Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
29
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 (35) SO 143/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Einzelfall, in dem die Übertragung eines Hausgrundstücks nach § 138 Abs. 1 BGB richtig war, da auch das Verfügungsgeschäft dazu diente, die Vermögensverhältnisse der veräußernden Person zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu gestalten (hier: Eigentumsübertragung mit Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts zugunsten des Veräußerers, zugleich schuldrechtliches Verfügungs- und Belastungsverbot, welches bei Verstoß bzw. bei Vollstreckung in das Grundstück einen vormerkungsgesicherten Rückübertragungsanspruch des Veräußerers entstehen lässt).
2. Einzelfall, in dem ein Grundstück trotz wertausschöpfender Belastung mit Grundschulden verwertbar war, weil das Gericht die angeblich mit den Grundschulden gesicherten Darlehensforderungen nicht zu seiner Überzeugung feststellen konnte.
3. Es steht der Verwertbarkeit eines Grundstücks nicht entgegen, dass Grundschulden eingetragen sind, solange diese nicht "werthaltig" sind bzw. nicht "valutieren"; dies setzt voraus, dass Forderungen bestehen, die durch die Grundschulden gesichert werden. Bestehen solche Forderungen nicht bzw. nicht in Höhe der Grundschulden, so kann der Eigentümer vom Grundschuldgläubiger die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld verlangen.
4. Beruft sich ein Sozialleistungen begehrender Grundstückseigentümer gegenüber dem Sozialleistungsträger darauf, das Gundstück sei wegen eingetragener Grundschulden nicht verwertbar, so trägt er die Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe Forderungen bestehen, die mit den Grundschulden gesichert werden.
2. Einzelfall, in dem ein Grundstück trotz wertausschöpfender Belastung mit Grundschulden verwertbar war, weil das Gericht die angeblich mit den Grundschulden gesicherten Darlehensforderungen nicht zu seiner Überzeugung feststellen konnte.
3. Es steht der Verwertbarkeit eines Grundstücks nicht entgegen, dass Grundschulden eingetragen sind, solange diese nicht "werthaltig" sind bzw. nicht "valutieren"; dies setzt voraus, dass Forderungen bestehen, die durch die Grundschulden gesichert werden. Bestehen solche Forderungen nicht bzw. nicht in Höhe der Grundschulden, so kann der Eigentümer vom Grundschuldgläubiger die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld verlangen.
4. Beruft sich ein Sozialleistungen begehrender Grundstückseigentümer gegenüber dem Sozialleistungsträger darauf, das Gundstück sei wegen eingetragener Grundschulden nicht verwertbar, so trägt er die Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe Forderungen bestehen, die mit den Grundschulden gesichert werden.
Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger in Form eines Darlehens gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit von September 2002 bis Dezember 2004 in einen Zuschuss umzuwandeln ist. Letztlich geht es dabei um die Frage, ob zwei Grundstücke - zum einen in E1-F1, zum anderen in I1 in C1-X1 - für den Kläger verwertbares Vermögen darstellen.
Der am 00.00.1955 in F2 (C1-X) geborene Kläger stammt aus C1-X1, wo sein Vater, B1 C2, in I1 bis heute lebt. Der Kläger wuchs jedenfalls zum Teil auch in E1 bei Verwandten, insbesondere seiner Großmutter mütterlicherseits, auf.
Er ist seit langem bekannt mit Frau N1 X2, geboren am 00.00.1956 in E. Die Intensität und die Art der Beziehung des Klägers zu Frau X2 seit den 1970er Jahren ist im Einzelnen ungeklärt und unterlag eventuell auch im Laufe der Jahrzehnte Veränderungen. Frau X2 hat eine am 28.03.1992 geborene Tochter, K1 T1 X2, bei der es sich nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und von Frau X2 um ihre gemeinsame Tochter handelt.
Der Kläger ist ausgebildeter Elektromechaniker, hat später längere Zeit studiert, teilweise auch Rechtswissenschaften, ohne jedoch einen Abschluss erworben zu haben, und war bis heute zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig. Frau X2 hat soweit bekannt ebenfalls über einen längeren Zeitraum Rechtswissenschaften studiert, dies jedoch auch ohne Abschluss oder Staatsexamen beendet und hat soweit ersichtlich bis heute ebenfalls noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Der Streit zwischen den Beteiligten um die Verwertbarkeit von Grundstücken als Vermögen bezieht sich auf das Hausgrundstück N2kamp 00 in 00000 E-F1, sowie den Bauplatz C3weg/X3straße (Amtsgericht C4, Grundbuchamt I, Grundbuch von I, Blatt 000, Flurstück 000/0).
Der Bauplatz C3weg/X3straße in I gehörte nach den Angaben des Klägers ursprünglich seiner Mutter, J C2, die im Jahr 1975 verstorben sein soll. Nach den Angaben des Klägers erbten der Kläger und sein Bruder X4 C2 den Bauplatz zu gleichen Teilen und der Kläger erreichte es erst später, den geerbten hälftigen Miteigentumsanteil seines Bruders zu erwerben. Fest steht nach dem Grundbuch von I1 Blatt 000 zum Flurstück 000/0, dass der Kläger dort als Eigentümer eingetragen ist aufgrund "Erbfolge vom 22.08.1975 und Erbteilübertragungsvertrag vom 24.08.1979, eingetragen am 28.08.1979". An Belastungen sind in der III. Abteilung eingetragen:
1. Grundschuld über 24.000 DM (12.271,01 Euro) für die M Bausparkasse AG, verzinslich mit 15 % jährlich, Bewilligung vom 09.10.1979, eingetragen am 11.10.1979; 2. Grundschuld ohne Brief über 45.000 DM (23.008,13 Euro) für N1 X2, wohnhaft in E1-F1, verzinslich mit 5 % jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, Bewilligung vom 24.03.1980, eingetragen am 01.04.1980; 3. Grundschuld ohne Brief über 25.000 DM (12.782,30 Euro) für N1 X2, verzinslich mit 5 % jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, Bewilligung vom 18.06.1980, eingetragen am 19.06.1980; 4. Grundschuld ohne Brief über 50.000 DM (25.564,59 Euro) für N1 X2, verzinslich mit 20 % jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, Bewilligung vom 19.02.1982, eingetragen am 28.02.1982; 5. Sicherungs-(Zwangs-)Hypothek über 2.356,84 DM (1.205,03 Euro) für B1 C2, C3weg 00, 0000 I, 4 % Zinsen, im Wege der Zwangsvollstreckung unter Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) Balingen vom 10.02.1989 - 4 F 64/88 -, eingetragen am 02.05.1989; 6. Sicherungs-(Zwangs-)Hypothek für B1 C2 über 1.165,99 DM (596,16 Euro), 4 % Zinsen, im Wege der Zwangsvollstreckung unter Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Balingen vom 08.11.1989 - 4 F 64/88 und 18 UF 50/89 -, eingetragen 05.12.1989; 7. Grundschuld ohne Brief über 240.000 DM (122.710,05 Euro) für N1 X2, wohnhaft in E, verzinslich mit 20 % jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, Bewilligung vom 03.02.1992, eingetragen am 10.02.1992; 8.Sicherungs-(Zwangs-)Hypothek über 2.241,53 DM (1.146,08 Euro) für Herrn X4-E2 L, Rechtsanwalt in S1 a.N., 10 % Zinsen, eingetragen im Wege der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des Urteils des Amtsgerichts Rottweil vom 04.09.1990 (4 C 430/90) und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24.08.1992, eingetragen am 17.11.1992.
Um dieses Grundstück führte der Kläger mit seinem Vater, B C2, und teilweise auch mit seinem Bruder, X4 C2, eine erbitterte innerfamiliäre Auseinandersetzung, in Zusammenhang mit der auch verschiedene gerichtliche Streitverfahren durchgeführt wurden. Damit verbunden griffen der Kläger und sein Vater sich in schriftlicher Form gegenseitig in erheblichem Maße an und erhoben gegeneinander unmittelbar oder gegenüber Dritten schwere Vorwürfe.
Das Hausgrundstück N2kamp 00 in E1-F1 (Grundbuch von F1, Blatt 0000, Gemarkung F1, Kartenblatt 00, Parzelle 000, Größe 305 qm) stand ursprünglich im Eigentum des Landessekretärs X5 X2 in E1. Eigentümerin wurde später Frau N1 X2, E1, aufgrund Erbfolge - 00 VI 0000/00 Amtsgericht (AG) Düsseldorf - und Erbteilübertragung vom 13.01.1984 (UR-Nr. 000/0000 des Notars T2 S2 in E1) berichtigend eingetragen am 02.04.1984. Das um 1934 errichtete unterkellerte Haus verfügt im Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss nach den Angaben des Klägers nur über eine Wohnfläche von etwa 90 qm.
Anfang August 1984 beantragte Frau X2l beim Sozialamt der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, wobei sie in dem Antragsformular neben sich in das Feld für den Vater bzw. den nicht getrennt lebenden Ehegatten mit dem Vermerk "Bekannter von Frau X2." den Kläger eintrug (Berufsangabe beide Jurastudent, bei ihr mit Zusatz "Abschluss ca. 12/84", bei ihm mit Zusatz "in Konstanz?"). Bei "Mutter" war eingetragen Frau K2 X2l, geborene Q1, geboren 1921, verwitwet seit 1970, Rentnerin. Bei weiteren Personen in der Haushaltsgemeinschaft gab sie noch Herrn I2 X2 (geboren 1944), ihren Bruder, sowie die "Bekannte des Bruders" B2 G, geboren 1957, beide zur Zeit arbeitslos und im Bezug von Arbeitslosenhilfe, an. Beim Vermögen gab sie an: "Einfamilienhaus, Baujahr 1934, Wohnfläche 90 qm". Ihr Aufenthalt sei seit Geburt immer in E1 unter der Adresse N2kamp 00 gewesen. Mit dem Sozialhilfeantrag bat sie um Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum Abschluss ihres Studiums im Dezember 1984. Ihr Bekannter, der Kläger, studiere in Konstanz und habe dort eine eigene Wohnung; er halte sich lediglich während der Semesterferien bei ihr auf. BaföG-Leistungen erhalte sie seit 1981 nicht mehr, da die Förderungsdauer überschritten sei. Bisher hätten sie ihr Bruder und dessen Freundin unterstützt; da diese jedoch nur über geringe Arbeitslosenhilfe verfügten, sei dies nicht mehr möglich. Das Haus N2kamp 00 habe sie 1981 schuldenfrei von ihrem Großvater geerbt; im Haus lebe auch ihre Mutter, die aufgrund des Testamentes im Hause lebenslang Wohnrecht habe, jedoch weder Miete zahle noch sich an sonstigen Unkosten beteilige; ihre Mutter habe sie auf unentgeltliches Wohnen verklagt; das Verfahren laufe noch. Aufgrund enormer familiärer Spannungen erhalte sie von ihrer Mutter keinerlei Unterhaltszahlungen. Die laufenden Unkosten zum Haus, wie Strom, Wasser, Heizung usw. würden von ihrem Bruder, der Freundin ihres Bruders sowie von ihrem "Bekannten" getragen.
Auf diesen Antrag erhielt Frau X2 ab August 1984 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, jedoch nur als Darlehen unter der Anerkennung, dass das Haus nach § 88 BSHG als Vermögen einzusetzen sei, und zugleich als Härtefall trotz ihres Studiums, weil das Examen als kurz bevorstehend angegeben wurde. Die Hilfe wurde auf die Regelleistung beschränkt, da die Unterkunftskosten, also die Hauslasten für das Grundstück N2kamp 00, nach ihren Angaben durch den Kläger sowie I2 X2l und dessen Bekannte/Freundin B2 G getragen würden. Hierüber unterzeichnete Frau X2 mit der Beklagten Darlehensverträge. Hierzu wurde zugunsten der Beklagten eine Höchstbetragssicherungshypothek über 7.000 DM im Grundbuch am 09.04.1985 eingetragen. Da sich der angekündigte Studienabschluss der Frau X2 immer weiter verzögerte, wurde auch die auf den Regelsatz beschränkte darlehensweise Sozialhilfe mehrfach verlängert und es wurden entsprechende Darlehensergänzungsverträge abgeschlossen. Diese darlehensweise Hilfegewährung erstreckte sich auch auf das gesamte Jahr 1985 bis in das Jahr 1986 hinein.
In dieser Zeit lag Frau X2 anscheinend auch mit ihrer Mutter, Frau K2 X2, im Streit. Es ging um die Beteiligung der Frau K2 X2 an den Kosten des Hauses N2kamp 00, wo K2 X2 aufgrund des ihr testamentarisch vermachten Wohnrechts auf Lebenszeit im Erdgeschoss wohnte. Auch hier wurden gerichtliche Verfahren zwischen Frau N1 X2 und Frau K2 X2 geführt. Im Zusammenhang damit wandte sich der Bevollmächtigte der K2 X2, Rechtsanwalt I3 aus E1, mehrfach an das Sozialamt der Beklagten und teilte dort mit, dass seiner Auffassung nach Frau N1 X2 nicht hilfebedürftig sei.
Die darlehensweise Sozialhilfe wurde jedenfalls bis zum Monat April 1986 gewährt; insofern gab Frau X2 entsprechende Anerkenntniserklärungen ab.
Am 30.04.1986 schlossen Frau N1 X2 und der Kläger vor dem Notar T2 S2 in E1-C5 (UR-Nr. 0000/0000) einen Übertragungsvertrag mit dem folgenden auszugsweisen Inhalt: "Es erschienen: 1. Frau N1 X2, Studentin, wohnhaft N1kamp 00 in E1 - nachstehend kurz als "der Veräußerer" bezeichnet -,
2. Herr N3 C2, Elektromechaniker, wohnhaft T3 Weg 00 in 0000 F3 0, - nachstehend kurz als "der Erwerber" bezeichnet -,
dem Notar von Person bekannt.
I.Vorbemerkungen
( ...)
II.Übertragung, Auflassung
1. Der Veräußerer überträgt zum Eigentum an den dies annehmenden Erwerber den vorbezeichneten Grundbesitz mit aufstehenden Gebäuden ( ...).
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundbesitz auf den Erwerber übergeht. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.
III.Gegenleistungen
1. Der Erwerber räumt dem Veräußerer an sämtlichen Wohnräumen des Hauses N2kamp 00 in E1 ein lebenslängliches Wohnrecht ein.
Die Beteiligten bewilligen und beantragen zur Sicherung des vorstehend vereinbarten lebenslänglichen Wohnrechts die Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für Frau N1 X2 zu Lasten des Grunstücks Flur 00 Nr. 000 in das Grundbuch.
Schuldrechtlich, also ohne dass dies Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein soll, vereinbaren die Beteiligten folgendes:
a) ( ...)
b) Der Erwerber kann - insbesondere für die Finanzierung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen und der üblichen Grundbesitzlasten - die Zahlung einer monatlichen Miete verlangen, welche ortsübliche Sätze nicht übersteigen darf.
c) Der Veräußerer kann während der Dauer des Wohnrechts das Wohngebäude selbst bewohnen oder einzelne Räume oder Wohnungen an ausschließlich von ihm zu bestimmende - dem Erwerber zumutbare - Personen überlassen.
d) Der Erwerber verpflichtet sich, die Mieteinnahmen zunächst ausschließlich für die in Ziffer 3. und 4. vereinbarten Verpflichtungen bzw. Maßnahmen zu verwenden.
2. ( ...)
3. ( ...).
4. Der Erwerber verpflichtet sich, unter Einsatz seiner Freizeit und seiner handwerklichen Fähigkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für Abdichtung des Wohngebäudedaches, Wiederherstellung der Zentralheizungsanlage, Instandsetzung der sanitären Einrichtungen, Schimmelbeseitigung und Renovierung der Küchen sowie Baderäume Sorge zu tragen.
5. Der Erwerber verpflichtet sich für sich und seinen Rechtsnachfolger dem Veräußerer gegenüber, den hier erworbenen Grundbesitz ganz oder teilweise ohne Zahlung eines Entgeltes auf seine Kosten zurückzugewähren,
a) falls der Erwerber entgegen der hiermit übernommenen Verpflichtung den hier erworbenen Grundbesitz zu Lebzeiten des Veräußerers ohne schriftliche Zustimmung veräußert, diesen belastet oder sonst hierüber verfügt, insbesondere die Auseinandersetzung über den Grundbesitz betreibt,
b) falls zu Lebzeiten des Veräußerers über das Vermögen des Erwerbers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder das Zwangsvollstreckungsverfahren, insbesondere Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren, in den erworbenen Grundbesitz betrieben wird,
1.falls der Erwerber vor dem Veräußerer verstirbt.
( ...)
Das Verlangen auf Rückgewähr ist durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen.
Zur Sicherung des Anspruchs des Veräußerers auf Rückübertragung bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Frau N1 X2 auf Auflassung zu Lasten des Grundstücks Flur 00 Nr. 000 in das Grundbuch.
( ...)
Unterzeichnet N1 X2, N3 C2, T2, Notar".
In der Folge wurde der Kläger aufgrund der Auflassung vom 30.04.1986 am 02.07.1986 im Grundbuch als Eigentümer des Hausgrundstücks N2kamp 00 eingetragen.
Unmittelbar danach reichte Frau N1 X2 beim Sozialamt der Beklagten einen Mietvertrag zwischen dem Kläger als Vermieter (mit Adresse T3 Weg 00, 0000 F3) und ihr selbst als Mieterin über eine Wohnung im Haus N2kamp 00, unterzeichnet am 30.04.1986 ein. Am selben Tag schloss der Kläger als Vermieter auch einen weiteren Mietvertrag mit I2 X2, dem Bruder von N1 X2, über eine weitere Wohnung im Haus N2kamp 00.
In der Folgezeit stellte das Sozialamt der Beklagten sich auf den Standpunkt, Frau X2 habe durch die Übertragung des Hausgrundstücks auf den Kläger ihr Vermögen verschenkt und müsse einen Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend machen und deshalb erhielt Frau X2 vom Sozialamt der Beklagten nachfolgend zunächst keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr, auch nicht darlehensweise. Hieraus ergaben sich anscheinend verschiedene einstweilige Anordnungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, in denen Frau X2 versuchte, Hilfe zum Lebensunterhalt im Eilverfahren durchzusetzen. Diese Verfahren gingen anscheinend aber sämtlich aus Sicht von Frau X2 verloren, da auch das VG Düsseldorf die Auffassung vertrat, dass sie noch über Vermögen verfügen würde, bzw. sonstige Zweifel an der Hilfebedürftigkeit einem Anspruch auf Sozialhilfe entgegenstehen würden (wohl Az. 19 L 1309/86 und 19 L 267/89).
Ein rechtsmittelfähiger Bescheid der Beklagten gegenüber Frau X2 entweder über die Ablehnung von Sozialleistungen insgesamt, bzw. über die darlehensweise Bewilligung wegen möglichen Vermögens war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangen. Dementsprechend legte Frau X2l "nach Vorsprache beim Verwaltungsgericht" am 28.07.1986 vorsorglich Widerspruch gegen einen von der Bezirksfürsorgestelle zu erlassenden Bescheid ein. Zwischenzeitlich erhielt Frau X2 im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im September 1986 wieder darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 09.10.1986 regelte die Beklagte, dass die von Dezember 1985 bis August 1986 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG darlehensweise gewährt werde, da Frau X2 über nicht geschütztes Vermögen nach § 88 BSHG in Form eines Einfamilienhauses verfüge. Sie solle sich deshalb mit der Rechtsstelle des Sozialamtes zwecks Fertigung eines neuen Darlehensvertrages in Verbindung setzen. Ausweislich der auf Frau X2 bezogenen Akte der Rechtsstelle des Sozialamtes belief sich die in der Zeit von August 1984 bis September 1986 darlehensweise erbrachte Hilfe zum Lebensunterhalt auf insgesamt 11.039 DM.
In der Folgezeit, in der Frau X2 soweit ersichtlich keine weiteren Sozialhilfeleistungen bezog, gingen bei dem Sozialamt der Beklagten verschiedene Schreiben der Mutter von Frau N1 X2, K2 X2, ein, in denen diese erhebliche Vorwürfe gegenüber Frau N1 X2 sowie den Kläger erhob. Diese gingen im Wesentlichen dahin, die beiden würden in betrügerischer Absicht zusammenwirken und Sozialleistungen oder andere Geldmittel auf unlautere Weise erlangen. Neben diesen im Laufe des Jahres 1987 beim Sozialamt der Beklagten eingehenden Schreiben der K2 X2 gelangte dort auch eine eidesstattliche Versicherung eines Herrn B3 C6 vom 24.08.1987 zu den Akten, in der dieser ähnliche Anschuldigungen gegen N1 X2 und den Kläger erhob.
Mit privatschriftlicher Vereinbarung "zu UR-Nr. 0000/0000 vom 30.04.1986" vereinbarten Frau X2 und der Kläger:
"In Abänderung des zwischen
Frau N1 X2l, nachstehend als - der Veräußerer -
und
Herrn N3 C2, nachstehend als - der Erwerber – bezeichnet,
am 30.04.1986 geschlossenen Grundstücks-Übertragungsvertrages, UR-Nr: 0000/0000
verzichtet der Erwerber hiermit auf sein ihm unter Ziffer III. 1. b) des Vertrages zugestandenes Recht, Mietzahlungen vom Veräußerer selbst oder von gemäß Ziffer III. 1. c) des Vertrages vom Veräußerer eingesetzten dritten Personen zu verlangen und mit letztgenannten Mietverträge abzuschließen.
Im Gegenzug befreit der Veräußerer hiermit den Erwerber von seinen unter Ziffer III. 4. des Vertrages übernommenen Verpflichtungen.
Ungeachtet dieser Regelung ist der Veräußerer weiterhin verpflichtet, im Umfang seines Wohnrechtes eine ortsübliche Miete selbst zu zahlen oder von gemäß Ziffer III. 1. c) des Vertrages vom Veräußerer mietvertraglich eingesetzten dritten Personen zahlen zu lassen und diese Mieten ausschließlich für die unter Ziffer III. 4. des Vertrages nunmehr von ihm selbst zu veranlassenden und zu finanzierenden Maßnahmen sowie weitergehende Modernisierungen und ober- bzw. unterirdischen Baumaßnahmen (Ausbau des Dach- und Kellergeschosses, Wintergarten und Einbau eines Bades im Erdgeschoss, Vergrößerung und Unterkellerung der Garagen etc.) zu verwenden.
Düsseldorf, den 01.11.1988.
Unterzeichnet N1. X2 (Veräußerer) N3. C2 (Erwerber)".
Mit Bescheid vom 01.02.1989 lehnte die Beklagte gegenüber N1 X2l wegen der Übertragung des Hausgrundstücks N2kamp 00 auf den Kläger Leistungen zur Sozialhilfe ab, da Frau X2 ihr Rückforderungsrecht gemäß § 528 BGB ausüben müsse. Ein solcher Bescheid war zuvor auch schon mit Datum vom 29.07.1986 ergangen. In dieser Zeit wurde die zwischen dem Kläger und dem Bruder von Frau X2, I2 X2, vereinbarte Miete für dessen Wohnräume im Haus N2kamp 00 aus Sozialhilfemitteln übernommen, wobei die Überweisung der Miete an "C2-X2, T3 Weg 00, F3 0" erfolgte (vgl. Vermerk der Beklagten vom 18.09.1991, Beiakte 3). Weiter war der Kläger auch Vermieter der zuvor schon erwähnten Frau B2 G, ebenfalls Mieterin von Wohnräumen im Haus N2kamp 00, deren Miete ebenfalls als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG übernommen wurde und welche nach dem genannten Vermerk an "N1 X2, T3 Weg, F3 0" überwiesen wurde.
Der Kläger war vom 27.12.1984 bis zum 06.12.1990 in 0000 F3 unter der Adresse T3 Weg 00 gemeldet und bezog von der Stadt F3 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, offensichtlich ohne Anrechnung irgendwelcher Mietzahlungen von Mietern im Haus N2kamp 00 in E1.
Zugleich war er nach in den Akten befindlichen Mitteilungen der Fernuniversität Hagen dort seit Oktober 1984 im Studiengang Wirtschaftswissenschaften zunächst als Studiengang-Zweithörer und seit April 1985 als Teilzeitstudent eingeschrieben; seit September 1993 war er an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als Zweithörer im Studiengang Rechtswissenschaften immatrikuliert.
In der Auseinandersetzung zwischen Frau X2 und dem Sozialamt der Beklagten über die Frage, ob das Haus N2kamp 00 bei ihr als Vermögen anzusehen sei, ob es Schonvermögen sei bzw. ob ihr ein Schenkungsrückforderungsanspruch zustehe, und im Ergebnis über die Frage, ob ihr die Sozialhilfe als Darlehen oder als Zuschuss oder überhaupt nicht zu gewähren war, geschah über einen Zeitraum von fast zehn Jahren bis zum Jahr 2001 im Wesentlichen nichts. Die ab 2001 zuständige Sachbearbeiterin bei der Rechtsstelle des Sozialamtes, Frau Q2, führte dann eine Klärung herbei, die zu einem Bescheid vom 17.01.2002 an Frau X2 führte, wonach die seinerzeit aufgrund von Darlehen - bzw. Darlehensergänzungsverträgen vom 24.08.1984, 26.09.1984, 12.02.1985 und 16.07.1985 gewährten darlehensweisen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in eine Beihilfe umgewandelt würden, da es sich beim Hausgrundstück N2kamp 00 für Frau X2 um ein angemessenes geschütztes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG gehandelt habe. Zugleich bewilligte die Beklagte die Löschung der Höchstbetragssicherungshypothek auf dem Haus N2kamp 00. Nachfolgend wurde mittels dieser Bewilligung die zugunsten der Beklagten eingetragene Höchstbetragssicherungshypothek auf dem Hausgrundstück N2kamp 00 am 12.11.2002 gelöscht.
In Bezug auf den Kläger, der bei der Stadt F3 im Sozialhilfebezug stand, gab es in den späten 1980er Jahren auch dort erhebliche Schwierigkeiten: Der Vater des Klägers, B1 C2, erhob mit an das Sozialamt der Stadt F3 gerichteten Schreiben gegen diesen umfangreiche Vorwürfe, die ebenfalls im Kern die Aussage beinhalteten, der Kläger und Frau X2 seien ein "Gauner-Duo", die sich durch abgestimmtes gemeinsames Handeln Geldmittel von öffentlichen Behörden bzw. von Privatpersonen in betrügerischer Weise beschaffen würden. Ein Widerspruchsverfahren bei der Kreisverwaltung N4 und ein Eilverfahren beim VG E1 (wohl 7 L 886/89) führten im Ergebnis dazu, dass der Kläger von der Stadt F3 in Kenntnis des auf ihn im Grundbuch eingetragenen Hausgrundstücks N2kamp 00 in E1 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt.
Anfang Dezember 1990 meldete der Kläger sich von F3 nach E1 um, wobei der Umzug melderechtlich am 06.12.1990 mit der neuen Adresse F4straße 00 in 00000 E1-F1 erfolgte. Der Kläger beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt der Beklagten und gab an, am 01.12.1990 von F3, wo er bis 30.11.1990 Sozialhilfe bezogen habe, zu seiner Großmutter, D X6, in deren Wohung in der F4straße 00 gezogen zu sein. Dabei nannte er als Grund für den Zuzug die Pflegebedürftigkeit seiner Großmutter. Im Sozialhilfeantrag gab er an, nicht über Vermögen zu verfügen und solches auch in den letzten zehn Jahren nicht auf andere Personen übertragen zu haben. Er erhielt daraufhin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch beschränkt auf den Regelsatz, weil die Miete unverändert von seiner Großmutter gezahlt wurde und sich die Aufwendungen für die Unterkunft durch seinen Zuzug nicht erhöhten.
Als wegen einer Anzeige der Frau B2 G, Mieterin im Haus N2kamp 00, beim Sozialamt der Beklagten festgestellt wurde, dass der Kläger zugleich als Vermieter von Sozialhilfeempfängern im Haus N2kamp 00 auftrat und sich auch diesen gegenüber sowie gegenüber dem Sozialamt der Beklagten als Eigentümer aufführte, stellte die Beklagte im September 1991 die Leistungen ein. Die im Verwaltungsvorgang der Beklagten zum BSHG in Bezug auf den Kläger (Beiakte 1, Blatt 64 ff.) vorhandenen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Anzeige der Frau B2 G vom 18.09.1991 abgeheftet wurden, umfassen Schreiben des Klägers aus den Jahren 1989 und 1990, in denen dieser in seiner Stellung als Eigentümer des Hauses N2kamp 00 an Frau G als Mieterin sowie an das Sozialamt der Beklagten schrieb. In diesen Schreiben machte er in keiner Weise deutlich, dass er nicht rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Hauses N2kamp 00 war. Die Unterlagen stammen nach einem Vermerk vom 19.09.1991 aus der Sozialhilfeakte der B2 G.
Auf die am 19.09.1991 erfolgte Stornierung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger sprach dieser auf Einladung am 25.09.1991 bei der Beklagten vor und teilte (ausweislich eines Vermerks vom 26.09.1991) mit, dass das Haus N2kamp 00 ihm nicht gehöre; er sei wegen Schulden von Frau X2 gezwungen worden, dass Haus auf seinen Namen überschreiben zu lassen, da diese Sozialhilfe beantragen wollte und sie ansonsten keine Leistungen bekommen hätte. Zwischen ihm und Frau X2 bestehe ein entsprechender Vertrag. Er stehe jedoch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Angelegenheit sei auch schon vom Sozialamt N4 geprüft worden. Er selbst erhalten von der Miete keinen Pfennig, da das Geld direkt an Frau X2 gezahlt würde. Auch habe er mit den Mietern nichts zu tun. Auf den Vorhalt, dass dem Anschein nach seine eigenen an das Sozialamt gerichteten Schreiben mit der gleichen Schreibmaschine verfasst wurden, mit der auch die unter seinem Namen an das Sozialamt bzw. Frau G gerichteten Schreiben gefertigt wurden, gab er an, es handele sich um die Schreibmaschine von Frau X2, die er sich von ihr geliehen habe, da er selbst über eine Schreibmaschine nicht verfüge. Er wisse jedoch nicht, wo Frau X2 sich zur Zeit aufhalte.
Entsprechend der Absprache bei seiner Vorsprache am 25.09.1991 reichte der Kläger dann bei der für ihn zu diesem Zeitpunkt zuständigen Sachbearbeiterin im Sozialamt der Beklagten (Frau B4) mit Schreiben vom 25.09.1991 eine Kopie des notariellen Vertrages zwischen ihm und Frau X2 vom 30.04.1986 (UR-Nr. 0000/0000 des S2) ein. Weiter war dem Schreiben beigefügt seine eidesstattliche Versicherung vom 25.09.1991, dass das Haus N2kamp 00 in E1 weder von ihm verkauft, belastet oder sonst wie wirtschaftlich genutzt werde bzw. werden könne. Weiter habe er weder einen Anspruch auf Mieteinnahmen noch stünden ihm solche zur Verfügung. N1 X2 habe seines Wissens noch zu keinem Zeitpunkt in F3 und dort schon gar nicht mit ihm zusammengewohnt. In dem Schreiben vom 25.09.1991 erläuterte dieser sodann ausführlich, wie es zu dem Grundstücksübertragungsvertrag zwischen Frau X2 und ihm vom 30.04.1986 gekommen sei. Er führte im Wesentlichen aus: Nach dem Tode seiner Mutter 1975 sei er wiederholt das Opfer skrupelloser Betrügereien seines Vaters, B1 C2, sowie seines Bruders, X4 C2, geworden. Im Zusammenhang damit sowie der hiermit in Verbindung stehenden Gerichtsverfahren habe er sich bei der Familie X2, N2kamp 00 in E1, erheblich verschuldet. 1981 sei der Großvater der Frau N1 X2 verstorben, wodurch N1 X2 das Grundstück N2kamp 00 und die gegen ihn gerichteten Forderungen des Großvaters geerbt habe. Infolgedessen sei es innerhalb der Familie X2 zu Erbstreitigkeiten, insbesondere wegen eines Wohnrechts für die Mutter der N1 X2 gekommen. 1984 sei Frau N1 X2, welche sich gerade im juristischen Staatsexamen befand, durch diese Streitigkeiten selbst in wirtschaftliche Not geraten, woraufhin sie sich an das Sozialamt F1 gewandt habe. Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau C7, habe der N1 X2 lediglich den Regelsatz auf Darlehensbasis gewährt, ohne sich im Mindesten um die im Haus längst fälligen Reparaturen zu kümmern, während die Mutter, der alkoholisierte Bruder sowie die alkoholisierte Cousine mietfreies Wohnen beanspruchten. N1 X2 habe daraufhin Miete von ihrem Bruder und der Cousine gefordert, woraufhin beide, da seit Jahren arbeitslos, sich ebenfalls an das Sozialamt F1 wandten. Die Sachbearbeiterin C7 habe sofort eine Übernahme der Mieten verweigert mit der Begründung, dass Bruder und Cousine bisher keine Miete hätten bezahlen müssen, und deshalb auch künftig keine Miete zu zahlen sei. Es habe sich insofern erst später im Rahmen eines Verfahrens der N1 X2 gegen die Beklagte beim VG E1 herausgestellt, dass es sich dabei um eine rechtsmissbräuchliche, völlig willkürliche und unsinnige Entscheidung der Sachbearbeiterin C7 gehandelt habe. Aufgrund dieser Entscheidung der Sachbearbeiterin sowie der zwischen Mutter und Tochter X2 eskalierenden Streitigkeiten sei N1 X2 in immer größere Not geraten, wobei sie sich bei Freunden, Nachbarn und selbst bei seiner Großmutter wiederholt Geld habe leihen müssen. Als das Haus dann schließlich "unter den Hammer" zu kommen drohte, sei Frau X2 mit einem Vertragsentwurf auf ihn zugekommen und habe ihn aufgefordert, das Haus N1kamp 00 auf seinen Namen zu nehmen. Da er nach den Vorstellungen der N1 X2 und laut ihrem Vertrag keinerlei Rechte an dem Grundbesitz und mit einer solchen Übernahme auch ansonsten ("wie jetzt wieder!!!!") nur Schwierigkeiten hätte, habe er ihr Ansinnen zunächst abgelehnt; unter Berufung auf seine jahrelange Unterstützung durch ihren Großvater und die dadurch entstandenen Schulden sei er dann von ihr regelrecht unter Druck gesetzt worden, den Vertrag doch noch zu unterschreiben. Wörtlich führte der Kläger sodann aus:
"DIES ALLES WEGEN DER WEIGERUNG DER SACHBEARBEITERIN FRAU C7. Welche nach Abschluss des o.g. Vertrages sofort die dann - von mir - geforderten Mieten kritiklos gezahlt hat!!!
Dafür - weil eine Frau C7 nicht an eine Hauseigentümerin N1 X2 Miete zahlen wollte - musste mit einem wahnsinnigen Aufwand an Notar-, Grundbuch- und Steuerkosten das Haus N1kamp 00 mit auf meinen Namen umgeschrieben werden."
Weiter erläuterte der Kläger dann, dass das Haus für ihn wirtschaftlich wertlos sei, er insbesondere keine Mieten einzöge, noch das Haus anderweitig verwerten könne. Die Mieten würden vollständig an Frau X2 gezahlt, die diese jedoch für die Erhaltung des Hauses verwenden müsse. In Bezug auf die Auseinandersetzung mit seinem Vater gab er in diesem Schreiben an: Ende 1986, also ein halbes Jahr nach dem Vertragsschluss mit Frau X2, habe er in der Wohnung seines Bruders Unterlagen aufgefunden, mit welchen er lückenlos habe nachweisen können, dass und wie er von seinem eigenen Vater sowie seinem Bruder betrogen worden sei. Mit diesen Papieren habe er Anfang 1987 eine Restitutionsklage gegen seinen Vater angestrengt, womit das 1982 ergangene Urteil, wonach er seinem Vater mittlerweile DM 70.000 zuzüglich Zinsen schulden solle, aufgehoben werden sollte. Sodann stellte der Kläger die "beispiellose Verleumdungskampagne" seines Vaters dar, mit welcher dieser nach seinen Angaben lediglich verhindern wollte, dass er Prozesskostenhilfe in dem gegen seinen Vater geführten Restitutionsprozess erlangen könne. Wegen dieser Aktivitäten sei sein Vater von der Staatsanwaltschaft (StA) Düsseldorf angeklagt und am 11.09.1991 vom Amtsgericht (AG) Düsseldorf zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 30 DM verurteilt worden.
Am 02.10.1991 gingen bei dem Sozialamt der Beklagte zwei Schreiben der N1 X2 ein, die sich auf die Sozialhilfe für den Kläger bezogen. Im Schreiben vom 01.10.1991 hob Frau X2 hervor, dass der Kläger seit Eigentumsüberschreibung des Hauses im April 1986 bis einschließlich September 1991 keine auf das Haus N2kamp 00 entfallenden Mieten erhalten, sich angeeignet oder anderweitig für sich persönlich verbraucht habe. Die bisher vom Sozialamt für ihre Cousine B2 G gezahlte Miete gehe unmittelbar auf ihr Konto bei der KKB (Citibank), die vom Sozialamt für ihren Bruder I2 X2 gezahlte Miete gehe auf das Girokonto von Herrn C2 bei der BfG, welches am 18.06.1986 speziell für die finanziellen Belange des Hauses N2kamp 00 eröffnet worden sei. Nach Abzug bzw. Überweisung der verschiedenen Kosten bzw. Gebühren für Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Abwasser, Stadtwerke, Versicherungen usw. erhalte sie von Herrn C2 die entsprechenden Belege, eine Abrechnung und soweit vorhanden die überschießende Restmiete. Die Restmiete sei ebenso wie die Miete für Frau G zweckgebunden für die Erhaltung des Hauses und längst überfällige Reparaturen bestimmt. Seit dem Tod ihrer Mutter sei sie jedoch einzig auf dieses Geld angewiesen und habe noch 3.000,00 DM Schulden bezüglich ihrer Bestattung. Im ebenfalls am 02.10.1991 eingegangenen Schreiben vom 27.09.1991, welches Frau X2 nach ihrer Angabe im Schreiben vom 01.10.1991 "im ersten Ärger verfasst" habe, führte sie unter anderem wiederum aus, dass der Kläger das Haus N2kamp 00 in keiner Weise verwerten oder sonstige finanzielle Vorteile daraus ziehen könne, insbesondere erhalte er keine Mieten zur persönlichen Verwendung. Soweit er Mietzahlungen erhalte, müsse er von diesen die notwendigen Ausgaben bestreiten und den Rest an Frau X2 weiterleiten. Weiter teilte sie wörtlich mit:
"Indes habe ich mit Vergnügen zur Kenntnis genommen, dass Herr X7 und Sie der Auffassung sind, dass das Haus N2kamp 00 wirtschaftlich Herrn C2 zuzurechnen ist. Im April 1986 habe ich - nicht zuletzt wegen des amtsmißbräuchlichen Verhaltens ihrer ehemaligen Kollegin C7 - das Haus N2kamp 00 auf Herrn C2 übertragen, da ich es wegen zunehmender Reparaturbedürftigkeit und persönlicher Schulden nicht mehr halten konnte. Während nunmehr plötzlich für meinen Bruder und meine Cousine Mieten gezahlt werden konnten, wurde mir selbst jede weitere Zahlung von Sozialhilfe mit der Begründung verweigert, dass ich mein Vermögen verschenkt hätte und folglich das Haus N2kamp 00 wirtschaftlich nach wie vor mir und nicht Herrn C2 zuzurechnen sei.
( ...). Ich möchte Sie deshalb bitten, Herrn C2 umgehend einen Bescheid oder eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Inhaltes zukommen zu lassen, dass das Sozialamt F1 der Auffassung ist, dass das Haus N2kamp 00 wirtschaftlich Herrn C2 zuzurechnen ist. Sobald mir dies vorliegt, werde ich unverzüglich bei der für mich zuständigen Sachbearbeiterin, Frau H, erneut einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Gleiches gilt, wenn Herrn C2 aus irgendeinem Grund die Zahlung von Sozialhilfe gestrichen und er - wie von ihm angedroht - hierdurch gezwungen werden sollte, die auf das Haus N2kamp 00 entfallenden Mieten vertragswidrig für sich selbst zu verbrauchen."
Nachdem der Kläger sodann eine bei der Beklagten am 25.10.1991 eingegangene "Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und Wohnungseigentum (Rentabilitätsberechnung)" mit vielen Angaben zu den Hauslasten nebst Belegen zu diesen Kosten eingereicht hatte, nahm die Beklagte die Zahlung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt an den Kläger rückwirkend ab dem 01.10.1991 wieder auf, da sie - ausweislich eines Vermerks vom 28.10.1991 - davon ausging, dass der Kläger zwar offiziell Eigentümer des Hauses N2kamp 00 sei, jedoch keinerlei Einkünfte daraus erziele. Die Leistungen sollten jedoch darlehensweise erfolgen, da durch "50/13" (also die Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten) zu prüfen sei, ob es sich hier um ein nicht geschütztes Vermögen handele. Dementsprechend erließ die Sachbearbeiterin Frau B4 einen Bescheid vom 28.10.1991, gerichtet an den Kläger unter seiner damaligen Adresse F4straße 00, in dem mitgeteilt wurde, dass im Hinblick auf das Haus N2kamp 00 in 0000 E1 zu prüfen sei, ob es sich dabei um einsatzfähiges Vermögen handele oder ob es sich um ein geschütztes Objekt im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handele. Bis zum Abschluss der Prüfung werde die Sozialhilfe nach § 89 BSHG darlehensweise gewährt. Er erhalte zu gegebener Zeit einen abschließenden Bescheid, ob und ggf. in welcher konkreten Form ihm weiterhin Sozialhilfe gewährt werde. Dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung auf den Widerspruch versehene Bescheid vom 28.10.1991 wurde dem Kläger mit einfachem Brief übersandt. Er hat sich später darauf berufen, diesen Bescheid nie erhalten zu haben.
Unter dem 16.03.1992 wandte sich der Vater des Klägers, B1 C2, an das Sozialamt der Beklagten und teilte dort im Wesentlichen mit, dass seines Erachtens dem Kläger keine Sozialhilfe zustehe, weil er vermögend und ein Betrüger sei. In diesem 9-seitigen Schreiben nebst einer 5-seitigen kommentierten Liste von Anlagen (letztere sind im Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht ersichtlich) stellte er ausführlich seine Sichtweise seiner Auseinandersetzung mit seinem Sohn über das Grundstück X3straße/C3weg in I1 dar, die dahin ging, die Grundschulden zugunsten von Frau X2 seien nur dort "platziert" worden, um den Zugriff von Gläubigern zu verhindern. Im Gegenzug habe Frau X2 dem Kläger das Hausgrundstück N2kamp 00 übertragen, um ihn ihr gegenüber abzusichern. Es habe sich letztlich um einen "Tausch" der Grundstücke gehandelt. Das Betrüger-Pärchen X2/C2 gehe so vor: "Man nehme eine selbst angefertigte Empfangsbescheinigung und eine gefälschte Unterschrift, dann gibt man eine eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin N1 X2 hinzu, die die Geldübergabe gesehen haben will, mischt das ganze noch mit vielen anderen Phantasien kräftig durch und ruft dann das Landgericht Wuppertal an. ( ...) Aus der Lebensgemeinschaft C2/X2 wurde dann, dem Zweck dienlich, nur eine lose Freundschaft. Diese Methode wirkte auf die Behörden im Bezug auf Sozialhilfe und Prozesskostenhilfe einfach optimal. Auch die Glaubhaftigkeit des Kronzeugen N3 C2 in Sachen X2 / X2 kam überzeugender an, weil der nur noch ‚entfernte’ Freund N3 C2, wohnhaft angeblich in der B5 Str. 000 oder angeblich im T3 Weg 00, für die gemeinsame Sache als Zeuge aussagte. Auf jeden Fall viel zweckmäßiger, als wenn das Pärchen hätte zugeben müssen, sie würden im N2kamp 00 in derselben Wohnung Tisch und Bett miteinander teilen, was seit 1977 auch der Fall ist". Es ist unklar, wie das Sozialamt der Beklagten damals im Hinblick auf dieses Schreiben verfahren ist.
Die Sachbearbeitung der Leistungsstelle im Sozialamt der Beklagten gab die Akte im Hinblick auf die Prüfung, ob das Haus N2kamp 00 bei dem Kläger als verwertbares Vermögen einer zuschussweisen Sozialhilfegewährung entgegenstehe, im Dezember 1992 an "50/13" (also die Rechtsstelle des Sozialamtes) ab.
Mit Schreiben vom 08.02.1993 teilte der Kläger dem Sozialamt F1 mit, dass die Mietzahlungen für I2 X2, N2kamp 00, ab sofort auf das Konto von Frau N1 X2 bei der BfG E1 überwiesen werden sollten, da Frau X2 ab sofort die Verwaltung des Hauses und die Abrechnung mit den städtischen Stellen (Stadtwerke etc.) übernehme.
In der Folgezeit erhielt der Kläger im Wesentlichen durchgängig - lediglich mit kurzen Einstellungen der laufenden Leistungsbewilligung wegen Problemen bei der Arbeitssuche, Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit wegen Haltens eines Kraftfahrzeuges etc., die jedoch jeweils ausgeräumt werden konnten - laufende Leistungen, zunächst beschränkt auf den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen, weil er mit seiner Großmutter zusammenlebte, die die Miete bezahlte und als Haushaltsvorstand angesehen wurde. Als seine Großmutter ins Krankenhaus kam, erhielt er die Regelleistung eines Haushaltsvorstandes und ab Anfang 1993 auch die Unterkunftskosten für die Wohnung F4straße 00 bewilligt.
Nachdem seine Großmutter, Frau D X6, in deren Wohnung in der F4straße 00 er seit Dezember 1990 wohnte, ab Januar 1993 im Mheim in E1-F1 auf der Pflegestation aufgenommen worden war und hierfür Hilfe zur Pflege nach dem BSHG von der Beklagten erhielt, kam es in den Jahren 1994/1995 zu Problemen in Bezug auf die nunmehr allein vom Kläger bewohnte Wohnung mit der Vermieterin, Frau N5 L2. Es erfolgte eine Kündigung der Wohnung durch die Vermieterin, die in der Folge Räumungsklage und insbesondere gegen den Kläger ein Räumungsurteil vom 30.08.1994 (AG Düsseldorf - 39 C 21141/93 -) erwirkte, wonach er bis Oktober 1995 die Wohnung F4straße 00 räumen musste. Seine Berufung zum Landgericht (LG) Düsseldorf - 21 S 514/94 - blieb erfolglos. Grundlage der Kündigung vom 13.01.1995 war nach den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts, dass die Miete nicht gezahlt worden war. In dieser Situation wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 28.08.1995 an die Beklagte und teilte mit, dass er übergangsweise bei Frau X2 im Haus N2kamp 00 unterkommen könne. Wegen des zu erwartenden Räumungstermins Mitte Oktober 1995 habe sich Frau N1 X2 bereit erklärt, ihn bis zu einer Entscheidung in einem noch anhängigen Rechtsstreit X6./. L2 vorübergehend im Haus N2kamp 00 wohnen zu lassen; er verwies auf einen anliegenden Vertrag vom 20.08.1995. Der eigenwillige Inhalt dieses Vertrages gehe darauf zurück, dass Frau X2 befürchte, dass er sich möglicherweise im Haus N2kamp 00 festsetzen könne. Er bat um Anweisung der nur geringfügig über den bisherigen Unterkunftskosten liegenden Miete zum 01.10.1995. Der dem genannten Schreiben beigefügte "Vertrag zur vorübergehenden Gebrauchsüberlassung" zwischen Frau X2 und dem Kläger vom 20.08.1995 hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Frau X2 überlässt dem Kläger nur zum vorübergehenden Gebrauch ihre ehemalige im Hause N2kamp 00 gelegene, möblierte Wohnung mit KDB ab 01.10.1995 zu einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 400 DM inklusive Nebenkosten und Heizung; jedoch längstens bis zu einer Entscheidung in dem beim Amtsgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit X6./. L2 bezüglich der Wohnung in der F4straße 00 in 00000 E1;
Der Kläger verpflichtet sich, binnen 14 Tagen nach Vorliegen einer solchen Entscheidung die Wohnung N2kamp 00 wieder zu verlassen;
Herr C2 verpflichtet sich desweiteren, sich unter der Anschrift N2kamp 00 nicht polizeilich anzumelden;
durch den hiermit geschlossenen Vertrag wird kein Mietverhältnis zwischen Frau X2 und Herrn C2 begründet."
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Sachbearbeiterin des Sozialamtes der Beklagten die Ermittlungsbeamtin mit Ermittlungsauftrag vom 01.09.1995 gebeten, zu überprüfen, ob der Kläger sich noch in der Wohnung in der F4straße 00 aufhalte; Anlass war, dass nach einem Vermerk vom 16.10.1995 der Beklagten seit Jahren der Verdacht beim Sozialamt bestanden habe, dass der Kläger sich dort nicht regelmäßig aufhalte bzw. mit Frau N1 X2 zusammenlebe. Die Ermittlerin stellte fest, dass im Haus F4straße 00 kein Klingelschild mit dem Namen des Klägers vorhanden war. Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 07.09.1995 zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen, zu der er Mietquittungen sowie Nachweise über Stromzahlungen an die Stadtwerke beibringen sollte. Wegen der ungeklärten Verhältnisse wurde die Zahlung der laufenden Leistungen zum 01.10.1995 eingestellt. Erst nach der Einstellung der Leistungen ging beim Sozialamt der Beklagten das Schreiben des Klägers vom 28.08.1995 nebst Anlagen ein. Mit Bescheid vom 16.10.1995 übernahm die Beklagte bis auf weiteres allein den Regelsatz des Klägers, weil davon ausgegangen wurde, dass er als Eigentümer des Hauses N2kamp 00 keine Miete zahlen müsse. In der Folgezeit zahlte die Beklagte zunächst nur den Regelsatz an den Kläger aus. Aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf, durch die Räumungsaufschub für die Wohnung F4straße 00 gewährt worden war, wurden dann noch Mieten für diese Wohnung am Ende des Jahres 1995 gezahlt. Bei Vorsprachen im Februar 1996 gab der Kläger dann an, dass er sich zur Zeit in der Wohnung von Frau X2 im Haus N2kamp 00 aufhalte; Frau X2 selbst wohne noch in der F4straße 00, wo sie eine Wohnung gemietet habe; sie wolle jedoch auch in das Haus N2kamp 00 einziehen; der Kläger solle dann die untere Wohnung erhalten, die aber erst noch renoviert werden müsse; die Sanierung solle aber erst dann ausgeführt werden, wenn seitens des Sozialamtes die Miete gesichert sei. Bei einer weiteren Vorsprache im April 1996 gab er an, er müsse wegen der laufenden Renovierung im Haus N2kamp 00 zwischen den Wohnungen im Erdgeschoss und dem Obergeschoss hin- und herpendeln; die obere Wohnung würde Frau X2 gehören, in der noch ihre Möbel stünden; in der unteren Wohnung habe früher der Bruder von Frau X2 gelebt; seit seinem Tod vor einem Jahr stehe die Wohnung leer; er versichere, dass er nicht mit Frau X2 zusammenlebe. Aufgrund einer erfolgten Einschaltung der Rechtsstelle des Sozialamtes erhielt der Kläger vom Sozialamt zunächst die tatsächlich anfallenden Betriebskosten bewilligt. Im Zusammenhang mit der Einstellung der laufenden Leistungen zum 01.10.1995 hatte sich Frau N1 X2 mit einem Schreiben vom 09.10.1995 an die Sachbearbeiterin beim Sozialamt der Beklagten (Frau S3) gewandt, in dem sie um verbindliche Mitteilung bat, ob die zwischen ihr und dem Kläger mit Vertrag vom 20.08.1995 vereinbarte Nutzungsentschädigung von 400 DM rückwirkend ab 01.10.1995 vom Sozialamt übernommen werde; ansonsten müsse der Kläger sich anderweitig um eine Bleibe bemühen. Weiter führte sie dort aus:
"Aber nachdem mein Großvater Ende der 70er Jahre bereits seine Ausbildung sowie seinen Lebensunterhalt finanziert hatte und ich selbst ihm Anfang der 80er Jah re ganz erhebliche Darlehen zur Verfügung gestellt habe, ohne dass bis heute auch nur ein Pfennig zurückgezahlt wurde, sehe ich mich zu weiteren Leistungen oder Zugeständnissen an Herrn C2 absolut nicht mehr in der Lage."
