3. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII sind Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, kraft Gesetzes versichert.

Wie soeben dargestellt, war der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls als Unternehmer tätig und zwar in einem Unternehmen, das in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 3 fällt.

Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für landwirtschaftliche Unternehmen zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Letzteres ist nicht der Fall. Einzig denkbarer Ansatzpunkt im Rahmen der maßgebenden Zuständigkeitsregelungen der §§ 125 bis 129a SGB VII wäre die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1 für Wie-Beschäftigte von nicht gewerbsmäßigen Haltern von Reittieren (§ 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Wie dargelegt scheidet dies aus, weil der Kläger als Unternehmer tätig war.

Zu den landwirtschaftlichen Unternehmen gehören nach der Aufzählung in § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Weinbaus. Ein solches Unternehmen betrieb der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls im Nebenerwerb. Insoweit bestreitet die Beigeladene auch nicht ihre Zuständigkeit.

Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) ist gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens (§ 131 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteilen (§ 131 Abs. 2 Satz 2 SGB VII) und Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke (§ 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII).

Hier ist der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers in Form der Land- und Forstwirtschaft und des Weinbaus als Hauptunternehmen, die "Pferdepension" dagegen als Nebenunternehmen zu qualifizieren. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 07.11.2000, B 2 U 42/99 R, u.a. in juris) hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass der Betrieb einer "Pferdepension" in erster Linie die Erzielung von Einkünften durch die Unterbringung und - im Falle des Klägers teilweise - Versorgung fremder Pferde bezweckt, während der landwirtschaftliche Hauptbetrieb in erster Linie auf die Gewinnung und Veräußerung agrarischer Produkte durch Bodenbewirtschaftung gerichtet ist. Dass der Hauptbetrieb durch den Betrieb der "Pferdepension" bestimmte Vorteile hat, weil er Einkünfte durch die Nutzung seiner Einrichtungen durch die Halter und den Absatz agrarischer Produkte (Verkauf des Heus, Verwertung des Strohs) erzielt, ist eine mittelbare Wirkung der von der "Pferdepension" verfolgten eigenen Zwecke und bei der Beurteilung deren Umfangs nicht zu berücksichtigen (BSG, a.a.O.).

Für das Vorliegen eines Nebenunternehmens ist es nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O. m.w.N.) erforderlich, dass das Nebenunternehmen mit dem Hauptunternehmen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bildet, unter gemeinsamer Leitung steht und dass ein Austausch zwischen beiden Unternehmen stattfindet. Dies hat das BSG im genannten Urteil (vgl. Juris Rdnr. 23) schon allein im Hinblick auf die identische Unternehmerperson und die Arbeit derselben Personen sowohl in der Landwirtschaft wie in der "Pferdepension" bejaht. Genauso liegt der Fall hier: Der Kläger leitete nicht nur die eigentliche Landwirtschaft, sondern auch die "Pferdepension", er bewirtschaftete nicht nur die eigentliche Landwirtschaft, sondern fütterte auch die Pferde und versorgte sie bei Bedarf. Hinzu kommt, dass der Kläger die "Pferdepension" auf dem landwirtschaftlichen Grundstück (Stall) betrieb, einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen (Koppeln) zur Versorgung der Pferde zur Verfügung stellte und die Tiere mit dem auf den landwirtschaftliche Flächen erzeugten Stroh und - insoweit gegen gesonderte Vergütung - Heu versorgt wurden. Dem Umstand, dass Bewegung und Pflege der Tiere nahezu ausschließlich den Haltern oblag, kommt demgegenüber nach der Entscheidung des BSG keine Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 3 lag somit sehr wohl ein betriebstechnischer Zusammenhang vor.

Soweit das BSG im genannten Urteil (juris Rdnr. 18) darauf abstellte, dass die Pferde "überwiegend" mit eigenem (des Landwirts) Futter versorgt werden, braucht dies im vorliegenden Fall nicht geklärt zu werden. Denn dieser Umstand war in dem vom BSG entschiedenen Fall für die Frage von Bedeutung, ob die "Pferdepension" in wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Hauptunternehmen Landwirtschaft stand, wie dies der bis zum 31.12.1996 geltende § 779 Reichsversicherungsordnung für landwirtschaftliche Nebenunternehmen verlangte. Indessen wurde diese Sonderregelung für landwirtschaftliche Nebenunternehmen nicht in das seit 01.01.1997 geltende SGB VII übernommen (BSG, a.a.O. juris Rdnr. 23). Vielmehr gelten insoweit auch für die landwirtschaftlichen Unternehmen nun die allgemeinen Regeln des § 131 SGB VII (BSG, a.a.O.).

Soweit die Beigeladene zu 3 ihre Zuständigkeit mit der Begründung in Abrede stellt, der Umfang der Tätigkeit des Kläger bei der Versorgung der Tiere sei nur geringfügig und daher lediglich als unerheblicher Annex zu einer reinen Stallraumvermietung zu werten, verkennt sie den tatsächlichen Sachverhalt. Ob ihr für die von ihr angenommenen Umstände gefolgt werden könnte, kann daher offen bleiben. Die vereinbarte Dienstleistung des Klägers bezog sich nicht nur auf die Versorgung der Tiere während einer Verhinderung des Halters, sondern auch auf das allmorgendliche Füttern der Tiere. Im Übrigen kann die geschuldete Vollversorgung der Tiere nicht ohne weiteres als geringfügig angesehen werden, weil diese Leistung nach der vertraglichen Gestaltung eben nicht auf wenige Stunden oder Tage beschränkt war, sondern jegliche Verhinderung des Halters umfasste, nicht nur die von der Beigeladenen zu 3 dargestellte Urlaubsabwesenheit. Insoweit hat die Beigeladene zu 3 selbst darauf hingewiesen, dass die mit der Versorgung und Pflege von Pferden zusammenhängenden Aufgaben sehr zeitraubend sind. Soweit sie angesichts der Beschäftigung des Klägers als Kraftfahrer wiederum nur von einer reinen Stallraumvermietung ausgeht, übersieht sie, dass die Pferde bei Verhinderung des Halters tatsächlich in vollem Umfang versorgt wurden, trotz der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer. Nur am Rande ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass auch die Ehefrau des Klägers im Unternehmen mitarbeitete.

Soweit das Sozialgericht die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 3 mit der Begründung verneint hat, der Kläger sei nur Nebenerwerbslandwirt, eine Schwerpunkteigenschaft des landwirtschaftlichen Unternehmens sei deshalb nicht ersichtlich, verkennt es, dass die Frage des Hauptunternehmens im Rahmen des Gesamtunternehmens zu beantworten ist. Eine abhängige Beschäftigung ist aber kein Teil des Gesamtunternehmens und deshalb ohne Bedeutung. Auch in dem vom BSG entschiedenen Fall handelte es ich um einen Nebenerwerbslandwirt. Soweit das Sozialgericht darauf abstellt, dass die Erzeugnisse der Bodenbewirtschaftung ausschließlich für die "Pferdepension" verwertet worden seien, trifft dies schon allein im Hinblick auf den Betriebsteil Weinbau nicht zu. Das Sozialgericht verkennt hierbei, dass das landwirtschaftliche Unternehmen nicht nur aus landwirtschaftlichen Flächen bestand, sondern auch aus Forst und insbesondere die Bewirtschaftung von Weinbergen umfasste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 3 ihre Zuständigkeit bereits im Verwaltungsverfahren als zuerst angegangener Leistungsträger - wie der Ausgang des Verfahrens zeigt zu Unrecht - verneint hatte und damit Anlass für das Verfahren gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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