Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 503/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 119/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die 1933 geborene Klägerin hat nach dem Abitur in der ehemaligen DDR in der Krankenpflegehilfe und als technische Hilfskraft gearbeitet. Nach der Flucht in den Westen hat sie in W. und M. Biologie studiert, was sie 1970 als Diplom-Biologin abgeschlossen hat. Nebenbei hatte sie auch Medizin studiert. Danach war sie mit Unterbrechungen als Diplom-Biologin und wissenschaftliche Angestellte beschäftigt. Nach einer Beschäftigung als Lehrkraft an der Naturwissenschaftlich-Technischen Akademie in I. bezog die Klägerin seit August 1977 Arbeitslosengeld (Alg), ab Dezember 1977 Anschlussarbeitslosenhilfe (Alhi). Sie wohnt in K. , bis zu deren Tod im Jahr 1991 zusammen mit ihrer Mutter.
Ein Sperrzeitbescheid des Arbeitsamts K. (Dienststelle K.) vom 05.09.1983 vom 26.08.1983 bis 26.10.1983 wegen Ablehnens der Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang "Elektromechanik" in A. wurde mit Urteil des SG Augsburg vom 16.05.1984 (S 15 AL 16/84) aufgehoben. Ein in einen erstmaligen Sperrzeitbescheid umgewandelter Bescheid vom 20.07.1984 wegen Abbruchs eines Lehrgangs "Kaufmännische Qualifizierungsmaßnahme" in einer Übungsfirma des K.-Bildungswerks vom 08.12.1983 bis 01.02.1984 wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 07.09.1984 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung ab 25.08.1984 aufgrund des Eintritts einer weiteren Sperrzeit wegen Ablehnens der Teilnahme an einem Lehrgang "Elektromechanik/ Elektrotechnik/Datenverarbeitungstechnik" in K. ganz auf. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Das SG Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 09.07.1985 abgewiesen (S 7 AL 31/85). Der 8. Senat des BayLSG hat die hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 10.06.1986 zurückgewiesen (L 8 AL 196/85). Das Bundessozialgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 20.02.1987 als unzulässig verworfen (7B-AR 81/86).
Seit dem 24.08.1984 sprach die Klägerin wegen der von ihr als unzumutbar empfundenen Behandlung durch die dortigen Bediensteten bei der für sie zuständigen Nebenstelle K. des Arbeitsamts K. nicht mehr vor. Jedoch nahm sie seit 30.10.1986 bei ihrer Arbeitssuche die Hilfe des Fachvermittlungsdienstes für besonders qualifizierte Fach- und Führungskräfte beim Arbeitsamt M. in Anspruch, wo sie bis 30.05.1995 ununterbrochen gemeldet war.
Zwischenzeitlich verrichtete sie vom 03.08.1992 bis 17.12.1992 eine selbst gesuchte Verpackungstätigkeit in einer Süßwarenfabrik.
Neben ihrer Meldung beim F. in M. war sie seit 14.02.1994 bis 31.05.1995 wiederum - weiterhin ohne Leistung - arbeitslos bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt K. gemeldet.
Vom 01.06.1995 bis 31.08.1996 arbeitete die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Medizinisch-Technische Laborassistentin (MTLA) im Klinikum I. der L.-Universität M ...
Ab 02.09.1996 bezog die Klägerin vom Arbeitsamt K. Alg, ab 03.03.1997 Anschluss-Alhi.
Mit Bescheid vom 12.01.1998 bewilligte die Beigeladene (damals BfA Berlin) der Klägerin ab 01.02.1998 Regelaltersrente in Höhe von 791,07 DM monatlich.
Der Rentenversicherungsverlauf zeigt für die Zeiten des Bezugs von Alg bzw. Alhi, als die Klägerin beim Arbeitsamt K. arbeitslos gemeldet war, seit 01.01.1983 bis 24.08.1984 Ausfallzeiten wegen Arbeitslosigkeit, danach seit 30.10.1986, seit die Klägerin - nunmehr beim F. M. - arbeitslos gemeldet war, bis 13.02.1994 Überbrückungszeiten, zwischenzeitlich vom 03.08.1992 bis 17.12.1992 Pflichtbeitragszeiten für die Beschäftigung in der Süßwarenfabrik. Die Zeit vom 14.02.1994 bis 31.05.1995, als die Klägerin neben der Meldung beim F. M. wiederum, wenn auch ohne Leistung, bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt K. arbeitslos gemeldet war, wird im Versicherungsverlauf als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit geführt. Die Zeit des Alg- bzw. Alhi-Bezugs ab 02.09.1996 nach der zwischenzeitlichen Pflichtbeitragszeit als MTLA wird entsprechend der durch Art.1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl.I 2261) geschaffenen Rechtslage als Zeit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen wegen Arbeitslosigkeit geführt (Zeiten in denen wegen Bezugs von Alg oder Alhi seitens der Beklagten Pflichtbeiträge nach § 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI zu entrichten waren und die nach § 252 Abs.2 Nr.1 SGB VI als Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI galten), ab 01.01.1998 dann als "echte" Pflichtbeitragszeit.
Die Beigeladene hat die Anerkennung der Zeit vom 30.10.1986 bis 31.05.1992 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI abgelehnt. Eine Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt im Sinne dieser Bestimmung habe bei der Klägerin während dieser Zeit nicht vorgelegen, da sie nicht bei dem für sie örtlich zuständigen Arbeitsamt, sondern beim F. des Arbeitsamtes M. arbeitslos gemeldet gewesen sei. Das SG Augsburg hat die Klage hiergegen mit Urteil vom 28.10.1993 abgewiesen, die Klägerin ihre Berufung vor dem BayLSG in der mündlichen Verhandlung am 11.09.1996 zurückgenommen (S 5 An 158/92, L 13 An 66/94). Mit der gleichen Begründung hat die Beigeladene die Anerkennung der Zeiten vom 01.06.1992 bis 02.08.1992 und vom 18.12.1992 bis 13.02.1994 mit Bescheid vom 17.02.1997 als Anrechnungszeit abgelehnt. Das SG Augsburg hat die Klagen hiergegen mit Urteil vom 11.11.1997 abgewiesen, die Klägerin ihre Berufung zum BayLSG in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.1998 zurückgenommen (S 13 An 173/97, L 13 RA 135/97).
