L 2 AS 79/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 596/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 79/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte im Rahmen ihres Anspruchs auf Leistungen zur Erstausstattung ihrer Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II auch einen solchen auf Geldleistungen für einen textilen Bodenbelag hat.

Die am geborene Klägerin hat im Juli 1998 einen zweijährigen Berufsfachschulbesuch mit dem Abschluss als Wirtschaftsassistentin beendet. Seither hat sie in keinem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden. Bis Dezember 2004 lebte sie gemeinsam mit ihren Eltern in einer 85 m² großen Wohnung und bezog Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seit dem 1. Januar 2005 steht sie bei der Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Klägerin erzielt aus einer geringfügigen Beschäftigung ein Einkommen in wechselnder Höhe von etwa 100 EUR monatlich.

Zum 15. Januar 2005 bezog die Klägerin allein eine 47,58 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung (sanierter Plattenbau) in Magdeburg. Am 17. Januar 2005 beantragte sie bei der Beklagten Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung, u.a. Auslegware (Teppichboden) für das Wohnzimmer und das Schlafzimmer. Hierfür veranschlagte sie einen Betrag von 100 bzw. 50 EUR. Mit Bescheid vom 18. März 2005 lehnte die Beklagte einige der geltend gemachten Erstausstattungsansprüche ab, u.a. den auf Auslegware. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin vom 24. März 2005 bezog sich nicht auf die Auslegware. Die Beklagte bewilligte der Klägerin an Erstausstattungsleistungen mit mehreren Bescheiden insgesamt einen Betrag von etwa 1.635 EUR (für Haushaltsgeräte, Garderobe, Fernseher, Waschmaschine, Hausrat, Küchenmöbel, Schlafzimmerschrank).

Am 24. Juni 2005 beantragte die Klägerin erneut die Ausstattung ihrer Wohnung mit Auslegware. Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 teilte sie mit, es handele sich um eine Gesamtfläche von 39,91 m², denn Wohn-, Schlafstube und Flur sollten mit Teppichboden versehen werden. In der Folgezeit schlugen zwei Hausbesuchsversuche bei der Klägerin fehl, mit denen die Beklagte überprüfen wollte, mit welchem Bodenbelag die Wohnung ausgestattet war.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, es seien lediglich diejenigen Leistungen zu erbringen, die ein Leistungsempfänger zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise orientierten Lebensführung benötige. Nach der Verwaltungsvorschrift der Landeshauptstadt Magdeburg werde Auslegware lediglich für das Kinderzimmer gewährt. Zudem sei die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, denn es habe nicht überprüft werden können, mit welchem Bodenbelag die Wohnung ausgestattet sei. Den mit Schreiben vom 28. Juli 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2005 zurück und führte ergänzend aus, der Erstausstattungsanspruch nach § 23 Abs. 3 SGB II erfasse nur die Grundausstattung, die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sei. Die von der Klägerin für Wohnzimmer, Schlafzimmer und den Flur geforderte Auslegware gehöre nicht dazu. Sie sei ggf. aus der Regelleistung zu finanzieren.

Dagegen hat die Klägerin am 5. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid und Ablehnungsbescheid abgegebenen Begründungen seien nicht nur diskriminierend sondern auch beleidigend.

Nach dem Hinweis des SG, dass es zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf den Zustand der vorhandenen Bodenbeläge ankomme, meldete sich die Beklagte per E-mail zu einem Hausbesuch am 2. Dezember 2005 an. Dies lehnte die Klägerin ab mit dem Hinweis, ihr liege kein richterlicher Beschluss vor. Mit Schreiben vom 14. Januar 2006 übermittelte die Klägerin per E-mail ein digitales Foto des Bodenbelags ihrer Wohnung.

Am 16. Januar 2006 beschloss das SG eine Beweisaufnahme durch in Inaugenscheinnahme der Bodenbeläge in der Wohnung der Klägerin. Im Protokoll der Beweisaufnahme vom 13. Februar 2006 heißt es: "Im Flur und im Wohnzimmer befindet sich ein Kunststoffbelag, im Dekor eines Holzimitates (Schiffsbodenparkett). Überall in der Wohnung befindet sich der gleiche Bodenbelag. Irgendwelche Verschmutzungen oder Beschädigungen des Fußbodenbelages sind nicht erkennbar. Der Vater der Klägerin erklärt, dass von der Optik her der Fußbodenbelag in Ordnung ist. Es geht allein um die Fußkälte und um die Glätte des Belages."

