L 2 U 10/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 U 438/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 10/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte den Kläger wegen eines Unfalls vom 15. Juni 1998 zu entschädigen hat.

Der als Steuerberater tätige Kläger wurde ausweislich des Mitgliedsscheines der Beklagten vom 31. Oktober 1978 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 an in deren Unternehmerverzeichnis aufgenommen. Im Mitgliedsschein findet sich der Zusatz: Mitversichert: Hausbesorgung.

Der Kläger ist außerdem ab dem 1. Februar 1979 aufgrund seiner Beitrittserklärung freiwillig gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. In der Beitragsbescheinigung vom 23. Februar 1979 heißt es, dass sich die Versicherung nur auf Tätigkeiten erstrecke, die in einem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit dem bei der Beklagten eingetragenen Unternehmen (hier: Steuerberater) ständen.

Der Kläger ist seit 1978 Eigentümer des Mehrfamilienhauses M straße 32 in B-S, in dem er auch seine Wohnung und seine Praxis hat. Er verwaltet das Haus selbst. Am 15. Juni 1998 stürzte der Kläger durch ein in der 5. Etage befindliches Loch eines zur Fassadenrenovierung vor diesem Hause aufgestellten Baugerüstes. Er wollte die ordnungsgemäße Erledigung der von ihm in Auftrag gegebenen und einem Architekten übertragenen Fassadenreparatur überprüfen. Wegen der von ihm seinerzeit aufgedeckten Mängel, so trägt er vor, sei ein Bauprozess gelaufen.

Bei dem Sturz in die 4. Etage des Gerüstes zog sich der Kläger einen Abriss des Tuberculummajor humerus rechts mit posttraumatischer Bewegungseinschränkung der Schulter zu, die eine aufwendige Heilbehandlung erforderte und zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers führte.

Die Beklagte lehnte es durch den Bescheid vom 7. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1999 ab, den Kläger wegen seines Unfalls vom 15. Juni 1998 zu entschädigen. Dieses Ereignis habe nicht unter ihrem Versicherungsschutz gestanden. Es sei infolge einer Tätigkeit des Klägers als Hausverwalter eingetreten. Sein Versicherungsschutz betreffe hingegen die Tätigkeit eines Steuerberaters. Die durch seine Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis begründete Versicherung schütze seine Mitarbeiter - auch bei der Hausbesorgung - gegen Arbeitsunfälle, nicht hingegen den Unternehmer selbst. Zuständiger Leistungsträger sei für den Kläger dessen gesetzliche Krankenversicherung.

Der Kläger rief hiergegen mit der Begründung das Sozialgericht an, die Tätigkeit eines Hausverwalters lasse sich sehr wohl mit der eines Steuerberaters vereinbaren. Er sei seit langem in seiner Funktion als Steuerberater auch als Hausverwalter tätig. Er habe bei der Übernahme der Hausverwaltung in den Jahren 1979 und 1984 mit der Beklagten telefonisch abgeklärt, welchen Einfluss diese auf die Gefahrtarifstelle und die Beitragshöhe habe. Ihm sei erklärt worden, seine Veranlagung erfolge nach der Tätigkeit, die überwiege. Da die Hausverwaltung allenfalls 20 % seiner Arbeitskraft in Anspruch genommen habe, habe für ihn kein Anlass bestanden, ggf. seinen Versicherungsschutz zu erweitern.

Das Sozialgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers im Termin vom 21. August 2000 durch Urteil vom gleichen Tage abgewiesen. Der Kläger sei zur Zeit des Ereignisses vom 15. Juni 1998 weder kraft Gesetzes noch durch seine freiwillige Versicherung versichert gewesen. Ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch -SGB VII- komme nicht in Betracht. Diese Vorschrift schütze nur Beschäftigte, auch solche in der Hausverwaltung, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sofern eine Pflichtversicherung bestehe. Der Kläger sei hiervon nicht erfasst, er sei als Eigentümer und selbständiger Steuerberater tätig geworden und nicht als abhängig Beschäftigter. Die vom Kläger freiwillig abgeschlossene Versicherung erfasse nur eine Tätigkeit als Steuerberater. Als solcher sei er nicht verunglückt. Zwar erstrecke sich die Versicherung auch auf Tätigkeiten, die mit dem bei der Beklagten eingetragenen Unternehmen in wesentlichem Zusammenhang ständen. Dieser liege dann nicht vor, wenn der Kläger - wie hier - als Eigentümer und Hausverwalter eine für notwendig gehaltene Baubegehung durchführe. Auch der Mitgliedsschein der Beklagten vom 31. Oktober 1978 gebe für einen Versicherungsschutz des Klägers nichts her, er betreffe vielmehr die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer, seinerzeit u.a. eine Aushilfstreppenreinigerin. Über eine telefonische Rücksprache des Klägers mit der Beklagten zu den Auswirkungen einer Hausverwaltung auf seinen Versicherungsschutz lasse sich den Akten nichts entnehmen. Hieraus könne der Kläger keine für ihn günstige Entscheidung herleiten.

