Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 4 U 261/83
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 12/87
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Unfallfolgen.
Der 1914 geborene Kläger war als kaufmännischer Angestellter und Reisender der Goldwaren- und Juwelenfabrik W. B. in H. tätig und bei der Beklagten versichert. Am 21. November 1980 erlitt er auf einer Geschäftsreise einen Verkehrsunfall, als ein entgegenkommendes Fahrzeug, das aus der Kolonne ausscherte, frontal mit seinem Fahrzeug zusammenstieß. Der Kläger konnte noch selbst aussteigen und mit dem Abschleppauto zu seinem Vetter Dr. med. K. fahren, der ihn wegen Schmerzen im Nacken und allen anderen Gelenken behandelte. Am 24. November 1980 stellte er sich dann im St-Krankenhaus in H. vor, wo Dr. med. F. laut Durchgangsarztbericht "Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Bluterguß der vorderen Brustwand links, Stauchung beider Handgelenke und der Fingergelenke, der Schultergelenke, der Schultereckgelenke, Prellung beider Kniegelenke, des Beckens und des Brustbeines” diagnostizierte. Es wurde eine ambulante Behandlung eingeleitet. Vom 3. bis 17. April 1981 führte der Kläger auf Verordnung von Dr. med. H. wegen der Unfallfolgen "schwer verlaufende protrahierte Periarthropathia” eine ambulante Badekur in Bad Hofgeismar durch. Am 12. Juni 1981 stellte er sich bei dem Chefarzt der Inneren Abteilung am St.-Marien-Hospital in M.-R. Prof. Dr. med. W. vor, der das Vorliegen einer Polymyalgia rheumatica (Form der Riesenzellenarteriitis) feststellte. In seinem Befundbericht vom 20. Januar 1982 an die Beklagte führte er aus, daß ab Januar 1981 sich das Beschwerdebild des Klägers deutlich zu dieser Erkrankung entwickelt habe. Nach Charakter und Verlauf seien diese Beschwerden unabhängig von dem Schleudertrauma und der Periarthropathia entstanden.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Dr. med. B. Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik F., am 6. Juli 1982 ein Gutachten mit dem Ergebnis, daß für die Beschwerden des Klägers der Unfall vom 21. November 1980 nicht ursächlich sei. Aufgrund dieses Ereignisses habe sich der Kläger nur multiple Prellungen sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule 1. Grades zugezogen, die eine Arbeitsunfähigkeit von drei bis vier Monaten zur Folge gehabt habe. Die Beklagte zog die Gutachten von Prof. Dr. med. He. und Dr. med. V., Orthopädische Universitätsklinik und Poliklinik F. vom 27. November 1981 und von Prof. Dr. med. M. und Dr. med. Sch., Rheumaklinik W., vom 25. Juni 1982 bei, die diese für die Frankfurter Allianz-Versicherungs-AG erstellt hatten. Prof. Dr. med. He. vertrat darin die Ansicht, daß die Beschwerden des Klägers auf die unfallfremde Erkrankung Polymyalgia rheumatica zurückzuführen seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Unfallfolgen habe für vier Wochen 100 v.H. und bis zum Ende des ersten halben Jahres 20 v.H. betragen. Prof. Dr. med. M. sah das Unfallereignis vom 21. November 1980 zwar nicht als Ursache der Polymyalgia rheumatica an, maß aber dem Unfallereignis die Bedeutung einer richtunggebenden Verschlimmerung zu. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Prof. Dr. med. K. zusammen mit Dr. med. S. das Gutachten vom 27. April 1983, in dem er zu dem Ergebnis kam, daß zwischen dem Unfall vom 21. November 1980 und der Polymyalgia rheumatica kein Zusammenhang bestehe, auch eine richtungweisende Verschlimmerung sei nicht eingetreten. Mit Bescheid vom 26. Juli 1983 lehnte daraufhin die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, da der Unfall vom 21. November 1980 keine MdE in rentenberechtigendem Grade nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit hinterlassen habe. Die Beklagte gewährte durch Bescheid vom 22. August 1983 Übergangsgeld für die Zeit vom 4. Januar 1981 bis zum 20. März 1981.
