L 3 AS 3573/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 171/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3573/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II); im Streit sind die Berücksichtigung von Tilgungsraten für ein selbst genutztes Eigenheim als Unterkunftskosten und von Halbwaisenrenten als Einkommen für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007.

Die am 14.03.1966 geborene, alleinerziehende Klägerin zu Ziffer 1, die bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe bezog, anschließend bis 21.08.2005 an einer Umschulung teilnahm und seither Leistungen nach dem SGB II bezieht, lebt mit ihren drei Kindern, der am 10.01.1993 geborenen Tochter S. (Klägerin zu Ziffer 2), dem am 22.08.2000 geborenen Sohn T. (Kläger zu Ziffer 3) und der am 22.12.2002 geborenen Tochter Z. (Klägerin zu Ziffer 4) in einem in ihrem Eigentum stehenden, im Jahr 2003 fertig gestellten Haus mit einer Wohnfläche von 116 qm. Die Klägerin zu Ziffer 2 erhielt ab August 2005 keinen Unterhalt mehr von ihrem Vater, die Kläger zu Ziffer 3 und 4 bezogen ab 01.07.2005 eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich jeweils 185,56 EUR. Außerdem erhielt die Klägerin zu Ziffer 1 für jedes Kind Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich. Die monatlichen Einkünfte der Klägerin zu Ziffer 1 aus einer Aushilfstätigkeit beliefen sich auf 400 EUR ab 01.09.2006. Zur Finanzierung des Hauses zahlte die Klägerin zu Ziffer 1 zwischen dem 01.08.2006 und 31.01.2007 ausweislich der vorgelegten Tilgungspläne für zwei Kredite Darlehensraten in Höhe von monatlich 490,- EUR (2.940,- EUR) sowie zwischen 67,17 EUR und 66,97 EUR (402,42 EUR); hierin waren Zinsen in Höhe von 2.180,91 EUR (monatlich durchschnittlich 363,49 EUR) bzw. 274,44 EUR (monatlich durchschnittlich 45,74 EUR) enthalten. Außerdem erbrachte die Klägerin zu Ziffer 1 für einen weiteren Kredit halbjährlich Tilgungsraten in Höhe von jeweils 75 EUR. Die monatliche Kreditbelastung belief sich damit insgesamt auf 569,57 EUR.

Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger vom 10.07.2006 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 10.07.2006 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 801,36 EUR für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007. Dabei anerkannte die Beklagte als monatliche Nebenkosten einen Betrag von 74,- EUR, Grundsteuer 33,77 EUR, Heizkosten 20,76 EUR, Gebäudeversicherung 8,54 EUR und Schuldzinsen in Höhe von 409,23 EUR (363,49 EUR plus 45,74 EUR). Insgesamt beliefen sich die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung auf 524,96 EUR. Die Halbwaisenrenten der Kläger zu Ziffer 3 und 4 wurden neben dem Kindergeld als deren Einkommen berücksichtigt.

Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Halbwaisenrente der Kläger zu Ziffer 3 und 4 nicht angerechnet werden dürfe. Kinder unter 25 Jahren mit eigenem Einkommen würden aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen, ihr Einkommen dürfe nicht für Eltern oder Geschwister verwendet werden. Außerdem müssten die gesamten Kreditraten für das Haus übernommen werden. Wenn sie in einer angemessenen Mietwohnung leben würden, würden mindestens 650 EUR kalt für Miete anfallen, diese Kosten würden dann auch übernommen.

Mit Bescheiden vom 04.09.2006 wurden den Klägern zunächst vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 Leistungen nur in Höhe von 784,48 EUR bewilligt, da aufgrund der Anrechnung des Kindergeldes für die Kläger zu Ziffer 3 und 4 die beiden Kinder nicht hilfebedürftig seien. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurden die monatlichen Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum auf 803,22 EUR festgesetzt, mit drittem Bescheid vom 04.09.2006 schließlich auf 803,18 EUR vermindert (Berücksichtigung der Kinder, Kosten der Unterkunft: 546,30 EUR; anteilig 136,58 EUR pro Kind).

