L 3 R 1105/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 572/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1105/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Auszahlung der monatlichen Rentenzahlbeträge an den Kläger am Ende des jeweiligen Monats.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 24. März 2004 in Gestalt des Bescheides vom 25. Oktober 2004 Regelaltersrente ab dem 01. Juni 2004. In dem Bescheid, dessen weitere Feststellungen nunmehr unstreitig sind, wird ausgeführt, dass die Rente für den jeweiligen Monat am Monatsende ausgezahlt werde.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Auszahlung der Rente erst am Monatsende habe zur Folge, dass er einen Monat überhaupt keine Einkünfte haben werde, sofern nicht andere Einkünfte erzielt würden, und dass die Rente im Sterbemonat erst nach seinem Tode zur Auszahlung gelange oder, wenn das nicht der Fall sei, er während der gesamten Rentenzeit eine Monatszahlung zu wenig erhalte. Die ihm zustehende Rente diene ausschließlich zur Sicherung seines persönlichen Lebensunterhaltes, sie sei sein Eigentum und habe keine Funktion für Erben oder sonstige Rechtsnachfolger. Durch die "Kürzung" der Rente um einen Monat werde er de facto teilweise enteignet.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 unter Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung in § 118 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [(SGB VI) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (3. SGB VI-ÄndG; BGBl. I, 3019) zurück. Zur Beurteilung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sei auf mehrere höchstrichterliche Entscheidungen hinzuweisen, so auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Mai 1995 – 13/4 RA 13/94 - [belastende Rechtsänderungen durch das am 01. Januar 1992 in Kraft getretene SGB VI gegenüber dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)], ferner, zur Gestaltungsfreiheit des Rentengesetzgebers und ihrer verfassungsrechtlichen Grenze auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [(BVerfG), etwa BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 70, 101, 111 = Sozialrecht (SozR) 2200 § 1260 c Nr. 17; BVerfGE 78, 220, 238 = SozR 4100 § 242 b Nr. 3].

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger begehrt, die monatlichen Rentenzahlbeträge der ihm zuerkannten Regelaltersrente jeweils zu Beginn des Monats im Voraus auszuzahlen. Er habe den Anspruch auf Regelaltersrente durch eigene Leistung erworben. Die Rentenzahlungen dienten im besonderen Maße der Existenzsicherung. Durch die Auszahlung der Rente erst zum Ende des auf den Geburtsmonat folgenden Monats werde er in seinem Grundrecht aus Artikel (Art.) 14 Grundgesetz (GG) verletzt, der auch die staatlichen Schutz- und Förderpflichten einschließe. Die nachschüssige Auszahlung der Rente ab dem 01. April 2004 stelle im Vergleich zu den Bestandsrentnern, die die Rente bereits am Monatsanfang erhielten, zudem eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Auch könne er in seinem Sterbemonat seinen erworbenen Leistungsanspruch nicht verwenden, dieser gelange an die Erben; dies stelle einen Eingriff in das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG dar. Zudem könnten die Erben durch ein mögliches Überschreiten der Steuerfreibeträge belastet werden.

Die Beklagte trage auch nicht hinreichend Sorge dafür, dass gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die laufende Geldleistung tatsächlich zum Ende des Monats fällig und ihm am letzten Bankarbeitstag ausgezahlt werde. So sei in seinem Fall z. B. zum 31. August 2005 noch nicht die Rentenzahlung für August gutgeschrieben worden. Dadurch könnten Zahlungsverbindlichkeiten, die spätestens zum Monatsersten zu erfolgen hätten, erst verspätet beglichen werden und Rentenempfänger bekämen unverschuldet die durch Mahnungen und Zahlungsverspätungen verursachten Kosten aufgebürdet.