Schon mit Beschluss vom 31.10.1995 hatte das Amtsgericht Düsseldorf - 61 M 6418/95 - die Zwangsvollstreckung (Räumung) gegen den Kläger im Hinblick auf die Wohnung F4straße 00 eingestellt und dies damit begründet, dass eine Härte vorliege im Hinblick darauf, dass Frau X2 mit dem Kläger für eine Wohnung im Haus N2kamp 00 einen Mietvertrag ab 01.02.1996 geschlossen habe. Zeitgleich mit diesen Vorgängen zwischen dem Kläger bzw. Frau X2 und der Sachbearbeiterin in der Leistungsstelle wandte sich Frau X2 auch unmittelbar an die Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten (Frau T4), stellte dort die Gesamtsituation dar, reichte einen Mietvertrag zwischen ihr und dem Kläger vom 29.10.1995 mit dem Kläger als Mieter einer Wohnung von 40 qm im Haus N2kamp 00 ab 01.02.1996 zu 700 DM warm (Kaltmiete 480 DM), und suchte dort für den Kläger um Klärung nach, ob die Miete für seine Wohnung im Haus N2kamp 00 übernommen werden könnte. Sie gab dabei an, sie kenne den Kläger seit der gemeinsamen Kindheit und sie seien vor ca. 15 Jahren verlobt gewesen; nachdem sie das Haus geerbt hatte, als sie sich noch im Jura-Studium befand, habe sie das Problem gehabt, dass das Sozialamt wegen der verwandtschaftlichen Beziehung die Miete für ihren Bruder und ihre Cousine nicht anerkannt habe und Frau X2 somit keine Mieteinnahmen habe erzielen können; daraufhin habe sie den Kläger aufgefordert, sich im Grundbuch eintragen zu lassen; er habe sich damit einverstanden erklärt, weil ihr Großvater den Kläger unterstützt habe und er somit Schulden bei ihr gehabt habe; nach der Übertragung seien die Mieten dann durch das Sozialamt akzeptiert worden, aus denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte. Sie werde deshalb für den Kläger tätig, weil dieser sie "in die Pflicht" nähme aufgrund der vormals erfolgten "Gefälligkeitsüberschreibung" des Hauses. Sie selbst sei in der F4straße 00 wohnhaft.
Die Rechtsstelle des Sozialamtes (50/13) schaltete zur Klärung der Frage, ob der Kläger Frau X2 Miete schuldete bzw. eine Nutzungsgebühr aufgrund des Überlassungsvertrages das Amt 00 (Rechtsamt) ein, welches im Mai 1996 die Stellungnahme abgab, mit dem Vertrag vom 01.11.1988 sei die schuldrechtliche Situation, die sich aus dem notariellen Vertrag vom 30.04.1986 ergäbe, wirksam geändert worden, weil die schuldrechtlichen Regelungen nicht eintragungspflichtig waren. Auf der Grundlage habe Frau X2 ein Wohnrecht, wobei schuldrechtlich vereinbart werden könne, dass sie in Abweichung vom notariell Vereinbarten hierfür auch Miete verlangen könne. Wenn sie dann das Wohnrecht an den Kläger überlasse, könne sie auch vom Kläger hierfür Miete verlangen. Auf dieser Grundlage stellte sich auch die Rechtsstelle des Sozialamtes Ende Mai 1996 auf den Standpunkt, dass Frau X2 vom Kläger Miete verlangen könne, die deshalb zu übernehmen sei. Die Vermögensfrage hinsichtlich des Hauses N2kamp 00 werde weiter geprüft, weshalb die Sozialhilfe weiter darlehensweise zu gewähren sei. Mit Bescheid vom 10.06.1996 übernahm die Beklagte daraufhin die im Mietvertrag zwischen Frau X2 und dem Kläger vom 29.10.1995 vereinbarte Miete von 700 DM, wobei darin auch pauschaliertes Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) enthalten war. Zugleich wurden die Mietrückstände ab Februar 1996 übernommen.
In den folgenden Jahren gewährte die Beklagte dem Kläger im Wesentlichen unverändert laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Gestalt seines Regelsatzes und der nunmehr übernommenen Miete für sein Wohnen im Haus N2kamp 00. Die bei der Rechtsstelle des Sozialamtes laufende Prüfung zur Frage, ob das Haus N2kamp 00 einem zuschussweisen Sozialhilfeanspruch als verwertbares Vermögen entgegenstehe, geriet nach der Prüfung der Frage, ob wegen der darlehensweisen Hilfegewährung eine Sicherungshypothek im Grundbuch einzutragen wäre, im Jahre 1997 ins Stocken. Bei der Rechtsstelle des Sozialamtes wurde dieser Vorgang dann erst wieder im April 2001 bearbeitet.
In den Jahren zwischen 1997 und 2001 gewährte die Beklagte - wie gesagt - im Wesentlichen durchgehend Hilfe zum Lebensunterhalt. Erwähnenswert ist lediglich, dass der Kläger Frau N1 X2 eine Vollmacht erteilte, wonach sie ihn in seinen Sozialhilfeangelegenheiten beim Sozialamt E1-F1 vertreten dürfe, "da er behaupte, dass Frau X2 wieder einmal auf irgendeine Art dafür verantwortlich ist, dass er nunmehr für Februar 2000 keine Sozialhilfe erhalten habe". Weiter ist aus der Akte ersichtlich, dass der Kläger, wie er mit Schreiben vom 14.02.2000 mitteilte, zum 01.01.1999 eine Wohnung unter der Anschrift F5 00 in O1 angemietet hatte, "weil ich es im Hause N2kamp 00 in F1 nicht mehr ausgehalten habe". Er habe dann kurz vor dem Umzug "kalte Füße bekommen" und die Wohnung ohne finanziellen Verlust an eine Frau O2 M weitervermietet. Probleme seien dann erst nach deren Auszug aufgetreten. Wohl in Bezug auf eine nach dem Melderegister erfolgte Abmeldung (zuvor N2kamp 00 in 00000 E1) ab dem 02.03.2000 nach 00000 H2, Q3straße 00, teilte der Kläger mit Schreiben vom 18.10.2000 mit, dass es sich bei seiner Abmeldung nach H2 um eine Kurzschlussreaktion gehandelt habe. Er sei jedoch nie im N2kamp 00 ausgezogen bzw. nach H2 verzogen, sondern habe sich ununterbrochen im Haus N2kamp 00 in E1 aufgehalten.
Bei der Rechtsstelle des Sozialamtes wurde die Bearbeitung der Vermögensfrage sowohl im Hinblick auf den Kläger als auch im Hinblick auf Frau X2 im April bzw. Mai 2001 wiederaufgenommen. Erst im Laufe dieser Bearbeitung wurde die Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten auf das Grundstück des Klägers in I1 aufmerksam. Der Bearbeiter der Vermögensfrage in Bezug auf den Kläger bei der Rechtsstelle des Sozialamtes (Herr I4) wandte sich mit Schreiben vom 20.09.2001 an den Kläger unter der Adresse N2kamp 00 in E1 und teilte mit, dass im Hinblick darauf, dass die Sozialhilfe aufgrund Bescheides vom 28.10.1991 seitdem vorläufig als Darlehen gewährt werde, zu prüfen sei, inwieweit es sich bei dem Hausgrundstück um einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 88 BSHG handele. Darüber hinaus sei bekannt geworden, dass der Kläger neben dem Eigentum am Hausgrundstück N2kamp 00 in E1 noch über das Grundstück C3weg in I1, Blatt 000 des Grundbuches von I1, verfüge, welches er bisher gegenüber dem Sozialamt nicht angegeben habe. Im Hinblick auf die Belastungen des Grundstücks in I1 zugunsten von Frau X2 stellte sich für den Bearbeiter, Herrn I4, die Frage, warum diese Eintragungen erfolgten; dabei sei zu berücksichtigen, dass Frau X2 ihm das Hausgrundstück N2kamp 00 in E1 mit der beschränkten Verfügungsmöglichkeit übertragen habe. In Anbetracht dessen müsse die Frage gestellt werden, ob die verschiedenen Übertragungen und Belastungen eventuell zur gegenseitigen Absicherung erfolgten. Er ersuchte daher den Kläger, darzulegen, aus welchen Gründen die Belastungen erfolgten; zudem bat er um Übersendung eines Nachweises, wie hoch die Grundschulden aktuell valutierten und welchen Wert das Grundstück habe. Es erfolgte Hinweis auf die §§ 66 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I).
Weil der Kläger auf dieses Anschreiben nicht reagierte, wandte sich Herr I4 erneut mit Schreiben vom 23.10.2001 an ihn und wies auf die möglichen Folgen nach § 66 SGB I hin unter Fristsetzung bis zum 09.11.2001. Ferner wies er darauf hin, dass sich aufgrund des Bekanntwerdens des Grundstücks in I1 erhebliche Zweifel an seiner Sozialhilfebedürftigkeit ergeben hätten; sollte er nicht schlüssig darlegen, dass er tatsächlich vermögenslos sei, werde eine Leistungseinstellung wegen unklarer wirtschaftlicher Verhältnisse geprüft. Da der Kläger sich auch auf dieses Schreiben nicht meldete, wurden seine Leistungen mit Bescheid vom 21.11.2001 vorläufig eingestellt.
Auf die Einstellung der Leistungen hin sprach Anfang Dezember 2001 Frau X2 bei Herrn I4 in der Rechtsstelle des Sozialamtes vor; eine weitere Vorsprache erfolgte am 07.12.2001, in der sie mitteilte: Herr C2 habe ihr ihr Kind gebracht, das er betreue, und ihr unter massiven Beschimpfungen vorgeworfen, die Leistung sei aufgrund ihrer Schuld eingestellt worden. Mit dem Kläger sei nicht zu reden, weshalb sie nicht damit rechne, dass er sich selbst bei der Rechtsstelle des Sozialamtes zur Klärung melden werde, da er zwischen Depressionen und Cholerik hin- und herschwanken würde. Da sie vom Kläger nicht wisse, worum es gehe, und auch Herr I4 ihr mangels vorliegender Vollmacht keine Auskunft erteilen konnte, verfasste sie ein an Herrn I4 gerichtetes Schreiben vom 06.12.2001, in dem sie ihm die "gesamte Geschichte" erläuterte. Unter anderem führte sie in diesem Schreiben aus: Sie habe das Haus N2kamp 00 im Mai 1981 beim Verstreben ihres Großvaters, X5 C2, im Wege der Erbfolge übernommen. Da sie zum Zeitpunkt des Erbfalles Studentin und ohne jedes Einkommen gewesen sei, habe sie ihre Mutter um Unterstützung in Form einer angemessenen Mietzahlung gebeten, die jedoch verweigert wurde. Als sie im Sommer 1984 ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten konnte, habe sie schließlich Hilfe beim Sozialamt F1 gesucht, welches ab August 1984 ausschließlich den Sozialhilferegelsatz als Darlehen gezahlt habe. Gegen die Entscheidung, die Sozialhilfe wegen des Grundbesitzes lediglich als Darlehen zu gewähren, habe sie mehrfach Widerspruch eingelegt, da sie das Haus für geschütztes Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG gehalten habe, über den sie niemals einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid erhalten habe. Da außer ihrer Mutter und ihr selbst auch noch ihr Bruder, I2 X2, sowie ihre Cousine, B2 G, im Hause gewohnt hätten, habe sie das Sozialamt F1 gebeten, zumindest für diese beiden eine angemessene Miete zu zahlen, was von der damals zuständigen Sachbearbeiterin C7 mit den Worten verweigert worden sei: "Die mussten noch nie Miete zahlen, die brauchen auch jetzt keine Miete zu bezahlen." Schließlich habe sie im April 1986 nach einem unvorstellbaren Spießrutenlaufen keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als das Grundstück an den Kläger aufzulassen. Obwohl der Kläger eine angesichts des desolaten Zustandes von Haus und Grundstück angemessene Gegenleistung erbracht habe, sei die Sozialhilfezahlung an sie eingestellt worden mit der Begründung, sie habe ihr Vermögen verschenkt. Der Kläger sei jedoch in keiner Weise befugt, über dieses Haus zu verfügen, weder rechtlich noch wirtschaftlich. Er sei durch die jahrzehntelangen Streitigkeiten innerhalb seiner Familie und insbesondere den Machenschaften seines Vaters gesundheitlich, vor allem psychisch, völlig am Ende. Hauptgrund für diese Streitigkeiten sei ein Grundstück in I1, welches von seinen Großeltern finanziert auf den Namen seiner verstorbenen Mutter eingetragen worden sei. Das Grundstück liegt unmittelbar neben dem Anwesen des Vaters, der nach dem Tod seiner geschiedenen Frau alles versucht habe, um dieses in seinen Besitz zu bringen. Da der Kläger während seiner Ausbildung keinerlei Unterhaltszahlungen durch seine Familie erhielt, sei er von ihrem Großvater in den Jahren 1976 bis 1981 durch Darlehenszahlungen unterstützt worden, welche als Grundschulden zweckgebunden in das Grundbuch eingetragen wurden, zuletzt kurz vor der Geburt meiner Tochter, um ihr die nicht unbeträchtlichen Zinsansprüche zu sichern. Deshalb stelle dieses Grundstück für den Kläger – ebenso wie der Grundbesitz N2kamp 00– kein verwertbares Vermögen dar. Um ihr Kind zu schützen und selbst wegen ihrer schweren Darmerkankung zur Ruhe zu kommen, habe sie kurz nach dem Tod ihres Bruders 1994 E1 verlassen, und sich bis November 1998 in E3 aufgehalten. Auf die Mietzahlungen des Klägers in Höhe von 700 DM sei sie dringend angewiesen, da sie hiervon den Lebensunterhalt ihrer Tochter bestreite; deshalb bat sie darum, die Zahlungen an den Kläger wieder aufzunehmen. Das Schreiben der Frau X2 vom 06.12.2001 weist für sie keine Adresse aus und ist nicht unterschrieben. Sie selbst hat dieses Schreiben bei ihrer Vorsprache am 07.12.2001 gegenüber Herrn I4 als Entwurf bezeichnet. Mit einem daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben des Herrn I4 vom 11.12.2001 informierte dieser den Kläger über die erfolgten zwei Vorsprachen von Frau X2. Zugleich teilte er mit, dass Frau X2 in Bezug auf die Eintragung von Grundschulden in das Grundstück in I1 angegeben habe, dass dieses wegen finanzieller Unterstützung für den Kläger durch den Großvater von Frau X2 erfolgt sei. Hierzu wies Herr I4 den Kläger darauf hin, dass bisher in keiner Form belegt sei, dass überhaupt ein Darlehen seitens des Großvaters von Frau X2 gewährt wurde; weiter sei die Höhe der Grundschuldsumme fraglich, da diese unangemessen hoch erscheine, und die Wahl einer Grundschuld zur Absicherung anstatt einer Hypothek nicht nachvollziehbar sei. Es sei zudem nicht erklärlich, wieso bereits zu Lebzeiten des Großvaters die Eintragungen im Grundbuch zugunsten von Frau X2 erfolgten und nicht zugunsten des Großvaters; ferner stelle sich die Frage, warum Frau X2 alleinige Erbin dieser vermeintlichen Darlehensforderung gewesen sein solle. Aus den aufgeworfenen Fragen folgten erhebliche Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit, da die wirtschaftlichen Verhältnisse absolut ungeklärt seien. Er werde dringend ersucht, seine Bedürftigkeit zu dokumentieren. Ohne vollständige Klärung durch Mitwirkung des Klägers werde eine Wiederaufnahme der Sozialhilfe nicht erfolgen, insofern werde er auf den Verwaltungsrechtsweg beim VG Düsseldorf verwiesen, wo insbesondere eine einstweilige Anordnung möglich sei.
Am selben Tage ging bei der Beklagten per Telefax ein an Herrn I4 gerichtetes Schreiben des Klägers ein, in dem dieser unter anderem mitteilte: Man habe ihm schon vor 20 Jahren alles weggenommen. Deshalb habe er ihn darum gebeten, sich an Frau N1 X2 zu halten, die sämtliche Papiere und Vollmachten von ihm habe. Schreiben vom 20.09. und 23.10.2001 habe er nicht erhalten. Er vermute, dass er (Herr I4) bzw. die Stadt E1 mit seinem Vater wieder etwas aushecken würden, damit sein Vater doch noch in den Besitz des Grundstücks gelange, wofür dieser ja schon seit 25 Jahren über Leichen gehe und unser Rechts-Staat helfe ihm fleißig dabei. Wörtlich führte er aus:
"Ich schenke ihnen hiermit einfach dieses Grundstück und wenn sie es sofort nehmen, lege ich das Haus N2kamp 00 noch obendrauf. Der Grundstückserlös dürfte gerade reichen, um den maroden undichten Kasten zu sanieren oder besser abzureißen!!! Falls ich nicht wieder meine Sozialhilfe erhalte - wenigstens das schuldet mir dieser Rechts-"Staat" - werde ich wieder abhauen, wie ich das in den letzten Jahren mehrfach gemacht habe, weil ich die Schikanen ihrer Sozialdamen und die Gängeleien von Frau X2 nicht mehr ausgehalten habe. Leider habe ich das nie zu Ende gebracht, und bin jedesmal wieder zurückgekommen, weil man von Ladendiebstählen auf die Dauer nicht leben kann."
Mit Schreiben vom selben Tage wandte sich Herr I4 erneut an den Kläger und wies darauf hin, dass das eingegangene Telefax keine hinreichenden Auskünfte zu den gestellten Fragen enthielte. Es stünden weiterhin jegliche Beweise für die Behauptungen aus. Er wies zudem darauf hin, dass der Kläger sicherzustellen habe, dass ihm Post zugehe, und ersuchte ihn letztmalig um Klärung der aufgeworfenen Fragen. In Bezug auf die Bevollmächtigung von Frau X2, die ihm schriftlich nicht vorliege, gab er zu bedenken, dass Frau X2 bei der Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten weder Adresse noch Telefonnummer angegeben habe, unter der man sie erreichen könne; insofern sei sie als Bevollmächtigte nicht geeignet. Dieses Schreiben wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde an die Adresse N2kamp 00 in E1 übersandt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde das Schreiben am 14.12.2001 an N1 X2 übergeben.
Mit einem weiteren Telefax vom 12.12.2001 teilte Frau X2 Herrn I4 mit, dass der Kläger am Vorabend von einer Nachbarin fälschlicherweise darüber informiert worden sei, dass seine im Heim lebende Großmutter verstorben sei, was wohl auch der Auslöser für den Brief gewesen sei, welchen er ihr heute morgen zwecks Weiterleitung auf die Fußmatte gelegt habe. Diesen Brief habe sie Herrn I4 heute Nachmittag (ca. 15.00 Uhr) mit sehr gemischten Gefühlen zugefaxt. Bei dieser Großmutter sei der Kläger aufgewachsen. Im Heim habe der Kläger erfahren, dass seine Großmutter überhaupt noch nicht tot sei, sondern - nicht mehr ansprechbar - im Sterben liege. Sie bat dringend um die Überweisung des Dezembergeldes nebst Weihnachtsbeihilfe und regte an, alles weitere mit ihr abzuklären, zumal sie brennend interessiere, ob tatsächlich wieder Vater C2 hinter den neuerlichen Aktivitäten des Amtes stecke. Herr I4 bzw. Frau Q2 könnten sie ständig unter der Rufnummer (0000) 000000 über Anrufbeantworter und Fax erreichen.
Aufgrund eines Telefonats des Herrn I4 mit Frau X2 am 13.12.2001 und dessen Einsichtnahme in bei den Akten befindliche Unterlagen, insbesondere ein Schreiben von Frau X2 an das Amtsgericht Balingen als Vollstreckungsgericht - 2 K 13/85 - (Zwangsversteigerungssache C2./. C2 zum Objekt Bauplatz X3straße, Flurstück Nr. 000/0, eingetragen im Grundbuch von I1 Blatt 000) vom 21.04.1985. Diesem Schreiben entnahm Herr I4 hinreichende Hinweise auf Schulden des Klägers, die durch Grundschulden auf dem Grundstück in I1 abgesichert werden konnten, was für ihn zumindest ein Hinweis auf die Rechtmäßigkeit der Grundschulden war. Deshalb erklärte sich die Beklagte dazu bereit, die Leistungen an den Kläger für Dezember 2001 wieder aufzunehmen, wenn dieser in der Zweigstelle des Sozialamtes vorstellig würde. Dies wurde Frau X2 mit Telefax vom 13.12.2001 und dem Kläger persönlich mit Schreiben vom 12.12.2001 mitgeteilt. Im Schreiben an den Kläger, welches mit Postzustellungsurkunde übersandt wurde, wies Herr I4 darauf hin, dass weiterhin Bedenken an seiner Vermögenslosigkeit bestünden, Frau X2 jedoch angeboten habe, diese in den nächsten Tagen durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu zerstreuen. Er solle deshalb Frau X2 eine Vollmacht in dieser Sache erteilen, sodass diese umfassend aufklären könne, wie es sich um die eingetragenen Grundschulden verhalte, was diese in den nächsten Tage klären müsse. Auch diese Postzustellungsurkunde, gerichtet an den Kläger unter der Adresse N2kamp 00, wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17.12.2001 Frau X2 ausgehändigt. Die Sachbearbeitung in der Leistungsstelle nahm daraufhin am 13.12.2001 eine unbare Auszahlung auf das Konto des Klägers bei der Stadtsparkasse E1 Nr. 0000000000 vor. Ab Januar 2002 wurde die Hilfe dann wieder laufend gezahlt.
Mit Schreiben vom 12.01.2002 meldete sich Frau X2l – nunmehr unter der Anschrift F4str. 00, 00000 E1 - wieder bei der Rechtsstelle des Sozialamtes (Herrn I4) und bat unter Bezugnahme auf eine angehängte Vollmacht des Klägers um Aushändigung der an ihn gerichteten Schreiben von September bzw. Oktober 2001. Vorab teilte sie mit, dass sie in Bezug auf das Grundstück in I1, welches Gegenstand der jahrelangen Streitigkeiten innerhalb der Familie C2 und X6 gewesen sei, und welches akutell einen Gesamtwert von ca. 150.000 DM habe, befänden sich viele Dokumente, teilweise im Original, in zahlreichen Akten bei den unterschiedlichsten Behörden, z.B. Amtsgericht Balingen, Studentenwerk Wuppertal bzw. Konstanz, Amtsgericht Düsseldorf usw. Die am Ende dieses Schreibens aufgenommene Vollmacht zugunsten von Frau X2, den Kläger in seinen Sozialhilfeangelegenheiten zu vertreten und ihr die an ihn gerichteten Schreiben von September und Oktober 2001 auszuhändigen, datierte vom 14.01.2002 und ist mit "N1. C2" unterschrieben.
In einem Schreiben vom selben Tage an Frau Q2 von der Rechtsstelle des Sozialamtes in ihrer eigenen Vermögensangelegenheit, in der zu klären war, ob die darlehensweise gewährte Sozialhilfe aus den späten 1980er-Jahren zurückzufordern wäre, machte Frau X2 die folgenden Angaben: Ursächlich für ihre Notlage, die sie dazu brachte, Sozialhilfe in den Jahren 1984 bis 1986 zu beantragen, sei gewesen, dass in dem von ihr geerbten Einfamilienhaus ihre gesamte Familie wohnte, jedoch keiner der Angehörigen auch nur einen Pfennig Miete zahlen wollte bzw. konnte. Ihr Bruder I2 X2 und ihre Cousine B2 G, beide Sozialhilfeempfänger beim Sozialamt F1, seien selbst nicht in der Lage gewesen, Unterkunftskosten an sie zu bezahlen, sodass beide einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt F1 gestellt hätten. Diese Mietzahlungen seien seinerzeit durch die zuständigen Sachbearbeiter in F1 völlig zu Unrecht verweigert worden. Erst nach Übernahme des Hauses durch den Kläger seien die für ihren Bruder und ihre Cousine geforderten Mieten anstandslos bewilligt und bis zu deren Tod vom Sozialamt F1 gezahlt worden. Neben eingehendem Vortrag zu der Frage, ob es sich bei dem Haus N2kamp 00 um Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handele, teilte sie weiter mit, auch nach der Übertragung des Grundbesitzes an den Kläger sei das Haus weiter von ihr und ihrer Familie bewohnt worden. Ihre Mutter sei 1991 verstorben, ihre Cousine 1992 und ihr Bruder 1994. Seit ihrer Geburt im März 1992 lebe ihre Tochter im Haus N2kamp 00, sodass die Nutzung als Familieneigenheim unverändert fortbestehe. Die vom Kläger bezahlte Miete benötige sie zur Deckung des Lebensunterhaltes für ihre Tochter und für sich selbst, da sie selbst wegen einer schweren Darmerkrankung keiner geregelten Tätigkeit nachgehen könne. Sie beantragte die Niederschlagung der gegen sie gerichteten Forderungen, da die darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das Hausgrundstück N2kamp 00 sei ein geschütztes Familienheim. Weiter mache sie gegen die erhobenen Zinsansprüche die Einrede der Verjährung gemäß § 197 i.V.m. § 902 BGB geltend.
Aufgrund dieser Eingabe erging dann der Bescheid vom 17.01.2002 (Frau Q2), mit dem die Frau X2 von August 1984 bis September 1986 darlehensweise gewährte Hilfe in eine Beihilfe umgewandelt wurde, da das Hausgrundstück Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nach den damals geltenden Kriterien gewesen sei. Zugleich bewilligte die Beklagte die Löschung der Sicherungshypothek, die am 12.11.2002 im Grundbuch erfolgte.
Nach der Vorsprache der Frau X2 bei Herrn I4 am 14.01.2002 erhielt diese die an den Kläger gerichteten Schreiben vom 20.09.2001 sowie vom 23.10.2001. Sie reagierte hierauf mit an Herrn I4 gerichtetem Telefax vom 23.01.2002, in dem sie auch im Namen von Herrn C2 mitteilte, dass weder ihr noch dem Kläger bekannt sei, dass seine seit 1991 erbrachten Sozialhilfeleistungen als Darlehen gezahlt worden seien. Der Kläger habe weder einen Darlehensvertrag unterschrieben, noch gehe die darlehensweise Gewährung aus seinen Bescheiden hervor.
Einem Vermerk der Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten vom 28.01.2002 (Herr I4) ist zu entnehmen, dass in der EDV des Sozialamtes der Beklagten (SEDA-Konto) kein "Darlehensschlüssel" gesetzt worden sei, weshalb die laufenden Bescheide in der Vergangenheit keinen Hinweis auf darlehensweise Gewährung enthalten hätten. In Bezug auf einen Darlehensbescheid vom 25.10.1991 bestünden Beweisprobleme in Bezug auf den Zugang dieses Bescheides. Dementsprechend erließ die Leistungsstelle des Sozialamtes der Beklagten (Sachbearbeiterin nunmehr Frau C8) unter dem 12.03.2002 einen Bescheid, mit dem die vorläufige darlehensweise Gewährung geregelt wurde, solange die Prüfung nicht abgeschlossen sei, ob es sich bei dem Haus um geschütztes Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handele; deshalb werde die Sozialhilfe nach § 89 BSHG darlehensweise gewährt. Ein abschließender Bescheid sei nach Abschluss dieser Prüfung zu erteilen. Dieser Bescheid wurde mit einfacher Post übersandt.
Mit Schreiben vom 03.05.2002 wies Herr I4 von der Rechtsstelle des Sozialamtes Frau X2 darauf hin, sie solle die Klärung der Sache schriftlich vornehmen und durch entsprechende Fotokopien belegen, die auf dem Postweg übersandt werden könnten. Diese Vorgehensweise sei auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache angebracht, zumal so sichergestellt sei, dass Mißverständnisse durch mündliche Schilderungen ausgeschlossen werden. Da in der Folgezeit keine Reaktion von Seiten des Klägers oder von Frau X2 erfolgte, erinnerte Herr I4 unter dem 03.06.2002 mit Fristsetzung bis zum 15.06.2002 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 66 SGB I. Daraufhin reichte Frau X2 mit Schreiben vom 15.06.2002 Unterlagen ein und führte in dem Schreiben erläuternd aus: Zunächst gehe es um Darlehenszahlungen ihres Großvaters an den Kläger in den Jahren 1977 bis 1979. Ihr Großvater habe den Kläger jedoch auch nach 1979 finanziell unterstützt, insbesondere während des Gerichtsverfahrens mit seinem Vater und seinem Bruder durch Zahlung von Verfahrenskosten usw. Insbesondere habe ihr Großvater am 18.06.1980 an den Bruder des Klägers 25.000 DM in bar gezahlt, welche am 19.06.1980 zu ihren Gunsten als Grundschuld eingetragen worden wären; diese 25.000 DM seien der Kaufpreis für den Erbteil des Bruders gewesen, also die Grundstückshälfte in I1. Wie bereits zuvor mitgeteilt befänden sich zahlreiche Originalurkunden in den verschiedensten Gerichtsakten sowie bei den unterschiedlichsten Behörden. Diesem Schreiben beigefügt waren ein Schreiben des Klägers mit dem Betreff "Grundbesitz", in dem dieser den Ablauf in chronologischer Abfolge hinsichtlich des Grundstücks in I1 für die Zeit von 1969 bis 1987, eine eidesstattliche Erklärung des X5 X2, N2kamp 00, vom 14.02.1979 sowie ein ebenfalls von X5 X2 stammendes Schreiben ohne Datum an das Amt für Ausbildungsförderung I5 "betr. N3 C2 - Förd.Nr. 000-000-000.0" und einem Schreiben des Hochschul-Sozialwerks X7 - Studentenwerk - als Amt für Ausbildungsförderung vom 11.07.1979, gerichtet an den Kläger. Die eidesstattliche Erklärung des X5 X2 vom 14.02.1979 hatte folgenden Wortlaut:
"Herr N3 C2, wohnhaft im Hause, hatte bei mir bis zum 31.08.1977 Gesamtschulden in Höhe von 24.428,64 DM. In diesem Betrag ist die von mir gestundete Miete in Höhe von 1.350,00 DM und die von mir selbst vorgenommene Überweisung eines Rückforderungsbetrages in Höhe von 1.928,64 DM enthalten."
Das Schreiben des X5 X2, N2kamp 00, an das Amt für Ausbildungsförderung I5 hatte folgenden Wortlaut:
"Herr N3 C2, seit 01.05.1977 in meinem Hause wohnhaft, ist seit Ostern 1976 mit meiner Enkelin N1 X2, die ebenfalls bei ihrer Mutter im Hause wohnt, verlobt. Herr C2 hat eine Wohnung im Obergeschoss meines Hauses gemietet. Die Miete (einschließlich Nebenkosten) ist mit monatlich 350,00 DM vereinbart. Nunmehr hat Herr C2 mir mitgeteilt, dass seinem Widerspruch bezüglich Ausbildungsförderung zwar stattgegeben wurde, jedoch scheinen über seine Vermögensverhältnisse noch einige Bedenken zu bestehen. Zu Juni 1976 wünschte der Bruder von Herrn C2 die Auszahlung des halben von der Mutter geerbten Bausparvertrages. Da dieser eine hohe Bewertungsziffer hatte, habe ich Herrn C2 geraten, seinen Bruder auszuzahlen. Er verfügte jedoch nicht über diesen Betrag, sodass ich ihm am 09.06.1976 leihweise 6.500,00 DM geliehen habe. Weil der Vater von Herrn C2 sich überhaupt nicht kümmerte, habe ich ihm weiterhin noch größere Beiträge leihen müssen, insbesondere nachdem Herr C2 aus Krankheit im Februar 1977 den Schulbesuch unterbrechen musste und somit auch keine öffentliche Bezüge mehr erhielt. Nachfolgend eine Aufstellung aller an Herrn C2 bisher geliehenen Beträge:
... (es folgt eine Aufzählung von Beträgen nebst Verwendungszweck über 17 Positionen)
Summe: 23.078,64 DM zuzüglich 5 % Zinsen.
Im Bewilligungszeitraum 1977/78 kommt hinzu:
Unterhalt von August 1977 bis Juni 1978 je 250,00 DM, Miete von August 1977 bis Juni 1978 ... (sowie weitere Einzelbeträge)
Summe: 9.000,00 DM Gesamtsumme 32.078,64 DM ======================= zuzüglich 5 % Zinsen.
Hinzu kommen noch die ab Juli 1978 bis heute entstandenen Beträge.
In Falle einer Trennung meiner Enkelin von Herrn C2 wäre der gesamte Betrag sofort fällig. Sicherheit für diese Summe bieten mir ja nur Grundstückanteil und Bausparvertrag von Herrn C2.
Von weiteren finanziellen Unterstützungen werde ich daher absehen.
Ich erwarte von ihnen eine klare und baldige Entscheidung, die eine Grundlage für eine weitere Ausbildung bietet und die Erstattung der Lebenshaltungskosten von Herrn c2 mindestens für den Zeitraum 77/78 zur Folge hat.
Hochachtungsvoll X5 X2."
Mit dem Schreiben vom 11.07.1979 des Studentenwerkes X7 als Amt für Ausbildungsförderung zum Betreff "Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, hier: Widerspruch vom 14.02.1979 gegen den Bescheid über Ausbildungsförderung vom 30.01.1979" wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dem Widerspruch im vollen Umfang abgeholfen wurde. Der Widerspruch richte sich gegen die Vermögensanrechnung; es sei festgestellt worden, dass die am 13.02.1979 nachgewiesenen Schulden bei der Vermögensanrechnung Berücksichtigung finden könnten.
Mit dem Schreiben legte Frau X2 ebenfalls einen Schriftsatz des Kreisamtmanns N3 T5 an das VG Düsseldorf im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren C2./. Stadtdirektor F3 - 7 L 886/89 - vor, in dem dieser ausführt, dass den Unterlagen, die der Vater des Antragsstellers dem Sozialamt F3 zukommen ließ, hinsichtlich der Glaubwürdigkeit mit einer gehörigen Portion Skepsis zu begegnen sei, was sich zum einen aus der vermeintlichen Identität der Schriftstücke, zum anderen aus Gegendarstellungen des Antragstellers ergäbe. Wegen der dringenden finanziellen Notlage des Antragstellers sei ihm auf seinen Antrag hin Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat April (wohl 1989) zwischenzeitlich ausgezahlt worden. Ebenfalls beigefügt war eine "Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht", ausgestellt durch Herrn T5 vom Kreis N4, ohne Datum, in der dieser betreffend den Sozialhilfebezug des Klägers und die Eingaben seines Vaters, B1 C2, mitteilte, dass nach umfangreichen Überprüfungen die zuständige Widerspruchsbehörde, das Kreissozialamt N4, dem Widerspruch des Klägers im vollen Umfang abgeholfen habe; dem Sozialamt sei bekannt, dass der Kläger sowohl Eigentümer des Einfamilienhauses N2kamp 00 in E1 als auch Eigentümer des Grundstückes X3straße in I1 sei. Diese Bescheinigung trägt im Hinblick auf ihre Übersendung per Telefax das Datum 24.10.1990.
Mit Schreiben vom 18.06.2002 wandte sich die Rechtsstelle des Sozialamtes (Herr I4) erneut an Frau X2 und bat um weitere Aufklärung zu den Fragen, warum nicht der Großvater von Frau X2 als Gläubiger der Grundschuld im Grundbuch des Grundstücks in I1 eingetragen sei, bzw. auf welcher Grundlage Frau X2 in das Grundbuch eingetragen worden sei. Hierzu wäre noch der Nachweis zu erbringen, wie Frau X2 Gläubigerin der Darlehensforderung gegen den Kläger geworden sei. Zudem seien in Bezug auf die Höhe weitere Nachweise über den Zahlungsfluss und die Darlehensverträge beizubringen. Desweiteren müsse dargelegt werden, in welcher Höhe die aktuelle Forderung valutiere. Es sei davon auszugehen, dass Frau X2 als Grundstücksgläubigerin hierzu in der Lage sei.
Auf die Anfrage der Rechtsstelle des Sozialamtes teilte Frau X2 mit an Herrn I4 gerichtetem Schreiben vom 15.07.2002 unter anderem mit: Sämtliche in Grundbuch von I1 eingetragenen Grundschulden seien valutiert. Die dazu gehörenden Darlehen seien von ihrem Großvater bzw. nach dessen Tode von ihr selbst an den Kläger ausgezahlt worden und waren zur Deckung seines Lebensunterhaltes, Finanzierung seiner Ausbildung, Anschaffung von Pkw´s usw. bestimmt. Die nach dem Tode ihres Großvaters von ihr gewährten Darlehen habe der Kläger als "Startkapital" benötigt, weil er sich gemeinsam mit einem Schulfreund in Konstanz selbständig machen wollte und hierzu ein großes Einfamilienhaus in S4 angemietet hätte. Diese und andere "Spinnereien" hätten sie schließlich selbst in finanzielle Schwierigkeiten gebracht, was letztlich zur Auflösung ihres Verlöbnisses geführt habe. Mit seinen "Bodenseeplänen" kläglich gescheitert habe der Kläger dann im Dezember 1984 eine Wohnung in F3 bezogen, während sie in E1 um Sozialhilfe nachsuchen musste, weil sie von keinem der drei anderen Hausbewohnern Miete plus Nebenkosten erhalten habe. In der Folgezeit seien die Streitigkeiten eskaliert, als der Freund ihrer Mutter (Q4) diese anstiftete, mit dem Vater des Klägers gemeinsam Front gegen sie zu machen. Die zuletzt eingetragene Grundschuld über 240.000 DM habe zur Sicherung der gezahlten Darlehen sowie aller bereits angefallenen und zukünftigen Zinsen aus den geleisteten Beträgen gedient. Wie bereits zuvor mitgeteilt müssten die Original-Darlehensverträge erst noch aufgefunden werden, da sie sich neben zahlreichen anderen Urkunden in den unterschiedlichsten Gerichts- bzw. Behördenakten befänden, deren Durchsicht sie psychisch sehr belaste. Diese Unterlagen seien jedoch ihres Erachtens unerheblich, da sich der Kläger bei Eintragung aller Grundschulden gemäß § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen habe, sodass an der Valutierung der Grundschulden wohl kaum Zweifel bestehen dürften. Entsprechend dem Willen ihres Großvaters seien die Darlehen nicht vor dem 20.06.2021, ihrem 65. Geburtstag, zur Rückzahlung fällig; sofern Abkömmlinge von ihr vorhanden seien, fielen sämtliche Rückzahlungsansprüche diesen zu. Bis zum 20.06.2021 habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit, die Grundschulden durch Zahlung abzulösen. Diese Regelung sei Bestandteil der Darlehensverträge zwischen ihrem Großvater und dem Kläger und sei im weiteren von ihr so übernommen worden.
Mit weiterem vorläufigem Darlehensbescheid, gerichtet an den Kläger, N2kamp 00 in E1, vom 25.09.2002 regelte die Beklagte erneut, dass bis zur Klärung der Frage, ob das Haus N2kamp 00 in E1 Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sei, die Sozialhilfe nach § 89 BSHG lediglich darlehensweise gewährt werde. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 17.10.2002 durch Niederlegung zugestellt. Der Bewilligungsbescheid für den Monat November 2002 vom 25.09.2002, der ebenfalls einen Hinweis auf die Bewilligung als Darlehen enthielt, wurde dem Kläger bei einer persönlichen Vorsprache am 03.02.2003 übergeben. Er hat den Empfang bescheinigt.
Weil die Zustellungen Schwierigkeiten machten, und auch Außendienstermittler beim Kläger im Haus N2kamp 00 nicht erfolgreich waren, da die Klingelanlage außer Betrieb war, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2003 die Leistungen zum 01.02.2003 vorläufig ein. Daraufhin erfolgte anscheinend die Vorsprache, bei der dem Kläger ein Darlehensbescheid übergeben wurde.
Wenig später erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2003 gegen den Bescheid des Sozialamtes Düsseldorf vom 24.01.2003, zugestellt bzw. bekanntgegeben am 31.01.2003, sowie gegen den Bescheid des Sozialamtes Düsseldorf vom 25.09.2002, "persönlich zugestellt bzw. bekanntgegeben am 03.02.2003" Widerspruch, den er damit begründete, er beziehe seit Dezember 1990 ununterbrochen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt der Stadt E1; der Beklagten, insbesondere dem Sozialamt F1, sei bei Antragstellung im Dezember 1990 bekannt gewesen, dass er als Eigentümer sowohl des Hauses N2kamp 00 als auch des Grundstückes in I1 in den jeweiligen Grundbüchern eingetragen sei, da dies Gegenstand des von Frau N1 X2 gegen die Beklagte geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 19 L 267/89 gewesen sei (siehe Beschluss vom 21.02.1989). Aufgrund dessen sei die Sozialhilfe für mehr als ein Jahrzehnt als Zuschuss gewährt worden, weshalb auch die Ende 2001 erfolgte Überprüfung des geschützten Vermögens bzw. der Verwertbarkeit von Vermögen durch das Rechtsamt unverständlich erscheine; die Umstellung der Sozialhilfezahlungen auf Darlehen mit der Begründung, diesen Sachverhalt nun wieder "(jetzt zum dritten Mal!)" überprüfen zu wollen, sei daher unzulässig.
Mit Bescheid vom 14.10.2003, der unmittelbar von Herrn X8 bei der Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten erstellt wurde, regelte die Beklagte, dass es in Bezug auf die ab Dezember 2002 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Bewilligung in Form eines Darlehens gemäß § 89 BSHG bleibe. Begründet wurde dies mit den Grundstücken in I1, C3weg, Grundbuch von I1, Blatt 000, sowie dem Hausgrundstück N2kamp 00 in E1, Grundbuch von F1, Blatt 0000. Diese Grundstücke seien nicht Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, da der Kläger das Grundstück in I1 nicht bewohne und es sich bei dem Hausgrundstück N2kamp 00 um ein Mehrfamilienhaus handele. Selbst wenn es kein Mehrfamilienhaus sei, würde die Schutzvorschrift nicht greifen, da der Kläger das Haus aufgrund der Vereinbarung mit Frau X2 nur als Mieter und nicht wie ein Eigentümer nutzen könne. Zudem wäre er bei einer Veräußerung des Hausgrundstücks aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses nicht von Obdachlosigkeit bedroht. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG zu erkennen. Es handele sich weiterhin bei dem Grundbesitz in I1 und dem Grundbesitz in E1 um verwertbares und einzusetzendes Vermögen. In Bezug auf das Grundstück in I1 habe er nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass den eingetragenen Grundschulden tatsächlich Forderungen gegenüberstünden. Gründe die einer Verwertung entgegenstünden, außer dass eine solche angemessene Zeit in Anspruch nähme, seien nicht bekannt. Auch das vertraglich vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot für das Hausgrundstück N2kamp 00 stehe nach geltender Rechtsprechung einer zumindest dinglichen Sicherung der darlehensweise gewährten Sozialhilfe nicht entgegen. Bis zur Verwertung zumindest eines der beiden Grundstücke werde die Sozialhilfe vorübergehend darlehensweise gewährt. Zur Verwertung werde eine Frist bis zum 31.12.2003 gesetzt. Das Darlehen umfasse die bis zum 31.12.2003 angefallenen Sozialhilfeaufwendungen von 4.509,74 Euro sowie die ab 01.04.2003 weiterhin angefallenen bzw. noch anfallenden monatlichen ungedeckten Kosten. Bis zum 31.12.2003 sei mit einem Betrag von ca. 10.000 Euro zu rechnen. Der Bescheid enthielt Nebenbestimmungen zur Verzinsung des Darlehens, dem dem Kläger obliegenden Nachweis über Verwertungsbemühungen, sowie die Einzelheiten der Rückzahlung und deren Fälligkeit. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 16.10.2003 zugestellt.
Unter dem 12.10.2003, bei der Beklagten eingegangen am 17.11.2003, erhob der Kläger gegen den Darlehensbescheid vom 14.10.2003, "zugestellt am 16.10.2003", Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des vorherigen Widerspruchs gegen die darlehensweise Bewilligung mit vorläufigem Bescheid vom 25.09.2002 mit dem Widerspruchsschreiben vom 24.02.2003. Ergänzend führte er aus: Die Beklagte habe ihr eventuelles Recht, wegen der Grundstücke die Hilfe nur darlehensweise zu gewähren, durch die über zehn Jahre lang erfolgte Leistung der Hilfe als Zuschuss verwirkt. Zudem handele es sich beim Haus N2kamp 00 in E1 um Schonvermögen, wie im Bescheid an Frau X2 vom 17.01.2002 geregelt. Zudem sei das Haus N2kamp 00 für den Kläger wegen der Vertragsgestaltung nicht verwertbar. Das Grundstück in I1 sei für ihn wegen der voll valutierenden Grundschulden, sowie der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht verwertbar. In Bezug auf die Grundschulden auf dem Grundstück in I1 habe Frau X2 mehrfach, zuletzt Ende Dezember 2003, persönlich beim Sozialamt vorgesprochen, um sich über den Sachstand zu informieren und nachzufragen, ob weitere zwischenzeitlich von ihr aufgefundene Nachweise benötigt würden. Sie habe jedoch von dem mit der Sache betrauten Sachbearbeiter, Herrn X8, die Auskunft erhalten, der Sachverhalt sei jetzt abschließend geklärt und sie bräuchte angesichts der ohnehin schon umfangreichen Akte nichts mehr einzureichen. Angesichts dessen könne sich das Sozialamt nicht darauf berufen, dass der Nachweis über die bestehenden Forderungen nicht ausreichend geführt worden sei.
Aufgrund dieses Widerspruchs wurden die darlehensweisen Leistungen zunächst eingestellt. Auf die Klarstellung mit Schreiben vom 26.01.2004, die mit "N1. C2" unterschrieben war, dass bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 12.11.2004 Einverständnis mit der darlehensweisen Bewilligung bestehe, wurden die darlehensweisen Leistungen wieder aufgenommen. Die Leistungen wurden bis zum Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes am 31.12.2004 im Wesentlichen unverändert bewilligt und gezahlt.
Ab Januar 2005 erhielt der Kläger zunächst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), welche wegen der offenen Vermögensfrage darlehensweise erbracht wurden.
Mit Bescheid vom 27.04.2005 wies die Beklagte den vom 12.10.2003 datierenden Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.10.2003 zurück und wiederholte und vertiefte die im Bescheid vom 14.10.2003 gegebene Begründung. Ergänzend führte die Beklagte aus: Das Grundstück N2kamp 00 sei für ihn verwertbares Vermögen, da das Recht von Frau X2, Rückübertragung zu fordern, die Befugnis voraussetzte, das Grundstück veräußern oder belasten zu können. Eine Geltendmachung des Rückübertragungsrechts von Frau X2 wäre in dieser konkreten Konstellation ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB und somit nichtig, weil dies lediglich dazu dienen würde, den berechtigten Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Grundstück zu vereiteln. Das Wohnrecht von Frau X2 mindere den Verkehrswert nur unerheblich. Das Grundstück N2kamp 00 in E1 sei auch kein Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, weil der Kläger laut Einwohnermeldeamt seit dem 08.07.2002 nach O3 abgemeldet sei und auch in der Vergangenheit sein ständiger Aufenthalt in E1 nicht abschließend geklärt sei. Weiter sei eine Härte im Hinblick auf den Wert des Vermögens (N2kamp 00: 125.266,51 Euro; Grundstück in I1: ca. 110.000 Euro; somit: 235.266,50 Euro) und der im Verhältnis dazu relativ geringen Summe an darlehensweise gewährter Sozialhilfe, die die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Klägers nicht erheblich einschränke, nicht erkennbar. Im Hinblick auf den Bezug von Sozialhilfe von der Beklagten seit dem 07.12.1990 sei auch nicht von einem kurzfristigen Leistungsbezug mehr auszugehen. Eine Härte sei auch nicht deshalb gegeben, weil das Haus N2kamp 00 dem Kläger oder Personen der Einsatzgemeinschaft als Wohnung gedient habe; die Beklagte ging insofern davon aus, dass er das Haus N2kamp 00 zum Zeitpunkt der darlehensweisen Gewährung nicht mehr bewohnte. Bei dem Grundstück in I1 habe es sich um ein unbebautes Grundstück gehandelt. Auch eine wesentliche Beeinträchtigung der angemessenen Lebensführung bzw. der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung sei nicht erkennbar. Insbesondere könne ein Hilfesuchender nicht die Verschonung eines Vermögens zur Alterssicherung verlangen, wenn er es ohne Sozialhilfe zur Aufrechterhaltung seines Lebensunterhaltes benötigen würde. Im Hinblick auf die Argumentation des Klägers, nach einem langen Zeitraum der - aus seiner Sicht - Gewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe sei nunmehr eine darlehensweise Gewährung ausgeschlossen, wäre dem dadurch Rechnung getragen, als dass ihm lediglich die Leistungen ab dem 25.09.2002 als Darlehen gewährt worden seien und auch erst ab dem Zeitpunkt eine Erstattung von ihm gefordert werden könne. Die Leistungen würden jedoch als Darlehen gemäß § 89 BSHG gewährt, da aufgrund des lebenslangen Wohnrechtes der Frau X2 ein Veräußern des Hausgrundstückes N2kamp 00 erschwert sei und die Verwertung des Grundstückes in I1 erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nähme.
Auch das Grundstück in I1 werde als verwertbares Vermögen trotz der Grundschulden zugunsten von Frau X2 angesehen. Die Verwendung der Grundschulden ohne Brief zugunsten von Frau X2 sei der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen worden. Insbesondere der Verwendung der Grundschuld vom 10.02.1992 über 240.000 DM, die schon während des Sozialhilfebezuges eingetragen wurde, sei nicht ausreichend nachgewiesen. Die angeblichen Darlehen zuzüglich Zinsen, die nach den Angaben von Frau X2 durch die Grundschulden gesichert werden sollten, seien durch die von X5 X2 1979 handschriftlich gefertigten Erklärungen nicht ausreichend belegt. Die durch diese Erklärungen des X5 X2 nachgewiesenen Darlehen beliefen sich zudem lediglich auf 32.000 DM und stünden damit außer Verhältnis zu den bisher eingetragenen Grundschulden zugunsten von Frau X2 von insgesamt 310.000 DM. Die von Frau X2 selbst an den Kläger angeblich gewährten Darlehen seien überhaupt nicht nachgewiesen worden. Deshalb gehe die Beklagte davon aus, dass es sich lediglich um fiktive Bescheinigungen handele, die dazu dienen würden, die vorhandenen Vermögenswerte dem Sozialamt vorzuenthalten. Bei einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes sei festzustellen, dass die Beklagte vermute, dass das Verhalten des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten durch Übertragung des Hausgrundstückes N2kamp 00 auf den Kläger, zugleich mit dem wirtschaftlichen Nutzen für Frau X2, sowie die Grundschuldeintragungen zugunsten von Frau X2 für das Grundstück in I1 lediglich dazu gedient habe, in betrügerischer Absicht das vorhandene Vermögen dem Sozialhilfeträger vorzuenthalten. Insofern überwiege das Interesse der Allgemeinheit daran, dass Sozialhilfe erst bei Ausschöpfung aller Selbsthilfemöglichkeiten des Antragstellers in Anspruch genommen werden solle, gegenüber seinem verständlichen persönlichen Interesse daran, sein Vermögen zu behalten. Der Widerspruchsbescheid vom 27.04.2005 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 04.05.2005 zugestellt.
Die Aufenthaltsverhältnisse des Klägers einerseits und von Frau X2 andererseits stellen sich unklar dar. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Melderegisterauszüge verschaffen - unabhängig von der Frage, ob der Kläger und Frau X2 sich an den Meldewohnsitzen tatsächlich aufgehalten haben - keine Klarheit.
Fortlaufend die Meldeverhältnisse abbildender Melderegisterauszug (Stand 25.04.2001, in Beiakte 3, hinten in der Aktenlasche) weist folgende Meldeverhältnisse, zunächst für den Kläger, aus:
12.11.1968 bis 02.08.1977: 00000 E1, O4 Straße 00, 02.08.1977 bis 28.06.1982: HWI (wohl: Hauptwohnung innerhalb) 00000 E1, N2kamp 00, 02.08.1977 bis 28.01.1983: NWI (wohl: Nebenwohnung innerhalb) 00000 E1, N2kamp 00, 02.08.1977 bis 12.12.1984 (Statusänderung am 28.01.1983): HWI 00000 E1, N2kamp 00, 28.06.1982 bis 28.01.1983: HWA (wohl: Hauptwohnung außerhalb) 0000 L3, B6straße 00, 28.06.1982 bis 27.09.1984: NWA (wohl: Nebenwohnung außerhalb) 0000 L3, B6straße 00, 12.12.1984 bis 27.12.1984: HWI 00000 E1, B5 Straße 000, 12.12.1984 bis 27.03.1986 (Statusänderung am 27.12.1984): NWI 00000 E1, B5 Straße 000, 27.12.1984 bis 06.12.1990: HWA 0000 F3, T3 Weg 00, 06.12.1990 bis 10.03.1997: HWI 00000 E1, F4straße 00, sodann Registerbereinigung, 17.11.1998 (rückwirkende Anmeldung zum 11.11.1998) bis 02.03.2000: HWI 00000 E1, N2kamp 00, 09.03.2000 (rückwirkende Anmeldung zum 02.03.2000) Abmeldung nach außerhalb ohne Rückmeldung von dort: HWA 00000 H2, Q3straße 00, 15.03.2000 bis 06.07.2002: HWI 00000 E1, N2kamp 00, 06.07.2002 Abmeldung nach 00000 O3, B7 Astraße 00.