Am 05.05.1998 erhob die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 4 AL 250/98 Klage zum SG Augsburg mit dem Antrag, die BA, also die nunmehrige Beklagte, dazu zu verurteilen, die für die Jahre 1984 bis 1995 fehlenden Rentenversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Die BfA erkenne ihre Meldungen beim Münchner Arbeitsamt in den Jahren 1986 bis 1995 nicht an. Sie sei durch die schikanöse, ihrem Niveau nicht angemessene Behandlung seitens der dortigen Bediensteten, welche die Klägerin im Einzelnen schildert, dazu gebracht worden, ab Herbst 1984 auf die weitere Inanspruchnahme der Nebenstelle K. zu verzichten. 1986, nachdem das Arbeitsamt K. ihre Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt habe, habe sie sich beim F. M. gemeldet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.09.1999 als unzulässig abgewiesen. Es fehle an einer Beschwer der Klägerin durch einen vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt. Hiergegen hat die Klägerin am 22.10.1999 Berufung zum BayLSG eingelegt, die unter dem Az.: L 9 AL 351/99 geführt wurde.
In einem parallel hierzu in zweiter Instanz vor dem 1. Senat des LSG unter dem Az.: L 1 SF 4/00 laufenden Verfahren, in dem die Klägerin umfassenden Ersatz des in ihrer beruflichen Laufbahn, schlussendlich in der Höhe ihrer Rente durch Inkompetenz, vermutlich auch Böswilligkeit verschiedener staatlicher Stellen ihr gegenüber, erlittenen Schadens geltend machte, erklärte sie im Erörterungstermin vom 30.08.2000 den anhängigen Rechtsstreit für erledigt. Zugleich erklärte sie, sie begehre Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen an die BfA seitens der BA für die Jahre 1984 bis 1995. Dieser Antrag solle an die BA weitergeleitet werden.
Im Verfahren L 9 AL 351/99 gingen noch Auskünfte des Arbeitsamts K. und des Sozialamts der Stadt K. ein. Das Arbeitsamt K. teilte am 20.06.2001 mit, dass Leistungsakten aus der Zeit vor dem 01.08.1996, als sich die Klägerin nach Auslaufen ihres Zeitvertrages bei der L. (ab 01.09.1996) arbeitlos meldete und Alg beantragte, nicht vorhanden seien, und dass die beim Arbeitsamt K. gespeicherten Vermittlungsunterlagen bis zum 14.02.1994 zurückreichten. Auf die Frage des Senats nach einem eventuellen Sozialhilfebezug, gegebenenfalls den Gründen des Nichtbezugs, teilte das Sozialamt der Stadt K. am 18.06.2001 mit, dass ein Antrag der Klägerin auf Sozialhilfeleistungen von Oktober 1993 abgelehnt worden sei, da diese ihrer Mitwirkungspflicht, d.i. der Vorlage der zwecks Nachweis ihrer Bedürftigkeit einzusehenden Unterlagen nicht nachgekommen sei. Seit März 1998 beziehe sie laufend Sozialhilfeleistungen. Äußerungen der Klägerin zu diesem Thema in verschiedenen Verfahren ist zu entnehmen, dass sie und ihre Mutter bis zu deren Tod im November 1991 das gemeinsame Leben zum Teil von deren Altersrente hätten bestreiten können und sie danach noch einige Jahre gemeinsam angelegte Ersparnisse habe aufbrauchen können und müssen, die aber 1995, als sie glücklicherweise den Zeitvertrag bei der L. gefunden habe, zu Ende gewesen seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2001 hat die Klägerin nach Hinweis des Gerichts, dass sie nach den beigezogenen Akten des Verfahrens L 1 SF 4/02 nunmehr einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung gestellt habe, im Verfahren L 9 AL 351/99 ihre Berufung zurückgenommen. Dazu erklärte die Klägerin nach vorangegangener ausführlicher Besprechung der Sach- und Rechtslage, sie wolle, dass die Beklagte über diesen Antrag entscheide.
Mit Bescheid vom 07.08.2001 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Jahre 1984 bis 1995 ab. Gleich ob gemäß der Gesetzeslage nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1983 (BGBl.I S.1857) oder der Gesetzeslage nach dem Rentenreformgesetz 1992 (vom 18.12.1989, BGBl.I 2261) einschließlich der unterschiedlichen Bewertungen der zugrunde liegenden rentenrechtlichen Zeiten und übergangsweise unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen habe eine Pflicht der Beklagten zur Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen nur für solche Zeiten bestanden, in denen die Beklagte tatsächlich Entgeltersatzleistungen erbracht habe. Dies sei aber 1984 bis 1995 nicht der Fall gewesen. Den Widerspruch der Klägerin, worin diese monierte, dass die Methoden, mit denen sie aus dem Leistungsbezug gedrängt worden sei, nicht gewürdigt worden seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2001 unter nochmaligem Hinweis auf das Erfordernis des tatsächlichen Leistungsbezuges zurück. Ihr stehe insoweit kein Ermessen zu. In ihrer nunmehrigen, vor der 4. Kammer des SG Augsburg unter dem Az.: S 4 AL 503/01 geführten Klage weist die Klägerin wiederum daraufhin, dass sie aus dem Leistungsbezug hinausgedrängt worden sei, sowie auf die Zustände im K. Arbeitsamt, die es ihr unmöglich gemacht hätten, sich dort weiterhin arbeitslos zu melden.
