Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 727/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1207/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die dem Kläger bereits gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu zu berechnen ist.
Der 1935 geborene Kläger legte sein Versicherungsleben im Beitrittsgebiet zurück. Er erwarb am 01. Juli 1957 die Hochschulreife an der Arbeiter- und Bauern-Fakultät der Hochschule für Architektur und Bauwesen W. Nach dem Ingenieurbaustudium an der Hochschule für Bauwesen L legte er dann am 25. April 1964 die Diplomprüfung in der Fachrichtung Ingenieurbau ab. Der Kläger war in seinem Beruf ausweislich der Eintragungen in dem Sozialversicherungsausweis von Mai 1964 bis Juni 1990 beschäftigt. Für die Zeit vom 01. Februar 1983 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR gehörte der Kläger nicht an. Ab dem 01. Juli 1990 bezog er eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR, die mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 mit Wirkung zum 01. Januar 1992 aufgrund des ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rentenrechts gemäß § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) umgewertet, angepasst und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet wurde. Der Rentengewährung lagen 40,6720 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Monatlich wurden 1.144,67 DM gezahlt.
Am 18. Januar 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente. Er beantragte außerdem am 21. Februar 2000 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst die begehrte Regelaltersrente ab dem 01. März 2000. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Rentenbescheid keine Zusatzversorgungszeiten berücksichtige. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2000 mit, der Zusatzversorgungsträger habe bislang noch keinen entsprechenden Bescheid erteilt. Das Widerspruchsschreiben werde deshalb als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angesehen. Nach Abschluss des Verfahrens beim Zusatzversorgungsträger werde eine unverzügliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren getroffen.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2000 stellte dann der Zusatzversorgungsträger die Zeit vom 04. Mai 1964 bis zum 31. Dezember 1989 als nachgewiesene Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest. Daraufhin berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers mit Bescheid vom 23. Januar 2001 unter Berücksichtigung des Feststellungsbescheids des Zusatzversorgungsträgers neu.
Mit Bescheid vom 23. August 2005 lehnte es die Beklagte schließlich ab, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der vom Zusatzversorgungsträger im Bescheid vom 27. Dezember 2000 auf der Grundlage des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) getroffenen Feststellungen neu zu berechnen.
Den dagegen unter Bezugnahme auf eine Fernsehsendung des MDR vom 06. April 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2005 zurück. Die am 31. Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente sei zum 01. Januar 1992 nach § 307 a SGB VI umgewertet und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt worden. Ein Anspruch auf diese Rente habe bis zum Ablauf des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet habe, also bis zum 29. Februar 2000, bestanden. Die Neufeststellung einer nach § 307 a SGB VI umgewerteten Rente sei vom Beginn des Monats an vorzunehmen, der dem Monat des Eintritts der Bestandskraft des Feststellungsbescheids folge (§ 48 Abs. 1 SGB X). Für die Zeit ab dem 01. März 2000 habe jedoch der Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr bestanden. Eine Feststellung sei daher nicht möglich. Diese Auffassung werde durch die Entscheidung des BSG vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R – gestützt. Mit diesem Urteil habe das BSG festgestellt, dass Bestandsrentner, bei denen die Entgeltpunkte nach § 307 a SGB VI ermittelt worden seien, ab der Unanfechtbarkeit aller Datenfeststellungen des Versorgungsträgers einen Anspruch auf Neufeststellung der Rente nach § 48 Abs. 1 SGB X hätten. Eine Neufeststellung zu einem früheren Zeitpunkt nach § 44 SGB X scheide schon deshalb aus, weil die Rentenhöchstwertfestsetzung von einer Unanfechtbarkeit aller Datenfeststellungen des Versorgungsträgers abhängig sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Rentenzahlung auf der Grundlage eines Bescheids erfolgt, der nicht rechtswidrig gewesen sei. Bei der Berechnung der Regelaltersrente seien die vom Versorgungsträger festgestellten Zeiten bereits berücksichtigt worden. Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei mit den festgestellten Zeiten nach dem AAÜG neu zu berechnen. Er habe den Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 27. Dezember 2000 nicht angefochten und auch eine Nachzahlung für den Zeitraum ab dem 01. März 2000 erhalten. Jetzt habe er aus der Presse erfahren, dass die Umrechnung nicht richtig gewesen sei. Er habe deshalb einen Antrag auf Neuberechnung mit Zahlung der entsprechenden Beträge auch für den Zeitraum seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 01. März 2000 gestellt.