In Bezug auf N1 X2:
bis 06.09.1988: HWI 00000 E1, N2kamp 00, 05.09.1988 bis 12.12.1988: HWA 0000 I1, H3-D2-Straße 0, 24.01.1989 bis 11.12.1989: HWI 00000 E1, N2kamp 00, ohne Einzugs- oder Auszugsdatum: HWA 0000 O1, I6straße 00, 09.01.1990 bis 16.05.1991: 00000 E1, L4straße 00, ohne Einzugs- oder Auszugsdatum: HWA 0000 N4, N6 Straße 00, Abmeldung nach außerhalb ohne Rückmeldung am 21.05.1991: HWA 0000 E4 0, U1-G1-Straße 00, ohne Einzugs- oder Auszugsdatum: HWA 00000 U2, G2weg 00, 05.09.1994 bis 18.05.1995: NWI 00000 E1, N2kamp 00, sodann mehrere Statuswechsel zwischen HWA und NWA: 00000 U2, G2weg 00, Statuswechsel von HWA zu NWA am 11.07.1996, 11.07.1996 bis 19.07.1996: HWI 00000 E1, N2kamp 00, ohne Einzugsdatum bis 30.11.1997: HWA 00000 U2, G2weg 00, 08.10.1998 bis 08.02.1999: HWI 00000 E1, N2kamp 00, ohne Einzugs- oder Auszugsdatum: HWA 00000 C9, D3straße 0, Anmeldung am 03.05.1999 zum Einzugsdatum 01.05.1999: HWA 00000 W, H3 Straße 000, ohne Einzugsdatum bis Abmeldung am 24.02.2000 rückwirkend zum Auszugsdatum 30.12.1999: HWA 00000 S5, M2 Straße 0, Anmeldung am 05.05.2000 zum Einzugsdatum 01.05.2000 bis Abmeldung am 02.04.2001 bezüglich Auszug am 01.04.2001: HWI 00000 E1, N2kamp 00, Abmeldung am 01.04.2001 nach 00000 T6, W Straße 00.
Soweit ersichtlich sind beide Personen seitdem nicht mehr in E1 gemeldet.
Der Kläger war vom Ärztlichen Dienst der Beklagten in der Zeit des Leistungsbezuges nach dem BSHG in regelmäßigen Abständen vom Ärztlichen Dienst der Beklagten im Hinblick auf seine Erwerbsfähigkeit untersucht worden. Ärztliche Stellungnahme erfolgten auch seitens der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die Vermittelbarkeit nach dem SGB III sowie auch durch die ARGE E1 zur Erwerbsfähigkeit. Im Einzelnen liegen u.a. folgende Stellungnahmen vor:
Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des M3 vom 07.04.1993 (Bundesagentur für Arbeit): Vollschichtig erwerbsfähig für leichte Arbeiten stehend/gehend/sitzend unter Ausschluss von fast allen unangenehmen bzw. belastenden Faktoren aufgrund der Diagnose: Vorwiegend anlage- und konstitutionsbedingte chronisch gewordene seelische Störung mit begleitenden körperlichen Beschwerden, insbesondere chronischen Kopfschmerzen mit insgesamt sicher ungünstiger Prognose und ungünstiger Beeinflussung durch unangepasste Arbeitsbelastung und Lebensweise. Psychotherapeutische Betreuung ist sicherlich weiterhin angezeigt.
Stellungnahme N7 (Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Ärztlicher Dienst derBeklagten) vom 07.02.1994: Am 03.02.1994 nervenärztlich untersucht: Der Betroffene leidet an einer schweren neurotischen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägtem psychosomatischen Beschwerdekomplex u.a. schweren Migränen, aufgrund derer er langfristig arbeitsunfähig ist und nicht in einen regulären Arbeitsprozess eingegliedert werden kann. Es wurden mit ihm die Einleitung psychotherapeutischer und beruflicher rehabilitativer Maßnahmen diskutiert. Eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der RVO liegt aus nervenärztlicher Sicht nicht vor. Amtsärztliche Untersuchung am 21.05.1997, Stellungnahme T7 (Fachärztin für Psychiatrie, Diplom-Psychologin) vom 30.05.1997 (Ärztlicher Dienst der Beklagten): Der psychische Status von Herrn C2 hat sich auch während der letzten beiden Jahren nicht im mindesten verändert. Dies bedeutet auch, dass der hochgradig gestörte Mann nicht in einen regulären Arbeitsprozess eingliederbar ist. Für psychotherapeutische Interventionsversuche, berufliche Rehabilitationsprogramme oder andere Eingliederungshilfen sehe ich keine realistische Erfolgsaussicht, deshalb kann auch keine Empfehlung gegeben werden. Es bleibt lediglich zu hoffen, dass sich der Ausprägungsgrad der Störung im Laufe der Zeit spontan abmildert, sodass Arbeitsfähigkeit eintritt. Erwerbsunfähigkeit im Sinne der RVO ist nicht anzunehmen. Nachuntersuchung in zwei Jahren. Stellungnahme Frau B8 (Psychiatrischer und neurologischer Dienst der Beklagten) vom 04.11.2004: Nervenärztliche Untersuchung zur Arbeitsfähigkeit am 02.11.2004: Herr C2 ist dem hiesigen Dienst seit 1994 bekannt. Er leidet an einer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und abhängigen Persönlichkeitsanteilen und einer ausgeprägten psychosomatischen Symptombildung. Seit der Erstuntersuchung am 07.02.1994 ist der psychopathologische Befund des Probanden bis heute unverändert geblieben und hat sich auch nicht verschlechtert. Mit einer grundlegenden Besserung der psychischen Erkrankung ist nicht mehr zu rechnen. Das Leiden ist als chronifiziert einzuschätzen. Dies bedeutet, dass Herr C2, der seit 20 Jahren aufgrund seiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig ist, nicht mehr in den Arbeitsprozess eingegliedert werden kann. Aus hiesiger Sicht wird er als dauerhaft erwerbsunfähig eingeschätzt. Gutachten nach Aktenlage A (Ärztin für Sozialmedizin und Betriebsmedizin in der Agentur für Arbeit, Ärztlicher Dienst) vom 22.07.2005: Gutachterliche Stellungnahme Frau B8 vom 04.11.2004 berücksichtigt: Leistungsbild "täglich weniger als drei Stunden"; nach oben aufgeführter und ausgewerteter fachärztlicher Stellungnahme ist bei Herrn C2 aufgrund schwerwiegender und chronifizierter Gesundheitsstörungen mit seit Jahren fortgesetzter Behandlungsbedürftigkeit - Herr C2 ist dem oben genannten Fachdienst seit 1994 bekannt - ein Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu sehen. Ich schließe mich dieser Einschätzung an; voraussichtlich länger als sechs Monate vermindert oder nicht leistungsfähig.
Am 06.06.2005, einem Montag, ist mit einer den Kläger als Absender ausweisenden Klageschrift vom 02.06.2005, welche mit "N1 C2" unterzeichnet ist, Klage erhoben worden, mit der das Begehren hinsichtlich der Umwandlung der darlehensweisen Sozialhilfe in einen Zuschuss weiterverfolgt wird. Zur Begründung wird in dieser Klageschrift das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft: Die Umstellung der laufenden Sozialhilfezahlung auf ein Darlehen sei unzulässig gewesen, weil die Ende des Jahres 2001 eingeleitete und über zwei Jahre dauernde, dritte Überprüfung der Vermögensverhältnisse willkürlich und ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei. Die Befugnis, wegen Vermögens die Sozialhilfe darlehensweise zu gewähren, sei weiter verwirkt, weil zuvor für mehr als 10 Jahre laufende Sozialhilfe als Zuschuss gewährt worden sei. Die Angabe der Beklagten, dass ihr erst am 05.06.2001 bekannt wurde, dass das Grundstück in I1 auf seinen Namen eingetragen sei, sei nachweisbar falsch. Dieses Grundstück sei Gegenstand jahrzehntelanger familiärer und gerichtlicher Streitigkeiten mit seinem Vater gewesen, was dem Kreis N4 als Sozialhilfeträger bis November 1990 und ab Antragstellung der Beklagten bekannt gewesen sei. Das Haus N2kamp 00 in E1 sei, wie im Bescheid der Beklagten an Frau X2l vom 17.01.2002 ausgeführt, Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Dies gelte für ihn besonders aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit Frau X2, aufgrund derer er das Haus N2kamp 00 nicht verwerten könne und es ihm weder wirtschaftlich noch rechtlich zuzurechnen sei. Die Auffassung der Beklagten zu seiner Verfügungsberechtigung unter Hinweis auf § 138 BGB sei völlig absurd und rechtlich unhaltbar. Hinsichtlich des Grundstücks in I1 seien erstmals mit Schreiben vom 20.09.2001 Nachweise über die Grundschuldeintragungen zugunsten von Frau X2 angefordert worden; diese habe daraufhin nach Kontaktaufnahme mit dem damals zuständigen Herrn I4 begonnen, die sich in den unterschiedlichsten Gerichts- und Behördenakten befindlichen Urkunden zusammenzutragen und dem Sozialamt vorzulegen. Unabhängig hiervon sei schon der Umstand, dass er sich bei jeder Grundschuldeintragung der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO unterworfen habe, eindeutiger Beleg für die Valutierung der Grundpfandrechte. Gleichwohl habe Frau CX die von ihr aufgefundenen Unterlagen beim Sozialamt eingereicht, habe jedoch die Auskunft erhalten, sie bräuchte vorläufig nichts mehr einzureichen, da noch nicht abzusehen sei, wann eine Bearbeitung erfolgen könne und die Akte ohnehin umfangreich genug sei. Angesichts dessen könne sich das Sozialamt nicht darauf berufen, dass der Nachweis über die bestehenden Forderungen nicht ausreichend geführt wurde, da einerseits hinreichende Belege vorlagen und andererseits weitere Eingaben abgelehnt wurden. Der Vorwurf der betrügerischen Vermögensverschiebung sei unverschämt. Dem sei entgegenzuhalten, dass sowohl die Übertragung des Hausgrundstückes im Jahre 1986 als auch die Mehrzahl der Grundschuldeintragungen etliche Jahre vor seinem Sozialhilfebetrug vorgenommen worden seien und der Beklagten bei Antragstellung und Leistungsgewährung bekannt gewesen seien. Er bitte um Beiziehung der Sozialhilfeakte von Frau N1 X2l, sowie um deren Einvernahme als Zeugin.
Im Rahmen dieses Klageverfahrens forderte das Gericht die Beklagte zu Ermittlungen im Hinblick auf den Verkehrswert der im Streit stehenden Grundstücke auf. Hierzu brachte die Beklagte eine Verkehrswertermittlung der Stadt I1 für das Flurstück 000/, Gemarkung I1, vom 03.11.2005 bei. Darin stellte die Stadt I1 für das in einem allgemeinen Wohngebiet gelegene erschlossene und baureife Grundstück mit einer Grundfläche von 1.186 qm nach Maßgabe der vom Gutachterausschuss festgesetzten Bodenrichtwerte (Stand 31.12.2004) fest: Das Grundstück erziele am örtlichen Immobilienmarkt bei einem ungefähren Wert von 85 Euro pro qm insgesamt einen Verkehrswert von ca. 100.000 Euro. Die Verkehrswertermittlung für das Hausgrundstück N2kamp 00 in E1 gestaltete sich wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers schwierig. Eine ihm von der Beklagten übersandte und von ihm auszufüllende Objektbeschreibung ist von ihm nicht zurückgesandt worden. Nachdem zwischen der Aufforderung des Gerichts an die Beklagte zu Ermittlungen zum Verkehrswert ein Zeitraum von fast sechs Monaten verstrichen war, hat sich Frau N1 X2 bei Gericht mit Schreiben vom 10.03.2006 gemeldet und sich unter Berufung auf eine beigefügte schriftliche Vollmacht des Klägers in diesem Klageverfahren für den Kläger bestellt. Der Kläger sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, auf die Anschreiben der Beklagten bzw. des Gerichts zu antworten oder die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Mit diesem Schreiben hat sie eine auf sie lautende Vollmacht des Klägers vom 10.03.2006 vorgelegt, die mit "N3 C2" unterzeichnet ist. Zur Sache führte sie aus: Das Hausgrundstück N2kamp 00 in E1 war und sei auch jetzt für den Kläger kein verwertbares Vermögen, und zwar völlig unabhängig vom früheren oder jetzigen Verkehrswert. Aufgrund der Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten von Frau N5 L2 (ehemalige Vermieterin und Gläubigerin des Klägers) in das Grundbuch des Hauses N2kamp 00, sei sie in Ausübung ihres notariell vereinbarten und grundbuchlich gesicherten Rücktrittrechts von dem zwischen dem Kläger und ihr am 30.04.1986 geschlossenen Übertragungsvertrag zurückgetreten. Ihren Anspruch auf Rückübertragung des Hausgrundstückes N2kamp 00 gegen den Kläger habe sie an ihre Tochter K1-T1 X2 abgetreten. Beigefügt übersandte sie die Objektbeschreibung zum Grundstück N2kamp 00 in E1. Diese datiert vom 10.03.2006 und ist von ihr unterzeichnet.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2006 reichte die Beklagte eine "überschlägige Ermittlung des Verkehrswertes" zum Grundstück N2kamp 00 in E1 durch das Amt 00/00 (Grundstückswertermittlung) vom 03.05.2006 ein. Diese legte zugrunde: 305 qm großes Grundstück mit einer Wohnfläche von rund 109 qm (gemäß der vom Bauamt geführten Hausakte); unter Anwendung der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Landeshauptstadt Düsseldorf ermittelte Marktrichtwerte (hier laut Marktrichtwertkarte zum Stichtag 01.01.2006, für ein Einfamilien-Reihenhaus in der Lage des Verwertungsobjektes für die Baujahrsgruppe 1935: 1.950 Euro pro qm Wohnfläche), wobei auf individuelle wertbestimmende Eigenschaften des Verwertungsobjektes eingegangen werden müsse, insbesondere seien Lagequalität, Wohnumfeld, Infrastruktur und Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sowie an das überregionale Straßennetz einzubeziehen. Bei ohne Besichtigung unterstellter normaler Ausstattung ermittelte die Stellungnahme vom 03.05.2006 einen Wert von 1.550 Euro pro qm Wohnfläche, also einen überschlägigen Marktwert des Hauses N2kamp 00 von 170.000 Euro.
Zur Stellungnahme aufgefordert hat sich Frau X2 als Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 01.08.2006 gemeldet und den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 10.03.2006 wiederholt. Weiter ist sie in diesem Schreiben ausführlich auf Probleme des Klägers im Hinblick auf die Leistungsgewährung nach dem SGB XII ab Mai 2006 nach Einstellung der Leistungen der ARGE E1 nach dem SGB II eingegangen. Sie stellte ausführlich Probleme bei der Antragstellung, dem Herausfinden der zuständigen Stelle sowie eine ausstehende Bescheidung dar und machte für den Kläger Mittellosigkeit geltend. Seine Miete sei seit Mai 2006 nicht mehr gezahlt, ebensowenig wie die Beiträge zur Krankenversicherung.
Die von der ARGE E1 in der Zeit von Januar 2005 bis April 2006 erbrachten Leistungen nach dem SGB II erfolgten im Hinblick auf die ausstehende Klärung der Vermögensfrage zu den Grundstücken ab dem Zeitpunkt April 2005 darlehensweise.
Die von Frau X2 im Schriftsatz vom 01.08.2006 dargestellten Probleme im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab Mai 2006 stellten sich so dar: Antrag des Klägers vom 10.04.2006, bei der Beklagten eingegangen am 21.04.2006, auf Leistungen der Grundsicherung gemäß SGB XII unter Hinweis auf das vorausgegangene Widerspruchsverfahren sowie dieses Klageverfahren. Die Beklagte lehnte die Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII mit Bescheid vom 10.05.2006 ab, weil er noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatte und er nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Weiter sei wegen der laufenden Prüfung im Hinblick auf verwertbares Vermögen in Gestalt der Grundstücke nur eine darlehensweise Bewilligung möglich; Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII könnten aber nicht darlehensweise bewilligt werden. Mit dem Ablehnungsbescheid übersandte die Beklagte dem Kläger einen Antrag auf Sozialhilfe, der ursprünglich datierend vom 22.05.2006 und erneut mit "N3 C2" unterzeichnet am 31.08.2006 bei der Beklagten einging. Bei der Bearbeitung dieses Antrages forderte der Sachbearbeiter der Beklagten (Herr T8) mit Schreiben vom 17.11.2006 beim Kläger unter der Adresse N2kamp 00 in E1 verschiedene Unterlagen mit Fristsetzung bis 08.12.2006 unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 SGB I an. Da diese Unterlagen nicht fristgerecht eingingen, lehnte er die Leistungen mit einem auf den 20.11.2006 datierenden, aber am 08.12.2006 tatsächlich gefertigten und abgesandten Bescheid den Leistungsantrag des Klägers nach § 66 Abs. 1 SGB I ab. Mit Schreiben vom 19.12.2006 erhob Frau X2 im Namen des Klägers gegen diesen Bescheid Widerspruch und legte dar, dass sämtliche im Schreiben vom 17.11.2006 geforderten Unterlagen entweder vorgelegt worden oder nicht für die Entscheidung erforderlich seien, und der Kläger deshalb keine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dem Widerspruch beigefügt war unter anderem das von Frau X2 gegen den Kläger erwirkte Räumungsurteil vom 02.09.1996 des AG Düsseldorf - 47 C 8177/96 -, wonach Herr C2 (der dortige Beklagte) unter anderem verurteilt worden war, die Erdgeschosswohnung im Hause N2kamp 00 in 00000 E1 zu räumen und geräumt an Frau X2 (die dortige Klägerin) herauszugeben.
Dem Verwaltungsvorgang der Beklagten zum SGB XII (50/21-20) ist zu entnehmen, dass am 16.11.2006 ein unangemeldeter Hausbesuch an der Adresse N2kamp 00 in E1 vorgenommen wurde, aber niemand angetroffen wurde. Weiter erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch am 02.01.2007 um 14.15 Uhr durch Frau M3 (00/00), Frau I7 (00/00) sowie den Sachbearbeiter T8 (00/00-00), um die Identität und den Aufenthalt des Klägers festzustellen. Nach dem im Verwaltungsvorgang vorhandenen Vermerk vom 02.01.2007 war der Name C2 an der einzigen funktionierenden Klingel des Hauses angebracht; durch den Türspion sei zu erkennen gewesen, dass eine Kamera von innen angebracht sei; trotz mehrfachen Klingelns sei weder die Gegensprechanlage betätigt, noch die Türe geöffnet worden.
Mit Schreiben vom 03.01.2007, bei Gericht eingegangen am 09.01.2007, stellte Frau X2l im Namen des Klägers unter Berufung auf eine beigefügte Vollmacht des Klägers, die mit "N3 C2" unterzeichnet war, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren:
1.Die Beklagte einstweilen zu verpflichten, dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in bestimmungsgemäßer Höhe zu gewähren. 2.Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit die Mietzahlungen unverzüglich wiederaufzunehmen und zur Vermeidung der Vollstreckung des Räumungsurteils des AG Düsseldorf die rückständigen Mieten seit Mai 2006 zu zahlen. 3.Den ebenfalls seit Mai 2006 rückständigen Mitgliedsbeitrag der Barmer Ersatzkasse unverzüglich auszugleichen. 4.Dem Kläger sofort einen Barscheck in Höhe von 150,00 Euro auszustellen.
Frau X2 trug vor: Der Kläger sei völlig mittellos, da die Nachzahlungen der ARGE E1 verbraucht seien; er habe seit Mai 2006 keine Mietzahlungen mehr erbracht; die Mietzahlungen seien zweckgebunden und dürften nur zur Unterhaltung des Hauses N2kamp 00 eingesetzt werden; da sämtliche Rücklagen aufgebraucht seien, könnten derzeit weder Steuern, Versicherungen, Grundbesitzabgaben usw. gezahlt werden; ebenfalls sei seit Mai 2006 der Krankenkassenbeitrag nicht mehr gezahlt worden, sodass Ausschluss drohe. Weiter nahm sie auf den Widerspruch vom 19.12.2006 Bezug und reichte vielfältige Unterlagen ein. Dieses einstweilige Anordnungsverfahren erhielt das Az. S 29 SO 2/07 ER.
Die Beklagte als Antragsgegnerin dieses Verfahrens übernahm zur Verhinderung eines Ausschlusses zunächst die Krankenkassenbeiträge für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007. Frau X2 als Vertreterin des Klägers betrieb dieses einstweilige Anordnungsverfahren mit hoher Intensität, was unter Vermittlung des Vorsitzenden zu einer Hausbesichtigung im Haus N2kamp 00 in E1 bei Anwesenheit des Klägers einerseits und Frau X2 andererseits durch Frau I7, Frau M4 und Frau M5 von der Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten am 26.01.2007 führte. Nach dem Hausbesuch bot die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.02.2007 die Regelleistung nach dem SGB XII für einen Monat darlehensweise an, um ihm Gelegenheit zu geben, die noch fehlenden Nachweise zu beschaffen (Schufa-Auskunft, letzte Stadtwerke-Abrechnung, aktuelles ärztliches Attest über Erwerbsunfähigkeit, damit das Feststellungsverfahren beim Rententräger eingeleitet werden könne, Unterschriftenprobe). Die Beklagte schlug ihm vor, dass er kurzfristig unter Vorlage seines Personalausweise persönlich beim Service-Center Grundsicherung oder alternativ bei der Rechtsstelle des Sozialamtes vorsprechen und eine Unterschriftenprobe abgeben könne. Dann könne eine Postbarzahlung an ihn veranlasst werden. Die Umsetzung dieses Angebots stellte sich in der Folgezeit als schwierig dar. Erst Anfang März 2007 leistete der Kläger, der die persönliche Vorsprache bei der Beklagten anscheinend sehr scheute, vor dem Vorsitzenden die geforderten Unterschriftenproben. Auch wenn die Beklagte durch den Sachbearbeiter T8 unmittelbar danach am 05.03.2007 den Regelsatz für März 2007 in Höhe von 345,00 Euro im Hinblick auf Vermögen als Darlehen gemäß § 37 SGB XII gewährte und dies mit Postbarscheck anwies, entstanden bei der Auszahlung Probleme. Jedenfalls machte der Kläger geltend, das Geld nicht erhalten zu haben.
Im Zusammenhang mit diesen Problemen hat der Kläger sowohl in diesem Klageverfahren als auch zugleich im einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 2/07 ER mit Schriftsatz vom 18.03.2007 nebst umfangreichen Anlagen erstmals im Klage- und Eilverfahren persönlich Stellung genommen. Er beantragte damit Prozesskostenhilfe für einen noch zu benennenden Rechtsanwalt sowie unverzüglich die Auszahlung von mindestens 100 Euro und Akteneinsicht. Er machte deutlich, dass es ihm sehr wichtig sei, aufgrund gewährter Prozesskostenhilfe seine derzeitige Prozessbevollmächtigte N1 X2 durch einen Rechtsanwalt ablösen zu können. Er legte dar, dass Frau X2, anstatt karitative Einrichtungen um Hilfe zu bitten bei Nachbarn sowie Bekannten um Geld bettele und Lebensmitteldiebstähle in E1-F1und angrenzenden Stadtteile begehe. Mit dem beigefügten Schreiben vom 14.03.2007 an die Beklagte habe er die ihm vom Vorsitzenden als Ansprechpartner empfohlene Gruppenleiterin, Frau I7, gebeten, durch Richtigstellung der nach N8 übermittelten Falschinformationen dafür Sorge zu tragen, dass Frau X2 dort nicht nur die ihr vorenthaltenen Leistungen nachbezahlt erhalte, sondern auch durch Weiterzahlung motiviert werde, in N8 zu bleiben. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang Vorwürfe gegenüber Frau I7 von der Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten erhoben in Bezug auf die Weitergabe von Informationen an das Job-Center N8 sowie nicht erfolgte Auszahlungen durch den Sachbearbeiter T8 in der Leistungsstelle des Grundsicherungsamtes. In der Stellungnahme hat der Kläger dann ausführlich seine Sicht der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Grundstück in I1, den innerfamiliären Streitigkeiten der Familie C2, teilweise in Verbindung mit den Streitigkeiten in der Familie X2 dargelegt. Dabei hat er auch Vorwürfe gegen das Sozialamt der Beklagten erhoben, die zunächst während des Versuchs der Frau X2, Sozialleistungen zu erhalten, die Auffassung vertreten hätten, das Hausgrundstück N2kamp 00 sei wirtschaftlich weiter Frau X2 zuzuordnen. Nachdem diese 1989 aufgegeben habe und im Dezember 1990 der Kläger Leistungen in E1 begehrte, hätte man dann dort die Auffassung vertreten, dass das Grundstück dem Kläger zuzuordnen sei. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass in den Jahren 1979, 1980 und 1982, als Grundschulden in das Grundbuch von I1 eingetragen worden waren, noch überhaupt nicht abzusehen gewesen sei, dass Frau X2 1984 bzw. der Kläger ab 1990 bzw. 1991 Sozialleistungen beantragen würden. Hier liege kein üblicher Verwaltungsakt vor, sondern es sollten zwei Menschen schlichtweg fertig gemacht werden. Sowohl Frau X2 als auch er hätten 1984 ihr Studium abbrechen müssen, weil die Beklagte sich weigerte, für die seinerzeit im Haus N2kamp 00 lebenden Sozialhilfeempfänger B2 G1 und I2 X2 Miete an Frau X2 zu zahlen. Dies sei rechtswidrig gewesen. Sowohl er selbst als auch Frau X2 wären heute nicht auf Sozialleistungen angewiesen. Erst nach Übertragung des Hausgrundstücks an ihn selbst habe die Beklagte sich gezwungen gesehen, Mieten für B2 G1 und I2 X2 und sogar darlehensweise an Frau N1 X2 zu zahlen. Diesen Schachzug habe man ihm und Frau X2 niemals verziehen. Begleitet von ständigen willkürlichen Leistungskürzungen, unsinnigen Beleganforderungen und weiteren Schikanen während der vergangenen 21 Jahre würden er und Frau X2 seit Anfang 1993 massiv erpresst. Wenn Frau X2 bestimmte Handlungen nicht unterlassen würde, werde die Beklagte gestützt auf die Erkrankungen und angeblichen Neigungen des Klägers und der in der Familie von Frau X2 vorherrschenden Suchtneigung unter Mitwirkung einer anderen Behörde eine bestimmte Maßnahme durchsetzen. Da dieses Druckmittel nun allmählich an Kraft verliere, versuche die Beklagte, nachdem sie die Leistungen an den Kläger zunächst zu 100 % im Mai eingefroren habe, seitdem mit einem unglaublichen Aufwand und einer schon unheimlichen Vorgehensweise, den Kläger entmündigen zu lassen. Hierzu werde Frau X2 massiv unter Druck gesetzt, sich aus diesem Verfahren herauszuhalten und die Vertretung niederzulegen, in dem die Beklagte mit gezielt an die ARGE N8 übermittelten Falschinformationen dafür Sorge getragen habe, dass die dort an Frau X2 gezahlten Leistungen gleichfalls zu 100 % eingefroren seien. Zur Sache hat der Kläger noch geäußert, dass die Grundschulden auf dem Grundstück in I1 zu 100 % valutiert seien und insbesondere die in Rang 7 zur Sicherung der 5 % Darlehenszinsen eingetragene Grundschuld über 240.000 DM einen Zeitraum von 25 Jahren seit 1982 bis heute zugrundelegend zu ca. 75 % (180.000 DM) valutiert sei. Ziehe man die Wertentwicklung in dem Zeitraum heran, sei das Objekt an jedem Tag dieser 25 Jahre überschuldet gewesen und stelle deshalb kein wirtschaftlich verwertbares Vermögen für den Kläger dar. Die geringe Zinshöhe von 5 % p.a. sei ebenso wie die auf den 20.06.2021 gelegte Fälligkeit, dem 65. Geburtstag von Frau X2, von ihrem Großvater wegen ihres damaligen Verlöbnisses mit dem Kläger so bestimmt worden. Zu diesen Konditionen habe er, der Kläger, nach dem Tode des Großvaters auch die in 4. Rangstelle abgesicherten 50.000 DM erhalten, um seine weitere Ausbildung am Abendgymnasium in E1-S9, eine Wohnung in L3, sein dortiges Jurastudium und die Pendelkosten der Wochenendheimfahrten finanzieren zu können. Die an 7. Rangstelle gesetzte Grundschuld über 240.000 DM sei deshalb erfolgt, um eine weitere Eintragung vom Vater des Antragstellers (Rangstelle 5 und 6) zu verhindern, dem Eintrag dessen Rechtsanwaltes L1 zuvorzukommen und wegen der späten Fälligkeit der Darlehensforderung die Zinsen sichern, welche im Falle der Zwangsversteigerung immer nur für einen Zeitraum von zwei Jahren rückwirkend berücksichtigt würden. Zum Zeitpunkt der Eintragung am 03.02.1992 hätten die vorhergehenden Eintragungen (Rangstellen 1 bis 6) noch den damaligen Verkehrswert dieses Bauplatzes in I1 überstiegen, sodass die Belastung mit Rang 7 selbst bei fehlender Valutierung keine leistungsrelevante Beseitigung von Vermögen dargestellt habe. Dass Frau X2 ihre Darlehensforderungen mit Wirkung zum 01.01.1997 an eine dritte Person abgetreten habe, sei in einem Verfahren dieses Rubrums völlig irrelevant. Sie habe jedenfalls - leider - nicht zugunsten des Klägers auf diese Forderung verzichtet. Es könne weiter dahingestellt bleiben, ob Frau X2 durch die am 30.04.1986 erfolgte Übertragung des Hausgrundstücks N2kamp 00 ihr Vermögen verschenkt habe. Auch diese Frage sei in einem Verfahren dieses Rubrums vollkommen irrelevant. Entscheidend sei nur, dass sie es in der Gestalt getan habe, dass er seit der notariellen Übertragung bis heute aufgrund des eingetragenen Rücktrittrechts, des sich auf alle Wohnräume des Hauses erstreckenden Wohnrechts sowie des 50-jährigen Garten- und Garagennutzungsrechts der Voreigentümerin N1 X2 keinen wie auch immer gearteten wirtschaftlichen Nutzen aus diesem Objekt ziehen könne. Dass Frau X2 - unter anderem wegen der Zwangshypotheken-Eintragungen der N5 L2 (Vorvermieterin des Klägers) in Rang 4 und 5 des Grundbuches - ihren Anspruch auf Rückübertragung und ihr sich auf alle Wohnräume des Hauses erstreckendes Wohnrecht mit Wirkung zum 01.01.1997 an eine dritte Person abgetreten habe, sei ebenfalls in einem Verfahren diesen Rubrums gänzlich irrelevant. Sie habe jedenfalls - leider - nicht zugunsten des Klägers auf diesen Anspruch bzw. dieses Recht verzichtet. Das Hausgrundstück sei jedenfalls seit 1975 mit Unterbrechungen und seit 1995 sein ständiges Zuhause. Ob der am 21.01.2003 erfolgte Rücktritt von Frau X2 von dem am 30.04.1986 geschlossenen Übertragungsvertrag sittenwidrig war, könne er nicht beurteilen. Jedenfalls sei dieser Rücktritt menschlich eine ziemlich miese Nummer gewesen, auch wenn er dadurch keine Einkommens- oder Vermögensverluste habe hinnehmen müssen. Neben vielen anderen Ausführungen, die hier nicht von entscheidender Bedeutung sind, stellte er die Auffassung der Beklagten, das Gebäude wäre ein Mehrfamilienhaus, in Abrede. Hierbei handele es sich um Prozessbetrug. Das Haus sei beginnend mit der Baubeschreibung von 1934 bis hin zu der vom Amt 00/00 am 03.05.2006 erstellten Grundstückswertermittlung als Einfamilienhaus ausgewiesen. Es habe keine in sich abgeschlossenen Wohneinheiten. Es sei weiter von Bedeutung, dass das Sozialamt F3 ab Dezember 1984 trotz Bauplatz und ab Mai 1986 trotz Hausgrundstück gezahlt habe. Der Kreis N4 habe aufgrund der umfangreichen vom Vater des Klägers eingereichten Hetzschriften ab 1989 erneut geprüft und in Abstimmung mit dem VG Düsseldorf (7 L 886/89) weitergezahlt und ihm darüber eine entsprechende Erklärung ausgestellt. Dass es sich bei den Schreiben seines Vaters um unwahre Behauptungen gehandelt habe, versuchte der Kläger mit der Vorlage eines Urteils des AG Düsseldorf - 129 Bs 7/89 - vom 11.09.1991 (Privatklagesache N3 C2./. B1 C1) zu verdeutlichen, mit dem sein Vater wegen übler Nachrede und fortgesetzter Verleumdung verurteilt worden sei. Den gesamten Inhalt seiner 11-seitigen Stellungnahme vom 18.03.2007 versicherte der Kläger am Ende dieses Schreibens an Eides Statt. Beigefügt waren sein Schreiben an Frau I7 von der Rechtsstelle des Sozialamtes vom 14.03.2007, eine eidesstattliche Erklärung der K2 X2 aus dem September 1990, das Räumungsurteil des AG Düsseldorf vom 12.09.1996, die Baubeschreibung "zu einem Einfamilienhaus N2kamp für Herrn X5 X2, E1, B9straße 00, vom Oktober 1934 (unterzeichnet "der Architekt: G3 I8"), der Seite 5 aus einem verwaltungsgerichtlichen Eilbeschluss, eines Auszuges des Urteils des AG Düsseldorf - 129 Bs 7/89 - vom 11.09.1991, wonach der Vater des Klägers wegen fortgesetzter übler Nachrede in Tateinheit mit fortgesetzter Verleumdung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen je 30 DM verurteilt wurde.
Im Zusammenhang mit dem Schriftsatz vom 18.03.2007 hat der Kläger ein an den Vorsitzenden gerichtetes Schreiben eingereicht, das mit "Persönlich! Nicht für die Akten bestimmt!" gekennzeichnet war. Nachdem der Kläger zuvor schon am 01.03.2007 im Zusammenhang mit den Unterschriftenproben ein ausführliches Gespräch mit dem Vorsitzenden geführt hatte, bei dem er in Bezug auf gewisse Tatsachen um Verschwiegenheit gebeten hatte, was sich jedoch mit der Rolle des Gerichts kaum vereinbaren lassen dürfte, hat der Vorsitzende die an ihn persönlich gerichteten Unterlagen nach einer Klarstellung des Klägers, dass diese nicht zu den Akten zu nehmen seien, an den Kläger zurückgesandt.
Mit Beschluss vom 20.03.2007 hat das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung S 29 SO 2/07 ER abgelehnt, weil ein Anordnungsgrund nicht erkennbar war. Zum einen sei der Krankenversicherungsschutz des Klägers durch die Übernahme der laufenden Beiträge durch die Beklagte sichergestellt, zum anderen sei im Hinblick auf seine sehr spezielle Beziehung zu Frau X2 ausgeschlossen, dass er seine Unterkunft im Haus N2kamp 00 in E1 verliere, es sei nicht wahrscheinlich, dass dieser Fall einträte. In Bezug auf den Regelbedarf verwies das Gericht den Kläger darauf, er könne sich kurzfristig die von der Beklagten angebotene Regelleistung für den Monat März 2007 in Höhe von 345 Euro verschaffen, auch wenn bisher bei der Auszahlung eventuell Probleme bestanden hätten. Hiergegen hat Frau X2 am 26.04.2007 für den Kläger Beschwerde erhoben, welche auch beim Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) ohne Erfolg blieb (Beschluss vom 20.06.2007 - L 20 B 46/07 SO ER sowie L 20 B 47/07 SO). Das LSG NRW hat die Beschwerde sowohl hinsichtlich der einstweiligen Anordnung als auch in Bezug auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da es ebenfalls einen Anordnungsgrund nicht erkennen konnte. Das LSG NRW hat dabei darauf hingewiesen, dass sowohl die Beibringung einer Schufa-Auskunft als auch von ärztlichen Attesten dem Kläger sowohl zumutbar, als auch im Sinne der Ermittlungen von Amts wegen sinnvoll sei.
Im Klageverfahren hatte sich zwischenzeitlich die Rechtsanwältin B10 T9 aus E1 für den Kläger bestellt und Akteneinsicht erhalten. Nach Akteneinsicht hat diese Prozessbevollmächtigte jedoch das Mandat niedergelegt.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 19.12.2006 gegen den Bescheid vom 20.11.2006 mit Bescheid vom 04.09.2007 zurück, den sie damit begründete, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Hiergegen erhob der Kläger die Klage S 29 SO 78/07, mit der er geltend macht, dass keine Mitwirkungspflicht verletzt worden sei und sich gegen den Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2007 wendet. Mit der Klage legte er die von der Beklagten gewünschte Schufa-Auskunft vor. Die mit dieser Klage angefochtenen Bescheide hat die Beklagte auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage aufgehoben.
Nachdem sich der Kläger persönlich und auch Frau X2 seit der Beschwerde gegen den Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 2/07 ER nicht mehr bei Gericht gemeldet hatten und auch seit der Niederlegung des Mandats durch Frau Rechtsanwältin T9 seit Anfang August keine Kontaktaufnahme mehr mit dem Gericht erfolgt war, hat sich Frau X2 am 14.01.2008 telefonisch beim Vorsitzenden gemeldet und mitgeteilt, dass noch erhebliches Interesse an dem Verfahren bestünde. Sie werde sich als Prozessbevollmächtigte aus dem Verfahren zurückziehen, wenn ein Rechtsanwalt da wäre, der es mache und PKH bekäme. Es sei im Übrigen so, dass die gemeinsame Tochter von ihr und Herrn C2 seit Januar 2007 bei ihr in der F4straße wohne. Die Tochter habe nicht im Haus N2kamp bleiben können, weil dort ja zum Beispiel die Fenster in ihrem Zimmer verschimmelt gewesen seien. Auch habe die Tochter wegen des Hausbesuches der Vertreterinnen der Beklagten am 26.01.2007 das Haus N2kamp 00, wo sie sich seit längerem aufgehalten habe, fluchtartig verlassen müssen. Sie habe letztlich aus ihren Sozialleistungen den Lebensunterhalt ihrer Tochter sowie auch von Herrn C2 bestritten. Deshalb habe sie aber im Jahr 2007 keine Miete zahlen können, weshalb es im Herbst 2007 fast zur Zwangsräumung gekommen sei. In diesem Telefonat hat der Vorsitzende ihr empfohlen, dass der Kläger bei der Widerspruchsstelle vorsprechen und die aktuelle Situation offenlegen solle, um eventuell aktuell Leistungen zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 14.01.2008 verwiesen. Unmittelbar nach diesem Telefonat hat der Vorsitzende dem Kläger bzw. Frau X2 für die Vertretung in diesem Klageverfahren auf PKH-Basis den Kontakt zu Rechtsanwalt C10 aus N9 vermittelt. Neben der Mitteilung dieses möglichen, zu einer Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 14.01.2008, gerichtet sowohl an den Kläger persönlich als auch an Frau X2 als seine Prozessbevollmächtigte u.a. angefordert:
Nachweise zur Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs in Bezug auf das Grundstück N2kamp 00 durch Frau X2, Nachweise zur Abtretung/Übertragung des Rückübertragungsanspruchs in Bezug auf das Grundstück N2kamp 00 durch Frau X2 an ihre Tochter K1-T1, Nachweise zur Abtretung/Übertragung der Grundschuld auf dem Grundstück in I1 durch Frau X2 an ihre Tochter K1-T1, Benennung einer ladungsfähigen Anschrift der Tochter K1-T1 (ebenfalls F4straße 00, 00000 E1?). Angaben zum Renovierungs-/Sanierungsbedarf im Haus N2kamp 00 sowie der dafür überschlägig erforderlichen Geldmittel.
Daraufhin hat sich am 01.02.2008 der Prozessbevollmächtigte in beiden Klageverfahren für den Kläger bestellt.
Vom Gericht angeforderte Verwaltungsvorgänge der Stadt F3 bzw. des Kreises N4 zum Bezug von Hilfe von Lebensunterhalt nach dem BSHG in den späten 1980er Jahren waren nicht mehr verfügbar. Ebenfalls bereits vernichtet waren Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG durch I2 X2 bzw. B2 G1, beide früher wohnhaft N2kamp 00 in E1.
Zum Leistungsbezug von Frau N1 X2:
Frau X2 hatte schon Juli 2001 beim Sozialamt der Stadt N8 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG beantragt. In diesem Antrag hatte sie angegeben, sie habe zuvor in S10, Pstraße 0, 00000, S10 gelebt und sei dort Betreuerin einer alten Dame in der Zeit von etwa März 2000 bis April 2001 gewesen; davor habe sie fünf Jahre mit ihrem Lebensgefährten gelebt ohne zu arbeiten. Auf diesen Antrag hin hatte Frau X2 unter der Adresse L5straße 00 in 00000 N8 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bis Dezember 2004 (Außerkrafttreten des BSHG) erhalten. Ihre Tochter K1 T1 X2, Mieteinkommen in Bezug auf das Haus N2kamp 00 in E1 bzw. die ihr auf ihren Namen eingetragenen Grundschulden am Baugrundstück in I1 hatte sie in diesem Sozialhilfeantrag nicht erwähnt.
Obwohl sie Ende des Jahres 2004 eindringlich wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung gegenüber dem Sozialamt der Stadt N8 die Auffassung vertreten hatte, sie müsse nach Außerkrafttreten des BSHG weiter Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten, hatte sie letztlich doch einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und daraufhin vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (JobCenter N8) Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 erhalten. Auch in dem ALG II-Antrag hatte sie weder ihre Tochter, noch Mieten in Bezug auf das Haus N2kamp 00 in E1, noch die Grundschulden auf dem Grundstück in I1 angegeben, sondern hatte Vermögen verneint. In Bezug auf das seitdem durchgehend gezahlte ALG II hatte sie schon Ende des Jahres 2006 mit dem Job-Center N8 Schwierigkeiten bekommen, weshalb dort die Leistungen vorläufig eingestellt worden waren. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren gegen das Job-Center N8 war sowohl beim Sozialgericht (SG) Mannheim (S 9 AS 328/07 ER, Beschluss vom 01.02.2007) als auch beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AS 982/07 ER-B, Beschluss vom 28.02.2007) erfolglos, weil sie sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Ereichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufgehalten habe. Sie habe bereits mit der Antragsschrift vom 23.01.2007 angegeben, sämtliche Schriftstücke sollten ihr an die Adresse F4straße 00 in E1 gesandt werden. Die im Laufe des Januars 2007 vom Job-Center N8 zunächst erfolgte Bewilligung unter Anrechnung eines Einkommens aus Vermietung des Hauses N2kamp 00 in E1 hatte das Job-Center N8 dann unter dem 02.03.2007 gemäß § 7 Abs. 4 a SGB II wegen Ortsabwesenheit eingestellt. Frau X2 hatte zu diesem Zeitpunkt bereits am 04.01.2007 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei der ARGE E1 unter Angabe ihrer Anschrift F4straße 00 mit Unterkunftskosten gegenüber einem Vermieter H4 I8, I9 00 in E1, beantragt. Hierbei hatte sie keine weiteren Personen in der Wohnung angegeben. Den Antrag hatte sie nochmals mit Datum vom 15.02.2007 wiederholt. Sie hatte daraufhin Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 SGB II als Darlehen wegen unklarer Vermögensverhältnisse erhalten. Weil sie sich bei der ARGE E1 über längere Zeit trotz Aufforderung nicht gemeldet hatte und auch andere Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit aufgetreten waren, hatte die ARGE E1 diese darlehensweisen Leistungen mit Aufhebungsbescheid vom 20.08.2007 eingestellt. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren der Frau X2 gegen die ARGE E1, das sie beim erkennenden Gericht mit dem Aktenzeichen S 24 AS 10/08 ER führte, blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 25.02.2008) und ist beim LSG NRW im Beschwerdeverfahren anhängig (L 7 B 125/08 AS ER).
Das Gericht hat versucht, Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 230 Js 1224/92 beizuziehen. Diese sind jedoch bereits vernichtet.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 07.04.2008 hat das Gericht über die mit Verfügung vom 18.01.2008 angeforderten Unterlagen hinaus u.a. angefordert:
Nachweise über die erhaltenen Darlehen von X5 X2 sowie von N1 X2, in Bezug auf die die Grundschulden am Grundstück X3straße/C3weg in I1 (Grundbuch von I1, Blatt 000, Flurstück 000/0) bestellt worden sind (Darlehensverträge, Quittungen über die Zahlungen usw.); aus diesen sollte sich eine mögliche Verzinsung sowie der Rückzahlungszeitpunkt ergeben; das Schreiben des X5 X2 an das Amt für Ausbildungsförderung I5 reicht insofern nicht aus; Erläuterung und gegebenenfalls Nachweis, woraus es folgt, dass Frau X2 in Bezug auf die von ihrem Großvater an den Kläger gewährten Darlehen einen Rückzahlungsanspruch haben soll; konkrete Aufstellung und Berechnung, wie sich die Frau X2 geschuldeten Darlehensbeträge einschließlich Verzinsung bis heute entwickelt haben (zur Feststellung, in welchem Umfang die Grundschulden valutieren);
Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung, zu der das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet sowie als Zeugen Frau N1 X2, deren Tochter K1-T1 X2 sowie Herrn H4 I8 als Zeugen geladen hatte, hat sich Frau N1 X2 in Telefax-Schreiben vom 31.03.2008, 03.04.2008 sowie vom 05.04.2008 an den Vorsitzenden gewandt. In diesen Schreiben hat sie sinngemäß Verlegung des Termins beantragt und darüber hinaus neben vielfältigen Angriffen gegenüber der Beklagten sowie dem Gericht mitgeteilt: Der Kläger sei seit dem ablehnenden Beschluss des Gerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 2/07 ER vom 20.03.2007 psychisch in einer sehr schlechten Verfassung, blocke völlig ab, verlasse das Haus kaum noch, laufe dort unrasiert den ganzen Tag im Schlafanzug herum, verweigere längst überfällige Arztbesuche und kümmere sich ansonsten um gar nichts mehr; er sei davon überzeugt, dass Frau X2 und das Amt gemeinsam agieren würden, um ihn zu entmündigen und ihm sodann das Kind wegzunehmen, weshalb er auch den vom Rentenversicherungsträger veranlassten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe. Da der Kläger auch in einem anderen zu diesem sozialgerichtlichen Verfahren parallel laufenden Zivilverfahren mit von ihm angeblich verübten Verbrechen von der Beklagten unter Druck gesetzt werde, habe sie gegen den Kläger am 06.09.2007 wegen dieser Verbrechen Strafanzeige erstattet, sei aber bisher den Sachverhalt schuldig geblieben. Der Kläger weigere sich, mit ihr oder alleine zu seinem Prozessbevollmächtigten nach N9 zu fahren. Alle Fax- und Telefonanrufe - auch diejenigen für den Kläger - kämen bei ihr auf der F4straße 00 an, die an sie und ihre Tochter K1-T1 zugegangenen Ladungen habe sie dem Kläger verschwiegen, ein entsprechendes Schreiben des Prozessbevollmächtigten an den Kläger habe sie abgefangen und auch die an den Kläger gerichteten Ladungen habe dieser wohl nicht erhalten. Die gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe gingen im Wesentlichen dahin, die Beklagte würde den Kläger im Hinblick auf von ihm angeblich in den Jahren 1973 bis 1975 verübte Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern unter Druck setzen und stelle ausgesprochen oder unausgesprochen in Aussicht, ihm mittels dieser Informationen das Sorgerecht für das gemeinsame Kind des Klägers mit Frau X2, K1-T1 X2, über das Jugendamt zu entziehen, für den Fall, dass für K1-T1 Sozialleistungen beantragt würden. Um diese Vorwürfe auszuräumen, habe sie Strafanzeige gestellt und wolle für die Vergangenheit und ein für alle Mal klären, was an diesen Vorwürfen dran sei. Wegen des Hausbesuches im Haus N2kamp 00 habe ihre bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Kläger dort wohnende Tochter K1-T1 das Haus N2kamp 00 verlassen müssen und sei zu ihr in die Wohnung F4straße 00 gezogen. Wegen der Einstellung der Leistungen an den Kläger sowie der Einstellung der Leistungen der ARGE E1 an sie, halte sie sich, ihre Tochter und den Kläger mit Ladendiebstählen und sonstigen Straftaten über Wasser. Dem letzten Telefax beigefügt war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.04.2008, wonach Frau X2 bettlägerig arbeitsunfähig seit 04.04.2008 bis voraussichtlich einschließlich 11.04.2008 sei.
Das Gericht, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, hat die ausdrücklichen bzw. sinngemäßen Terminsverlegungsanträge abgelehnt.
Die an den Kläger gerichtete Ladung an die Adresse N2kamp 00 in E1 ist zurückgekommen mit dem Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln".
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2005 zu verpflichten, die ihm für die Zeit von September 2002 bis Dezember 2004 darlehensweise bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I8. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Kläger ist zum Termin nicht erschienen. Ebenfalls nicht erschienen sind die geladenen Zeugen N1 X2 und K1-T1 X2.
Das Gericht hat die folgenden Beiakten beigezogen und berücksichtigt, soweit für die Sache von Bedeutung: Leistungsvorgänge der Beklagten zum BSHG betreffend den Kläger (Band I bis IV): Beiakte 1, 2, 4 und 5, Verwaltungsvorgänge der Rechtsstelle der Beklagten (50/13-205 und 50/13-12) hinsichtlich der Vermögensfrage betreffend den Kläger (Beiakte 3 und 6), Verwaltungsvorgang der Rechtsstelle der Beklagten hinsichtlich der Vermögensfrage betreffend N1 X2l (Beiakte 7), Verwaltungsvorgang (Hilfe zur Pflege) für die verstorbene D X6, geb. 31.01.1909, zuletzt M1heim in E1-F1, zuvor wohnhaft F4kirchstr. 00, 00000 E1 (Beiakte 13), Gerichtsakte AG Düsseldorf – 47 C 8177/96 – (Räumungsklage N1 X2./. den Kläger v. 02.09.1996, betreffend N2kamp 00): Beiakte 14, Verwaltungsvorgang der ARGE E1 zu SGB II-Leistungen an den Kläger (Beiakte 12), Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum SGB XII betreffend den Kläger ab Mai 2006 (Band I und II): Beiakte 1 zu S 29 SO 2/07 ER und Beiakte 1 zu S 29 SO 78/07, Verwaltungsvorgang Sozialamt N8 zum BSHG betreffend N1 X2 bis Dezember 2004 (Beiakte 15) Verwaltungsvorgang Job-Center-N8 zum SGB II betreffend N1 X2 ab Januar 2005 (Beiakte 9), Streitakte nebst Beschwerdeakte SG Mannheim S 9 AS 328/07 ER und S 9 AS 552/07 ER-B (N1 X2./. Job-Center-N8): Beiakte 8 und 10, Streitakte LSG BW L 13 AS 982/07 ER-B (N1 X2./. Job-Center-N8): Beiakte 10, Kopien aus Streitakte S 24 AS 10/08 ER (N1 X2./. ARGE E1) mit Leistungsvorgang ARGE E1 zum SGB II betreffend N1 X2 (Beiakte 2 zu S 29 SO 78/07)
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Streitakten dieses Verfahrens und des einstweiligen Anordnungsverfahrens S 29 SO 2/07 ER sowie die beigezogenen Akten, insbesondere die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum BSHG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da der Kläger hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Ihm persönlich konnte die Ladung – wohl wegen der Aktivitäten von Frau N1 X2, die dafür zu sorgen scheint, dass Schriftstücke vom erkennenden Gericht wie auch vom Bevollmächtigten des Klägers ihn nicht erreichen – zwar nicht zugestellt werden (vgl. Bl. 331 f. der Streitakte), jedoch ist er durch seinen Bevollmächtigten wirksam geladen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Beklagte darin die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG darlehensweise gewährt; hierdurch ist der Kläger nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGG). Er hat für die Zeit von September 2002 bis zum Dezember 2004 keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss. Den Stellungnahmen der Beklagten lässt sich im Übrigen entnehmen, dass sie davon ausgeht, dass die darlehensweise Gewährung mit dem Bescheid vom 25.09.2002 an eben diesem Tage begann.
Die Zulässigkeit der darlehensweisen Gewährung in der Zeit vom 25.09.2002 bis zum 31.12.2004 ergibt sich aus § 89 BSHG. Nach dieser Vorschrift soll die Sozialhilfe als Darlehen erbracht werden, soweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfe Suchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde.
Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Nach Abs. 2 Ziff. 7 der Vorschrift darf die Sozialhilfe u.a. nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung ( ...) eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfe Suchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll (Satz 1). Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter Menschen, Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (Satz 2). § 88 Abs. 3 BSHG regelt in Satz 1 ferner, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte dem Kläger in der Zeit ab dem 25.09.2002 bis zum Außerkrafttreten des BSHG die Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen gewähren.
Er verfügte über verwertbares Vermögen, das seinem Anspruch nach § 88 BSHG entgegenstand, welches er jedoch nicht sofort zu verwerten vermochte.
Das Grundstück N2kamp 00 in 00000 E1-F1 ist jedoch kein verwertbares Vermögen des Klägers.
Zwar ist er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen; das Grundbuch ist insofern aber unrichtig. Er hat das Eigentum an diesem Hausgrundstück nicht durch Einigung und Eintragung gemäß § 873 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wirksam erworben. Die Auflassung gemäß § 925 BGB, die als besondere Form der Einigung Voraussetzung der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist, die Frau X2 und der Kläger im notariellen Vertrag vom 30.04.1986 erklärt haben, ist nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.
Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Ein Rechtsgeschäft verstößt insbesondere dann gegen die guten Sitten, wenn es nach seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter in erster Linie darauf angelegt ist, Vermögensverhältnisse zum Schaden des Sozialhilfeträgers und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, und so einem Vertrag zu Lasten Dritter nahe kommt,
vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.12.1982 – IVb ZR 333/81 -, BGHZ 86, 82; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1996 – 6 S 1068/92 -, NJW 1993, 2953; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30.12.1996 – 8 A 3204/94 -, NJW 1997, 2901; Verwaltungsgericht (VG) Gießen, Beschluss vom 29.11.1999 – 6 G 2321/99 -, NJW 2000, 1515.
Nach diesen Grundsätzen kann auch eine Auflassung im Sinne von § 925 BGB nichtig sein. Zwar ist eine Auflassung als Verfügungsgeschäft grundsätzlich wertneutral. Zugleich hat wegen der Geltung des sog. Abstraktionsprinzips eine Sittenwidrigkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts nicht ohne weiteres die Nichtigkeit des Erfüllungs-/Verfügungsgeschäfts zur Folge. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber anerkannt, wenn in der dinglichen Übereignung (= Auflassung im Fall eines Grundstücks) selbst die Sittenwidrigkeit liegt, weil gerade mit dem dinglichen Rechtsvorgang unsittliche Zwecke verfolgt werden. Dies gilt besonders dann, wenn mit dem Verfügungsgeschäft Vermögen, insbesondere Grundeigentum, dem Zugriff des Träger der Sozialhilfe entzogen wird bzw. entzogen werden soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.1996, a. a. O., Urteil vom 21.06.1988 – 8 A 1416/86 -, NJW 1989, 2834 m. w. N.
Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht sind dabei nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, oder wenn er sich der Kenntnis einer die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsache bewusst oder grob fahrlässig verschließt. Zu dem objektiven Sittenverstoß muss also ein persönliches Verhalten hinzukommen, das den Beteiligten zum Vorwurf gereicht. Maßgebend für die Beurteilung als sittenwidrig ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein Sittenverstoß liegt deshalb besonders nahe, wenn sich die Pflegebedürftigkeit des Übertragenden (bzw. allgemeiner die Hilfebedürftigkeit) bei Vertragsschluss bereits abzeichnet oder sogar schon eingetreten ist.
Vgl. Schwarz, Vermögensübertragung und Pflegefallrisiko, JZ 1997, 545; Sack, in: Staudinger, BGB, § 138, Rn. 363 ff.
Nach diesen Maßstäben war bereits die Übertragung des Hausgrundstücks N2kamp 00 durch Frau N1 X2 auf den Kläger mit notariellem Vertrag vom 30.04.1986 sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Dieses Geschäft hatte nach der Einschätzung der Kammer seinem Gesamtcharakter nach keinen anderen Zweck, als die Vermögensverhältnisse am Hausgrundstück N2kamp 00 zum Schaden der Beklagten und damit zulasten der Allgemeinheit zu regeln. Die Sittenwidrigkeit lag gerade in der dinglichen Auflassung an den Kläger, weshalb ausnahmsweise auch diese nichtig ist. Bei Frau X2 geht das Gericht davon aus, dass sie die Absicht hatte, eine Regelung zulasten der Beklagten und damit zum Schaden der Allgemeinheit zu treffen. In Bezug auf den Kläger ist zumindest Kenntnis der entsprechenden Tatsachen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, gegeben. Im Einzelnen:
Die Übertragung des Hausgrundstücks N2kamp 00 in E1-F1 diente allein zwei Zwecken: Zum einen wollte Frau X2 dadurch die Voraussetzungen der Gewährung von Sozialhilfe einschließlich Unterkunftskosten an sie selbst als Zuschuss und zudem ohne die von der Beklagten teilweise bereits erreichte und auch für weitere Zeiträume betriebene dingliche Sicherung durch Grundpfandrechte (Sicherungshypothek) herbeiführen. Sie hatte zuvor im Hinblick auf das Haus (und zugleich wegen ihrer Immatrikulation als Jurastudentin, vgl. § 26 Abs. 1 BSHG) nur darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt, beschränkt auf die Regelleistung, erhalten. Dies war Folge des Umstandes, dass sie Vermögen in Gestalt des Hausgrundstücks im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG hatte, jedoch zu prüfen war, ob es sich um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handelte, ob eine zeitnahe Verwertung möglich war, bzw. ob eine Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG vorlag. Für die Zeit dieser Prüfung gewährte die Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen, verlangte dafür jedoch die Bestellung von Grundpfandrechten. Zugleich erhielt Frau X2 nur den Regelsatz und keine Kosten der Unterkunft. Dies ergab sich aus ihren Angaben bei Antragstellung, wonach die laufenden Kosten des Hauses (Strom, Wasser, Heizung) von ihrem Bruder I2 X2, dessen Freundin (bzw. ihrer Cousine?) B2 G1 sowie ihrem "Bekannten", dem Kläger, getragen würden. Somit erhielt sie keine Leistungen, mit denen sie die unzweifelhaft anfallenden Kosten des Hauses tragen konnte. Ihre Mutter K2 X2 lebte aufgrund des ihr von Herrn X5 X2, dem Großvater von N1 X2, vermachten Wohnrechts in der Parterrewohnung im Haus N2kamp 00 und zahlte weder Miete noch einen Beitrag zu den laufenden Kosten. Über diese Frage haben sich N1 X2 und ihre Mutter K2 X2 vor den ordentlichen Gerichten auf unschöne Weise auseinandergesetzt. Indem N1 X2 das Eigentum am Hausgrundstück N2kamp 00 auf den Kläger übertrug, schaffte sie in Bezug auf die Frage des verwertbaren Vermögens nach § 88 BSHG die Voraussetzung einer Bewilligung von Sozialhilfe als Zuschuss und nicht nur als Darlehen und entzog das Grundstück zudem der drohenden Eintragung weiterer Hypotheken zur Absicherung der ihr bereits darlehensweise gewährten Sozialhilfe, welche die Beklagte in der Zeit bis zur Übertragung des Hausgrundstücks am 30.04.1986 betrieben hatte.
Der zweite Zweck der Übertragung auf den Kläger lag darin, es zu ermöglichen, dass im Hinblick auf die weiteren damaligen Bewohner des Hauses, I2 X2 und B2 G1, angeblich geschuldete Miete aus Sozialhilfemitteln als Unterkunftskosten übernommen werden könnte, um so weitere Mittel für die Finanzierung der Hauslasten, an denen sich die Mutter, K2 X2, (zu Recht oder zu Unrecht) nicht beteiligte, zu erhalten. Um diese Finanzierungslücke zu schließen, stellten anscheinend I2 X2 und B2 G1 Anträge auf Sozialhilfe bei der Beklagten, die auf jeden Fall die Übernahme von Unterkunftskosten bewirken sollten (deren Sozialhilfeakten sind nicht mehr verfügbar). Die nach den Angaben des Klägers und der Frau X2 zuständige Sachbearbeiterin, eine Frau C7, soll die Übernahme dieser Mieten abgelehnt haben mit der verkürzt dargestellten Argumentation, diese hätten bis jetzt keine Miete gezahlt, deshalb müssten sie auch jetzt keine Miete zahlen. Dies dürfte wohl so zu verstehen sein, dass argumentiert wurde, es liege ein rechtlich nicht bindender und sozialhilferechtlich unbeachtlicher Scheinmietvertrag unter Angehörigen vor, der allein zu dem Zweck abgeschlossen wurde, Sozialhilfe zu erlangen. Dann hätte konsequenterweise natürlich bei richtiger Sachbehandlung der jeweilige Kopfteil der Hauslasten übernommen werden müssen, worauf anscheinend auch die 19. Kammer des VG Düsseldorf in den an verschiedenen Stellen der Verwaltungsvorgänge der Beklagten erkennbaren einstweiligen Anordnungsverfahren 19 L 1309/86 und 19 L 267/89 hingewiesen hat. Hierauf beruft sich Frau X2 jedenfalls verschiedentlich. Es ist jedenfalls anzunehmen, dass die Sachbearbeitung beim Sozialamt der Beklagten jedoch angesichts des Vortrags von Frau X2, der bei Antragstellung dahin ging, die laufenden Kosten des Hauses würden von I2 X2, B2 G1 und dem Kläger getragen, nicht besonders geneigt war, nunmehr Unterkunftskosten für Frau X2 (in welcher Höhe auch immer) oder alternativ für ihre Angehörigen als Miete anzuerkennen, nachdem die Beklagte sich im Hinblick auf § 26 BSHG relativ kulant gezeigt hatte. Dahinter mögen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Frau X2 oder auch der Gedanke einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft unter Angehörigen im Sinne von § 16 BSHG gesteckt haben. Jedenfalls konnte Frau X2 durch die Übertragung auf den Kläger erreichen, dass Mietverpflichtungen für I2 X2 und B2 G1 – nunmehr gegenüber dem Kläger als Vermieter – von der Beklagten anerkannt und gezahlt wurden. Die Mieten wurden wohl deshalb übernommen, weil nunmehr keine Mietverträge unter Verwandten mehr vorlagen und es sich deshalb weniger offensichtlich um mögliche Scheinmietverträge handelte. Diese Mieten gingen zunächst (jedenfalls formal) an den Kläger, der soweit erkennbar zu dieser Zeit Hilfe zum Lebensunterhalt von der Stadt F3 erhielt, jedenfalls ab 01.11.1988 dann aber an Frau X2. Nach Aussage von Frau X2 im Schreiben an das Sozialamt der Beklagten vom 01.10.1991 hat sie noch weitergehend angegeben, der Kläger habe seit der Übertragung des Hauses auf ihn zu keinem Zeitpunkt die Mieten erhalten, sich angeeignet oder anderweitig für sich persönlich verbraucht.
Diese zwei Zwecke lassen sich aufgrund der damals vorhandenen Situation schon bei objektiver Betrachtung erkennen. Zudem lässt sich dem Vorbringen des Klägers und von Frau X2 entnehmen, dass es Frau X2 um diese Zwecke ging und dem Kläger diese Zwecke, auch wenn er nach seinen Angaben kein Eigeninteresse hatte, bekannt waren. Dies lässt sich zunächst dem Schreiben des Klägers vom 25.09.1991 an seine Sachbearbeiterin im Sozialamt der Beklagten, Frau B4, in seinem eigenen Sozialhilfe-Verwaltungsverfahren entnehmen. In der am Folgetag, 26.09.91, erfolgten Vorsprache erklärte der Kläger gegenüber Frau B4, er sei wegen seiner Schulden von Frau X2 gezwungen worden, das Haus auf sich überschreiben zu lassen, da Frau X2 Sozialhilfe beantragen wollte und ansonsten keine Leistungen bekommen hätte. Das Schreiben der Frau X2 an Frau B4 vom 27.09.1991 stellt es zwar so dar, als habe sie das Haus "wegen zunehmender Reparaturbedürftigkeit und persönlicher Schulden" nicht mehr halten können" und es deshalb auf den Kläger übertragen. Diese Aussage steht jedoch im Gegensatz zu der noch nicht näher betrachteten vertraglichen Ausgestaltung der Übertragung des Hauses auf den Kläger:
Die Übertragung des Eigentums, verbunden mit einem Wohnrecht der Frau X2 am gesamten Haus, zugleich mit einem schuldrechtlichen Veräußerungs-, Verfügungs- und Belastungsverbot, das zu einem vormerkungsgesicherten Rückübertragungsanspruch der Frau X2 bei Verstoß hiergegen (u.a. auch bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in das Grundstück), war wirtschaftlich gesehen nur die Übertragung eines geringen Teils des Eigentums. Dies spricht dafür, dass es eher um eine Übertragung ging, die das für Frau X2 bei ihrem Sozialhilfebezug schädliche Sacheigentum übertragen sollte, jedoch die wirtschaftlichen Vorteile des Hauses bei ihr belassen sollte. Dass der Kläger gleichwohl nach dem Vertrag (wenn wohl auch nicht tatsächlich) das Recht erhielt, Mieten einzuziehen, war klar, weil ja auf seinen Namen Mietverträge mit I2 X2 und B2 G1 abgeschlossen wurden bzw. werden sollten, die dazu dienten, jedenfalls die Kosten des Hauses zu finanzieren, aus denen aber anscheinend auch der Lebensunterhalt von Frau X2 finanziert wurde, da sie ab diesem Zeitpunkt (auch schon vor Abschluss des Vertrages vom 01.11.1988, mit dem dieser einzige wirtschaftliche Vorteil des Klägers durch den Übertragungsvertrag vom 30.04.1986 letztlich auch noch abbedungen wurde) keine Sozialleistungen mehr erhielt (jedenfalls nicht in E1) und auch nicht mehr intensiv bei der Beklagten verfolgte. Es war deshalb aus Sicht von Frau X2 wichtig, das Mietziehungsrecht auf den Kläger zu übertragen, damit das Sozialamt die Mieten für I2 X2 und B2 G1 übernahm. Sobald dieser Zahlungsfluss regelmäßig kam, konnte das Mietziehungsrecht, das nur schuldrechtlich auf den Kläger übertragen war, auf sie – wiederum schuldrechtlich –zurückübertragen werden, ohne dass hiervon der Beklagten zunächst etwas mitgeteilt wurde. Diese Mitteilung erfolgte erst Mitte der 1990er Jahre, als dies wichtig war, um gegenüber der Beklagten zu begründen, warum Frau X2 berechtigt sei, vom Kläger bei dessen offiziellem Umzug von der Wohnung F4str. 00 in das Haus N2kamp 00 Miete zu verlangen, obwohl er der Eigentümer war.
Die rechtliche Gestaltung lief wie gezeigt darauf hinaus, dass das Eigentum für jeden erkennbar auf den Kläger übergehen sollte, aber die tatsächliche Verfügungsbefugnis und der wirtschaftliche Nutzen bei Frau X2 verbleiben sollte. Dies ist dann aber keine Übertragung, wie sie Frau X2 in ihrem an Frau B4 gerichteten Schreiben vom 27.09.1991 beschreibt, durch die jemand, der ein Haus nicht mehr halten kann, es auf einen anderen überträgt.
Ihre wahren Beweggründe, die mit den vom Kläger in seinem Schreiben an Frau B4 vom 25.09.1991 und der persönlichen Vorsprache am 26.09.1991 dargestellten Gründen übereinstimmen, äußerte Frau X2 vielmehr in ihrem Schreiben an Herrn I4 (Bearbeiter bei der Rechtsstelle des Sozialamts der Beklagten, der die Vermögensangelegenheit des Klägers in der Zeit ab 2001 aufarbeitete und zu klären suchte) vom 06.12.2001, in dem sie ausführte, sie selbst habe nur darlehensweise den Regelsatz erhalten, und auch für B2 G1 und I2 X2 habe sie keine Miete bekommen; deshalb habe sie "nach einem unvorstellbaren Spießrutenlaufen keinen anderen Ausweg" mehr gesehen, als "das Grundstück an den Kläger aufzulassen", der auch eine angemessene Gegenleistung erbracht habe. Diese Gegenleistung, von der sie spricht, dürfte wohl nur die Verpflichtung zur Renovierung und Sanierung sein, die bis heute nicht erfüllt ist. Eine Gegenleistung ist deshalb materiell nicht erbracht worden. Wenn es Frau X2 wirklich darum gegangen wäre, dass sie das Haus nicht mehr halten konnte, hätte sie es durch Verkauf verwerten können. Das Wohnrecht ihrer Mutter, das damals bestand, hätte den Verkehrswert sicher gemindert, aber es hätte sicher einen ordentlichen Betrag erbracht.
Zu ihrer Motivation bei der Übertragung des Hauses auf den Kläger hat sie weiter in ihrem Schreiben vom 17.01.2002 an die für ihre eigene Vermögensangelegenheit bei der Rechtsstelle der Beklagten (00/00) zuständige Bearbeiterin, Frau Q2, geschrieben, in ihrem geerbten Elternhaus habe ihre gesamte Familie gelebt, jedoch konnte bzw. wollte keiner ihrer Angehörigen auch nur einen Pfennig Miete zahlen; das Sozialamt F1 habe die Miete als Sozialhilfe für I2 X2 und B2 G1 verweigert; dann habe sie auf den Kläger übertragen. Dies zeigt, dass die Sachbearbeiterin in Bezug auf den Ansatz, die Mitbewohner hätten noch nie Miete gezahlt und müssten dies auch jetzt nicht, anscheinend Recht hatte. Dies heißt natürlich nicht, dass eine Kostenübernahme der anteiligen Hauslasten nicht rechtlich möglich gewesen wäre, wenn Bedürftigkeit festgestellt wird.
Die Betrachtung der Abläufe seit dem Antrag der Frau X2 auf Sozialhilfe am 01.08.1984, angeblich bis zum im Dezember 1984 erwarteten Juristischen Staatsexamen, zeigt nach Auffassung des Gerichts, dass sich Frau X2 anscheinend in ihren eigenen Aussagen "verheddert" hat und bei dem Versuch, dies wieder rückgängig zu machen, ihre Glaubwürdigkeit bei der Beklagten verlor: Zuerst wollte sie Leistungen und gab an, die laufenden Kosten des Hauses würden vom Kläger sowie I2 X2 und B2 G1 getragen (wohl nur um zu erläutern, wie die Hauskosten bisher getragen worden waren, also um Zweifel an der Hilfebedürftigkeit auszuräumen). Als sie dann Leistungen erhielt, versuchte sie gleichwohl Unterkunftskosten zu erhalten, was aber schwierig war, weil sie ja vorher angegeben hatte, diese nicht tragen zu müssen. Deshalb versuchte sie es damit, dass nicht sie sondern ihre Mitbewohner die Unterkunftskosten als eigene Sozialhilfe geltend machten und zwar in Gestalt von Mietverpflichtungen. Dies war natürlich auf den ersten Blick dubios (wenn auch auf den zweiten Blick nicht ausgeschlossen). In einer solchen Situation hat Frau X2 anscheinend statt des Kampfes gegen die Beklagte (gegebenenfalls vor VG Düsseldorf und OVG NRW) um ihre eigenen Unterkunftskosten oder diejenigen ihrer Angehörigen unter Offenlegung zuvor gemachter unzutreffender Angaben den Weg gewählt, das Haus rechtlich auf den Kläger zu übertragen, es aber wirtschaftlich eigentlich zu behalten. Das ist kein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB, weil nicht nur der Schein gewollt ist, sondern der tatsächliche Eigentumsübergang im Grundbuch, wenn auch mit eingeschränkten Befugnissen und fehlendem wirtschaftlichen Nutzen.
Die Sittenwidrigkeit dieser Übertragung folgt weitgehend schon aus den vorstehenden Ausführungen: Frau X2 schaffte es bei wechselnden Angaben und teilweise widersprüchlichen Aussagen und anscheinend verlorener Glaubwürdigkeit beim Sozialamt der Beklagten nicht, für sich selbst oder über ihre Angehörigen I2 X2 und B2 G1 Unterkunftskosten zu erhalten. In dieser Situation übertrug sie das Haus auf den Kläger, jedoch beschränkt auf das nackte, wirtschaftlich kaum nutzbare Eigentum im Grundbuch, da wohl sie selbst von Anfang an die Mieten einnahm. Faktisch hat sie also die Sozialhilfeleistungen, die sie mit ihrem Antrag vom August 1984 begehrt, aber nicht erhalten hatte, auf diesem Umweg doch bekommen, da sie nunmehr die Unterkunftskosten erhielt, wenn auch mittelbar als Sozialhilfe an I2 X2 und B2 G1, die nominell dem Kläger zustand, aber wohl von Anfang an nicht an diesen sondern an sie ausgezahlt wurde, wie sich den Verwaltungsvorgängen der Beklagten entnehmen lässt, da nach gewisser Zeit sogar offen die Bankverbindung der Mietzahlungen auf Frau X2 umgestellt wurde. Zugleich verhinderte sie so die Eintragung weiterer Hypotheken zugunsten der Beklagten, mit denen diese die Frau X2 gewährten Sozialhilfedarlehen sichern wollte.
Dass diese Vorgehensweise sittenwidrig ist, ergibt sich auch daraus, dass dann, wenn Frau X2 oder ihren Mitbewohnern I2 X2 und B2 G1 wirklich Ansprüche auf Sozialhilfe bzw. Unterkunftskosten zugestanden hätten, es ihr bzw. ihnen zuzumuten gewesen wäre, diese Ansprüche im Eilverfahren und/oder Klageverfahren gerichtlich durchzusetzen, auch wenn dies langwierig und schwierig sein mag. Wer vermeintlich zustehende Ansprüche jedoch mit "Maggelei" durchzusetzen sucht, handelt sittenwidrig. Es ist anstrengend, sein Recht ehrlich und wahrhaftig durchzusetzen. Dies ist jedoch jedem zuzumuten. Auch wenn Frau X2 und der Kläger gern den Eindruck erwecken wollen, als wäre die Übertragung auf den Kläger gewissermaßen kausale Folge des angeblichen "amtsmissbräuchlichen" oder "willkürlichen" Verhaltens der Sachbearbeiterin, so ist dies mitnichten so. Gegen Amtsmissbrauch und Willkür darf und muss sich jeder wehren. So wie keiner (im Staatshaftungsrecht) "dulden und liquidieren" kann, so darf auch niemand "dulden und das Haus formal auf jemand anders übertragen".
Die sich aus dem Vorstehenden ergebende Sittenwidrigkeit des im notariellen Vertrag vom 30.04.1986 enthaltenen Verpflichtungsgeschäfts schlägt auch auf das Erfüllungsgeschäft, also die Auflassung auf den Kläger, durch. Denn es war nur und gerade die Übertragung der im Grundbuch ersichtlichen Eigentümerposition, um die es ging. Die Verpflichtung zur Übertragung allein hätte die Sachbearbeitung wohl kaum dazu gebracht, nunmehr Mieten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
Da Frau X2 nach alledem das Eigentum am Hausgrundstück N2kamp 00 durch den notariellen Vertrag vom 30.04.1986 und die darin erklärte Auflassung an den Kläger nicht verloren hat, ist sie Eigentümerin geblieben. Das Grundbuch, in dem der Kläger als Eigentümer eingetragen ist, ist falsch. Frau X2 steht ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB gegen den Kläger zu. Dieses Eigentum, bei dem es sich für sie nicht um Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG und § 90 Abs. 2 Nr. 8 BSHG handeln kann, solange nicht sie oder andere zu ihrer Einstandsgemeinschaft gehörende Personen dieses bewohnen, dürfte ihrem Sozialleistungsbezug in N8 seit 2001 (zunächst Sozialamt, dann Job-Center-B8) und nachfolgend bei der ARGE E1 entgegengestanden haben. Dies wäre jedoch weiter zu klären. Jedenfalls ist nicht schon durch den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2002 geklärt, dass es sich um Schonvermögen handelt, weil die dortige Entscheidung allein für die Zeit Ende der 1980er Jahre galt, als dort ihre Mutter, ihr Bruder und ihre (angebliche) Cousine mit ihr lebten. Wie es jetzt (bzw. in der Zeit ab 2001) ist/war, hängt davon ab, wer dort gewohnt hat. Wenn sie mit dem Kläger keine Partnerschaft führt, trotz des 1992 geborenen gemeinsamen Kindes K1-T1 X2, so ist dessen Aufenthalt dort kein Grund, dies als Schonvermögen einzuordnen. Hier wäre wohl unter Mitwirkung von Frau X2 bzw. dem Kläger im Einzelnen zu klären, welche Wohnfläche das Haus hat (wegen der personenbezogenen Kriterien) und welche Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen mit welchem finanziellen Aufwand erforderlich sind, die bei der Ermittlung des Verkehrswerts negativ zu berücksichtigen wären. Wirkt sie nicht bei diesen Ermittlungen mit, so ginge dies zu ihren Lasten. Dann wäre wohl davon auszugehen, dass das Haus kein Schonvermögen ist. Isoliert betrachtet bedürfte es für sie einer gewissen Zeit, um ihr Eigentum zu realisieren. Miete erhält sie wegen der derzeit gegenüber dem Kläger eingestellten Leistungen über diesen keine. Eine Verwertung durch Verkauf setzt voraus, dass sie als Eigentümerin in das Grundbuch kommt, wozu sie sich mit dem Kläger auseinandersetzen muss. Hierfür ist Zeit erforderlich, wofür sie darlehensweise Leistungen erhalten müsste, wenn man ihre Hilfebedürftigkeit nicht wegen anderer Zweifel hervorrufender Umstände ablehnt.
Weil nach dem Vorstehenden bereits die Übertragung des Hauses N2kamp 00 auf den Kläger nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig war, kommt die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit der Ausübung des Rückübertragungsrechts in vergleichbaren Konstellationen,
vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.04.2001 – 12 ZB 01.553 -, Juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2004 – 10 K 1353/03 -, Juris; VG Gießen, Beschluss vom 29.11.1999, a. a. O.,
nicht zum Tragen. In den dort zugrunde liegenden Sachverhalten war die Übertragung auf den neuen Eigentümer mit gleichzeitiger Vereinbarung von Nießbrauch und vormerkungsgesichertem schuldrechtlichem Verfügungsverbot nicht sittenwidrig, weil es sich z. B. um die üblichen Regelungen bei vorweggenommener Erbfolge handelte. Dies ist hier nicht der Fall. Hier ging es um das Verschieben von Vermögen in einer Weise, die es ermöglichte, dass das Haus nicht verkauft bzw. belastet werden musste, und zugleich aus öffentlichen Mitteln die Hauslasten getragen werden sollten. Dies hat zugleich seit 1986 bis heute zu erheblichen Problemen für Frau X2 und den Kläger mit der Beklagten geführt, wie es der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.03.2007 an das Gericht ausdrückte: "Diesen Schachzug hat man mir und Frau X2 niemals verziehen." Diese Probleme sind/waren berechtigt.
Wenn auch das Grundstück N2kamp 00 kein verwertbares Vermögen für den Kläger darstellt, so ist doch der Bauplatz X3straße/C3weg in I1 (Flurstück 000/0) für ihn verwertbares Vermögen.
Zunächst ist das Grundstück unzweifelhaft Eigentum des Klägers, der durch Erbfolge sowie durch Erbteilsübertragungsvertrag von seinem Bruder Alleineigentum erworben hat und im Grundbuch steht. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht Eigentümer sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Verwertbarkeit des Grundstücks, das aktuell einen Verkehrswert von ca. 100.000 EUR hat, ist nicht aufgrund der zugunsten von Frau X2l eingetragenen Grundschulden ausgeschlossen. Die sonstigen Grundschulden, über deren Werthaltigkeit (Valutieren der mit diesen schuldrechtlich verbundenen Forderungen) keine Erkenntnisse vorliegen, mögen den Verkehrswert mindern, schließen die Verwertbarkeit aber nicht aus. Es sei angemerkt, dass die Grundschuld über DM 24.000 zugunsten der M1 Bausparkasse AG, die am 09.10.1979 bewilligt wurde, eventuell mit den DM 25.000 im Zusammenhang steht, die der Großvater von Frau X, X5 X2, angeblich dem Bruder des Klägers, X4 C2, für seinen Erbanteil an diesem Bauplatz in I1 gegeben haben soll. In diesem Zusammenhang ist auch ein Bausparvertrag erwähnt worden. Es wäre gegebenenfalls später zu ermitteln, ob die M1 Bausparkasse überhaupt noch eine Forderung gegen den Kläger hat, da andernfalls auch insofern Verwertbarkeit vorläge. Ist die gesicherte Forderung bei einer Grundschuld nämlich getilgt oder überhaupt nicht entstanden, wandelt sich die Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld um.
Die Feststellung, dass die zugunsten von Frau X2 eingetragenen Grundschulden der Verwertbarkeit nicht entgegenstehen, ergibt sich daraus, dass nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass Frau X2 über den Grundschulden entsprechende bzw. auch nur annähernd entsprechende Forderungen gegen den Kläger verfügt. Es ist für die Kammer vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass keine Forderungen bestehen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einer Sachlage, in der jemand Sozialhilfe begehrt, dem aber unstreitiges Grundeigentum entgegensteht, der Sozialleistungen Begehrende, der sich darauf beruft, dass die Verwertbarkeit des Grundeigentums wegen Grundschulden ausgeschlossen sei, auch die Darlegungs- und Beweislast für die Werthaltigkeit der Grundschuld und damit für das Bestehen von gesicherten Forderungen trägt. Zivilrechtlich ist es so, dass Grundschulden, die nicht werthaltig sind, in Bezug auf die also keine oder nur in geringem Umfang Forderungen bestehen, nach der entsprechenden Sicherungsabrede freizugeben sind. Die Sicherungsabrede verbindet dabei die Forderung mit der in ihrem Schicksal von der Forderung in ihrer Existenz nicht abhängigen (= abstrakten, nicht-akzessorischen) Grundschuld. Vollstreckt z. B. der Grundschuldgläubiger (hier Frau X2), ohne eine zu sichernde Forderung (mehr) zu haben, so kann der Eigentümer, also der Schuldner in Bezug auf die Grundschuld, dieser Vollstreckung das Fehlen der Forderung im Wege der Drittwiderspruchsklage entgegenhalten. Zugleich kann der Eigentümer, wenn gegen ihn gerichtete Grundschulden nicht mehr mit Forderungen hinterlegt sind, vom Grundschuldgläubiger aus der Sicherungsabrede bzw. notfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) die Zustimmung zur Löschung verlangen.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger von Frau X2 die Freigabe der Grundschulden bzw. deren Löschung verlangen könnte.
Der Vortrag von Frau X2 und dem Kläger geht – im Wesentlichen übereinstimmend – dahin, zunächst hätte der Großvater von Frau X2, X5 X2, dem Kläger Darlehen gegeben: 1. DM 25.000 im Jahr 1979 oder 1980 um seinen Bruder im Hinblick auf den Erbteil nach dem Tod ihrer Mutter auszuzahlen, 2. sodann Darlehen zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts in den Jahren 1977 – 1981 (Tod des Großvaters) während Ausbildung und/oder Studium, gegebenenfalls auch für Prozesskosten für Auseinandersetzungen mit seinem Vater B1 C2 (Summe etwa DM 40.000 – DM 45.000).
Später hätte Frau X2 nach dem Tod ihres Großvaters ihm weitere Darlehen gegeben, für seine "Bodenseepläne", also eine eventuelle Existenzgründung mit seinem Ausbildungskameraden B3 C6 usw. in Höhe von insgesamt weiteren DM 50.000. Die letzte Grundschuld von DM 240.000 sei eingetragen worden, um die Zinsen zu sichern, insbesondere im Hinblick auf die anstehende Geburt der Tochter K1-T1 X2.
Für diesen Vortrag hat der Kläger – mit Unterstützung von Frau X2 – nur wenige Indizien und keine Beweise beigebracht: Die eidesstattliche Erklärung des X5 X2 vom 14.02.1979, wonach der Kläger bei ihm Schulden in Höhe von DM 24.428,64 habe, u.a. für gestundete Miete für die in seinem Haus N2kamp 00 gemietete Wohnung; weiter das Schreiben des X5 X2 ohne erkennbares Datum, gerichtet an das Amt für Ausbildungsförderung I5, in dem der Autor dieses Schreibens darlegt, der Kläger sei mit N1 X2 seit Ostern 1976 verlobt, habe mit ihnen im Hause gewohnt und er habe ihm in der Zeit, in der er keine "öffentlichen Bezüge" (wohl BAFöG) erhalten habe, Leistungen ab Juni 1976 bis Juli 1978 von DM 32.078,64 und Leistungen für die folgenden Monate erbracht. Diese Beträge überschneiden sich nach dem Zeitraum mit dem eidesstattlich erklärten Betrag von DM 24.428,64, sind also nicht zusammenzuaddieren. Zu dem von X5 X2 angeblich an X4 C2 gezahlten Betrag von DM 25.000 liegt noch eine eidesstattliche Erklärung der K2 X2, der Mutter von N1 X2, vom 18.09.1990 vor, wonach ihr Schwiegervater, X5 X2, ihr etwa ein Jahr vor seinem Tod mitgeteilt habe, dass X4 C2 wegen des Grundstücks in I1 in der Wohnung des Schwiegervaters DM 25.000 erhalten habe; auf ihren Vorhalt, wie er jemandem, der nicht Familienmitglied sei, einen so hohen Betrag geben könne, habe er gesagt, der Betrag müsse an N1 X2 zurückgezahlt werden und zur Sicherheit sei eine Hypothek in das Grundstück in I1 eingetragen worden.
Dieser Vortrag zu den Forderungen ist nicht belegt. Es liegen neben den Aussagen des Klägers und von Frau X2 lediglich Indizien vor, die wiederum nur einseitige Erklärungen sind. Die einzigen Hinweise auf die angeblichen Darlehensforderungen (und insofern auch nur in Bezug auf einen Teil der behaupteten Darlehensforderungen) stammen dem Anschein nach von X5 X2 und K2 X2, wobei auch insofern Zweifel vorliegen, weil z. B. der Vater des Klägers, B1 C2, den Kläger und Frau X2 der Fälschung bezichtigt und insofern konkret auf die Aufstellung über angebliche Zahlungen des X5 X2 an den Kläger eingeht.
Es ist grundsätzlich so, dass streng genommen die Darlehensforderungen durch die Darlehensverträge zu belegen wären, nebst Nachweisen über die Zahlung der Beträge. Dies ist hier in keiner Beziehung erfolgt. Es liegen nicht dokumentierte Willenserklärungen über den Abschluss von Darlehen vor, sondern lediglich unvollständige Wissenserklärungen, die bezeugen, dass sie von solchen Darlehen wissen. Auch das Schreiben der Frau X2 vom 21.04.1985 an das AG C4 in der Zwangsversteigerungssache C2./. C2 – 2 K 13/85 –, gibt nur etwas mit Beweisangeboten wieder, was dort letztlich aber nicht belegt ist. Im Widerspruchsverfahren hat Frau X2 noch davon gesprochen, es gäbe die Original-Darlehensverträge usw., die sie jedoch zusammensuchen müsse. Sie hat hierzu angegeben, diese befänden sich in vielfältigen Gerichts- oder Behördenakten. Dies weist auf die vielfältigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hin, die Frau X2 und/oder der Kläger seit Jahrzehnten geführt haben. Liegen jedoch Original-Unterlagen mit der hohen Bedeutung von Darlehensverträgen über Beträge von insgesamt nominell DM 120.000 vor (DM 25.000 von X5 X2 an X4 C2, ca. DM 45.000 von X5 X2 an den Kläger, ca. DM 50.000 von N1 X2 an den Kläger), so ist es unwahrscheinlich, dass die Original-Unterlagen zu Behörden- oder Gerichtsakten gegeben werden. Hier würde jedem einleuchten, die Originale festzuhalten und nur Kopien aus der Hand zu geben, bzw. Originale, wenn sie denn gefordert werden, kurzfristig zurückzuerbitten. Zudem hat Frau X2 die Unterlagen im Widerspruchsverfahren bei der Beklagten angekündigt (Telefax vom 15.07.2002 an Herrn I4: "Original-Darlehensverträge werden gesucht – befinden sich in verschiedenen Akten"), aber nie eingereicht. Es mag sein, dass nach dem Bearbeiterwechsel für den Kläger in der Rechtsstelle des Sozialamts (neu: Herr X8) im Herbst 2002 auf Nachfrage von Frau X2 keine weiteren Unterlagen mehr gewünscht oder angefordert worden sein mögen. Nachdem der Widerspruchsbescheid vom 27.04.2005 aber darauf abstellte, es seien keine genügenden Nachweise vorgelegt worden, reichte es nicht aus, wie Frau X2 es getan hat, diese Vorgehensweise zu kritisieren, sondern dann hätte sie die Unterlagen beschaffen sollen, anstatt auch in diesem Klageverfahren seit nunmehr bald drei Jahren keine Unterlagen vorzulegen, sondern sich auf das Behaupten von immer abwegigeren Konstellationen zu verlegen. Festzuhalten ist jedoch, dass Frau X2 angegeben hat, es gäbe Darlehensverträge, so dass sie nicht mit einem möglichen Vortrag gehört werden kann, die Darlehen seien nur mündlich vereinbart worden, was angesichts der Höhe der Forderungen auch eher fernliegt.
In Bezug auf die von ihr behaupteten Darlehen an den Kläger von DM 50.000 aus den frühen 1980er Jahren steht dieser Vortrag im Widerspruch zu ihren Angaben in ihrem eigenen Sozialhilfeantrag vom 01.08.1984, sie habe seit 1981 kein BAföG mehr erhalten und sei von ihrem Bruder I2 X2 und dessen Freundin B2 G1 unterstützt worden, die Arbeitslosenhilfe erhalten hätten. Wenn dies so war, kann sie dem Kläger kaum DM 50.000 geliehen haben. Eine der beiden Aussagen muss falsch sein. Wenn man ihrem Vortrag zu den Darlehen näher treten wollte, wäre zu klären, woher sie dieses Geld überhaupt hatte. Dies ist jedoch nicht möglich, da weder der Kläger noch sie zur mündlichen Verhandlung erschienen sind.
Weiter ist sie eine eindeutige Erklärung zu der ihr schon von Herrn I4 von der Rechtsstelle im Jahr 2002 gestellten Frage, die auch der Widerspruchsbescheid aufgriff und das Gericht mit der Ladung wiederholt hat, schuldig geblieben: Wie sind die Rückzahlungsansprüche ihres Großvaters aus dessen Darlehen über angeblich DM 70.000 zu ihren Rückzahlungsansprüchen geworden? Gegen einen Erwerb kraft Erbfolge spricht in der Tat, dass das vorliegende handschriftliche Testament von X5 X2 und seiner Ehefrau vom 28.01.1977 ihre Enkel N1 und I2 zu rechnerisch ungefähr gleichen Teilen zu Erben einsetzt und daneben das Vermächtnis an K2 X2, die Schwiegertochter, setzt. Dafür, dass N1 X2 die Darlehensforderungen als ungenanntes Erbe allein erwarb, ist also kein Raum. Das Testament spricht auch mehr dafür, dass es das vorhandene Vermögen im Wesentlichen abschließend verteilte, so dass dies gegen eine Rückzahlungsforderung gegen den Kläger zum Zeitpunkt des Erbfalls generell spricht.
Alternativ könnte es lediglich so sein, dass X5 X2 schon zu Lebzeiten einen Vertrag zugunsten von N1 X2 geschlossen hat, wonach die Darlehen an N1 X2 zurückzuzahlen seien, gegebenenfalls bedingt für den Fall, dass die Verlobung der beiden gelöst wird. Insofern ist unklar, warum der Großvater von Frau X2 nicht Rückzahlung an sich vereinbaren sollte. Gleichfalls ist unter diesem Gesichtspunkt unklar, wieso noch zu Lebzeiten des X5 X2 zur Sicherung der Rückzahlung Grundschulden zugunsten von Frau X2 vereinbart wurden. Auch diese Frage ist seit langem an Frau X2l und den Kläger gerichtet worden (zuletzt mit der Ladung zum Termin), ohne dass eine Reaktion erfolgt wäre.
Letztlich wird der Vortrag zu den Darlehen, der ursprünglich 1991 noch einfach gehalten war, im Laufe der Zeit über die Ermittlungen der Rechtsstelle des Sozialamts in den Jahren 2001 – 2003 bis zu dieser Entscheidung immer weiter gesteigert: Jetzt soll es so sein, wovon 1991 in keiner Weise die Rede war, dass die Darlehen erst fällig sein sollen zu dem Zeitpunkt, an dem Frau X2 das 65. Lebensjahr vollendet (20.06.2021). Wenn sie in diesem Zeitpunkt Abkömmlinge hat, sollen diese Anspruchsberechtigte sein. Woher diese Vertragsgestaltung jetzt kommt, und mit welcher Motivation diese vereinbart worden sein soll, erschließt sich nicht und wird vom Kläger sowie von Frau X2 nicht beantwortet. Die eigenen Aussagen des Klägers und von Frau X2 zu dieser Frage sind schon wegen ihres hohen wirtschaftlichen Interesses an dieser Fragestellung ohne große Überzeugungskraft. Insbesondere Frau X2 ist anscheinend auch jederzeit bereit, die Unwahrheit zu sagen, um in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ihre Ziele zu befördern, wie ihr Sozialleistungsbezug in N8 (und eventuell auch an anderen Orten), ohne Angabe ihrer Tochter, des Mieteinkommens oder ihrer Grundschulden zeigt. Neben ihren sehr fragwürdigen Methoden, dem Kläger Informationen und für ihn bestimmte Schriftstücke vorzuenthalten, hat sie auch keine Hemmungen, in vielfältiger Weise seine Unterschrift zu fälschen, wenn es ihr in ihre Pläne passt. In diesem Klageverfahren findet sich im Ergebnis wohl nur ein einziger Schriftsatz, der tatsächlich vom Kläger stammt, einschließlich der angeblichen Prozessvollmacht: Derjenige vom 18.03.2007, der sich schon in Schrifttype und Layout von denjenigen der Frau X2 unterscheidet. Ihre geringe Glaubwürdigkeit wird durch die Aussage des Zeugen I8 bestätigt.
Aus diesem Grund sind die Forderungen, die allein hinter den Grundschulden zu einer Unverwertbarkeit des Bauplatzes in I1 führen können, nicht feststellbar. Dies geht zu Lasten des Klägers, der hierfür nach Auffassung des Gerichts die Darlegungs- und (im Falle einer Unaufklärbarkeit) die Beweislast trägt.
Bei einer Gesamtbetrachtung dieses Komplexes in Bezug auf den Bauplatz in I1 spricht für das Gericht viel mehr dafür, dass es sich eher so verhalten haben mag, wie es der Vater des Klägers, B1 C2, in seinem Schreiben vom 16.03.1992 erklärt hat: Der Kläger habe das Grundstück in I1, als er es vollständig in sein Eigentum gebracht hatte, um es vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen, unmittelbar grundpfandrechtlich an seine Freundin "übereignet", mit der er "zusammen in einer Wohnung ihres Großvaters X5 X2 seit 1977 kostenlos wohne". Es ist gut nachvollziehbar, dass die Absicherung gegenüber Gläubigern dabei auch unmittelbar gegen den eigenen Vater gerichtet war. Der Kläger hat selbst an verschiedenen Stellen dargelegt, dass sein Vater einen Titel über DM 70.000 gegen ihn erlangt hatte. Insofern passt es, dass Frau X2 erste und zweite Grundschulden, bewilligt am 24.03.1980 und am 18.06.1980, in Summe auf nominal DM 70.000 laufen. Somit spricht der Kläger eventuell die Wahrheit, dass es bei den Grundschulden nicht um eine Methode zum Erlangen von Sozialhilfe trotz Grundvermögens ging, weil dies lange vor dem Sozialhilfeantrag des Klägers geschah. Es ging mit gewisser Wahrscheinlichkeit um die Abwehr eines Zugriffs seines Vaters oder anderer Gläubiger auf das Grundstück als Vollstreckungsobjekt (bzw. darum, dieses Grundstück z. B. bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe als Vermögen "zu neutralisieren"). Dies hat im historischen Ablauf später aber auch sehr gut zum Bezug von Sozialleistungen gepasst.
Äußerst fragwürdig ist im Hinblick auf den Bezug von Sozialhilfe aber auf jeden Fall die Eintragung der Grundschuld über DM 240.000 zugunsten von Frau X2 im Jahr 1992, als der Kläger bereits im laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt stand, was es ihm eigentlich verbot, ohne Zwang Vermögen "unverwertbar" zu machen. Es bedürfte insofern schon einer sehr ausgeklügelten vertraglichen Regelung, nach der er zehn Jahre nach Erhalt von Darlehen im Hinblick auf später auflaufende Zinsen verpflichtet sein sollte, noch eine Grundschuld zu deren Sicherung zu bewilligen.
Bei allem spricht auch einiges dafür, dass die DM 25.000, die X5 X2 an X4 C2 für dessen Hälfte des Bauplatzes, die dieser an den Kläger übertragen hat, gezahlt haben soll, schon durch die Grundschuld der M1 Bausparkasse abgesichert wurden, und überhaupt nicht durch Grundschuld zugunsten von Frau X2.
Bei allen anderen Zahlungen des Großvaters, die das Gericht nicht ausschließen kann, mag es sich aber vielmehr um "unbenannte Zuwendungen" im Hinblick auf die Verlobung des Klägers mit seiner Enkelin gehandelt haben, die eben nicht zurückzahlbar waren. Dies ist nicht unwahrscheinlich, auch wenn die Größenordnung der Beträge im Hinblick auf das Vermögen des X5 X2 nicht unbedeutend ist.
Der Gesamteindruck des Gerichts geht – auch wenn es darauf nicht ankommt, weil die Forderungen hinter den Grundschulden zugunsten von Frau X2 schon nicht festgestellt werden konnten – dahin, dass sich der Kläger und Frau X2 seit den späten 1970er Jahren eine unwahre Geschichte aufgebaut haben, die sie seitdem immer weiter ausdifferenziert haben in einer Art und Weise, dass sie diese mittlerweile sehr echt und mit einer Vielzahl von Details schlüssig zu schildern wissen. Das Gute an dieser Geschichte ist, dass sie in jeder Hinsicht für ihre verfolgten Zwecke passt: Die Geschichte beginnt mit den angeblich darlehensweisen Zahlungen des X5 X2 an den Kläger in der Zeit ab 1976. Diese Zahlungen helfen ihm, als anscheinend das BAFöG-Amt ihm etwa 1979 Ärger machte im Hinblick auf Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bzw. Zweifel an seiner Vermögenslage. Dort kam er mit einer eidesstattlichen Erklärung und der Auflistung anscheinend durch. Die daraufhin erfolgten BAFöG-Nachzahlungen hätten dann eigentlich den Schuldenstand bei X5 X2 reduzieren müssen, was jedoch nicht erfolgt ist (also müsste das Geld noch irgendwo sein). Die so schon einmal dargelegten Schulden sind dann hilfreich, als es darum geht, gegenüber dem AG C4 bei der Abwehr der Zwangsvollstreckung seines Vaters, B1 C2, die Valutierung der Grundschulden zu unterfüttern. All das wiederum hilft dann (mittlerweile deutlich später) dabei, Sozialhilfe für den Kläger darlehensweise oder als Zuschuss zu erlangen, weil man so verdeutlichen kann, dass ein Grundstück wegen der Grundschulden nicht verwertbar ist. Als dann einige Jahre ins Land gegangen sind, muss auch dieser Vortrag noch weiter ausdifferenziert werden, da ansonsten Sozialleistungsansprüchen von Frau X2 die Grundschulden oder die Rückzahlungsansprüche entgegengehalten werden könnten, weshalb die Version von der Fälligkeit an ihrem 65. Lebensjahr bzw. zugunsten von K1-T1 X2 ins Spiel kommt.
Weil das Gericht schon nicht feststellen kann, dass hinter den Grundschulden Forderungen stehen, kommt es auch nicht auf den Vortrag an, Frau X2 habe ihrer Tochter K1-T1 diese abgetreten. Abtreten kann sie formlos nur die Forderungen. Für die Grundschuld müsste dies wohl in den Formen des § 873 BGB durch Einigung und Eintragung erfolgen. Darauf kommt es jedoch nach dem Gesagten nicht an, weshalb dieser Frage nicht weiter nachgegangen wird.
Die Grundschulden stehen der Verwertbarkeit des Grundstücks auch nicht deshalb entgegen, weil sich der Kläger in den entsprechenden notariellen Erklärungen (Beiakte 3, hinten in der Aktenlasche) der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO unterworfen hat. Eine solche Unterwerfungserklärung bewirkt in Bezug auf die Vollstreckung einer Grundschuld, dass dies selbst bereits einen Vollstreckungstitel darstellt und die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer, der im Grundbuch steht, vorgenommen werden kann, ohne dass der Titel umgeschrieben werden müsste. Ein Verzicht auf das Erfordernis, dass die gesicherte Forderung bestehen muss und dies im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden kann, liegt darin nicht.
Das somit für den Kläger verwertbare Grundstück ist auch kein Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, weil er den Bauplatz in I1 nicht bewohnt.
Die Frage, wie lange der Kläger benötigen würde, um gegenüber Frau X2 gegebenenfalls auch gegen Widerstand eine Verwertung des Bauplatzes durchzusetzen, ist hier nicht von Bedeutung, da dies nur für die Frage Bedeutung hat, ob Leistungen sofort abzulehnen sind oder ob für eine gewisse Zeit darlehensweise Leistungen zur Ermöglichung einer Verwertung oder der Abfederung einer Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, § 90 Abs. 3 SGB XII erforderlich sind. Da es hier gerade um die Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss geht, ist die Frage der vollständigen Ablehnung nicht zu klären.
Für eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG liegen zum einen keine Anhaltspunkte vor, zum anderen wird einer Härte gerade durch darlehensweise Gewährung nach § 89 BSHG begegnet, die im hier entscheidenden Zeitraum aber bereits gegeben war.
Die Erwägungen der Beklagten genügen den Anforderungen an die in § 89 BSHG vorgesehene "Soll"-Entscheidung, die für den Regelfall eine gebundene Entscheidung ist, und nur im Falle eines atypischen Sachverhalts ein Ermessen eröffnet. Ein atypischer Sachverhalt in Bezug auf das Vermögen ist nicht gegeben. Zudem ist das Soll-Ermessen nur in die Richtung eröffnet, dass alternativ nur die Ablehnung der Leistungen möglich ist, nicht aber ein Zuschuss trotz Vermögens entgegen § 88 BSHG.
Nachdem die Klage wegen der Verwertbarkeit des Bauplatzes in I1 auf jeden Fall abzuweisen war, kommt es hierauf zwar nicht an, gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass sich der Eindruck aufdrängt, dass der Kläger und Frau X2 seit mehr als 20 Jahren daran arbeiten, Sozialleistungen zu erhalten, anstatt für Geld zu arbeiten. Mittlerweile mögen sie zunehmend älter, kränker und in ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkter werden. Dabei scheinen sie in der Tat in einer ungewöhnlichen, aber gleichwohl doch auf irgendeine Weise engen Beziehung zueinander zu stehen, die eventuell als eheähnlich zu bezeichnen ist, aber auf jeden Fall eine enge Verbindung darstellt. Das gemeinsame Kind K1-T1 wird hierzu seinen Teil an Verbindung der beiden beisteuern. Ob der Kläger und Frau X2 künftig ihr Leben (als Eltern) gemeinsam gestalten oder ob sie getrennte Wege gehen, liegt bei ihnen. Sie haben es jedoch, wenn die – nicht entscheidungstragende – Einschätzung des Gerichts zutrifft, in der Hand, ihre behauptete Hilfebedürftigkeit, an der erhebliche Zweifel bestehen, zu beseitigen: Wenn der Kläger dem oben dargestellten Grundbuchberichtigungsanspruch der Frau X2 (vgl. oben) entspricht, verfügt sie über ihr Elternhaus und kann es, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, es zu halten und gegebenenfalls zu sanieren, verkaufen und bei aller Sanierungsbedürftigkeit sicher schon wegen Grund und Bodens in Düsseldorf einen ordentlichen Preis erzielen. Im Gegenzug könnte Frau X2l die Löschung der nach Auffassung des Gerichts nicht werthaltigen Grundschulden bewilligen. Dann könnte der Kläger den Bauplatz (gegebenenfalls zur Bereinigung der jahrzehntelangen Familienfehde an seinen Vater – oder an sonst wen) veräußern und aus dem Erlös Grundschulden der Bausparkasse sowie seines Vaters und des Rechtsanwalts ablösen. Wenn der Kläger und Frau X2 gegebenenfalls ihr Leben gemeinsam gestalten wollen, können sie auch eines der Objekte veräußern, um mit dem Erlös entweder das Haus N2kamp 00 zu sanieren oder auf dem Bauplatz in I1 zu bauen. Eine solche Lösung ist für ihr Kind sicher sinnvoller als jahrelanges Versteckspielen sowie Streitigkeiten mit Behörden etc. Vielleicht täte es der von Frau X2 besorgten psychischen Gesundheit der Jugendlichen gut, wenn sie einen offiziellen Meldewohnsitz hätte, sich nicht verstecken müsste (vor wem auch immer) und die Verhältnisse so geordnet werden, dass die Jugendliche nicht Gefahr läuft, von rücksichtslosen Sozialrichtern zu Gerichtsterminen geladen zu werden.
Wenn der Kläger einwenden sollte, nunmehr sei mit dem Gericht ein weiteres Mal jemand den "Hetzschriften" seines Vaters auf den Leim gegangen, so ist hierzu anzumerken, dass nach Aktenlage (und das Gericht verfügt nur über einen kleinen Ausschnitt der Streitigkeiten, die er und Frau X2 schon geführt haben) entweder alle diejenigen, mit denen der Kläger und Frau X2 schon Streitigkeiten ausgefochten haben, die Unwahrheit sagen (B1 C2, K2 X2, ihr Rechtsanwalt I3, B3 C6 usw.), oder es sich tatsächlich um ein "Betrüger-Pärchen" handelt, das seinerseits keine besondere Wahrheitsliebe an den Tag legt. Hier spricht schon die Statistik gegen den Kläger und Frau X2. Es ist bei familiären Streitigkeiten, bei denen sich häufig beide Seiten nicht in Zurückhaltung üben, schwierig, die Seite auszumachen, die im Recht ist. Jedoch in Bezug auf den Zeugen I8 hat das Gericht den Eindruck, einen eher unbeteiligten und bei allem Ärger recht entspannten Dritten zu hören, der von den Schwierigkeiten und eigenen Erfahrungen mit dem Kläger und N1 X2, dieser – nach seiner Aussage – "gefährlichen Frau", überzeugend zu berichten wusste.
Wenn es hingegen so ist, dass der Kläger in einer gefährdeten psychischen Verfassung ist, und Frau X2 unter Verwirklichung von Straftatbeständen und mit massivsten persönlichen Grenzüberschreitungen alle Informationen über seine Gerichtsverfahren von ihm fernhält, so ist ihr dringend zu raten, dies einzustellen und besser dafür zu sorgen, dass der Kläger fachkundige Hilfe erhält. Ob diese nötig ist, vermag das Gericht nicht einzuschätzen. Als der Kläger zweifach im Gebäude des Verwaltungsgerichts in der C11straße in E1 aufgetaucht ist und das Gespräch mit dem Vorsitzenden suchte, wies er eine psychische Erkrankung weit von sich. Er machte einen passablen Eindruck, was natürlich auf einem momentanen Sich-Zusammenreißen beruhen mag. In seinem Schriftsatz vom 18.03.2007 lehnte er eine Betreuung ab. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, die eine Verfahrenspflegschaft erfordert hätten, hat das Gericht jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG ohne weiteres zulässig, weil die Berufungssumme erreicht ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger in Form eines Darlehens gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit von September 2002 bis Dezember 2004 in einen Zuschuss umzuwandeln ist. Letztlich geht es dabei um die Frage, ob zwei Grundstücke - zum einen in E1-F1, zum anderen in I1 in C1-X1 - für den Kläger verwertbares Vermögen darstellen.
Der am 00.00.1955 in F2 (C1-X) geborene Kläger stammt aus C1-X1, wo sein Vater, B1 C2, in I1 bis heute lebt. Der Kläger wuchs jedenfalls zum Teil auch in E1 bei Verwandten, insbesondere seiner Großmutter mütterlicherseits, auf.
Er ist seit langem bekannt mit Frau N1 X2, geboren am 00.00.1956 in E. Die Intensität und die Art der Beziehung des Klägers zu Frau X2 seit den 1970er Jahren ist im Einzelnen ungeklärt und unterlag eventuell auch im Laufe der Jahrzehnte Veränderungen. Frau X2 hat eine am 28.03.1992 geborene Tochter, K1 T1 X2, bei der es sich nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und von Frau X2 um ihre gemeinsame Tochter handelt.
Der Kläger ist ausgebildeter Elektromechaniker, hat später längere Zeit studiert, teilweise auch Rechtswissenschaften, ohne jedoch einen Abschluss erworben zu haben, und war bis heute zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig. Frau X2 hat soweit bekannt ebenfalls über einen längeren Zeitraum Rechtswissenschaften studiert, dies jedoch auch ohne Abschluss oder Staatsexamen beendet und hat soweit ersichtlich bis heute ebenfalls noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Der Streit zwischen den Beteiligten um die Verwertbarkeit von Grundstücken als Vermögen bezieht sich auf das Hausgrundstück N2kamp 00 in 00000 E-F1, sowie den Bauplatz C3weg/X3straße (Amtsgericht C4, Grundbuchamt I, Grundbuch von I, Blatt 000, Flurstück 000/0).
Der Bauplatz C3weg/X3straße in I gehörte nach den Angaben des Klägers ursprünglich seiner Mutter, J C2, die im Jahr 1975 verstorben sein soll. Nach den Angaben des Klägers erbten der Kläger und sein Bruder X4 C2 den Bauplatz zu gleichen Teilen und der Kläger erreichte es erst später, den geerbten hälftigen Miteigentumsanteil seines Bruders zu erwerben. Fest steht nach dem Grundbuch von I1 Blatt 000 zum Flurstück 000/0, dass der Kläger dort als Eigentümer eingetragen ist aufgrund "Erbfolge vom 22.08.1975 und Erbteilübertragungsvertrag vom 24.08.1979, eingetragen am 28.08.1979". An Belastungen sind in der III. Abteilung eingetragen:
1. Grundschuld über 24.000 DM (12.271,01 Euro) für die M Bausparkasse AG, verzinslich mit 15 % jährlich, Bewilligung vom 09.10.1979, eingetragen am 11.10.1979; 2. Grundschuld ohne Brief über 45.000 DM (23.008,13 Euro) für N1 X2, wohnhaft in E1-F1, verzinslich mit 5 % jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, Bewilligung vom 24.03.1980, eingetragen am 01.04.1980; 3. Grundschuld ohne Brief über 25.000 DM (12.782,30 Euro) für N1 X2, verzinslich mit 5 % jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, Bewilligung vom 18.06.1980, eingetragen am 19.06.1980; 4. Grundschuld ohne Brief über 50.000 DM (25.564,59 Euro) für N1 X2, verzinslich mit 20 % jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, Bewilligung vom 19.02.1982, eingetragen am 28.02.1982; 5. Sicherungs-(Zwangs-)Hypothek über 2.356,84 DM (1.205,03 Euro) für B1 C2, C3weg 00, 0000 I, 4 % Zinsen, im Wege der Zwangsvollstreckung unter Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) Balingen vom 10.02.1989 - 4 F 64/88 -, eingetragen am 02.05.1989; 6. Sicherungs-(Zwangs-)Hypothek für B1 C2 über 1.165,99 DM (596,16 Euro), 4 % Zinsen, im Wege der Zwangsvollstreckung unter Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Balingen vom 08.11.1989 - 4 F 64/88 und 18 UF 50/89 -, eingetragen 05.12.1989; 7. Grundschuld ohne Brief über 240.000 DM (122.710,05 Euro) für N1 X2, wohnhaft in E, verzinslich mit 20 % jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, Bewilligung vom 03.02.1992, eingetragen am 10.02.1992; 8.Sicherungs-(Zwangs-)Hypothek über 2.241,53 DM (1.146,08 Euro) für Herrn X4-E2 L, Rechtsanwalt in S1 a.N., 10 % Zinsen, eingetragen im Wege der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des Urteils des Amtsgerichts Rottweil vom 04.09.1990 (4 C 430/90) und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24.08.1992, eingetragen am 17.11.1992.
Um dieses Grundstück führte der Kläger mit seinem Vater, B C2, und teilweise auch mit seinem Bruder, X4 C2, eine erbitterte innerfamiliäre Auseinandersetzung, in Zusammenhang mit der auch verschiedene gerichtliche Streitverfahren durchgeführt wurden. Damit verbunden griffen der Kläger und sein Vater sich in schriftlicher Form gegenseitig in erheblichem Maße an und erhoben gegeneinander unmittelbar oder gegenüber Dritten schwere Vorwürfe.
Das Hausgrundstück N2kamp 00 in E1-F1 (Grundbuch von F1, Blatt 0000, Gemarkung F1, Kartenblatt 00, Parzelle 000, Größe 305 qm) stand ursprünglich im Eigentum des Landessekretärs X5 X2 in E1. Eigentümerin wurde später Frau N1 X2, E1, aufgrund Erbfolge - 00 VI 0000/00 Amtsgericht (AG) Düsseldorf - und Erbteilübertragung vom 13.01.1984 (UR-Nr. 000/0000 des Notars T2 S2 in E1) berichtigend eingetragen am 02.04.1984. Das um 1934 errichtete unterkellerte Haus verfügt im Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss nach den Angaben des Klägers nur über eine Wohnfläche von etwa 90 qm.
Anfang August 1984 beantragte Frau X2l beim Sozialamt der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, wobei sie in dem Antragsformular neben sich in das Feld für den Vater bzw. den nicht getrennt lebenden Ehegatten mit dem Vermerk "Bekannter von Frau X2." den Kläger eintrug (Berufsangabe beide Jurastudent, bei ihr mit Zusatz "Abschluss ca. 12/84", bei ihm mit Zusatz "in Konstanz?"). Bei "Mutter" war eingetragen Frau K2 X2l, geborene Q1, geboren 1921, verwitwet seit 1970, Rentnerin. Bei weiteren Personen in der Haushaltsgemeinschaft gab sie noch Herrn I2 X2 (geboren 1944), ihren Bruder, sowie die "Bekannte des Bruders" B2 G, geboren 1957, beide zur Zeit arbeitslos und im Bezug von Arbeitslosenhilfe, an. Beim Vermögen gab sie an: "Einfamilienhaus, Baujahr 1934, Wohnfläche 90 qm". Ihr Aufenthalt sei seit Geburt immer in E1 unter der Adresse N2kamp 00 gewesen. Mit dem Sozialhilfeantrag bat sie um Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum Abschluss ihres Studiums im Dezember 1984. Ihr Bekannter, der Kläger, studiere in Konstanz und habe dort eine eigene Wohnung; er halte sich lediglich während der Semesterferien bei ihr auf. BaföG-Leistungen erhalte sie seit 1981 nicht mehr, da die Förderungsdauer überschritten sei. Bisher hätten sie ihr Bruder und dessen Freundin unterstützt; da diese jedoch nur über geringe Arbeitslosenhilfe verfügten, sei dies nicht mehr möglich. Das Haus N2kamp 00 habe sie 1981 schuldenfrei von ihrem Großvater geerbt; im Haus lebe auch ihre Mutter, die aufgrund des Testamentes im Hause lebenslang Wohnrecht habe, jedoch weder Miete zahle noch sich an sonstigen Unkosten beteilige; ihre Mutter habe sie auf unentgeltliches Wohnen verklagt; das Verfahren laufe noch. Aufgrund enormer familiärer Spannungen erhalte sie von ihrer Mutter keinerlei Unterhaltszahlungen. Die laufenden Unkosten zum Haus, wie Strom, Wasser, Heizung usw. würden von ihrem Bruder, der Freundin ihres Bruders sowie von ihrem "Bekannten" getragen.
Auf diesen Antrag erhielt Frau X2 ab August 1984 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, jedoch nur als Darlehen unter der Anerkennung, dass das Haus nach § 88 BSHG als Vermögen einzusetzen sei, und zugleich als Härtefall trotz ihres Studiums, weil das Examen als kurz bevorstehend angegeben wurde. Die Hilfe wurde auf die Regelleistung beschränkt, da die Unterkunftskosten, also die Hauslasten für das Grundstück N2kamp 00, nach ihren Angaben durch den Kläger sowie I2 X2l und dessen Bekannte/Freundin B2 G getragen würden. Hierüber unterzeichnete Frau X2 mit der Beklagten Darlehensverträge. Hierzu wurde zugunsten der Beklagten eine Höchstbetragssicherungshypothek über 7.000 DM im Grundbuch am 09.04.1985 eingetragen. Da sich der angekündigte Studienabschluss der Frau X2 immer weiter verzögerte, wurde auch die auf den Regelsatz beschränkte darlehensweise Sozialhilfe mehrfach verlängert und es wurden entsprechende Darlehensergänzungsverträge abgeschlossen. Diese darlehensweise Hilfegewährung erstreckte sich auch auf das gesamte Jahr 1985 bis in das Jahr 1986 hinein.
In dieser Zeit lag Frau X2 anscheinend auch mit ihrer Mutter, Frau K2 X2, im Streit. Es ging um die Beteiligung der Frau K2 X2 an den Kosten des Hauses N2kamp 00, wo K2 X2 aufgrund des ihr testamentarisch vermachten Wohnrechts auf Lebenszeit im Erdgeschoss wohnte. Auch hier wurden gerichtliche Verfahren zwischen Frau N1 X2 und Frau K2 X2 geführt. Im Zusammenhang damit wandte sich der Bevollmächtigte der K2 X2, Rechtsanwalt I3 aus E1, mehrfach an das Sozialamt der Beklagten und teilte dort mit, dass seiner Auffassung nach Frau N1 X2 nicht hilfebedürftig sei.
Die darlehensweise Sozialhilfe wurde jedenfalls bis zum Monat April 1986 gewährt; insofern gab Frau X2 entsprechende Anerkenntniserklärungen ab.
Am 30.04.1986 schlossen Frau N1 X2 und der Kläger vor dem Notar T2 S2 in E1-C5 (UR-Nr. 0000/0000) einen Übertragungsvertrag mit dem folgenden auszugsweisen Inhalt: "Es erschienen: 1. Frau N1 X2, Studentin, wohnhaft N1kamp 00 in E1 - nachstehend kurz als "der Veräußerer" bezeichnet -,
2. Herr N3 C2, Elektromechaniker, wohnhaft T3 Weg 00 in 0000 F3 0, - nachstehend kurz als "der Erwerber" bezeichnet -,
dem Notar von Person bekannt.
I.Vorbemerkungen
( ...)
II.Übertragung, Auflassung
1. Der Veräußerer überträgt zum Eigentum an den dies annehmenden Erwerber den vorbezeichneten Grundbesitz mit aufstehenden Gebäuden ( ...).
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundbesitz auf den Erwerber übergeht. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.
III.Gegenleistungen
1. Der Erwerber räumt dem Veräußerer an sämtlichen Wohnräumen des Hauses N2kamp 00 in E1 ein lebenslängliches Wohnrecht ein.
Die Beteiligten bewilligen und beantragen zur Sicherung des vorstehend vereinbarten lebenslänglichen Wohnrechts die Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für Frau N1 X2 zu Lasten des Grunstücks Flur 00 Nr. 000 in das Grundbuch.
Schuldrechtlich, also ohne dass dies Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein soll, vereinbaren die Beteiligten folgendes:
a) ( ...)
b) Der Erwerber kann - insbesondere für die Finanzierung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen und der üblichen Grundbesitzlasten - die Zahlung einer monatlichen Miete verlangen, welche ortsübliche Sätze nicht übersteigen darf.
c) Der Veräußerer kann während der Dauer des Wohnrechts das Wohngebäude selbst bewohnen oder einzelne Räume oder Wohnungen an ausschließlich von ihm zu bestimmende - dem Erwerber zumutbare - Personen überlassen.
d) Der Erwerber verpflichtet sich, die Mieteinnahmen zunächst ausschließlich für die in Ziffer 3. und 4. vereinbarten Verpflichtungen bzw. Maßnahmen zu verwenden.
2. ( ...)
3. ( ...).
4. Der Erwerber verpflichtet sich, unter Einsatz seiner Freizeit und seiner handwerklichen Fähigkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für Abdichtung des Wohngebäudedaches, Wiederherstellung der Zentralheizungsanlage, Instandsetzung der sanitären Einrichtungen, Schimmelbeseitigung und Renovierung der Küchen sowie Baderäume Sorge zu tragen.
5. Der Erwerber verpflichtet sich für sich und seinen Rechtsnachfolger dem Veräußerer gegenüber, den hier erworbenen Grundbesitz ganz oder teilweise ohne Zahlung eines Entgeltes auf seine Kosten zurückzugewähren,
a) falls der Erwerber entgegen der hiermit übernommenen Verpflichtung den hier erworbenen Grundbesitz zu Lebzeiten des Veräußerers ohne schriftliche Zustimmung veräußert, diesen belastet oder sonst hierüber verfügt, insbesondere die Auseinandersetzung über den Grundbesitz betreibt,
b) falls zu Lebzeiten des Veräußerers über das Vermögen des Erwerbers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder das Zwangsvollstreckungsverfahren, insbesondere Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren, in den erworbenen Grundbesitz betrieben wird,
1.falls der Erwerber vor dem Veräußerer verstirbt.
( ...)
Das Verlangen auf Rückgewähr ist durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen.
Zur Sicherung des Anspruchs des Veräußerers auf Rückübertragung bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Frau N1 X2 auf Auflassung zu Lasten des Grundstücks Flur 00 Nr. 000 in das Grundbuch.
( ...)
Unterzeichnet N1 X2, N3 C2, T2, Notar".
In der Folge wurde der Kläger aufgrund der Auflassung vom 30.04.1986 am 02.07.1986 im Grundbuch als Eigentümer des Hausgrundstücks N2kamp 00 eingetragen.
Unmittelbar danach reichte Frau N1 X2 beim Sozialamt der Beklagten einen Mietvertrag zwischen dem Kläger als Vermieter (mit Adresse T3 Weg 00, 0000 F3) und ihr selbst als Mieterin über eine Wohnung im Haus N2kamp 00, unterzeichnet am 30.04.1986 ein. Am selben Tag schloss der Kläger als Vermieter auch einen weiteren Mietvertrag mit I2 X2, dem Bruder von N1 X2, über eine weitere Wohnung im Haus N2kamp 00.
In der Folgezeit stellte das Sozialamt der Beklagten sich auf den Standpunkt, Frau X2 habe durch die Übertragung des Hausgrundstücks auf den Kläger ihr Vermögen verschenkt und müsse einen Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend machen und deshalb erhielt Frau X2 vom Sozialamt der Beklagten nachfolgend zunächst keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr, auch nicht darlehensweise. Hieraus ergaben sich anscheinend verschiedene einstweilige Anordnungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, in denen Frau X2 versuchte, Hilfe zum Lebensunterhalt im Eilverfahren durchzusetzen. Diese Verfahren gingen anscheinend aber sämtlich aus Sicht von Frau X2 verloren, da auch das VG Düsseldorf die Auffassung vertrat, dass sie noch über Vermögen verfügen würde, bzw. sonstige Zweifel an der Hilfebedürftigkeit einem Anspruch auf Sozialhilfe entgegenstehen würden (wohl Az. 19 L 1309/86 und 19 L 267/89).
Ein rechtsmittelfähiger Bescheid der Beklagten gegenüber Frau X2 entweder über die Ablehnung von Sozialleistungen insgesamt, bzw. über die darlehensweise Bewilligung wegen möglichen Vermögens war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangen. Dementsprechend legte Frau X2l "nach Vorsprache beim Verwaltungsgericht" am 28.07.1986 vorsorglich Widerspruch gegen einen von der Bezirksfürsorgestelle zu erlassenden Bescheid ein. Zwischenzeitlich erhielt Frau X2 im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im September 1986 wieder darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 09.10.1986 regelte die Beklagte, dass die von Dezember 1985 bis August 1986 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG darlehensweise gewährt werde, da Frau X2 über nicht geschütztes Vermögen nach § 88 BSHG in Form eines Einfamilienhauses verfüge. Sie solle sich deshalb mit der Rechtsstelle des Sozialamtes zwecks Fertigung eines neuen Darlehensvertrages in Verbindung setzen. Ausweislich der auf Frau X2 bezogenen Akte der Rechtsstelle des Sozialamtes belief sich die in der Zeit von August 1984 bis September 1986 darlehensweise erbrachte Hilfe zum Lebensunterhalt auf insgesamt 11.039 DM.
In der Folgezeit, in der Frau X2 soweit ersichtlich keine weiteren Sozialhilfeleistungen bezog, gingen bei dem Sozialamt der Beklagten verschiedene Schreiben der Mutter von Frau N1 X2, K2 X2, ein, in denen diese erhebliche Vorwürfe gegenüber Frau N1 X2 sowie den Kläger erhob. Diese gingen im Wesentlichen dahin, die beiden würden in betrügerischer Absicht zusammenwirken und Sozialleistungen oder andere Geldmittel auf unlautere Weise erlangen. Neben diesen im Laufe des Jahres 1987 beim Sozialamt der Beklagten eingehenden Schreiben der K2 X2 gelangte dort auch eine eidesstattliche Versicherung eines Herrn B3 C6 vom 24.08.1987 zu den Akten, in der dieser ähnliche Anschuldigungen gegen N1 X2 und den Kläger erhob.
Mit privatschriftlicher Vereinbarung "zu UR-Nr. 0000/0000 vom 30.04.1986" vereinbarten Frau X2 und der Kläger:
"In Abänderung des zwischen
Frau N1 X2l, nachstehend als - der Veräußerer -
und
Herrn N3 C2, nachstehend als - der Erwerber – bezeichnet,
am 30.04.1986 geschlossenen Grundstücks-Übertragungsvertrages, UR-Nr: 0000/0000
verzichtet der Erwerber hiermit auf sein ihm unter Ziffer III. 1. b) des Vertrages zugestandenes Recht, Mietzahlungen vom Veräußerer selbst oder von gemäß Ziffer III. 1. c) des Vertrages vom Veräußerer eingesetzten dritten Personen zu verlangen und mit letztgenannten Mietverträge abzuschließen.
Im Gegenzug befreit der Veräußerer hiermit den Erwerber von seinen unter Ziffer III. 4. des Vertrages übernommenen Verpflichtungen.
Ungeachtet dieser Regelung ist der Veräußerer weiterhin verpflichtet, im Umfang seines Wohnrechtes eine ortsübliche Miete selbst zu zahlen oder von gemäß Ziffer III. 1. c) des Vertrages vom Veräußerer mietvertraglich eingesetzten dritten Personen zahlen zu lassen und diese Mieten ausschließlich für die unter Ziffer III. 4. des Vertrages nunmehr von ihm selbst zu veranlassenden und zu finanzierenden Maßnahmen sowie weitergehende Modernisierungen und ober- bzw. unterirdischen Baumaßnahmen (Ausbau des Dach- und Kellergeschosses, Wintergarten und Einbau eines Bades im Erdgeschoss, Vergrößerung und Unterkellerung der Garagen etc.) zu verwenden.
Düsseldorf, den 01.11.1988.
Unterzeichnet N1. X2 (Veräußerer) N3. C2 (Erwerber)".
Mit Bescheid vom 01.02.1989 lehnte die Beklagte gegenüber N1 X2l wegen der Übertragung des Hausgrundstücks N2kamp 00 auf den Kläger Leistungen zur Sozialhilfe ab, da Frau X2 ihr Rückforderungsrecht gemäß § 528 BGB ausüben müsse. Ein solcher Bescheid war zuvor auch schon mit Datum vom 29.07.1986 ergangen. In dieser Zeit wurde die zwischen dem Kläger und dem Bruder von Frau X2, I2 X2, vereinbarte Miete für dessen Wohnräume im Haus N2kamp 00 aus Sozialhilfemitteln übernommen, wobei die Überweisung der Miete an "C2-X2, T3 Weg 00, F3 0" erfolgte (vgl. Vermerk der Beklagten vom 18.09.1991, Beiakte 3). Weiter war der Kläger auch Vermieter der zuvor schon erwähnten Frau B2 G, ebenfalls Mieterin von Wohnräumen im Haus N2kamp 00, deren Miete ebenfalls als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG übernommen wurde und welche nach dem genannten Vermerk an "N1 X2, T3 Weg, F3 0" überwiesen wurde.
Der Kläger war vom 27.12.1984 bis zum 06.12.1990 in 0000 F3 unter der Adresse T3 Weg 00 gemeldet und bezog von der Stadt F3 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, offensichtlich ohne Anrechnung irgendwelcher Mietzahlungen von Mietern im Haus N2kamp 00 in E1.
Zugleich war er nach in den Akten befindlichen Mitteilungen der Fernuniversität Hagen dort seit Oktober 1984 im Studiengang Wirtschaftswissenschaften zunächst als Studiengang-Zweithörer und seit April 1985 als Teilzeitstudent eingeschrieben; seit September 1993 war er an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als Zweithörer im Studiengang Rechtswissenschaften immatrikuliert.
In der Auseinandersetzung zwischen Frau X2 und dem Sozialamt der Beklagten über die Frage, ob das Haus N2kamp 00 bei ihr als Vermögen anzusehen sei, ob es Schonvermögen sei bzw. ob ihr ein Schenkungsrückforderungsanspruch zustehe, und im Ergebnis über die Frage, ob ihr die Sozialhilfe als Darlehen oder als Zuschuss oder überhaupt nicht zu gewähren war, geschah über einen Zeitraum von fast zehn Jahren bis zum Jahr 2001 im Wesentlichen nichts. Die ab 2001 zuständige Sachbearbeiterin bei der Rechtsstelle des Sozialamtes, Frau Q2, führte dann eine Klärung herbei, die zu einem Bescheid vom 17.01.2002 an Frau X2 führte, wonach die seinerzeit aufgrund von Darlehen - bzw. Darlehensergänzungsverträgen vom 24.08.1984, 26.09.1984, 12.02.1985 und 16.07.1985 gewährten darlehensweisen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in eine Beihilfe umgewandelt würden, da es sich beim Hausgrundstück N2kamp 00 für Frau X2 um ein angemessenes geschütztes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG gehandelt habe. Zugleich bewilligte die Beklagte die Löschung der Höchstbetragssicherungshypothek auf dem Haus N2kamp 00. Nachfolgend wurde mittels dieser Bewilligung die zugunsten der Beklagten eingetragene Höchstbetragssicherungshypothek auf dem Hausgrundstück N2kamp 00 am 12.11.2002 gelöscht.
In Bezug auf den Kläger, der bei der Stadt F3 im Sozialhilfebezug stand, gab es in den späten 1980er Jahren auch dort erhebliche Schwierigkeiten: Der Vater des Klägers, B1 C2, erhob mit an das Sozialamt der Stadt F3 gerichteten Schreiben gegen diesen umfangreiche Vorwürfe, die ebenfalls im Kern die Aussage beinhalteten, der Kläger und Frau X2 seien ein "Gauner-Duo", die sich durch abgestimmtes gemeinsames Handeln Geldmittel von öffentlichen Behörden bzw. von Privatpersonen in betrügerischer Weise beschaffen würden. Ein Widerspruchsverfahren bei der Kreisverwaltung N4 und ein Eilverfahren beim VG E1 (wohl 7 L 886/89) führten im Ergebnis dazu, dass der Kläger von der Stadt F3 in Kenntnis des auf ihn im Grundbuch eingetragenen Hausgrundstücks N2kamp 00 in E1 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt.
Anfang Dezember 1990 meldete der Kläger sich von F3 nach E1 um, wobei der Umzug melderechtlich am 06.12.1990 mit der neuen Adresse F4straße 00 in 00000 E1-F1 erfolgte. Der Kläger beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt der Beklagten und gab an, am 01.12.1990 von F3, wo er bis 30.11.1990 Sozialhilfe bezogen habe, zu seiner Großmutter, D X6, in deren Wohung in der F4straße 00 gezogen zu sein. Dabei nannte er als Grund für den Zuzug die Pflegebedürftigkeit seiner Großmutter. Im Sozialhilfeantrag gab er an, nicht über Vermögen zu verfügen und solches auch in den letzten zehn Jahren nicht auf andere Personen übertragen zu haben. Er erhielt daraufhin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch beschränkt auf den Regelsatz, weil die Miete unverändert von seiner Großmutter gezahlt wurde und sich die Aufwendungen für die Unterkunft durch seinen Zuzug nicht erhöhten.
Als wegen einer Anzeige der Frau B2 G, Mieterin im Haus N2kamp 00, beim Sozialamt der Beklagten festgestellt wurde, dass der Kläger zugleich als Vermieter von Sozialhilfeempfängern im Haus N2kamp 00 auftrat und sich auch diesen gegenüber sowie gegenüber dem Sozialamt der Beklagten als Eigentümer aufführte, stellte die Beklagte im September 1991 die Leistungen ein. Die im Verwaltungsvorgang der Beklagten zum BSHG in Bezug auf den Kläger (Beiakte 1, Blatt 64 ff.) vorhandenen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Anzeige der Frau B2 G vom 18.09.1991 abgeheftet wurden, umfassen Schreiben des Klägers aus den Jahren 1989 und 1990, in denen dieser in seiner Stellung als Eigentümer des Hauses N2kamp 00 an Frau G als Mieterin sowie an das Sozialamt der Beklagten schrieb. In diesen Schreiben machte er in keiner Weise deutlich, dass er nicht rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Hauses N2kamp 00 war. Die Unterlagen stammen nach einem Vermerk vom 19.09.1991 aus der Sozialhilfeakte der B2 G.
Auf die am 19.09.1991 erfolgte Stornierung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger sprach dieser auf Einladung am 25.09.1991 bei der Beklagten vor und teilte (ausweislich eines Vermerks vom 26.09.1991) mit, dass das Haus N2kamp 00 ihm nicht gehöre; er sei wegen Schulden von Frau X2 gezwungen worden, dass Haus auf seinen Namen überschreiben zu lassen, da diese Sozialhilfe beantragen wollte und sie ansonsten keine Leistungen bekommen hätte. Zwischen ihm und Frau X2 bestehe ein entsprechender Vertrag. Er stehe jedoch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Angelegenheit sei auch schon vom Sozialamt N4 geprüft worden. Er selbst erhalten von der Miete keinen Pfennig, da das Geld direkt an Frau X2 gezahlt würde. Auch habe er mit den Mietern nichts zu tun. Auf den Vorhalt, dass dem Anschein nach seine eigenen an das Sozialamt gerichteten Schreiben mit der gleichen Schreibmaschine verfasst wurden, mit der auch die unter seinem Namen an das Sozialamt bzw. Frau G gerichteten Schreiben gefertigt wurden, gab er an, es handele sich um die Schreibmaschine von Frau X2, die er sich von ihr geliehen habe, da er selbst über eine Schreibmaschine nicht verfüge. Er wisse jedoch nicht, wo Frau X2 sich zur Zeit aufhalte.
Entsprechend der Absprache bei seiner Vorsprache am 25.09.1991 reichte der Kläger dann bei der für ihn zu diesem Zeitpunkt zuständigen Sachbearbeiterin im Sozialamt der Beklagten (Frau B4) mit Schreiben vom 25.09.1991 eine Kopie des notariellen Vertrages zwischen ihm und Frau X2 vom 30.04.1986 (UR-Nr. 0000/0000 des S2) ein. Weiter war dem Schreiben beigefügt seine eidesstattliche Versicherung vom 25.09.1991, dass das Haus N2kamp 00 in E1 weder von ihm verkauft, belastet oder sonst wie wirtschaftlich genutzt werde bzw. werden könne. Weiter habe er weder einen Anspruch auf Mieteinnahmen noch stünden ihm solche zur Verfügung. N1 X2 habe seines Wissens noch zu keinem Zeitpunkt in F3 und dort schon gar nicht mit ihm zusammengewohnt. In dem Schreiben vom 25.09.1991 erläuterte dieser sodann ausführlich, wie es zu dem Grundstücksübertragungsvertrag zwischen Frau X2 und ihm vom 30.04.1986 gekommen sei. Er führte im Wesentlichen aus: Nach dem Tode seiner Mutter 1975 sei er wiederholt das Opfer skrupelloser Betrügereien seines Vaters, B1 C2, sowie seines Bruders, X4 C2, geworden. Im Zusammenhang damit sowie der hiermit in Verbindung stehenden Gerichtsverfahren habe er sich bei der Familie X2, N2kamp 00 in E1, erheblich verschuldet. 1981 sei der Großvater der Frau N1 X2 verstorben, wodurch N1 X2 das Grundstück N2kamp 00 und die gegen ihn gerichteten Forderungen des Großvaters geerbt habe. Infolgedessen sei es innerhalb der Familie X2 zu Erbstreitigkeiten, insbesondere wegen eines Wohnrechts für die Mutter der N1 X2 gekommen. 1984 sei Frau N1 X2, welche sich gerade im juristischen Staatsexamen befand, durch diese Streitigkeiten selbst in wirtschaftliche Not geraten, woraufhin sie sich an das Sozialamt F1 gewandt habe. Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau C7, habe der N1 X2 lediglich den Regelsatz auf Darlehensbasis gewährt, ohne sich im Mindesten um die im Haus längst fälligen Reparaturen zu kümmern, während die Mutter, der alkoholisierte Bruder sowie die alkoholisierte Cousine mietfreies Wohnen beanspruchten. N1 X2 habe daraufhin Miete von ihrem Bruder und der Cousine gefordert, woraufhin beide, da seit Jahren arbeitslos, sich ebenfalls an das Sozialamt F1 wandten. Die Sachbearbeiterin C7 habe sofort eine Übernahme der Mieten verweigert mit der Begründung, dass Bruder und Cousine bisher keine Miete hätten bezahlen müssen, und deshalb auch künftig keine Miete zu zahlen sei. Es habe sich insofern erst später im Rahmen eines Verfahrens der N1 X2 gegen die Beklagte beim VG E1 herausgestellt, dass es sich dabei um eine rechtsmissbräuchliche, völlig willkürliche und unsinnige Entscheidung der Sachbearbeiterin C7 gehandelt habe. Aufgrund dieser Entscheidung der Sachbearbeiterin sowie der zwischen Mutter und Tochter X2 eskalierenden Streitigkeiten sei N1 X2 in immer größere Not geraten, wobei sie sich bei Freunden, Nachbarn und selbst bei seiner Großmutter wiederholt Geld habe leihen müssen. Als das Haus dann schließlich "unter den Hammer" zu kommen drohte, sei Frau X2 mit einem Vertragsentwurf auf ihn zugekommen und habe ihn aufgefordert, das Haus N1kamp 00 auf seinen Namen zu nehmen. Da er nach den Vorstellungen der N1 X2 und laut ihrem Vertrag keinerlei Rechte an dem Grundbesitz und mit einer solchen Übernahme auch ansonsten ("wie jetzt wieder!!!!") nur Schwierigkeiten hätte, habe er ihr Ansinnen zunächst abgelehnt; unter Berufung auf seine jahrelange Unterstützung durch ihren Großvater und die dadurch entstandenen Schulden sei er dann von ihr regelrecht unter Druck gesetzt worden, den Vertrag doch noch zu unterschreiben. Wörtlich führte der Kläger sodann aus:
"DIES ALLES WEGEN DER WEIGERUNG DER SACHBEARBEITERIN FRAU C7. Welche nach Abschluss des o.g. Vertrages sofort die dann - von mir - geforderten Mieten kritiklos gezahlt hat!!!
Dafür - weil eine Frau C7 nicht an eine Hauseigentümerin N1 X2 Miete zahlen wollte - musste mit einem wahnsinnigen Aufwand an Notar-, Grundbuch- und Steuerkosten das Haus N1kamp 00 mit auf meinen Namen umgeschrieben werden."
Weiter erläuterte der Kläger dann, dass das Haus für ihn wirtschaftlich wertlos sei, er insbesondere keine Mieten einzöge, noch das Haus anderweitig verwerten könne. Die Mieten würden vollständig an Frau X2 gezahlt, die diese jedoch für die Erhaltung des Hauses verwenden müsse. In Bezug auf die Auseinandersetzung mit seinem Vater gab er in diesem Schreiben an: Ende 1986, also ein halbes Jahr nach dem Vertragsschluss mit Frau X2, habe er in der Wohnung seines Bruders Unterlagen aufgefunden, mit welchen er lückenlos habe nachweisen können, dass und wie er von seinem eigenen Vater sowie seinem Bruder betrogen worden sei. Mit diesen Papieren habe er Anfang 1987 eine Restitutionsklage gegen seinen Vater angestrengt, womit das 1982 ergangene Urteil, wonach er seinem Vater mittlerweile DM 70.000 zuzüglich Zinsen schulden solle, aufgehoben werden sollte. Sodann stellte der Kläger die "beispiellose Verleumdungskampagne" seines Vaters dar, mit welcher dieser nach seinen Angaben lediglich verhindern wollte, dass er Prozesskostenhilfe in dem gegen seinen Vater geführten Restitutionsprozess erlangen könne. Wegen dieser Aktivitäten sei sein Vater von der Staatsanwaltschaft (StA) Düsseldorf angeklagt und am 11.09.1991 vom Amtsgericht (AG) Düsseldorf zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 30 DM verurteilt worden.
Am 02.10.1991 gingen bei dem Sozialamt der Beklagte zwei Schreiben der N1 X2 ein, die sich auf die Sozialhilfe für den Kläger bezogen. Im Schreiben vom 01.10.1991 hob Frau X2 hervor, dass der Kläger seit Eigentumsüberschreibung des Hauses im April 1986 bis einschließlich September 1991 keine auf das Haus N2kamp 00 entfallenden Mieten erhalten, sich angeeignet oder anderweitig für sich persönlich verbraucht habe. Die bisher vom Sozialamt für ihre Cousine B2 G gezahlte Miete gehe unmittelbar auf ihr Konto bei der KKB (Citibank), die vom Sozialamt für ihren Bruder I2 X2 gezahlte Miete gehe auf das Girokonto von Herrn C2 bei der BfG, welches am 18.06.1986 speziell für die finanziellen Belange des Hauses N2kamp 00 eröffnet worden sei. Nach Abzug bzw. Überweisung der verschiedenen Kosten bzw. Gebühren für Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Abwasser, Stadtwerke, Versicherungen usw. erhalte sie von Herrn C2 die entsprechenden Belege, eine Abrechnung und soweit vorhanden die überschießende Restmiete. Die Restmiete sei ebenso wie die Miete für Frau G zweckgebunden für die Erhaltung des Hauses und längst überfällige Reparaturen bestimmt. Seit dem Tod ihrer Mutter sei sie jedoch einzig auf dieses Geld angewiesen und habe noch 3.000,00 DM Schulden bezüglich ihrer Bestattung. Im ebenfalls am 02.10.1991 eingegangenen Schreiben vom 27.09.1991, welches Frau X2 nach ihrer Angabe im Schreiben vom 01.10.1991 "im ersten Ärger verfasst" habe, führte sie unter anderem wiederum aus, dass der Kläger das Haus N2kamp 00 in keiner Weise verwerten oder sonstige finanzielle Vorteile daraus ziehen könne, insbesondere erhalte er keine Mieten zur persönlichen Verwendung. Soweit er Mietzahlungen erhalte, müsse er von diesen die notwendigen Ausgaben bestreiten und den Rest an Frau X2 weiterleiten. Weiter teilte sie wörtlich mit:
"Indes habe ich mit Vergnügen zur Kenntnis genommen, dass Herr X7 und Sie der Auffassung sind, dass das Haus N2kamp 00 wirtschaftlich Herrn C2 zuzurechnen ist. Im April 1986 habe ich - nicht zuletzt wegen des amtsmißbräuchlichen Verhaltens ihrer ehemaligen Kollegin C7 - das Haus N2kamp 00 auf Herrn C2 übertragen, da ich es wegen zunehmender Reparaturbedürftigkeit und persönlicher Schulden nicht mehr halten konnte. Während nunmehr plötzlich für meinen Bruder und meine Cousine Mieten gezahlt werden konnten, wurde mir selbst jede weitere Zahlung von Sozialhilfe mit der Begründung verweigert, dass ich mein Vermögen verschenkt hätte und folglich das Haus N2kamp 00 wirtschaftlich nach wie vor mir und nicht Herrn C2 zuzurechnen sei.
( ...). Ich möchte Sie deshalb bitten, Herrn C2 umgehend einen Bescheid oder eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Inhaltes zukommen zu lassen, dass das Sozialamt F1 der Auffassung ist, dass das Haus N2kamp 00 wirtschaftlich Herrn C2 zuzurechnen ist. Sobald mir dies vorliegt, werde ich unverzüglich bei der für mich zuständigen Sachbearbeiterin, Frau H, erneut einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Gleiches gilt, wenn Herrn C2 aus irgendeinem Grund die Zahlung von Sozialhilfe gestrichen und er - wie von ihm angedroht - hierdurch gezwungen werden sollte, die auf das Haus N2kamp 00 entfallenden Mieten vertragswidrig für sich selbst zu verbrauchen."
Nachdem der Kläger sodann eine bei der Beklagten am 25.10.1991 eingegangene "Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und Wohnungseigentum (Rentabilitätsberechnung)" mit vielen Angaben zu den Hauslasten nebst Belegen zu diesen Kosten eingereicht hatte, nahm die Beklagte die Zahlung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt an den Kläger rückwirkend ab dem 01.10.1991 wieder auf, da sie - ausweislich eines Vermerks vom 28.10.1991 - davon ausging, dass der Kläger zwar offiziell Eigentümer des Hauses N2kamp 00 sei, jedoch keinerlei Einkünfte daraus erziele. Die Leistungen sollten jedoch darlehensweise erfolgen, da durch "50/13" (also die Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten) zu prüfen sei, ob es sich hier um ein nicht geschütztes Vermögen handele. Dementsprechend erließ die Sachbearbeiterin Frau B4 einen Bescheid vom 28.10.1991, gerichtet an den Kläger unter seiner damaligen Adresse F4straße 00, in dem mitgeteilt wurde, dass im Hinblick auf das Haus N2kamp 00 in 0000 E1 zu prüfen sei, ob es sich dabei um einsatzfähiges Vermögen handele oder ob es sich um ein geschütztes Objekt im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handele. Bis zum Abschluss der Prüfung werde die Sozialhilfe nach § 89 BSHG darlehensweise gewährt. Er erhalte zu gegebener Zeit einen abschließenden Bescheid, ob und ggf. in welcher konkreten Form ihm weiterhin Sozialhilfe gewährt werde. Dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung auf den Widerspruch versehene Bescheid vom 28.10.1991 wurde dem Kläger mit einfachem Brief übersandt. Er hat sich später darauf berufen, diesen Bescheid nie erhalten zu haben.
Unter dem 16.03.1992 wandte sich der Vater des Klägers, B1 C2, an das Sozialamt der Beklagten und teilte dort im Wesentlichen mit, dass seines Erachtens dem Kläger keine Sozialhilfe zustehe, weil er vermögend und ein Betrüger sei. In diesem 9-seitigen Schreiben nebst einer 5-seitigen kommentierten Liste von Anlagen (letztere sind im Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht ersichtlich) stellte er ausführlich seine Sichtweise seiner Auseinandersetzung mit seinem Sohn über das Grundstück X3straße/C3weg in I1 dar, die dahin ging, die Grundschulden zugunsten von Frau X2 seien nur dort "platziert" worden, um den Zugriff von Gläubigern zu verhindern. Im Gegenzug habe Frau X2 dem Kläger das Hausgrundstück N2kamp 00 übertragen, um ihn ihr gegenüber abzusichern. Es habe sich letztlich um einen "Tausch" der Grundstücke gehandelt. Das Betrüger-Pärchen X2/C2 gehe so vor: "Man nehme eine selbst angefertigte Empfangsbescheinigung und eine gefälschte Unterschrift, dann gibt man eine eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin N1 X2 hinzu, die die Geldübergabe gesehen haben will, mischt das ganze noch mit vielen anderen Phantasien kräftig durch und ruft dann das Landgericht Wuppertal an. ( ...) Aus der Lebensgemeinschaft C2/X2 wurde dann, dem Zweck dienlich, nur eine lose Freundschaft. Diese Methode wirkte auf die Behörden im Bezug auf Sozialhilfe und Prozesskostenhilfe einfach optimal. Auch die Glaubhaftigkeit des Kronzeugen N3 C2 in Sachen X2 / X2 kam überzeugender an, weil der nur noch ‚entfernte’ Freund N3 C2, wohnhaft angeblich in der B5 Str. 000 oder angeblich im T3 Weg 00, für die gemeinsame Sache als Zeuge aussagte. Auf jeden Fall viel zweckmäßiger, als wenn das Pärchen hätte zugeben müssen, sie würden im N2kamp 00 in derselben Wohnung Tisch und Bett miteinander teilen, was seit 1977 auch der Fall ist". Es ist unklar, wie das Sozialamt der Beklagten damals im Hinblick auf dieses Schreiben verfahren ist.
Die Sachbearbeitung der Leistungsstelle im Sozialamt der Beklagten gab die Akte im Hinblick auf die Prüfung, ob das Haus N2kamp 00 bei dem Kläger als verwertbares Vermögen einer zuschussweisen Sozialhilfegewährung entgegenstehe, im Dezember 1992 an "50/13" (also die Rechtsstelle des Sozialamtes) ab.
Mit Schreiben vom 08.02.1993 teilte der Kläger dem Sozialamt F1 mit, dass die Mietzahlungen für I2 X2, N2kamp 00, ab sofort auf das Konto von Frau N1 X2 bei der BfG E1 überwiesen werden sollten, da Frau X2 ab sofort die Verwaltung des Hauses und die Abrechnung mit den städtischen Stellen (Stadtwerke etc.) übernehme.
In der Folgezeit erhielt der Kläger im Wesentlichen durchgängig - lediglich mit kurzen Einstellungen der laufenden Leistungsbewilligung wegen Problemen bei der Arbeitssuche, Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit wegen Haltens eines Kraftfahrzeuges etc., die jedoch jeweils ausgeräumt werden konnten - laufende Leistungen, zunächst beschränkt auf den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen, weil er mit seiner Großmutter zusammenlebte, die die Miete bezahlte und als Haushaltsvorstand angesehen wurde. Als seine Großmutter ins Krankenhaus kam, erhielt er die Regelleistung eines Haushaltsvorstandes und ab Anfang 1993 auch die Unterkunftskosten für die Wohnung F4straße 00 bewilligt.
Nachdem seine Großmutter, Frau D X6, in deren Wohnung in der F4straße 00 er seit Dezember 1990 wohnte, ab Januar 1993 im Mheim in E1-F1 auf der Pflegestation aufgenommen worden war und hierfür Hilfe zur Pflege nach dem BSHG von der Beklagten erhielt, kam es in den Jahren 1994/1995 zu Problemen in Bezug auf die nunmehr allein vom Kläger bewohnte Wohnung mit der Vermieterin, Frau N5 L2. Es erfolgte eine Kündigung der Wohnung durch die Vermieterin, die in der Folge Räumungsklage und insbesondere gegen den Kläger ein Räumungsurteil vom 30.08.1994 (AG Düsseldorf - 39 C 21141/93 -) erwirkte, wonach er bis Oktober 1995 die Wohnung F4straße 00 räumen musste. Seine Berufung zum Landgericht (LG) Düsseldorf - 21 S 514/94 - blieb erfolglos. Grundlage der Kündigung vom 13.01.1995 war nach den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts, dass die Miete nicht gezahlt worden war. In dieser Situation wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 28.08.1995 an die Beklagte und teilte mit, dass er übergangsweise bei Frau X2 im Haus N2kamp 00 unterkommen könne. Wegen des zu erwartenden Räumungstermins Mitte Oktober 1995 habe sich Frau N1 X2 bereit erklärt, ihn bis zu einer Entscheidung in einem noch anhängigen Rechtsstreit X6./. L2 vorübergehend im Haus N2kamp 00 wohnen zu lassen; er verwies auf einen anliegenden Vertrag vom 20.08.1995. Der eigenwillige Inhalt dieses Vertrages gehe darauf zurück, dass Frau X2 befürchte, dass er sich möglicherweise im Haus N2kamp 00 festsetzen könne. Er bat um Anweisung der nur geringfügig über den bisherigen Unterkunftskosten liegenden Miete zum 01.10.1995. Der dem genannten Schreiben beigefügte "Vertrag zur vorübergehenden Gebrauchsüberlassung" zwischen Frau X2 und dem Kläger vom 20.08.1995 hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Frau X2 überlässt dem Kläger nur zum vorübergehenden Gebrauch ihre ehemalige im Hause N2kamp 00 gelegene, möblierte Wohnung mit KDB ab 01.10.1995 zu einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 400 DM inklusive Nebenkosten und Heizung; jedoch längstens bis zu einer Entscheidung in dem beim Amtsgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit X6./. L2 bezüglich der Wohnung in der F4straße 00 in 00000 E1;
Der Kläger verpflichtet sich, binnen 14 Tagen nach Vorliegen einer solchen Entscheidung die Wohnung N2kamp 00 wieder zu verlassen;
Herr C2 verpflichtet sich desweiteren, sich unter der Anschrift N2kamp 00 nicht polizeilich anzumelden;
durch den hiermit geschlossenen Vertrag wird kein Mietverhältnis zwischen Frau X2 und Herrn C2 begründet."
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Sachbearbeiterin des Sozialamtes der Beklagten die Ermittlungsbeamtin mit Ermittlungsauftrag vom 01.09.1995 gebeten, zu überprüfen, ob der Kläger sich noch in der Wohnung in der F4straße 00 aufhalte; Anlass war, dass nach einem Vermerk vom 16.10.1995 der Beklagten seit Jahren der Verdacht beim Sozialamt bestanden habe, dass der Kläger sich dort nicht regelmäßig aufhalte bzw. mit Frau N1 X2 zusammenlebe. Die Ermittlerin stellte fest, dass im Haus F4straße 00 kein Klingelschild mit dem Namen des Klägers vorhanden war. Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 07.09.1995 zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen, zu der er Mietquittungen sowie Nachweise über Stromzahlungen an die Stadtwerke beibringen sollte. Wegen der ungeklärten Verhältnisse wurde die Zahlung der laufenden Leistungen zum 01.10.1995 eingestellt. Erst nach der Einstellung der Leistungen ging beim Sozialamt der Beklagten das Schreiben des Klägers vom 28.08.1995 nebst Anlagen ein. Mit Bescheid vom 16.10.1995 übernahm die Beklagte bis auf weiteres allein den Regelsatz des Klägers, weil davon ausgegangen wurde, dass er als Eigentümer des Hauses N2kamp 00 keine Miete zahlen müsse. In der Folgezeit zahlte die Beklagte zunächst nur den Regelsatz an den Kläger aus. Aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf, durch die Räumungsaufschub für die Wohnung F4straße 00 gewährt worden war, wurden dann noch Mieten für diese Wohnung am Ende des Jahres 1995 gezahlt. Bei Vorsprachen im Februar 1996 gab der Kläger dann an, dass er sich zur Zeit in der Wohnung von Frau X2 im Haus N2kamp 00 aufhalte; Frau X2 selbst wohne noch in der F4straße 00, wo sie eine Wohnung gemietet habe; sie wolle jedoch auch in das Haus N2kamp 00 einziehen; der Kläger solle dann die untere Wohnung erhalten, die aber erst noch renoviert werden müsse; die Sanierung solle aber erst dann ausgeführt werden, wenn seitens des Sozialamtes die Miete gesichert sei. Bei einer weiteren Vorsprache im April 1996 gab er an, er müsse wegen der laufenden Renovierung im Haus N2kamp 00 zwischen den Wohnungen im Erdgeschoss und dem Obergeschoss hin- und herpendeln; die obere Wohnung würde Frau X2 gehören, in der noch ihre Möbel stünden; in der unteren Wohnung habe früher der Bruder von Frau X2 gelebt; seit seinem Tod vor einem Jahr stehe die Wohnung leer; er versichere, dass er nicht mit Frau X2 zusammenlebe. Aufgrund einer erfolgten Einschaltung der Rechtsstelle des Sozialamtes erhielt der Kläger vom Sozialamt zunächst die tatsächlich anfallenden Betriebskosten bewilligt. Im Zusammenhang mit der Einstellung der laufenden Leistungen zum 01.10.1995 hatte sich Frau N1 X2 mit einem Schreiben vom 09.10.1995 an die Sachbearbeiterin beim Sozialamt der Beklagten (Frau S3) gewandt, in dem sie um verbindliche Mitteilung bat, ob die zwischen ihr und dem Kläger mit Vertrag vom 20.08.1995 vereinbarte Nutzungsentschädigung von 400 DM rückwirkend ab 01.10.1995 vom Sozialamt übernommen werde; ansonsten müsse der Kläger sich anderweitig um eine Bleibe bemühen. Weiter führte sie dort aus:
"Aber nachdem mein Großvater Ende der 70er Jahre bereits seine Ausbildung sowie seinen Lebensunterhalt finanziert hatte und ich selbst ihm Anfang der 80er Jah re ganz erhebliche Darlehen zur Verfügung gestellt habe, ohne dass bis heute auch nur ein Pfennig zurückgezahlt wurde, sehe ich mich zu weiteren Leistungen oder Zugeständnissen an Herrn C2 absolut nicht mehr in der Lage."
Schon mit Beschluss vom 31.10.1995 hatte das Amtsgericht Düsseldorf - 61 M 6418/95 - die Zwangsvollstreckung (Räumung) gegen den Kläger im Hinblick auf die Wohnung F4straße 00 eingestellt und dies damit begründet, dass eine Härte vorliege im Hinblick darauf, dass Frau X2 mit dem Kläger für eine Wohnung im Haus N2kamp 00 einen Mietvertrag ab 01.02.1996 geschlossen habe. Zeitgleich mit diesen Vorgängen zwischen dem Kläger bzw. Frau X2 und der Sachbearbeiterin in der Leistungsstelle wandte sich Frau X2 auch unmittelbar an die Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten (Frau T4), stellte dort die Gesamtsituation dar, reichte einen Mietvertrag zwischen ihr und dem Kläger vom 29.10.1995 mit dem Kläger als Mieter einer Wohnung von 40 qm im Haus N2kamp 00 ab 01.02.1996 zu 700 DM warm (Kaltmiete 480 DM), und suchte dort für den Kläger um Klärung nach, ob die Miete für seine Wohnung im Haus N2kamp 00 übernommen werden könnte. Sie gab dabei an, sie kenne den Kläger seit der gemeinsamen Kindheit und sie seien vor ca. 15 Jahren verlobt gewesen; nachdem sie das Haus geerbt hatte, als sie sich noch im Jura-Studium befand, habe sie das Problem gehabt, dass das Sozialamt wegen der verwandtschaftlichen Beziehung die Miete für ihren Bruder und ihre Cousine nicht anerkannt habe und Frau X2 somit keine Mieteinnahmen habe erzielen können; daraufhin habe sie den Kläger aufgefordert, sich im Grundbuch eintragen zu lassen; er habe sich damit einverstanden erklärt, weil ihr Großvater den Kläger unterstützt habe und er somit Schulden bei ihr gehabt habe; nach der Übertragung seien die Mieten dann durch das Sozialamt akzeptiert worden, aus denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte. Sie werde deshalb für den Kläger tätig, weil dieser sie "in die Pflicht" nähme aufgrund der vormals erfolgten "Gefälligkeitsüberschreibung" des Hauses. Sie selbst sei in der F4straße 00 wohnhaft.