Am 26. August 1983 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main erhoben und Stellungnahmen von Dr. med. F. vom 16. Oktober 1982 und Prof. Dr. med. M. vom 21. Februar 1983 vorgelegt. Diese haben die Ansicht vertreten, daß die Ursachen der Polymyalgia rheumatica zwar nicht bekannt seien, ein Trauma als auslösender Faktor für diese Erkrankung jedoch durchaus diskutabel sei. Da ein Vorschaden nicht beweisbar sei und ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Erkrankung bestehe, müsse die bestehende Polymyalgia rheumatica als Unfallfolge anerkannt werden. Auf Antrag des Klägers hat das SG von Prof. Dr. med. Schi. das Gutachten vom 20. August 1986 eingeholt, der darin ausführte, daß die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Autounfall und der Polymyalgia rheumatica letztlich wissenschaftlich nicht beantwortbar sei. Zur Zeit wäre die Voraussetzung einer "Kannversorgung” ähnlich dem Entschädigungsrecht gegeben. Falls diese rechtliche Konstruktion im Unfallversicherungsrecht nicht möglich sei, komme dem Unfall die Bedeutung einer wesentlichen Mitursache, d.h. richtunggebenden Verschlimmerung – wenn auch nur knapp – zu. Mit Urteil vom 22. Oktober 1986 hat das SG die Klage abgewiesen und mit den seiner Ansicht nach überzeugenden Meinungen von Prof. Dr. med. W. Prof. Dr. med. He. Prof. Dr. med. K. und Dr. med. B. begründet.
Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 5. Dezember 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Januar 1987 Berufung eingelegt und diese mit einem Aufsatz des Dr. med. F. begründet, der darin die Gesichtspunkte eines Zusammenhangs zwischen einem schweren Brustwandtrauma und einer Polymyalgia erörtert. Der Kläger ist der Ansicht, den Gutachten, die einen Kausalzusammenhang verneinten, könne nicht gefolgt werden, da sie die Schwere des Unfalls und die fehlende Vorerkrankung unberücksichtigt ließen. Insbesondere wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Autounfall und seiner Erkrankung müsse ein Ursachenzusammenhang angenommen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1986 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlaß des Unfalles vom 21. November 1980 wegen Polymyalgia rheumatica als Unfallfolge eine Verletztenrente ab 31. März 1981 nach einer MdE von 80 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat bei den vom Kläger angegebenen Ärzten Dr. med. Schr., Dr. med. F. und Dr. med. H. Krankenunterlagen über die Zeit vor dem Jahre 1980 angefordert. Des weiteren wurde eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. med. K. eingeholt, der auch nach Kenntnis des neuesten Aufsatzes von Dr. med. F., der histologischen Untersuchung des Klägers vom 12. Dezember 1983 und des Gutachtens von Prof. Dr. med. Schi. bei seiner Meinung bleibt. Die seit 1983 erschienene Fachliteratur rechtfertige seiner Ansicht nach keine andere Stellungnahme. Der Kläger hat weiterhin eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. F. vom 20. Juni 1988 vorgelegt, die sich auf 176 ausgewertete Studien stützt, nach denen sich bei 4891 Krankheitsfällen 4 Fälle mit einem Trauma als Vorerkrankung fanden. Er stimmt deshalb der Ansicht von Prof. Dr. med. M. zu, daß die Erkrankung des Klägers als Unfallfolge anerkannt werden müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfallakten der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da das Einverständnis der Beteiligten vorlag (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 145 und 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1983 ist rechtmäßig. Der Kläger hat nach zutreffender Ansicht des SG keinen Anspruch, auf Verletztenrente aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 21. November 1980, weil dessen Folgen ab 21. März 1983 keine MdE mehr hinterlassen haben (§§ 547, 548 Abs. 1, 580 Abs. 1, 581 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung –RVO–). Insbesondere ist die vom Kläger als Unfallfolge geltend gemachte Polymyalgia rheumatica nicht mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 21. November 1980 zurückzuführen. Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs ist nämlich nur dann gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, daß die dagegen gerichteten billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung, 3. Auflage, Anm. 17 zu § 548 RVO mit weiteren Nachweisen). Dagegen reicht die bloße Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zur Anspruchsbegründung nicht aus. Für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Gesundheitsschädigung und einem Arbeitsunfall genügt die bloße Möglichkeit auch dann nicht, wenn außer dem Unfallereignis nur solche Schädigungsursachen in Betracht kommen, die es zwar erfahrungsgemäß gibt, die aber medizinisch nicht hinreichend erforscht sind (Bundessozialgericht –BSG– Urteil vom 2. Juni 1959 – 2 RU 158/86 – in SozR § 542 RVO a.F., Nr. 20). Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall nur ausgegangen werden.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die bei dem Kläger vorliegende Polymyalgia rheumatica nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, gleichfalls nicht i.S. der Entstehung oder Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens, auf den Unfall vom 21. November 1980 zurückzuführen ist. Der Senat schließt sich nach eingehender eigener Prüfung den Ansichten von Prof. Dr. med. K. Prof. Dr. med. He. Prof. Dr. med. W. und Dr. med. B. an, die in der Polymyalgia rheumatica eine unfallfremde Erkrankung sehen. Soweit diese Ärzte bereits im Verwaltungsverfahren gutachtlich gehört wurden, sind ihre Gutachten bzw. ärztlichen Stellungnahmen im Wege des Urkundenbeweises verwertbar (Meyer/Ladewig, SGG, 2. Auflage, München 1981, § 118 Rdnr. 113). Unstreitig wird von allen angehörten Ärzten angenommen, daß der Kläger an einer Polymyalgia rheumatica leidet und es sich bei dieser Krankheit um eine ausgesprochene Alterskrankheit handelt, da meist nur Menschen zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr davon betroffen sind. Das gilt auch für den Kläger, der im Jahre 1981 67 Jahre alt war. In diesem Jahr hatte Dr. med. W. erstmals die Polymyalgia rheumatica festgestellt, deren eigentliche Ursache nicht bekannt ist. Zu einem hohen Prozentsatz kann man bei histologischer Untersuchung der Artera temporales superficiales eine Riesenzellenarteriitis nachweisen. Die Mehrzahl aller Experten nimmt nach Ausführung von Prof. Dr. med. K. deshalb an, daß die Polymyalgia rheumatica auf einer generalisierten Riesenzellenarteriitis beruht, die insbesondere die großen mittleren Stämme der Gefäße betrifft. Die Tatsache, daß die Krankheit selbst limitiert (Krankheitsdauer schwankt zwischen einem halben und 5 Jahren) ist, macht einen autioimmunologischen Prozeß wahrscheinlich, der als solcher jedoch noch nicht nachgewiesen worden ist. Während in früheren Jahren von vielen Rheumatologen die Meinung vertreten wurde, daß die Polymyalgia rheumatica ein Syndrom verschiedener Gefäße sei, hat sich in den jüngsten Jahren in zunehmendem Maße, gestützt durch neue Erfahrungen, die Meinung herausgebildet, daß es sich bei der Polymyalgia rheumatica um eine Manifestation einer generalisierten Riesenzellenarteriitis handelt. Auch bei dem Kläger ist nach mehrjähriger Laufzeit ein klinisch diagnostiziertes Polymyalgiasyndrom einer Artertiitis temporalis im Dezember 1983 durch eine histologische Untersuchung nachgewiesen worden, was die Ansicht von Prof. Dr. med. K. stützt. Es ist für den Senat dann überzeugend, wenn Prof. Dr. med. K. ausführt, gegen den Zusammenhang zwischen Polymyalgia rheumatica und einem Trauma als alleinige Ursache bzw. wesentliche Teilursache für das Entstehen einer Polymyalgia rheumatica spreche vor allem die Tatsache, daß es sich nach der geltenden Lehrmeinung aller Wahrscheinlichkeit nach um einen autoimmunologischen Prozeß handelt. Es gibt bislang keine Hinweise, daß Autoimmunprozesse im allgemeinen und eine Polymyalgia rheumatica im besonderen traumatisch ausgelöst werden können. Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht die Publikation von Dr. med. F. führen, der um den Nachweis bemüht ist, daß Immunprozesse durch Traumen ausgelöst werden. Wenn auch angenommen wird, daß die auf einer generalisierten Riesenzellenarteriitis beruhende Polymyalgia rheumatica immunologischer Genese ist, ist der Nachweis eines Immunmechanismus bisher nicht erbracht worden, was zwischen den angehörten Ärzten unstreitig ist. Auch die statistische Auswertung von 176 Studien durch Dr. med. F., wonach bei insgesamt 4891 Krankheitsfällen darunter mindestens 4 Traumafälle vorhanden waren, vermag nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall des Klägers und seiner Erkrankung zu begründen; insoweit handelt es sich gewissermaßen um ein statistisches Argument, so daß möglicherweise nur zufällig ein Zusammentreffen vorliegt. Die bloße Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs reicht jedoch nicht aus (BSG, Urteil vom 2. Juni 1959 – 2 RO 158/56 –). Hieran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, daß bei 4858 Patienten nur eine Kurzanamnese und bei 33 Patienten eine ausführliche Anamnese den Studien zugrunde lag.
Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Unfall vom 21. November 1980 im wesentlichen nur Prellungen, Stauchungen und eine Distorsion der Halwirbelsäule hinterlassen hat. Das ergibt sich eindeutig aus der von Dr. med. F. drei Tage nach dem Unfall durchgeführten Untersuchung. Solche Verletzungen pflegen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, worauf auch Dr. med. B. und Prof. Dr. med. H. unter Kenntnis der Schwere des Unfalles zutreffend hingewiesen haben, in wenigen Monaten ohne ins Gewicht fallende Folgen auszuheilen. Die, Beklagte wurde diesen Unfallfolgen auch durch die Gewährung von Übergangsgeld bis zum 20. März 1981 gerecht. Daß auch beim Kläger eine Ausheilung der Unfallfolgen eingetreten ist, wird durch die Besserung der Schmerzentwicklung in den folgenden Wochen verdeutlicht, worauf Prof. Dr. He. zutreffend hingewiesen hat. Der zunächst erfolgte Rückgang der Beschwerden weist auf einen normalen Heilungsverlauf hin. Erst im Januar 1981, davon geht auch Dr. med. W. aus, entwickelte sich das Beschwerdebild der Polymyalgia rheumatica. Der von dem Kläger behauptete zeitliche Zusammenhang ist somit auch nur bedingt gegeben.
Die Gutachten des Prof. Dr. med. M. und Dr. med. Schi. vermochten den Senat nicht zu überzeugen, die aber gleichfalls der Ansicht sind, daß es sich bei der Polymyalgia rheumatica um eine unerforschte Alterskrankheit handelt. Letztlich sind ihre Gutachten auch widersprüchlich. Der Gutachter Prof. Dr. med. M. führte selbst in seinem Gutachten vom 25. Juni 1982 aus, daß in dem Unfallereignis vom 21. November 1980 nicht die Ursache der Polymyalgia rheumatica gesehen werden könne, sondern dem Unfallereignis nur die Bedeutung einer richtunggebenden Verschlimmerung zukomme. Dabei unterstellt er, daß das Krankheitsbild einer Polymyalgia rheumatica bereits zum Unfallzeitpunkt vorlag. Die Ermittlungen des Senats bei den vom Kläger genannten Ärzten Dres. H. F. und Schr., die ihn vor dem Jahre 1980 behandelt hatten, haben gleichfalls keine Erkrankungen oder Beschwerden zur Kenntnis gebracht, die auf eine bereits bestehende Polymyalgia rheumatica hindeuten. Lediglich gegenüber Dr. med. M. hatte der Kläger angegeben, daß er bereits vor dem Unfallereignis an muskulären Schmerzen, bevorzugt nächtlich im Bereich des Nackens, Schultergürtels und Beckengürtels gelitten habe und die Beschwerden in Bezug auf ihre Intensität vor und nach dem Unfalltag in keiner Weise vergleichbar gewesen seien. Wegen der nach dem Unfall starken subjektiven Beschwerden und einer nach dem Unfall von Dr. med. F. festgestellten erheblich erhöhten Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit maß Prof. Dr. med. M. dem Unfallhergang die Bedeutung einer richtunggebenden Verschlimmerung zu, ohne keinesfalls sicher zu sein, ob wirklich eine Polymyalgia rheumatica als Vorschaden bestand hat, wobei ein Trauma aber auch als auslösender Faktor für eine Polymyalgia rheumatica diskutiert werden könne und er annimmt, daß das Trauma ungewöhnlich schwer gewesen und es die wesentliche Bedingung für die eigentliche Manifestation der Polymyalgia rheumatica gewesen sei. Für eine solche Annahme fehlen jegliche Feststellungen, noch dazu Prof. Dr. med. M. von einer Vorerkrankung ausgeht und dem Trauma nur die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zuweist. Auf diese medizinische Annahme, die nicht beweisbar ist, läßt sich die Kausalkette nicht gründen, da es sich bei der Polymyalgia rheumatica um eine unerforschte Krankheit handelt und es keine gesicherten Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen einem Unfall und der Polymyalgia rheumatica gibt. Deshalb weist auch der Sachverständige Prof. Dr. med. Schi. in seinem Gutachten zutreffend darauf hin, daß die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Autounfall und der Polymyalgia rheumatica bzw. Arteriitis temporales wissenschaftlich, d.h. vom immunologischen und rheumatologischen Standpunkt aus nicht beantwortet werden könne, was zu seinem Vorschlag führt, eine Entschädigung im Rahmen einer "Kannversorgung”, die nach dem Bundesversorgungsgesetz möglich ist, zu gewähren. Dieser nicht vertretbare Vorschlag und die weiterhin geäußerte Meinung, daß er sich andernfalls zum Urteil der wesentlichen Mitursache durch den Unfall wegen des zeitlichen Zusammenhangs entscheiden würde, sind nicht entscheidungsrelevant. Denn diese Kausalitätsvermutung reicht gerade nicht für die notwendige erforderliche Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs aus.
