L 1 R 317/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 11/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 317/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 29. Mai 2006 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.

Der Kläger ist am geboren und erhielt nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Eisenbahn-Starkstromtechnik mit Urkunde vom 18. Juni 1969 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Im Weitern war er vom 1. September 1969 bis mindestens 30. Juni 1990 im VEB Erdöl-Erdgas Stendal bzw. nach dessen Umbenennung mit Wirkung zum 1. Januar 1979 in dem VEB Geologische Erkundung Stendal als Hauptenergetiker bzw. Leiter in der Energetik beschäftigt.

Am 17. Juli 2003 beantragte er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 25. August 2004 lehnte die Beklagte dies ab und führte aus, der VEB Geologische Erkundung Stendal sei weder ein Produktionsbetrieb noch ein Baubetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Hiergegen legte der Kläger am 23. September 2004 Widerspruch ein und schilderte die Betriebsverhältnisse des VEB Geologische Erkundung Stendal eingehend. Die Tätigkeit des Betriebes habe folgende Bereiche erfasst: - Instandsetzung/Instandhaltung der gesamten technischen Ausrüstung des Betriebes, - Herstellung/Produktion von Bohrgeräten, Bohrgestängen, Bohrwerkzeugen für den Eigenbedarf und für die anderen volkseigenen Betriebe des VEB Kombinates Geologische Forschung und Erkundung Halle, - Industrielle Fertigung von Konsumgütern für die Bevölkerung des Kreises Stendal, - Wärmeerzeugung im Kesselhaus für die Eigenabsicherung des Wärmeenergiebedarfes sowie für die Wärmeenergielieferung an den VEB Wohnungsbaukombinat Stendal, VEB Dauermilchwerke Stendal sowie Kraftverkehrshof des Kreises Stendal.

Außerdem seien verschiedenen Kollegen die Zusatzversorgung bereits von der Beklagten gewährt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und wiederholte und vertiefte ihre bisherige Begründung.

Hiergegen hat der Kläger am 20. Januar 2005 Klage erhoben und noch einmal die Tätigkeit des Betriebes eingehend geschildert. Hauptzweck des Betriebes sei die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern - hier Sonden - gewesen. Zudem hat er Kopien zu "technisch-ökonomische Angaben VEB Geologische Erkundung Stendal" und sein Arbeitszeugnis vorgelegt.

Mit Urteil vom 29. Mai 2006 hat das Sozialgericht Stendal den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. September 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG sowie die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betrieb habe im Schwerpunkt Bohrsonden hergestellt, wobei die Herstellung einer solchen Bohrsonde im Schnitt vier Monate gedauert hätte. Eine industrielle Fertigung könne nicht nur bei weniger wertvollen Produkten angenommen werden, wenn eine hohe Stückzahl gegeben sei, sondern auch bei besonders wertvollen Produkten bei geringer Stückzahl.

Gegen das ihr am 2. Juli 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte noch im gleichen Monat Berufung eingelegt und dargelegt, der VEB Geologische Forschung und Erkundung Stendal sei nach seinem Schwerpunkt kein Produktionsbetrieb gewesen. Insbesondere habe er keine Sachgüter massenhaft hergestellt. Als Beleg hat sie eine Kopie der Registerakte zum VEB Geologische Erkundung Stendal vom Amtsgericht Stendal, Unterlagen zum VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung Halle vom Amtsgericht Halle-Saalkreis einschließlich des Statutes des VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung und einen Handelsregisterauszug der Nachfolgefirma des VEB Geologische Erkundung Stendal vorgelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Sondenplatz sei in seinen Dimensionen mit einem Hochhaus vergleichbar. Diese seien bekanntlich auch in Serien hergestellt worden. Weiterhin hat er einen Artikel "Gommern - Zentrum der Erdöl-Ergas-Industrie in Ostdeutschland" vorgelegt.