Mit Urteil vom 03. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung des Rentenzahlbetrages jeweils zu Beginn des Monats. Die Auszahlung zum Ende des Bezugsmonats entspreche der herrschenden Gesetzeslage. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 118 Abs. 1 SGB VI bestünden nicht. Zwar sei der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG durch die Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes berührt. Gleichwohl stehe dem Gesetzgeber auch im Rahmen der eigentumsgeschützten Rentenleistung, die der Versicherte durch eigene Beitragsleistungen erworben habe, ein Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber könne insbesondere die Leistungen neu gestalten und weiterentwickeln, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls erfolge und sich unter Berücksichtigung des bisherigen Inhalts der Rechtsposition als verhältnismäßig darstelle. Mit § 118 Abs. 1 SGB VI verfolge der Gesetzgeber das Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren [vgl. die Begründung des Gesetzgebers in Bundestagsdrucksache (Bt-Drs.) 15/1831, Seite 2, 6]. Die Änderung sei daher aus Gründen des Gemeinwohls erfolgt. Sie sei auch verhältnismäßig, weil sie eine nur unwesentliche Schlechterstellung darstelle, die von dem verfolgten Ziel der Beitragsstabilisierung überwogen werde. Angesichts der Vielzahl von Rentenbeziehern, die auch in ihrem früheren Erwerbsleben ihr Einkommen erst nachschüssig erhalten hätten (z. B. Arbeiter, Selbständige) und der wachsenden Anzahl von Versicherten, die gegenwärtig im Erwerbsleben mit entsprechenden Regelungen stünden, habe der Gesetzgeber für die Rente ebenfalls die Zahlung am Ende des Monat einführen dürfen. Im Extremfall der völligen Mittellosigkeit komme die Gewährung eines Darlehens nach den Vorschriften des Zweiten bzw. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) in Betracht.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei ebensowenig verletzt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich kein zwingender Anspruch auf dauerhafte Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Rechtslage. Andernfalls wäre dem Gesetzgeber jede Möglichkeit der Neugestaltung genommen und das einmal gesetzte Recht über Art. 3 Abs. 1 GG statisch festgeschrieben. Die dargestellte Zielsetzung des Gesetzgebers, nämlich die Einführung der Neuregelung für die so genannten "Neurentner", sei ein sachlicher Grund und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert, so dass das Willkürverbot nicht tangiert sei. Die Notwendigkeit, bei Rechtsänderungen an Stichtage anzuknüpfen, sei auch in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 1201/99 - m. w. N.). Ebensowenig liege ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG vor; die spätere Auszahlung der Zahlbeträge schränke insbesondere nicht die Privatautonomie ein.

Gegen das am 18. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Juli 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung seiner bisherigen Argumente seinen Anspruch auf Rentenzahlung im Voraus jeweils zu Beginn des Monats weiter verfolgt und ergänzend vorträgt, die Beklagte berufe sich für ihre Auffassung auf Entscheidungen des BSG und des BVerfG, die gänzlich andere Sachverhalte beträfen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung des Bescheides vom 24. März 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 25. Oktober 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2005 die monatlichen Rentenzahlbeträge der ihm zuerkannten Regelaltersrente jeweils zu Beginn des Monats auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen,

und verweist zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten (), die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht – wie bereits das SG zutreffend entschieden hat – ein Anspruch auf Rentenauszahlung im Voraus nicht zu.

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist (§ 118 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Da die Altersrente des Klägers ausweislich des Bescheides vom 24. März 2004 erst am 01. Juni 2004 begonnen hat, gilt für ihn die gesetzliche Neuregelung des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, ohne dass die Übergangsregelung für Bestandsrentner (§ 272 a SGB VI) Anwendung findet.

Der Senat teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers an der Vorschrift des § 118 Abs. 1 SGB VI.

Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt, wobei der Gesetzgeber das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten hat. Danach muss eine staatliche Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgen und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich sowie zumutbar sein. Eingriffe in die Eigentumsfreiheit müssen sich auch speziell am Vertrauensschutzprinzip messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1983 – 1 BvR 820/79 -, BVerfGE 64, 87, 101, 103 f). Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Gesetzgeber kann insbesondere die Leistungen neu gestalten und weiterentwickeln, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls erfolgt und verhältnismäßig ist.