Durch Urteil vom 22. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2005 Bezug genommen. Ergänzend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass das Urteil des BSG vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R –, auf das der Kläger Bezug nehme, eindeutige Ausführungen zu der Frage mache, ab wann ein Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden solle, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolge. Eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen trete erst ab Eintritt der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids des Zusatzversorgungsträgers ein. Erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheids könne dieser als verpflichtend und verbindlich für die Feststellung des Rentenwerts berücksichtigt werden. Ein Bescheid des Zusatzversorgungsträgers zugunsten des Klägers liege hier vom 27. Dezember 2000 vor. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und Nichteinlegung eines Widerspruchs sei dieser Bescheid bindend geworden. Die Bestandskraft gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei somit im Februar 2001 eingetreten. Die Änderung in den rechtlichen Verhältnissen sei daher ab dem 01. März 2001 zu berücksichtigen gewesen. Zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheids des Zusatzversorgungsträgers habe kein Anspruch mehr auf die gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente bestanden. Ein Anspruch auf Neufeststellung ergebe sich daher nicht.
Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Sozialgericht habe das Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 27/04 R – hinsichtlich der zu gewährenden Nachzahlung der Intelligenzrente falsch angewandt. Dieses Urteil widerspreche der Auffassung der Beklagten, er sei mit Eintritt in die Regelaltersrente als Neurentner zu behandeln. Danach sei der Beginn der Nachzahlung nicht auf den 01. März 2000 festzulegen, sondern die Anrechnungszeit beginne früher. In der Umschau des MDR sei im Übrigen davon die Rede, dass die Beklagte diese Nachzahlungsänderungen von sich aus tätige, da ihre Auffassung falsch sei, Rentner dann als Neurentner zu behandeln, wenn sie als Erwerbsunfähigkeitsrentner zu Regelaltersrentnern würden. Der Kläger hat dazu einen Internetausdruck aus der Umschau des MDR vom 06. April 2005 vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2005 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, denn der Kläger ist unter Hinweis auf die Folgen seines Nichterscheinens ordnungsgemäß geladen worden. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ihm mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 mit Wirkung zum 01. Januar 1992 gewährt worden ist. Streitig ist allein die Höhe der von dem Kläger seit dem 01. Januar 1992 bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nicht die Höhe seiner ihm ab dem 01. März 2000 gewährten Regelaltersrente. Auf das Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 27/04 R – (veröffentlicht in SozR 4-2600 § 307 b Nr. 5), auf das der Kläger sich zur Begründung seiner Berufung bezogen hat, kommt es deshalb nicht an. Das Sozialgericht hat sich in seinem Urteil auch nicht auf diese Entscheidung bezogen.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt.
Ein Anspruch auf Rücknahme des Rentenbescheids nach § 44 SGB X scheidet schon deshalb aus, weil die Rentenhöchstwertfestsetzung ab dem 01. Januar 1992 nicht bereits bei Erlass des Bescheids vom 02. Dezember 1991 rechtwidrig gewesen ist. Dies wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.
