Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 273/97
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 76/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. Juni 2000 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf die am 4. April 1997 abgerechnete Nachzahlung in Höhe von 16.006,06 DM für Zeiträume vor dem 1. November 1995 verurteilt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu einem Drittel zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Verzinsung einer Nachzahlung aufgrund der Neuberechnung einer nach § 307b Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) überführten Altersrente.
Die Kläger sind die Erbengemeinschaft nach der am 25. März 1927 geborenen Frau E ... R ... (Versicherte). Diese bezog seit 1987 eine Altersrente aus der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Altersversorgung aus der zusätzlichen Altersversorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Zusatzversorgungssystem Nr. 18 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) sowie eine Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann. Mit Bescheid vom November 1991 wurden Altersrente und Altersversorgung nach § 307b SGB VI zum 1. Januar 1992 in eine Regelaltersrente umgewertet.
Ab Ende 1994 betrieb die Beklagte die Überprüfung der Umwertung der Altersrente der Versicherten nach § 307b Abs. 2 SGB VI. Hierzu übergab die Versicherte am 28. Dezember 1994 auf der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in Halle einen Erhebungsbogen für die Neuberechnung von Bestandsrenten und diverse Unterlagen. Mit Formblatt vom selben Tage forderte die Beklagte die Versicherte zur Vorlage weiterer Unterlagen auf, die am 24. Januar 1995 auf der Auskunfts- und Beratungsstelle eingingen. Während des Neufeststellungsverfahrens verstarb die Versicherte am 11. März 1995. Der Erbschein wurde am 16. Oktober 1995 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 23. September 1996 stellte die Beklagte die Altersrente der Versicherten ab dem 1. Juli 1990 neu fest. Für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. März 1995 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 24.143,44 DM. Davon entfiel ein Betrag in Höhe von 2.259,96 DM auf die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991. Die Nachzahlung wurde von der Beklagten zunächst einbehalten und mit einer Überzahlung der Witwenrente in Höhe von 8.137,41 DM verrechnet. Unter dem Datum des 4. April 1997 rechnete die Beklagte die Nachzahlung gegenüber den Klägern ab und brachte 16.006,03 DM zur Auszahlung, die am 11. April 1997 bei den Klägern eingingen.
Mit Bescheid vom 29. Mai 1997 berechnete die Beklagte Zinsen auf die für die einzelnen Monate des Zeitraums Januar 1992 bis März 1995 nachzuzahlenden Beträge in Höhe von 776,97 DM. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage berechnete die Beklagte Zinsen auf die gesamte Nachzahlung aus dem Zeitraum Januar 1992 bis März 1995 für die Zeit von Mai 1996 bis März 1997 in Höhe von 504,02 DM. Der auf den Zeitraum Juli 1990 bis Dezember 1991 entfallende Teil der am 4. April 1997 abgerechneten Nachzahlung blieb bei der Verzinsung in beiden Bescheiden unberücksichtigt.
Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 29. Mai 1997 und beantragten die Zahlung weiterer Zinsen in Höhe von 1.124,27 DM. Zur Begründung führten sie an, dass die Nachzahlung für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1991 bei der Zinsberechnung nicht berücksichtigt worden sei. Ferner seien für den Zeitraum April 1995 bis April 1996 fälschlicherweise keine Zinsen gezahlt worden. Der geltend gemachte Betrag ergebe sich aus einer beigefügten Berechnung. Auf Bl. 135-143 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1997 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger mit der Begründung zurück, dass Nachzahlungsbeträge aus einer Neuberechnung nach § 307b SGB VI erst ab 1. Februar 1992 zu verzinsen seien. Die Verzinsung ende mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgehe, in dem der Berechtigte über die Geldleistung verfügen konnte bzw. mit Ablauf des Todesmonats. Zinsen, die einem verstorbenen Berechtigten zugestanden hätten, seien an die Erben auszuzahlen. Diese könnten auch einen eigenen Zinsanspruch erwerben, der jedoch erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis über die Erbfolge eingesandt worden sei, beginne. Der gemeinschaftliche Erbschein sei am 16. Oktober 1995 bei der Beklagten eingegangen. Die Kläger hätten am 13. April 1997 über die Nachzahlung verfügen können. Somit sei die weitere Verzinsung aus dem eigenen Anspruch der Erben ab dem 1. Mai 1996 bis zum 31. März 1997 durchzuführen gewesen.
Die Kläger erhoben am 11. September 1997 Klage zum Sozialgericht, zunächst mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 1.124,27 DM (2.405,26 DM abzüglich der bereits gezahlten Beträge) zu verurteilen. Zur Begründung führten sie aus, dass die Nachzahlung auf die Altersrente der Versicherten für den Zeitraum vom Juli 1990 bis Dezember 1991 bereits im Januar 1992 fällig gewesen sei und somit ab diesem Zeitpunkt habe verzinst werden müssen. Zinsen seien auch ohne Unterbrechung für die Zeit nach dem Tode der Versicherten zu zahlen, da alle vererbbaren Rechte und Ansprüche nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bereits mit dem Tode auf die Erben übergingen, völlig unabhängig davon, ob und wann der Erbschein ausgestellt und vorgelegt wurde.
Mit Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Oktober 1998 (Az.: S 4 An 193/97) wurde die Beklagte verurteilt, die mit der Altersrentennachzahlung verrechnete überzahlte Witwenrente an die Kläger auszuzahlen. Daraufhin erweiterten die Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 ihre Klage um das Begehren der Zahlung von Zinsen auf den ursprünglich verrechneten Betrag. Im Dezember 1998 zahlte die Beklagte 8.137,41 DM an die Kläger aus. Mit Bescheid vom 10. Mai 1999 berechnete sie Zinsen auf die Nachzahlung für die Zeit vom Februar 1992 bis März 1995 in Höhe von 465,43 DM sowie mit weiterem Bescheid vom selben Tage Zinsen für die Zeit von Mai 1996 bis November 1998 in Höhe von 840,72 DM. Diese wurden in der Folge an die Kläger ausgezahlt.