Nachdem die Klägerin Ziffer 1 unter Vorlage eines Arbeitsvertrages mitgeteilt hatte, dass Sie ab dem 01.09.2006 eine Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von 400,- EUR ausübe, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 08.09.2006 den Klägern für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.09.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 803,18 EUR und vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 563,18 EUR (Einkommen der Klägerin Ziffer 1: 400,- EUR abzüglich Freibetrag 130,- EUR). Die Tilgungsleistungen wurden jeweils nicht berücksichtigt, die Halbwaisenrenten der Kläger zu Ziffer 3 und 4 angerechnet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Als angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung könnten nur Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen erstattet werden. Aufwendungen für die Kredittilgung könnten nicht berücksichtigt werden, da es nicht Aufgabe der Beklagten sei, zur Vermögensbildung beizutragen. Selbst wenn die Aufwendungen bei Berücksichtigung der Tilgungszahlungen hinter den angemessenen Aufwendungen für eine angemietete Unterkunft zurückblieben, könne keine Berücksichtigung von Kredittilgungen erfolgen. Die Halbwaisenrenten der Kläger zu Ziffer 3 und 4 seien als Einkünfte anzurechnen. Sie seien kein privilegiertes Einkommen.

Hiergegen haben die Kläger am 15.01.2007 (Montag) Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Sie haben vorgetragen, dass bezugnehmend auf das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.02.2006 - S 8 AS 37/05 - nicht nur die Kreditzinsen, sondern auch die Tilgungszahlungen berücksichtigt werden müssten. Zwar werde durch die Zahlung der Kreditraten ihr Vermögen vermehrt, jedoch sei es wirtschaftlich sinnvoller ihnen ihr Eigentum zu belassen und nicht das Vermögen eines beliebigen Vermieters zu vermehren. Für ihr Haus fielen monatlich nur Gesamtkosten in Höhe von 556,97 EUR (ohne Nebenkosten) sowie halbjährlich eine Rate von 75 EUR an. Dies sei völlig im Rahmen und angemessen. Für eine Wohnung müssten mindestens 600 EUR veranschlagt werden. Das finanzielle Defizit, das ihnen durch die Nichtanerkennung der tatsächlichen Wohnkosten entstanden sei, hätten sie in der letzten Zeit nur durch Kündigung der Lebensversicherung und des Bausparvertrags der Klägerin zu Ziffer 1 ausgleichen können. Nach der Berechnung der Beklagten verblieben ihnen nach Abzug aller fixen Kosten nur noch ca. 445,48 EUR zum "Leben" für Lebensmittel, Bekleidung, Schulsachen, Klassenkasse, etc. Die Halbwaisenrenten der Kläger zu Ziffer 3 und 4 dürften nicht angerechnet werden. Sie würden - wie schon die Bezeichnung derselben zu verstehen gebe - eine Grundsicherung für Halbwaisen darstellen und seien deshalb unantastbar. Keinesfalls dürften sie zur Tilgung der Kreditraten verwendet werden.

Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass die Halbwaisenrenten kein privilegiertes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstellen würden. Sie seien deshalb auf den Bedarf der Kläger zu Ziffer 3 und 4 anzurechnen. Die Auffassung des Sozialgerichts Detmold, wonach Tilgungsraten für den Erwerb von Wohneigentum zu übernehmen seien, werde nicht geteilt. Aufgabe des SGB II sei es, den Grundbedarf der Leistungsempfänger zu sichern, nicht jedoch zu deren Vermögensaufbau beizutragen. Dies würde aber bei einer Übernahme von Tilgungsraten als Kosten der Unterkunft gerade erfolgen, da insoweit steuerfinanzierte Mittel zur Vermögensbildung durch Eigentumserwerb beitragen würden. Insoweit werde auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 02.09.2005 (L 8 AS 1995/05) verwiesen. Im Übrigen habe das Sozialgericht Detmold, wie sich der Urteilsbegründung entnehmen lasse, eine Einzelfallentscheidung getroffen, die auf die Klägerin zu Ziffer 1 nicht übertragbar sei. Ausgehend von einer angemessenen Miete von 4,60 EUR in ihrem - der Beklagten - Bereich und einem Raumbedarf von 90 qm ergäben sich angemessene reine Mietkosten von 414 EUR. Sie - die Beklagte - übernehme neben den Nebenkosten und den Heizkosten Schuldzinsen für die Darlehen im streitgegenständlichen Zeitraum von 409,22 EUR monatlich, mithin annähernd die gleiche Summe, auf die die Kläger bei Wohnung zur Miete einen Anspruch hätten. Eine Übernahme der Tilgungsraten für die Darlehen würde also zu unangemessenen Kosten der Unterkunft führen. Abgesehen davon hätten die Kläger auch nicht vorgetragen, dass ein unmittelbarer Verlust des Eigenheims aufgrund der Nichterbringung von Tilgungsleistungen bevorstehe.