Mit Urteil vom 28. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Leistungsansprüche nach dem SGB II orientierten sich, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt habe, an den Lebens- und Einkommensverhältnissen der unteren Einkommensgruppen; das Leistungsniveau sei vergleichbar mit der jetzigen Sozialhilfe nach dem SGB XII oder dem früheren BSHG. Nach der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte zum BSHG hätten Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf Ausstattung ihrer Wohnung mit Teppichboden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Wohnung mit Fußbodenbelägen ausgestattet sei. Im Einzelfall werde ein Anspruch auf Ausstattung mit einem Teppichboden anerkannt, wenn Kinder im Krabbelalter in der Wohnung lebten. In der Wohnung der Klägerin sei ein ordnungsgemäßer Fußbodenbelag, sog. PVC-Belag, vorhanden. Dieser sei zwar bereits etwa fünf Jahre alt, weise jedoch keine Beschädigungen oder Farbverschmutzungen auf. Auch die Erklärung der Klägerin, der vorhandene Fußbodenbelag sei fußkalt und glatt, führe nicht zu einen Anspruch auf Teppichboden, denn um sich gegen Rutschgefahr oder Kälte zu schützen, genüge es, wenn die Klägerin Hausschuhe trage; diese könne sie aus der Regelleistung finanzieren.

Gegen das ihr am 13. April 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. April 2006 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und zur Begründung ausgeführt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "Erstausstattung einer Wohnung" in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei. Die Mehrheit der Magdeburger Bevölkerung verfüge über Auslegware in ihren Wohnungen. Daher sei sie nicht verpflichtet, auf Teppichboden zu verzichten. Der gehöre zur Grundausstattung.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2005 zu verpflichten, die Kosten für Auslegware für das Wohnzimmer, das Schlafzimmer und den Flur der Wohnung der Klägerin zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung darauf, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf annähernd gleichem Niveau wie die Sozialhilfe nach BSHG erfolge. Danach gehöre textile Auslegware nur in Ausnahmefällen zum notwendigen Bedarf.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene Berufung ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 27. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), denn sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung von Geldleistungen gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zur Erstausstattung ihrer Wohnung mit einem textilen Bodenbelag.

Zunächst gehört die Klägerin zu den Anspruchsberechtigten auf Leistungen nach dem SGB II. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. jedoch noch nicht, ist erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem liegt Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II vor. Diesen Tatbestand erfüllt, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Gemäß § 23 Abs. 3 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen u.a. für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von den Regelleistungen nach SGB II erfasst. Sie werden gesondert erbracht. Diese gesonderten Leistungen können gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Teilbeträgen erbracht werden.

Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde das im früheren Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bestehende System verschiedener einmaliger Leistungen (u.a. für Bekleidung, Hausrat und sonstige besondere Anlässe) aufgegeben. An seine Stelle sind durch das SGB II erhöhte Regelsätze getreten, die als Pauschalleistungen die vorgenannten Bedarfslagen abdecken. Anerkannte Sonderbedarfe, die auch nach SGB II zu zusätzlichen Leistungen führen, beschränken sich im Wesentlichen auf Erstausstattungsansprüche (für Wohnung und Geburt). Die Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten umfassen alle auf die Wohnung bezogenen Erstausstattungsbedarfe. Dazu gehören alle Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die für eine Haushaltsführung notwendig sind. So insbesondere Möbel (wie Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Hausrat (Kochtöpfe, Geschirr), Staubsauger, Bügeleisen, Kühlschrank und Waschmaschine. Zudem ist mit § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II die Ausstattung mit wohnungsbezogenen Gebrauchsgütern und mit Hausrat erfasst. Damit umschließt der Begriff der "Erstausstattung" die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (so auch ausdrücklich: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2005, Az. L 3 ER 45/05 AS, zitiert nach juris; ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2006, Az. L 6 AS 170/06 ER, zitiert nach juris).

Der Begriff der Erstausstattung ist mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II bedarfsbezogen zu interpretieren. Die Vorschrift greift in bestimmten Bedarfslagen, die typischerweise mit einem nicht aus der Regelleistungen zu deckenden Mehrbedarf verbunden sind. Gerade die Bedarfslage der Klägerin hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift erfassen wollen, indem er in der Gesetzesbegründung ausführt, dass ein solcher Mehrbedarf insbesondere bei der Erstanmietung einer Wohnung aufgrund eines Auszugs eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern im Falle eines neu gegründeten Haushalts entsteht. Zwar sind die Begriffe "Erstausstattung der Wohnung bzw. Bekleidung" nach einhelliger Meinung nicht eng auszulegen, indes sind der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens und die mit dem SGB II verbundene Zielsetzung zu berücksichtigen, die gegen eine Ausweitung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II sprechen. Denn im Gegensatz zur Regelung des BSHG, das eine Vielzahl von besonderen Bedarfslagen des Hilfebedürftigen über einmalige Beihilfen abdeckte, sollen nach dem erklärten gesetzgeberischen Willen im Rahmen des SGB II und des SGB XII regelmäßig wiederkehrenden Bedarfslagen künftig mit dem Regelsatz abgegolten sein (BT-DS 15/4228, S. 51; BT-DS 15/1514, S. 52, 60). Ziel der weitgehenden Pauschalierung ist es, die Verwaltungsarbeit zu vereinfachen und die Selbstverantwortung der Hilfebedürftigen zu stärken.