Mit Urteil vom 23. Juni 2000 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 29. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1997 sowie die Bescheide vom 10. Mai 1999 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die Rentennachzahlung seit 1. Januar 1992 aus dem Bescheid vom 23. September 1996 auch für die Zeit vom 1. März 1995 bis 30. April 1996 und die Rentennachzahlung vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 in Höhe von 2.259,96 DM für die Zeit ab 1. Februar 1992 mit 4 % zu verzinsen. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte richtigerweise die nachzuzahlenden Beträge erstmalig im Februar 1992 verzinst habe, da § 307b SGB VI erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten sei und somit erst zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf die neu berechnete Leistung bestanden habe. Jedoch sei auch der Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum Juli 1990 bis Dezember 1991 zum 1. Januar 1992 fällig gewesen und daher ab Februar 1992 zu verzinsen. Auch für den Zeitraum nach dem Tode der Versicherten seien die Nachzahlungsbeträge zu verzinsen, da § 44 Abs. 2 Satz 1 Erstes Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I), auf den sich die Beklagte berufe, nicht anwendbar sei. Zinsansprüche gingen als akzessorische Nebenleistung der Hauptforderung mit dem Tod des Versicherten auf die Erben über. Da die Umwertung und die spätere Neuberechnung von Amts wegen erfolgt seien, sei mit dem Tode der Versicherten kein Leistungsantrag unvollständig geworden. Zugleich fehle es an der Kausalität der Ermittlung der Erben für eine Verzögerung der Leistungsauszahlung, da das Neuberechnungsverfahren aus anderen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen worden sei. Da der Zweck der Sechsmonatsfrist nach § 44 Abs. 2 SGB I darin liege, dem Leistungsträger vor Einsetzen der Verzinsung eine angemessene Frist zur Bearbeitung eines Antrags einzuräumen, sei es nicht gerechtfertigt, eine Verzinsung zu versagen, wenn die Bearbeitung durch den Todesfall nicht verzögert werde.
Gegen das ihr am 5. Juli 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 7. August 2000, Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass Nachzahlungen aus einer Neuberechnung nach § 307b SGB VI für Zeiträume vor dem 1. Januar 1992 nicht zu verzinsen seien, da es sich hierbei um Ansprüche aus Leistungen der Sonderversorgungs- und Zusatzversorgungssysteme der DDR vor deren Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung handele, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Geldleistungen aus sozialen Rechten im Sinne des SGB I seien, was Voraussetzung einer Verzinsung sei. Hinsichtlich des Zinszeitraums März 1995 bis April 1996 ist sie der Auffassung, dass nach § 44 Abs. 2 SGB I kein Anspruch auf Verzinsung bestehe, da entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ein Leistungsantrag beim Tod des Berechtigten unvollständig werde und erst mit Bekanntwerden der Rechtsnachfolger wieder vollständig sei, da sonst ein Adressat für die Bewilligung der beantragten Leistung fehle. Die Verzinsung setze erst sechs Monate nach Bekanntwerden der Rechtsnachfolger ein. Auf ein Verschulden oder darauf, welche Ermittlungsarbeiten notwendig seien, käme es nicht an.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Beteiligten zwei Teilvergleiche über die Verzinsung des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 8.137,41 DM insgesamt und die Verzinsung des auf den Zeitraum zwischen Juli 1990 und Dezember 1991 entfallenden Nachzahlungsbetrages für den Teilzeitraum zwischen November 1995 und März 1997 geschlossen und haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Ferner hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen, soweit sie zur Verzinsung der für Januar 1992 bis März 1995 nachzuzahlenden Rentenbeträge für den Zeitraum zwischen November 1995 und April 1996 verurteilt worden war.
Die Beklagte beantragt noch,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. Juni 2000 abzuändern und die Klage im verbliebenen Umfang abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweisen sie auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die die Versicherte betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnr.: ...) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung hat nur zum Teil Erfolg.
Der Senat hatte nur noch darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 1995 zur Zahlung weiterer Zinsen auf die gesamte am 4. April 1997 abgerechnete Nachzahlung in Höhe von 16.006,03 DM und für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Oktober 1995 zur Verzinsung auch des hierin enthaltenen auf den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 entfallenden Teilbetrages in Höhe von 2.256,96 DM verurteilt worden ist.
Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit es die Beklagte abgelehnt hat, auch den auf den Zeitraum 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 entfallenden Teilbetrag von 2.259,96 DM aus der Neuberechnung vom 23. September 1996 zu verzinsen, denn insoweit verletzen die Bescheide der Beklagten vom 29. Mai 1997 die Kläger i.S.d. §§ 153, 54 Abs. 2 S. 1 SGG in ihren Rechten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem auf den Zeitraum 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 entfallenden Teil der Nachzahlung nicht um eine Nachzahlung auf Leistungen aus der Zusatzversorgung der DDR, sondern um eine ausschließlich nach SGB VI zu zahlende Leistung, mithin um eine Sozialleistung i.S.d. SGB I, die nach Maßgabe des § 44 SGB I zu verzinsen ist. Anders als in der Entscheidung des BSG vom 24. April 1996 (5/4 RA 37/94 – SozR 3 1200 § 44 Nr. 7) auf die sich die Beklagte beruft, ist die Nachzahlung nicht auf einen vor der Umwertung aus der Zusatzversorgung entstandenen Anspruch zu erbringen. Vielmehr ist die hier streitgegenständliche Nachzahlung erst aufgrund der Neuberechnung entstanden, als deren Grundlage die Zusatzversorgung der Versicherten entsprechend § 307b Abs. 2 S. 1 SGB VI bereits rückwirkend zum 1. Juli 1990 in eine Altersrente nach SGB VI überführt wurde. So hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass der nach vorläufiger Umwertung auf die Neuberechnung hin ergehende Rentenbescheid u.a. regelt, ob und ggf. in welcher Höhe dem Versicherten ein Nachzahlungsanspruch für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 zustand (BSG, Vorlagebeschluss v. 30. März 1994 - 4 RA 33/92, SGb 1995, 37 ff; Urteil v. 18.7.1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2). Diese Nachzahlung werde in fiktiver Rückanknüpfung an Rentenbezugzeiten längstens ab 1.7.1990 erbracht (BSG, Urteil v. 10.11.1998 - B 4 RA 23/98 R). Die Nachzahlung beruht also nicht auf einer zu geringen Zahlung von Leistungen aus der Zusatzversorgung, sondern auf einer durch das SGB VI angeordneten ("Neu"-)Berechnung einer Rente nach den Vorschriften des SGB VI auch für Zeiten vor dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 1992.