Es kann hier offen bleiben, ob die bis März 2004 übliche Vorauszahlung der Rente überhaupt dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf weiterhin im Voraus erfolgende Rentenzahlungen darstellt. Selbst wenn man die "vorschüssige" Rentenzahlung dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterstellte, so verstößt nicht jede geringfügige Beeinträchtigung des Eigentums, und um eine solche handelt es sich im Streitfall, gegen Art. 14 GG (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2007 - B 13 R 37/06 R -, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 bezüglich der "Renten-Nullrunde 2004"). Die Verlegung der Fälligkeit und die Zahlung laufender Geldleistungen auf das Monatsende diente der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sollte den Beitrag der Rentner dazu bilden, den Beitragssatz von 19,5 % auch in diesem Jahr beizubehalten, indem in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Dämpfung des Beitragssatzanstiegs von 0,1 %-Punkten erreicht wurde. Die Stabilisierung des Beitragssatzes erfolgte aus Gründen des Gemeinwohls, nämlich zur Vermeidung weiterer Belastungen durch steigende Beitragssätze der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber und so zugleich zur Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die ihrerseits Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Die Entscheidung zur Rentenauszahlung am Monatsende war auch geeignet und erforderlich, die Beitragsstabilität zu gewährleisten und damit den übrigen Zielen des Gesetzes zu dienen. Dies lässt sich auch der amtlichen Begründung des Gesetzgebers zum 3. SGB VI-ÄndG (Bt-Drs. 15/1831, S. 1 f) entnehmen, wo es heißt: "Wachstum und Beschäftigung sind grundlegende Bedingungen, um die gesetzliche Rentenversicherung langfristig zu sichern. Zur Belebung der Konjunktur werden die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit den Maßnahmen der Agenda 2010 insgesamt verbessert. Die gesetzliche Rentenversicherung unterstützt dies, indem der Beitragssatz von 19,5 % im Jahr 2004 beibehalten wird. Dazu sind bereits kurzfristig wirkende Maßnahmen zu ergreifen. Die Lösung besteht in der Verlegung des Termins für die Zahlung der Renten an den Rentenneuzugang auf das Monatsende. Die Ersparnis in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Verschiebung des Termins für die Zahlung der Renten an den Rentenneuzugang beträgt je vollem Zugangsjahr rund 750.000.000 Euro, was zu einer Beitragssatzentlastung von 0, 12 Beitragssatzpunkten durchschnittlich in 3 von 4 Jahren führt."

Die Entscheidung zur Rentenauszahlung am Monatsende war schließlich gemessen an ihrem Zweck auch für den Kläger zumutbar und verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie nur eine unwesentliche Schlechterstellung darstellt, die von dem verfolgten Ziel der Stabilisierung überwogen wird. Dies folgt bereits daraus, dass sich der absolute Zahlbetrag der Rente für den Kläger nicht verändert hat. Vielmehr erleidet er lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung seines Rentenanspruchs, indem er über den jeweiligen Rentenbetrag erst zum Monatsende und nicht schon zum Monatsanfang verfügen kann. Zu berücksichtigen ist bei der Verhältnismäßigkeit auch, dass eine Vielzahl der Rentenbezieher in ihrem früheren Erwerbsleben ihr Einkommen ebenfalls erst nachschüssig erhalten haben, so dass sich eine "Deckungslücke" im ersten Rentenmonat gar nicht ergeben kann. In einem solchen Fall besteht zudem die Möglichkeit, auf Antrag einen Vorschuss vom Rentenversicherungsträger zu erhalten [§ 42 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)]. Ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil durch die neue Auszahlungsregelung könnte allenfalls in einer Zinsbelastung für einen eventuell aufgenommenen Kredit zur Vorfinanzierung des ersten Rentenmonats gesehen werden oder – bei ausreichenden Eigenmitteln – in einem entsprechenden Zinsverlust, weil die Eigenmittel, statt sie zinsbringend anzulegen, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden müssen. Der Kläger hat allerdings nicht vorgetragen, dass er einen derartigen wirtschaftlichen Nachteil tatsächlich erlitten hat. Soweit er - ebenfalls ohne konkreten Bezug zum eigenen Fall - vorträgt, die letzte Rentenzahlung käme den Erben zugute und diese würden unter Umständen mit einer höheren Erbschaftssteuer belastet, handelt es sich um eine Beschwer dritter Personen, die der Kläger zulässigerweise nicht in seinem Klageverfahren geltend machen kann. Wie dargestellt, hält sich die für den Kläger mögliche Beeinträchtigung seines grundrechtlich geschützten Eigentums im Bagatellbereich.

Soweit der Kläger - unter Einreichung eines per Online-Banking am 31. August 2005 um 07:17 Uhr selbst erstellten Beleges für den Zeitraum vom 24. bis zum 31. August 2005 - einwendet, es würden Rentenzahlungen zum Teil nicht einmal am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, so dass Zahlungsverbindlichkeiten zum Monatsersten nur verspätet beglichen werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass es nach § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB VI für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI genügt, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann. Die Gelder zur Auszahlung der Renten müssen vom Bund und von den Rentenversicherungsträgern am letzten Bankarbeitstag zur Verfügung gestellt werden. Für die rechtzeitige Auszahlung im Inland kommt es auf die Wertstellung entsprechend dem Geldeingang bei dem Zentralinstitut an und nicht auf eine bei bestimmten Instituten im Einzelfall längere Überweisungsdauer. Da die Geldinstitute aber ihrerseits nach § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB VI verpflichtet sind, die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages vorzunehmen, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt wurde, ist sicher gestellt, dass Zahlungen zur Tilgung von Verbindlichkeiten zum Ersten des Folgemonats ohne Zinsbelastung am letzten Bankarbeitstag des Monats angewiesen werden können. Hinsichtlich des vom Kläger vorgelegten Online-Banking-Ausdrucks ist noch zu erwähnen, dass dieser den Kontostand vom 29. August 2005 wiederspiegelt. Er enthält keine verbindliche Auskunft der das Konto führenden Bank zu der Frage enthält, ob noch weitere Wertstellungen für die Zeit nach dem 29. August 2005 erfolgt sind, die aus technischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung des Ausdruckes noch nicht dargestellt werden konnten.