Nach alledem konnte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Unfallfolgen.
Der 1914 geborene Kläger war als kaufmännischer Angestellter und Reisender der Goldwaren- und Juwelenfabrik W. B. in H. tätig und bei der Beklagten versichert. Am 21. November 1980 erlitt er auf einer Geschäftsreise einen Verkehrsunfall, als ein entgegenkommendes Fahrzeug, das aus der Kolonne ausscherte, frontal mit seinem Fahrzeug zusammenstieß. Der Kläger konnte noch selbst aussteigen und mit dem Abschleppauto zu seinem Vetter Dr. med. K. fahren, der ihn wegen Schmerzen im Nacken und allen anderen Gelenken behandelte. Am 24. November 1980 stellte er sich dann im St-Krankenhaus in H. vor, wo Dr. med. F. laut Durchgangsarztbericht "Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Bluterguß der vorderen Brustwand links, Stauchung beider Handgelenke und der Fingergelenke, der Schultergelenke, der Schultereckgelenke, Prellung beider Kniegelenke, des Beckens und des Brustbeines” diagnostizierte. Es wurde eine ambulante Behandlung eingeleitet. Vom 3. bis 17. April 1981 führte der Kläger auf Verordnung von Dr. med. H. wegen der Unfallfolgen "schwer verlaufende protrahierte Periarthropathia” eine ambulante Badekur in Bad Hofgeismar durch. Am 12. Juni 1981 stellte er sich bei dem Chefarzt der Inneren Abteilung am St.-Marien-Hospital in M.-R. Prof. Dr. med. W. vor, der das Vorliegen einer Polymyalgia rheumatica (Form der Riesenzellenarteriitis) feststellte. In seinem Befundbericht vom 20. Januar 1982 an die Beklagte führte er aus, daß ab Januar 1981 sich das Beschwerdebild des Klägers deutlich zu dieser Erkrankung entwickelt habe. Nach Charakter und Verlauf seien diese Beschwerden unabhängig von dem Schleudertrauma und der Periarthropathia entstanden.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Dr. med. B. Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik F., am 6. Juli 1982 ein Gutachten mit dem Ergebnis, daß für die Beschwerden des Klägers der Unfall vom 21. November 1980 nicht ursächlich sei. Aufgrund dieses Ereignisses habe sich der Kläger nur multiple Prellungen sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule 1. Grades zugezogen, die eine Arbeitsunfähigkeit von drei bis vier Monaten zur Folge gehabt habe. Die Beklagte zog die Gutachten von Prof. Dr. med. He. und Dr. med. V., Orthopädische Universitätsklinik und Poliklinik F. vom 27. November 1981 und von Prof. Dr. med. M. und Dr. med. Sch., Rheumaklinik W., vom 25. Juni 1982 bei, die diese für die Frankfurter Allianz-Versicherungs-AG erstellt hatten. Prof. Dr. med. He. vertrat darin die Ansicht, daß die Beschwerden des Klägers auf die unfallfremde Erkrankung Polymyalgia rheumatica zurückzuführen seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Unfallfolgen habe für vier Wochen 100 v.H. und bis zum Ende des ersten halben Jahres 20 v.H. betragen. Prof. Dr. med. M. sah das Unfallereignis vom 21. November 1980 zwar nicht als Ursache der Polymyalgia rheumatica an, maß aber dem Unfallereignis die Bedeutung einer richtunggebenden Verschlimmerung zu. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Prof. Dr. med. K. zusammen mit Dr. med. S. das Gutachten vom 27. April 1983, in dem er zu dem Ergebnis kam, daß zwischen dem Unfall vom 21. November 1980 und der Polymyalgia rheumatica kein Zusammenhang bestehe, auch eine richtungweisende Verschlimmerung sei nicht eingetreten. Mit Bescheid vom 26. Juli 1983 lehnte daraufhin die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, da der Unfall vom 21. November 1980 keine MdE in rentenberechtigendem Grade nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit hinterlassen habe. Die Beklagte gewährte durch Bescheid vom 22. August 1983 Übergangsgeld für die Zeit vom 4. Januar 1981 bis zum 20. März 1981.