Die Berufung ist jedoch erfolgreich, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer Zinsen auf die gesamte am 4. April 1997 abgerechnete Nachzahlung in Höhe von 16.006,03 DM einschließlich des auf die Monate Juli 1990 bis Dezember 1991 entfallenden Teilbetrages für Zeiträume vor dem 1. November 1995 richtet. Entgegen der Auffassung auch der Beklagten ist die Nachzahlung aus der Neuberechnung der nach § 307b SGB VI überführten Rente der Versicherten vor diesem Zeitpunkt insgesamt nicht zu verzinsen gewesen. Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen nach § 41 SGB I mit ihrem Entstehen, also sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I), es sei denn, die besonderen Teile des SGB enthalten eine abweichende Regelung.
Der Senat kann offen lassen, ob eine solche abweichende Regelung durch § 307b Abs. 5 S. 9 SGB VI (in der zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung anzuwendenden Fassung durch Gesetz vom 26.6.1993, die insoweit nicht vom Umfang der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 – BVerfGE 100, 104) festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 307b SGB VI erfasst wurde) i.V.m. § 307a Abs. 8 S. 5 SGB VI (i.d.F. durch Gesetz vom 15.12.1995) getroffen wurde, da ein Anspruch auf Überprüfung der maschinell umgewerteten Rente und auf deren Neuberechnung erst ab dem 1. Januar 1994 bestand, oder Fälligkeit infolge der von Amts wegen vorzunehmenden Neuberechung sogar erst zu einem noch späteren Zeitpunkt eintrat.
Jedenfalls ist die aus der endgültigen Neuberechnung folgende Nachzahlung nicht vor dem 1. November 1995 zu verzinsen gewesen. Die Nachzahlung wäre, sofern Fälligkeit vorlag, nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB I ohne den Tod der Versicherten bereits im März 1995 ab dem 1. August 1995 zu verzinsen gewesen. Die Verzinsung beginnt nach § 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Die Überprüfung der vorläufigen Umwertung im Rahmen des § 307b SGB VI hatte grundsätzlich von Amts wegen zu erfolgen, wobei der Beklagten abweichend von Fällen, in denen eine auf Antrag gewährte Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt von Amts wegen zu erhöhen ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.8.1998 – B 9 V 26/97 R – SozR 3 1200 § 44 Nr. 9), für die Überprüfung kein bestimmter Zeitpunkt, sondern allenfalls eine Frist eingeräumt war (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 1999, Az: B 4 RA 50/97 R - BSGE 84, 156 = SozR 3-2600 § 307b Nr 7 m.w.N.). Doch sind Versicherte auch in Fällen eines von Amts wegen zu betreibenden Leistungsverfahrens nicht gehindert, einen Antrag zu stellen und so die Sechs-Monats-Frist des § 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB I in Lauf zu setzen (BSG, Urteil v. 11.8.1983- 5a RKnU 5/82 – BSGE 55, 238, 239 = SozR 1200 § 44 Nr. 7). In § 307b Abs. 5 S. 9 SGB VI wird diese Möglichkeit im Rahmen der Verweisung auf § 307a Abs. 8 S. 3-7 SGB VI vorausgesetzt und dahingehend modifiziert, dass ein solcher Antrag frühestens ab dem 1. Januar 1994 wirkt, da erst ab diesem Zeitpunkt die Überprüfung der vorläufigen Umwertung (nicht deren Abschluss) verlangt werden kann.
Ein Antrag auf Neuberechnung hat der Beklagten jedenfalls am 28. Dezember 1994 vorgelegen, denn ausweislich der Eintragungen auf der Empfangsbestätigung vom selben Tage (Bl. 9 Verwaltungsakte) hat die Versicherte an diesem Tage diverse "Unterlagen zum Antrag auf Neuberechnung gem. § 307b SGB VI" abgegeben. Vollständig i.S. des § 44 Abs. 2 SGB I ist der Antrag, wenn das Leistungsbegehren und der Sachverhalt so dargelegt werden, dass die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialleistungen überprüft werden können (BSG, Urteil v. 11.8.1983- 5a RKnU 5/82 – BSGE 55, 238, 241 = SozR 1200 § 44 Nr. 7). In diesem Sinne vollständig war der Antrag der Versicherten mit Einreichen der von der Beklagten zusätzlich angeforderten Unterlagen am 24. Januar 1995. Die Verzinsung beginnt - auch in diesen Fällen - nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungsfrist, die der Gesetzgeber in § 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB VI pauschalierend auf sechs Monate festgelegt hat (BSG, Urteil v. 11.8.1983 – 5a RKnU 5/82 – BSGE 55, 238, 240 = SozR 1200 § 44 Nr. 7; vgl. auch BSG, Urteil v. 24.1.1992 – 2 RU 17/91 – SozR 3 1200 § 44 Nr. 4; Urteil v. 27.8.1998 – B 9 V 26/97 R – SozR 3 1200 § 44 Nr. 9; s. auch § 88 Abs. 1 S. 1 SGG).