Der Senat hat den Beteiligten einen Auszug aus dem statistischen Betriebsregister sowie auszugsweise einen Datensatz zur Auflösung der Schlüsselnummern aus dem statistischen Betriebsregister, das bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik (SZS) der DDR geführt wurde (Stand 1. Halbjahr 1989, überliefert im Bundesarchiv unter der Signatur DE 2 MD/83; Auflösung der Schlüsselnummern: SZS Hrsg., Systematik der Volkswirtschaftszweige, Ausgabe 1985, überliefert im Bundesarchiv unter Signatur DE 2/4509), eine Übersicht der Entwicklung des Industriezweiges Eröl und Erdgas in den Jahren 1950-1990, zwei Verfügungen des Ministeriums für Geologie (Nr. 11/78 und 12/78) sowie einen Jahresgeschäftsbericht zum Jahresplan 1990 (1.1. bis 30.4.1990) vom 23. Mai 1990 in Auszügen (im Weiteren Geschäftsbericht 1990) beigezogen und den Beteiligten übersandt.

Rentenversicherungsträger des Klägers ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben vom 28. Mai 2008 und 3. Juni 2008).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Akten haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat Erfolg.

Hierüber konnte der mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20. Juli 2006 ernannte Berichterstatter nach § 155 Abs. 3, 4 SGG anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 SGG entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten des Rechtsstreits sind nicht ersichtlich.

Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn der Kläger hat gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Er hat in dem umstrittenen Zeitraum keine Anwartschaft im Sinne dieser Vorschrift in einem Zusatzversorgungssystem erworben.

Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem der DDR zugesagt worden.

Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Wege der Unterstellung (ständige Rechtsprechung, z. B. Urt. v. 10.04.02 - B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Der Kläger verfügt auch danach nicht über eine im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG maßgebliche Anwartschaft. Eine solche Anwartschaft aus unterstellter Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem kommt nach der genannten Rechtsprechung nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Zusatzversorgungssystems in Betracht. Vorliegend kann ausschließlich eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in Erwägung gezogen werden. Die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB, vom 24. Mai 1951) müssen dabei - nach der im Ergebnis hier von der Rechtsprechung des BSG hier nicht abweichenden Auffassung des Senats - bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urt. des Senats v. 25.5.04 - L 1 RA 179/02, Rn. 22 ff., zit. nach Juris-Rechtsprechung).

Dies folgt nach Meinung des Senats aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des BSG den Anwendungsbereich des AAÜG auch auf Fälle zu erstrecken, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür durch Verzögerung oder Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3 - 8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung der Versorgungsvorschriften oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.

Es kommt daher nicht darauf an, ob nach der Praxis der DDR Beschäftigte auch im Betrieb des Klägers eine Versorgungszusage erhielten. Entscheidend ist allein, ob sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Versorgungsvorschriften eine Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz ergibt, mit anderen Worten, ob die dort genannten Voraussetzungen eines zwingenden Versorgungsanspruchs bei Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 in der Person des Klägers für jedermann eindeutig erfüllt waren.

Vor diesem Maßstab ist der VEB Geologische Erkundung Stendal kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB in dem - im Ergebnis engen - Sinn, der der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist (vgl. auch BSG, Urt. v. 9.4.02 - B 4 RA 42/01 R). Volkseigene Produktionsbetriebe i.S. der 2. DB waren nur solche der Industrie und des Bauwesens, wie aus § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9.2.67 (GBl. der DDR II S. 121) jedenfalls für die Zeit nach deren Inkrafttreten zu folgern ist (BSG, Urt. v. 10.4.02 - B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Die "volkseigenen Produktionsbetriebe" wurden gerade den übrigen "volkseigenen Betrieben", sowie den Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) und den wirtschaftsleitenden Organen in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft u.s.w.) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe, Kombinats-VO vom 8.11.79, GBl. der DDR I S. 355; vgl. BSG, Urt. v. 9.4.02 - B 4 RA 42/01 R; BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 18/03 R, RdNr. 23, zitiert nach Juris).

