L 2 U 38/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 U 879/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 38/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 1999 aufgehoben und der Bescheid vom 2. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1998 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 18. Dezember 1989 sowie der Beitragsbescheide 1992 vom 19. April 1993, 1993 vom 26. April 1994 und 1994 vom 24. April 1995 verurteilt, die Klägerin für die Jahre 1992 bis 1994 nach der Gefahrtarifstelle 25 und der Gefahrklasse 4,9 zu veranlagen. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rücknahme bindend gewordener Beitragsbescheide.

Die Klägerin meldete im Juli 1970 bei der Beklagten das von ihr am 14. Juli 1970 eröffnete Unternehmen "Fernheizungs-, Heizungs- und Ölfeuerungsgesellschaft mbH" mit dem Hinweis an, Erwerbszweig sei die Erstellung von Fernheizungsanlagen. Eine Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle erfolgte nicht. In einem Schreiben vom 27. Oktober 1970 erläuterte die Klägerin der Beklagten auf deren Anfrage die Durchmesser der verschiedenen zu verlegenden Stahlrohre (bis 300 mm) und deren Wandstärken (bis 8 mm). Außerdem gab sie an, es würden Montagen von Fernleitungen in fertiggestellten Betonkanälen und in den Kellerräumen der Häuser vorgenommen.

Die Beklagte stufte daraufhin die im kaufmännischen und Verwaltungs-Teil des Unternehmens Tätigen in die Gefahrtarifstelle 29 mit der Gefahrklasse 0,7 und die im gewerblichen Teil Tätigen in die Gefahrtarifstelle 23 mit der Gefahrklasse 3,6 ein. Bei diesen Gefahrtarifstellen verblieb es auch in den Bescheiden über die Neuveranlagung zum Gefahrtarif zum 1. Januar 1975, zum 1. Januar 1980 und zum 1. Januar 1985 mit den dafür vorgesehenen Gefahrklassen.

Mit der ab 1. Januar 1990 laufenden Tarifzeit stufte die Beklagte nunmehr den gewerblichen Teil der bei der Klägerin Tätigen als "Industrieservice (Rohrleitungen) in die Gefahrtarifstelle 027 mit der Gefahrklasse 12,4 ein. Durch diese Gefahrtarifstelle erfasst werden u.a.: "Industrieservice, Hilfsgewerbe der Industrie und Sonstiges (u.a. Montagen, Demontagen, Schweißarbeiten, Verlegen und Instandhaltung von Rohrleitungen u.ä. in Lohnarbeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle)".

Gegen den Beitragsbescheid für 1995 vom 10. April 1996 mit der Einstufung des gewerblichen Teils in die Gefahrtarifstelle 027 und die Gefahrklasse 12,5 machte die Klägerin geltend, diese Einstufung sei unrichtig erfolgt. Zutreffend sei für sie vielmehr die Gefahrtarifstelle 025 mit der Gefahrklasse 4,5 (Unternehmenszweig: Montage und Instandhaltung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Installationen). Sie führe keine Demontagearbeiten durch. Außerdem sei sie - seit dem 11. September 1995 - in die Handwerksrolle eingetragen (Schreiben vom 21. April 1997). Die bisher ergangenen Beitragsbescheide seien zu ändern, soweit diesen die Gefahrtarifstelle 027 und die Gefahrklasse 12,5 zugrunde gelegt worden seien.

Mit Schreiben vom 2. Mai 1997 half die Beklagte dem Antrag der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 1995 ab und veranlagte sie insoweit zu der Gefahrtarifstelle 025. Eine Änderung der Veranlagung vor 1995 schloss sie wegen Ablaufs der Tarifzeit unter Hinweis auf § 734 Reichsversicherungsordnung -RVO- aus. Außerdem erging am gleichen Tage ein Änderungsbescheid über den Beitrag und Beitragsausgleich für die Jahre 1995 und 1996 (mit einer Gutschrift von 331.604,35 DM).

Der Widerspruch der Klägerin und das Klageverfahren, in denen eine rückwirkende Änderung der Beitragsbescheide bis einschließlich 1992 geltend gemacht wurde, blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. März 1998/Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 1999).