Da vorliegend ein Antrag auf Neuberechnung gestellt wurde, geht der Hinweis der Beklagten auf die von ihr vorgelegte Entscheidung des LSG Berlin (Urteil vom 12. April 2004 – L 17 RA 56/99) fehl. Nach dieser Entscheidung soll auf die Verzinsung von Nachzahlungen infolge der Überprüfung der Neuberechnung nach § 307b SGB VI der § 44 Abs. 2 Halbs. 2 SGB I mit der Folge anzuwenden sein, dass die Verzinsung erst einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung beginnt. Jedoch geht das LSG Berlin für den von ihm entschiedenen Fall ausdrücklich vom Fehlen eines Antrags auf Neuberechnung aus.
War somit die Nachzahlung aus der Neuberechnung der umgewerteten Rente der Versicherten grundsätzlich ab dem 1. August 1995 zu verzinsen, so verschiebt sich der Zinsbeginn durch den Tod der Versicherten im März 1995 jedenfalls auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Oktober 1995. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers soll die Verzinsung Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass soziale Geldleistungen, auf die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, verspätet gezahlt werden. Dabei ist die Verzinsung nicht vom Verschulden des Leistungsträgers abhängig, sondern nur vom Ablauf einer angemessenen Durchschnittsfrist für die Sachbearbeitung von sechs Monaten. Dem Leistungsberechtigten ist es überlassen, das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren und damit die Frist durch Anbringen des vollständigen Leistungsantrags in Lauf zu setzen (BSG, Urteil v. 18.5.1997 – 8 RKn 2/96 – SozR 3 1200 § 44 Nr. 8).
Das von der Versicherten mit dem Antrag vom 28. Dezember 1994 in Lauf gesetzte Verwaltungsverfahren war bei ihrem Tod noch nicht beendet. Nach § 8 SGB X endet das Verwaltungsverfahren regelmäßig mit dem Erlass eines Verwaltungsakts oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, aber nur im – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefall mit dem Tod des Antragstellers. Allerdings endet mit dem Tod die Beteiligtenfähigkeit i.S.d. § 10 SGB X. Im sozialgerichtlichen Verfahren tritt bei Ende der Beteiligtenfähigkeit eines Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 239 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch den Rechtsnachfolger (§§ 70, 202 SGG i.V.m. § 239 ZPO) mit der Folge ein, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört (§ 249 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls im hier vorliegenden Fall, dass beim Tod der Versicherten die sechsmonatige Bearbeitungsfrist noch nicht abgelaufen war und nicht die sozialrechtliche Besonderheit der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I greift, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beklagte nach Eintritt des Todes der Versicherten weder einen Bescheid erteilen noch die Leistung wirksam erbringen kann. Zumindest kann der Gedanke der Unterbrechung des Verfahrens auch auf das anhängige Verwaltungsverfahren und den Lauf der Sechs-Monats-Frist des § 44 Abs. 2 SGB I angewandt werden. Hierfür spricht auch der Blick auf die zivilrechtliche Zinspflicht bei Schuldnerverzug (§§ 286, 288 BGB), durch die ebenfalls ein Schaden durch verspätete Leistung ausgeglichen werden soll. Auch der Schuldnerverzug und damit die Zinspflicht des Schuldners tritt bei Tod des Gläubigers erst ein, wenn die Erben an den Schuldner herantreten (BGH, Urteil v. 7.2.1973 – VIII ZR 205/71 – MDR 1973, 404, 405).
Dem steht auch das Urteil des BSG vom 28. Mai 1997 (8 RKn 2/96 – SozR 3 1200 § 44 Nr. 8) nicht entgegen, wonach die Verzinsung eines Rentenanspruchs, der aufgrund eines vom Sonderrechtsnachfolger fortgesetzten gerichtlichen Verfahrens nachträglich festgestellt wurde, durch den Tod des Versicherten nicht unterbrochen wird. Das BSG stützt seine Entscheidung ausdrücklich auf die Sondersituation bei Tod des Versicherten nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und Eintritt eines Sonderrechtsnachfolgers in das der Geltendmachung der zu verzinsenden Leistung dienende Verfahren. Eine solche Situation liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil weder die Kläger Sonderrechtsnachfolger der Versicherten sind, noch das Verwaltungsverfahren beim Tod der Versicherten abgeschlossen war.
Offen bleiben kann vorliegend, ob der Beginn des Verzinsungsanspruchs nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ab erstmaliger vollständiger Antragstellung lediglich durch die Dauer des Bescheidungs- und Zahlungshindernisses bis zur Vorlage des Erbscheines hinausgeschoben ist, ob entsprechend §§ 239, 249 Abs. 1 ZPO die volle Frist mit Ende der Unterbrechung bei Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger und deren Nachweis ihrer Rechtsnachfolge (z.B. durch Vorlage des Erbscheins) erneut zu laufen beginnt, oder ob lediglich der Fristablauf bis zum Eintritt der Rechtsnachfolger in das Verfahren gehemmt ist. Offen bleiben kann ebenfalls, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, dass durch den Tod der Versicherten der ursprüngliche Leistungsantrag unvollständig wurde und nach der erneuten Vervollständigung des Antrags durch Einreichen eines Nachweises über die Rechtsnachfolge eine neue Frist nach § 44 Abs. 2 SGB I beginne. Jedenfalls wären Zinsen erstmalig für den Monat November 1995 zu zahlen gewesen.
Im Umfang des Erfolgs der Berufung, war die verbliebene weitergehende Klage, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zur Verzinsung der Nachzahlung von 16.006,03 DM insgesamt für den Zeitraum von April bis Oktober 1995 und hinsichtlich des bisher nicht verzinsten Teilbetrags von 2.259,96 DM auch für die davor liegende Zeit ab 1. Februar 1992 zu verurteilen, abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Im Hinblick auf die vom Senat angenommene Unterbrechung der Frist nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB I durch Tod eines Antragstellers war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugunsten der insoweit ausschließlich belasteten Kläger die Revision zuzulassen. Im übrigen bestanden gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG für die Zulassung der Revision keine Gründe, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung geklärt ist und die Entscheidung nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte und Spruchkörper beruht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Verzinsung einer Nachzahlung aufgrund der Neuberechnung einer nach § 307b Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) überführten Altersrente.