Der VEB Geologische Erkundung Stendal gehörte nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens, sondern zu einem Bereich außerhalb der industriellen Produktion. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Ansicht des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d. h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, Urt. v. 18.12.2003 - B 4 RA 14/03 R zitiert nach Juris) gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Konzeptionell muss es sich um Produktion im Sinne des fordistischen Modells gehandelt haben (BSG, Urt. v. 9.4.02 - B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urt. 27.7.04 - B 4 RA 11/04 R, zitiert nach Juris). Diese industriepolitische Konzeption beruhte auf der Rationalisierung der Fertigungskosten durch Massenproduktion. Auch im Bereich des Bauwesens waren Produktionsbetriebe im Sinne der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nur solche, deren Hauptzweck auf die Massenproduktion von Bauwerken gerichtet war (BSG, Urt. v. 8.6.04 - B 4 RA 57/03 R). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen dargestellt (BSG, Urt. v. 9.4.02 - B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.). Dabei hat das BSG darauf hingewiesen, dass nach der Präambel zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz diese nur in solchen Betrieben privilegiert werden sollte, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichten. Im Bereich des Bauwesens sei nur die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion zum Gegenstand gehabt habe, hierfür von besonderer Bedeutung, weil der Massenausstoß standardisierter Produkte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen sollte. Zudem hat das BSG unter Hinweis auf den Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) die Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten hervorgehoben, welche auch für komplette Produktionsanlagen die Organisierung und Durchführung der vollständigen Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatten und dadurch das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft verfolgten (BSG, Urt. v. 8.6.04 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).

Ob zeitweise daneben, möglicherweise auch überwiegend, im Sprachgebrauch der DDR davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden sind, hält der Senat nicht für maßgeblich. Dass dies teilweise der Fall war, verdeutlicht die Bezeichnung "Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs". Rechtliche Bedeutung kommt diesem Umstand für das nachwirkende bundesrechtliche Verständnis des Begriffes der Industrieproduktion im Sinne der Versorgungsvorschriften nicht zu. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert es, sich auf den engsten, im Wirtschaftsleben vertretenen Begriff zu stützen, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht wird. Nur um deren Korrektur für die Zukunft geht es bei der Prüfung einer bundesrechtlichen Einbeziehung im Wege der Unterstellung, nicht hingegen um die Prüfung, ob bei einer Unterlassung einer Versorgungszusage gerade von der verbreitetsten wirtschaftswissenschaftlichen Lehrmeinung ausgegangen worden ist. Eine industrielle Produktion ist auch nach Ansicht des Senats unverzichtbar; ob eine Massenproduktion erforderlich ist, kann offen bleiben.

Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.4.02 - B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Hierfür kommt es nach Auffassung des BSG maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes an, sodass auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu klären ist, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde. Hierfür können z.B. Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die zu treffende Feststellung erheblich werden können (BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 18/03 R, RdNr. 24, zitiert nach Juris).

Zwar war der VEB Geologische Erkundung Stendal lange dem Ministerium für Geologie zugeordnet; nach Auflösung dieses Ministeriums wurde er jedoch dem Ministerium für Schwerindustrie (im Bereich Geologie) unterstellt. Dies ist jedoch allein noch kein eindeutiger Nachweis für eine Produktion oder gar eine Massenproduktion.