Gegen das am 13. Dezember 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Januar 2001 (Montag) eingelegte Berufung des Klägers, die nicht begründet worden ist.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2000 und den Bescheid vom 7. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlass des Ereignisses vom 15. Juni 1998 Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die freiwillige Versicherung des Klägers umfasse nur seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater. Eine Tätigkeit als Hausverwalter sei nicht mitversichert. Zwar betreffe die Unternehmerversicherung auch Aufgaben der Hausbesorgung. Dieser Versicherungsschutz erstrecke sich jedoch nicht auf ihn als Unternehmer. Er habe sich auch nicht für die Hausverwaltertätigkeit freiwillig versichert.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und auf zwei Bände Verwaltungsakten der Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Entschädigung seines Unfalls vom 15. Juni 1998.

Dem Antrag des Klägers auf Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung konnte der Senat nicht entsprechen. Der Kläger hat die eine Vertagung erlaubenden erheblichen Gründe nicht glaubhaft gemacht (§§ 202 Sozialgerichtsgesetz -SGG-, 227 Abs. 3, 294 Zivilprozessordnung -ZPO-). Zwar hat er in seinem - erst zwei Werktage vor dem Termin eingegangenen - Schreiben vom 10. Oktober 2001 - dargelegt, dass er aufgrund mehrerer Krankheitsbilder gehindert sei, einen Gerichtstermin wahrzunehmen, die erheblichen Gründe jedoch nicht durch Vorlage eines ärztlichen Attestes untermauert. Da die Terminsladung rechtzeitig erfolgt ist, hätte der Kläger seinen Antrag auf Terminsverlegung - zur Vermeidung unnötiger Terminsvorbereitungen durch das Gericht - zu einem früheren Zeitpunkt stellen können.

Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass ein Versicherungsschutz kraft Gesetzes nicht in Betracht kommt, weil der Kläger zur Zeit seines Unfalls als selbständiger Unternehmer in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen war. Damit standen lediglich die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht jedoch der Unternehmer selbst. Das bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil (Bl. 6 ebendort) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG.

Auch die vom Kläger ab dem 1. Februar 1979 abgeschlossene freiwillige Versicherung, die nach den Unterlagen nur die Tätigkeit als Steuerberater erfasst, schützt den Kläger nicht gegen die Risiken des Unfalls, den er am 15. Juni 1998 erlitten hatte. Dieser geschah bei Gelegenheit einer Gerüstbegehung, die nicht in einem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Steuerberaters steht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- ist der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das zum Unfall führende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, wertend zu ermitteln (u.a. BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82, 85, 97). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der Versichertentätigkeit als erbracht angesehen werden (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555 a Nr. 1). Es muss sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck seines Handelns im Vordergrund, maßgeblich ist also die Handlungstendenz des Versicherten. Außerdem ist für die Tätigkeit eines Unternehmers entscheidend, ob sie sich im Rahmen des versicherten Unternehmens hält.

Wie bereits oben dargelegt und auch vom Sozialgericht richtig bewertet, lag die Gerüstbegehung des Klägers nicht im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit. Sie diente allein eigenwirtschaftlichen Zwecken. Im Vordergrund seines Handelns, der Gerüstbegehung, standen nach den Umständen dieses Falles reine Eigentümerinteressen. Die unfallbringende Tätigkeit fiel also nicht in den Bereich der versicherten Tätigkeit als Steuerberater.

Weitere Ausführungen zum bisherigen, in der Berufungsinstanz nicht mehr aufgegriffenen und auch nicht ergänzten Vorbringen des Klägers hält der Senat im Hinblick auf das ausgiebig alle Facetten des Versicherungsschutzes des Klägers ausleuchtende Urteil des Sozialgerichts für entbehrlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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