In seinem die Klage abweisenden Urteil führte das Sozialgericht u.a. aus, ein Anspruch auf Neuveranlagung für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 bestehe nicht. Nach § 734 Abs. 1 RVO veranlage die Berufsgenossenschaft die Unternehmen für die Tarifzeit nach der Satzung zu den Gefahrklassen. Abs. 2 der Vorschrift bestimme, dass nach der Veranlagung die Berufsgenossenschaft ein Unternehmen für die Tarifzeit neu veranlagen könne, wenn sich herausstelle, dass die Angaben des Unternehmers unrichtig gewesen seien, oder wenn eine Änderung im Unternehmen eingetreten sei. Diese Vorschrift finde vorliegend Anwendung, denn sie stelle gegenüber den §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch, 10. Buch -SGB X-, eine Spezialvorschrift dar. Damit entfalle die von der Klägerin geltend gemachte Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X. Diese Ergebnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 734 Abs. 2 RVO, der darin bestehe, Rechtssicherheit zugunsten der zu veranlagenden Unternehmen wie auch der Berufsgenossenschaften zu schaffen. Es finde auch Zustimmung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Das Sozialgericht verwies insoweit insbesondere auf dessen Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 49/84 -, veröffentlicht in SozR 2200 § 734 RVO Nr. 5.

Gegen das am 6. April 1999 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Berlin richtet sich die Berufung der Klägerin vom 27. April 1999. Das Sozialgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 734 RVO bejaht. Ihre Neuveranlagung in der Gefahrtarifstelle 25 habe nichts mit ihrer Eintragung in die Handwerksrolle zu tun. Ausschlaggebend sei vielmehr ihre von der Beklagten zu vertretende falsche Veranlagung, die diese in den Vorjahren vorgenommen habe. So sei die Eintragung in die Handwerksrolle nicht Voraussetzung für eine Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle 25. Der Beklagten hätte nicht entgehen dürfen, dass ihre Firmierung und der Unternehmensinhalt - unverändert seit der Anmeldung im Jahre 1970 - dem Wortlaut des Gefahrtarifs 025 entsprochen hätten und nicht dem des Gefahrtarifs 027. Es hätte sich der Beklagten deshalb vor der Neueinstufung ab 1990 aufdrängen müssen, bei ihr Erkundigungen einzuholen, um die zutreffende Einstufung vornehmen zu können. Es sei keinesfalls so, dass sie falsche Angaben über den Unternehmenszweck gemacht habe. Es sei auch keine Änderung der Unternehmensverhältnisse eingetreten. Auf diesen Sachverhalt finde § 44 SGB X Anwendung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 1999 aufzuheben, sowie den Bescheid vom 2. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1998 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 18. Dezember 1989 sowie der Beitragsbescheide 1992 vom 19. April 1993, 1993 vom 26. April 1994 und 1994 vom 24. April 1995 zu verurteilen, sie für die Jahre 1992 bis 1994 nach der Gefahrtarifstelle 25 und der Gefahrklasse 4,9 zu veranlagen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei seinerzeit unter der Tarifstelle 23 zutreffend erfasst worden. Mit der Gefahrtarifperiode ab 1. Januar 1990 sei eine Strukturänderung des Gefahrtarifes erfolgt. Zur Tarifstelle 027 seien im Gefahrtarif u.a. alle Montagen, Demontagen, Schweißarbeiten, Verlegen und Instandhaltung von Rohrleitungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle erfasst worden, so auch das Unternehmen der Klägerin. Gegen den Neuveranlagungsbescheid sei kein Widerspruch erhoben worden. Die nunmehr von ihr vorgenommene rückwirkende Änderung dieser Veranlagung der Klägerin gemäß § 734 Abs. 2 RVO zur Tarifstelle 25 basiere nicht ausschließlich auf der Tatsache, dass die Klägerin im Jahre 1995 in die Handwerksrolle mit den Handwerkszweigen Zentralheizungs- und Lüftungsbau eingetragen worden sei. Das beruhe vielmehr darauf, dass sich nach den Ermittlungen ihres Rechnungsbeamten am 7. Juli 1997 ergeben habe, dass das Unternehmen der Klägerin nunmehr überwiegend komplette Hausstationen für die Beheizung von Gebäuden herstelle. Die Tätigkeiten würden fast ausschließlich in Kellerräumen ausgeübt und seien mit denen eines Zentralheizungsbauers vergleichbar. Nur aufgrund dieser Tätigkeiten in Verbindung mit der Eintragung in die Handwerksrolle habe sie die Voraussetzungen für die Veranlagung der Klägerin zur Tarifstelle 025 als erfüllt angesehen. Mithin sei auch die Rechtsnorm des § 734 Abs. 2 RVO einschlägig, weil durch die Änderung des Schwerpunkts der Tätigkeiten sowie die Eintragungen in die Handwerksrolle eine Änderung im Unternehmen eingetreten sei, die zu einer anderen Zuordnung zu den Gefahrklassen des Gefahrtarifes geführt habe. § 44 Abs. 1 SGB X finde keine Anwendung, denn die Bestimmungen des Gefahrtarifs seien von ihr zur Zeit des Erlasses des Veranlagungsbescheides ab 1. Januar 1990 richtig angewandt worden.