Am 26. August 1983 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main erhoben und Stellungnahmen von Dr. med. F. vom 16. Oktober 1982 und Prof. Dr. med. M. vom 21. Februar 1983 vorgelegt. Diese haben die Ansicht vertreten, daß die Ursachen der Polymyalgia rheumatica zwar nicht bekannt seien, ein Trauma als auslösender Faktor für diese Erkrankung jedoch durchaus diskutabel sei. Da ein Vorschaden nicht beweisbar sei und ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Erkrankung bestehe, müsse die bestehende Polymyalgia rheumatica als Unfallfolge anerkannt werden. Auf Antrag des Klägers hat das SG von Prof. Dr. med. Schi. das Gutachten vom 20. August 1986 eingeholt, der darin ausführte, daß die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Autounfall und der Polymyalgia rheumatica letztlich wissenschaftlich nicht beantwortbar sei. Zur Zeit wäre die Voraussetzung einer "Kannversorgung” ähnlich dem Entschädigungsrecht gegeben. Falls diese rechtliche Konstruktion im Unfallversicherungsrecht nicht möglich sei, komme dem Unfall die Bedeutung einer wesentlichen Mitursache, d.h. richtunggebenden Verschlimmerung – wenn auch nur knapp – zu. Mit Urteil vom 22. Oktober 1986 hat das SG die Klage abgewiesen und mit den seiner Ansicht nach überzeugenden Meinungen von Prof. Dr. med. W. Prof. Dr. med. He. Prof. Dr. med. K. und Dr. med. B. begründet.
Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 5. Dezember 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Januar 1987 Berufung eingelegt und diese mit einem Aufsatz des Dr. med. F. begründet, der darin die Gesichtspunkte eines Zusammenhangs zwischen einem schweren Brustwandtrauma und einer Polymyalgia erörtert. Der Kläger ist der Ansicht, den Gutachten, die einen Kausalzusammenhang verneinten, könne nicht gefolgt werden, da sie die Schwere des Unfalls und die fehlende Vorerkrankung unberücksichtigt ließen. Insbesondere wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Autounfall und seiner Erkrankung müsse ein Ursachenzusammenhang angenommen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1986 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlaß des Unfalles vom 21. November 1980 wegen Polymyalgia rheumatica als Unfallfolge eine Verletztenrente ab 31. März 1981 nach einer MdE von 80 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat bei den vom Kläger angegebenen Ärzten Dr. med. Schr., Dr. med. F. und Dr. med. H. Krankenunterlagen über die Zeit vor dem Jahre 1980 angefordert. Des weiteren wurde eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. med. K. eingeholt, der auch nach Kenntnis des neuesten Aufsatzes von Dr. med. F., der histologischen Untersuchung des Klägers vom 12. Dezember 1983 und des Gutachtens von Prof. Dr. med. Schi. bei seiner Meinung bleibt. Die seit 1983 erschienene Fachliteratur rechtfertige seiner Ansicht nach keine andere Stellungnahme. Der Kläger hat weiterhin eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. F. vom 20. Juni 1988 vorgelegt, die sich auf 176 ausgewertete Studien stützt, nach denen sich bei 4891 Krankheitsfällen 4 Fälle mit einem Trauma als Vorerkrankung fanden. Er stimmt deshalb der Ansicht von Prof. Dr. med. M. zu, daß die Erkrankung des Klägers als Unfallfolge anerkannt werden müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfallakten der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da das Einverständnis der Beteiligten vorlag (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 145 und 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1983 ist rechtmäßig. Der Kläger hat nach zutreffender Ansicht des SG keinen Anspruch, auf Verletztenrente aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 21. November 1980, weil dessen Folgen ab 21. März 1983 keine MdE mehr hinterlassen haben (§§ 547, 548 Abs. 1, 580 Abs. 1, 581 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung –RVO–). Insbesondere ist die vom Kläger als Unfallfolge geltend gemachte Polymyalgia rheumatica nicht mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 21. November 1980 zurückzuführen. Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs ist nämlich nur dann gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, daß die dagegen gerichteten billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung, 3. Auflage, Anm. 17 zu § 548 RVO mit weiteren Nachweisen). Dagegen reicht die bloße Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zur Anspruchsbegründung nicht aus. Für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Gesundheitsschädigung und einem Arbeitsunfall genügt die bloße Möglichkeit auch dann nicht, wenn außer dem Unfallereignis nur solche Schädigungsursachen in Betracht kommen, die es zwar erfahrungsgemäß gibt, die aber medizinisch nicht hinreichend erforscht sind (Bundessozialgericht –BSG– Urteil vom 2. Juni 1959 – 2 RU 158/86 – in SozR § 542 RVO a.F., Nr. 20). Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall nur ausgegangen werden.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die bei dem Kläger vorliegende Polymyalgia rheumatica nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, gleichfalls nicht i.S. der Entstehung oder Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens, auf den Unfall vom 21. November 1980 zurückzuführen ist. Der Senat schließt sich nach eingehender eigener Prüfung den Ansichten von Prof. Dr. med. K. Prof. Dr. med. He. Prof. Dr. med. W. und Dr. med. B. an, die in der Polymyalgia rheumatica eine unfallfremde Erkrankung sehen. Soweit diese Ärzte bereits im Verwaltungsverfahren gutachtlich gehört wurden, sind ihre Gutachten bzw. ärztlichen Stellungnahmen im Wege des Urkundenbeweises verwertbar (Meyer/Ladewig, SGG, 2. Auflage, München 1981, § 118 Rdnr. 113). Unstreitig wird von allen angehörten Ärzten angenommen, daß der Kläger an einer Polymyalgia rheumatica leidet und es sich bei dieser Krankheit um eine ausgesprochene Alterskrankheit handelt, da meist nur Menschen zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr davon betroffen sind. Das gilt auch für den Kläger, der im Jahre 1981 67 Jahre alt war. In diesem Jahr hatte Dr. med. W. erstmals die Polymyalgia rheumatica festgestellt, deren eigentliche Ursache nicht bekannt ist. Zu einem hohen Prozentsatz kann man bei histologischer Untersuchung der Artera temporales superficiales eine Riesenzellenarteriitis nachweisen. Die Mehrzahl aller Experten nimmt nach Ausführung von Prof. Dr. med. K. deshalb an, daß die Polymyalgia rheumatica auf einer generalisierten Riesenzellenarteriitis beruht, die insbesondere die großen mittleren Stämme der Gefäße betrifft. Die Tatsache, daß die Krankheit selbst limitiert (Krankheitsdauer schwankt zwischen einem halben und 5 Jahren) ist, macht einen autioimmunologischen Prozeß wahrscheinlich, der als solcher jedoch noch nicht nachgewiesen worden ist. Während in früheren Jahren von vielen Rheumatologen die Meinung vertreten wurde, daß die Polymyalgia rheumatica ein Syndrom verschiedener Gefäße sei, hat sich in den jüngsten Jahren in zunehmendem Maße, gestützt durch neue Erfahrungen, die Meinung herausgebildet, daß es sich bei der Polymyalgia rheumatica um eine Manifestation einer generalisierten Riesenzellenarteriitis handelt. Auch bei dem Kläger ist nach mehrjähriger Laufzeit ein klinisch diagnostiziertes Polymyalgiasyndrom einer Artertiitis temporalis im Dezember 1983 durch eine histologische Untersuchung nachgewiesen worden, was die Ansicht von Prof. Dr. med. K. stützt. Es ist für den Senat dann überzeugend, wenn Prof. Dr. med. K. ausführt, gegen den Zusammenhang zwischen Polymyalgia rheumatica und einem Trauma als alleinige Ursache bzw. wesentliche Teilursache für das Entstehen einer Polymyalgia rheumatica spreche vor allem die Tatsache, daß es sich nach der geltenden Lehrmeinung aller Wahrscheinlichkeit nach um einen autoimmunologischen Prozeß handelt. Es gibt bislang keine Hinweise, daß Autoimmunprozesse im allgemeinen und eine Polymyalgia rheumatica im besonderen traumatisch ausgelöst werden können. Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht die Publikation von Dr. med. F. führen, der um den Nachweis bemüht ist, daß Immunprozesse durch Traumen ausgelöst werden. Wenn auch angenommen wird, daß die auf einer generalisierten Riesenzellenarteriitis beruhende Polymyalgia rheumatica immunologischer Genese ist, ist der Nachweis eines Immunmechanismus bisher nicht erbracht worden, was zwischen den angehörten Ärzten unstreitig ist. Auch die statistische Auswertung von 176 Studien durch Dr. med. F., wonach bei insgesamt 4891 Krankheitsfällen darunter mindestens 4 Traumafälle vorhanden waren, vermag nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall des Klägers und seiner Erkrankung zu begründen; insoweit handelt es sich gewissermaßen um ein statistisches Argument, so daß möglicherweise nur zufällig ein Zusammentreffen vorliegt. Die bloße Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs reicht jedoch nicht aus (BSG, Urteil vom 2. Juni 1959 – 2 RO 158/56 –). Hieran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, daß bei 4858 Patienten nur eine Kurzanamnese und bei 33 Patienten eine ausführliche Anamnese den Studien zugrunde lag.
Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Unfall vom 21. November 1980 im wesentlichen nur Prellungen, Stauchungen und eine Distorsion der Halwirbelsäule hinterlassen hat. Das ergibt sich eindeutig aus der von Dr. med. F. drei Tage nach dem Unfall durchgeführten Untersuchung. Solche Verletzungen pflegen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, worauf auch Dr. med. B. und Prof. Dr. med. H. unter Kenntnis der Schwere des Unfalles zutreffend hingewiesen haben, in wenigen Monaten ohne ins Gewicht fallende Folgen auszuheilen. Die, Beklagte wurde diesen Unfallfolgen auch durch die Gewährung von Übergangsgeld bis zum 20. März 1981 gerecht. Daß auch beim Kläger eine Ausheilung der Unfallfolgen eingetreten ist, wird durch die Besserung der Schmerzentwicklung in den folgenden Wochen verdeutlicht, worauf Prof. Dr. He. zutreffend hingewiesen hat. Der zunächst erfolgte Rückgang der Beschwerden weist auf einen normalen Heilungsverlauf hin. Erst im Januar 1981, davon geht auch Dr. med. W. aus, entwickelte sich das Beschwerdebild der Polymyalgia rheumatica. Der von dem Kläger behauptete zeitliche Zusammenhang ist somit auch nur bedingt gegeben.
Die Gutachten des Prof. Dr. med. M. und Dr. med. Schi. vermochten den Senat nicht zu überzeugen, die aber gleichfalls der Ansicht sind, daß es sich bei der Polymyalgia rheumatica um eine unerforschte Alterskrankheit handelt. Letztlich sind ihre Gutachten auch widersprüchlich. Der Gutachter Prof. Dr. med. M. führte selbst in seinem Gutachten vom 25. Juni 1982 aus, daß in dem Unfallereignis vom 21. November 1980 nicht die Ursache der Polymyalgia rheumatica gesehen werden könne, sondern dem Unfallereignis nur die Bedeutung einer richtunggebenden Verschlimmerung zukomme. Dabei unterstellt er, daß das Krankheitsbild einer Polymyalgia rheumatica bereits zum Unfallzeitpunkt vorlag. Die Ermittlungen des Senats bei den vom Kläger genannten Ärzten Dres. H. F. und Schr., die ihn vor dem Jahre 1980 behandelt hatten, haben gleichfalls keine Erkrankungen oder Beschwerden zur Kenntnis gebracht, die auf eine bereits bestehende Polymyalgia rheumatica hindeuten. Lediglich gegenüber Dr. med. M. hatte der Kläger angegeben, daß er bereits vor dem Unfallereignis an muskulären Schmerzen, bevorzugt nächtlich im Bereich des Nackens, Schultergürtels und Beckengürtels gelitten habe und die Beschwerden in Bezug auf ihre Intensität vor und nach dem Unfalltag in keiner Weise vergleichbar gewesen seien. Wegen der nach dem Unfall starken subjektiven Beschwerden und einer nach dem Unfall von Dr. med. F. festgestellten erheblich erhöhten Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit maß Prof. Dr. med. M. dem Unfallhergang die Bedeutung einer richtunggebenden Verschlimmerung zu, ohne keinesfalls sicher zu sein, ob wirklich eine Polymyalgia rheumatica als Vorschaden bestand hat, wobei ein Trauma aber auch als auslösender Faktor für eine Polymyalgia rheumatica diskutiert werden könne und er annimmt, daß das Trauma ungewöhnlich schwer gewesen und es die wesentliche Bedingung für die eigentliche Manifestation der Polymyalgia rheumatica gewesen sei. Für eine solche Annahme fehlen jegliche Feststellungen, noch dazu Prof. Dr. med. M. von einer Vorerkrankung ausgeht und dem Trauma nur die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zuweist. Auf diese medizinische Annahme, die nicht beweisbar ist, läßt sich die Kausalkette nicht gründen, da es sich bei der Polymyalgia rheumatica um eine unerforschte Krankheit handelt und es keine gesicherten Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen einem Unfall und der Polymyalgia rheumatica gibt. Deshalb weist auch der Sachverständige Prof. Dr. med. Schi. in seinem Gutachten zutreffend darauf hin, daß die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Autounfall und der Polymyalgia rheumatica bzw. Arteriitis temporales wissenschaftlich, d.h. vom immunologischen und rheumatologischen Standpunkt aus nicht beantwortet werden könne, was zu seinem Vorschlag führt, eine Entschädigung im Rahmen einer "Kannversorgung”, die nach dem Bundesversorgungsgesetz möglich ist, zu gewähren. Dieser nicht vertretbare Vorschlag und die weiterhin geäußerte Meinung, daß er sich andernfalls zum Urteil der wesentlichen Mitursache durch den Unfall wegen des zeitlichen Zusammenhangs entscheiden würde, sind nicht entscheidungsrelevant. Denn diese Kausalitätsvermutung reicht gerade nicht für die notwendige erforderliche Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs aus.
Nach alledem konnte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
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