Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 437/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 71/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte dem Kläger Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles zu gewähren hat.
Der am 28. Februar 1936 geborene Kläger erlitt am 24. Mai 1988 mit dem Fahrrad einen Verkehrsunfall (Wegeunfall). Er fuhr in die sich öffnende Autotür eines Pkw und stürzte. Zwar setzte er später seinen Weg zur Arbeitsstätte fort, begab sich dort jedoch zum Betriebsarzt und wurde zu dem Durchgangsarzt Dr. M geschickt. Der Arzt stellte u. a. eine rezidivierende Wasseransammlung am Schleimbeutel des linken Olekranons nach Prellung fest und nahm u. a. eine Punktion vor. Am 7. Dezember 1988 begab sich der Kläger erneut in die Behandlung des Dr. M und klagte dort über Schmerzen im Hüftbereich des Rückens. Nach Untersuchung gelangte Dr. M zu der Einschätzung, diese Beschwerden seien mit Wahrscheinlichkeit auf eine unfallfremde Erkrankung zurückzuführen und stünden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1988 machte der Kläger bei der Beklagten Gesundheitsstörungen der Wirbelsäule als Unfallfolgen geltend. Die Beklagte holte u. a. verschiedene ärztliche Auskünfte ein und lehnte mit Bescheid vom 20. Juli 1989 die Gewährung von Entschädigungsleistungen anlässlich des Unfalles vom 24. Mai 1988 mit der Begründung ab, ein ursächlicher Zusammenhang der Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit dem Unfall sei unwahrscheinlich. Im anschließenden Widerspruchsverfahren erstattete im Auftrag der Beklagten der Arzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. K am 3. Oktober 1989 ein medizinisches Sachverständigengutachten, in welchem er zu dem Ergebnis gelangte, Folgen des Ereignisses vom 24. Mai 1988 bestünden nicht. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1989 zurück. Die hiergegen zum Aktenzeichen S 69 U 21/90 erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 3. Dezember 1990 ab. Zur Begründung stützte es sich auf das Gutachten des Dr. K vom 3. Oktober 1989 und ein weiteres, vom Sozialgericht selbst eingeholtes Gutachten des Chirurgen Dr. W vom 18. September 1990, in welchem ebenfalls eine unfallbedingte Verursachung verneint worden war. Gegen dieses ihm am 6. Februar 1991 zugestellte Urteil legte der Kläger am 1. März 1991 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin ein (AZ: L 3 U 15/91). Auf Grund richterlicher Beweisanordnung des Senats erstattete am 24. März 1992 der Facharzt für Orthopädie Dr. Sch ein medizinisches Sachverständigengutachten, in welchem er ebenfalls einen unfallbedingten Kausalzusammenhang verneinte. Zu einer Beweisaufnahme gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kam es nicht, weil der Kläger - nachdem er drei verschiedene Ärzte jeweils nacheinander benannt hatte - die diesbezüglichen Anträge stets zurücknahm.
Mit Urteil vom 12. Januar 1995 wies das Landessozialgericht (L 3 U 15/91) die Berufung, die inzwischen ausschließlich auf die Gewährung von Verletztenteilrente gerichtet war, zurück. Das Landessozialgericht gelangte zu der Überzeugung, ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Mai 1988 und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers sei nicht wahrscheinlich. Es stützte sich dabei u. a. auf die Sachverständigengutachten des Dr. K vom 3. Oktober 1989, des Dr. W vom 18. September 1990 und des Dr. Sch vom 24. März 1992, die zu übereinstimmenden Einschätzungen gelangt waren. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (AZ: 2 BU 56/95) verwarf das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 23. Mai 1995 als unzulässig, weil Zulassungsgründe nicht ersichtlich waren.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1996 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Ereignisses vom 24. Mai 1988. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 1997 ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger u. a. geltend, er begehre weitere Entschädigungsleistungen, so auch Fahrkostenerstattung für fünf Behandlungstage in der Unfallbehandlungsstelle der Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 2. April 1997 zurück, ohne auf die Frage der Fahrkostenerstattung einzugehen.
Am 19. Januar 1997 hat der Kläger hiergegen zum Aktenzeichen S 68 U 437/97 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Bereits in der Klageschrift (Schriftsatz vom 17. Juni 1997) hat er geltend gemacht, er habe noch keine Antwort darauf erhalten, warum ihm die Fahrgelderstattung verweigert worden sei. Darauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. August 1997 erwidert, sie werde dem Kläger - ungeachtet der Verjährungsvorschriften - für insgesamt sechs Behandlungen in der Unfallbehandlungsstelle im Jahre 1988 insgesamt 27,06 DM erstatten. Mit richterlicher Verfügung vom 25. August 1997 hat das Sozialgericht den Kläger aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Klage bezüglich des Streitpunktes Fahrkosten erledigt sei. Mit Schriftsatz vom 1. September 1997 hat daraufhin der Kläger mitgeteilt, er mache die Erstattung weiterer Fahrkosten für Arztbesuche geltend, nämlich für die Zeit vom 24. Mai 1988 bis zum 6. März 1992 in Höhe von 2.340,00 DM und in der Zeit vom 7. März 1992 bis zum 22. Oktober 1996 in Höhe von 1.600,00 DM.