Wegen der Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die auszugsweise in Fotokopie vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

Sie erstrebt mit dem Klageanspruch eine Verurteilung der Beklagten, die Beitragsbescheide für die Veranlagungsjahre 1992 bis 1994 zurückzunehmen und der Berechnung der Beiträge die Gefahrtarifstelle 25 des vom 1. Januar 1990 an gültigen Gefahrtarifs zugrunde zu legen.

Gesetzliche Grundlage des Anspruchs ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er - wie hier - unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und ... soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Vorschrift ist auch auf Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaften anzuwenden, weil der Gesetzgeber des SGB X hier bewusst auf Sonderregelungen verzichtet hat, die von ihm in anderen Bereichen für erforderlich gehalten worden sind. Zwar ist im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung der hier noch anwendbare § 734 Abs. 2 RVO, auf dessen Anwendung sich die Beklagte beruft, beibehalten worden. Die Vorschrift berührt jedoch nicht den Regelungsbereich des § 44 SGB X in Bezug auf Beitragsbescheide (vgl. BSG in Breithaupt 1988, S. 720, 722).

§ 734 Abs. 2 RVO schließt die Anwendung des § 44 SGB X auf bestandskräftige rechtswidrige Bescheide nicht aus. Die Vorschrift regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrklassen zugunsten oder zuungunsten des Beitragsschuldners für die Tarifzeit geändert werden kann, denn die Rechtsprechung hat eine Neuveranlagung eines Unternehmens zu den Gefahrenklassen gemäß § 734 Abs. 2 RVO nur für die Tarifzeit zugelassen (vgl. BSG SozR 2200 § 734 Nr. 5). Dieses Urteil betrifft im Übrigen, was das Sozialgericht übersehen hat, Neuveranlagungen zu Ungunsten des Unternehmers und ist deshalb hier nicht einschlägig (vgl. BSG, Breithaupt, a.a.O.).

Streitpunkt im vorliegenden Verfahren ist nicht - mehr - die Neuveranlagung der Klägerin in der ab 1. Januar 1995 laufenden Tarifzeit. Hierüber hat die Beklagte zugunsten der Klägerin - wenn auch zunächst unter Vorbehalt - im Schreiben vom 2. Mai 1997 befunden und die Änderung ihrer Auffassung im Änderungsbescheid vom gleichen Tage umgesetzt. Hierbei hat sie sich - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - zu Unrecht auf die Vorschrift des § 734 Abs. 2 RVO gestützt, die mithin auch nicht für die Zeit vor dem 1. Januar 1995, die hier streitig ist, anwendbar war. Hier greifen vielmehr die Vorschriften des SGB X über die Rückwirkung von Verwaltungsakten ein, die jedenfalls dann ergänzend zur Anwendung kommen, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 734 Abs. 2 RVO nicht erfüllt sind. Auf § 44 SGB X ist erst nach Prüfung dieser Voraussetzungen einzugehen (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 5).

§ 734 Abs. 2 RVO setzt für eine Neuveranlagung, die hier bereits zum 1. Januar 1990 von der Beklagten vorgenommen worden war, voraus, dass entweder die Angaben des Unternehmers unrichtig waren oder dass eine Änderung des Unternehmens eingetreten ist. Der Senat vermag weder dem Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten noch deren Vortrag in diesem Rechtsstreit den geringsten Hinweis dafür zu entnehmen, dass sich mit Beginn der Tarifzeit ab 1. Januar 1990, als die Beklagte die Klägerin von der Gefahrtarifstelle 29 in die Gefahrtarifstelle 27 umgestuft hatte, Gründe vorlagen, die diese Umstufung rechtfertigten. Es lagen weder Gründe für die Annahme vor, die Klägerin habe den 1970 bei ihrer Anmeldung angegebenen Geschäftszweck ihres Unternehmens unrichtig bezeichnet, noch bestand aufgrund des Akteninhalts, wie er sich dem Gericht darstellt, Anlass zu der Annahme, es sei eine Änderung des Unternehmens eingetreten, die eine Einstufung in die Gefahrtarifstelle 027 rechtfertigte. Selbst wenn aufgrund einer Umstrukturierung im Gefahrtarif eine Umstufung erforderlich gewesen sein mag, war es objektiv nicht gerechtfertigt, die Klägerin nunmehr der Gefahrtarifstelle 027 zuzuordnen, die den Industrieservice und Hilfsgewerbe der Industrie erfasste. Bereits seinerzeit hätte sich die Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle 025 aufdrängen müssen. Die Tatsache, dass die Klägerin ihrer Einstufung in die Tarifstelle 027 nicht widersprochen hat, ändert hieran nichts. Der Senat ist mit der Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte bereits im Jahre 1990 - wie sie es dann aber erst 1997 getan hat - vor der ohne Ankündigung erfolgten Umstufung Ermittlungen zum Unternehmenszweig durch ihren Rechnungsbeamten hätte durchführen lassen müssen. Dann hätte sich herausgestellt, dass die 1990 vorgenommene Veranlagung nach der Tarifstelle 027 für die gewerblichen Mitarbeiter der Klägerin schon in den Jahren vor dem 1. Januar 1995 unzutreffend erfolgt war und dass sie zu der Gefahrtarifstelle 025 hätten veranlagt werden müssen.