Parallel hierzu hat die Klägerin einen (weiteren) Antrag auf Anerkennung der Zeiten vom 30.10.1986 bis 02.08.1992 und vom 18.12.1992 bis 13.02.1994 als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI durch die BfA (hier Beigeladene) gestellt, der mit Bescheid vom 27.07.2001 und Widerspruchsbescheid vom 18.09.2001 abgelehnt wurde, wiederum mit der Begründung, dass die Klägerin in dieser Zeit nicht beim örtlich zuständigen Arbeitsamt gemeldet gewesen sei. Im dagegen unter dem Az.: S 5 RA 366/01 vor der 5. Kammer des SG Augsburg angestrengten Klageverfahren brachte die Klägerin wiederum das Verhalten der Bediensteten des Arbeitsamtes K. als Ursache ihres Ausweichens nach M. zur Sprache und legte eine Kopie ihrer Strafanzeige vom 23.07.1984 gegen den Vermittler B. vor (so auch schon im Verfahren S 4 AL 250/98) nebst Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht K. vom 26.07.1984. Auch wies sie darauf hin, dass zu prüfen sei, ob sie ausreichend beraten worden sei. Hierzu stellt die beklagte BfA im Schriftsatz vom 04.01.2002 fest, dass eine mangelhafte und unvollständige Beratung, die dazu geführt habe, dass die Klägerin sich mehrere Jahre nicht bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt gemeldet habe, nicht zu erkennen sei. Im Hinblick auf den abzuwartenden Abschluss des vor der 4. Kammer des SG unter dem Az.: S 4 AL 503/01 noch gegen die BA (hier Beklagte) laufenden Verfahrens ordnete die 5. Kammer des SG Augsburg durch ihren Vorsitzenden mit Beschluss vom 27.09.2002 das Ruhen des Verfahrens an.
In dem hier zugrunde liegenden Verfahren wies die 4. Kammer des SG Augsburg nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2003 als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Jahre von 1984 bis 1995. Wie die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren zutreffend ausgeführt habe, setze die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung voraus, dass Alg oder Alhi tatsächlich bezogen werde, dies sei in der Zeit von 1984 bis 1995 nicht der Fall gewesen.
Im Berufungsverfahren wiederholt die Klägerin wiederum, dass nicht gewürdigt worden sei, dass sie seinerzeit mit Bescheid vom 07.09.1984 zwangsweise (ab 25.08.1984) aus dem Leistungsbezug gedrängt worden sei, und dass die böswillige Behandlung ihrer Person als dem Akademikerüberschuss zugeordnet es ihr unmöglich gemacht hätte, weiterhin die Vermittlungs- und Beratungsdienste des Arbeitsamtes K. in Anspruch zu nehmen. Es müsse ausreichen, dass sie sich beim F. M. gemeldet habe. Wenn Beiträge zur Rentenversicherung mangels Bezuges von Alg oder Alhi nicht nachentrichtet werden könnten, verlange sie jedenfalls Anerkennung der streitigen Zeit als Ausfallzeit.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. April 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2001 aufzuheben, und die Beklagte, soweit nicht ohnehin im Versicherungsverlauf, zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 25.08.1984 bis 31.05.1995 zu verurteilen, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, die Zeit vom 25.08.1984 bis 31.05.1995, soweit nicht bereits als solche im Versicherungsverlauf anerkannt, als Anrechnungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere, dass es in diesem Verfahren nur um die Nachentrichtung von Beiträgen gehen könne, wofür aber die Voraussetzungen mangels Bezugs von Alg oder Alhi durch die Klägerin in der streitigen Zeit nicht gegeben seien und auch nicht ersetzt werden könnten.
Die mit Beschluss vom 18.10.2007 Beigeladene (nunmehrige Deutsche Rentenversicherung Bund) hat sich in diesem Verfahren nicht geäußert.
Der Senat hat die unmittelbar hier zugrunde liegenden Akten des SG Augsburg (S 4 AL 503/01), des Weiteren die Akten des abgeschlossenen vorangegangenen Verfahrens L 9 AL 119/03 mit zugrunde liegenden Akten des SG Az.: S 4 AL 250/98, dazu die Akten sämtlicher abgeschlossener Verfahren des 8. und 9. Senats des LSG, des Weiteren die Akten des derzeit beim SG Augsburg zum Ruhen gebrachten Verfahrens S 5 RA 366/01 sowie die Akten der erledigten Rentenstreitverfahren L 13 An 66/94 und L 13 RA 135/97, des erledigten Verfahrens L 1 SF 4/00 und des Weiteren die Akten der Beklagten beigezogen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung war als unbegründet zurückzuweisen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin möchte eine höhere Rente. Die Klage konnte schon deswegen keinen Erfolg haben, da die Beklagte weder über rentenrechtliche Beitragszeiten noch über Ausfall- oder Anrechnungszeiten entscheidet und unter den gegebenen Umständen auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über ein einzelnes Tatbestandselement solcher Zeiten durch die Beklagte bestand.