Die Kläger sind die Erbengemeinschaft nach der am 25. März 1927 geborenen Frau E ... R ... (Versicherte). Diese bezog seit 1987 eine Altersrente aus der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Altersversorgung aus der zusätzlichen Altersversorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Zusatzversorgungssystem Nr. 18 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) sowie eine Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann. Mit Bescheid vom November 1991 wurden Altersrente und Altersversorgung nach § 307b SGB VI zum 1. Januar 1992 in eine Regelaltersrente umgewertet.
Ab Ende 1994 betrieb die Beklagte die Überprüfung der Umwertung der Altersrente der Versicherten nach § 307b Abs. 2 SGB VI. Hierzu übergab die Versicherte am 28. Dezember 1994 auf der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in Halle einen Erhebungsbogen für die Neuberechnung von Bestandsrenten und diverse Unterlagen. Mit Formblatt vom selben Tage forderte die Beklagte die Versicherte zur Vorlage weiterer Unterlagen auf, die am 24. Januar 1995 auf der Auskunfts- und Beratungsstelle eingingen. Während des Neufeststellungsverfahrens verstarb die Versicherte am 11. März 1995. Der Erbschein wurde am 16. Oktober 1995 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 23. September 1996 stellte die Beklagte die Altersrente der Versicherten ab dem 1. Juli 1990 neu fest. Für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. März 1995 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 24.143,44 DM. Davon entfiel ein Betrag in Höhe von 2.259,96 DM auf die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991. Die Nachzahlung wurde von der Beklagten zunächst einbehalten und mit einer Überzahlung der Witwenrente in Höhe von 8.137,41 DM verrechnet. Unter dem Datum des 4. April 1997 rechnete die Beklagte die Nachzahlung gegenüber den Klägern ab und brachte 16.006,03 DM zur Auszahlung, die am 11. April 1997 bei den Klägern eingingen.
Mit Bescheid vom 29. Mai 1997 berechnete die Beklagte Zinsen auf die für die einzelnen Monate des Zeitraums Januar 1992 bis März 1995 nachzuzahlenden Beträge in Höhe von 776,97 DM. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage berechnete die Beklagte Zinsen auf die gesamte Nachzahlung aus dem Zeitraum Januar 1992 bis März 1995 für die Zeit von Mai 1996 bis März 1997 in Höhe von 504,02 DM. Der auf den Zeitraum Juli 1990 bis Dezember 1991 entfallende Teil der am 4. April 1997 abgerechneten Nachzahlung blieb bei der Verzinsung in beiden Bescheiden unberücksichtigt.
Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 29. Mai 1997 und beantragten die Zahlung weiterer Zinsen in Höhe von 1.124,27 DM. Zur Begründung führten sie an, dass die Nachzahlung für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1991 bei der Zinsberechnung nicht berücksichtigt worden sei. Ferner seien für den Zeitraum April 1995 bis April 1996 fälschlicherweise keine Zinsen gezahlt worden. Der geltend gemachte Betrag ergebe sich aus einer beigefügten Berechnung. Auf Bl. 135-143 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1997 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger mit der Begründung zurück, dass Nachzahlungsbeträge aus einer Neuberechnung nach § 307b SGB VI erst ab 1. Februar 1992 zu verzinsen seien. Die Verzinsung ende mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgehe, in dem der Berechtigte über die Geldleistung verfügen konnte bzw. mit Ablauf des Todesmonats. Zinsen, die einem verstorbenen Berechtigten zugestanden hätten, seien an die Erben auszuzahlen. Diese könnten auch einen eigenen Zinsanspruch erwerben, der jedoch erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis über die Erbfolge eingesandt worden sei, beginne. Der gemeinschaftliche Erbschein sei am 16. Oktober 1995 bei der Beklagten eingegangen. Die Kläger hätten am 13. April 1997 über die Nachzahlung verfügen können. Somit sei die weitere Verzinsung aus dem eigenen Anspruch der Erben ab dem 1. Mai 1996 bis zum 31. März 1997 durchzuführen gewesen.
Die Kläger erhoben am 11. September 1997 Klage zum Sozialgericht, zunächst mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 1.124,27 DM (2.405,26 DM abzüglich der bereits gezahlten Beträge) zu verurteilen. Zur Begründung führten sie aus, dass die Nachzahlung auf die Altersrente der Versicherten für den Zeitraum vom Juli 1990 bis Dezember 1991 bereits im Januar 1992 fällig gewesen sei und somit ab diesem Zeitpunkt habe verzinst werden müssen. Zinsen seien auch ohne Unterbrechung für die Zeit nach dem Tode der Versicherten zu zahlen, da alle vererbbaren Rechte und Ansprüche nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bereits mit dem Tode auf die Erben übergingen, völlig unabhängig davon, ob und wann der Erbschein ausgestellt und vorgelegt wurde.
Mit Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Oktober 1998 (Az.: S 4 An 193/97) wurde die Beklagte verurteilt, die mit der Altersrentennachzahlung verrechnete überzahlte Witwenrente an die Kläger auszuzahlen. Daraufhin erweiterten die Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 ihre Klage um das Begehren der Zahlung von Zinsen auf den ursprünglich verrechneten Betrag. Im Dezember 1998 zahlte die Beklagte 8.137,41 DM an die Kläger aus. Mit Bescheid vom 10. Mai 1999 berechnete sie Zinsen auf die Nachzahlung für die Zeit vom Februar 1992 bis März 1995 in Höhe von 465,43 DM sowie mit weiterem Bescheid vom selben Tage Zinsen für die Zeit von Mai 1996 bis November 1998 in Höhe von 840,72 DM. Diese wurden in der Folge an die Kläger ausgezahlt.