Im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger wird eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch die den Rentenversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG als Dritten bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers von Daten im Sinne der §§ 5 bis 8 AAÜG bewirkt. Diese Feststellungen des Versorgungsträgers muss der Rentenversicherungsträger ungeprüft aufgrund der spezialgesetzlichen Anordnung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bei seiner rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung ab Eintritt der Bindungswirkung dieser Feststellungen zugrunde legen. Aufgrund der Drittbindungswirkung erstreckt sich die Rechtserheblichkeit der vom Versorgungsträger festgestellten Daten gesetzesunmittelbar auf den Rentenversicherungsträger. Er muss deswegen neue Datenfeststellungen als tatsächliche Änderungen ab Unanfechtbarkeit der Feststellungen des Versorgungsträgers zugrunde legen (so ausdrücklich BSG vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R –, veröffentlicht in SozR 4- 8570 § 8 Nr. 2, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Dies gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Versicherte in der DDR am 30. Juni 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen war. In allen Fällen, in denen die Adressaten der Datenfeststellungen am 31. Dezember 1991 keine wirklichen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführten Versorgungsansprüche hatten, also keine Bestandsrentner im Sinne von § 307 b SGB VI waren, müssen die Daten genauso angewandt werden wie bei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fiktiv Einbezogenen und bei aus anderen Gründen durch die Datenfeststellungen rechtswidrig Begünstigten. Die Wesentlichkeit der Änderung tritt aber erst ein, wenn vom Versorgungsträger über alle begehrten oder angefochtenen Datenfeststellungen unanfechtbar entschieden worden ist. Auch eine Aufhebung für die Vergangenheit, d. h. ab der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X, kommt erst ab Beginn des Monats in Betracht, zu dem alle begehrten und angefochtenen Datenfeststellungen bindend geworden waren (BSG a. a. O.).
Danach steht dem Kläger rückwirkend keine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu. Denn der Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers ist erst am 27. Dezember 2000 ergangen; er ist gemäß §§ 77, 84 Abs. 1 Satz 1 SGG nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist bindend geworden. Dies ist der früheste Zeitpunkt, ab dem der Feststellungsbescheid von der Beklagten berücksichtigt werden kann. Bereits bei Erlass des Feststellungsbescheids vom 27. Dezember 2000 hat der Kläger aber keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mehr bezogen, denn die Beklagte hat ihm wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 01. März 2000 eine Regelaltersrente bewilligt. Eine Neuberechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente vor Erlass des Feststellungsbescheids des Zusatzversorgungsträgers ist daher nicht zulässig.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die dem Kläger bereits gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu zu berechnen ist.
Der 1935 geborene Kläger legte sein Versicherungsleben im Beitrittsgebiet zurück. Er erwarb am 01. Juli 1957 die Hochschulreife an der Arbeiter- und Bauern-Fakultät der Hochschule für Architektur und Bauwesen W. Nach dem Ingenieurbaustudium an der Hochschule für Bauwesen L legte er dann am 25. April 1964 die Diplomprüfung in der Fachrichtung Ingenieurbau ab. Der Kläger war in seinem Beruf ausweislich der Eintragungen in dem Sozialversicherungsausweis von Mai 1964 bis Juni 1990 beschäftigt. Für die Zeit vom 01. Februar 1983 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR gehörte der Kläger nicht an. Ab dem 01. Juli 1990 bezog er eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR, die mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 mit Wirkung zum 01. Januar 1992 aufgrund des ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rentenrechts gemäß § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) umgewertet, angepasst und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet wurde. Der Rentengewährung lagen 40,6720 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Monatlich wurden 1.144,67 DM gezahlt.
Am 18. Januar 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente. Er beantragte außerdem am 21. Februar 2000 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst die begehrte Regelaltersrente ab dem 01. März 2000. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Rentenbescheid keine Zusatzversorgungszeiten berücksichtige. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2000 mit, der Zusatzversorgungsträger habe bislang noch keinen entsprechenden Bescheid erteilt. Das Widerspruchsschreiben werde deshalb als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angesehen. Nach Abschluss des Verfahrens beim Zusatzversorgungsträger werde eine unverzügliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren getroffen.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2000 stellte dann der Zusatzversorgungsträger die Zeit vom 04. Mai 1964 bis zum 31. Dezember 1989 als nachgewiesene Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest. Daraufhin berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers mit Bescheid vom 23. Januar 2001 unter Berücksichtigung des Feststellungsbescheids des Zusatzversorgungsträgers neu.