Im hier streitigen Zeitraum zahlte die Beklagte in der Zeit von 1984 bis Ende 1991 unter Geltung des § 112a AVG (§ 1385a RVO) in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 für Ausfallzeiten von Personen, die von ihr Alg oder Alhi bezogen, Beiträge für die Zeit des Bezuges dieser Leistung. Für die Berechnung der Beiträge waren die Höhe der Leistung und der jeweils geltende Beitragssatz maßgebend. In der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.05.1995 zahlte die Beklagte nach § 170 Abs.1 Nr.2b SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 gemäß § 3 Satz 1 Nr.3 bzw. § 4 Abs.3 Nr.1 "echte" (Pflicht-)Beiträge, die bis 31.12.1997 nach § 252 Abs.2 Nr.1 SGB VI Anrechnungszeiten waren, so dass es sich um gleichzeitige Anrechnungs- und Beitragszeiten, also nach § 54 Abs.3 Satz 1 SGB VI um beitragsgeminderte Zeiten handelte (Kasseler Kommentar § 58 SGB VI Niesel Rz.20 bis 24). Gleich um welche Zeitabschnitte es sich handelt, war und ist gegebenenfalls Gläubiger dieser Beiträge im Verhältnis zur Beklagten nicht der Kläger sondern die Beigeladene. Die höhere Rente ergibt sich gegebenenfalls daraus, dass die gesetzlich definierte Art von Zeit vorliegt bzw. vorgelegen hat und anerkannt sein muss, aufgrund derer die Beklagte Beiträge (dieser oder jener Art) an die Beigeladene zu zahlen hat. Das SG kann nicht in einem Klageverfahren gegen die Beklagte diese zur Entrichtung von Beiträgen an den Rentenversicherungsträger, noch auch die Beklagte oder den beigeladenen Rentenversicherungsträger zur Anerkennung bestimmter rentenrechtlich relevanter Zeiten, die die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen durch die Bundesagentur nach sich ziehen, verurteilen (s. ausführlich zu der Thematik BSG vom 25.03.2004 SozR 4-2600 § 191 SGB VI Nr.1). Der Arbeitslose kann sich ausschließlich im Wege der Beanstandung seiner Rentenhöhe an den Rentenversicherungsträger wenden.
Auch unabhängig davon ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Pflicht der Beklagten zur Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen mangels eigener Lohnersatzleistungen an die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht vorliegen. Das Fehlen von Lohnersatzleistungen eines Sozialleistungsträgers lässt sich auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzen. Den Rechtsweg bei Versagen bzw. Aufheben der Bewilligung von Alg oder Alhi hat die Klägerin überdies voll ausgeschöpft.
Was Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten betrifft (§§ 36 Abs.1 Nr.3 AVG, 1259 Abs.1 Nr.3 RVO, ab 01.01.1992 § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI), so gilt auch insoweit, dass diese - als solche - nur von der Deutsche Rentenversicherung Bund, hier Beigeladenen, in einem Rechtsstreit gegen diese nach vorangegangenem Verwaltungsverfahren anerkannt werden können. So hat die Beigeladene laut Versicherungsverlauf die Zeit vom 14.02.1994 bis 31.05.1995 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3 2. Alternative SGB VI im Sinne einer "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" anerkannt, in welcher Zeit die Klägerin sich nach mehrjähriger Unterbrechung wieder bei "ihrem" Arbeitsamt K./K. arbeitslos gemeldet hatte. Die BfA ist dabei offensichtlich davon ausgegangen, wie auch von den seitens des Senats hierzu angestellten Ermittlungen nahegelegt, dass das so lange noch vorhandene angesparte Vermögen der Klägerin einem Sozialhilfebezug entgegenstand.
Das Arbeitsamt ist allerdings in das Verwaltungshandeln zur Anerkennung von Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten insofern eingeschaltet, als bei ihm die Voraussetzungen für die Ausfallzeit bzw. die Anrechnungszeit entstehen; in erster Linie durch die Entgegennahme der persönlichen Arbeitslosmeldung und des Antrages auf Alg oder Alhi wie auch durch dessen Zahlung oder die Ablehnung der Leistung wegen Zusammentreffens mit anderen Bezügen, Einkommen oder Berücksichtigung von Vermögen. Dies bedeutet, dass der Bedienstete des Arbeitsamtes - unter normalen Verhältnissen - auch ohne besonderes Ersuchen den Sozialleistungsberechtigten auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen muss, die dieser bei Kenntnis der Zusammenhänge verständigerweise nutzen würde (BSG vom 24.03.1988 SozR 1200 § 14 Nr.28 S.75/79).
Die Folgen eines Aufklärungsversäumnisses der Beklagten, sei es der mit dem Arbeitslosen befassten Arbeitsamtsbediensteten, sei es in Gestalt eines die Gesetzeslage nicht genau und vollständig wiedergebenden Merkblatts hätte allerdings gegebenenfalls die Beigeladene zu tragen (BSG vom 24.03.1988 a.a.O. S.80).
Strittig ist hier das Erfordernis des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI, dass der Betreffende wegen Arbeitslosigkeit "bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet war", d.i. nach hM die persönliche Arbeitslosmeldung beim örtlich zuständigen, als dem Wohnsitzarbeitsamt (§§ 105 Satz 1, 129 Abs.1 AFG); grundsätzlich strittig hierbei, ob eine fehlende Meldung beim Wohnsitzarbeitsamt (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines solches Anspruchs) - als "Tatsachenerklärung" - überhaupt und im besonderen Fall der Klägerin im Wege eines sozialen Herstellungsanspruchs ersetzbar sein könnte (ablehnend für die persönliche Arbeitslosmeldung generell BSG vom 11.03.2004 SozR 4-2600 § 58 Nr.3). Einer Entscheidung durch den Senat hierüber steht jedoch schon das fehlende Rechtsschutzbedürfnis wegen des bezüglich der Anerkennung einer Anrechnungszeit gegen die Beigeladene angestrengten und lediglich ruhenden Verfahrens entgegen, das primär wieder aufzunehmen wäre (BSG vom 09.02.1994 Az.: 11 RAr 49/93 aE). Es kann also offenbleiben, ob dies (einschließlich der Einordnung der Meldung beim F. M.) nicht ohnehin eine Frage der Bewertung ist, die nur aus einer Sicht, nämlich des hier beigeladenen Rentenversicherungsträgers, im Verfahren S 5 RA 366/01 vor dem SG Augsburg Beklagten, vorgenommen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab oder beruht auf dieser Abweichung.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die 1933 geborene Klägerin hat nach dem Abitur in der ehemaligen DDR in der Krankenpflegehilfe und als technische Hilfskraft gearbeitet. Nach der Flucht in den Westen hat sie in W. und M. Biologie studiert, was sie 1970 als Diplom-Biologin abgeschlossen hat. Nebenbei hatte sie auch Medizin studiert. Danach war sie mit Unterbrechungen als Diplom-Biologin und wissenschaftliche Angestellte beschäftigt. Nach einer Beschäftigung als Lehrkraft an der Naturwissenschaftlich-Technischen Akademie in I. bezog die Klägerin seit August 1977 Arbeitslosengeld (Alg), ab Dezember 1977 Anschlussarbeitslosenhilfe (Alhi). Sie wohnt in K. , bis zu deren Tod im Jahr 1991 zusammen mit ihrer Mutter.
Ein Sperrzeitbescheid des Arbeitsamts K. (Dienststelle K.) vom 05.09.1983 vom 26.08.1983 bis 26.10.1983 wegen Ablehnens der Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang "Elektromechanik" in A. wurde mit Urteil des SG Augsburg vom 16.05.1984 (S 15 AL 16/84) aufgehoben. Ein in einen erstmaligen Sperrzeitbescheid umgewandelter Bescheid vom 20.07.1984 wegen Abbruchs eines Lehrgangs "Kaufmännische Qualifizierungsmaßnahme" in einer Übungsfirma des K.-Bildungswerks vom 08.12.1983 bis 01.02.1984 wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 07.09.1984 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung ab 25.08.1984 aufgrund des Eintritts einer weiteren Sperrzeit wegen Ablehnens der Teilnahme an einem Lehrgang "Elektromechanik/ Elektrotechnik/Datenverarbeitungstechnik" in K. ganz auf. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Das SG Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 09.07.1985 abgewiesen (S 7 AL 31/85). Der 8. Senat des BayLSG hat die hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 10.06.1986 zurückgewiesen (L 8 AL 196/85). Das Bundessozialgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 20.02.1987 als unzulässig verworfen (7B-AR 81/86).
Seit dem 24.08.1984 sprach die Klägerin wegen der von ihr als unzumutbar empfundenen Behandlung durch die dortigen Bediensteten bei der für sie zuständigen Nebenstelle K. des Arbeitsamts K. nicht mehr vor. Jedoch nahm sie seit 30.10.1986 bei ihrer Arbeitssuche die Hilfe des Fachvermittlungsdienstes für besonders qualifizierte Fach- und Führungskräfte beim Arbeitsamt M. in Anspruch, wo sie bis 30.05.1995 ununterbrochen gemeldet war.
Zwischenzeitlich verrichtete sie vom 03.08.1992 bis 17.12.1992 eine selbst gesuchte Verpackungstätigkeit in einer Süßwarenfabrik.
Neben ihrer Meldung beim F. in M. war sie seit 14.02.1994 bis 31.05.1995 wiederum - weiterhin ohne Leistung - arbeitslos bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt K. gemeldet.
Vom 01.06.1995 bis 31.08.1996 arbeitete die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Medizinisch-Technische Laborassistentin (MTLA) im Klinikum I. der L.-Universität M ...
Ab 02.09.1996 bezog die Klägerin vom Arbeitsamt K. Alg, ab 03.03.1997 Anschluss-Alhi.
Mit Bescheid vom 12.01.1998 bewilligte die Beigeladene (damals BfA Berlin) der Klägerin ab 01.02.1998 Regelaltersrente in Höhe von 791,07 DM monatlich.
Der Rentenversicherungsverlauf zeigt für die Zeiten des Bezugs von Alg bzw. Alhi, als die Klägerin beim Arbeitsamt K. arbeitslos gemeldet war, seit 01.01.1983 bis 24.08.1984 Ausfallzeiten wegen Arbeitslosigkeit, danach seit 30.10.1986, seit die Klägerin - nunmehr beim F. M. - arbeitslos gemeldet war, bis 13.02.1994 Überbrückungszeiten, zwischenzeitlich vom 03.08.1992 bis 17.12.1992 Pflichtbeitragszeiten für die Beschäftigung in der Süßwarenfabrik. Die Zeit vom 14.02.1994 bis 31.05.1995, als die Klägerin neben der Meldung beim F. M. wiederum, wenn auch ohne Leistung, bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt K. arbeitslos gemeldet war, wird im Versicherungsverlauf als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit geführt. Die Zeit des Alg- bzw. Alhi-Bezugs ab 02.09.1996 nach der zwischenzeitlichen Pflichtbeitragszeit als MTLA wird entsprechend der durch Art.1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl.I 2261) geschaffenen Rechtslage als Zeit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen wegen Arbeitslosigkeit geführt (Zeiten in denen wegen Bezugs von Alg oder Alhi seitens der Beklagten Pflichtbeiträge nach § 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI zu entrichten waren und die nach § 252 Abs.2 Nr.1 SGB VI als Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI galten), ab 01.01.1998 dann als "echte" Pflichtbeitragszeit.
Die Beigeladene hat die Anerkennung der Zeit vom 30.10.1986 bis 31.05.1992 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI abgelehnt. Eine Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt im Sinne dieser Bestimmung habe bei der Klägerin während dieser Zeit nicht vorgelegen, da sie nicht bei dem für sie örtlich zuständigen Arbeitsamt, sondern beim F. des Arbeitsamtes M. arbeitslos gemeldet gewesen sei. Das SG Augsburg hat die Klage hiergegen mit Urteil vom 28.10.1993 abgewiesen, die Klägerin ihre Berufung vor dem BayLSG in der mündlichen Verhandlung am 11.09.1996 zurückgenommen (S 5 An 158/92, L 13 An 66/94). Mit der gleichen Begründung hat die Beigeladene die Anerkennung der Zeiten vom 01.06.1992 bis 02.08.1992 und vom 18.12.1992 bis 13.02.1994 mit Bescheid vom 17.02.1997 als Anrechnungszeit abgelehnt. Das SG Augsburg hat die Klagen hiergegen mit Urteil vom 11.11.1997 abgewiesen, die Klägerin ihre Berufung zum BayLSG in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.1998 zurückgenommen (S 13 An 173/97, L 13 RA 135/97).
Am 05.05.1998 erhob die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 4 AL 250/98 Klage zum SG Augsburg mit dem Antrag, die BA, also die nunmehrige Beklagte, dazu zu verurteilen, die für die Jahre 1984 bis 1995 fehlenden Rentenversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Die BfA erkenne ihre Meldungen beim Münchner Arbeitsamt in den Jahren 1986 bis 1995 nicht an. Sie sei durch die schikanöse, ihrem Niveau nicht angemessene Behandlung seitens der dortigen Bediensteten, welche die Klägerin im Einzelnen schildert, dazu gebracht worden, ab Herbst 1984 auf die weitere Inanspruchnahme der Nebenstelle K. zu verzichten. 1986, nachdem das Arbeitsamt K. ihre Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt habe, habe sie sich beim F. M. gemeldet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.09.1999 als unzulässig abgewiesen. Es fehle an einer Beschwer der Klägerin durch einen vorangegangenen ablehnenden Verwaltungsakt. Hiergegen hat die Klägerin am 22.10.1999 Berufung zum BayLSG eingelegt, die unter dem Az.: L 9 AL 351/99 geführt wurde.
In einem parallel hierzu in zweiter Instanz vor dem 1. Senat des LSG unter dem Az.: L 1 SF 4/00 laufenden Verfahren, in dem die Klägerin umfassenden Ersatz des in ihrer beruflichen Laufbahn, schlussendlich in der Höhe ihrer Rente durch Inkompetenz, vermutlich auch Böswilligkeit verschiedener staatlicher Stellen ihr gegenüber, erlittenen Schadens geltend machte, erklärte sie im Erörterungstermin vom 30.08.2000 den anhängigen Rechtsstreit für erledigt. Zugleich erklärte sie, sie begehre Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen an die BfA seitens der BA für die Jahre 1984 bis 1995. Dieser Antrag solle an die BA weitergeleitet werden.
Im Verfahren L 9 AL 351/99 gingen noch Auskünfte des Arbeitsamts K. und des Sozialamts der Stadt K. ein. Das Arbeitsamt K. teilte am 20.06.2001 mit, dass Leistungsakten aus der Zeit vor dem 01.08.1996, als sich die Klägerin nach Auslaufen ihres Zeitvertrages bei der L. (ab 01.09.1996) arbeitlos meldete und Alg beantragte, nicht vorhanden seien, und dass die beim Arbeitsamt K. gespeicherten Vermittlungsunterlagen bis zum 14.02.1994 zurückreichten. Auf die Frage des Senats nach einem eventuellen Sozialhilfebezug, gegebenenfalls den Gründen des Nichtbezugs, teilte das Sozialamt der Stadt K. am 18.06.2001 mit, dass ein Antrag der Klägerin auf Sozialhilfeleistungen von Oktober 1993 abgelehnt worden sei, da diese ihrer Mitwirkungspflicht, d.i. der Vorlage der zwecks Nachweis ihrer Bedürftigkeit einzusehenden Unterlagen nicht nachgekommen sei. Seit März 1998 beziehe sie laufend Sozialhilfeleistungen. Äußerungen der Klägerin zu diesem Thema in verschiedenen Verfahren ist zu entnehmen, dass sie und ihre Mutter bis zu deren Tod im November 1991 das gemeinsame Leben zum Teil von deren Altersrente hätten bestreiten können und sie danach noch einige Jahre gemeinsam angelegte Ersparnisse habe aufbrauchen können und müssen, die aber 1995, als sie glücklicherweise den Zeitvertrag bei der L. gefunden habe, zu Ende gewesen seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2001 hat die Klägerin nach Hinweis des Gerichts, dass sie nach den beigezogenen Akten des Verfahrens L 1 SF 4/02 nunmehr einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung gestellt habe, im Verfahren L 9 AL 351/99 ihre Berufung zurückgenommen. Dazu erklärte die Klägerin nach vorangegangener ausführlicher Besprechung der Sach- und Rechtslage, sie wolle, dass die Beklagte über diesen Antrag entscheide.
Mit Bescheid vom 07.08.2001 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Jahre 1984 bis 1995 ab. Gleich ob gemäß der Gesetzeslage nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1983 (BGBl.I S.1857) oder der Gesetzeslage nach dem Rentenreformgesetz 1992 (vom 18.12.1989, BGBl.I 2261) einschließlich der unterschiedlichen Bewertungen der zugrunde liegenden rentenrechtlichen Zeiten und übergangsweise unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen habe eine Pflicht der Beklagten zur Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen nur für solche Zeiten bestanden, in denen die Beklagte tatsächlich Entgeltersatzleistungen erbracht habe. Dies sei aber 1984 bis 1995 nicht der Fall gewesen. Den Widerspruch der Klägerin, worin diese monierte, dass die Methoden, mit denen sie aus dem Leistungsbezug gedrängt worden sei, nicht gewürdigt worden seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2001 unter nochmaligem Hinweis auf das Erfordernis des tatsächlichen Leistungsbezuges zurück. Ihr stehe insoweit kein Ermessen zu. In ihrer nunmehrigen, vor der 4. Kammer des SG Augsburg unter dem Az.: S 4 AL 503/01 geführten Klage weist die Klägerin wiederum daraufhin, dass sie aus dem Leistungsbezug hinausgedrängt worden sei, sowie auf die Zustände im K. Arbeitsamt, die es ihr unmöglich gemacht hätten, sich dort weiterhin arbeitslos zu melden.
Parallel hierzu hat die Klägerin einen (weiteren) Antrag auf Anerkennung der Zeiten vom 30.10.1986 bis 02.08.1992 und vom 18.12.1992 bis 13.02.1994 als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI durch die BfA (hier Beigeladene) gestellt, der mit Bescheid vom 27.07.2001 und Widerspruchsbescheid vom 18.09.2001 abgelehnt wurde, wiederum mit der Begründung, dass die Klägerin in dieser Zeit nicht beim örtlich zuständigen Arbeitsamt gemeldet gewesen sei. Im dagegen unter dem Az.: S 5 RA 366/01 vor der 5. Kammer des SG Augsburg angestrengten Klageverfahren brachte die Klägerin wiederum das Verhalten der Bediensteten des Arbeitsamtes K. als Ursache ihres Ausweichens nach M. zur Sprache und legte eine Kopie ihrer Strafanzeige vom 23.07.1984 gegen den Vermittler B. vor (so auch schon im Verfahren S 4 AL 250/98) nebst Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht K. vom 26.07.1984. Auch wies sie darauf hin, dass zu prüfen sei, ob sie ausreichend beraten worden sei. Hierzu stellt die beklagte BfA im Schriftsatz vom 04.01.2002 fest, dass eine mangelhafte und unvollständige Beratung, die dazu geführt habe, dass die Klägerin sich mehrere Jahre nicht bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt gemeldet habe, nicht zu erkennen sei. Im Hinblick auf den abzuwartenden Abschluss des vor der 4. Kammer des SG unter dem Az.: S 4 AL 503/01 noch gegen die BA (hier Beklagte) laufenden Verfahrens ordnete die 5. Kammer des SG Augsburg durch ihren Vorsitzenden mit Beschluss vom 27.09.2002 das Ruhen des Verfahrens an.
In dem hier zugrunde liegenden Verfahren wies die 4. Kammer des SG Augsburg nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2003 als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Jahre von 1984 bis 1995. Wie die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren zutreffend ausgeführt habe, setze die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung voraus, dass Alg oder Alhi tatsächlich bezogen werde, dies sei in der Zeit von 1984 bis 1995 nicht der Fall gewesen.
Im Berufungsverfahren wiederholt die Klägerin wiederum, dass nicht gewürdigt worden sei, dass sie seinerzeit mit Bescheid vom 07.09.1984 zwangsweise (ab 25.08.1984) aus dem Leistungsbezug gedrängt worden sei, und dass die böswillige Behandlung ihrer Person als dem Akademikerüberschuss zugeordnet es ihr unmöglich gemacht hätte, weiterhin die Vermittlungs- und Beratungsdienste des Arbeitsamtes K. in Anspruch zu nehmen. Es müsse ausreichen, dass sie sich beim F. M. gemeldet habe. Wenn Beiträge zur Rentenversicherung mangels Bezuges von Alg oder Alhi nicht nachentrichtet werden könnten, verlange sie jedenfalls Anerkennung der streitigen Zeit als Ausfallzeit.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. April 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2001 aufzuheben, und die Beklagte, soweit nicht ohnehin im Versicherungsverlauf, zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 25.08.1984 bis 31.05.1995 zu verurteilen, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, die Zeit vom 25.08.1984 bis 31.05.1995, soweit nicht bereits als solche im Versicherungsverlauf anerkannt, als Anrechnungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere, dass es in diesem Verfahren nur um die Nachentrichtung von Beiträgen gehen könne, wofür aber die Voraussetzungen mangels Bezugs von Alg oder Alhi durch die Klägerin in der streitigen Zeit nicht gegeben seien und auch nicht ersetzt werden könnten.
Die mit Beschluss vom 18.10.2007 Beigeladene (nunmehrige Deutsche Rentenversicherung Bund) hat sich in diesem Verfahren nicht geäußert.
Der Senat hat die unmittelbar hier zugrunde liegenden Akten des SG Augsburg (S 4 AL 503/01), des Weiteren die Akten des abgeschlossenen vorangegangenen Verfahrens L 9 AL 119/03 mit zugrunde liegenden Akten des SG Az.: S 4 AL 250/98, dazu die Akten sämtlicher abgeschlossener Verfahren des 8. und 9. Senats des LSG, des Weiteren die Akten des derzeit beim SG Augsburg zum Ruhen gebrachten Verfahrens S 5 RA 366/01 sowie die Akten der erledigten Rentenstreitverfahren L 13 An 66/94 und L 13 RA 135/97, des erledigten Verfahrens L 1 SF 4/00 und des Weiteren die Akten der Beklagten beigezogen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung war als unbegründet zurückzuweisen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin möchte eine höhere Rente. Die Klage konnte schon deswegen keinen Erfolg haben, da die Beklagte weder über rentenrechtliche Beitragszeiten noch über Ausfall- oder Anrechnungszeiten entscheidet und unter den gegebenen Umständen auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über ein einzelnes Tatbestandselement solcher Zeiten durch die Beklagte bestand.