Mit Urteil vom 23. Juni 2000 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 29. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1997 sowie die Bescheide vom 10. Mai 1999 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die Rentennachzahlung seit 1. Januar 1992 aus dem Bescheid vom 23. September 1996 auch für die Zeit vom 1. März 1995 bis 30. April 1996 und die Rentennachzahlung vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 in Höhe von 2.259,96 DM für die Zeit ab 1. Februar 1992 mit 4 % zu verzinsen. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte richtigerweise die nachzuzahlenden Beträge erstmalig im Februar 1992 verzinst habe, da § 307b SGB VI erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten sei und somit erst zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf die neu berechnete Leistung bestanden habe. Jedoch sei auch der Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum Juli 1990 bis Dezember 1991 zum 1. Januar 1992 fällig gewesen und daher ab Februar 1992 zu verzinsen. Auch für den Zeitraum nach dem Tode der Versicherten seien die Nachzahlungsbeträge zu verzinsen, da § 44 Abs. 2 Satz 1 Erstes Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I), auf den sich die Beklagte berufe, nicht anwendbar sei. Zinsansprüche gingen als akzessorische Nebenleistung der Hauptforderung mit dem Tod des Versicherten auf die Erben über. Da die Umwertung und die spätere Neuberechnung von Amts wegen erfolgt seien, sei mit dem Tode der Versicherten kein Leistungsantrag unvollständig geworden. Zugleich fehle es an der Kausalität der Ermittlung der Erben für eine Verzögerung der Leistungsauszahlung, da das Neuberechnungsverfahren aus anderen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen worden sei. Da der Zweck der Sechsmonatsfrist nach § 44 Abs. 2 SGB I darin liege, dem Leistungsträger vor Einsetzen der Verzinsung eine angemessene Frist zur Bearbeitung eines Antrags einzuräumen, sei es nicht gerechtfertigt, eine Verzinsung zu versagen, wenn die Bearbeitung durch den Todesfall nicht verzögert werde.
Gegen das ihr am 5. Juli 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 7. August 2000, Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass Nachzahlungen aus einer Neuberechnung nach § 307b SGB VI für Zeiträume vor dem 1. Januar 1992 nicht zu verzinsen seien, da es sich hierbei um Ansprüche aus Leistungen der Sonderversorgungs- und Zusatzversorgungssysteme der DDR vor deren Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung handele, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Geldleistungen aus sozialen Rechten im Sinne des SGB I seien, was Voraussetzung einer Verzinsung sei. Hinsichtlich des Zinszeitraums März 1995 bis April 1996 ist sie der Auffassung, dass nach § 44 Abs. 2 SGB I kein Anspruch auf Verzinsung bestehe, da entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ein Leistungsantrag beim Tod des Berechtigten unvollständig werde und erst mit Bekanntwerden der Rechtsnachfolger wieder vollständig sei, da sonst ein Adressat für die Bewilligung der beantragten Leistung fehle. Die Verzinsung setze erst sechs Monate nach Bekanntwerden der Rechtsnachfolger ein. Auf ein Verschulden oder darauf, welche Ermittlungsarbeiten notwendig seien, käme es nicht an.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Beteiligten zwei Teilvergleiche über die Verzinsung des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 8.137,41 DM insgesamt und die Verzinsung des auf den Zeitraum zwischen Juli 1990 und Dezember 1991 entfallenden Nachzahlungsbetrages für den Teilzeitraum zwischen November 1995 und März 1997 geschlossen und haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Ferner hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen, soweit sie zur Verzinsung der für Januar 1992 bis März 1995 nachzuzahlenden Rentenbeträge für den Zeitraum zwischen November 1995 und April 1996 verurteilt worden war.
Die Beklagte beantragt noch,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. Juni 2000 abzuändern und die Klage im verbliebenen Umfang abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweisen sie auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die die Versicherte betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnr.: ...) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung hat nur zum Teil Erfolg.
Der Senat hatte nur noch darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 1995 zur Zahlung weiterer Zinsen auf die gesamte am 4. April 1997 abgerechnete Nachzahlung in Höhe von 16.006,03 DM und für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Oktober 1995 zur Verzinsung auch des hierin enthaltenen auf den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 entfallenden Teilbetrages in Höhe von 2.256,96 DM verurteilt worden ist.
Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit es die Beklagte abgelehnt hat, auch den auf den Zeitraum 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 entfallenden Teilbetrag von 2.259,96 DM aus der Neuberechnung vom 23. September 1996 zu verzinsen, denn insoweit verletzen die Bescheide der Beklagten vom 29. Mai 1997 die Kläger i.S.d. §§ 153, 54 Abs. 2 S. 1 SGG in ihren Rechten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem auf den Zeitraum 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 entfallenden Teil der Nachzahlung nicht um eine Nachzahlung auf Leistungen aus der Zusatzversorgung der DDR, sondern um eine ausschließlich nach SGB VI zu zahlende Leistung, mithin um eine Sozialleistung i.S.d. SGB I, die nach Maßgabe des § 44 SGB I zu verzinsen ist. Anders als in der Entscheidung des BSG vom 24. April 1996 (5/4 RA 37/94 – SozR 3 1200 § 44 Nr. 7) auf die sich die Beklagte beruft, ist die Nachzahlung nicht auf einen vor der Umwertung aus der Zusatzversorgung entstandenen Anspruch zu erbringen. Vielmehr ist die hier streitgegenständliche Nachzahlung erst aufgrund der Neuberechnung entstanden, als deren Grundlage die Zusatzversorgung der Versicherten entsprechend § 307b Abs. 2 S. 1 SGB VI bereits rückwirkend zum 1. Juli 1990 in eine Altersrente nach SGB VI überführt wurde. So hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass der nach vorläufiger Umwertung auf die Neuberechnung hin ergehende Rentenbescheid u.a. regelt, ob und ggf. in welcher Höhe dem Versicherten ein Nachzahlungsanspruch für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 zustand (BSG, Vorlagebeschluss v. 30. März 1994 - 4 RA 33/92, SGb 1995, 37 ff; Urteil v. 18.7.1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2). Diese Nachzahlung werde in fiktiver Rückanknüpfung an Rentenbezugzeiten längstens ab 1.7.1990 erbracht (BSG, Urteil v. 10.11.1998 - B 4 RA 23/98 R). Die Nachzahlung beruht also nicht auf einer zu geringen Zahlung von Leistungen aus der Zusatzversorgung, sondern auf einer durch das SGB VI angeordneten ("Neu"-)Berechnung einer Rente nach den Vorschriften des SGB VI auch für Zeiten vor dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 1992.