Noch während des beim Sozialgericht zum Aktenzeichen S 68 U 437/97 anhängigen Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 30. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 die Erstattung weiterer Fahrkosten abgelehnt. Dabei hat sie sich auf die Verjährung berufen, sowie darauf, die Behandlung der Unfallfolgen sei bereits im Juni 1988 vollständig abgeschlossen gewesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete auf die Erhebung einer Klage. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1998 - bezogen auf das Verfahren zum Aktenzeichen S 68 U 437/97 - hat daraufhin der Kläger Einwendungen gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1998 erhoben. Die Hauptregistratur des Sozialgerichts Berlin hat den Schriftsatz vom 18. Juni 1998 als erneute Klageschrift aufgefasst und eine Klage zum Aktenzeichen S 8 U 485/98 registriert. Nach Mitteilung dieses neuen Aktenzeichens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Juli 1998 - wiederum bezogen auf das Verfahren S 68 U 437/97 - ausdrücklich um die Weiterführung seiner weiteren Klage bei der 68. Kammer gebeten. Die zum Aktenzeichen S 8 U 485/98 registrierte Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 19. November 1998 als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist noch bei dem Landessozialgericht anhängig, und zwar zu dem Aktenzeichen L 2 U 9/99.
Im Verfahren S 68 U 437/97, welches zu diesem Zeitpunkt noch anhängig war, hat der Kläger noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, er erstrebe eine Entscheidung über alle Entschädigungsleistungen. Daraufhin hat das Sozialgericht im Verfahren S 68 U 437/97 mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 1999 die Klage abgewiesen und im Tatbestand darauf hingewiesen, der die Fahrkosten betreffende Bescheid vom 30. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 sei nicht Klagegegenstand geworden. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, zutreffend habe die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 2. April 1997 und vom 22. Mai 1997 dargelegt, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Rücknahme der früheren Entscheidungen nicht gegeben sei. Zwar müsse die Beklagte auch nach rechtskräftigem Abschluss eines zu Ungunsten des Versicherten ausgegangenen sozialrechtlichen Verfahrens Leistungen gewähren, wenn sich nach Überprüfung eine neue Beurteilung ergebe. Wie jedoch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden, auf die das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen hat, zutreffend dargelegt habe, scheitere der Anspruch des Klägers daran, dass er sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren lediglich bereits bekannte Befunde und auch hinreichend bekannte Beschuldigungen und Vorwürfe erhoben habe. Er habe keine neuen Erkenntnisse vorgetragen, die dafür sprechen könnten, dass die früheren Beurteilungen richtig sein könnten.
Gegen diesen ihm am 15. Juli 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Juli 1999 Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt. Er macht geltend, die nach dem Unfall vom 24. Mai 1988 eingeholten ärztlichen Äußerungen seien unzutreffend bzw. gefälscht, der angefochtene Gerichtsbescheid gehe von unzutreffenden Tatsachen aus.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 1999, den Bescheid der Beklagten vom 22. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 20. Juli 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1989 zurückzunehmen und ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. Mai 1988 ab dem 25. Mai 1988 Verletztenteilrente in Höhe von 30 vom Hundert der Vollrente sowie die Erstattung von Fahrkosten und der Medikamente und Hilfsmittel, die er zur Behandlung der Unfallfolgen aufgewandt hat, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten zu den Verfahren L 3 U 15/91 und L 2 U 9/99 sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind sämtliche vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsansprüche, d. h. der Anspruch auf Verletztenrente, der Anspruch auf Fahrkostenerstattung und schließlich der Anspruch auf Erstattung sonstiger Kosten der Heilbehandlung. Alle diese Ansprüche sind von Beginn des Verwaltungsverfahrens an Gegenstand des Begehrens des Klägers und damit auch Klagegegenstand in dem Verfahren S 68 U 437/97 vor dem Sozialgericht Berlin gewesen. Zwar hat der Kläger nicht in allen Stadien des Verfahrens ausdrücklich diese drei Anspruchsgruppen jeweils benannt. Er hat jedoch sinngemäß schon zu Beginn des Überprüfungsverfahrens (Dezember 1996) und im anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren zum Ausdruck gebracht, dass er eine Überprüfungsentscheidung über alle für ihn in Betracht kommenden Entschädigungsleistungen wünsche, nicht nur eine Entscheidung über eine Verletztenrente. Denn Ziel des Klägers war es von Beginn des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, eine Überprüfungsentscheidung über die Entschädigungsleistungen im Grundsatz zu erhalten, während für ihn die genaue Bezeichnung der einzelnen hierauf aufbauenden Entschädigungsleistungen nicht im Vordergrund stand. Diesbezügliche Ergänzungen in späteren Verfahrensstadien stellten lediglich Konkretisierungen des ursprünglichen Klagebegehrens, nicht jedoch etwa einen Neuantrag oder eine Klageänderung dar.
Auch bezogen auf das vorstehend beschriebene umfassende Rechtsschutzbegehren des Klägers ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 1999 in vollem Umfange statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar hat das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung sich argumentativ vorrangig mit dem Anspruch auf Verletztenrente befasst und im Tatbestand der Entscheidung zudem geltend gemacht, der Anspruch auf Fahrkostenerstattung sei nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Damit hat jedoch das Sozialgericht nur sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass es die Klage, soweit sie über die Verletztenrente hinausgehe, als unzulässig ansehe, weil diesbezügliche Verwaltungsentscheidungen aus Sicht der Kammer fehlten bzw. Gegenstand eines anderen Klageverfahrens waren. Auch wenn der Senat dieser Sichtweise nicht folgt - denn Gegenstand waren, wie bereits ausgeführt, alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Klageverfahren S 68 U 437/97 - so ändert dies nichts daran, dass das Sozialgericht zumindest im Ergebnis über alle diese Ansprüche mit entschieden hat. Denn dadurch, dass das Sozialgericht sinngemäß die über die Gewährung von Verletztengeld hinausgehenden Klageansprüche als unzulässig betrachtet hat, hat es zugleich auch eine Entscheidung über diese getroffen. Dies gilt auch hinsichtlich des vom Sozialgericht nicht ausdrücklich erwähnten Anspruches auf Gewährung von weiteren Heilbehandlungskosten, denn sinngemäß waren diese in einer auf die fehlende Teilzulässigkeit der Klage gestützten Entscheidung ebenfalls mit behandelt.
In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg. Zwar war und ist die Klage - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - in vollem Umfang zulässig, d. h. auch hinsichtlich der Erstattung weiterer Fahrkosten und weiterer Heilbehandlungskosten. Denn auch insoweit ist jedenfalls vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein erforderliches Verwaltungsverfahren gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 SGG durchgeführt worden. Auch wenn die Bescheide der Beklagten vom 22. April und 22. Mai 1997 noch keine Entscheidung über die Fahrkostenerstattung und die Erstattung weiterer Heilbehandlungskosten beinhalteten, sind derartige Entscheidungen durch den Bescheid der Beklagten vom 30. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 nachgeholt worden. Diese Bescheide befassten sich zunächst ausdrücklich mit der Ablehnung der Erstattung weiterer Fahrkosten. Sie sind damit Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 68 U 437/97 geworden. Denn der Kläger hatte - wie bereits ausgeführt - bereits mit Klageerhebung bei dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 68 U 437/97 auch die über den Rentenanspruch hinausgehenden weiteren Ansprüche geltend gemacht. Die später erteilten Bescheide vom 30. September 1997 und vom 28. Mai 1998 begründeten erstmals die Sachurteilsvoraussetzungen für eine zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sie begründeten indessen keinen neuen Klagegegenstand. Denn dieser Klagegegenstand war bereits durch die zuvor erhobene Klage bestimmt worden, die Bescheide waren in dem dortigen Verfahren als Sachurteilsvoraussetzung für eine Entscheidung über die begehrten Ansprüche zu überprüfen.
Die Bescheide vom 30. September 1997 und vom 28. Mai 1998 enthalten darüber hinaus auch eine Entscheidung über die Ablehnung weiterer Heilbehandlungskosten. Zwar sind diese im Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1998 nur am Rande erwähnt, doch ist darin zugleich auch eine Entscheidung der Beklagten über diese Ansprüche zu sehen. Die Beklagte wollte mit den von ihr gewählten, in erster Linie auf die Ablehnung von Fahrkostenerstattungen gerichteten Formulierungen zugleich zum Ausdruck bringen, dass sie die Gewährung auch aller weiterer Entschädigungsleistungen wie etwa die Gewährung von Heilbehandlungskosten ablehne.
Die hiernach in vollem Umfang bereits vor der 68. Kammer des Sozialgerichts Berlin zulässig erhobene Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Buch/Sozialgesetzbuch (SGB X) verpflichtet, den Bescheid vom 20. Juli 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1989 aufzuheben und dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 24. Mai 1988 ab dem 25. Mai 1988 Verletztenteilrente oder die Erstattung von Fahrkosten oder von Kosten der Heilbehandlung zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Die Bescheide der Beklagten vom 20. Juli und 12. Dezember 1989 sind bestandskräftig geworden, denn die hiergegen erhobene, ohnehin nur auf die Gewährung von Verletztenrente gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 1990 und des Landessozialgerichts Berlin vom 12. Januar 1995). Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 23. Mai 1995. Dies hat zur Folge, dass die vorliegend angefochtenen Bescheide vom 22. April, 22. Mai und 30. September 1997 sowie vom 28. Mai 1998 der Sache nach jeweils Überprüfungsbescheide im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X darstellen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 20. Juli 1989 oder des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1989 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Recht unrichtig angewandt hat. Denn dem Kläger hat damals weder ein Anspruch auf Verletztenrente gemäß § 580 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) noch ein Anspruch auf Fahrkosten gemäß § 569 a Nr. 2 RVO oder auf sonstige Erstattung von Heilbehandlungskosten gemäß § 557 Abs. 1 RVO gegen die Beklagte zugestanden. Alle diese Vorschriften setzen gemeinsam voraus, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, der zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, die eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen bzw. eine Heilbehandlung notwendig machen. Dies war jedoch bei dem Kläger nicht der Fall. Denn der Arbeitsunfall vom 24. Mai 1988 hat nicht zu fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Kläger geführt, weil alle durch diesen Unfall bedingten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers folgenlos verheilt sind. Die diesbezügliche Feststellung hat die Beklagte in ihren Bescheiden vom 20. Juli und 12. Dezember 1989 zutreffend getroffen. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung zu Gunsten des Klägers gemäß § 44 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor.
Ergibt sich im Rahmen eines Antrages auf einen begünstigenden Überprüfungsbescheid gemäß § 44 Abs. 1 SGB X nichts, das für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, so darf sich ein Sozialleistungsträger sogar ohne jede Sachprüfung auf die Bindungsprüfung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte tatsächlich nicht vorliegen oder dass sie für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, so greift die Bindungswirkung gleichfalls ein. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. März 1988 - SozR 1300 § 44 Nr. 33 -). Nach diesen Kriterien kann vorliegend die Bindungswirkung der Bescheide vom 20. Juli und 12. September 1989 nicht durchbrochen werden. Im Falle des Klägers ist die Frage, ob bei ihm noch durch den Arbeitsunfall vom 24. Mai 1988 bedingte gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, nicht nur in Verwaltungsverfahren für die Bescheide vom 20. Juli und 12. Dezember 1989, sondern darüber hinaus auch bereits in einem durch zwei Instanzen geführten Verfahren vor dem Sozialgericht bzw. dem Landessozialgericht Berlin überprüft worden (Aktenzeichen S 69 U 21/90 bzw. L 3 U 15/91). In seinem Urteil vom 12. Januar 1995 hat das Landessozialgericht nach eingehender Beweiswürdigung, insbesondere Würdigung dreier medizinischer Sachverständigengutachten, von denen zwei während des Gerichtsverfahrens erstattet worden waren, den Ursachenzusammenhang zwischen den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen und dem Arbeitsunfall vom 24. Mai 1988 verneint. Zwar betraf der damalige Rechtsstreit nur die Gewährung von Verletztenrente, während vorliegend neben diesem Anspruch auch Ansprüche auf Fahrkostenerstattung und Erstattung weiterer Heilbehandlungskosten im Streit sind, doch ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den darauf aufbauenden gesundheitlichen Einschränkungen ein gemeinsames Erfordernis aller dreier Gruppen von Ansprüchen, über den das Sozialgericht und das Landessozialgericht Berlin damals abschließend entschieden haben.
Gegenüber der damaligen Beweiswürdigung hat der Kläger vorgetragen, die nach dem Unfall vom 24. Mai 1988 eingeholten ärztlichen Äußerungen seien unzutreffend bzw. gefälscht. Der angefochtene Gerichtsbescheid gehe von unzutreffenden Tatsachen aus. Hierin kann der Senat jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür erblicken, dass die in dem Vorprozess getroffenen Feststellungen und Beweiswürdigungen unzutreffend sind. Die medizinischen Unterlagen selbst waren bereits Gegenstand der Beweiswürdigung im Vorprozess. Sie selbst stellen keine neuen Erkenntnisse dar, welche im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X berücksichtigungsfähig sein könnten. Anlass, den pauschalen Fälschungsbehauptungen des Klägers nachzugehen, sah der Senat gleichfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte dem Kläger Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles zu gewähren hat.
Der am 28. Februar 1936 geborene Kläger erlitt am 24. Mai 1988 mit dem Fahrrad einen Verkehrsunfall (Wegeunfall). Er fuhr in die sich öffnende Autotür eines Pkw und stürzte. Zwar setzte er später seinen Weg zur Arbeitsstätte fort, begab sich dort jedoch zum Betriebsarzt und wurde zu dem Durchgangsarzt Dr. M geschickt. Der Arzt stellte u. a. eine rezidivierende Wasseransammlung am Schleimbeutel des linken Olekranons nach Prellung fest und nahm u. a. eine Punktion vor. Am 7. Dezember 1988 begab sich der Kläger erneut in die Behandlung des Dr. M und klagte dort über Schmerzen im Hüftbereich des Rückens. Nach Untersuchung gelangte Dr. M zu der Einschätzung, diese Beschwerden seien mit Wahrscheinlichkeit auf eine unfallfremde Erkrankung zurückzuführen und stünden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1988 machte der Kläger bei der Beklagten Gesundheitsstörungen der Wirbelsäule als Unfallfolgen geltend. Die Beklagte holte u. a. verschiedene ärztliche Auskünfte ein und lehnte mit Bescheid vom 20. Juli 1989 die Gewährung von Entschädigungsleistungen anlässlich des Unfalles vom 24. Mai 1988 mit der Begründung ab, ein ursächlicher Zusammenhang der Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit dem Unfall sei unwahrscheinlich. Im anschließenden Widerspruchsverfahren erstattete im Auftrag der Beklagten der Arzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. K am 3. Oktober 1989 ein medizinisches Sachverständigengutachten, in welchem er zu dem Ergebnis gelangte, Folgen des Ereignisses vom 24. Mai 1988 bestünden nicht. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1989 zurück. Die hiergegen zum Aktenzeichen S 69 U 21/90 erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 3. Dezember 1990 ab. Zur Begründung stützte es sich auf das Gutachten des Dr. K vom 3. Oktober 1989 und ein weiteres, vom Sozialgericht selbst eingeholtes Gutachten des Chirurgen Dr. W vom 18. September 1990, in welchem ebenfalls eine unfallbedingte Verursachung verneint worden war. Gegen dieses ihm am 6. Februar 1991 zugestellte Urteil legte der Kläger am 1. März 1991 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin ein (AZ: L 3 U 15/91). Auf Grund richterlicher Beweisanordnung des Senats erstattete am 24. März 1992 der Facharzt für Orthopädie Dr. Sch ein medizinisches Sachverständigengutachten, in welchem er ebenfalls einen unfallbedingten Kausalzusammenhang verneinte. Zu einer Beweisaufnahme gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kam es nicht, weil der Kläger - nachdem er drei verschiedene Ärzte jeweils nacheinander benannt hatte - die diesbezüglichen Anträge stets zurücknahm.
Mit Urteil vom 12. Januar 1995 wies das Landessozialgericht (L 3 U 15/91) die Berufung, die inzwischen ausschließlich auf die Gewährung von Verletztenteilrente gerichtet war, zurück. Das Landessozialgericht gelangte zu der Überzeugung, ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Mai 1988 und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers sei nicht wahrscheinlich. Es stützte sich dabei u. a. auf die Sachverständigengutachten des Dr. K vom 3. Oktober 1989, des Dr. W vom 18. September 1990 und des Dr. Sch vom 24. März 1992, die zu übereinstimmenden Einschätzungen gelangt waren. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (AZ: 2 BU 56/95) verwarf das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 23. Mai 1995 als unzulässig, weil Zulassungsgründe nicht ersichtlich waren.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1996 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Ereignisses vom 24. Mai 1988. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 1997 ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger u. a. geltend, er begehre weitere Entschädigungsleistungen, so auch Fahrkostenerstattung für fünf Behandlungstage in der Unfallbehandlungsstelle der Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 2. April 1997 zurück, ohne auf die Frage der Fahrkostenerstattung einzugehen.
Am 19. Januar 1997 hat der Kläger hiergegen zum Aktenzeichen S 68 U 437/97 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Bereits in der Klageschrift (Schriftsatz vom 17. Juni 1997) hat er geltend gemacht, er habe noch keine Antwort darauf erhalten, warum ihm die Fahrgelderstattung verweigert worden sei. Darauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. August 1997 erwidert, sie werde dem Kläger - ungeachtet der Verjährungsvorschriften - für insgesamt sechs Behandlungen in der Unfallbehandlungsstelle im Jahre 1988 insgesamt 27,06 DM erstatten. Mit richterlicher Verfügung vom 25. August 1997 hat das Sozialgericht den Kläger aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Klage bezüglich des Streitpunktes Fahrkosten erledigt sei. Mit Schriftsatz vom 1. September 1997 hat daraufhin der Kläger mitgeteilt, er mache die Erstattung weiterer Fahrkosten für Arztbesuche geltend, nämlich für die Zeit vom 24. Mai 1988 bis zum 6. März 1992 in Höhe von 2.340,00 DM und in der Zeit vom 7. März 1992 bis zum 22. Oktober 1996 in Höhe von 1.600,00 DM.