Mit Bescheid vom 23. August 2005 lehnte es die Beklagte schließlich ab, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der vom Zusatzversorgungsträger im Bescheid vom 27. Dezember 2000 auf der Grundlage des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) getroffenen Feststellungen neu zu berechnen.
Den dagegen unter Bezugnahme auf eine Fernsehsendung des MDR vom 06. April 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2005 zurück. Die am 31. Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente sei zum 01. Januar 1992 nach § 307 a SGB VI umgewertet und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt worden. Ein Anspruch auf diese Rente habe bis zum Ablauf des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet habe, also bis zum 29. Februar 2000, bestanden. Die Neufeststellung einer nach § 307 a SGB VI umgewerteten Rente sei vom Beginn des Monats an vorzunehmen, der dem Monat des Eintritts der Bestandskraft des Feststellungsbescheids folge (§ 48 Abs. 1 SGB X). Für die Zeit ab dem 01. März 2000 habe jedoch der Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr bestanden. Eine Feststellung sei daher nicht möglich. Diese Auffassung werde durch die Entscheidung des BSG vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R – gestützt. Mit diesem Urteil habe das BSG festgestellt, dass Bestandsrentner, bei denen die Entgeltpunkte nach § 307 a SGB VI ermittelt worden seien, ab der Unanfechtbarkeit aller Datenfeststellungen des Versorgungsträgers einen Anspruch auf Neufeststellung der Rente nach § 48 Abs. 1 SGB X hätten. Eine Neufeststellung zu einem früheren Zeitpunkt nach § 44 SGB X scheide schon deshalb aus, weil die Rentenhöchstwertfestsetzung von einer Unanfechtbarkeit aller Datenfeststellungen des Versorgungsträgers abhängig sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Rentenzahlung auf der Grundlage eines Bescheids erfolgt, der nicht rechtswidrig gewesen sei. Bei der Berechnung der Regelaltersrente seien die vom Versorgungsträger festgestellten Zeiten bereits berücksichtigt worden. Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei mit den festgestellten Zeiten nach dem AAÜG neu zu berechnen. Er habe den Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 27. Dezember 2000 nicht angefochten und auch eine Nachzahlung für den Zeitraum ab dem 01. März 2000 erhalten. Jetzt habe er aus der Presse erfahren, dass die Umrechnung nicht richtig gewesen sei. Er habe deshalb einen Antrag auf Neuberechnung mit Zahlung der entsprechenden Beträge auch für den Zeitraum seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 01. März 2000 gestellt.
Durch Urteil vom 22. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2005 Bezug genommen. Ergänzend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass das Urteil des BSG vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R –, auf das der Kläger Bezug nehme, eindeutige Ausführungen zu der Frage mache, ab wann ein Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden solle, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolge. Eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen trete erst ab Eintritt der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids des Zusatzversorgungsträgers ein. Erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheids könne dieser als verpflichtend und verbindlich für die Feststellung des Rentenwerts berücksichtigt werden. Ein Bescheid des Zusatzversorgungsträgers zugunsten des Klägers liege hier vom 27. Dezember 2000 vor. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und Nichteinlegung eines Widerspruchs sei dieser Bescheid bindend geworden. Die Bestandskraft gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei somit im Februar 2001 eingetreten. Die Änderung in den rechtlichen Verhältnissen sei daher ab dem 01. März 2001 zu berücksichtigen gewesen. Zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheids des Zusatzversorgungsträgers habe kein Anspruch mehr auf die gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente bestanden. Ein Anspruch auf Neufeststellung ergebe sich daher nicht.
Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Sozialgericht habe das Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 27/04 R – hinsichtlich der zu gewährenden Nachzahlung der Intelligenzrente falsch angewandt. Dieses Urteil widerspreche der Auffassung der Beklagten, er sei mit Eintritt in die Regelaltersrente als Neurentner zu behandeln. Danach sei der Beginn der Nachzahlung nicht auf den 01. März 2000 festzulegen, sondern die Anrechnungszeit beginne früher. In der Umschau des MDR sei im Übrigen davon die Rede, dass die Beklagte diese Nachzahlungsänderungen von sich aus tätige, da ihre Auffassung falsch sei, Rentner dann als Neurentner zu behandeln, wenn sie als Erwerbsunfähigkeitsrentner zu Regelaltersrentnern würden. Der Kläger hat dazu einen Internetausdruck aus der Umschau des MDR vom 06. April 2005 vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2005 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, denn der Kläger ist unter Hinweis auf die Folgen seines Nichterscheinens ordnungsgemäß geladen worden. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ihm mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 mit Wirkung zum 01. Januar 1992 gewährt worden ist. Streitig ist allein die Höhe der von dem Kläger seit dem 01. Januar 1992 bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nicht die Höhe seiner ihm ab dem 01. März 2000 gewährten Regelaltersrente. Auf das Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 27/04 R – (veröffentlicht in SozR 4-2600 § 307 b Nr. 5), auf das der Kläger sich zur Begründung seiner Berufung bezogen hat, kommt es deshalb nicht an. Das Sozialgericht hat sich in seinem Urteil auch nicht auf diese Entscheidung bezogen.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt.
Ein Anspruch auf Rücknahme des Rentenbescheids nach § 44 SGB X scheidet schon deshalb aus, weil die Rentenhöchstwertfestsetzung ab dem 01. Januar 1992 nicht bereits bei Erlass des Bescheids vom 02. Dezember 1991 rechtwidrig gewesen ist. Dies wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.
Im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger wird eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch die den Rentenversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG als Dritten bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers von Daten im Sinne der §§ 5 bis 8 AAÜG bewirkt. Diese Feststellungen des Versorgungsträgers muss der Rentenversicherungsträger ungeprüft aufgrund der spezialgesetzlichen Anordnung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bei seiner rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung ab Eintritt der Bindungswirkung dieser Feststellungen zugrunde legen. Aufgrund der Drittbindungswirkung erstreckt sich die Rechtserheblichkeit der vom Versorgungsträger festgestellten Daten gesetzesunmittelbar auf den Rentenversicherungsträger. Er muss deswegen neue Datenfeststellungen als tatsächliche Änderungen ab Unanfechtbarkeit der Feststellungen des Versorgungsträgers zugrunde legen (so ausdrücklich BSG vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R –, veröffentlicht in SozR 4- 8570 § 8 Nr. 2, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Dies gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Versicherte in der DDR am 30. Juni 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen war. In allen Fällen, in denen die Adressaten der Datenfeststellungen am 31. Dezember 1991 keine wirklichen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführten Versorgungsansprüche hatten, also keine Bestandsrentner im Sinne von § 307 b SGB VI waren, müssen die Daten genauso angewandt werden wie bei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fiktiv Einbezogenen und bei aus anderen Gründen durch die Datenfeststellungen rechtswidrig Begünstigten. Die Wesentlichkeit der Änderung tritt aber erst ein, wenn vom Versorgungsträger über alle begehrten oder angefochtenen Datenfeststellungen unanfechtbar entschieden worden ist. Auch eine Aufhebung für die Vergangenheit, d. h. ab der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X, kommt erst ab Beginn des Monats in Betracht, zu dem alle begehrten und angefochtenen Datenfeststellungen bindend geworden waren (BSG a. a. O.).
Danach steht dem Kläger rückwirkend keine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu. Denn der Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers ist erst am 27. Dezember 2000 ergangen; er ist gemäß §§ 77, 84 Abs. 1 Satz 1 SGG nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist bindend geworden. Dies ist der früheste Zeitpunkt, ab dem der Feststellungsbescheid von der Beklagten berücksichtigt werden kann. Bereits bei Erlass des Feststellungsbescheids vom 27. Dezember 2000 hat der Kläger aber keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mehr bezogen, denn die Beklagte hat ihm wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 01. März 2000 eine Regelaltersrente bewilligt. Eine Neuberechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente vor Erlass des Feststellungsbescheids des Zusatzversorgungsträgers ist daher nicht zulässig.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved