Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 670/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 316/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.06.2000 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Umlagepflicht des Klägers zur produktiven Winterbauförderung (PWF).
Der Kläger betrieb ein Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus. Mit Leistungsbescheiden vom 29.11.1993/30.12.1993/ 25.01.1994 machte die Beklagte die Winterbauumlage für die Zeit von Juli 1992 bis November 1993 geltend, wobei das Umlagesoll wegen fehlender Meldungen der Bruttolohnsummen geschätzt wurde. Nach Auflösung des Umlagekontos des Klägers bei der Einzugstelle Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa) wegen Betriebsaufgabe forderte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 14.08.1995 den Kläger zur Zahlung der noch offenen Umlageforderung zuzüglich Nebenkosten für die Zeit von Juli 1992 bis November 1993 in Höhe von 5.600,00 DM auf.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12.06.1998 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 14.08.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.1998 sowie den Bescheid vom 30.11.1998 aufzuheben.
Mit Urteil vom 07.06.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht die Umlagepflicht des Klägers gem § 186 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) festgestellt. Diese entstehe durch Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen und bedürfe keines Antrags. Verjährung der Forderung sei noch nicht eingetreten.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 25.08.2000 durch Niederlegung bei der Postagentur N. zugestellt. Die Zustellungsurkunde trug die Anschrift "E. M. , Firma M. , W.str., B. ".
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.09.2000 - eingegangen per Telefax beim SG Nürnberg am 26.09.2000 - Berufung eingelegt. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 09.10.2000 auf die nicht fristgerecht eingelegte Berufung hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin auf einer fristgerechten Berufungseinlegung bestanden. Das angefochtene Urteil sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Er betreibe kein Garten- und Landschaftsbauunternehmen mehr und unterhalte unter der bisherigen Anschrift keinen Wohnsitz. Sein Wohnsitz befinde sich in Hessen. Das Unternehmen werde von seinem gleichnamigen Sohn in eigener Regie weiterbetrieben. Vorsorglich weise er darauf hin, dass ihm das Urteil erst am 28.09.2000 zugegangen sei. Auch wenn sich somit ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erübrige, stelle er diesen jedoch rein vorsorglich.
Der Senat hat Auskünfte des Magistrats der Stadt M. vom 05.03.2002 und der Verwaltungsgemeinschaft N. vom 19.03.2002 eingeholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.06.2000 sowie den Bescheid vom 14.08.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.06.2000 als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die Berufung für unzulässig, da bereits mit Eingang der Berufungsschrift am 26.09.2000 beim SG die Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen sei.
In Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung des Klägers ist unzulässig, weil diese nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Gemäß §§ 151 Abs 1, 153 Abs 1, 87 Abs 1 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Ausfertigung des mit Berufung angefochtenen Urteils des SG vom 07.06.2000 wurde laut Postzustellungsurkunde vom 25.08.2000 durch Niederlegung zugestellt. Der Postbedienstete, der vergeblich versucht hatte die Zustellung unter der Anschrift des Klägers vorzunehmen, hat das Urteil durch Niederlegung bei der Postagentur N. zugestellt und die Benachrichtigung hierüber in den Hausbriefkasten eingelegt. Damit gilt das Urteil im Wege der Ersatzzustellung grundsätzlich als wirksam zugestellt (§ 3 Abs 3 Verwaltungszustellungsgesetz [VwZG] iVm § 182 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Soweit der Kläger geltend macht, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung keinen Wohnsitz unter der bisherigen Anschrift mehr gehabt, ist zwar nach der Rechtsprechung für eine wirksame Ersatzzustellung Voraussetzung, dass der Zustellungsempfänger dort wohnt, wo die Zustellung versucht wurde (BVerwGE 85, 213; Roos in: von Wulffen, SGB X, 4.Auflage, § 65 RdNr 6). Nach der auch für das Arbeitsförderungsrecht verbindlichen Legaldefinition des § 30 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) hat einen Wohnsitz jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgebend sind danach die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten (vgl dazu: Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 9. April 2002 - Az: L 10 AL 93/98 S 6). Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Gründe und Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er am Ort seines Hauptwohnsitzes in B. keinen Wohnsitz mehr im Sinne des § 30 Abs 3 SGB I hatte.
Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger (geboren 1947), als früherer Inhaber der Einzelfirma M. Garten- und Landschaftsbau weiterhin in B. W.str., seinen Lebensmittelpunkt hatte. Nach der Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft N. vom 19.03.2002 war der Kläger zudem unter der o.a. Anschrift seit 04.07.1994 ununterbrochen mit Hauptwohnung gemeldet, mithin war er dies auch am 25.08.2000, dem Tag der Zustellung durch Niederlegung.
Der Betriebsübergang auf den gleichnamigen Sohn des Klägers ändert hieran nichts. Dieser ist übrigens nicht in B. , sondern in M. gemeldet (Auskunft Magistrat der Stadt M. vom 05.03.2002).
Das Urteil wurde dem Kläger somit am 25.08.2000 wirksam mittels zulässiger Ersatzzustellung zugestellt (BVerwG vom 22.05.1987 - Az: 8 C 91.85, BayVBl 1987, 761). Die Berufungsschrift (vom 27.09.2000) ging jedoch erst am 26.09.2000 beim SG ein. Zwar ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG, das das Urteil erlassen hat, eingelegt wird (§ 151 Abs 2 Satz 1 SGG). Vorliegend ist die Berufung aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs 1 SGG eingelegt worden. Die Frist begann am Tag nach der Zustellung, das war der 26.08.2000, zu laufen (§ 64 Abs 1 SGG) und endete gem § 64 Abs 2 SGG am 25.09.2000 (Dienstag). Somit erfolgte die Einlegung der Berufung am 26.09.2000 nicht mehr fristgerecht, so dass das Urteil des SG Nürnberg vom 07.06.2000 rechtskräftig geworden ist.
Gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.
Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Kläger hat zwar einen entsprechenden Antrag am 15.11.2000 (hilfsweise) gestellt, beachtliche Wiedereinsetzungsgründe jedoch nicht vorgebracht.
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben bereits am 28.08.2000 in den Besitz der Ausfertigung des Urteils gelangt. Es ist ihm somit bis zum Fristende (25.09.2000) genügend Zeit zur Einlegung der Berufung geblieben. Unbeachtlich wäre es in diesem Zusammenhang, wenn sich der Kläger am Tag des Zustellungsversuchs nicht in seiner Hauptwohnung, sondern zB an seinem Zweitwohnsitz in M. aufgehalten haben sollte. Ist die Abwesendheit des Klägers vom Hauptwohnsitz die Regel - hierfür könnte seine Behauptung sprechen, er unterhalte in B. keinen Wohnsitz mehr - hätte er besondere Vorkehrungen zu treffen, dass ihn eingehende Sendungen auch erreichen (BFH 134, 388). Derartige Vorkehrungen hat der Kläger offenbar auch getroffen, so dass ihm die Ausfertigung des Urteils, wie sich aus dem vom Kläger vorgelegeten Nachweis der Zustellung ergibt, bereits am 28.08.2000 erreichte. Auch hatte die Zustellung des Urteils an ihn und nicht an seinen Sohn als Betriebsnachfolger zu erfolgen, denn das Urteil ist gegenüber dem Kläger ergangen, so dass nicht sein Sohn sondern er das Rechtsmittel einzulegen hatte.
Die Berufung war somit gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Umlagepflicht des Klägers zur produktiven Winterbauförderung (PWF).
Der Kläger betrieb ein Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus. Mit Leistungsbescheiden vom 29.11.1993/30.12.1993/ 25.01.1994 machte die Beklagte die Winterbauumlage für die Zeit von Juli 1992 bis November 1993 geltend, wobei das Umlagesoll wegen fehlender Meldungen der Bruttolohnsummen geschätzt wurde. Nach Auflösung des Umlagekontos des Klägers bei der Einzugstelle Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa) wegen Betriebsaufgabe forderte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 14.08.1995 den Kläger zur Zahlung der noch offenen Umlageforderung zuzüglich Nebenkosten für die Zeit von Juli 1992 bis November 1993 in Höhe von 5.600,00 DM auf.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12.06.1998 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 14.08.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.1998 sowie den Bescheid vom 30.11.1998 aufzuheben.
Mit Urteil vom 07.06.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht die Umlagepflicht des Klägers gem § 186 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) festgestellt. Diese entstehe durch Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen und bedürfe keines Antrags. Verjährung der Forderung sei noch nicht eingetreten.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 25.08.2000 durch Niederlegung bei der Postagentur N. zugestellt. Die Zustellungsurkunde trug die Anschrift "E. M. , Firma M. , W.str., B. ".
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.09.2000 - eingegangen per Telefax beim SG Nürnberg am 26.09.2000 - Berufung eingelegt. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 09.10.2000 auf die nicht fristgerecht eingelegte Berufung hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin auf einer fristgerechten Berufungseinlegung bestanden. Das angefochtene Urteil sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Er betreibe kein Garten- und Landschaftsbauunternehmen mehr und unterhalte unter der bisherigen Anschrift keinen Wohnsitz. Sein Wohnsitz befinde sich in Hessen. Das Unternehmen werde von seinem gleichnamigen Sohn in eigener Regie weiterbetrieben. Vorsorglich weise er darauf hin, dass ihm das Urteil erst am 28.09.2000 zugegangen sei. Auch wenn sich somit ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erübrige, stelle er diesen jedoch rein vorsorglich.
Der Senat hat Auskünfte des Magistrats der Stadt M. vom 05.03.2002 und der Verwaltungsgemeinschaft N. vom 19.03.2002 eingeholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.06.2000 sowie den Bescheid vom 14.08.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.06.2000 als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die Berufung für unzulässig, da bereits mit Eingang der Berufungsschrift am 26.09.2000 beim SG die Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen sei.
In Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung des Klägers ist unzulässig, weil diese nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Gemäß §§ 151 Abs 1, 153 Abs 1, 87 Abs 1 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Ausfertigung des mit Berufung angefochtenen Urteils des SG vom 07.06.2000 wurde laut Postzustellungsurkunde vom 25.08.2000 durch Niederlegung zugestellt. Der Postbedienstete, der vergeblich versucht hatte die Zustellung unter der Anschrift des Klägers vorzunehmen, hat das Urteil durch Niederlegung bei der Postagentur N. zugestellt und die Benachrichtigung hierüber in den Hausbriefkasten eingelegt. Damit gilt das Urteil im Wege der Ersatzzustellung grundsätzlich als wirksam zugestellt (§ 3 Abs 3 Verwaltungszustellungsgesetz [VwZG] iVm § 182 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Soweit der Kläger geltend macht, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung keinen Wohnsitz unter der bisherigen Anschrift mehr gehabt, ist zwar nach der Rechtsprechung für eine wirksame Ersatzzustellung Voraussetzung, dass der Zustellungsempfänger dort wohnt, wo die Zustellung versucht wurde (BVerwGE 85, 213; Roos in: von Wulffen, SGB X, 4.Auflage, § 65 RdNr 6). Nach der auch für das Arbeitsförderungsrecht verbindlichen Legaldefinition des § 30 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) hat einen Wohnsitz jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgebend sind danach die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten (vgl dazu: Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 9. April 2002 - Az: L 10 AL 93/98 S 6). Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Gründe und Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er am Ort seines Hauptwohnsitzes in B. keinen Wohnsitz mehr im Sinne des § 30 Abs 3 SGB I hatte.
Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger (geboren 1947), als früherer Inhaber der Einzelfirma M. Garten- und Landschaftsbau weiterhin in B. W.str., seinen Lebensmittelpunkt hatte. Nach der Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft N. vom 19.03.2002 war der Kläger zudem unter der o.a. Anschrift seit 04.07.1994 ununterbrochen mit Hauptwohnung gemeldet, mithin war er dies auch am 25.08.2000, dem Tag der Zustellung durch Niederlegung.
Der Betriebsübergang auf den gleichnamigen Sohn des Klägers ändert hieran nichts. Dieser ist übrigens nicht in B. , sondern in M. gemeldet (Auskunft Magistrat der Stadt M. vom 05.03.2002).
Das Urteil wurde dem Kläger somit am 25.08.2000 wirksam mittels zulässiger Ersatzzustellung zugestellt (BVerwG vom 22.05.1987 - Az: 8 C 91.85, BayVBl 1987, 761). Die Berufungsschrift (vom 27.09.2000) ging jedoch erst am 26.09.2000 beim SG ein. Zwar ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG, das das Urteil erlassen hat, eingelegt wird (§ 151 Abs 2 Satz 1 SGG). Vorliegend ist die Berufung aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs 1 SGG eingelegt worden. Die Frist begann am Tag nach der Zustellung, das war der 26.08.2000, zu laufen (§ 64 Abs 1 SGG) und endete gem § 64 Abs 2 SGG am 25.09.2000 (Dienstag). Somit erfolgte die Einlegung der Berufung am 26.09.2000 nicht mehr fristgerecht, so dass das Urteil des SG Nürnberg vom 07.06.2000 rechtskräftig geworden ist.
Gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.
Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Kläger hat zwar einen entsprechenden Antrag am 15.11.2000 (hilfsweise) gestellt, beachtliche Wiedereinsetzungsgründe jedoch nicht vorgebracht.
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben bereits am 28.08.2000 in den Besitz der Ausfertigung des Urteils gelangt. Es ist ihm somit bis zum Fristende (25.09.2000) genügend Zeit zur Einlegung der Berufung geblieben. Unbeachtlich wäre es in diesem Zusammenhang, wenn sich der Kläger am Tag des Zustellungsversuchs nicht in seiner Hauptwohnung, sondern zB an seinem Zweitwohnsitz in M. aufgehalten haben sollte. Ist die Abwesendheit des Klägers vom Hauptwohnsitz die Regel - hierfür könnte seine Behauptung sprechen, er unterhalte in B. keinen Wohnsitz mehr - hätte er besondere Vorkehrungen zu treffen, dass ihn eingehende Sendungen auch erreichen (BFH 134, 388). Derartige Vorkehrungen hat der Kläger offenbar auch getroffen, so dass ihm die Ausfertigung des Urteils, wie sich aus dem vom Kläger vorgelegeten Nachweis der Zustellung ergibt, bereits am 28.08.2000 erreichte. Auch hatte die Zustellung des Urteils an ihn und nicht an seinen Sohn als Betriebsnachfolger zu erfolgen, denn das Urteil ist gegenüber dem Kläger ergangen, so dass nicht sein Sohn sondern er das Rechtsmittel einzulegen hatte.
Die Berufung war somit gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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