Die Rechtsstelle des Sozialamtes (50/13) schaltete zur Klärung der Frage, ob der Kläger Frau X2 Miete schuldete bzw. eine Nutzungsgebühr aufgrund des Überlassungsvertrages das Amt 00 (Rechtsamt) ein, welches im Mai 1996 die Stellungnahme abgab, mit dem Vertrag vom 01.11.1988 sei die schuldrechtliche Situation, die sich aus dem notariellen Vertrag vom 30.04.1986 ergäbe, wirksam geändert worden, weil die schuldrechtlichen Regelungen nicht eintragungspflichtig waren. Auf der Grundlage habe Frau X2 ein Wohnrecht, wobei schuldrechtlich vereinbart werden könne, dass sie in Abweichung vom notariell Vereinbarten hierfür auch Miete verlangen könne. Wenn sie dann das Wohnrecht an den Kläger überlasse, könne sie auch vom Kläger hierfür Miete verlangen. Auf dieser Grundlage stellte sich auch die Rechtsstelle des Sozialamtes Ende Mai 1996 auf den Standpunkt, dass Frau X2 vom Kläger Miete verlangen könne, die deshalb zu übernehmen sei. Die Vermögensfrage hinsichtlich des Hauses N2kamp 00 werde weiter geprüft, weshalb die Sozialhilfe weiter darlehensweise zu gewähren sei. Mit Bescheid vom 10.06.1996 übernahm die Beklagte daraufhin die im Mietvertrag zwischen Frau X2 und dem Kläger vom 29.10.1995 vereinbarte Miete von 700 DM, wobei darin auch pauschaliertes Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) enthalten war. Zugleich wurden die Mietrückstände ab Februar 1996 übernommen.
In den folgenden Jahren gewährte die Beklagte dem Kläger im Wesentlichen unverändert laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Gestalt seines Regelsatzes und der nunmehr übernommenen Miete für sein Wohnen im Haus N2kamp 00. Die bei der Rechtsstelle des Sozialamtes laufende Prüfung zur Frage, ob das Haus N2kamp 00 einem zuschussweisen Sozialhilfeanspruch als verwertbares Vermögen entgegenstehe, geriet nach der Prüfung der Frage, ob wegen der darlehensweisen Hilfegewährung eine Sicherungshypothek im Grundbuch einzutragen wäre, im Jahre 1997 ins Stocken. Bei der Rechtsstelle des Sozialamtes wurde dieser Vorgang dann erst wieder im April 2001 bearbeitet.
In den Jahren zwischen 1997 und 2001 gewährte die Beklagte - wie gesagt - im Wesentlichen durchgehend Hilfe zum Lebensunterhalt. Erwähnenswert ist lediglich, dass der Kläger Frau N1 X2 eine Vollmacht erteilte, wonach sie ihn in seinen Sozialhilfeangelegenheiten beim Sozialamt E1-F1 vertreten dürfe, "da er behaupte, dass Frau X2 wieder einmal auf irgendeine Art dafür verantwortlich ist, dass er nunmehr für Februar 2000 keine Sozialhilfe erhalten habe". Weiter ist aus der Akte ersichtlich, dass der Kläger, wie er mit Schreiben vom 14.02.2000 mitteilte, zum 01.01.1999 eine Wohnung unter der Anschrift F5 00 in O1 angemietet hatte, "weil ich es im Hause N2kamp 00 in F1 nicht mehr ausgehalten habe". Er habe dann kurz vor dem Umzug "kalte Füße bekommen" und die Wohnung ohne finanziellen Verlust an eine Frau O2 M weitervermietet. Probleme seien dann erst nach deren Auszug aufgetreten. Wohl in Bezug auf eine nach dem Melderegister erfolgte Abmeldung (zuvor N2kamp 00 in 00000 E1) ab dem 02.03.2000 nach 00000 H2, Q3straße 00, teilte der Kläger mit Schreiben vom 18.10.2000 mit, dass es sich bei seiner Abmeldung nach H2 um eine Kurzschlussreaktion gehandelt habe. Er sei jedoch nie im N2kamp 00 ausgezogen bzw. nach H2 verzogen, sondern habe sich ununterbrochen im Haus N2kamp 00 in E1 aufgehalten.
Bei der Rechtsstelle des Sozialamtes wurde die Bearbeitung der Vermögensfrage sowohl im Hinblick auf den Kläger als auch im Hinblick auf Frau X2 im April bzw. Mai 2001 wiederaufgenommen. Erst im Laufe dieser Bearbeitung wurde die Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten auf das Grundstück des Klägers in I1 aufmerksam. Der Bearbeiter der Vermögensfrage in Bezug auf den Kläger bei der Rechtsstelle des Sozialamtes (Herr I4) wandte sich mit Schreiben vom 20.09.2001 an den Kläger unter der Adresse N2kamp 00 in E1 und teilte mit, dass im Hinblick darauf, dass die Sozialhilfe aufgrund Bescheides vom 28.10.1991 seitdem vorläufig als Darlehen gewährt werde, zu prüfen sei, inwieweit es sich bei dem Hausgrundstück um einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 88 BSHG handele. Darüber hinaus sei bekannt geworden, dass der Kläger neben dem Eigentum am Hausgrundstück N2kamp 00 in E1 noch über das Grundstück C3weg in I1, Blatt 000 des Grundbuches von I1, verfüge, welches er bisher gegenüber dem Sozialamt nicht angegeben habe. Im Hinblick auf die Belastungen des Grundstücks in I1 zugunsten von Frau X2 stellte sich für den Bearbeiter, Herrn I4, die Frage, warum diese Eintragungen erfolgten; dabei sei zu berücksichtigen, dass Frau X2 ihm das Hausgrundstück N2kamp 00 in E1 mit der beschränkten Verfügungsmöglichkeit übertragen habe. In Anbetracht dessen müsse die Frage gestellt werden, ob die verschiedenen Übertragungen und Belastungen eventuell zur gegenseitigen Absicherung erfolgten. Er ersuchte daher den Kläger, darzulegen, aus welchen Gründen die Belastungen erfolgten; zudem bat er um Übersendung eines Nachweises, wie hoch die Grundschulden aktuell valutierten und welchen Wert das Grundstück habe. Es erfolgte Hinweis auf die §§ 66 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I).
Weil der Kläger auf dieses Anschreiben nicht reagierte, wandte sich Herr I4 erneut mit Schreiben vom 23.10.2001 an ihn und wies auf die möglichen Folgen nach § 66 SGB I hin unter Fristsetzung bis zum 09.11.2001. Ferner wies er darauf hin, dass sich aufgrund des Bekanntwerdens des Grundstücks in I1 erhebliche Zweifel an seiner Sozialhilfebedürftigkeit ergeben hätten; sollte er nicht schlüssig darlegen, dass er tatsächlich vermögenslos sei, werde eine Leistungseinstellung wegen unklarer wirtschaftlicher Verhältnisse geprüft. Da der Kläger sich auch auf dieses Schreiben nicht meldete, wurden seine Leistungen mit Bescheid vom 21.11.2001 vorläufig eingestellt.
Auf die Einstellung der Leistungen hin sprach Anfang Dezember 2001 Frau X2 bei Herrn I4 in der Rechtsstelle des Sozialamtes vor; eine weitere Vorsprache erfolgte am 07.12.2001, in der sie mitteilte: Herr C2 habe ihr ihr Kind gebracht, das er betreue, und ihr unter massiven Beschimpfungen vorgeworfen, die Leistung sei aufgrund ihrer Schuld eingestellt worden. Mit dem Kläger sei nicht zu reden, weshalb sie nicht damit rechne, dass er sich selbst bei der Rechtsstelle des Sozialamtes zur Klärung melden werde, da er zwischen Depressionen und Cholerik hin- und herschwanken würde. Da sie vom Kläger nicht wisse, worum es gehe, und auch Herr I4 ihr mangels vorliegender Vollmacht keine Auskunft erteilen konnte, verfasste sie ein an Herrn I4 gerichtetes Schreiben vom 06.12.2001, in dem sie ihm die "gesamte Geschichte" erläuterte. Unter anderem führte sie in diesem Schreiben aus: Sie habe das Haus N2kamp 00 im Mai 1981 beim Verstreben ihres Großvaters, X5 C2, im Wege der Erbfolge übernommen. Da sie zum Zeitpunkt des Erbfalles Studentin und ohne jedes Einkommen gewesen sei, habe sie ihre Mutter um Unterstützung in Form einer angemessenen Mietzahlung gebeten, die jedoch verweigert wurde. Als sie im Sommer 1984 ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten konnte, habe sie schließlich Hilfe beim Sozialamt F1 gesucht, welches ab August 1984 ausschließlich den Sozialhilferegelsatz als Darlehen gezahlt habe. Gegen die Entscheidung, die Sozialhilfe wegen des Grundbesitzes lediglich als Darlehen zu gewähren, habe sie mehrfach Widerspruch eingelegt, da sie das Haus für geschütztes Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG gehalten habe, über den sie niemals einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid erhalten habe. Da außer ihrer Mutter und ihr selbst auch noch ihr Bruder, I2 X2, sowie ihre Cousine, B2 G, im Hause gewohnt hätten, habe sie das Sozialamt F1 gebeten, zumindest für diese beiden eine angemessene Miete zu zahlen, was von der damals zuständigen Sachbearbeiterin C7 mit den Worten verweigert worden sei: "Die mussten noch nie Miete zahlen, die brauchen auch jetzt keine Miete zu bezahlen." Schließlich habe sie im April 1986 nach einem unvorstellbaren Spießrutenlaufen keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als das Grundstück an den Kläger aufzulassen. Obwohl der Kläger eine angesichts des desolaten Zustandes von Haus und Grundstück angemessene Gegenleistung erbracht habe, sei die Sozialhilfezahlung an sie eingestellt worden mit der Begründung, sie habe ihr Vermögen verschenkt. Der Kläger sei jedoch in keiner Weise befugt, über dieses Haus zu verfügen, weder rechtlich noch wirtschaftlich. Er sei durch die jahrzehntelangen Streitigkeiten innerhalb seiner Familie und insbesondere den Machenschaften seines Vaters gesundheitlich, vor allem psychisch, völlig am Ende. Hauptgrund für diese Streitigkeiten sei ein Grundstück in I1, welches von seinen Großeltern finanziert auf den Namen seiner verstorbenen Mutter eingetragen worden sei. Das Grundstück liegt unmittelbar neben dem Anwesen des Vaters, der nach dem Tod seiner geschiedenen Frau alles versucht habe, um dieses in seinen Besitz zu bringen. Da der Kläger während seiner Ausbildung keinerlei Unterhaltszahlungen durch seine Familie erhielt, sei er von ihrem Großvater in den Jahren 1976 bis 1981 durch Darlehenszahlungen unterstützt worden, welche als Grundschulden zweckgebunden in das Grundbuch eingetragen wurden, zuletzt kurz vor der Geburt meiner Tochter, um ihr die nicht unbeträchtlichen Zinsansprüche zu sichern. Deshalb stelle dieses Grundstück für den Kläger – ebenso wie der Grundbesitz N2kamp 00– kein verwertbares Vermögen dar. Um ihr Kind zu schützen und selbst wegen ihrer schweren Darmerkankung zur Ruhe zu kommen, habe sie kurz nach dem Tod ihres Bruders 1994 E1 verlassen, und sich bis November 1998 in E3 aufgehalten. Auf die Mietzahlungen des Klägers in Höhe von 700 DM sei sie dringend angewiesen, da sie hiervon den Lebensunterhalt ihrer Tochter bestreite; deshalb bat sie darum, die Zahlungen an den Kläger wieder aufzunehmen. Das Schreiben der Frau X2 vom 06.12.2001 weist für sie keine Adresse aus und ist nicht unterschrieben. Sie selbst hat dieses Schreiben bei ihrer Vorsprache am 07.12.2001 gegenüber Herrn I4 als Entwurf bezeichnet. Mit einem daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben des Herrn I4 vom 11.12.2001 informierte dieser den Kläger über die erfolgten zwei Vorsprachen von Frau X2. Zugleich teilte er mit, dass Frau X2 in Bezug auf die Eintragung von Grundschulden in das Grundstück in I1 angegeben habe, dass dieses wegen finanzieller Unterstützung für den Kläger durch den Großvater von Frau X2 erfolgt sei. Hierzu wies Herr I4 den Kläger darauf hin, dass bisher in keiner Form belegt sei, dass überhaupt ein Darlehen seitens des Großvaters von Frau X2 gewährt wurde; weiter sei die Höhe der Grundschuldsumme fraglich, da diese unangemessen hoch erscheine, und die Wahl einer Grundschuld zur Absicherung anstatt einer Hypothek nicht nachvollziehbar sei. Es sei zudem nicht erklärlich, wieso bereits zu Lebzeiten des Großvaters die Eintragungen im Grundbuch zugunsten von Frau X2 erfolgten und nicht zugunsten des Großvaters; ferner stelle sich die Frage, warum Frau X2 alleinige Erbin dieser vermeintlichen Darlehensforderung gewesen sein solle. Aus den aufgeworfenen Fragen folgten erhebliche Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit, da die wirtschaftlichen Verhältnisse absolut ungeklärt seien. Er werde dringend ersucht, seine Bedürftigkeit zu dokumentieren. Ohne vollständige Klärung durch Mitwirkung des Klägers werde eine Wiederaufnahme der Sozialhilfe nicht erfolgen, insofern werde er auf den Verwaltungsrechtsweg beim VG Düsseldorf verwiesen, wo insbesondere eine einstweilige Anordnung möglich sei.
Am selben Tage ging bei der Beklagten per Telefax ein an Herrn I4 gerichtetes Schreiben des Klägers ein, in dem dieser unter anderem mitteilte: Man habe ihm schon vor 20 Jahren alles weggenommen. Deshalb habe er ihn darum gebeten, sich an Frau N1 X2 zu halten, die sämtliche Papiere und Vollmachten von ihm habe. Schreiben vom 20.09. und 23.10.2001 habe er nicht erhalten. Er vermute, dass er (Herr I4) bzw. die Stadt E1 mit seinem Vater wieder etwas aushecken würden, damit sein Vater doch noch in den Besitz des Grundstücks gelange, wofür dieser ja schon seit 25 Jahren über Leichen gehe und unser Rechts-Staat helfe ihm fleißig dabei. Wörtlich führte er aus:
"Ich schenke ihnen hiermit einfach dieses Grundstück und wenn sie es sofort nehmen, lege ich das Haus N2kamp 00 noch obendrauf. Der Grundstückserlös dürfte gerade reichen, um den maroden undichten Kasten zu sanieren oder besser abzureißen!!! Falls ich nicht wieder meine Sozialhilfe erhalte - wenigstens das schuldet mir dieser Rechts-"Staat" - werde ich wieder abhauen, wie ich das in den letzten Jahren mehrfach gemacht habe, weil ich die Schikanen ihrer Sozialdamen und die Gängeleien von Frau X2 nicht mehr ausgehalten habe. Leider habe ich das nie zu Ende gebracht, und bin jedesmal wieder zurückgekommen, weil man von Ladendiebstählen auf die Dauer nicht leben kann."
Mit Schreiben vom selben Tage wandte sich Herr I4 erneut an den Kläger und wies darauf hin, dass das eingegangene Telefax keine hinreichenden Auskünfte zu den gestellten Fragen enthielte. Es stünden weiterhin jegliche Beweise für die Behauptungen aus. Er wies zudem darauf hin, dass der Kläger sicherzustellen habe, dass ihm Post zugehe, und ersuchte ihn letztmalig um Klärung der aufgeworfenen Fragen. In Bezug auf die Bevollmächtigung von Frau X2, die ihm schriftlich nicht vorliege, gab er zu bedenken, dass Frau X2 bei der Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten weder Adresse noch Telefonnummer angegeben habe, unter der man sie erreichen könne; insofern sei sie als Bevollmächtigte nicht geeignet. Dieses Schreiben wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde an die Adresse N2kamp 00 in E1 übersandt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde das Schreiben am 14.12.2001 an N1 X2 übergeben.
Mit einem weiteren Telefax vom 12.12.2001 teilte Frau X2 Herrn I4 mit, dass der Kläger am Vorabend von einer Nachbarin fälschlicherweise darüber informiert worden sei, dass seine im Heim lebende Großmutter verstorben sei, was wohl auch der Auslöser für den Brief gewesen sei, welchen er ihr heute morgen zwecks Weiterleitung auf die Fußmatte gelegt habe. Diesen Brief habe sie Herrn I4 heute Nachmittag (ca. 15.00 Uhr) mit sehr gemischten Gefühlen zugefaxt. Bei dieser Großmutter sei der Kläger aufgewachsen. Im Heim habe der Kläger erfahren, dass seine Großmutter überhaupt noch nicht tot sei, sondern - nicht mehr ansprechbar - im Sterben liege. Sie bat dringend um die Überweisung des Dezembergeldes nebst Weihnachtsbeihilfe und regte an, alles weitere mit ihr abzuklären, zumal sie brennend interessiere, ob tatsächlich wieder Vater C2 hinter den neuerlichen Aktivitäten des Amtes stecke. Herr I4 bzw. Frau Q2 könnten sie ständig unter der Rufnummer (0000) 000000 über Anrufbeantworter und Fax erreichen.
Aufgrund eines Telefonats des Herrn I4 mit Frau X2 am 13.12.2001 und dessen Einsichtnahme in bei den Akten befindliche Unterlagen, insbesondere ein Schreiben von Frau X2 an das Amtsgericht Balingen als Vollstreckungsgericht - 2 K 13/85 - (Zwangsversteigerungssache C2./. C2 zum Objekt Bauplatz X3straße, Flurstück Nr. 000/0, eingetragen im Grundbuch von I1 Blatt 000) vom 21.04.1985. Diesem Schreiben entnahm Herr I4 hinreichende Hinweise auf Schulden des Klägers, die durch Grundschulden auf dem Grundstück in I1 abgesichert werden konnten, was für ihn zumindest ein Hinweis auf die Rechtmäßigkeit der Grundschulden war. Deshalb erklärte sich die Beklagte dazu bereit, die Leistungen an den Kläger für Dezember 2001 wieder aufzunehmen, wenn dieser in der Zweigstelle des Sozialamtes vorstellig würde. Dies wurde Frau X2 mit Telefax vom 13.12.2001 und dem Kläger persönlich mit Schreiben vom 12.12.2001 mitgeteilt. Im Schreiben an den Kläger, welches mit Postzustellungsurkunde übersandt wurde, wies Herr I4 darauf hin, dass weiterhin Bedenken an seiner Vermögenslosigkeit bestünden, Frau X2 jedoch angeboten habe, diese in den nächsten Tagen durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu zerstreuen. Er solle deshalb Frau X2 eine Vollmacht in dieser Sache erteilen, sodass diese umfassend aufklären könne, wie es sich um die eingetragenen Grundschulden verhalte, was diese in den nächsten Tage klären müsse. Auch diese Postzustellungsurkunde, gerichtet an den Kläger unter der Adresse N2kamp 00, wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17.12.2001 Frau X2 ausgehändigt. Die Sachbearbeitung in der Leistungsstelle nahm daraufhin am 13.12.2001 eine unbare Auszahlung auf das Konto des Klägers bei der Stadtsparkasse E1 Nr. 0000000000 vor. Ab Januar 2002 wurde die Hilfe dann wieder laufend gezahlt.
Mit Schreiben vom 12.01.2002 meldete sich Frau X2l – nunmehr unter der Anschrift F4str. 00, 00000 E1 - wieder bei der Rechtsstelle des Sozialamtes (Herrn I4) und bat unter Bezugnahme auf eine angehängte Vollmacht des Klägers um Aushändigung der an ihn gerichteten Schreiben von September bzw. Oktober 2001. Vorab teilte sie mit, dass sie in Bezug auf das Grundstück in I1, welches Gegenstand der jahrelangen Streitigkeiten innerhalb der Familie C2 und X6 gewesen sei, und welches akutell einen Gesamtwert von ca. 150.000 DM habe, befänden sich viele Dokumente, teilweise im Original, in zahlreichen Akten bei den unterschiedlichsten Behörden, z.B. Amtsgericht Balingen, Studentenwerk Wuppertal bzw. Konstanz, Amtsgericht Düsseldorf usw. Die am Ende dieses Schreibens aufgenommene Vollmacht zugunsten von Frau X2, den Kläger in seinen Sozialhilfeangelegenheiten zu vertreten und ihr die an ihn gerichteten Schreiben von September und Oktober 2001 auszuhändigen, datierte vom 14.01.2002 und ist mit "N1. C2" unterschrieben.
In einem Schreiben vom selben Tage an Frau Q2 von der Rechtsstelle des Sozialamtes in ihrer eigenen Vermögensangelegenheit, in der zu klären war, ob die darlehensweise gewährte Sozialhilfe aus den späten 1980er-Jahren zurückzufordern wäre, machte Frau X2 die folgenden Angaben: Ursächlich für ihre Notlage, die sie dazu brachte, Sozialhilfe in den Jahren 1984 bis 1986 zu beantragen, sei gewesen, dass in dem von ihr geerbten Einfamilienhaus ihre gesamte Familie wohnte, jedoch keiner der Angehörigen auch nur einen Pfennig Miete zahlen wollte bzw. konnte. Ihr Bruder I2 X2 und ihre Cousine B2 G, beide Sozialhilfeempfänger beim Sozialamt F1, seien selbst nicht in der Lage gewesen, Unterkunftskosten an sie zu bezahlen, sodass beide einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt F1 gestellt hätten. Diese Mietzahlungen seien seinerzeit durch die zuständigen Sachbearbeiter in F1 völlig zu Unrecht verweigert worden. Erst nach Übernahme des Hauses durch den Kläger seien die für ihren Bruder und ihre Cousine geforderten Mieten anstandslos bewilligt und bis zu deren Tod vom Sozialamt F1 gezahlt worden. Neben eingehendem Vortrag zu der Frage, ob es sich bei dem Haus N2kamp 00 um Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handele, teilte sie weiter mit, auch nach der Übertragung des Grundbesitzes an den Kläger sei das Haus weiter von ihr und ihrer Familie bewohnt worden. Ihre Mutter sei 1991 verstorben, ihre Cousine 1992 und ihr Bruder 1994. Seit ihrer Geburt im März 1992 lebe ihre Tochter im Haus N2kamp 00, sodass die Nutzung als Familieneigenheim unverändert fortbestehe. Die vom Kläger bezahlte Miete benötige sie zur Deckung des Lebensunterhaltes für ihre Tochter und für sich selbst, da sie selbst wegen einer schweren Darmerkrankung keiner geregelten Tätigkeit nachgehen könne. Sie beantragte die Niederschlagung der gegen sie gerichteten Forderungen, da die darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das Hausgrundstück N2kamp 00 sei ein geschütztes Familienheim. Weiter mache sie gegen die erhobenen Zinsansprüche die Einrede der Verjährung gemäß § 197 i.V.m. § 902 BGB geltend.
Aufgrund dieser Eingabe erging dann der Bescheid vom 17.01.2002 (Frau Q2), mit dem die Frau X2 von August 1984 bis September 1986 darlehensweise gewährte Hilfe in eine Beihilfe umgewandelt wurde, da das Hausgrundstück Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nach den damals geltenden Kriterien gewesen sei. Zugleich bewilligte die Beklagte die Löschung der Sicherungshypothek, die am 12.11.2002 im Grundbuch erfolgte.
Nach der Vorsprache der Frau X2 bei Herrn I4 am 14.01.2002 erhielt diese die an den Kläger gerichteten Schreiben vom 20.09.2001 sowie vom 23.10.2001. Sie reagierte hierauf mit an Herrn I4 gerichtetem Telefax vom 23.01.2002, in dem sie auch im Namen von Herrn C2 mitteilte, dass weder ihr noch dem Kläger bekannt sei, dass seine seit 1991 erbrachten Sozialhilfeleistungen als Darlehen gezahlt worden seien. Der Kläger habe weder einen Darlehensvertrag unterschrieben, noch gehe die darlehensweise Gewährung aus seinen Bescheiden hervor.
Einem Vermerk der Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten vom 28.01.2002 (Herr I4) ist zu entnehmen, dass in der EDV des Sozialamtes der Beklagten (SEDA-Konto) kein "Darlehensschlüssel" gesetzt worden sei, weshalb die laufenden Bescheide in der Vergangenheit keinen Hinweis auf darlehensweise Gewährung enthalten hätten. In Bezug auf einen Darlehensbescheid vom 25.10.1991 bestünden Beweisprobleme in Bezug auf den Zugang dieses Bescheides. Dementsprechend erließ die Leistungsstelle des Sozialamtes der Beklagten (Sachbearbeiterin nunmehr Frau C8) unter dem 12.03.2002 einen Bescheid, mit dem die vorläufige darlehensweise Gewährung geregelt wurde, solange die Prüfung nicht abgeschlossen sei, ob es sich bei dem Haus um geschütztes Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handele; deshalb werde die Sozialhilfe nach § 89 BSHG darlehensweise gewährt. Ein abschließender Bescheid sei nach Abschluss dieser Prüfung zu erteilen. Dieser Bescheid wurde mit einfacher Post übersandt.
Mit Schreiben vom 03.05.2002 wies Herr I4 von der Rechtsstelle des Sozialamtes Frau X2 darauf hin, sie solle die Klärung der Sache schriftlich vornehmen und durch entsprechende Fotokopien belegen, die auf dem Postweg übersandt werden könnten. Diese Vorgehensweise sei auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache angebracht, zumal so sichergestellt sei, dass Mißverständnisse durch mündliche Schilderungen ausgeschlossen werden. Da in der Folgezeit keine Reaktion von Seiten des Klägers oder von Frau X2 erfolgte, erinnerte Herr I4 unter dem 03.06.2002 mit Fristsetzung bis zum 15.06.2002 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 66 SGB I. Daraufhin reichte Frau X2 mit Schreiben vom 15.06.2002 Unterlagen ein und führte in dem Schreiben erläuternd aus: Zunächst gehe es um Darlehenszahlungen ihres Großvaters an den Kläger in den Jahren 1977 bis 1979. Ihr Großvater habe den Kläger jedoch auch nach 1979 finanziell unterstützt, insbesondere während des Gerichtsverfahrens mit seinem Vater und seinem Bruder durch Zahlung von Verfahrenskosten usw. Insbesondere habe ihr Großvater am 18.06.1980 an den Bruder des Klägers 25.000 DM in bar gezahlt, welche am 19.06.1980 zu ihren Gunsten als Grundschuld eingetragen worden wären; diese 25.000 DM seien der Kaufpreis für den Erbteil des Bruders gewesen, also die Grundstückshälfte in I1. Wie bereits zuvor mitgeteilt befänden sich zahlreiche Originalurkunden in den verschiedensten Gerichtsakten sowie bei den unterschiedlichsten Behörden. Diesem Schreiben beigefügt waren ein Schreiben des Klägers mit dem Betreff "Grundbesitz", in dem dieser den Ablauf in chronologischer Abfolge hinsichtlich des Grundstücks in I1 für die Zeit von 1969 bis 1987, eine eidesstattliche Erklärung des X5 X2, N2kamp 00, vom 14.02.1979 sowie ein ebenfalls von X5 X2 stammendes Schreiben ohne Datum an das Amt für Ausbildungsförderung I5 "betr. N3 C2 - Förd.Nr. 000-000-000.0" und einem Schreiben des Hochschul-Sozialwerks X7 - Studentenwerk - als Amt für Ausbildungsförderung vom 11.07.1979, gerichtet an den Kläger. Die eidesstattliche Erklärung des X5 X2 vom 14.02.1979 hatte folgenden Wortlaut:
"Herr N3 C2, wohnhaft im Hause, hatte bei mir bis zum 31.08.1977 Gesamtschulden in Höhe von 24.428,64 DM. In diesem Betrag ist die von mir gestundete Miete in Höhe von 1.350,00 DM und die von mir selbst vorgenommene Überweisung eines Rückforderungsbetrages in Höhe von 1.928,64 DM enthalten."
Das Schreiben des X5 X2, N2kamp 00, an das Amt für Ausbildungsförderung I5 hatte folgenden Wortlaut:
"Herr N3 C2, seit 01.05.1977 in meinem Hause wohnhaft, ist seit Ostern 1976 mit meiner Enkelin N1 X2, die ebenfalls bei ihrer Mutter im Hause wohnt, verlobt. Herr C2 hat eine Wohnung im Obergeschoss meines Hauses gemietet. Die Miete (einschließlich Nebenkosten) ist mit monatlich 350,00 DM vereinbart. Nunmehr hat Herr C2 mir mitgeteilt, dass seinem Widerspruch bezüglich Ausbildungsförderung zwar stattgegeben wurde, jedoch scheinen über seine Vermögensverhältnisse noch einige Bedenken zu bestehen. Zu Juni 1976 wünschte der Bruder von Herrn C2 die Auszahlung des halben von der Mutter geerbten Bausparvertrages. Da dieser eine hohe Bewertungsziffer hatte, habe ich Herrn C2 geraten, seinen Bruder auszuzahlen. Er verfügte jedoch nicht über diesen Betrag, sodass ich ihm am 09.06.1976 leihweise 6.500,00 DM geliehen habe. Weil der Vater von Herrn C2 sich überhaupt nicht kümmerte, habe ich ihm weiterhin noch größere Beiträge leihen müssen, insbesondere nachdem Herr C2 aus Krankheit im Februar 1977 den Schulbesuch unterbrechen musste und somit auch keine öffentliche Bezüge mehr erhielt. Nachfolgend eine Aufstellung aller an Herrn C2 bisher geliehenen Beträge:
... (es folgt eine Aufzählung von Beträgen nebst Verwendungszweck über 17 Positionen)
Summe: 23.078,64 DM zuzüglich 5 % Zinsen.
Im Bewilligungszeitraum 1977/78 kommt hinzu:
Unterhalt von August 1977 bis Juni 1978 je 250,00 DM, Miete von August 1977 bis Juni 1978 ... (sowie weitere Einzelbeträge)
Summe: 9.000,00 DM Gesamtsumme 32.078,64 DM ======================= zuzüglich 5 % Zinsen.
Hinzu kommen noch die ab Juli 1978 bis heute entstandenen Beträge.
In Falle einer Trennung meiner Enkelin von Herrn C2 wäre der gesamte Betrag sofort fällig. Sicherheit für diese Summe bieten mir ja nur Grundstückanteil und Bausparvertrag von Herrn C2.
Von weiteren finanziellen Unterstützungen werde ich daher absehen.
Ich erwarte von ihnen eine klare und baldige Entscheidung, die eine Grundlage für eine weitere Ausbildung bietet und die Erstattung der Lebenshaltungskosten von Herrn c2 mindestens für den Zeitraum 77/78 zur Folge hat.
Hochachtungsvoll X5 X2."
Mit dem Schreiben vom 11.07.1979 des Studentenwerkes X7 als Amt für Ausbildungsförderung zum Betreff "Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, hier: Widerspruch vom 14.02.1979 gegen den Bescheid über Ausbildungsförderung vom 30.01.1979" wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dem Widerspruch im vollen Umfang abgeholfen wurde. Der Widerspruch richte sich gegen die Vermögensanrechnung; es sei festgestellt worden, dass die am 13.02.1979 nachgewiesenen Schulden bei der Vermögensanrechnung Berücksichtigung finden könnten.
Mit dem Schreiben legte Frau X2 ebenfalls einen Schriftsatz des Kreisamtmanns N3 T5 an das VG Düsseldorf im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren C2./. Stadtdirektor F3 - 7 L 886/89 - vor, in dem dieser ausführt, dass den Unterlagen, die der Vater des Antragsstellers dem Sozialamt F3 zukommen ließ, hinsichtlich der Glaubwürdigkeit mit einer gehörigen Portion Skepsis zu begegnen sei, was sich zum einen aus der vermeintlichen Identität der Schriftstücke, zum anderen aus Gegendarstellungen des Antragstellers ergäbe. Wegen der dringenden finanziellen Notlage des Antragstellers sei ihm auf seinen Antrag hin Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat April (wohl 1989) zwischenzeitlich ausgezahlt worden. Ebenfalls beigefügt war eine "Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht", ausgestellt durch Herrn T5 vom Kreis N4, ohne Datum, in der dieser betreffend den Sozialhilfebezug des Klägers und die Eingaben seines Vaters, B1 C2, mitteilte, dass nach umfangreichen Überprüfungen die zuständige Widerspruchsbehörde, das Kreissozialamt N4, dem Widerspruch des Klägers im vollen Umfang abgeholfen habe; dem Sozialamt sei bekannt, dass der Kläger sowohl Eigentümer des Einfamilienhauses N2kamp 00 in E1 als auch Eigentümer des Grundstückes X3straße in I1 sei. Diese Bescheinigung trägt im Hinblick auf ihre Übersendung per Telefax das Datum 24.10.1990.
Mit Schreiben vom 18.06.2002 wandte sich die Rechtsstelle des Sozialamtes (Herr I4) erneut an Frau X2 und bat um weitere Aufklärung zu den Fragen, warum nicht der Großvater von Frau X2 als Gläubiger der Grundschuld im Grundbuch des Grundstücks in I1 eingetragen sei, bzw. auf welcher Grundlage Frau X2 in das Grundbuch eingetragen worden sei. Hierzu wäre noch der Nachweis zu erbringen, wie Frau X2 Gläubigerin der Darlehensforderung gegen den Kläger geworden sei. Zudem seien in Bezug auf die Höhe weitere Nachweise über den Zahlungsfluss und die Darlehensverträge beizubringen. Desweiteren müsse dargelegt werden, in welcher Höhe die aktuelle Forderung valutiere. Es sei davon auszugehen, dass Frau X2 als Grundstücksgläubigerin hierzu in der Lage sei.
Auf die Anfrage der Rechtsstelle des Sozialamtes teilte Frau X2 mit an Herrn I4 gerichtetem Schreiben vom 15.07.2002 unter anderem mit: Sämtliche in Grundbuch von I1 eingetragenen Grundschulden seien valutiert. Die dazu gehörenden Darlehen seien von ihrem Großvater bzw. nach dessen Tode von ihr selbst an den Kläger ausgezahlt worden und waren zur Deckung seines Lebensunterhaltes, Finanzierung seiner Ausbildung, Anschaffung von Pkw´s usw. bestimmt. Die nach dem Tode ihres Großvaters von ihr gewährten Darlehen habe der Kläger als "Startkapital" benötigt, weil er sich gemeinsam mit einem Schulfreund in Konstanz selbständig machen wollte und hierzu ein großes Einfamilienhaus in S4 angemietet hätte. Diese und andere "Spinnereien" hätten sie schließlich selbst in finanzielle Schwierigkeiten gebracht, was letztlich zur Auflösung ihres Verlöbnisses geführt habe. Mit seinen "Bodenseeplänen" kläglich gescheitert habe der Kläger dann im Dezember 1984 eine Wohnung in F3 bezogen, während sie in E1 um Sozialhilfe nachsuchen musste, weil sie von keinem der drei anderen Hausbewohnern Miete plus Nebenkosten erhalten habe. In der Folgezeit seien die Streitigkeiten eskaliert, als der Freund ihrer Mutter (Q4) diese anstiftete, mit dem Vater des Klägers gemeinsam Front gegen sie zu machen. Die zuletzt eingetragene Grundschuld über 240.000 DM habe zur Sicherung der gezahlten Darlehen sowie aller bereits angefallenen und zukünftigen Zinsen aus den geleisteten Beträgen gedient. Wie bereits zuvor mitgeteilt müssten die Original-Darlehensverträge erst noch aufgefunden werden, da sie sich neben zahlreichen anderen Urkunden in den unterschiedlichsten Gerichts- bzw. Behördenakten befänden, deren Durchsicht sie psychisch sehr belaste. Diese Unterlagen seien jedoch ihres Erachtens unerheblich, da sich der Kläger bei Eintragung aller Grundschulden gemäß § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen habe, sodass an der Valutierung der Grundschulden wohl kaum Zweifel bestehen dürften. Entsprechend dem Willen ihres Großvaters seien die Darlehen nicht vor dem 20.06.2021, ihrem 65. Geburtstag, zur Rückzahlung fällig; sofern Abkömmlinge von ihr vorhanden seien, fielen sämtliche Rückzahlungsansprüche diesen zu. Bis zum 20.06.2021 habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit, die Grundschulden durch Zahlung abzulösen. Diese Regelung sei Bestandteil der Darlehensverträge zwischen ihrem Großvater und dem Kläger und sei im weiteren von ihr so übernommen worden.
Mit weiterem vorläufigem Darlehensbescheid, gerichtet an den Kläger, N2kamp 00 in E1, vom 25.09.2002 regelte die Beklagte erneut, dass bis zur Klärung der Frage, ob das Haus N2kamp 00 in E1 Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sei, die Sozialhilfe nach § 89 BSHG lediglich darlehensweise gewährt werde. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 17.10.2002 durch Niederlegung zugestellt. Der Bewilligungsbescheid für den Monat November 2002 vom 25.09.2002, der ebenfalls einen Hinweis auf die Bewilligung als Darlehen enthielt, wurde dem Kläger bei einer persönlichen Vorsprache am 03.02.2003 übergeben. Er hat den Empfang bescheinigt.
Weil die Zustellungen Schwierigkeiten machten, und auch Außendienstermittler beim Kläger im Haus N2kamp 00 nicht erfolgreich waren, da die Klingelanlage außer Betrieb war, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2003 die Leistungen zum 01.02.2003 vorläufig ein. Daraufhin erfolgte anscheinend die Vorsprache, bei der dem Kläger ein Darlehensbescheid übergeben wurde.
Wenig später erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2003 gegen den Bescheid des Sozialamtes Düsseldorf vom 24.01.2003, zugestellt bzw. bekanntgegeben am 31.01.2003, sowie gegen den Bescheid des Sozialamtes Düsseldorf vom 25.09.2002, "persönlich zugestellt bzw. bekanntgegeben am 03.02.2003" Widerspruch, den er damit begründete, er beziehe seit Dezember 1990 ununterbrochen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt der Stadt E1; der Beklagten, insbesondere dem Sozialamt F1, sei bei Antragstellung im Dezember 1990 bekannt gewesen, dass er als Eigentümer sowohl des Hauses N2kamp 00 als auch des Grundstückes in I1 in den jeweiligen Grundbüchern eingetragen sei, da dies Gegenstand des von Frau N1 X2 gegen die Beklagte geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 19 L 267/89 gewesen sei (siehe Beschluss vom 21.02.1989). Aufgrund dessen sei die Sozialhilfe für mehr als ein Jahrzehnt als Zuschuss gewährt worden, weshalb auch die Ende 2001 erfolgte Überprüfung des geschützten Vermögens bzw. der Verwertbarkeit von Vermögen durch das Rechtsamt unverständlich erscheine; die Umstellung der Sozialhilfezahlungen auf Darlehen mit der Begründung, diesen Sachverhalt nun wieder "(jetzt zum dritten Mal!)" überprüfen zu wollen, sei daher unzulässig.
Mit Bescheid vom 14.10.2003, der unmittelbar von Herrn X8 bei der Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten erstellt wurde, regelte die Beklagte, dass es in Bezug auf die ab Dezember 2002 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Bewilligung in Form eines Darlehens gemäß § 89 BSHG bleibe. Begründet wurde dies mit den Grundstücken in I1, C3weg, Grundbuch von I1, Blatt 000, sowie dem Hausgrundstück N2kamp 00 in E1, Grundbuch von F1, Blatt 0000. Diese Grundstücke seien nicht Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, da der Kläger das Grundstück in I1 nicht bewohne und es sich bei dem Hausgrundstück N2kamp 00 um ein Mehrfamilienhaus handele. Selbst wenn es kein Mehrfamilienhaus sei, würde die Schutzvorschrift nicht greifen, da der Kläger das Haus aufgrund der Vereinbarung mit Frau X2 nur als Mieter und nicht wie ein Eigentümer nutzen könne. Zudem wäre er bei einer Veräußerung des Hausgrundstücks aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses nicht von Obdachlosigkeit bedroht. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG zu erkennen. Es handele sich weiterhin bei dem Grundbesitz in I1 und dem Grundbesitz in E1 um verwertbares und einzusetzendes Vermögen. In Bezug auf das Grundstück in I1 habe er nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass den eingetragenen Grundschulden tatsächlich Forderungen gegenüberstünden. Gründe die einer Verwertung entgegenstünden, außer dass eine solche angemessene Zeit in Anspruch nähme, seien nicht bekannt. Auch das vertraglich vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot für das Hausgrundstück N2kamp 00 stehe nach geltender Rechtsprechung einer zumindest dinglichen Sicherung der darlehensweise gewährten Sozialhilfe nicht entgegen. Bis zur Verwertung zumindest eines der beiden Grundstücke werde die Sozialhilfe vorübergehend darlehensweise gewährt. Zur Verwertung werde eine Frist bis zum 31.12.2003 gesetzt. Das Darlehen umfasse die bis zum 31.12.2003 angefallenen Sozialhilfeaufwendungen von 4.509,74 Euro sowie die ab 01.04.2003 weiterhin angefallenen bzw. noch anfallenden monatlichen ungedeckten Kosten. Bis zum 31.12.2003 sei mit einem Betrag von ca. 10.000 Euro zu rechnen. Der Bescheid enthielt Nebenbestimmungen zur Verzinsung des Darlehens, dem dem Kläger obliegenden Nachweis über Verwertungsbemühungen, sowie die Einzelheiten der Rückzahlung und deren Fälligkeit. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 16.10.2003 zugestellt.
Unter dem 12.10.2003, bei der Beklagten eingegangen am 17.11.2003, erhob der Kläger gegen den Darlehensbescheid vom 14.10.2003, "zugestellt am 16.10.2003", Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des vorherigen Widerspruchs gegen die darlehensweise Bewilligung mit vorläufigem Bescheid vom 25.09.2002 mit dem Widerspruchsschreiben vom 24.02.2003. Ergänzend führte er aus: Die Beklagte habe ihr eventuelles Recht, wegen der Grundstücke die Hilfe nur darlehensweise zu gewähren, durch die über zehn Jahre lang erfolgte Leistung der Hilfe als Zuschuss verwirkt. Zudem handele es sich beim Haus N2kamp 00 in E1 um Schonvermögen, wie im Bescheid an Frau X2 vom 17.01.2002 geregelt. Zudem sei das Haus N2kamp 00 für den Kläger wegen der Vertragsgestaltung nicht verwertbar. Das Grundstück in I1 sei für ihn wegen der voll valutierenden Grundschulden, sowie der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht verwertbar. In Bezug auf die Grundschulden auf dem Grundstück in I1 habe Frau X2 mehrfach, zuletzt Ende Dezember 2003, persönlich beim Sozialamt vorgesprochen, um sich über den Sachstand zu informieren und nachzufragen, ob weitere zwischenzeitlich von ihr aufgefundene Nachweise benötigt würden. Sie habe jedoch von dem mit der Sache betrauten Sachbearbeiter, Herrn X8, die Auskunft erhalten, der Sachverhalt sei jetzt abschließend geklärt und sie bräuchte angesichts der ohnehin schon umfangreichen Akte nichts mehr einzureichen. Angesichts dessen könne sich das Sozialamt nicht darauf berufen, dass der Nachweis über die bestehenden Forderungen nicht ausreichend geführt worden sei.
Aufgrund dieses Widerspruchs wurden die darlehensweisen Leistungen zunächst eingestellt. Auf die Klarstellung mit Schreiben vom 26.01.2004, die mit "N1. C2" unterschrieben war, dass bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 12.11.2004 Einverständnis mit der darlehensweisen Bewilligung bestehe, wurden die darlehensweisen Leistungen wieder aufgenommen. Die Leistungen wurden bis zum Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes am 31.12.2004 im Wesentlichen unverändert bewilligt und gezahlt.
Ab Januar 2005 erhielt der Kläger zunächst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), welche wegen der offenen Vermögensfrage darlehensweise erbracht wurden.
Mit Bescheid vom 27.04.2005 wies die Beklagte den vom 12.10.2003 datierenden Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.10.2003 zurück und wiederholte und vertiefte die im Bescheid vom 14.10.2003 gegebene Begründung. Ergänzend führte die Beklagte aus: Das Grundstück N2kamp 00 sei für ihn verwertbares Vermögen, da das Recht von Frau X2, Rückübertragung zu fordern, die Befugnis voraussetzte, das Grundstück veräußern oder belasten zu können. Eine Geltendmachung des Rückübertragungsrechts von Frau X2 wäre in dieser konkreten Konstellation ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB und somit nichtig, weil dies lediglich dazu dienen würde, den berechtigten Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Grundstück zu vereiteln. Das Wohnrecht von Frau X2 mindere den Verkehrswert nur unerheblich. Das Grundstück N2kamp 00 in E1 sei auch kein Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, weil der Kläger laut Einwohnermeldeamt seit dem 08.07.2002 nach O3 abgemeldet sei und auch in der Vergangenheit sein ständiger Aufenthalt in E1 nicht abschließend geklärt sei. Weiter sei eine Härte im Hinblick auf den Wert des Vermögens (N2kamp 00: 125.266,51 Euro; Grundstück in I1: ca. 110.000 Euro; somit: 235.266,50 Euro) und der im Verhältnis dazu relativ geringen Summe an darlehensweise gewährter Sozialhilfe, die die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Klägers nicht erheblich einschränke, nicht erkennbar. Im Hinblick auf den Bezug von Sozialhilfe von der Beklagten seit dem 07.12.1990 sei auch nicht von einem kurzfristigen Leistungsbezug mehr auszugehen. Eine Härte sei auch nicht deshalb gegeben, weil das Haus N2kamp 00 dem Kläger oder Personen der Einsatzgemeinschaft als Wohnung gedient habe; die Beklagte ging insofern davon aus, dass er das Haus N2kamp 00 zum Zeitpunkt der darlehensweisen Gewährung nicht mehr bewohnte. Bei dem Grundstück in I1 habe es sich um ein unbebautes Grundstück gehandelt. Auch eine wesentliche Beeinträchtigung der angemessenen Lebensführung bzw. der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung sei nicht erkennbar. Insbesondere könne ein Hilfesuchender nicht die Verschonung eines Vermögens zur Alterssicherung verlangen, wenn er es ohne Sozialhilfe zur Aufrechterhaltung seines Lebensunterhaltes benötigen würde. Im Hinblick auf die Argumentation des Klägers, nach einem langen Zeitraum der - aus seiner Sicht - Gewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe sei nunmehr eine darlehensweise Gewährung ausgeschlossen, wäre dem dadurch Rechnung getragen, als dass ihm lediglich die Leistungen ab dem 25.09.2002 als Darlehen gewährt worden seien und auch erst ab dem Zeitpunkt eine Erstattung von ihm gefordert werden könne. Die Leistungen würden jedoch als Darlehen gemäß § 89 BSHG gewährt, da aufgrund des lebenslangen Wohnrechtes der Frau X2 ein Veräußern des Hausgrundstückes N2kamp 00 erschwert sei und die Verwertung des Grundstückes in I1 erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nähme.
Auch das Grundstück in I1 werde als verwertbares Vermögen trotz der Grundschulden zugunsten von Frau X2 angesehen. Die Verwendung der Grundschulden ohne Brief zugunsten von Frau X2 sei der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen worden. Insbesondere der Verwendung der Grundschuld vom 10.02.1992 über 240.000 DM, die schon während des Sozialhilfebezuges eingetragen wurde, sei nicht ausreichend nachgewiesen. Die angeblichen Darlehen zuzüglich Zinsen, die nach den Angaben von Frau X2 durch die Grundschulden gesichert werden sollten, seien durch die von X5 X2 1979 handschriftlich gefertigten Erklärungen nicht ausreichend belegt. Die durch diese Erklärungen des X5 X2 nachgewiesenen Darlehen beliefen sich zudem lediglich auf 32.000 DM und stünden damit außer Verhältnis zu den bisher eingetragenen Grundschulden zugunsten von Frau X2 von insgesamt 310.000 DM. Die von Frau X2 selbst an den Kläger angeblich gewährten Darlehen seien überhaupt nicht nachgewiesen worden. Deshalb gehe die Beklagte davon aus, dass es sich lediglich um fiktive Bescheinigungen handele, die dazu dienen würden, die vorhandenen Vermögenswerte dem Sozialamt vorzuenthalten. Bei einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes sei festzustellen, dass die Beklagte vermute, dass das Verhalten des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten durch Übertragung des Hausgrundstückes N2kamp 00 auf den Kläger, zugleich mit dem wirtschaftlichen Nutzen für Frau X2, sowie die Grundschuldeintragungen zugunsten von Frau X2 für das Grundstück in I1 lediglich dazu gedient habe, in betrügerischer Absicht das vorhandene Vermögen dem Sozialhilfeträger vorzuenthalten. Insofern überwiege das Interesse der Allgemeinheit daran, dass Sozialhilfe erst bei Ausschöpfung aller Selbsthilfemöglichkeiten des Antragstellers in Anspruch genommen werden solle, gegenüber seinem verständlichen persönlichen Interesse daran, sein Vermögen zu behalten. Der Widerspruchsbescheid vom 27.04.2005 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 04.05.2005 zugestellt.
Die Aufenthaltsverhältnisse des Klägers einerseits und von Frau X2 andererseits stellen sich unklar dar. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Melderegisterauszüge verschaffen - unabhängig von der Frage, ob der Kläger und Frau X2 sich an den Meldewohnsitzen tatsächlich aufgehalten haben - keine Klarheit.
Fortlaufend die Meldeverhältnisse abbildender Melderegisterauszug (Stand 25.04.2001, in Beiakte 3, hinten in der Aktenlasche) weist folgende Meldeverhältnisse, zunächst für den Kläger, aus:
12.11.1968 bis 02.08.1977: 00000 E1, O4 Straße 00, 02.08.1977 bis 28.06.1982: HWI (wohl: Hauptwohnung innerhalb) 00000 E1, N2kamp 00, 02.08.1977 bis 28.01.1983: NWI (wohl: Nebenwohnung innerhalb) 00000 E1, N2kamp 00, 02.08.1977 bis 12.12.1984 (Statusänderung am 28.01.1983): HWI 00000 E1, N2kamp 00, 28.06.1982 bis 28.01.1983: HWA (wohl: Hauptwohnung außerhalb) 0000 L3, B6straße 00, 28.06.1982 bis 27.09.1984: NWA (wohl: Nebenwohnung außerhalb) 0000 L3, B6straße 00, 12.12.1984 bis 27.12.1984: HWI 00000 E1, B5 Straße 000, 12.12.1984 bis 27.03.1986 (Statusänderung am 27.12.1984): NWI 00000 E1, B5 Straße 000, 27.12.1984 bis 06.12.1990: HWA 0000 F3, T3 Weg 00, 06.12.1990 bis 10.03.1997: HWI 00000 E1, F4straße 00, sodann Registerbereinigung, 17.11.1998 (rückwirkende Anmeldung zum 11.11.1998) bis 02.03.2000: HWI 00000 E1, N2kamp 00, 09.03.2000 (rückwirkende Anmeldung zum 02.03.2000) Abmeldung nach außerhalb ohne Rückmeldung von dort: HWA 00000 H2, Q3straße 00, 15.03.2000 bis 06.07.2002: HWI 00000 E1, N2kamp 00, 06.07.2002 Abmeldung nach 00000 O3, B7 Astraße 00.
In Bezug auf N1 X2:
bis 06.09.1988: HWI 00000 E1, N2kamp 00, 05.09.1988 bis 12.12.1988: HWA 0000 I1, H3-D2-Straße 0, 24.01.1989 bis 11.12.1989: HWI 00000 E1, N2kamp 00, ohne Einzugs- oder Auszugsdatum: HWA 0000 O1, I6straße 00, 09.01.1990 bis 16.05.1991: 00000 E1, L4straße 00, ohne Einzugs- oder Auszugsdatum: HWA 0000 N4, N6 Straße 00, Abmeldung nach außerhalb ohne Rückmeldung am 21.05.1991: HWA 0000 E4 0, U1-G1-Straße 00, ohne Einzugs- oder Auszugsdatum: HWA 00000 U2, G2weg 00, 05.09.1994 bis 18.05.1995: NWI 00000 E1, N2kamp 00, sodann mehrere Statuswechsel zwischen HWA und NWA: 00000 U2, G2weg 00, Statuswechsel von HWA zu NWA am 11.07.1996, 11.07.1996 bis 19.07.1996: HWI 00000 E1, N2kamp 00, ohne Einzugsdatum bis 30.11.1997: HWA 00000 U2, G2weg 00, 08.10.1998 bis 08.02.1999: HWI 00000 E1, N2kamp 00, ohne Einzugs- oder Auszugsdatum: HWA 00000 C9, D3straße 0, Anmeldung am 03.05.1999 zum Einzugsdatum 01.05.1999: HWA 00000 W, H3 Straße 000, ohne Einzugsdatum bis Abmeldung am 24.02.2000 rückwirkend zum Auszugsdatum 30.12.1999: HWA 00000 S5, M2 Straße 0, Anmeldung am 05.05.2000 zum Einzugsdatum 01.05.2000 bis Abmeldung am 02.04.2001 bezüglich Auszug am 01.04.2001: HWI 00000 E1, N2kamp 00, Abmeldung am 01.04.2001 nach 00000 T6, W Straße 00.