Die Berufung ist jedoch erfolgreich, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer Zinsen auf die gesamte am 4. April 1997 abgerechnete Nachzahlung in Höhe von 16.006,03 DM einschließlich des auf die Monate Juli 1990 bis Dezember 1991 entfallenden Teilbetrages für Zeiträume vor dem 1. November 1995 richtet. Entgegen der Auffassung auch der Beklagten ist die Nachzahlung aus der Neuberechnung der nach § 307b SGB VI überführten Rente der Versicherten vor diesem Zeitpunkt insgesamt nicht zu verzinsen gewesen. Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen nach § 41 SGB I mit ihrem Entstehen, also sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I), es sei denn, die besonderen Teile des SGB enthalten eine abweichende Regelung.
Der Senat kann offen lassen, ob eine solche abweichende Regelung durch § 307b Abs. 5 S. 9 SGB VI (in der zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung anzuwendenden Fassung durch Gesetz vom 26.6.1993, die insoweit nicht vom Umfang der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 – BVerfGE 100, 104) festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 307b SGB VI erfasst wurde) i.V.m. § 307a Abs. 8 S. 5 SGB VI (i.d.F. durch Gesetz vom 15.12.1995) getroffen wurde, da ein Anspruch auf Überprüfung der maschinell umgewerteten Rente und auf deren Neuberechnung erst ab dem 1. Januar 1994 bestand, oder Fälligkeit infolge der von Amts wegen vorzunehmenden Neuberechung sogar erst zu einem noch späteren Zeitpunkt eintrat.
Jedenfalls ist die aus der endgültigen Neuberechnung folgende Nachzahlung nicht vor dem 1. November 1995 zu verzinsen gewesen. Die Nachzahlung wäre, sofern Fälligkeit vorlag, nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB I ohne den Tod der Versicherten bereits im März 1995 ab dem 1. August 1995 zu verzinsen gewesen. Die Verzinsung beginnt nach § 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Die Überprüfung der vorläufigen Umwertung im Rahmen des § 307b SGB VI hatte grundsätzlich von Amts wegen zu erfolgen, wobei der Beklagten abweichend von Fällen, in denen eine auf Antrag gewährte Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt von Amts wegen zu erhöhen ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.8.1998 – B 9 V 26/97 R – SozR 3 1200 § 44 Nr. 9), für die Überprüfung kein bestimmter Zeitpunkt, sondern allenfalls eine Frist eingeräumt war (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 1999, Az: B 4 RA 50/97 R - BSGE 84, 156 = SozR 3-2600 § 307b Nr 7 m.w.N.). Doch sind Versicherte auch in Fällen eines von Amts wegen zu betreibenden Leistungsverfahrens nicht gehindert, einen Antrag zu stellen und so die Sechs-Monats-Frist des § 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB I in Lauf zu setzen (BSG, Urteil v. 11.8.1983- 5a RKnU 5/82 – BSGE 55, 238, 239 = SozR 1200 § 44 Nr. 7). In § 307b Abs. 5 S. 9 SGB VI wird diese Möglichkeit im Rahmen der Verweisung auf § 307a Abs. 8 S. 3-7 SGB VI vorausgesetzt und dahingehend modifiziert, dass ein solcher Antrag frühestens ab dem 1. Januar 1994 wirkt, da erst ab diesem Zeitpunkt die Überprüfung der vorläufigen Umwertung (nicht deren Abschluss) verlangt werden kann.
Ein Antrag auf Neuberechnung hat der Beklagten jedenfalls am 28. Dezember 1994 vorgelegen, denn ausweislich der Eintragungen auf der Empfangsbestätigung vom selben Tage (Bl. 9 Verwaltungsakte) hat die Versicherte an diesem Tage diverse "Unterlagen zum Antrag auf Neuberechnung gem. § 307b SGB VI" abgegeben. Vollständig i.S. des § 44 Abs. 2 SGB I ist der Antrag, wenn das Leistungsbegehren und der Sachverhalt so dargelegt werden, dass die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialleistungen überprüft werden können (BSG, Urteil v. 11.8.1983- 5a RKnU 5/82 – BSGE 55, 238, 241 = SozR 1200 § 44 Nr. 7). In diesem Sinne vollständig war der Antrag der Versicherten mit Einreichen der von der Beklagten zusätzlich angeforderten Unterlagen am 24. Januar 1995. Die Verzinsung beginnt - auch in diesen Fällen - nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungsfrist, die der Gesetzgeber in § 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB VI pauschalierend auf sechs Monate festgelegt hat (BSG, Urteil v. 11.8.1983 – 5a RKnU 5/82 – BSGE 55, 238, 240 = SozR 1200 § 44 Nr. 7; vgl. auch BSG, Urteil v. 24.1.1992 – 2 RU 17/91 – SozR 3 1200 § 44 Nr. 4; Urteil v. 27.8.1998 – B 9 V 26/97 R – SozR 3 1200 § 44 Nr. 9; s. auch § 88 Abs. 1 S. 1 SGG).