Der VEB Geologische Erkundung Stendal war nicht durch industrielle Produktion geprägt, denn ausweislich des Statuts des VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung mit Sitz in Halle vom 12. Juli 1985 war das Aufgabenspektrum des VEB Geologische Erkundung Stendal sehr vielfältig, beinhaltete aber keine (Massen-) produktion im o.g. Sinne. Der VEB Geologische Erkundung Stendal war danach "verantwortlich – als Spezialbetrieb für die Durchführung aller bohrtechnischen Leistungen für die Forschungs-, Such- und Erkundungsarbeiten des Kombinates auf feste mineralische Rohstoffe auf dem Gebiet der DDR zum Nachweis von industriell nutzbaren Bilanzvorräten – für die Forschung und Entwicklung der Technik und Technologie für die Erkundung fester mineralischer Rohstoffe und für die Ingenieurgeologie, soweit dafür bohrtechnische Kapazitäten notwendig sind in Abstimmung mit dem Stammbetrieb (WTZ) – für die Durchführung eigener Bauleistungen zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Anforderungen – für die Wahrnehmung der Aufgaben als Erzeugnisgruppenleitbetrieb für die Bohrbetriebe, die den Räten der Bezirke bzw. Kreise unterstehen – für die Realisierung der Aufgabenstellungen für die Wasserversorgung der Republik und gibt Unterstützung bei der Suche und Erkundung von Energieträgern, die über die Bereiche der festen Minerale hinausgehen – für die Herstellung und Regenerierung von Bohrwerkzeugen und Bohrausrüstungen – für die Durchführung von Verwahr- und Sicherungsarbeiten und Wiederurbarmachung in Anspruch genommener landwirtschaftlicher Flächen – für die Instandhaltung und Instandsetzung der technischen Ausrüstungen und den Rationalisierungsmittelbau – für die Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung – für die Durchführung eigener Bauleistungen zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben an den Betrieb sowie der Aufgabenstellung für das Kombinat insgesamt".

Hauptaufgabe des VEB Geologische Erkundung Stendal war danach die Durchführung bohrtechnischer Leistungen. Im Vordergrund der betrieblichen Aufgabe stand damit die Durchführung der Bohrung und nicht die Errichtung der Anlage oder die Herstellung von Sonden. Die von dem Kläger genannten Stückzahlen bezüglich der Produktion von Sonden von 14-16/Jahr schließt es zudem aus, hier von einer Serienproduktion zu sprechen; noch weniger liegt eine massenhafte Fertigung vor. Hiergegen spricht auch der unterschiedliche Wert von 12-18 Millionen Mark, den der Kläger genannt hat (Bl. 94 Gerichtsakte).

Gegen eine Eigenschaft des VEB Geologische Erkundung Stendal als Produktionsbetrieb - gar im Sinne des fordistischen Modells - spricht auch dessen Einordnung im Statistischen Betriebsregister. Dort war der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 64410 - Geologische Untersuchungen - zugeordnet. Die Erläuterung hierzu lautet "Einrichtungen zur Durchführung von geologischen Erkundungsarbeiten, Bohr- und Bergbauarbeiten, Betriebs- und Erkundungsbohrungen nach Erdöl und Erdgas, geodätischen und kartografischen Tätigkeiten, die sich auf Investitionsobjekte beziehen." Das hat erkennbar nichts mit industrieller Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken zu tun. Dagegen spricht nicht, dass der übergeordnete Wirtschaftsbereich 6 mit "Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs" überschrieben ist. Der "produzierende Bereich" kann nicht mit (Massen-) Produktion im Sinne des fordistischen Modells gleich gesetzt werden.

Die in dem Statut des VEB Kombinats ab dem dritten Spiegelstrich beschriebenen Aufgaben hatten in erster Linie eine Hilfsfunktion zu erfüllen (z.B. Herstellung und Regenerierung von Bohrwerkzeugen und Bohrausrüstungen) oder beinhalteten einen speziellen Aufgabenbereich, der die Hauptzwecke konkretisierte (z.B. Unterstützung bei der Suche und Erkundung von Energieträgern, die über die Bereiche der festen Minerale hinausgehen) - oder sie wiesen überhaupt keinen spezifischen Bezug zum jeweiligen Betrieb auf, wie die Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung, die auch bei den Aufgaben anderer Kombinatsbetriebe erwähnt werden.