Mit Bescheid vom 02.02.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern schließlich auf Grund der Vollendung des 14. Lebensjahres der Klägerin zu Ziffer 2 mit der Folge einer Erhöhung ihrer Regelleistung für die Zeit ab 10.01.2007 unter Beibehaltung der sonstigen Berechnung für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.09.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 803,18 EUR, für den Monat Oktober 2006 in Höhe von 563,18 EUR, für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 563,22 EUR und für den Monat Januar 2007 in Höhe von 611,22 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnungsbögen dieses Bescheids Bezug genommen (Bl. 23 bis 71 der Verwaltungsakten Band IV).

Im Termin zur Erörterung des Rechtstreits vor dem SG anerkannte die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide, dass entsprechend der Regelung des § 41 Abs. 2 SGB II den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft jeweils in allen Monaten von August 2006 bis Januar 2007 Bewilligungen über volle Eurobeträge zugesprochen werden und die Gesamtbewilligung auf einen vollen Eurobetrag gerundet werde. Dieses Teilanerkenntnis nahmen die Kläger an. Ein Ausführungsbescheid ist nicht ergangen.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2007 wies das SG die Klage ab. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der Tilgungskosten für das Haus und unter Nichtberücksichtigung der Halbwaisenrenten der Kläger Ziffer 3 und 4. Die Halbwaisenrente falle nicht unter die engen Ausnahmevorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und sei deshalb als Einkommen anzusetzen. Sie sei auch auf den anteiligen Unterkunftskostenbedarf anzurechnen. Eine - auch teilweise - Außerachtlassung der Halbwaisenrente komme nicht in Betracht. Insbesondere sei von ihr auch kein Pauschalbetrag abzuziehen, da nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II - Verordnung der Pauschalbetrag für Versicherungen in Höhe von 30 EUR monatlich nur von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfgemeinschaft leben würden, abgesetzt werden könne. Dies sei bei den Klägern Ziffer 3 und 4 nicht der Fall. Tilgungsleistungen könnten bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt werden und könnten daher auch nicht nach § 22 SGB II übernommen werden. Die Schuldentilgung diene der Vermögensbildung. Mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistungen zur Grundsicherung sei es nicht vereinbar, den Vermögensaufbau des Hilfeempfängers zu finanzieren. Durch die Nichtübernahme der Tilgungsleistungen ergebe sich auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Artikel 3 Grundgesetz (GG), gegenüber der Zahlung von Mieten an Mieter. Externe Vermieter seien selbst keine Hilfeempfänger nach dem SGB II. Ein vergleichbarer Sachverhalt liege deshalb nicht vor. Vielmehr verhalte sich der Sachverhalt nicht anders als in dem Fall, in dem der Leistungsempfänger beispielsweise seinen Regelsatz zum Erwerb von Nahrungsmitteln oder Haushaltsgegenständen aufwende. Auch in diesem Falle diene der Einsatz der Leistungen dem Einkauf von Gegenständen oder Leistungen, ohne dass insoweit zu berücksichtigen wäre, dass durch den Einsatz der Leistungen auch das Vermögen des entsprechenden Verkäufers oder Leistungserbringers gemehrt werde.