Da vorliegend ein Antrag auf Neuberechnung gestellt wurde, geht der Hinweis der Beklagten auf die von ihr vorgelegte Entscheidung des LSG Berlin (Urteil vom 12. April 2004 – L 17 RA 56/99) fehl. Nach dieser Entscheidung soll auf die Verzinsung von Nachzahlungen infolge der Überprüfung der Neuberechnung nach § 307b SGB VI der § 44 Abs. 2 Halbs. 2 SGB I mit der Folge anzuwenden sein, dass die Verzinsung erst einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung beginnt. Jedoch geht das LSG Berlin für den von ihm entschiedenen Fall ausdrücklich vom Fehlen eines Antrags auf Neuberechnung aus.
War somit die Nachzahlung aus der Neuberechnung der umgewerteten Rente der Versicherten grundsätzlich ab dem 1. August 1995 zu verzinsen, so verschiebt sich der Zinsbeginn durch den Tod der Versicherten im März 1995 jedenfalls auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Oktober 1995. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers soll die Verzinsung Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass soziale Geldleistungen, auf die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, verspätet gezahlt werden. Dabei ist die Verzinsung nicht vom Verschulden des Leistungsträgers abhängig, sondern nur vom Ablauf einer angemessenen Durchschnittsfrist für die Sachbearbeitung von sechs Monaten. Dem Leistungsberechtigten ist es überlassen, das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren und damit die Frist durch Anbringen des vollständigen Leistungsantrags in Lauf zu setzen (BSG, Urteil v. 18.5.1997 – 8 RKn 2/96 – SozR 3 1200 § 44 Nr. 8).
Das von der Versicherten mit dem Antrag vom 28. Dezember 1994 in Lauf gesetzte Verwaltungsverfahren war bei ihrem Tod noch nicht beendet. Nach § 8 SGB X endet das Verwaltungsverfahren regelmäßig mit dem Erlass eines Verwaltungsakts oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, aber nur im – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefall mit dem Tod des Antragstellers. Allerdings endet mit dem Tod die Beteiligtenfähigkeit i.S.d. § 10 SGB X. Im sozialgerichtlichen Verfahren tritt bei Ende der Beteiligtenfähigkeit eines Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 239 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch den Rechtsnachfolger (§§ 70, 202 SGG i.V.m. § 239 ZPO) mit der Folge ein, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört (§ 249 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls im hier vorliegenden Fall, dass beim Tod der Versicherten die sechsmonatige Bearbeitungsfrist noch nicht abgelaufen war und nicht die sozialrechtliche Besonderheit der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I greift, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beklagte nach Eintritt des Todes der Versicherten weder einen Bescheid erteilen noch die Leistung wirksam erbringen kann. Zumindest kann der Gedanke der Unterbrechung des Verfahrens auch auf das anhängige Verwaltungsverfahren und den Lauf der Sechs-Monats-Frist des § 44 Abs. 2 SGB I angewandt werden. Hierfür spricht auch der Blick auf die zivilrechtliche Zinspflicht bei Schuldnerverzug (§§ 286, 288 BGB), durch die ebenfalls ein Schaden durch verspätete Leistung ausgeglichen werden soll. Auch der Schuldnerverzug und damit die Zinspflicht des Schuldners tritt bei Tod des Gläubigers erst ein, wenn die Erben an den Schuldner herantreten (BGH, Urteil v. 7.2.1973 – VIII ZR 205/71 – MDR 1973, 404, 405).
Dem steht auch das Urteil des BSG vom 28. Mai 1997 (8 RKn 2/96 – SozR 3 1200 § 44 Nr. 8) nicht entgegen, wonach die Verzinsung eines Rentenanspruchs, der aufgrund eines vom Sonderrechtsnachfolger fortgesetzten gerichtlichen Verfahrens nachträglich festgestellt wurde, durch den Tod des Versicherten nicht unterbrochen wird. Das BSG stützt seine Entscheidung ausdrücklich auf die Sondersituation bei Tod des Versicherten nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und Eintritt eines Sonderrechtsnachfolgers in das der Geltendmachung der zu verzinsenden Leistung dienende Verfahren. Eine solche Situation liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil weder die Kläger Sonderrechtsnachfolger der Versicherten sind, noch das Verwaltungsverfahren beim Tod der Versicherten abgeschlossen war.
Offen bleiben kann vorliegend, ob der Beginn des Verzinsungsanspruchs nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ab erstmaliger vollständiger Antragstellung lediglich durch die Dauer des Bescheidungs- und Zahlungshindernisses bis zur Vorlage des Erbscheines hinausgeschoben ist, ob entsprechend §§ 239, 249 Abs. 1 ZPO die volle Frist mit Ende der Unterbrechung bei Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger und deren Nachweis ihrer Rechtsnachfolge (z.B. durch Vorlage des Erbscheins) erneut zu laufen beginnt, oder ob lediglich der Fristablauf bis zum Eintritt der Rechtsnachfolger in das Verfahren gehemmt ist. Offen bleiben kann ebenfalls, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, dass durch den Tod der Versicherten der ursprüngliche Leistungsantrag unvollständig wurde und nach der erneuten Vervollständigung des Antrags durch Einreichen eines Nachweises über die Rechtsnachfolge eine neue Frist nach § 44 Abs. 2 SGB I beginne. Jedenfalls wären Zinsen erstmalig für den Monat November 1995 zu zahlen gewesen.
Im Umfang des Erfolgs der Berufung, war die verbliebene weitergehende Klage, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zur Verzinsung der Nachzahlung von 16.006,03 DM insgesamt für den Zeitraum von April bis Oktober 1995 und hinsichtlich des bisher nicht verzinsten Teilbetrags von 2.259,96 DM auch für die davor liegende Zeit ab 1. Februar 1992 zu verurteilen, abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Im Hinblick auf die vom Senat angenommene Unterbrechung der Frist nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB I durch Tod eines Antragstellers war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugunsten der insoweit ausschließlich belasteten Kläger die Revision zuzulassen. Im übrigen bestanden gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG für die Zulassung der Revision keine Gründe, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung geklärt ist und die Entscheidung nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte und Spruchkörper beruht.
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