Noch während des beim Sozialgericht zum Aktenzeichen S 68 U 437/97 anhängigen Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 30. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 die Erstattung weiterer Fahrkosten abgelehnt. Dabei hat sie sich auf die Verjährung berufen, sowie darauf, die Behandlung der Unfallfolgen sei bereits im Juni 1988 vollständig abgeschlossen gewesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete auf die Erhebung einer Klage. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1998 - bezogen auf das Verfahren zum Aktenzeichen S 68 U 437/97 - hat daraufhin der Kläger Einwendungen gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1998 erhoben. Die Hauptregistratur des Sozialgerichts Berlin hat den Schriftsatz vom 18. Juni 1998 als erneute Klageschrift aufgefasst und eine Klage zum Aktenzeichen S 8 U 485/98 registriert. Nach Mitteilung dieses neuen Aktenzeichens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Juli 1998 - wiederum bezogen auf das Verfahren S 68 U 437/97 - ausdrücklich um die Weiterführung seiner weiteren Klage bei der 68. Kammer gebeten. Die zum Aktenzeichen S 8 U 485/98 registrierte Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 19. November 1998 als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist noch bei dem Landessozialgericht anhängig, und zwar zu dem Aktenzeichen L 2 U 9/99.
Im Verfahren S 68 U 437/97, welches zu diesem Zeitpunkt noch anhängig war, hat der Kläger noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, er erstrebe eine Entscheidung über alle Entschädigungsleistungen. Daraufhin hat das Sozialgericht im Verfahren S 68 U 437/97 mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 1999 die Klage abgewiesen und im Tatbestand darauf hingewiesen, der die Fahrkosten betreffende Bescheid vom 30. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 sei nicht Klagegegenstand geworden. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, zutreffend habe die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 2. April 1997 und vom 22. Mai 1997 dargelegt, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Rücknahme der früheren Entscheidungen nicht gegeben sei. Zwar müsse die Beklagte auch nach rechtskräftigem Abschluss eines zu Ungunsten des Versicherten ausgegangenen sozialrechtlichen Verfahrens Leistungen gewähren, wenn sich nach Überprüfung eine neue Beurteilung ergebe. Wie jedoch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden, auf die das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen hat, zutreffend dargelegt habe, scheitere der Anspruch des Klägers daran, dass er sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren lediglich bereits bekannte Befunde und auch hinreichend bekannte Beschuldigungen und Vorwürfe erhoben habe. Er habe keine neuen Erkenntnisse vorgetragen, die dafür sprechen könnten, dass die früheren Beurteilungen richtig sein könnten.
Gegen diesen ihm am 15. Juli 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Juli 1999 Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt. Er macht geltend, die nach dem Unfall vom 24. Mai 1988 eingeholten ärztlichen Äußerungen seien unzutreffend bzw. gefälscht, der angefochtene Gerichtsbescheid gehe von unzutreffenden Tatsachen aus.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 1999, den Bescheid der Beklagten vom 22. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 20. Juli 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1989 zurückzunehmen und ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. Mai 1988 ab dem 25. Mai 1988 Verletztenteilrente in Höhe von 30 vom Hundert der Vollrente sowie die Erstattung von Fahrkosten und der Medikamente und Hilfsmittel, die er zur Behandlung der Unfallfolgen aufgewandt hat, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten zu den Verfahren L 3 U 15/91 und L 2 U 9/99 sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind sämtliche vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsansprüche, d. h. der Anspruch auf Verletztenrente, der Anspruch auf Fahrkostenerstattung und schließlich der Anspruch auf Erstattung sonstiger Kosten der Heilbehandlung. Alle diese Ansprüche sind von Beginn des Verwaltungsverfahrens an Gegenstand des Begehrens des Klägers und damit auch Klagegegenstand in dem Verfahren S 68 U 437/97 vor dem Sozialgericht Berlin gewesen. Zwar hat der Kläger nicht in allen Stadien des Verfahrens ausdrücklich diese drei Anspruchsgruppen jeweils benannt. Er hat jedoch sinngemäß schon zu Beginn des Überprüfungsverfahrens (Dezember 1996) und im anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren zum Ausdruck gebracht, dass er eine Überprüfungsentscheidung über alle für ihn in Betracht kommenden Entschädigungsleistungen wünsche, nicht nur eine Entscheidung über eine Verletztenrente. Denn Ziel des Klägers war es von Beginn des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, eine Überprüfungsentscheidung über die Entschädigungsleistungen im Grundsatz zu erhalten, während für ihn die genaue Bezeichnung der einzelnen hierauf aufbauenden Entschädigungsleistungen nicht im Vordergrund stand. Diesbezügliche Ergänzungen in späteren Verfahrensstadien stellten lediglich Konkretisierungen des ursprünglichen Klagebegehrens, nicht jedoch etwa einen Neuantrag oder eine Klageänderung dar.