Soweit ersichtlich sind beide Personen seitdem nicht mehr in E1 gemeldet.
Der Kläger war vom Ärztlichen Dienst der Beklagten in der Zeit des Leistungsbezuges nach dem BSHG in regelmäßigen Abständen vom Ärztlichen Dienst der Beklagten im Hinblick auf seine Erwerbsfähigkeit untersucht worden. Ärztliche Stellungnahme erfolgten auch seitens der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die Vermittelbarkeit nach dem SGB III sowie auch durch die ARGE E1 zur Erwerbsfähigkeit. Im Einzelnen liegen u.a. folgende Stellungnahmen vor:
Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des M3 vom 07.04.1993 (Bundesagentur für Arbeit): Vollschichtig erwerbsfähig für leichte Arbeiten stehend/gehend/sitzend unter Ausschluss von fast allen unangenehmen bzw. belastenden Faktoren aufgrund der Diagnose: Vorwiegend anlage- und konstitutionsbedingte chronisch gewordene seelische Störung mit begleitenden körperlichen Beschwerden, insbesondere chronischen Kopfschmerzen mit insgesamt sicher ungünstiger Prognose und ungünstiger Beeinflussung durch unangepasste Arbeitsbelastung und Lebensweise. Psychotherapeutische Betreuung ist sicherlich weiterhin angezeigt.
Stellungnahme N7 (Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Ärztlicher Dienst derBeklagten) vom 07.02.1994: Am 03.02.1994 nervenärztlich untersucht: Der Betroffene leidet an einer schweren neurotischen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägtem psychosomatischen Beschwerdekomplex u.a. schweren Migränen, aufgrund derer er langfristig arbeitsunfähig ist und nicht in einen regulären Arbeitsprozess eingegliedert werden kann. Es wurden mit ihm die Einleitung psychotherapeutischer und beruflicher rehabilitativer Maßnahmen diskutiert. Eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der RVO liegt aus nervenärztlicher Sicht nicht vor. Amtsärztliche Untersuchung am 21.05.1997, Stellungnahme T7 (Fachärztin für Psychiatrie, Diplom-Psychologin) vom 30.05.1997 (Ärztlicher Dienst der Beklagten): Der psychische Status von Herrn C2 hat sich auch während der letzten beiden Jahren nicht im mindesten verändert. Dies bedeutet auch, dass der hochgradig gestörte Mann nicht in einen regulären Arbeitsprozess eingliederbar ist. Für psychotherapeutische Interventionsversuche, berufliche Rehabilitationsprogramme oder andere Eingliederungshilfen sehe ich keine realistische Erfolgsaussicht, deshalb kann auch keine Empfehlung gegeben werden. Es bleibt lediglich zu hoffen, dass sich der Ausprägungsgrad der Störung im Laufe der Zeit spontan abmildert, sodass Arbeitsfähigkeit eintritt. Erwerbsunfähigkeit im Sinne der RVO ist nicht anzunehmen. Nachuntersuchung in zwei Jahren. Stellungnahme Frau B8 (Psychiatrischer und neurologischer Dienst der Beklagten) vom 04.11.2004: Nervenärztliche Untersuchung zur Arbeitsfähigkeit am 02.11.2004: Herr C2 ist dem hiesigen Dienst seit 1994 bekannt. Er leidet an einer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und abhängigen Persönlichkeitsanteilen und einer ausgeprägten psychosomatischen Symptombildung. Seit der Erstuntersuchung am 07.02.1994 ist der psychopathologische Befund des Probanden bis heute unverändert geblieben und hat sich auch nicht verschlechtert. Mit einer grundlegenden Besserung der psychischen Erkrankung ist nicht mehr zu rechnen. Das Leiden ist als chronifiziert einzuschätzen. Dies bedeutet, dass Herr C2, der seit 20 Jahren aufgrund seiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig ist, nicht mehr in den Arbeitsprozess eingegliedert werden kann. Aus hiesiger Sicht wird er als dauerhaft erwerbsunfähig eingeschätzt. Gutachten nach Aktenlage A (Ärztin für Sozialmedizin und Betriebsmedizin in der Agentur für Arbeit, Ärztlicher Dienst) vom 22.07.2005: Gutachterliche Stellungnahme Frau B8 vom 04.11.2004 berücksichtigt: Leistungsbild "täglich weniger als drei Stunden"; nach oben aufgeführter und ausgewerteter fachärztlicher Stellungnahme ist bei Herrn C2 aufgrund schwerwiegender und chronifizierter Gesundheitsstörungen mit seit Jahren fortgesetzter Behandlungsbedürftigkeit - Herr C2 ist dem oben genannten Fachdienst seit 1994 bekannt - ein Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu sehen. Ich schließe mich dieser Einschätzung an; voraussichtlich länger als sechs Monate vermindert oder nicht leistungsfähig.
Am 06.06.2005, einem Montag, ist mit einer den Kläger als Absender ausweisenden Klageschrift vom 02.06.2005, welche mit "N1 C2" unterzeichnet ist, Klage erhoben worden, mit der das Begehren hinsichtlich der Umwandlung der darlehensweisen Sozialhilfe in einen Zuschuss weiterverfolgt wird. Zur Begründung wird in dieser Klageschrift das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft: Die Umstellung der laufenden Sozialhilfezahlung auf ein Darlehen sei unzulässig gewesen, weil die Ende des Jahres 2001 eingeleitete und über zwei Jahre dauernde, dritte Überprüfung der Vermögensverhältnisse willkürlich und ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei. Die Befugnis, wegen Vermögens die Sozialhilfe darlehensweise zu gewähren, sei weiter verwirkt, weil zuvor für mehr als 10 Jahre laufende Sozialhilfe als Zuschuss gewährt worden sei. Die Angabe der Beklagten, dass ihr erst am 05.06.2001 bekannt wurde, dass das Grundstück in I1 auf seinen Namen eingetragen sei, sei nachweisbar falsch. Dieses Grundstück sei Gegenstand jahrzehntelanger familiärer und gerichtlicher Streitigkeiten mit seinem Vater gewesen, was dem Kreis N4 als Sozialhilfeträger bis November 1990 und ab Antragstellung der Beklagten bekannt gewesen sei. Das Haus N2kamp 00 in E1 sei, wie im Bescheid der Beklagten an Frau X2l vom 17.01.2002 ausgeführt, Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Dies gelte für ihn besonders aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit Frau X2, aufgrund derer er das Haus N2kamp 00 nicht verwerten könne und es ihm weder wirtschaftlich noch rechtlich zuzurechnen sei. Die Auffassung der Beklagten zu seiner Verfügungsberechtigung unter Hinweis auf § 138 BGB sei völlig absurd und rechtlich unhaltbar. Hinsichtlich des Grundstücks in I1 seien erstmals mit Schreiben vom 20.09.2001 Nachweise über die Grundschuldeintragungen zugunsten von Frau X2 angefordert worden; diese habe daraufhin nach Kontaktaufnahme mit dem damals zuständigen Herrn I4 begonnen, die sich in den unterschiedlichsten Gerichts- und Behördenakten befindlichen Urkunden zusammenzutragen und dem Sozialamt vorzulegen. Unabhängig hiervon sei schon der Umstand, dass er sich bei jeder Grundschuldeintragung der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO unterworfen habe, eindeutiger Beleg für die Valutierung der Grundpfandrechte. Gleichwohl habe Frau CX die von ihr aufgefundenen Unterlagen beim Sozialamt eingereicht, habe jedoch die Auskunft erhalten, sie bräuchte vorläufig nichts mehr einzureichen, da noch nicht abzusehen sei, wann eine Bearbeitung erfolgen könne und die Akte ohnehin umfangreich genug sei. Angesichts dessen könne sich das Sozialamt nicht darauf berufen, dass der Nachweis über die bestehenden Forderungen nicht ausreichend geführt wurde, da einerseits hinreichende Belege vorlagen und andererseits weitere Eingaben abgelehnt wurden. Der Vorwurf der betrügerischen Vermögensverschiebung sei unverschämt. Dem sei entgegenzuhalten, dass sowohl die Übertragung des Hausgrundstückes im Jahre 1986 als auch die Mehrzahl der Grundschuldeintragungen etliche Jahre vor seinem Sozialhilfebetrug vorgenommen worden seien und der Beklagten bei Antragstellung und Leistungsgewährung bekannt gewesen seien. Er bitte um Beiziehung der Sozialhilfeakte von Frau N1 X2l, sowie um deren Einvernahme als Zeugin.
Im Rahmen dieses Klageverfahrens forderte das Gericht die Beklagte zu Ermittlungen im Hinblick auf den Verkehrswert der im Streit stehenden Grundstücke auf. Hierzu brachte die Beklagte eine Verkehrswertermittlung der Stadt I1 für das Flurstück 000/, Gemarkung I1, vom 03.11.2005 bei. Darin stellte die Stadt I1 für das in einem allgemeinen Wohngebiet gelegene erschlossene und baureife Grundstück mit einer Grundfläche von 1.186 qm nach Maßgabe der vom Gutachterausschuss festgesetzten Bodenrichtwerte (Stand 31.12.2004) fest: Das Grundstück erziele am örtlichen Immobilienmarkt bei einem ungefähren Wert von 85 Euro pro qm insgesamt einen Verkehrswert von ca. 100.000 Euro. Die Verkehrswertermittlung für das Hausgrundstück N2kamp 00 in E1 gestaltete sich wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers schwierig. Eine ihm von der Beklagten übersandte und von ihm auszufüllende Objektbeschreibung ist von ihm nicht zurückgesandt worden. Nachdem zwischen der Aufforderung des Gerichts an die Beklagte zu Ermittlungen zum Verkehrswert ein Zeitraum von fast sechs Monaten verstrichen war, hat sich Frau N1 X2 bei Gericht mit Schreiben vom 10.03.2006 gemeldet und sich unter Berufung auf eine beigefügte schriftliche Vollmacht des Klägers in diesem Klageverfahren für den Kläger bestellt. Der Kläger sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, auf die Anschreiben der Beklagten bzw. des Gerichts zu antworten oder die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Mit diesem Schreiben hat sie eine auf sie lautende Vollmacht des Klägers vom 10.03.2006 vorgelegt, die mit "N3 C2" unterzeichnet ist. Zur Sache führte sie aus: Das Hausgrundstück N2kamp 00 in E1 war und sei auch jetzt für den Kläger kein verwertbares Vermögen, und zwar völlig unabhängig vom früheren oder jetzigen Verkehrswert. Aufgrund der Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten von Frau N5 L2 (ehemalige Vermieterin und Gläubigerin des Klägers) in das Grundbuch des Hauses N2kamp 00, sei sie in Ausübung ihres notariell vereinbarten und grundbuchlich gesicherten Rücktrittrechts von dem zwischen dem Kläger und ihr am 30.04.1986 geschlossenen Übertragungsvertrag zurückgetreten. Ihren Anspruch auf Rückübertragung des Hausgrundstückes N2kamp 00 gegen den Kläger habe sie an ihre Tochter K1-T1 X2 abgetreten. Beigefügt übersandte sie die Objektbeschreibung zum Grundstück N2kamp 00 in E1. Diese datiert vom 10.03.2006 und ist von ihr unterzeichnet.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2006 reichte die Beklagte eine "überschlägige Ermittlung des Verkehrswertes" zum Grundstück N2kamp 00 in E1 durch das Amt 00/00 (Grundstückswertermittlung) vom 03.05.2006 ein. Diese legte zugrunde: 305 qm großes Grundstück mit einer Wohnfläche von rund 109 qm (gemäß der vom Bauamt geführten Hausakte); unter Anwendung der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Landeshauptstadt Düsseldorf ermittelte Marktrichtwerte (hier laut Marktrichtwertkarte zum Stichtag 01.01.2006, für ein Einfamilien-Reihenhaus in der Lage des Verwertungsobjektes für die Baujahrsgruppe 1935: 1.950 Euro pro qm Wohnfläche), wobei auf individuelle wertbestimmende Eigenschaften des Verwertungsobjektes eingegangen werden müsse, insbesondere seien Lagequalität, Wohnumfeld, Infrastruktur und Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sowie an das überregionale Straßennetz einzubeziehen. Bei ohne Besichtigung unterstellter normaler Ausstattung ermittelte die Stellungnahme vom 03.05.2006 einen Wert von 1.550 Euro pro qm Wohnfläche, also einen überschlägigen Marktwert des Hauses N2kamp 00 von 170.000 Euro.
Zur Stellungnahme aufgefordert hat sich Frau X2 als Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 01.08.2006 gemeldet und den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 10.03.2006 wiederholt. Weiter ist sie in diesem Schreiben ausführlich auf Probleme des Klägers im Hinblick auf die Leistungsgewährung nach dem SGB XII ab Mai 2006 nach Einstellung der Leistungen der ARGE E1 nach dem SGB II eingegangen. Sie stellte ausführlich Probleme bei der Antragstellung, dem Herausfinden der zuständigen Stelle sowie eine ausstehende Bescheidung dar und machte für den Kläger Mittellosigkeit geltend. Seine Miete sei seit Mai 2006 nicht mehr gezahlt, ebensowenig wie die Beiträge zur Krankenversicherung.
Die von der ARGE E1 in der Zeit von Januar 2005 bis April 2006 erbrachten Leistungen nach dem SGB II erfolgten im Hinblick auf die ausstehende Klärung der Vermögensfrage zu den Grundstücken ab dem Zeitpunkt April 2005 darlehensweise.
Die von Frau X2 im Schriftsatz vom 01.08.2006 dargestellten Probleme im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab Mai 2006 stellten sich so dar: Antrag des Klägers vom 10.04.2006, bei der Beklagten eingegangen am 21.04.2006, auf Leistungen der Grundsicherung gemäß SGB XII unter Hinweis auf das vorausgegangene Widerspruchsverfahren sowie dieses Klageverfahren. Die Beklagte lehnte die Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII mit Bescheid vom 10.05.2006 ab, weil er noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatte und er nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Weiter sei wegen der laufenden Prüfung im Hinblick auf verwertbares Vermögen in Gestalt der Grundstücke nur eine darlehensweise Bewilligung möglich; Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII könnten aber nicht darlehensweise bewilligt werden. Mit dem Ablehnungsbescheid übersandte die Beklagte dem Kläger einen Antrag auf Sozialhilfe, der ursprünglich datierend vom 22.05.2006 und erneut mit "N3 C2" unterzeichnet am 31.08.2006 bei der Beklagten einging. Bei der Bearbeitung dieses Antrages forderte der Sachbearbeiter der Beklagten (Herr T8) mit Schreiben vom 17.11.2006 beim Kläger unter der Adresse N2kamp 00 in E1 verschiedene Unterlagen mit Fristsetzung bis 08.12.2006 unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 SGB I an. Da diese Unterlagen nicht fristgerecht eingingen, lehnte er die Leistungen mit einem auf den 20.11.2006 datierenden, aber am 08.12.2006 tatsächlich gefertigten und abgesandten Bescheid den Leistungsantrag des Klägers nach § 66 Abs. 1 SGB I ab. Mit Schreiben vom 19.12.2006 erhob Frau X2 im Namen des Klägers gegen diesen Bescheid Widerspruch und legte dar, dass sämtliche im Schreiben vom 17.11.2006 geforderten Unterlagen entweder vorgelegt worden oder nicht für die Entscheidung erforderlich seien, und der Kläger deshalb keine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dem Widerspruch beigefügt war unter anderem das von Frau X2 gegen den Kläger erwirkte Räumungsurteil vom 02.09.1996 des AG Düsseldorf - 47 C 8177/96 -, wonach Herr C2 (der dortige Beklagte) unter anderem verurteilt worden war, die Erdgeschosswohnung im Hause N2kamp 00 in 00000 E1 zu räumen und geräumt an Frau X2 (die dortige Klägerin) herauszugeben.
Dem Verwaltungsvorgang der Beklagten zum SGB XII (50/21-20) ist zu entnehmen, dass am 16.11.2006 ein unangemeldeter Hausbesuch an der Adresse N2kamp 00 in E1 vorgenommen wurde, aber niemand angetroffen wurde. Weiter erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch am 02.01.2007 um 14.15 Uhr durch Frau M3 (00/00), Frau I7 (00/00) sowie den Sachbearbeiter T8 (00/00-00), um die Identität und den Aufenthalt des Klägers festzustellen. Nach dem im Verwaltungsvorgang vorhandenen Vermerk vom 02.01.2007 war der Name C2 an der einzigen funktionierenden Klingel des Hauses angebracht; durch den Türspion sei zu erkennen gewesen, dass eine Kamera von innen angebracht sei; trotz mehrfachen Klingelns sei weder die Gegensprechanlage betätigt, noch die Türe geöffnet worden.
Mit Schreiben vom 03.01.2007, bei Gericht eingegangen am 09.01.2007, stellte Frau X2l im Namen des Klägers unter Berufung auf eine beigefügte Vollmacht des Klägers, die mit "N3 C2" unterzeichnet war, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren:
1.Die Beklagte einstweilen zu verpflichten, dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in bestimmungsgemäßer Höhe zu gewähren. 2.Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit die Mietzahlungen unverzüglich wiederaufzunehmen und zur Vermeidung der Vollstreckung des Räumungsurteils des AG Düsseldorf die rückständigen Mieten seit Mai 2006 zu zahlen. 3.Den ebenfalls seit Mai 2006 rückständigen Mitgliedsbeitrag der Barmer Ersatzkasse unverzüglich auszugleichen. 4.Dem Kläger sofort einen Barscheck in Höhe von 150,00 Euro auszustellen.
Frau X2 trug vor: Der Kläger sei völlig mittellos, da die Nachzahlungen der ARGE E1 verbraucht seien; er habe seit Mai 2006 keine Mietzahlungen mehr erbracht; die Mietzahlungen seien zweckgebunden und dürften nur zur Unterhaltung des Hauses N2kamp 00 eingesetzt werden; da sämtliche Rücklagen aufgebraucht seien, könnten derzeit weder Steuern, Versicherungen, Grundbesitzabgaben usw. gezahlt werden; ebenfalls sei seit Mai 2006 der Krankenkassenbeitrag nicht mehr gezahlt worden, sodass Ausschluss drohe. Weiter nahm sie auf den Widerspruch vom 19.12.2006 Bezug und reichte vielfältige Unterlagen ein. Dieses einstweilige Anordnungsverfahren erhielt das Az. S 29 SO 2/07 ER.
Die Beklagte als Antragsgegnerin dieses Verfahrens übernahm zur Verhinderung eines Ausschlusses zunächst die Krankenkassenbeiträge für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007. Frau X2 als Vertreterin des Klägers betrieb dieses einstweilige Anordnungsverfahren mit hoher Intensität, was unter Vermittlung des Vorsitzenden zu einer Hausbesichtigung im Haus N2kamp 00 in E1 bei Anwesenheit des Klägers einerseits und Frau X2 andererseits durch Frau I7, Frau M4 und Frau M5 von der Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten am 26.01.2007 führte. Nach dem Hausbesuch bot die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.02.2007 die Regelleistung nach dem SGB XII für einen Monat darlehensweise an, um ihm Gelegenheit zu geben, die noch fehlenden Nachweise zu beschaffen (Schufa-Auskunft, letzte Stadtwerke-Abrechnung, aktuelles ärztliches Attest über Erwerbsunfähigkeit, damit das Feststellungsverfahren beim Rententräger eingeleitet werden könne, Unterschriftenprobe). Die Beklagte schlug ihm vor, dass er kurzfristig unter Vorlage seines Personalausweise persönlich beim Service-Center Grundsicherung oder alternativ bei der Rechtsstelle des Sozialamtes vorsprechen und eine Unterschriftenprobe abgeben könne. Dann könne eine Postbarzahlung an ihn veranlasst werden. Die Umsetzung dieses Angebots stellte sich in der Folgezeit als schwierig dar. Erst Anfang März 2007 leistete der Kläger, der die persönliche Vorsprache bei der Beklagten anscheinend sehr scheute, vor dem Vorsitzenden die geforderten Unterschriftenproben. Auch wenn die Beklagte durch den Sachbearbeiter T8 unmittelbar danach am 05.03.2007 den Regelsatz für März 2007 in Höhe von 345,00 Euro im Hinblick auf Vermögen als Darlehen gemäß § 37 SGB XII gewährte und dies mit Postbarscheck anwies, entstanden bei der Auszahlung Probleme. Jedenfalls machte der Kläger geltend, das Geld nicht erhalten zu haben.
Im Zusammenhang mit diesen Problemen hat der Kläger sowohl in diesem Klageverfahren als auch zugleich im einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 2/07 ER mit Schriftsatz vom 18.03.2007 nebst umfangreichen Anlagen erstmals im Klage- und Eilverfahren persönlich Stellung genommen. Er beantragte damit Prozesskostenhilfe für einen noch zu benennenden Rechtsanwalt sowie unverzüglich die Auszahlung von mindestens 100 Euro und Akteneinsicht. Er machte deutlich, dass es ihm sehr wichtig sei, aufgrund gewährter Prozesskostenhilfe seine derzeitige Prozessbevollmächtigte N1 X2 durch einen Rechtsanwalt ablösen zu können. Er legte dar, dass Frau X2, anstatt karitative Einrichtungen um Hilfe zu bitten bei Nachbarn sowie Bekannten um Geld bettele und Lebensmitteldiebstähle in E1-F1und angrenzenden Stadtteile begehe. Mit dem beigefügten Schreiben vom 14.03.2007 an die Beklagte habe er die ihm vom Vorsitzenden als Ansprechpartner empfohlene Gruppenleiterin, Frau I7, gebeten, durch Richtigstellung der nach N8 übermittelten Falschinformationen dafür Sorge zu tragen, dass Frau X2 dort nicht nur die ihr vorenthaltenen Leistungen nachbezahlt erhalte, sondern auch durch Weiterzahlung motiviert werde, in N8 zu bleiben. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang Vorwürfe gegenüber Frau I7 von der Rechtsstelle des Sozialamtes der Beklagten erhoben in Bezug auf die Weitergabe von Informationen an das Job-Center N8 sowie nicht erfolgte Auszahlungen durch den Sachbearbeiter T8 in der Leistungsstelle des Grundsicherungsamtes. In der Stellungnahme hat der Kläger dann ausführlich seine Sicht der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Grundstück in I1, den innerfamiliären Streitigkeiten der Familie C2, teilweise in Verbindung mit den Streitigkeiten in der Familie X2 dargelegt. Dabei hat er auch Vorwürfe gegen das Sozialamt der Beklagten erhoben, die zunächst während des Versuchs der Frau X2, Sozialleistungen zu erhalten, die Auffassung vertreten hätten, das Hausgrundstück N2kamp 00 sei wirtschaftlich weiter Frau X2 zuzuordnen. Nachdem diese 1989 aufgegeben habe und im Dezember 1990 der Kläger Leistungen in E1 begehrte, hätte man dann dort die Auffassung vertreten, dass das Grundstück dem Kläger zuzuordnen sei. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass in den Jahren 1979, 1980 und 1982, als Grundschulden in das Grundbuch von I1 eingetragen worden waren, noch überhaupt nicht abzusehen gewesen sei, dass Frau X2 1984 bzw. der Kläger ab 1990 bzw. 1991 Sozialleistungen beantragen würden. Hier liege kein üblicher Verwaltungsakt vor, sondern es sollten zwei Menschen schlichtweg fertig gemacht werden. Sowohl Frau X2 als auch er hätten 1984 ihr Studium abbrechen müssen, weil die Beklagte sich weigerte, für die seinerzeit im Haus N2kamp 00 lebenden Sozialhilfeempfänger B2 G1 und I2 X2 Miete an Frau X2 zu zahlen. Dies sei rechtswidrig gewesen. Sowohl er selbst als auch Frau X2 wären heute nicht auf Sozialleistungen angewiesen. Erst nach Übertragung des Hausgrundstücks an ihn selbst habe die Beklagte sich gezwungen gesehen, Mieten für B2 G1 und I2 X2 und sogar darlehensweise an Frau N1 X2 zu zahlen. Diesen Schachzug habe man ihm und Frau X2 niemals verziehen. Begleitet von ständigen willkürlichen Leistungskürzungen, unsinnigen Beleganforderungen und weiteren Schikanen während der vergangenen 21 Jahre würden er und Frau X2 seit Anfang 1993 massiv erpresst. Wenn Frau X2 bestimmte Handlungen nicht unterlassen würde, werde die Beklagte gestützt auf die Erkrankungen und angeblichen Neigungen des Klägers und der in der Familie von Frau X2 vorherrschenden Suchtneigung unter Mitwirkung einer anderen Behörde eine bestimmte Maßnahme durchsetzen. Da dieses Druckmittel nun allmählich an Kraft verliere, versuche die Beklagte, nachdem sie die Leistungen an den Kläger zunächst zu 100 % im Mai eingefroren habe, seitdem mit einem unglaublichen Aufwand und einer schon unheimlichen Vorgehensweise, den Kläger entmündigen zu lassen. Hierzu werde Frau X2 massiv unter Druck gesetzt, sich aus diesem Verfahren herauszuhalten und die Vertretung niederzulegen, in dem die Beklagte mit gezielt an die ARGE N8 übermittelten Falschinformationen dafür Sorge getragen habe, dass die dort an Frau X2 gezahlten Leistungen gleichfalls zu 100 % eingefroren seien. Zur Sache hat der Kläger noch geäußert, dass die Grundschulden auf dem Grundstück in I1 zu 100 % valutiert seien und insbesondere die in Rang 7 zur Sicherung der 5 % Darlehenszinsen eingetragene Grundschuld über 240.000 DM einen Zeitraum von 25 Jahren seit 1982 bis heute zugrundelegend zu ca. 75 % (180.000 DM) valutiert sei. Ziehe man die Wertentwicklung in dem Zeitraum heran, sei das Objekt an jedem Tag dieser 25 Jahre überschuldet gewesen und stelle deshalb kein wirtschaftlich verwertbares Vermögen für den Kläger dar. Die geringe Zinshöhe von 5 % p.a. sei ebenso wie die auf den 20.06.2021 gelegte Fälligkeit, dem 65. Geburtstag von Frau X2, von ihrem Großvater wegen ihres damaligen Verlöbnisses mit dem Kläger so bestimmt worden. Zu diesen Konditionen habe er, der Kläger, nach dem Tode des Großvaters auch die in 4. Rangstelle abgesicherten 50.000 DM erhalten, um seine weitere Ausbildung am Abendgymnasium in E1-S9, eine Wohnung in L3, sein dortiges Jurastudium und die Pendelkosten der Wochenendheimfahrten finanzieren zu können. Die an 7. Rangstelle gesetzte Grundschuld über 240.000 DM sei deshalb erfolgt, um eine weitere Eintragung vom Vater des Antragstellers (Rangstelle 5 und 6) zu verhindern, dem Eintrag dessen Rechtsanwaltes L1 zuvorzukommen und wegen der späten Fälligkeit der Darlehensforderung die Zinsen sichern, welche im Falle der Zwangsversteigerung immer nur für einen Zeitraum von zwei Jahren rückwirkend berücksichtigt würden. Zum Zeitpunkt der Eintragung am 03.02.1992 hätten die vorhergehenden Eintragungen (Rangstellen 1 bis 6) noch den damaligen Verkehrswert dieses Bauplatzes in I1 überstiegen, sodass die Belastung mit Rang 7 selbst bei fehlender Valutierung keine leistungsrelevante Beseitigung von Vermögen dargestellt habe. Dass Frau X2 ihre Darlehensforderungen mit Wirkung zum 01.01.1997 an eine dritte Person abgetreten habe, sei in einem Verfahren dieses Rubrums völlig irrelevant. Sie habe jedenfalls - leider - nicht zugunsten des Klägers auf diese Forderung verzichtet. Es könne weiter dahingestellt bleiben, ob Frau X2 durch die am 30.04.1986 erfolgte Übertragung des Hausgrundstücks N2kamp 00 ihr Vermögen verschenkt habe. Auch diese Frage sei in einem Verfahren dieses Rubrums vollkommen irrelevant. Entscheidend sei nur, dass sie es in der Gestalt getan habe, dass er seit der notariellen Übertragung bis heute aufgrund des eingetragenen Rücktrittrechts, des sich auf alle Wohnräume des Hauses erstreckenden Wohnrechts sowie des 50-jährigen Garten- und Garagennutzungsrechts der Voreigentümerin N1 X2 keinen wie auch immer gearteten wirtschaftlichen Nutzen aus diesem Objekt ziehen könne. Dass Frau X2 - unter anderem wegen der Zwangshypotheken-Eintragungen der N5 L2 (Vorvermieterin des Klägers) in Rang 4 und 5 des Grundbuches - ihren Anspruch auf Rückübertragung und ihr sich auf alle Wohnräume des Hauses erstreckendes Wohnrecht mit Wirkung zum 01.01.1997 an eine dritte Person abgetreten habe, sei ebenfalls in einem Verfahren diesen Rubrums gänzlich irrelevant. Sie habe jedenfalls - leider - nicht zugunsten des Klägers auf diesen Anspruch bzw. dieses Recht verzichtet. Das Hausgrundstück sei jedenfalls seit 1975 mit Unterbrechungen und seit 1995 sein ständiges Zuhause. Ob der am 21.01.2003 erfolgte Rücktritt von Frau X2 von dem am 30.04.1986 geschlossenen Übertragungsvertrag sittenwidrig war, könne er nicht beurteilen. Jedenfalls sei dieser Rücktritt menschlich eine ziemlich miese Nummer gewesen, auch wenn er dadurch keine Einkommens- oder Vermögensverluste habe hinnehmen müssen. Neben vielen anderen Ausführungen, die hier nicht von entscheidender Bedeutung sind, stellte er die Auffassung der Beklagten, das Gebäude wäre ein Mehrfamilienhaus, in Abrede. Hierbei handele es sich um Prozessbetrug. Das Haus sei beginnend mit der Baubeschreibung von 1934 bis hin zu der vom Amt 00/00 am 03.05.2006 erstellten Grundstückswertermittlung als Einfamilienhaus ausgewiesen. Es habe keine in sich abgeschlossenen Wohneinheiten. Es sei weiter von Bedeutung, dass das Sozialamt F3 ab Dezember 1984 trotz Bauplatz und ab Mai 1986 trotz Hausgrundstück gezahlt habe. Der Kreis N4 habe aufgrund der umfangreichen vom Vater des Klägers eingereichten Hetzschriften ab 1989 erneut geprüft und in Abstimmung mit dem VG Düsseldorf (7 L 886/89) weitergezahlt und ihm darüber eine entsprechende Erklärung ausgestellt. Dass es sich bei den Schreiben seines Vaters um unwahre Behauptungen gehandelt habe, versuchte der Kläger mit der Vorlage eines Urteils des AG Düsseldorf - 129 Bs 7/89 - vom 11.09.1991 (Privatklagesache N3 C2./. B1 C1) zu verdeutlichen, mit dem sein Vater wegen übler Nachrede und fortgesetzter Verleumdung verurteilt worden sei. Den gesamten Inhalt seiner 11-seitigen Stellungnahme vom 18.03.2007 versicherte der Kläger am Ende dieses Schreibens an Eides Statt. Beigefügt waren sein Schreiben an Frau I7 von der Rechtsstelle des Sozialamtes vom 14.03.2007, eine eidesstattliche Erklärung der K2 X2 aus dem September 1990, das Räumungsurteil des AG Düsseldorf vom 12.09.1996, die Baubeschreibung "zu einem Einfamilienhaus N2kamp für Herrn X5 X2, E1, B9straße 00, vom Oktober 1934 (unterzeichnet "der Architekt: G3 I8"), der Seite 5 aus einem verwaltungsgerichtlichen Eilbeschluss, eines Auszuges des Urteils des AG Düsseldorf - 129 Bs 7/89 - vom 11.09.1991, wonach der Vater des Klägers wegen fortgesetzter übler Nachrede in Tateinheit mit fortgesetzter Verleumdung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen je 30 DM verurteilt wurde.
Im Zusammenhang mit dem Schriftsatz vom 18.03.2007 hat der Kläger ein an den Vorsitzenden gerichtetes Schreiben eingereicht, das mit "Persönlich! Nicht für die Akten bestimmt!" gekennzeichnet war. Nachdem der Kläger zuvor schon am 01.03.2007 im Zusammenhang mit den Unterschriftenproben ein ausführliches Gespräch mit dem Vorsitzenden geführt hatte, bei dem er in Bezug auf gewisse Tatsachen um Verschwiegenheit gebeten hatte, was sich jedoch mit der Rolle des Gerichts kaum vereinbaren lassen dürfte, hat der Vorsitzende die an ihn persönlich gerichteten Unterlagen nach einer Klarstellung des Klägers, dass diese nicht zu den Akten zu nehmen seien, an den Kläger zurückgesandt.
Mit Beschluss vom 20.03.2007 hat das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung S 29 SO 2/07 ER abgelehnt, weil ein Anordnungsgrund nicht erkennbar war. Zum einen sei der Krankenversicherungsschutz des Klägers durch die Übernahme der laufenden Beiträge durch die Beklagte sichergestellt, zum anderen sei im Hinblick auf seine sehr spezielle Beziehung zu Frau X2 ausgeschlossen, dass er seine Unterkunft im Haus N2kamp 00 in E1 verliere, es sei nicht wahrscheinlich, dass dieser Fall einträte. In Bezug auf den Regelbedarf verwies das Gericht den Kläger darauf, er könne sich kurzfristig die von der Beklagten angebotene Regelleistung für den Monat März 2007 in Höhe von 345 Euro verschaffen, auch wenn bisher bei der Auszahlung eventuell Probleme bestanden hätten. Hiergegen hat Frau X2 am 26.04.2007 für den Kläger Beschwerde erhoben, welche auch beim Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) ohne Erfolg blieb (Beschluss vom 20.06.2007 - L 20 B 46/07 SO ER sowie L 20 B 47/07 SO). Das LSG NRW hat die Beschwerde sowohl hinsichtlich der einstweiligen Anordnung als auch in Bezug auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da es ebenfalls einen Anordnungsgrund nicht erkennen konnte. Das LSG NRW hat dabei darauf hingewiesen, dass sowohl die Beibringung einer Schufa-Auskunft als auch von ärztlichen Attesten dem Kläger sowohl zumutbar, als auch im Sinne der Ermittlungen von Amts wegen sinnvoll sei.
Im Klageverfahren hatte sich zwischenzeitlich die Rechtsanwältin B10 T9 aus E1 für den Kläger bestellt und Akteneinsicht erhalten. Nach Akteneinsicht hat diese Prozessbevollmächtigte jedoch das Mandat niedergelegt.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 19.12.2006 gegen den Bescheid vom 20.11.2006 mit Bescheid vom 04.09.2007 zurück, den sie damit begründete, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Hiergegen erhob der Kläger die Klage S 29 SO 78/07, mit der er geltend macht, dass keine Mitwirkungspflicht verletzt worden sei und sich gegen den Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2007 wendet. Mit der Klage legte er die von der Beklagten gewünschte Schufa-Auskunft vor. Die mit dieser Klage angefochtenen Bescheide hat die Beklagte auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage aufgehoben.
Nachdem sich der Kläger persönlich und auch Frau X2 seit der Beschwerde gegen den Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 2/07 ER nicht mehr bei Gericht gemeldet hatten und auch seit der Niederlegung des Mandats durch Frau Rechtsanwältin T9 seit Anfang August keine Kontaktaufnahme mehr mit dem Gericht erfolgt war, hat sich Frau X2 am 14.01.2008 telefonisch beim Vorsitzenden gemeldet und mitgeteilt, dass noch erhebliches Interesse an dem Verfahren bestünde. Sie werde sich als Prozessbevollmächtigte aus dem Verfahren zurückziehen, wenn ein Rechtsanwalt da wäre, der es mache und PKH bekäme. Es sei im Übrigen so, dass die gemeinsame Tochter von ihr und Herrn C2 seit Januar 2007 bei ihr in der F4straße wohne. Die Tochter habe nicht im Haus N2kamp bleiben können, weil dort ja zum Beispiel die Fenster in ihrem Zimmer verschimmelt gewesen seien. Auch habe die Tochter wegen des Hausbesuches der Vertreterinnen der Beklagten am 26.01.2007 das Haus N2kamp 00, wo sie sich seit längerem aufgehalten habe, fluchtartig verlassen müssen. Sie habe letztlich aus ihren Sozialleistungen den Lebensunterhalt ihrer Tochter sowie auch von Herrn C2 bestritten. Deshalb habe sie aber im Jahr 2007 keine Miete zahlen können, weshalb es im Herbst 2007 fast zur Zwangsräumung gekommen sei. In diesem Telefonat hat der Vorsitzende ihr empfohlen, dass der Kläger bei der Widerspruchsstelle vorsprechen und die aktuelle Situation offenlegen solle, um eventuell aktuell Leistungen zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 14.01.2008 verwiesen. Unmittelbar nach diesem Telefonat hat der Vorsitzende dem Kläger bzw. Frau X2 für die Vertretung in diesem Klageverfahren auf PKH-Basis den Kontakt zu Rechtsanwalt C10 aus N9 vermittelt. Neben der Mitteilung dieses möglichen, zu einer Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 14.01.2008, gerichtet sowohl an den Kläger persönlich als auch an Frau X2 als seine Prozessbevollmächtigte u.a. angefordert:
Nachweise zur Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs in Bezug auf das Grundstück N2kamp 00 durch Frau X2, Nachweise zur Abtretung/Übertragung des Rückübertragungsanspruchs in Bezug auf das Grundstück N2kamp 00 durch Frau X2 an ihre Tochter K1-T1, Nachweise zur Abtretung/Übertragung der Grundschuld auf dem Grundstück in I1 durch Frau X2 an ihre Tochter K1-T1, Benennung einer ladungsfähigen Anschrift der Tochter K1-T1 (ebenfalls F4straße 00, 00000 E1?). Angaben zum Renovierungs-/Sanierungsbedarf im Haus N2kamp 00 sowie der dafür überschlägig erforderlichen Geldmittel.
Daraufhin hat sich am 01.02.2008 der Prozessbevollmächtigte in beiden Klageverfahren für den Kläger bestellt.
Vom Gericht angeforderte Verwaltungsvorgänge der Stadt F3 bzw. des Kreises N4 zum Bezug von Hilfe von Lebensunterhalt nach dem BSHG in den späten 1980er Jahren waren nicht mehr verfügbar. Ebenfalls bereits vernichtet waren Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG durch I2 X2 bzw. B2 G1, beide früher wohnhaft N2kamp 00 in E1.
Zum Leistungsbezug von Frau N1 X2:
Frau X2 hatte schon Juli 2001 beim Sozialamt der Stadt N8 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG beantragt. In diesem Antrag hatte sie angegeben, sie habe zuvor in S10, Pstraße 0, 00000, S10 gelebt und sei dort Betreuerin einer alten Dame in der Zeit von etwa März 2000 bis April 2001 gewesen; davor habe sie fünf Jahre mit ihrem Lebensgefährten gelebt ohne zu arbeiten. Auf diesen Antrag hin hatte Frau X2 unter der Adresse L5straße 00 in 00000 N8 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bis Dezember 2004 (Außerkrafttreten des BSHG) erhalten. Ihre Tochter K1 T1 X2, Mieteinkommen in Bezug auf das Haus N2kamp 00 in E1 bzw. die ihr auf ihren Namen eingetragenen Grundschulden am Baugrundstück in I1 hatte sie in diesem Sozialhilfeantrag nicht erwähnt.
Obwohl sie Ende des Jahres 2004 eindringlich wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung gegenüber dem Sozialamt der Stadt N8 die Auffassung vertreten hatte, sie müsse nach Außerkrafttreten des BSHG weiter Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten, hatte sie letztlich doch einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und daraufhin vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (JobCenter N8) Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 erhalten. Auch in dem ALG II-Antrag hatte sie weder ihre Tochter, noch Mieten in Bezug auf das Haus N2kamp 00 in E1, noch die Grundschulden auf dem Grundstück in I1 angegeben, sondern hatte Vermögen verneint. In Bezug auf das seitdem durchgehend gezahlte ALG II hatte sie schon Ende des Jahres 2006 mit dem Job-Center N8 Schwierigkeiten bekommen, weshalb dort die Leistungen vorläufig eingestellt worden waren. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren gegen das Job-Center N8 war sowohl beim Sozialgericht (SG) Mannheim (S 9 AS 328/07 ER, Beschluss vom 01.02.2007) als auch beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AS 982/07 ER-B, Beschluss vom 28.02.2007) erfolglos, weil sie sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Ereichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufgehalten habe. Sie habe bereits mit der Antragsschrift vom 23.01.2007 angegeben, sämtliche Schriftstücke sollten ihr an die Adresse F4straße 00 in E1 gesandt werden. Die im Laufe des Januars 2007 vom Job-Center N8 zunächst erfolgte Bewilligung unter Anrechnung eines Einkommens aus Vermietung des Hauses N2kamp 00 in E1 hatte das Job-Center N8 dann unter dem 02.03.2007 gemäß § 7 Abs. 4 a SGB II wegen Ortsabwesenheit eingestellt. Frau X2 hatte zu diesem Zeitpunkt bereits am 04.01.2007 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei der ARGE E1 unter Angabe ihrer Anschrift F4straße 00 mit Unterkunftskosten gegenüber einem Vermieter H4 I8, I9 00 in E1, beantragt. Hierbei hatte sie keine weiteren Personen in der Wohnung angegeben. Den Antrag hatte sie nochmals mit Datum vom 15.02.2007 wiederholt. Sie hatte daraufhin Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 SGB II als Darlehen wegen unklarer Vermögensverhältnisse erhalten. Weil sie sich bei der ARGE E1 über längere Zeit trotz Aufforderung nicht gemeldet hatte und auch andere Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit aufgetreten waren, hatte die ARGE E1 diese darlehensweisen Leistungen mit Aufhebungsbescheid vom 20.08.2007 eingestellt. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren der Frau X2 gegen die ARGE E1, das sie beim erkennenden Gericht mit dem Aktenzeichen S 24 AS 10/08 ER führte, blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 25.02.2008) und ist beim LSG NRW im Beschwerdeverfahren anhängig (L 7 B 125/08 AS ER).
Das Gericht hat versucht, Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 230 Js 1224/92 beizuziehen. Diese sind jedoch bereits vernichtet.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 07.04.2008 hat das Gericht über die mit Verfügung vom 18.01.2008 angeforderten Unterlagen hinaus u.a. angefordert:
Nachweise über die erhaltenen Darlehen von X5 X2 sowie von N1 X2, in Bezug auf die die Grundschulden am Grundstück X3straße/C3weg in I1 (Grundbuch von I1, Blatt 000, Flurstück 000/0) bestellt worden sind (Darlehensverträge, Quittungen über die Zahlungen usw.); aus diesen sollte sich eine mögliche Verzinsung sowie der Rückzahlungszeitpunkt ergeben; das Schreiben des X5 X2 an das Amt für Ausbildungsförderung I5 reicht insofern nicht aus; Erläuterung und gegebenenfalls Nachweis, woraus es folgt, dass Frau X2 in Bezug auf die von ihrem Großvater an den Kläger gewährten Darlehen einen Rückzahlungsanspruch haben soll; konkrete Aufstellung und Berechnung, wie sich die Frau X2 geschuldeten Darlehensbeträge einschließlich Verzinsung bis heute entwickelt haben (zur Feststellung, in welchem Umfang die Grundschulden valutieren);
Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung, zu der das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet sowie als Zeugen Frau N1 X2, deren Tochter K1-T1 X2 sowie Herrn H4 I8 als Zeugen geladen hatte, hat sich Frau N1 X2 in Telefax-Schreiben vom 31.03.2008, 03.04.2008 sowie vom 05.04.2008 an den Vorsitzenden gewandt. In diesen Schreiben hat sie sinngemäß Verlegung des Termins beantragt und darüber hinaus neben vielfältigen Angriffen gegenüber der Beklagten sowie dem Gericht mitgeteilt: Der Kläger sei seit dem ablehnenden Beschluss des Gerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 2/07 ER vom 20.03.2007 psychisch in einer sehr schlechten Verfassung, blocke völlig ab, verlasse das Haus kaum noch, laufe dort unrasiert den ganzen Tag im Schlafanzug herum, verweigere längst überfällige Arztbesuche und kümmere sich ansonsten um gar nichts mehr; er sei davon überzeugt, dass Frau X2 und das Amt gemeinsam agieren würden, um ihn zu entmündigen und ihm sodann das Kind wegzunehmen, weshalb er auch den vom Rentenversicherungsträger veranlassten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe. Da der Kläger auch in einem anderen zu diesem sozialgerichtlichen Verfahren parallel laufenden Zivilverfahren mit von ihm angeblich verübten Verbrechen von der Beklagten unter Druck gesetzt werde, habe sie gegen den Kläger am 06.09.2007 wegen dieser Verbrechen Strafanzeige erstattet, sei aber bisher den Sachverhalt schuldig geblieben. Der Kläger weigere sich, mit ihr oder alleine zu seinem Prozessbevollmächtigten nach N9 zu fahren. Alle Fax- und Telefonanrufe - auch diejenigen für den Kläger - kämen bei ihr auf der F4straße 00 an, die an sie und ihre Tochter K1-T1 zugegangenen Ladungen habe sie dem Kläger verschwiegen, ein entsprechendes Schreiben des Prozessbevollmächtigten an den Kläger habe sie abgefangen und auch die an den Kläger gerichteten Ladungen habe dieser wohl nicht erhalten. Die gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe gingen im Wesentlichen dahin, die Beklagte würde den Kläger im Hinblick auf von ihm angeblich in den Jahren 1973 bis 1975 verübte Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern unter Druck setzen und stelle ausgesprochen oder unausgesprochen in Aussicht, ihm mittels dieser Informationen das Sorgerecht für das gemeinsame Kind des Klägers mit Frau X2, K1-T1 X2, über das Jugendamt zu entziehen, für den Fall, dass für K1-T1 Sozialleistungen beantragt würden. Um diese Vorwürfe auszuräumen, habe sie Strafanzeige gestellt und wolle für die Vergangenheit und ein für alle Mal klären, was an diesen Vorwürfen dran sei. Wegen des Hausbesuches im Haus N2kamp 00 habe ihre bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Kläger dort wohnende Tochter K1-T1 das Haus N2kamp 00 verlassen müssen und sei zu ihr in die Wohnung F4straße 00 gezogen. Wegen der Einstellung der Leistungen an den Kläger sowie der Einstellung der Leistungen der ARGE E1 an sie, halte sie sich, ihre Tochter und den Kläger mit Ladendiebstählen und sonstigen Straftaten über Wasser. Dem letzten Telefax beigefügt war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.04.2008, wonach Frau X2 bettlägerig arbeitsunfähig seit 04.04.2008 bis voraussichtlich einschließlich 11.04.2008 sei.
Das Gericht, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, hat die ausdrücklichen bzw. sinngemäßen Terminsverlegungsanträge abgelehnt.
Die an den Kläger gerichtete Ladung an die Adresse N2kamp 00 in E1 ist zurückgekommen mit dem Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln".
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2005 zu verpflichten, die ihm für die Zeit von September 2002 bis Dezember 2004 darlehensweise bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I8. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Kläger ist zum Termin nicht erschienen. Ebenfalls nicht erschienen sind die geladenen Zeugen N1 X2 und K1-T1 X2.
Das Gericht hat die folgenden Beiakten beigezogen und berücksichtigt, soweit für die Sache von Bedeutung: Leistungsvorgänge der Beklagten zum BSHG betreffend den Kläger (Band I bis IV): Beiakte 1, 2, 4 und 5, Verwaltungsvorgänge der Rechtsstelle der Beklagten (50/13-205 und 50/13-12) hinsichtlich der Vermögensfrage betreffend den Kläger (Beiakte 3 und 6), Verwaltungsvorgang der Rechtsstelle der Beklagten hinsichtlich der Vermögensfrage betreffend N1 X2l (Beiakte 7), Verwaltungsvorgang (Hilfe zur Pflege) für die verstorbene D X6, geb. 31.01.1909, zuletzt M1heim in E1-F1, zuvor wohnhaft F4kirchstr. 00, 00000 E1 (Beiakte 13), Gerichtsakte AG Düsseldorf – 47 C 8177/96 – (Räumungsklage N1 X2./. den Kläger v. 02.09.1996, betreffend N2kamp 00): Beiakte 14, Verwaltungsvorgang der ARGE E1 zu SGB II-Leistungen an den Kläger (Beiakte 12), Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum SGB XII betreffend den Kläger ab Mai 2006 (Band I und II): Beiakte 1 zu S 29 SO 2/07 ER und Beiakte 1 zu S 29 SO 78/07, Verwaltungsvorgang Sozialamt N8 zum BSHG betreffend N1 X2 bis Dezember 2004 (Beiakte 15) Verwaltungsvorgang Job-Center-N8 zum SGB II betreffend N1 X2 ab Januar 2005 (Beiakte 9), Streitakte nebst Beschwerdeakte SG Mannheim S 9 AS 328/07 ER und S 9 AS 552/07 ER-B (N1 X2./. Job-Center-N8): Beiakte 8 und 10, Streitakte LSG BW L 13 AS 982/07 ER-B (N1 X2./. Job-Center-N8): Beiakte 10, Kopien aus Streitakte S 24 AS 10/08 ER (N1 X2./. ARGE E1) mit Leistungsvorgang ARGE E1 zum SGB II betreffend N1 X2 (Beiakte 2 zu S 29 SO 78/07)
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Streitakten dieses Verfahrens und des einstweiligen Anordnungsverfahrens S 29 SO 2/07 ER sowie die beigezogenen Akten, insbesondere die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum BSHG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da der Kläger hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Ihm persönlich konnte die Ladung – wohl wegen der Aktivitäten von Frau N1 X2, die dafür zu sorgen scheint, dass Schriftstücke vom erkennenden Gericht wie auch vom Bevollmächtigten des Klägers ihn nicht erreichen – zwar nicht zugestellt werden (vgl. Bl. 331 f. der Streitakte), jedoch ist er durch seinen Bevollmächtigten wirksam geladen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Beklagte darin die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG darlehensweise gewährt; hierdurch ist der Kläger nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGG). Er hat für die Zeit von September 2002 bis zum Dezember 2004 keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss. Den Stellungnahmen der Beklagten lässt sich im Übrigen entnehmen, dass sie davon ausgeht, dass die darlehensweise Gewährung mit dem Bescheid vom 25.09.2002 an eben diesem Tage begann.
Die Zulässigkeit der darlehensweisen Gewährung in der Zeit vom 25.09.2002 bis zum 31.12.2004 ergibt sich aus § 89 BSHG. Nach dieser Vorschrift soll die Sozialhilfe als Darlehen erbracht werden, soweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfe Suchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde.
Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Nach Abs. 2 Ziff. 7 der Vorschrift darf die Sozialhilfe u.a. nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung ( ...) eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfe Suchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll (Satz 1). Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter Menschen, Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (Satz 2). § 88 Abs. 3 BSHG regelt in Satz 1 ferner, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte dem Kläger in der Zeit ab dem 25.09.2002 bis zum Außerkrafttreten des BSHG die Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen gewähren.
Er verfügte über verwertbares Vermögen, das seinem Anspruch nach § 88 BSHG entgegenstand, welches er jedoch nicht sofort zu verwerten vermochte.
Das Grundstück N2kamp 00 in 00000 E1-F1 ist jedoch kein verwertbares Vermögen des Klägers.
Zwar ist er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen; das Grundbuch ist insofern aber unrichtig. Er hat das Eigentum an diesem Hausgrundstück nicht durch Einigung und Eintragung gemäß § 873 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wirksam erworben. Die Auflassung gemäß § 925 BGB, die als besondere Form der Einigung Voraussetzung der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist, die Frau X2 und der Kläger im notariellen Vertrag vom 30.04.1986 erklärt haben, ist nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.
Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Ein Rechtsgeschäft verstößt insbesondere dann gegen die guten Sitten, wenn es nach seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter in erster Linie darauf angelegt ist, Vermögensverhältnisse zum Schaden des Sozialhilfeträgers und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, und so einem Vertrag zu Lasten Dritter nahe kommt,
vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.12.1982 – IVb ZR 333/81 -, BGHZ 86, 82; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1996 – 6 S 1068/92 -, NJW 1993, 2953; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30.12.1996 – 8 A 3204/94 -, NJW 1997, 2901; Verwaltungsgericht (VG) Gießen, Beschluss vom 29.11.1999 – 6 G 2321/99 -, NJW 2000, 1515.
Nach diesen Grundsätzen kann auch eine Auflassung im Sinne von § 925 BGB nichtig sein. Zwar ist eine Auflassung als Verfügungsgeschäft grundsätzlich wertneutral. Zugleich hat wegen der Geltung des sog. Abstraktionsprinzips eine Sittenwidrigkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts nicht ohne weiteres die Nichtigkeit des Erfüllungs-/Verfügungsgeschäfts zur Folge. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber anerkannt, wenn in der dinglichen Übereignung (= Auflassung im Fall eines Grundstücks) selbst die Sittenwidrigkeit liegt, weil gerade mit dem dinglichen Rechtsvorgang unsittliche Zwecke verfolgt werden. Dies gilt besonders dann, wenn mit dem Verfügungsgeschäft Vermögen, insbesondere Grundeigentum, dem Zugriff des Träger der Sozialhilfe entzogen wird bzw. entzogen werden soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.1996, a. a. O., Urteil vom 21.06.1988 – 8 A 1416/86 -, NJW 1989, 2834 m. w. N.
Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht sind dabei nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, oder wenn er sich der Kenntnis einer die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsache bewusst oder grob fahrlässig verschließt. Zu dem objektiven Sittenverstoß muss also ein persönliches Verhalten hinzukommen, das den Beteiligten zum Vorwurf gereicht. Maßgebend für die Beurteilung als sittenwidrig ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein Sittenverstoß liegt deshalb besonders nahe, wenn sich die Pflegebedürftigkeit des Übertragenden (bzw. allgemeiner die Hilfebedürftigkeit) bei Vertragsschluss bereits abzeichnet oder sogar schon eingetreten ist.
Vgl. Schwarz, Vermögensübertragung und Pflegefallrisiko, JZ 1997, 545; Sack, in: Staudinger, BGB, § 138, Rn. 363 ff.
Nach diesen Maßstäben war bereits die Übertragung des Hausgrundstücks N2kamp 00 durch Frau N1 X2 auf den Kläger mit notariellem Vertrag vom 30.04.1986 sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Dieses Geschäft hatte nach der Einschätzung der Kammer seinem Gesamtcharakter nach keinen anderen Zweck, als die Vermögensverhältnisse am Hausgrundstück N2kamp 00 zum Schaden der Beklagten und damit zulasten der Allgemeinheit zu regeln. Die Sittenwidrigkeit lag gerade in der dinglichen Auflassung an den Kläger, weshalb ausnahmsweise auch diese nichtig ist. Bei Frau X2 geht das Gericht davon aus, dass sie die Absicht hatte, eine Regelung zulasten der Beklagten und damit zum Schaden der Allgemeinheit zu treffen. In Bezug auf den Kläger ist zumindest Kenntnis der entsprechenden Tatsachen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, gegeben. Im Einzelnen:
Die Übertragung des Hausgrundstücks N2kamp 00 in E1-F1 diente allein zwei Zwecken: Zum einen wollte Frau X2 dadurch die Voraussetzungen der Gewährung von Sozialhilfe einschließlich Unterkunftskosten an sie selbst als Zuschuss und zudem ohne die von der Beklagten teilweise bereits erreichte und auch für weitere Zeiträume betriebene dingliche Sicherung durch Grundpfandrechte (Sicherungshypothek) herbeiführen. Sie hatte zuvor im Hinblick auf das Haus (und zugleich wegen ihrer Immatrikulation als Jurastudentin, vgl. § 26 Abs. 1 BSHG) nur darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt, beschränkt auf die Regelleistung, erhalten. Dies war Folge des Umstandes, dass sie Vermögen in Gestalt des Hausgrundstücks im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG hatte, jedoch zu prüfen war, ob es sich um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handelte, ob eine zeitnahe Verwertung möglich war, bzw. ob eine Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG vorlag. Für die Zeit dieser Prüfung gewährte die Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen, verlangte dafür jedoch die Bestellung von Grundpfandrechten. Zugleich erhielt Frau X2 nur den Regelsatz und keine Kosten der Unterkunft. Dies ergab sich aus ihren Angaben bei Antragstellung, wonach die laufenden Kosten des Hauses (Strom, Wasser, Heizung) von ihrem Bruder I2 X2, dessen Freundin (bzw. ihrer Cousine?) B2 G1 sowie ihrem "Bekannten", dem Kläger, getragen würden. Somit erhielt sie keine Leistungen, mit denen sie die unzweifelhaft anfallenden Kosten des Hauses tragen konnte. Ihre Mutter K2 X2 lebte aufgrund des ihr von Herrn X5 X2, dem Großvater von N1 X2, vermachten Wohnrechts in der Parterrewohnung im Haus N2kamp 00 und zahlte weder Miete noch einen Beitrag zu den laufenden Kosten. Über diese Frage haben sich N1 X2 und ihre Mutter K2 X2 vor den ordentlichen Gerichten auf unschöne Weise auseinandergesetzt. Indem N1 X2 das Eigentum am Hausgrundstück N2kamp 00 auf den Kläger übertrug, schaffte sie in Bezug auf die Frage des verwertbaren Vermögens nach § 88 BSHG die Voraussetzung einer Bewilligung von Sozialhilfe als Zuschuss und nicht nur als Darlehen und entzog das Grundstück zudem der drohenden Eintragung weiterer Hypotheken zur Absicherung der ihr bereits darlehensweise gewährten Sozialhilfe, welche die Beklagte in der Zeit bis zur Übertragung des Hausgrundstücks am 30.04.1986 betrieben hatte.
Der zweite Zweck der Übertragung auf den Kläger lag darin, es zu ermöglichen, dass im Hinblick auf die weiteren damaligen Bewohner des Hauses, I2 X2 und B2 G1, angeblich geschuldete Miete aus Sozialhilfemitteln als Unterkunftskosten übernommen werden könnte, um so weitere Mittel für die Finanzierung der Hauslasten, an denen sich die Mutter, K2 X2, (zu Recht oder zu Unrecht) nicht beteiligte, zu erhalten. Um diese Finanzierungslücke zu schließen, stellten anscheinend I2 X2 und B2 G1 Anträge auf Sozialhilfe bei der Beklagten, die auf jeden Fall die Übernahme von Unterkunftskosten bewirken sollten (deren Sozialhilfeakten sind nicht mehr verfügbar). Die nach den Angaben des Klägers und der Frau X2 zuständige Sachbearbeiterin, eine Frau C7, soll die Übernahme dieser Mieten abgelehnt haben mit der verkürzt dargestellten Argumentation, diese hätten bis jetzt keine Miete gezahlt, deshalb müssten sie auch jetzt keine Miete zahlen. Dies dürfte wohl so zu verstehen sein, dass argumentiert wurde, es liege ein rechtlich nicht bindender und sozialhilferechtlich unbeachtlicher Scheinmietvertrag unter Angehörigen vor, der allein zu dem Zweck abgeschlossen wurde, Sozialhilfe zu erlangen. Dann hätte konsequenterweise natürlich bei richtiger Sachbehandlung der jeweilige Kopfteil der Hauslasten übernommen werden müssen, worauf anscheinend auch die 19. Kammer des VG Düsseldorf in den an verschiedenen Stellen der Verwaltungsvorgänge der Beklagten erkennbaren einstweiligen Anordnungsverfahren 19 L 1309/86 und 19 L 267/89 hingewiesen hat. Hierauf beruft sich Frau X2 jedenfalls verschiedentlich. Es ist jedenfalls anzunehmen, dass die Sachbearbeitung beim Sozialamt der Beklagten jedoch angesichts des Vortrags von Frau X2, der bei Antragstellung dahin ging, die laufenden Kosten des Hauses würden von I2 X2, B2 G1 und dem Kläger getragen, nicht besonders geneigt war, nunmehr Unterkunftskosten für Frau X2 (in welcher Höhe auch immer) oder alternativ für ihre Angehörigen als Miete anzuerkennen, nachdem die Beklagte sich im Hinblick auf § 26 BSHG relativ kulant gezeigt hatte. Dahinter mögen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Frau X2 oder auch der Gedanke einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft unter Angehörigen im Sinne von § 16 BSHG gesteckt haben. Jedenfalls konnte Frau X2 durch die Übertragung auf den Kläger erreichen, dass Mietverpflichtungen für I2 X2 und B2 G1 – nunmehr gegenüber dem Kläger als Vermieter – von der Beklagten anerkannt und gezahlt wurden. Die Mieten wurden wohl deshalb übernommen, weil nunmehr keine Mietverträge unter Verwandten mehr vorlagen und es sich deshalb weniger offensichtlich um mögliche Scheinmietverträge handelte. Diese Mieten gingen zunächst (jedenfalls formal) an den Kläger, der soweit erkennbar zu dieser Zeit Hilfe zum Lebensunterhalt von der Stadt F3 erhielt, jedenfalls ab 01.11.1988 dann aber an Frau X2. Nach Aussage von Frau X2 im Schreiben an das Sozialamt der Beklagten vom 01.10.1991 hat sie noch weitergehend angegeben, der Kläger habe seit der Übertragung des Hauses auf ihn zu keinem Zeitpunkt die Mieten erhalten, sich angeeignet oder anderweitig für sich persönlich verbraucht.
Diese zwei Zwecke lassen sich aufgrund der damals vorhandenen Situation schon bei objektiver Betrachtung erkennen. Zudem lässt sich dem Vorbringen des Klägers und von Frau X2 entnehmen, dass es Frau X2 um diese Zwecke ging und dem Kläger diese Zwecke, auch wenn er nach seinen Angaben kein Eigeninteresse hatte, bekannt waren. Dies lässt sich zunächst dem Schreiben des Klägers vom 25.09.1991 an seine Sachbearbeiterin im Sozialamt der Beklagten, Frau B4, in seinem eigenen Sozialhilfe-Verwaltungsverfahren entnehmen. In der am Folgetag, 26.09.91, erfolgten Vorsprache erklärte der Kläger gegenüber Frau B4, er sei wegen seiner Schulden von Frau X2 gezwungen worden, das Haus auf sich überschreiben zu lassen, da Frau X2 Sozialhilfe beantragen wollte und ansonsten keine Leistungen bekommen hätte. Das Schreiben der Frau X2 an Frau B4 vom 27.09.1991 stellt es zwar so dar, als habe sie das Haus "wegen zunehmender Reparaturbedürftigkeit und persönlicher Schulden" nicht mehr halten können" und es deshalb auf den Kläger übertragen. Diese Aussage steht jedoch im Gegensatz zu der noch nicht näher betrachteten vertraglichen Ausgestaltung der Übertragung des Hauses auf den Kläger:
Die Übertragung des Eigentums, verbunden mit einem Wohnrecht der Frau X2 am gesamten Haus, zugleich mit einem schuldrechtlichen Veräußerungs-, Verfügungs- und Belastungsverbot, das zu einem vormerkungsgesicherten Rückübertragungsanspruch der Frau X2 bei Verstoß hiergegen (u.a. auch bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in das Grundstück), war wirtschaftlich gesehen nur die Übertragung eines geringen Teils des Eigentums. Dies spricht dafür, dass es eher um eine Übertragung ging, die das für Frau X2 bei ihrem Sozialhilfebezug schädliche Sacheigentum übertragen sollte, jedoch die wirtschaftlichen Vorteile des Hauses bei ihr belassen sollte. Dass der Kläger gleichwohl nach dem Vertrag (wenn wohl auch nicht tatsächlich) das Recht erhielt, Mieten einzuziehen, war klar, weil ja auf seinen Namen Mietverträge mit I2 X2 und B2 G1 abgeschlossen wurden bzw. werden sollten, die dazu dienten, jedenfalls die Kosten des Hauses zu finanzieren, aus denen aber anscheinend auch der Lebensunterhalt von Frau X2 finanziert wurde, da sie ab diesem Zeitpunkt (auch schon vor Abschluss des Vertrages vom 01.11.1988, mit dem dieser einzige wirtschaftliche Vorteil des Klägers durch den Übertragungsvertrag vom 30.04.1986 letztlich auch noch abbedungen wurde) keine Sozialleistungen mehr erhielt (jedenfalls nicht in E1) und auch nicht mehr intensiv bei der Beklagten verfolgte. Es war deshalb aus Sicht von Frau X2 wichtig, das Mietziehungsrecht auf den Kläger zu übertragen, damit das Sozialamt die Mieten für I2 X2 und B2 G1 übernahm. Sobald dieser Zahlungsfluss regelmäßig kam, konnte das Mietziehungsrecht, das nur schuldrechtlich auf den Kläger übertragen war, auf sie – wiederum schuldrechtlich –zurückübertragen werden, ohne dass hiervon der Beklagten zunächst etwas mitgeteilt wurde. Diese Mitteilung erfolgte erst Mitte der 1990er Jahre, als dies wichtig war, um gegenüber der Beklagten zu begründen, warum Frau X2 berechtigt sei, vom Kläger bei dessen offiziellem Umzug von der Wohnung F4str. 00 in das Haus N2kamp 00 Miete zu verlangen, obwohl er der Eigentümer war.
Die rechtliche Gestaltung lief wie gezeigt darauf hinaus, dass das Eigentum für jeden erkennbar auf den Kläger übergehen sollte, aber die tatsächliche Verfügungsbefugnis und der wirtschaftliche Nutzen bei Frau X2 verbleiben sollte. Dies ist dann aber keine Übertragung, wie sie Frau X2 in ihrem an Frau B4 gerichteten Schreiben vom 27.09.1991 beschreibt, durch die jemand, der ein Haus nicht mehr halten kann, es auf einen anderen überträgt.
Ihre wahren Beweggründe, die mit den vom Kläger in seinem Schreiben an Frau B4 vom 25.09.1991 und der persönlichen Vorsprache am 26.09.1991 dargestellten Gründen übereinstimmen, äußerte Frau X2 vielmehr in ihrem Schreiben an Herrn I4 (Bearbeiter bei der Rechtsstelle des Sozialamts der Beklagten, der die Vermögensangelegenheit des Klägers in der Zeit ab 2001 aufarbeitete und zu klären suchte) vom 06.12.2001, in dem sie ausführte, sie selbst habe nur darlehensweise den Regelsatz erhalten, und auch für B2 G1 und I2 X2 habe sie keine Miete bekommen; deshalb habe sie "nach einem unvorstellbaren Spießrutenlaufen keinen anderen Ausweg" mehr gesehen, als "das Grundstück an den Kläger aufzulassen", der auch eine angemessene Gegenleistung erbracht habe. Diese Gegenleistung, von der sie spricht, dürfte wohl nur die Verpflichtung zur Renovierung und Sanierung sein, die bis heute nicht erfüllt ist. Eine Gegenleistung ist deshalb materiell nicht erbracht worden. Wenn es Frau X2 wirklich darum gegangen wäre, dass sie das Haus nicht mehr halten konnte, hätte sie es durch Verkauf verwerten können. Das Wohnrecht ihrer Mutter, das damals bestand, hätte den Verkehrswert sicher gemindert, aber es hätte sicher einen ordentlichen Betrag erbracht.
Zu ihrer Motivation bei der Übertragung des Hauses auf den Kläger hat sie weiter in ihrem Schreiben vom 17.01.2002 an die für ihre eigene Vermögensangelegenheit bei der Rechtsstelle der Beklagten (00/00) zuständige Bearbeiterin, Frau Q2, geschrieben, in ihrem geerbten Elternhaus habe ihre gesamte Familie gelebt, jedoch konnte bzw. wollte keiner ihrer Angehörigen auch nur einen Pfennig Miete zahlen; das Sozialamt F1 habe die Miete als Sozialhilfe für I2 X2 und B2 G1 verweigert; dann habe sie auf den Kläger übertragen. Dies zeigt, dass die Sachbearbeiterin in Bezug auf den Ansatz, die Mitbewohner hätten noch nie Miete gezahlt und müssten dies auch jetzt nicht, anscheinend Recht hatte. Dies heißt natürlich nicht, dass eine Kostenübernahme der anteiligen Hauslasten nicht rechtlich möglich gewesen wäre, wenn Bedürftigkeit festgestellt wird.
Die Betrachtung der Abläufe seit dem Antrag der Frau X2 auf Sozialhilfe am 01.08.1984, angeblich bis zum im Dezember 1984 erwarteten Juristischen Staatsexamen, zeigt nach Auffassung des Gerichts, dass sich Frau X2 anscheinend in ihren eigenen Aussagen "verheddert" hat und bei dem Versuch, dies wieder rückgängig zu machen, ihre Glaubwürdigkeit bei der Beklagten verlor: Zuerst wollte sie Leistungen und gab an, die laufenden Kosten des Hauses würden vom Kläger sowie I2 X2 und B2 G1 getragen (wohl nur um zu erläutern, wie die Hauskosten bisher getragen worden waren, also um Zweifel an der Hilfebedürftigkeit auszuräumen). Als sie dann Leistungen erhielt, versuchte sie gleichwohl Unterkunftskosten zu erhalten, was aber schwierig war, weil sie ja vorher angegeben hatte, diese nicht tragen zu müssen. Deshalb versuchte sie es damit, dass nicht sie sondern ihre Mitbewohner die Unterkunftskosten als eigene Sozialhilfe geltend machten und zwar in Gestalt von Mietverpflichtungen. Dies war natürlich auf den ersten Blick dubios (wenn auch auf den zweiten Blick nicht ausgeschlossen). In einer solchen Situation hat Frau X2 anscheinend statt des Kampfes gegen die Beklagte (gegebenenfalls vor VG Düsseldorf und OVG NRW) um ihre eigenen Unterkunftskosten oder diejenigen ihrer Angehörigen unter Offenlegung zuvor gemachter unzutreffender Angaben den Weg gewählt, das Haus rechtlich auf den Kläger zu übertragen, es aber wirtschaftlich eigentlich zu behalten. Das ist kein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB, weil nicht nur der Schein gewollt ist, sondern der tatsächliche Eigentumsübergang im Grundbuch, wenn auch mit eingeschränkten Befugnissen und fehlendem wirtschaftlichen Nutzen.
Die Sittenwidrigkeit dieser Übertragung folgt weitgehend schon aus den vorstehenden Ausführungen: Frau X2 schaffte es bei wechselnden Angaben und teilweise widersprüchlichen Aussagen und anscheinend verlorener Glaubwürdigkeit beim Sozialamt der Beklagten nicht, für sich selbst oder über ihre Angehörigen I2 X2 und B2 G1 Unterkunftskosten zu erhalten. In dieser Situation übertrug sie das Haus auf den Kläger, jedoch beschränkt auf das nackte, wirtschaftlich kaum nutzbare Eigentum im Grundbuch, da wohl sie selbst von Anfang an die Mieten einnahm. Faktisch hat sie also die Sozialhilfeleistungen, die sie mit ihrem Antrag vom August 1984 begehrt, aber nicht erhalten hatte, auf diesem Umweg doch bekommen, da sie nunmehr die Unterkunftskosten erhielt, wenn auch mittelbar als Sozialhilfe an I2 X2 und B2 G1, die nominell dem Kläger zustand, aber wohl von Anfang an nicht an diesen sondern an sie ausgezahlt wurde, wie sich den Verwaltungsvorgängen der Beklagten entnehmen lässt, da nach gewisser Zeit sogar offen die Bankverbindung der Mietzahlungen auf Frau X2 umgestellt wurde. Zugleich verhinderte sie so die Eintragung weiterer Hypotheken zugunsten der Beklagten, mit denen diese die Frau X2 gewährten Sozialhilfedarlehen sichern wollte.
Dass diese Vorgehensweise sittenwidrig ist, ergibt sich auch daraus, dass dann, wenn Frau X2 oder ihren Mitbewohnern I2 X2 und B2 G1 wirklich Ansprüche auf Sozialhilfe bzw. Unterkunftskosten zugestanden hätten, es ihr bzw. ihnen zuzumuten gewesen wäre, diese Ansprüche im Eilverfahren und/oder Klageverfahren gerichtlich durchzusetzen, auch wenn dies langwierig und schwierig sein mag. Wer vermeintlich zustehende Ansprüche jedoch mit "Maggelei" durchzusetzen sucht, handelt sittenwidrig. Es ist anstrengend, sein Recht ehrlich und wahrhaftig durchzusetzen. Dies ist jedoch jedem zuzumuten. Auch wenn Frau X2 und der Kläger gern den Eindruck erwecken wollen, als wäre die Übertragung auf den Kläger gewissermaßen kausale Folge des angeblichen "amtsmissbräuchlichen" oder "willkürlichen" Verhaltens der Sachbearbeiterin, so ist dies mitnichten so. Gegen Amtsmissbrauch und Willkür darf und muss sich jeder wehren. So wie keiner (im Staatshaftungsrecht) "dulden und liquidieren" kann, so darf auch niemand "dulden und das Haus formal auf jemand anders übertragen".
Die sich aus dem Vorstehenden ergebende Sittenwidrigkeit des im notariellen Vertrag vom 30.04.1986 enthaltenen Verpflichtungsgeschäfts schlägt auch auf das Erfüllungsgeschäft, also die Auflassung auf den Kläger, durch. Denn es war nur und gerade die Übertragung der im Grundbuch ersichtlichen Eigentümerposition, um die es ging. Die Verpflichtung zur Übertragung allein hätte die Sachbearbeitung wohl kaum dazu gebracht, nunmehr Mieten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
Da Frau X2 nach alledem das Eigentum am Hausgrundstück N2kamp 00 durch den notariellen Vertrag vom 30.04.1986 und die darin erklärte Auflassung an den Kläger nicht verloren hat, ist sie Eigentümerin geblieben. Das Grundbuch, in dem der Kläger als Eigentümer eingetragen ist, ist falsch. Frau X2 steht ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB gegen den Kläger zu. Dieses Eigentum, bei dem es sich für sie nicht um Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG und § 90 Abs. 2 Nr. 8 BSHG handeln kann, solange nicht sie oder andere zu ihrer Einstandsgemeinschaft gehörende Personen dieses bewohnen, dürfte ihrem Sozialleistungsbezug in N8 seit 2001 (zunächst Sozialamt, dann Job-Center-B8) und nachfolgend bei der ARGE E1 entgegengestanden haben. Dies wäre jedoch weiter zu klären. Jedenfalls ist nicht schon durch den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2002 geklärt, dass es sich um Schonvermögen handelt, weil die dortige Entscheidung allein für die Zeit Ende der 1980er Jahre galt, als dort ihre Mutter, ihr Bruder und ihre (angebliche) Cousine mit ihr lebten. Wie es jetzt (bzw. in der Zeit ab 2001) ist/war, hängt davon ab, wer dort gewohnt hat. Wenn sie mit dem Kläger keine Partnerschaft führt, trotz des 1992 geborenen gemeinsamen Kindes K1-T1 X2, so ist dessen Aufenthalt dort kein Grund, dies als Schonvermögen einzuordnen. Hier wäre wohl unter Mitwirkung von Frau X2 bzw. dem Kläger im Einzelnen zu klären, welche Wohnfläche das Haus hat (wegen der personenbezogenen Kriterien) und welche Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen mit welchem finanziellen Aufwand erforderlich sind, die bei der Ermittlung des Verkehrswerts negativ zu berücksichtigen wären. Wirkt sie nicht bei diesen Ermittlungen mit, so ginge dies zu ihren Lasten. Dann wäre wohl davon auszugehen, dass das Haus kein Schonvermögen ist. Isoliert betrachtet bedürfte es für sie einer gewissen Zeit, um ihr Eigentum zu realisieren. Miete erhält sie wegen der derzeit gegenüber dem Kläger eingestellten Leistungen über diesen keine. Eine Verwertung durch Verkauf setzt voraus, dass sie als Eigentümerin in das Grundbuch kommt, wozu sie sich mit dem Kläger auseinandersetzen muss. Hierfür ist Zeit erforderlich, wofür sie darlehensweise Leistungen erhalten müsste, wenn man ihre Hilfebedürftigkeit nicht wegen anderer Zweifel hervorrufender Umstände ablehnt.
Weil nach dem Vorstehenden bereits die Übertragung des Hauses N2kamp 00 auf den Kläger nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig war, kommt die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit der Ausübung des Rückübertragungsrechts in vergleichbaren Konstellationen,
vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.04.2001 – 12 ZB 01.553 -, Juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2004 – 10 K 1353/03 -, Juris; VG Gießen, Beschluss vom 29.11.1999, a. a. O.,
nicht zum Tragen. In den dort zugrunde liegenden Sachverhalten war die Übertragung auf den neuen Eigentümer mit gleichzeitiger Vereinbarung von Nießbrauch und vormerkungsgesichertem schuldrechtlichem Verfügungsverbot nicht sittenwidrig, weil es sich z. B. um die üblichen Regelungen bei vorweggenommener Erbfolge handelte. Dies ist hier nicht der Fall. Hier ging es um das Verschieben von Vermögen in einer Weise, die es ermöglichte, dass das Haus nicht verkauft bzw. belastet werden musste, und zugleich aus öffentlichen Mitteln die Hauslasten getragen werden sollten. Dies hat zugleich seit 1986 bis heute zu erheblichen Problemen für Frau X2 und den Kläger mit der Beklagten geführt, wie es der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.03.2007 an das Gericht ausdrückte: "Diesen Schachzug hat man mir und Frau X2 niemals verziehen." Diese Probleme sind/waren berechtigt.
Wenn auch das Grundstück N2kamp 00 kein verwertbares Vermögen für den Kläger darstellt, so ist doch der Bauplatz X3straße/C3weg in I1 (Flurstück 000/0) für ihn verwertbares Vermögen.
Zunächst ist das Grundstück unzweifelhaft Eigentum des Klägers, der durch Erbfolge sowie durch Erbteilsübertragungsvertrag von seinem Bruder Alleineigentum erworben hat und im Grundbuch steht. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht Eigentümer sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Verwertbarkeit des Grundstücks, das aktuell einen Verkehrswert von ca. 100.000 EUR hat, ist nicht aufgrund der zugunsten von Frau X2l eingetragenen Grundschulden ausgeschlossen. Die sonstigen Grundschulden, über deren Werthaltigkeit (Valutieren der mit diesen schuldrechtlich verbundenen Forderungen) keine Erkenntnisse vorliegen, mögen den Verkehrswert mindern, schließen die Verwertbarkeit aber nicht aus. Es sei angemerkt, dass die Grundschuld über DM 24.000 zugunsten der M1 Bausparkasse AG, die am 09.10.1979 bewilligt wurde, eventuell mit den DM 25.000 im Zusammenhang steht, die der Großvater von Frau X, X5 X2, angeblich dem Bruder des Klägers, X4 C2, für seinen Erbanteil an diesem Bauplatz in I1 gegeben haben soll. In diesem Zusammenhang ist auch ein Bausparvertrag erwähnt worden. Es wäre gegebenenfalls später zu ermitteln, ob die M1 Bausparkasse überhaupt noch eine Forderung gegen den Kläger hat, da andernfalls auch insofern Verwertbarkeit vorläge. Ist die gesicherte Forderung bei einer Grundschuld nämlich getilgt oder überhaupt nicht entstanden, wandelt sich die Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld um.
Die Feststellung, dass die zugunsten von Frau X2 eingetragenen Grundschulden der Verwertbarkeit nicht entgegenstehen, ergibt sich daraus, dass nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass Frau X2 über den Grundschulden entsprechende bzw. auch nur annähernd entsprechende Forderungen gegen den Kläger verfügt. Es ist für die Kammer vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass keine Forderungen bestehen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einer Sachlage, in der jemand Sozialhilfe begehrt, dem aber unstreitiges Grundeigentum entgegensteht, der Sozialleistungen Begehrende, der sich darauf beruft, dass die Verwertbarkeit des Grundeigentums wegen Grundschulden ausgeschlossen sei, auch die Darlegungs- und Beweislast für die Werthaltigkeit der Grundschuld und damit für das Bestehen von gesicherten Forderungen trägt. Zivilrechtlich ist es so, dass Grundschulden, die nicht werthaltig sind, in Bezug auf die also keine oder nur in geringem Umfang Forderungen bestehen, nach der entsprechenden Sicherungsabrede freizugeben sind. Die Sicherungsabrede verbindet dabei die Forderung mit der in ihrem Schicksal von der Forderung in ihrer Existenz nicht abhängigen (= abstrakten, nicht-akzessorischen) Grundschuld. Vollstreckt z. B. der Grundschuldgläubiger (hier Frau X2), ohne eine zu sichernde Forderung (mehr) zu haben, so kann der Eigentümer, also der Schuldner in Bezug auf die Grundschuld, dieser Vollstreckung das Fehlen der Forderung im Wege der Drittwiderspruchsklage entgegenhalten. Zugleich kann der Eigentümer, wenn gegen ihn gerichtete Grundschulden nicht mehr mit Forderungen hinterlegt sind, vom Grundschuldgläubiger aus der Sicherungsabrede bzw. notfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) die Zustimmung zur Löschung verlangen.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger von Frau X2 die Freigabe der Grundschulden bzw. deren Löschung verlangen könnte.
Der Vortrag von Frau X2 und dem Kläger geht – im Wesentlichen übereinstimmend – dahin, zunächst hätte der Großvater von Frau X2, X5 X2, dem Kläger Darlehen gegeben: 1. DM 25.000 im Jahr 1979 oder 1980 um seinen Bruder im Hinblick auf den Erbteil nach dem Tod ihrer Mutter auszuzahlen, 2. sodann Darlehen zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts in den Jahren 1977 – 1981 (Tod des Großvaters) während Ausbildung und/oder Studium, gegebenenfalls auch für Prozesskosten für Auseinandersetzungen mit seinem Vater B1 C2 (Summe etwa DM 40.000 – DM 45.000).
Später hätte Frau X2 nach dem Tod ihres Großvaters ihm weitere Darlehen gegeben, für seine "Bodenseepläne", also eine eventuelle Existenzgründung mit seinem Ausbildungskameraden B3 C6 usw. in Höhe von insgesamt weiteren DM 50.000. Die letzte Grundschuld von DM 240.000 sei eingetragen worden, um die Zinsen zu sichern, insbesondere im Hinblick auf die anstehende Geburt der Tochter K1-T1 X2.
Für diesen Vortrag hat der Kläger – mit Unterstützung von Frau X2 – nur wenige Indizien und keine Beweise beigebracht: Die eidesstattliche Erklärung des X5 X2 vom 14.02.1979, wonach der Kläger bei ihm Schulden in Höhe von DM 24.428,64 habe, u.a. für gestundete Miete für die in seinem Haus N2kamp 00 gemietete Wohnung; weiter das Schreiben des X5 X2 ohne erkennbares Datum, gerichtet an das Amt für Ausbildungsförderung I5, in dem der Autor dieses Schreibens darlegt, der Kläger sei mit N1 X2 seit Ostern 1976 verlobt, habe mit ihnen im Hause gewohnt und er habe ihm in der Zeit, in der er keine "öffentlichen Bezüge" (wohl BAFöG) erhalten habe, Leistungen ab Juni 1976 bis Juli 1978 von DM 32.078,64 und Leistungen für die folgenden Monate erbracht. Diese Beträge überschneiden sich nach dem Zeitraum mit dem eidesstattlich erklärten Betrag von DM 24.428,64, sind also nicht zusammenzuaddieren. Zu dem von X5 X2 angeblich an X4 C2 gezahlten Betrag von DM 25.000 liegt noch eine eidesstattliche Erklärung der K2 X2, der Mutter von N1 X2, vom 18.09.1990 vor, wonach ihr Schwiegervater, X5 X2, ihr etwa ein Jahr vor seinem Tod mitgeteilt habe, dass X4 C2 wegen des Grundstücks in I1 in der Wohnung des Schwiegervaters DM 25.000 erhalten habe; auf ihren Vorhalt, wie er jemandem, der nicht Familienmitglied sei, einen so hohen Betrag geben könne, habe er gesagt, der Betrag müsse an N1 X2 zurückgezahlt werden und zur Sicherheit sei eine Hypothek in das Grundstück in I1 eingetragen worden.
Dieser Vortrag zu den Forderungen ist nicht belegt. Es liegen neben den Aussagen des Klägers und von Frau X2 lediglich Indizien vor, die wiederum nur einseitige Erklärungen sind. Die einzigen Hinweise auf die angeblichen Darlehensforderungen (und insofern auch nur in Bezug auf einen Teil der behaupteten Darlehensforderungen) stammen dem Anschein nach von X5 X2 und K2 X2, wobei auch insofern Zweifel vorliegen, weil z. B. der Vater des Klägers, B1 C2, den Kläger und Frau X2 der Fälschung bezichtigt und insofern konkret auf die Aufstellung über angebliche Zahlungen des X5 X2 an den Kläger eingeht.
Es ist grundsätzlich so, dass streng genommen die Darlehensforderungen durch die Darlehensverträge zu belegen wären, nebst Nachweisen über die Zahlung der Beträge. Dies ist hier in keiner Beziehung erfolgt. Es liegen nicht dokumentierte Willenserklärungen über den Abschluss von Darlehen vor, sondern lediglich unvollständige Wissenserklärungen, die bezeugen, dass sie von solchen Darlehen wissen. Auch das Schreiben der Frau X2 vom 21.04.1985 an das AG C4 in der Zwangsversteigerungssache C2./. C2 – 2 K 13/85 –, gibt nur etwas mit Beweisangeboten wieder, was dort letztlich aber nicht belegt ist. Im Widerspruchsverfahren hat Frau X2 noch davon gesprochen, es gäbe die Original-Darlehensverträge usw., die sie jedoch zusammensuchen müsse. Sie hat hierzu angegeben, diese befänden sich in vielfältigen Gerichts- oder Behördenakten. Dies weist auf die vielfältigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hin, die Frau X2 und/oder der Kläger seit Jahrzehnten geführt haben. Liegen jedoch Original-Unterlagen mit der hohen Bedeutung von Darlehensverträgen über Beträge von insgesamt nominell DM 120.000 vor (DM 25.000 von X5 X2 an X4 C2, ca. DM 45.000 von X5 X2 an den Kläger, ca. DM 50.000 von N1 X2 an den Kläger), so ist es unwahrscheinlich, dass die Original-Unterlagen zu Behörden- oder Gerichtsakten gegeben werden. Hier würde jedem einleuchten, die Originale festzuhalten und nur Kopien aus der Hand zu geben, bzw. Originale, wenn sie denn gefordert werden, kurzfristig zurückzuerbitten. Zudem hat Frau X2 die Unterlagen im Widerspruchsverfahren bei der Beklagten angekündigt (Telefax vom 15.07.2002 an Herrn I4: "Original-Darlehensverträge werden gesucht – befinden sich in verschiedenen Akten"), aber nie eingereicht. Es mag sein, dass nach dem Bearbeiterwechsel für den Kläger in der Rechtsstelle des Sozialamts (neu: Herr X8) im Herbst 2002 auf Nachfrage von Frau X2 keine weiteren Unterlagen mehr gewünscht oder angefordert worden sein mögen. Nachdem der Widerspruchsbescheid vom 27.04.2005 aber darauf abstellte, es seien keine genügenden Nachweise vorgelegt worden, reichte es nicht aus, wie Frau X2 es getan hat, diese Vorgehensweise zu kritisieren, sondern dann hätte sie die Unterlagen beschaffen sollen, anstatt auch in diesem Klageverfahren seit nunmehr bald drei Jahren keine Unterlagen vorzulegen, sondern sich auf das Behaupten von immer abwegigeren Konstellationen zu verlegen. Festzuhalten ist jedoch, dass Frau X2 angegeben hat, es gäbe Darlehensverträge, so dass sie nicht mit einem möglichen Vortrag gehört werden kann, die Darlehen seien nur mündlich vereinbart worden, was angesichts der Höhe der Forderungen auch eher fernliegt.
In Bezug auf die von ihr behaupteten Darlehen an den Kläger von DM 50.000 aus den frühen 1980er Jahren steht dieser Vortrag im Widerspruch zu ihren Angaben in ihrem eigenen Sozialhilfeantrag vom 01.08.1984, sie habe seit 1981 kein BAföG mehr erhalten und sei von ihrem Bruder I2 X2 und dessen Freundin B2 G1 unterstützt worden, die Arbeitslosenhilfe erhalten hätten. Wenn dies so war, kann sie dem Kläger kaum DM 50.000 geliehen haben. Eine der beiden Aussagen muss falsch sein. Wenn man ihrem Vortrag zu den Darlehen näher treten wollte, wäre zu klären, woher sie dieses Geld überhaupt hatte. Dies ist jedoch nicht möglich, da weder der Kläger noch sie zur mündlichen Verhandlung erschienen sind.
Weiter ist sie eine eindeutige Erklärung zu der ihr schon von Herrn I4 von der Rechtsstelle im Jahr 2002 gestellten Frage, die auch der Widerspruchsbescheid aufgriff und das Gericht mit der Ladung wiederholt hat, schuldig geblieben: Wie sind die Rückzahlungsansprüche ihres Großvaters aus dessen Darlehen über angeblich DM 70.000 zu ihren Rückzahlungsansprüchen geworden? Gegen einen Erwerb kraft Erbfolge spricht in der Tat, dass das vorliegende handschriftliche Testament von X5 X2 und seiner Ehefrau vom 28.01.1977 ihre Enkel N1 und I2 zu rechnerisch ungefähr gleichen Teilen zu Erben einsetzt und daneben das Vermächtnis an K2 X2, die Schwiegertochter, setzt. Dafür, dass N1 X2 die Darlehensforderungen als ungenanntes Erbe allein erwarb, ist also kein Raum. Das Testament spricht auch mehr dafür, dass es das vorhandene Vermögen im Wesentlichen abschließend verteilte, so dass dies gegen eine Rückzahlungsforderung gegen den Kläger zum Zeitpunkt des Erbfalls generell spricht.
Alternativ könnte es lediglich so sein, dass X5 X2 schon zu Lebzeiten einen Vertrag zugunsten von N1 X2 geschlossen hat, wonach die Darlehen an N1 X2 zurückzuzahlen seien, gegebenenfalls bedingt für den Fall, dass die Verlobung der beiden gelöst wird. Insofern ist unklar, warum der Großvater von Frau X2 nicht Rückzahlung an sich vereinbaren sollte. Gleichfalls ist unter diesem Gesichtspunkt unklar, wieso noch zu Lebzeiten des X5 X2 zur Sicherung der Rückzahlung Grundschulden zugunsten von Frau X2 vereinbart wurden. Auch diese Frage ist seit langem an Frau X2l und den Kläger gerichtet worden (zuletzt mit der Ladung zum Termin), ohne dass eine Reaktion erfolgt wäre.
Letztlich wird der Vortrag zu den Darlehen, der ursprünglich 1991 noch einfach gehalten war, im Laufe der Zeit über die Ermittlungen der Rechtsstelle des Sozialamts in den Jahren 2001 – 2003 bis zu dieser Entscheidung immer weiter gesteigert: Jetzt soll es so sein, wovon 1991 in keiner Weise die Rede war, dass die Darlehen erst fällig sein sollen zu dem Zeitpunkt, an dem Frau X2 das 65. Lebensjahr vollendet (20.06.2021). Wenn sie in diesem Zeitpunkt Abkömmlinge hat, sollen diese Anspruchsberechtigte sein. Woher diese Vertragsgestaltung jetzt kommt, und mit welcher Motivation diese vereinbart worden sein soll, erschließt sich nicht und wird vom Kläger sowie von Frau X2 nicht beantwortet. Die eigenen Aussagen des Klägers und von Frau X2 zu dieser Frage sind schon wegen ihres hohen wirtschaftlichen Interesses an dieser Fragestellung ohne große Überzeugungskraft. Insbesondere Frau X2 ist anscheinend auch jederzeit bereit, die Unwahrheit zu sagen, um in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ihre Ziele zu befördern, wie ihr Sozialleistungsbezug in N8 (und eventuell auch an anderen Orten), ohne Angabe ihrer Tochter, des Mieteinkommens oder ihrer Grundschulden zeigt. Neben ihren sehr fragwürdigen Methoden, dem Kläger Informationen und für ihn bestimmte Schriftstücke vorzuenthalten, hat sie auch keine Hemmungen, in vielfältiger Weise seine Unterschrift zu fälschen, wenn es ihr in ihre Pläne passt. In diesem Klageverfahren findet sich im Ergebnis wohl nur ein einziger Schriftsatz, der tatsächlich vom Kläger stammt, einschließlich der angeblichen Prozessvollmacht: Derjenige vom 18.03.2007, der sich schon in Schrifttype und Layout von denjenigen der Frau X2 unterscheidet. Ihre geringe Glaubwürdigkeit wird durch die Aussage des Zeugen I8 bestätigt.
Aus diesem Grund sind die Forderungen, die allein hinter den Grundschulden zu einer Unverwertbarkeit des Bauplatzes in I1 führen können, nicht feststellbar. Dies geht zu Lasten des Klägers, der hierfür nach Auffassung des Gerichts die Darlegungs- und (im Falle einer Unaufklärbarkeit) die Beweislast trägt.
Bei einer Gesamtbetrachtung dieses Komplexes in Bezug auf den Bauplatz in I1 spricht für das Gericht viel mehr dafür, dass es sich eher so verhalten haben mag, wie es der Vater des Klägers, B1 C2, in seinem Schreiben vom 16.03.1992 erklärt hat: Der Kläger habe das Grundstück in I1, als er es vollständig in sein Eigentum gebracht hatte, um es vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen, unmittelbar grundpfandrechtlich an seine Freundin "übereignet", mit der er "zusammen in einer Wohnung ihres Großvaters X5 X2 seit 1977 kostenlos wohne". Es ist gut nachvollziehbar, dass die Absicherung gegenüber Gläubigern dabei auch unmittelbar gegen den eigenen Vater gerichtet war. Der Kläger hat selbst an verschiedenen Stellen dargelegt, dass sein Vater einen Titel über DM 70.000 gegen ihn erlangt hatte. Insofern passt es, dass Frau X2 erste und zweite Grundschulden, bewilligt am 24.03.1980 und am 18.06.1980, in Summe auf nominal DM 70.000 laufen. Somit spricht der Kläger eventuell die Wahrheit, dass es bei den Grundschulden nicht um eine Methode zum Erlangen von Sozialhilfe trotz Grundvermögens ging, weil dies lange vor dem Sozialhilfeantrag des Klägers geschah. Es ging mit gewisser Wahrscheinlichkeit um die Abwehr eines Zugriffs seines Vaters oder anderer Gläubiger auf das Grundstück als Vollstreckungsobjekt (bzw. darum, dieses Grundstück z. B. bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe als Vermögen "zu neutralisieren"). Dies hat im historischen Ablauf später aber auch sehr gut zum Bezug von Sozialleistungen gepasst.
Äußerst fragwürdig ist im Hinblick auf den Bezug von Sozialhilfe aber auf jeden Fall die Eintragung der Grundschuld über DM 240.000 zugunsten von Frau X2 im Jahr 1992, als der Kläger bereits im laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt stand, was es ihm eigentlich verbot, ohne Zwang Vermögen "unverwertbar" zu machen. Es bedürfte insofern schon einer sehr ausgeklügelten vertraglichen Regelung, nach der er zehn Jahre nach Erhalt von Darlehen im Hinblick auf später auflaufende Zinsen verpflichtet sein sollte, noch eine Grundschuld zu deren Sicherung zu bewilligen.
Bei allem spricht auch einiges dafür, dass die DM 25.000, die X5 X2 an X4 C2 für dessen Hälfte des Bauplatzes, die dieser an den Kläger übertragen hat, gezahlt haben soll, schon durch die Grundschuld der M1 Bausparkasse abgesichert wurden, und überhaupt nicht durch Grundschuld zugunsten von Frau X2.
Bei allen anderen Zahlungen des Großvaters, die das Gericht nicht ausschließen kann, mag es sich aber vielmehr um "unbenannte Zuwendungen" im Hinblick auf die Verlobung des Klägers mit seiner Enkelin gehandelt haben, die eben nicht zurückzahlbar waren. Dies ist nicht unwahrscheinlich, auch wenn die Größenordnung der Beträge im Hinblick auf das Vermögen des X5 X2 nicht unbedeutend ist.
Der Gesamteindruck des Gerichts geht – auch wenn es darauf nicht ankommt, weil die Forderungen hinter den Grundschulden zugunsten von Frau X2 schon nicht festgestellt werden konnten – dahin, dass sich der Kläger und Frau X2 seit den späten 1970er Jahren eine unwahre Geschichte aufgebaut haben, die sie seitdem immer weiter ausdifferenziert haben in einer Art und Weise, dass sie diese mittlerweile sehr echt und mit einer Vielzahl von Details schlüssig zu schildern wissen. Das Gute an dieser Geschichte ist, dass sie in jeder Hinsicht für ihre verfolgten Zwecke passt: Die Geschichte beginnt mit den angeblich darlehensweisen Zahlungen des X5 X2 an den Kläger in der Zeit ab 1976. Diese Zahlungen helfen ihm, als anscheinend das BAFöG-Amt ihm etwa 1979 Ärger machte im Hinblick auf Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bzw. Zweifel an seiner Vermögenslage. Dort kam er mit einer eidesstattlichen Erklärung und der Auflistung anscheinend durch. Die daraufhin erfolgten BAFöG-Nachzahlungen hätten dann eigentlich den Schuldenstand bei X5 X2 reduzieren müssen, was jedoch nicht erfolgt ist (also müsste das Geld noch irgendwo sein). Die so schon einmal dargelegten Schulden sind dann hilfreich, als es darum geht, gegenüber dem AG C4 bei der Abwehr der Zwangsvollstreckung seines Vaters, B1 C2, die Valutierung der Grundschulden zu unterfüttern. All das wiederum hilft dann (mittlerweile deutlich später) dabei, Sozialhilfe für den Kläger darlehensweise oder als Zuschuss zu erlangen, weil man so verdeutlichen kann, dass ein Grundstück wegen der Grundschulden nicht verwertbar ist. Als dann einige Jahre ins Land gegangen sind, muss auch dieser Vortrag noch weiter ausdifferenziert werden, da ansonsten Sozialleistungsansprüchen von Frau X2 die Grundschulden oder die Rückzahlungsansprüche entgegengehalten werden könnten, weshalb die Version von der Fälligkeit an ihrem 65. Lebensjahr bzw. zugunsten von K1-T1 X2 ins Spiel kommt.
Weil das Gericht schon nicht feststellen kann, dass hinter den Grundschulden Forderungen stehen, kommt es auch nicht auf den Vortrag an, Frau X2 habe ihrer Tochter K1-T1 diese abgetreten. Abtreten kann sie formlos nur die Forderungen. Für die Grundschuld müsste dies wohl in den Formen des § 873 BGB durch Einigung und Eintragung erfolgen. Darauf kommt es jedoch nach dem Gesagten nicht an, weshalb dieser Frage nicht weiter nachgegangen wird.
Die Grundschulden stehen der Verwertbarkeit des Grundstücks auch nicht deshalb entgegen, weil sich der Kläger in den entsprechenden notariellen Erklärungen (Beiakte 3, hinten in der Aktenlasche) der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO unterworfen hat. Eine solche Unterwerfungserklärung bewirkt in Bezug auf die Vollstreckung einer Grundschuld, dass dies selbst bereits einen Vollstreckungstitel darstellt und die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer, der im Grundbuch steht, vorgenommen werden kann, ohne dass der Titel umgeschrieben werden müsste. Ein Verzicht auf das Erfordernis, dass die gesicherte Forderung bestehen muss und dies im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden kann, liegt darin nicht.
Das somit für den Kläger verwertbare Grundstück ist auch kein Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, weil er den Bauplatz in I1 nicht bewohnt.
Die Frage, wie lange der Kläger benötigen würde, um gegenüber Frau X2 gegebenenfalls auch gegen Widerstand eine Verwertung des Bauplatzes durchzusetzen, ist hier nicht von Bedeutung, da dies nur für die Frage Bedeutung hat, ob Leistungen sofort abzulehnen sind oder ob für eine gewisse Zeit darlehensweise Leistungen zur Ermöglichung einer Verwertung oder der Abfederung einer Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, § 90 Abs. 3 SGB XII erforderlich sind. Da es hier gerade um die Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss geht, ist die Frage der vollständigen Ablehnung nicht zu klären.
Für eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG liegen zum einen keine Anhaltspunkte vor, zum anderen wird einer Härte gerade durch darlehensweise Gewährung nach § 89 BSHG begegnet, die im hier entscheidenden Zeitraum aber bereits gegeben war.
Die Erwägungen der Beklagten genügen den Anforderungen an die in § 89 BSHG vorgesehene "Soll"-Entscheidung, die für den Regelfall eine gebundene Entscheidung ist, und nur im Falle eines atypischen Sachverhalts ein Ermessen eröffnet. Ein atypischer Sachverhalt in Bezug auf das Vermögen ist nicht gegeben. Zudem ist das Soll-Ermessen nur in die Richtung eröffnet, dass alternativ nur die Ablehnung der Leistungen möglich ist, nicht aber ein Zuschuss trotz Vermögens entgegen § 88 BSHG.
Nachdem die Klage wegen der Verwertbarkeit des Bauplatzes in I1 auf jeden Fall abzuweisen war, kommt es hierauf zwar nicht an, gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass sich der Eindruck aufdrängt, dass der Kläger und Frau X2 seit mehr als 20 Jahren daran arbeiten, Sozialleistungen zu erhalten, anstatt für Geld zu arbeiten. Mittlerweile mögen sie zunehmend älter, kränker und in ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkter werden. Dabei scheinen sie in der Tat in einer ungewöhnlichen, aber gleichwohl doch auf irgendeine Weise engen Beziehung zueinander zu stehen, die eventuell als eheähnlich zu bezeichnen ist, aber auf jeden Fall eine enge Verbindung darstellt. Das gemeinsame Kind K1-T1 wird hierzu seinen Teil an Verbindung der beiden beisteuern. Ob der Kläger und Frau X2 künftig ihr Leben (als Eltern) gemeinsam gestalten oder ob sie getrennte Wege gehen, liegt bei ihnen. Sie haben es jedoch, wenn die – nicht entscheidungstragende – Einschätzung des Gerichts zutrifft, in der Hand, ihre behauptete Hilfebedürftigkeit, an der erhebliche Zweifel bestehen, zu beseitigen: Wenn der Kläger dem oben dargestellten Grundbuchberichtigungsanspruch der Frau X2 (vgl. oben) entspricht, verfügt sie über ihr Elternhaus und kann es, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, es zu halten und gegebenenfalls zu sanieren, verkaufen und bei aller Sanierungsbedürftigkeit sicher schon wegen Grund und Bodens in Düsseldorf einen ordentlichen Preis erzielen. Im Gegenzug könnte Frau X2l die Löschung der nach Auffassung des Gerichts nicht werthaltigen Grundschulden bewilligen. Dann könnte der Kläger den Bauplatz (gegebenenfalls zur Bereinigung der jahrzehntelangen Familienfehde an seinen Vater – oder an sonst wen) veräußern und aus dem Erlös Grundschulden der Bausparkasse sowie seines Vaters und des Rechtsanwalts ablösen. Wenn der Kläger und Frau X2 gegebenenfalls ihr Leben gemeinsam gestalten wollen, können sie auch eines der Objekte veräußern, um mit dem Erlös entweder das Haus N2kamp 00 zu sanieren oder auf dem Bauplatz in I1 zu bauen. Eine solche Lösung ist für ihr Kind sicher sinnvoller als jahrelanges Versteckspielen sowie Streitigkeiten mit Behörden etc. Vielleicht täte es der von Frau X2 besorgten psychischen Gesundheit der Jugendlichen gut, wenn sie einen offiziellen Meldewohnsitz hätte, sich nicht verstecken müsste (vor wem auch immer) und die Verhältnisse so geordnet werden, dass die Jugendliche nicht Gefahr läuft, von rücksichtslosen Sozialrichtern zu Gerichtsterminen geladen zu werden.
Wenn der Kläger einwenden sollte, nunmehr sei mit dem Gericht ein weiteres Mal jemand den "Hetzschriften" seines Vaters auf den Leim gegangen, so ist hierzu anzumerken, dass nach Aktenlage (und das Gericht verfügt nur über einen kleinen Ausschnitt der Streitigkeiten, die er und Frau X2 schon geführt haben) entweder alle diejenigen, mit denen der Kläger und Frau X2 schon Streitigkeiten ausgefochten haben, die Unwahrheit sagen (B1 C2, K2 X2, ihr Rechtsanwalt I3, B3 C6 usw.), oder es sich tatsächlich um ein "Betrüger-Pärchen" handelt, das seinerseits keine besondere Wahrheitsliebe an den Tag legt. Hier spricht schon die Statistik gegen den Kläger und Frau X2. Es ist bei familiären Streitigkeiten, bei denen sich häufig beide Seiten nicht in Zurückhaltung üben, schwierig, die Seite auszumachen, die im Recht ist. Jedoch in Bezug auf den Zeugen I8 hat das Gericht den Eindruck, einen eher unbeteiligten und bei allem Ärger recht entspannten Dritten zu hören, der von den Schwierigkeiten und eigenen Erfahrungen mit dem Kläger und N1 X2, dieser – nach seiner Aussage – "gefährlichen Frau", überzeugend zu berichten wusste.
Wenn es hingegen so ist, dass der Kläger in einer gefährdeten psychischen Verfassung ist, und Frau X2 unter Verwirklichung von Straftatbeständen und mit massivsten persönlichen Grenzüberschreitungen alle Informationen über seine Gerichtsverfahren von ihm fernhält, so ist ihr dringend zu raten, dies einzustellen und besser dafür zu sorgen, dass der Kläger fachkundige Hilfe erhält. Ob diese nötig ist, vermag das Gericht nicht einzuschätzen. Als der Kläger zweifach im Gebäude des Verwaltungsgerichts in der C11straße in E1 aufgetaucht ist und das Gespräch mit dem Vorsitzenden suchte, wies er eine psychische Erkrankung weit von sich. Er machte einen passablen Eindruck, was natürlich auf einem momentanen Sich-Zusammenreißen beruhen mag. In seinem Schriftsatz vom 18.03.2007 lehnte er eine Betreuung ab. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, die eine Verfahrenspflegschaft erfordert hätten, hat das Gericht jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG ohne weiteres zulässig, weil die Berufungssumme erreicht ist.
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