Die Beklagte kann die ab 1. Januar 1990 vorgenommene Einstufung auch nicht mit Erfolg damit begründen, diese sei aufgrund der fehlenden Eintragung der Klägerin in die Handwerksrolle erforderlich gewesen (Industrieservice u.a ... ohne Eintragung in die Handwerksrolle). Aus dem Wortlaut der Gefahrtarifstelle 25 ergibt sich nicht, dass diese nur bei Eintragung in die Handwerksrolle vorgesehen ist. Die Gefahrtarifstellen 25 und 27 unterscheiden sich dadurch, dass Ziff. 25 den Heizungsbau betrifft und Ziff. 27 Hilfsarbeiten. Die Klägerin hat aber schon 1970 als Geschäftszweck die "Erstellung von Heizungsanlagen" angegeben. Wie die Beklagte daraus bei der Veranlagung auf den Geschäftszweck "Verlegen leichter Rohrleitungen" gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Die Gefahrtarifstelle 25 enthält nicht als weitere Voraussetzung die Eintragung in die Handwerksrolle. Anderenfalls müssten der Heizungsbau mit Eintragung und der ohne eine solche unterschiedlich bewertet werden, etwa weil ein unterschiedliches Risiko ausgeglichen werden sollte. Es müsste sich aber um im Übrigen gleiche Unternehmenszweige handeln, die sich lediglich durch die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Fehlen einer Eintragung unterscheiden. Das ist jedoch nicht der Fall. Ob die in der Gefahrtarifstelle 27 genannten Tätigkeiten überhaupt eintragungsfähig sind und weshalb sich die Klägerin erst 1995 hat eintragen lassen, ist für ihre Einstufung unerheblich, weil die Eintragung nicht Tatbestandsmerkmal von Ziff. 25 ist. Dass es 1995 zu einer Änderung des Geschäftszweckes gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hatte bereits im Schreiben vom 21. September 1970 angegeben, sie sei mit der Herstellung und dem Bau von Fernheizungsanlagen beschäftigt. Im Schreiben vom 27. Oktober 1970 hat sie das dann dahingehend erläutert, dass "Montagen von Fernleitungen in fertig gestellten Betonkanälen und in den Kellerräumen der Häuser vorgenommen" würden. Das entspricht auch dem Ergebnis im Prüfungsbericht vom 7. Juli 1997. Es kann deshalb auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2000 davon auszugehen scheint, vor 1995 sei der Unternehmenszweck das reine Verlegen von Rohrleitungen gewesen. Der Senat geht deshalb von einem gleichbleibenden Geschäftszweck seit 1970 aus.

Liegen nach alledem schon die Voraussetzungen des § 734 Abs. 2 RVO nicht vor, ist auch eine Anwendung des § 44 SGB X auf die in der Vergangenheit liegenden Beitragsbescheide der Jahre 1992 bis 1994, die auf dem unrichtigen Veranlagungsbescheid vom 18. Dezember 1989 beruhen, nicht ausgeschlossen. Die Beklagte ist in jener Zeit - wie auch bei den von ihr geänderten Beitragsbescheiden der Jahre 1995, 1996 - von einer unrichtigen Bewertung des Sachverhalts im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative SGB X ausgegangen und hat eine rechtswidrige Einstufung der gewerblich Beschäftigten der Klägerin vorgenommen. Die Bescheide der Jahre 1992 bis 1994 beruhen damit auf einer unrichtigen Anwendung des Gefahrtarifs, der objektives Recht ist (vgl. BSG SozR § 731 Nr. 1 und § 734 Nr. 5). Aufgrund dieser unrichtigen Rechtsanwendung sind Beiträge zu Unrecht erhoben worden. Dieses Ergebnis rechtfertigt eine Anwendung von § 44 SGB X, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das angefochtene Urteil konnte somit keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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