Auch bezogen auf das vorstehend beschriebene umfassende Rechtsschutzbegehren des Klägers ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 1999 in vollem Umfange statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar hat das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung sich argumentativ vorrangig mit dem Anspruch auf Verletztenrente befasst und im Tatbestand der Entscheidung zudem geltend gemacht, der Anspruch auf Fahrkostenerstattung sei nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Damit hat jedoch das Sozialgericht nur sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass es die Klage, soweit sie über die Verletztenrente hinausgehe, als unzulässig ansehe, weil diesbezügliche Verwaltungsentscheidungen aus Sicht der Kammer fehlten bzw. Gegenstand eines anderen Klageverfahrens waren. Auch wenn der Senat dieser Sichtweise nicht folgt - denn Gegenstand waren, wie bereits ausgeführt, alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Klageverfahren S 68 U 437/97 - so ändert dies nichts daran, dass das Sozialgericht zumindest im Ergebnis über alle diese Ansprüche mit entschieden hat. Denn dadurch, dass das Sozialgericht sinngemäß die über die Gewährung von Verletztengeld hinausgehenden Klageansprüche als unzulässig betrachtet hat, hat es zugleich auch eine Entscheidung über diese getroffen. Dies gilt auch hinsichtlich des vom Sozialgericht nicht ausdrücklich erwähnten Anspruches auf Gewährung von weiteren Heilbehandlungskosten, denn sinngemäß waren diese in einer auf die fehlende Teilzulässigkeit der Klage gestützten Entscheidung ebenfalls mit behandelt.
In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg. Zwar war und ist die Klage - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - in vollem Umfang zulässig, d. h. auch hinsichtlich der Erstattung weiterer Fahrkosten und weiterer Heilbehandlungskosten. Denn auch insoweit ist jedenfalls vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein erforderliches Verwaltungsverfahren gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 SGG durchgeführt worden. Auch wenn die Bescheide der Beklagten vom 22. April und 22. Mai 1997 noch keine Entscheidung über die Fahrkostenerstattung und die Erstattung weiterer Heilbehandlungskosten beinhalteten, sind derartige Entscheidungen durch den Bescheid der Beklagten vom 30. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 nachgeholt worden. Diese Bescheide befassten sich zunächst ausdrücklich mit der Ablehnung der Erstattung weiterer Fahrkosten. Sie sind damit Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 68 U 437/97 geworden. Denn der Kläger hatte - wie bereits ausgeführt - bereits mit Klageerhebung bei dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 68 U 437/97 auch die über den Rentenanspruch hinausgehenden weiteren Ansprüche geltend gemacht. Die später erteilten Bescheide vom 30. September 1997 und vom 28. Mai 1998 begründeten erstmals die Sachurteilsvoraussetzungen für eine zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sie begründeten indessen keinen neuen Klagegegenstand. Denn dieser Klagegegenstand war bereits durch die zuvor erhobene Klage bestimmt worden, die Bescheide waren in dem dortigen Verfahren als Sachurteilsvoraussetzung für eine Entscheidung über die begehrten Ansprüche zu überprüfen.
Die Bescheide vom 30. September 1997 und vom 28. Mai 1998 enthalten darüber hinaus auch eine Entscheidung über die Ablehnung weiterer Heilbehandlungskosten. Zwar sind diese im Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1998 nur am Rande erwähnt, doch ist darin zugleich auch eine Entscheidung der Beklagten über diese Ansprüche zu sehen. Die Beklagte wollte mit den von ihr gewählten, in erster Linie auf die Ablehnung von Fahrkostenerstattungen gerichteten Formulierungen zugleich zum Ausdruck bringen, dass sie die Gewährung auch aller weiterer Entschädigungsleistungen wie etwa die Gewährung von Heilbehandlungskosten ablehne.
Die hiernach in vollem Umfang bereits vor der 68. Kammer des Sozialgerichts Berlin zulässig erhobene Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Buch/Sozialgesetzbuch (SGB X) verpflichtet, den Bescheid vom 20. Juli 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1989 aufzuheben und dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 24. Mai 1988 ab dem 25. Mai 1988 Verletztenteilrente oder die Erstattung von Fahrkosten oder von Kosten der Heilbehandlung zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Die Bescheide der Beklagten vom 20. Juli und 12. Dezember 1989 sind bestandskräftig geworden, denn die hiergegen erhobene, ohnehin nur auf die Gewährung von Verletztenrente gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 1990 und des Landessozialgerichts Berlin vom 12. Januar 1995). Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 23. Mai 1995. Dies hat zur Folge, dass die vorliegend angefochtenen Bescheide vom 22. April, 22. Mai und 30. September 1997 sowie vom 28. Mai 1998 der Sache nach jeweils Überprüfungsbescheide im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X darstellen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 20. Juli 1989 oder des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1989 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Recht unrichtig angewandt hat. Denn dem Kläger hat damals weder ein Anspruch auf Verletztenrente gemäß § 580 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) noch ein Anspruch auf Fahrkosten gemäß § 569 a Nr. 2 RVO oder auf sonstige Erstattung von Heilbehandlungskosten gemäß § 557 Abs. 1 RVO gegen die Beklagte zugestanden. Alle diese Vorschriften setzen gemeinsam voraus, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, der zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, die eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen bzw. eine Heilbehandlung notwendig machen. Dies war jedoch bei dem Kläger nicht der Fall. Denn der Arbeitsunfall vom 24. Mai 1988 hat nicht zu fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Kläger geführt, weil alle durch diesen Unfall bedingten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers folgenlos verheilt sind. Die diesbezügliche Feststellung hat die Beklagte in ihren Bescheiden vom 20. Juli und 12. Dezember 1989 zutreffend getroffen. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung zu Gunsten des Klägers gemäß § 44 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor.
Ergibt sich im Rahmen eines Antrages auf einen begünstigenden Überprüfungsbescheid gemäß § 44 Abs. 1 SGB X nichts, das für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, so darf sich ein Sozialleistungsträger sogar ohne jede Sachprüfung auf die Bindungsprüfung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte tatsächlich nicht vorliegen oder dass sie für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, so greift die Bindungswirkung gleichfalls ein. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. März 1988 - SozR 1300 § 44 Nr. 33 -). Nach diesen Kriterien kann vorliegend die Bindungswirkung der Bescheide vom 20. Juli und 12. September 1989 nicht durchbrochen werden. Im Falle des Klägers ist die Frage, ob bei ihm noch durch den Arbeitsunfall vom 24. Mai 1988 bedingte gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, nicht nur in Verwaltungsverfahren für die Bescheide vom 20. Juli und 12. Dezember 1989, sondern darüber hinaus auch bereits in einem durch zwei Instanzen geführten Verfahren vor dem Sozialgericht bzw. dem Landessozialgericht Berlin überprüft worden (Aktenzeichen S 69 U 21/90 bzw. L 3 U 15/91). In seinem Urteil vom 12. Januar 1995 hat das Landessozialgericht nach eingehender Beweiswürdigung, insbesondere Würdigung dreier medizinischer Sachverständigengutachten, von denen zwei während des Gerichtsverfahrens erstattet worden waren, den Ursachenzusammenhang zwischen den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen und dem Arbeitsunfall vom 24. Mai 1988 verneint. Zwar betraf der damalige Rechtsstreit nur die Gewährung von Verletztenrente, während vorliegend neben diesem Anspruch auch Ansprüche auf Fahrkostenerstattung und Erstattung weiterer Heilbehandlungskosten im Streit sind, doch ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den darauf aufbauenden gesundheitlichen Einschränkungen ein gemeinsames Erfordernis aller dreier Gruppen von Ansprüchen, über den das Sozialgericht und das Landessozialgericht Berlin damals abschließend entschieden haben.
Gegenüber der damaligen Beweiswürdigung hat der Kläger vorgetragen, die nach dem Unfall vom 24. Mai 1988 eingeholten ärztlichen Äußerungen seien unzutreffend bzw. gefälscht. Der angefochtene Gerichtsbescheid gehe von unzutreffenden Tatsachen aus. Hierin kann der Senat jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür erblicken, dass die in dem Vorprozess getroffenen Feststellungen und Beweiswürdigungen unzutreffend sind. Die medizinischen Unterlagen selbst waren bereits Gegenstand der Beweiswürdigung im Vorprozess. Sie selbst stellen keine neuen Erkenntnisse dar, welche im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X berücksichtigungsfähig sein könnten. Anlass, den pauschalen Fälschungsbehauptungen des Klägers nachzugehen, sah der Senat gleichfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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