Die Regelung des § 118 Abs. 1 SGB VI verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der dort normierte Gleichheitssatz ist Ausfluss des Gerechtigkeitsgedanken, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dadurch ist dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz ist vielmehr nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, wenn etwa eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 -, BVerfGE 87, 1).

Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass die Entscheidung des Gesetzgebers zur Rentenauszahlung am Monatsende durch sachliche Gründe gerechtfertigt war; insoweit wird zunächst auf die bereits dargelegten Ausführungen in der amtlichen Begründung zum 3. SGB VI-ÄndG verwiesen. Auch sehen das bis zum 29. Februar 2004 geltende Recht und die gesetzliche Neuregelung des § 118 Abs. 1 SGB VI, jeweils für sich betrachtet, keine unterschiedliche Behandlung der Rentner vor. Ein Unterschied entsteht erst durch die Anwendung der Übergangsvorschrift, wonach ein Teil der Bestandsrentner noch vom alten Recht profitiert, während für die "Neurentner" ab dem 01. April 2004 bereits die ungünstigere Neufassung des § 118 Abs. 1 SGB VI zur Anwendung kommt. Die Ungleichbehandlung dieser beiden Rentnergruppen rechtfertigt sich aber –wie dargelegt - durch einen sachlichen Grund, nämlich die Erlangung einer kurzfristig wirksamen Beitragsstabilisierung um 0,1%-Punkte.

Sie ist auch nicht willkürlich. Für die "Neurentner" rechtfertigt sich die Zahlungsverzögerung dadurch, dass jenen in aller Regel noch bis zum Ende des Monats ihrer Erwerbstätigkeit Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen zufließt, wenn sie unmittelbar aus einer Erwerbstätigkeit in den Ruhestand treten. Im anderen Falle wird der Lebensunterhalt vor Beginn der Rente ohnehin durch andere Einkunftsquellen gedeckt, die dann auch bis zu dem maßgeblichen Auszahlungstermin als Einkunftsquellen für den Lebensunterhalt dienen. Im Übrigen wird mit dem neuen Rentenauszahlverfahren dem Verfahren bei der Auszahlung von Leistungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung gefolgt, das schon seit Jahren vorsieht, laufende Geldleistungen (insbesondere Arbeitslosengeld) monatlich nachträglich auszuzahlen (vgl. BT-Drs. 15/1831, Seite 6).

Die Notwendigkeit, bei Rechtsänderungen an Stichtage anzuknüpfen, ist in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch auf dauerhafte Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Rechtslage, denn andernfalls wäre dem Gesetzgeber jede Möglichkeit der Neugestaltung genommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1999, - 2 BVR 1201/99 - m. w. N.). Stichtage unterliegen der verfassungsrechtlichen Überprüfung nur daraufhin, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 -, BVerfGE 80, 297; Beschluss vom 07. Juli 1992 a. a. O.; Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00 -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 10).

Zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, aus Gründen der Stabilisierung des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung den Auszahlungstermin für Neurentner auf das Monatsende zu legen, ist die Verwendung eines Stichtags unabdingbar. Es ist der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, inwieweit er Übergangsregelungen schafft. Die Regelung in § 272 a SGB VI ist jedenfalls schon deswegen sachgerecht, weil von der Änderung bestimmte Bestandsrentner ausgenommen werden, die sich aufgrund des laufenden Rentenbezugs schwerer auf einen späteren Auszahlungstermin der Rente umstellen können, denn sie müssen im Umstellungszeitpunkt ihren Lebensunterhalt nach einer Rentenzahlung zum Monatsanfang bis zur nächsten Rentenzahlung zum Ende des Folgemonats sichern, also mit einer Monatsrente eine Zahlungslücke von fast zwei Monaten überbrücken. Demgegenüber hat der Personenkreis der Neurentner häufig schon während der Berufsausübung eine Entgeltzahlung zum Monatsende oder, wie viele Selbständige, unregelmäßige Einnahmeeingänge hinnehmen müssen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Wahl des Stichtags am 01. April 2004 nicht sachwidrig.

Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, insbesondere eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, schon wegen der dargelegten Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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