Gegen den am 21.06.2007 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 23.07.2007 (Montag) Berufung eingelegt. Sie haben ihr Begehren unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens darauf beschränkt, dass die Halbwaisenrente der Kläger zu Ziffer 3 und 4 als privilegiertes Einkommen zu betrachten sei und nicht auf die Leistungen der Beklagten anzurechnen seien und dass auch die Kreditraten in Höhe von monatlich 150,74 EUR zuzüglich halbjährlich 75 EUR zu übernehmen seien.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die Beklagte zur Nachzahlung eines Betrags in Höhe von 4,88 EUR unter Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II bereit erklärt. Dieses Teilanerkenntnis haben die Kläger angenommen.

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 sowie des Bescheides vom 02. Februar 2007 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. August 2006 bis 31. Januar 2007 höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Halbwaisenrente der Kläger zu Ziffer 3 und 4 sowie unter Anrechnung der Tilgungsleistungen für das selbstgenutzte Eigenheim zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des SG sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die an die Kläger zu Ziffer 3 und 4 geleisteten Halbwaisenrenten als Einkommen der Kläger zu Ziffer 3 und 4 angesehen und die Tilgungsleistungen nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigt.

Streitgegenstand ist nur der Bescheid der Beklagten vom 08.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2006 sowie der Bescheid vom 02.02.2007, nachdem der Bescheid vom 08.09.2006 die vorangegangenen Bescheide vom 10.07.2006 und 04.09.2006, die ebenfalls den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 betrafen, aufgehoben hat.

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin zu Ziffer 1 gegeben. Leistungen nach dem SGB II erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören unter anderem die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Dies ist bei den Klägern zu Ziffer 2 bis 4 der Fall.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II (Alg II) u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebens einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben (§ 28 SGB II). Leistungen zur Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen sowie der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben stehen den Klägern keine höheren Unterkunftskosten als die zugebilligten zu, weil die geltend gemachten zusätzlichen monatlichen Tilgungsraten für das Haus keine Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen und auch aus sonstigen Gründen keine höheren Leistungen nach § 22 SGB II gerechtfertigt sind. Es gilt der Grundsatz, dass die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - mit weiteren Nachweisen in www.juris.de). Letzteres ist - im Gegensatz zu Darlehenszinsen - bei Tilgungsraten der Fall. Tilgungsraten dienen der Vermögensbildung. Das SG hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG und auch des Landessozialgerichts Baden-Württemberg dargelegt, dass es mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistungen zur Grundsicherung nicht vereinbar ist, den Vermögensaufbau der Hilfeempfänger zu finanzieren (vgl. des weiteren Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.03.2007 - L 8 AS 6504/06 - und 30.05.2008 - L 12 AS 3621/06 - in www. juris.de). Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Sozialgerichts Detmold und des in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteils des BSG vom 18.06.2008 (vgl. Terminbericht des BSG Nr. 29/08 vom 19.06.2008) abzuweichen, denn der Fall der Kläger unterscheidet sich in entscheidenden Punkten von dem vom SG Detmold und dem BSG entschiedenen Fall. Im Gegensatz zum dortigen Fall stehen die Kläger erst am Beginn der Rückzahlung der Darlehen (Beginn der Tilgung: 01.04.2004; geplantes Ende der Tilgung: 2022 bzw. 2028), die Klägerin zu Ziffer 1 kann auf Grund ihres Alters auch damit rechnen, noch einmal in den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden und insbesondere liegt bei den Klägern im Gegensatz zu dem vom BSG entschiedenen Fall eine relativ geringe Belastung durch Tilgungsraten und eine vergleichsweise hohe Belastung durch Zinszahlungen vor. Das selbst genutzte Wohneigentum ist hier nicht bereits weitgehend finanziert. Die Kläger stehen am Anfang des Aufbaus ihrer Vermögenswerte. Es dreht sich nicht bereits um den Erhalt schon bestehender Vermögenswerte, wie es bei der vom BSG entschiedenen Konstellation der Fall war. Letzteres war jedoch nach dem Terminbericht des BSG der entscheidende Gesichtspunkt, weshalb auch die Übernahme der Tilgungsraten in Betracht kommen kann. Dieser Aspekt ist auch ausschlaggebend dafür, dass die Beklagte im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hier auch nicht die Kosten zu übernehmen hat, die sie unter vergleichbaren Voraussetzungen für eine angemessene Mietwohnung tragen würde, zumal sich die Mietkosten nach der Berechnung der Beklagten bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 90 Quadratmetern und einem Quadratmeterpreis von 4,60 EUR (vgl. hierzu auch die Beschlussvorlage der Stadt Mannheim Nr. 304/2005 vom 31.05.2005: Quadratmeterpreis 4,60 EUR) auf 414 EUR belaufen würden und die Beklagte bereits monatliche Schuldzinsen in Höhe von 409,23 EUR übernimmt.

Im Übrigen ist die Berechnung der Beklagten bezugnehmend auf die Feststellungen des SG im Urteil und der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 und im Bescheid vom 02.02.2007, nachdem die Beklagte sich verpflichtet hat, weitere EUR 4,88 unter Anwendung der Rundungsvorschriften zu erstatten, weder hinsichtlich der Neben- und Heizkosten noch der Grundsteuer zu beanstanden. Dies wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht.

Entgegen der Auffassung der Kläger gibt es auch keinen Grund, die Halbwaisenrente der Kläger zu Ziffer 3 und 4 nicht als Einkommen der Kläger zu Ziffer 3 und 4 zu behandeln. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Halbwaisenrente dem Unterhalt des Berechtigten dient und schon aus diesem Grund als Einkommen bei Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus hat das BSG mittlerweile entschieden, dass auch die Verletztenrente Einkommen im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellt (BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - in www.juris.de). Die dortige Begründung ist auf die Halbwaisenrente übertragbar. Im Übrigen erwähnt § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Halbwaisenrente nicht. Eine Analogie verbietet sich, denn eine Lücke, die eine Analogie rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Neben der Halbwaisenrente ist das Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen der Kläger zu Ziffer 3 und 4 anzurechnen. Ein Freibetrag nach § 30 SGB II ist von diesen Einkünften der Kläger zu Ziffer 3 und 4 nicht abzusetzen. Nach der eindeutigen Regelung des § 30 SGB II ist nur bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und bei diesen auch nur dann ein Freibetrag abzusetzen, wenn sie erwerbstätig sind. Dies ist bei den Klägern zu Ziffer 3 und 4 nicht der Fall. In Anbetracht dieser eindeutigen Regelung des Gesetzgebers kommt eine analoge Anwendung des § 30 SGB II nicht in Betracht. Eine Lücke des Gesetzes, die durch eine analoge Anwendung ausgefüllt werden könnte, liegt auch hier nicht vor. Der Gesetzgeber wollte die tatsächliche Erwerbstätigkeit privilegieren (BT-Drucksache 15/1516, S. 60) und einen Anreiz zur Aufnahme von Beschäftigungsverhältnissen geben, um dadurch Einsparungen zu erzielen. Auf Kinder ist dies nicht übertragbar. Auch der Abzug eines Pauschbetrags gemäß § 3 Abs. 1 Alg II-V kommt nicht in Betracht. Ein Abzug wäre nur möglich, wenn die minderjährigen Hilfebedürftigen nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem volljährigen Hilfebedürftigen leben würden. Dies ist hier nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der Einkünfte in Höhe von 339,56 EUR können die Kläger zu Ziffer 3 und 4 ihren ermittelten Bedarf in Höhe von 343,58 EUR (Sozialgeld 207 EUR plus anteilige Kosten der Unterkunft 136,58 EUR) nicht decken. Sie sind hilfebedürftig. Aufgrund dieser Hilfebedürftigkeit gehören sie auch weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern zu Ziffer 1 und 2. Ihnen stehen die von der Beklagten errechneten Leistungen in Höhe von 4,02 EUR monatlich zu (§ 41 II SGB II).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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