Gegen einen Schwerpunkt im Bereich der industriellen Produktion spricht auch der Geschäftsbericht 1990. Danach betrugen die Planzahlen im Bereich der industriellen Warenproduktion 3,4 Mio. Mark (Ist-Zahl 4,1 Mio. Mark). Dies macht nur einen Bruchteil der in der gleichen Tabelle genannten Nettoproduktion von 27,9 Mio. Mark im Plan (Ist-Produktion 26,8 Mio. Mark) aus. Noch deutlicher wird dies in Relation zu der "Real. finanzgpl. Warenproduktion" in Höhe von 89,6 Mio. Mark nach Plan (Ist-Zahl 79 Mio. Mark). Dies zeigt, dass damals der Schwerpunkt nicht im Bereich der industriellen Warenproduktion lag. Dieses Verhältnis von industrieller Warenproduktion und nichtindustrieller Warenproduktion belegt auch der Geschäftsbericht bezüglich der ANG-Kosten (Ausschuss, Nacharbeitung, Garantiekosten). Denn danach fielen im Bereich der nichtindustriellen Warenproduktion insgesamt knapp 1,3 Mio. Mark solcher Kosten an, während im Bereich der industriellen Warenproduktion nur rund 9.000 Mark aufzuwenden waren. Die Zuordnung von Störungen beim Bohrprozess zu der nichtindustriellen Warenproduktion ergibt sich deutlich aus dem Geschäftsbericht 1990 unter dem Punkt 9.0 Qualitätsentwicklung. Dort wird im Zusammenhang mit Problemen bei einer Bohrung ausdrücklich von einer Produktionsstörung gesprochen, die wiederum der nichtindustriellen Warenproduktion zugeordnet wird. Speziell wird in dem Geschäftsbericht unter "3.0 Produktion und Leistungen" im Bereich der "Industriellen Warenproduktion" weder eine Bohrtätigkeit noch eine Produktion von Sonden genannt, sondern u.a. Zierzaunproduktion, Folienzeltproduktion und die Herstellung von Dampf. Auch der Kläger selbst hat vorgetragen, die "Real. finanzgpl. Warenproduktion" in Höhe von 89,6 Mio. Mark habe sich aus Erdgasverkäufen ergeben. Da der VEB selbst aber selbst kein Gas gefördert hat, kann es sich insoweit nur um Gelder handeln, die dem VEB von seinen Geschäftspartnern gegeben wurde und das seinerseits aus Gasverkäufen stammte. Woher die Geschäftspartner des VEB das Geld hatten, ist jedoch rechtlich unerheblich.

Auch aus dem Handelsregisterauszug betreffend die Nachfolgefirma des VEB Geologische Erkundung Stendal ergibt sich ein ähnliches Unternehmensprofil. Gegenstand des Unternehmens war bei der am 29. August 1990 eingetragenen Firma Stahl- und Maschinenbauleistungen, vorrangig die Herstellung und Reparatur von Bohrgeräten und bohrtechnischen Ausrüstungen, die Projektierung, Vorbereitung und Durchführung von Flach- und Tiefbohrungen aller Art einschließlich geologischer Betreuung und Auswertung, Bau, Montage- und Demontageleistungen.

Aus dem Geschäftsbericht 1990 ergibt sich im zugleich, dass im Rahmen der Erfüllung des Bohrmeterplanes das Schwergewicht im Bereich der festen Mineralien (Braunkohle, Erz, Spat, Kali, Steine/Erden sowie Hydro) lag. Hier betrug das Verhältnis rund 51.000 zu 153.000. Im Bereich der NAN-Leistungen finden sich sogar ausschließlich Leistungen im Bereich Braunkohle sowie Steine/Erden. Auch die eingesetzten Kapazitäten im Bereich Arbeitskräftebohrbrigaden zeigen ein Übergewicht bei der Bohrung nach festen Mineralien von rund 304 Mitarbeitern zu 239 Mitarbeitern im Bereich Erdgas. Die Anzahl der Betriebsstunden ergibt ein noch klareres Bild. Danach entfielen rund 158.000 Betriebsstunden auf den Bereich feste Mineralien und lediglich 61.000 auf den Bereich Erdgas. Insoweit bestehen auch Zweifel, ob der Schwerpunkt des Betriebes überhaupt in der Erdgasbohrung lag und welche Güter bzw. Bauwerke im Bereich der festen Mineralien hergestellt worden sein könnten. Für diesen Bereich ist eine (Massen-) Produktion oder eine Bautätigkeit in größerem Umfang weder vorgetragen noch aus den Unterlagen erkennbar. Dies gilt umso mehr für die unterschiedlichen Bohrungen (Braunkohle, Erz, Spat, Kali, Steine/Erden sowie Hydro). Der Brunnenbau und die Einbringung von Pegelbeobachtungsrohren unterscheiden sich von der Erdgasbohrung/Einbringung der Sonden.

Daraus ist insbesondere auch der Schluss zu ziehen, dass der gesamte Bereich des Bohrens einschließlich der Sonden nicht dem Bereich der industriellen Warenproduktion zuzuordnen ist. Die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, der VEB Geologische Erkundung Stendal sei ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, beruht im Wesentlichen nicht auf einer anderen Tatsachengrundlage, sondern auf einer Verkennung des rechtlichen Gehaltes des Begriffs "volkseigener Produktionsbetrieb", der eben nicht irgendeine Art von Produktion voraussetzt, sondern nur solche Betriebe erfasst, deren Hauptzweck nach der Rechtsprechung des BSG in der Fertigung, Fabrikation oder Herstellung von Sachgütern lag, wobei es sich um industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Modells gehandelt haben muss. Produktion im engeren Sinne ist nach Ansicht des Senats nicht erkennbar; das Bohren ist eine Dienstleistung.

Auch ein Baubetrieb liegt nicht vor. Eine Massenproduktion von Bauwerken in Form der Sonde ist nicht erkennbar. Die Erstellung einer Fördersonde hat ein Kläger eines Parallelverfahrens in der mündlichen Verhandlung dahingehend beschrieben, dass dies zunächst mit dem Bohren in das Erdreich unter Zuhilfenahme eines Bohrgestänges erfolgte. Danach sei die entsprechende Rohrtour eingebracht und zementiert worden. Die Zementierung selbst sei durch den darauf spezialisierten VEB Bohrlochzementierung Gommern durchgeführt worden. Dieser sei insoweit als Nachauftragnehmer tätig geworden. Insgesamt sei die Sonde aber vom VEB Geologische Erkundung Stendal einschließlich dieser Zementierungsleistung abgerechnet worden. Dem übersandten Protokoll (Bl. 153 ff GA) hat der Kläger nicht widersprochen. Damit steht aber zugleich fest, dass der VEB Geologische Erkundung Stendal keine komplette Serienfertigung von Bauwerken vorgenommen hat (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3), sondern der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Dienstleistung lag. Hieran ändert es auch nichts, dass das Einbringen der Rohre nach den Angaben des Klägers in dem Parallelverfahren weitaus aufwendiger war als der Vorgang der Zementierung. Ein Bauwerk liegt zumindest bei der notwendigen engen Auslegung nach Einbringen der Rohre noch nicht vor. Als Baubetrieb wird der VEB Geologische Erkundung Stendal auch nirgends bezeichnet; auch der Geschäftsbericht verzeichnet keine Produktion im Bereich des Baus, sondern eine "Warenproduktion". Auch in der übersandten Tiefbohrverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen werden das Bohrloch und das Gestänge nie als Bauwerk bezeichnet. Das gleiche gilt für die "Technisch-ökonomische Angaben". Auch der Kläger hat in seinem Widerspruch keine Bautätigkeit geschildert; die Tätigkeit des Betriebes hat danach folgende Bereiche erfasst: - Instandsetzung/Instandhaltung der gesamten technischen Ausrüstung des Betriebes, - Herstellung/Produktion von Bohrgeräten, Bohrgestängen, Bohrwerkzeugen für den Eigenbedarf und für die anderen volkseigenen Betriebe des VEB Kombinates Geologische Forschung und Erkundung Halle, - Industrielle Fertigung von Konsumgütern für die Bevölkerung des Kreises Stendal, - Wärmeerzeugung im Kesselhaus der technischen Basis für die Eigenabsicherung des Wärmeenergiebedarfes sowie für die Wärmeenergielieferung an den VEB Wohnungsbaukombinat Stendal, VEB Dauermilchwerke Stendal sowie Kraftverkehrshof des Kreises Stendal. Ähnliches gilt auch noch für die Klagebegründung des Klägers.

Nach dem Statut hatten auch verwaltende und administrative Aufgaben eine erhebliche Bedeutung. Der VEB Geologische Erkundung Stendal war der bezirkliche Leitbetrieb für die Erzeugnisgruppe Bohrungen und Brunnenbau im Bezirk Magdeburg sowie der bilanzbeauftragte Betrieb des Bezirksbauamtes Magdeburg für bohrtechnische Leistungen (S. 27 des Statutes).

Bezeichnend für die Bedeutung des VEB Geologische Erkundung Stendal im administrativen Bereich ist auch Nr. 9 der Verfügung Nr. 11/78 des Ministeriums für Geologie vom 23. November 1978 über die Gründung des VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung Halle. Danach war der VEB Geologische Erkundung Stendal ab 1. Januar 1979 verantwortlich und Rechtsnachfolger für alle bergschadensrechtlichen Belange der Bohrungen, die vom VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle oder seinen Rechtsvorgängern (Altbohrungen) und - soweit nicht auf einen anderen Betrieb übergegangen - vom VEB Erdöl und Erdgas Stendal bis zum 31. Dezember 1978 durchgeführt wurden. Andererseits ist ein weniger administrativer Bereich, das bergmännische Rißwerk des bisherigen VEB Erdöl und Erdgas Stendal, ausgegliedert und als Rißwerk des VEB Erdöl-Erdgas Grimmen weitergeführt worden (Nr. 4.4. der Verfügung Nr. 12/78 des Ministeriums für Geologie vom 23. November 1978 über die Einstellung der Tätigkeit der VVB Erdöl-Erdgas und weitere Maßnahmen zur Vervollkommnung der Leitung und Planung im Bereich des Ministeriums für Geologie). Der Umfang der verwaltenden und administrativen Aufgaben wird auch dadurch bestätigt, dass nach den technisch-ökonomischen Angaben rund 350 Personen in einem Bereich "übrige" und damit abgegrenzt von den Produktionsarbeitern geführt werden.

Der VEB Geologische Erkundung Stendal war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Denn der in Betracht kommende Tatbestand eines "Versorgungsbetriebs" in dem im Ergebnis engen Sinne, der - wie bereits dargelegt - allein Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz im Wege nachträglicher, allein auf Bundesrecht gegründeter Unterstellung sein kann, ist nicht erfüllt. Denn dem Zusammenhang ist zu entnehmen, dass dem VEB Geologische Erkundung nicht die Versorgung - d.h. die Versorgung der Bevölkerung, der gesellschaftlichen Einrichtungen und der Betriebe mit Gas oder Energie - oblag, sondern vielmehr nur die Vorarbeiten geleistet hat, damit andere Betriebe Gas fördern konnten und so ggf. durch Einschaltung weiterer Betriebe die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen konnten. Die vom Kläger aufgeführte Wärmeerzeugung im Kesselhaus bildete nach allem nicht den Schwerpunkt des Betriebes. Im Heizhaus waren nach dem Arbeitszeugnis des Klägers ca. 20 Mitarbeiter von über 1000 tätig.

Auch der Tatbestand eines "Forschungsinstituts" im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB wird in dem dargelegten engen Sinn von dem VEB Geologische Erkundung Stendal nicht erfüllt. Weder bestand eine nennenswerte Aufgabe in der Bodenerkundung nach geeigneten Bohrstellen, noch in der Auswertung von erbohrten Boden- bzw. Rohstoffproben. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausdrücklich bestätigt. Dahinstehen kann folglich, inwieweit eine solche Betriebstätigkeit unter den Begriff der Forschung fallen würde.

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist. Die vom Kläger genannten Urteile des BSG vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R) sowie vom 10. April 2002 (B 4 RA 10/02 R) betrafen einen VEB mit dem Schwerpunkt im Güterverkehr bzw. einen VEB Reparaturwerk Neubrandenburg. Die in diesen Urteilen dargelegt Rechtsauffassung weicht im Ergebnis nicht von der des Landessozialgerichts ab.
Rechtskraft
Aus
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