Im hier streitigen Zeitraum zahlte die Beklagte in der Zeit von 1984 bis Ende 1991 unter Geltung des § 112a AVG (§ 1385a RVO) in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 für Ausfallzeiten von Personen, die von ihr Alg oder Alhi bezogen, Beiträge für die Zeit des Bezuges dieser Leistung. Für die Berechnung der Beiträge waren die Höhe der Leistung und der jeweils geltende Beitragssatz maßgebend. In der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.05.1995 zahlte die Beklagte nach § 170 Abs.1 Nr.2b SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 gemäß § 3 Satz 1 Nr.3 bzw. § 4 Abs.3 Nr.1 "echte" (Pflicht-)Beiträge, die bis 31.12.1997 nach § 252 Abs.2 Nr.1 SGB VI Anrechnungszeiten waren, so dass es sich um gleichzeitige Anrechnungs- und Beitragszeiten, also nach § 54 Abs.3 Satz 1 SGB VI um beitragsgeminderte Zeiten handelte (Kasseler Kommentar § 58 SGB VI Niesel Rz.20 bis 24). Gleich um welche Zeitabschnitte es sich handelt, war und ist gegebenenfalls Gläubiger dieser Beiträge im Verhältnis zur Beklagten nicht der Kläger sondern die Beigeladene. Die höhere Rente ergibt sich gegebenenfalls daraus, dass die gesetzlich definierte Art von Zeit vorliegt bzw. vorgelegen hat und anerkannt sein muss, aufgrund derer die Beklagte Beiträge (dieser oder jener Art) an die Beigeladene zu zahlen hat. Das SG kann nicht in einem Klageverfahren gegen die Beklagte diese zur Entrichtung von Beiträgen an den Rentenversicherungsträger, noch auch die Beklagte oder den beigeladenen Rentenversicherungsträger zur Anerkennung bestimmter rentenrechtlich relevanter Zeiten, die die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen durch die Bundesagentur nach sich ziehen, verurteilen (s. ausführlich zu der Thematik BSG vom 25.03.2004 SozR 4-2600 § 191 SGB VI Nr.1). Der Arbeitslose kann sich ausschließlich im Wege der Beanstandung seiner Rentenhöhe an den Rentenversicherungsträger wenden.
Auch unabhängig davon ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Pflicht der Beklagten zur Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen mangels eigener Lohnersatzleistungen an die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht vorliegen. Das Fehlen von Lohnersatzleistungen eines Sozialleistungsträgers lässt sich auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzen. Den Rechtsweg bei Versagen bzw. Aufheben der Bewilligung von Alg oder Alhi hat die Klägerin überdies voll ausgeschöpft.
Was Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten betrifft (§§ 36 Abs.1 Nr.3 AVG, 1259 Abs.1 Nr.3 RVO, ab 01.01.1992 § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI), so gilt auch insoweit, dass diese - als solche - nur von der Deutsche Rentenversicherung Bund, hier Beigeladenen, in einem Rechtsstreit gegen diese nach vorangegangenem Verwaltungsverfahren anerkannt werden können. So hat die Beigeladene laut Versicherungsverlauf die Zeit vom 14.02.1994 bis 31.05.1995 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3 2. Alternative SGB VI im Sinne einer "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" anerkannt, in welcher Zeit die Klägerin sich nach mehrjähriger Unterbrechung wieder bei "ihrem" Arbeitsamt K./K. arbeitslos gemeldet hatte. Die BfA ist dabei offensichtlich davon ausgegangen, wie auch von den seitens des Senats hierzu angestellten Ermittlungen nahegelegt, dass das so lange noch vorhandene angesparte Vermögen der Klägerin einem Sozialhilfebezug entgegenstand.
Das Arbeitsamt ist allerdings in das Verwaltungshandeln zur Anerkennung von Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten insofern eingeschaltet, als bei ihm die Voraussetzungen für die Ausfallzeit bzw. die Anrechnungszeit entstehen; in erster Linie durch die Entgegennahme der persönlichen Arbeitslosmeldung und des Antrages auf Alg oder Alhi wie auch durch dessen Zahlung oder die Ablehnung der Leistung wegen Zusammentreffens mit anderen Bezügen, Einkommen oder Berücksichtigung von Vermögen. Dies bedeutet, dass der Bedienstete des Arbeitsamtes - unter normalen Verhältnissen - auch ohne besonderes Ersuchen den Sozialleistungsberechtigten auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen muss, die dieser bei Kenntnis der Zusammenhänge verständigerweise nutzen würde (BSG vom 24.03.1988 SozR 1200 § 14 Nr.28 S.75/79).
Die Folgen eines Aufklärungsversäumnisses der Beklagten, sei es der mit dem Arbeitslosen befassten Arbeitsamtsbediensteten, sei es in Gestalt eines die Gesetzeslage nicht genau und vollständig wiedergebenden Merkblatts hätte allerdings gegebenenfalls die Beigeladene zu tragen (BSG vom 24.03.1988 a.a.O. S.80).
Strittig ist hier das Erfordernis des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI, dass der Betreffende wegen Arbeitslosigkeit "bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet war", d.i. nach hM die persönliche Arbeitslosmeldung beim örtlich zuständigen, als dem Wohnsitzarbeitsamt (§§ 105 Satz 1, 129 Abs.1 AFG); grundsätzlich strittig hierbei, ob eine fehlende Meldung beim Wohnsitzarbeitsamt (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines solches Anspruchs) - als "Tatsachenerklärung" - überhaupt und im besonderen Fall der Klägerin im Wege eines sozialen Herstellungsanspruchs ersetzbar sein könnte (ablehnend für die persönliche Arbeitslosmeldung generell BSG vom 11.03.2004 SozR 4-2600 § 58 Nr.3). Einer Entscheidung durch den Senat hierüber steht jedoch schon das fehlende Rechtsschutzbedürfnis wegen des bezüglich der Anerkennung einer Anrechnungszeit gegen die Beigeladene angestrengten und lediglich ruhenden Verfahrens entgegen, das primär wieder aufzunehmen wäre (BSG vom 09.02.1994 Az.: 11 RAr 49/93 aE). Es kann also offenbleiben, ob dies (einschließlich der Einordnung der Meldung beim F. M.) nicht ohnehin eine Frage der Bewertung ist, die nur aus einer Sicht, nämlich des hier beigeladenen Rentenversicherungsträgers, im Verfahren S 5 RA 366/01 vor dem SG Augsburg Beklagten, vorgenommen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab oder beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
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