Der Begriff der Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ist insofern umfassend. Es zählen dazu alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Hilfeberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Insoweit kann – insbesondere im Hinblick auf den Ausstattungsstandard – auf die vormalige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (zu § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG) und die Sozialhilfepraxis zurückgegriffen werden (vgl. Münder in LPK–SGB II, 2. Auflage 2007, § 23 RN 29). Denn trotz der Aufhebung der nach früherem Recht grundlegenden Unterscheidung zwischen Einmal- und Regelleistung ist das Sozialleistungsniveau gleich geblieben. Auch nach dem SGB II wird das soziokulturelle Existenzminimum gewährleistet. Der sozialhilferechtliche Begriff des "notwendigen Lebensunterhalts", der all das umfasst, was zur Führung eines menschenwürdigen Daseins nötig ist, wird sowohl nach dem BSHG wie auch nach SGB II gewährleistet (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink: SGB II 2005, § 20 RN 24 f.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz: SGB II, Stand 11.07, § 23 RN 331). Bezogen auf den Begriff des Hausrats, der nicht nur sämtliche Möbel sondern auch die gesamte notwendige Ausstattung des Haushalts (wie auch Hausrat) erfasst, bedeutet dies, dass sowohl nach dem SGB II wie auch bereits nach dem BSHG als notwendig die Ausstattung angesehen wurde, die für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich ist (vgl. Lang a.a.O., § 20 RN 49). Abzugrenzen hiervon sind diejenigen Gegenstände, die nicht notwendig sind, weil sie nur "Annehmlichkeiten" darstellen, insbesondere wenn der Hilfesuchende die in Rede stehende Verrichtung auch ohne das Gerät mit etwas mehr Aufwand selbst verrichten kann (z.B. Spülmaschine), oder es sich um "Luxus" handelt, d.h. um Gegenstände, die bei Personen der entsprechenden Referenzgruppe, insbesondere solchen mit geringerem Einkommen, nicht üblicherweise vorhanden sind. Die Leistungen nach dem SGB II sind am Ausgabeverhalten unterer Lohngruppen orientiert; es ist erkennbar nicht Aufgabe der Sozialleistungen des SGB II, den Hilfebedürftigen mittels Steuergelder besser zu stellen als die relevante Vergleichsgruppe.

Werden – wie im vorliegenden Fall – die Leistungen für die einzelnen Erstausstattungsgegenstände erbracht, kann ein Leistungsanspruch auf eine davon nicht erfasste Austattung mit einem textilen Bodenbelag nur dann bestehen, wenn die Ausstattung einzelner Zimmer oder der ganzen Wohnung damit notwendig im oben beschriebenen Sinne ist. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Beschaffenheit der Wohnung eine Erstausstattung mit Teppichboden in den Wohnräumen nicht erforderlich. Bereits die Beweisaufnahme des SG durch in Inaugenscheinnahme hatte ergeben, dass in den Wohnräumen der Wohnung ein PVC-Belag mit Holzdekor (Schiffsbodenparkett) verlegt war, der voll funktionstüchtig war und weder Verfärbungen noch Beschädigungen aufwies. Dies hat auch die Klägerin eingeräumt. Damit war die Wohnung mit einem Bodenbelag ausgestattet, der weder beschädigt noch verschlissen war und zu den üblichen Bodenbelägen in Mietwohnungen gehört.

Auch aufgrund der Beschaffenheit der Wohnung besteht daher im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit der Ausstattung mit Teppichboden. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Auslegung des Begriffs der Erstausstattung auf den notwendigen Bedarf abzustellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die gesetzgeberische Zielsetzung des menschenwürdigen Lebens beachtet wird und zugleich bei der Leistungsgewährung auf die jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist und die Sozialleistungen es dem Leistungsempfänger ermöglichen soll, in der Umgebung von Nichtleistungsempfängern ähnlich wie diese zu leben. In die Beurteilung ist einzubeziehen, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht wird, einerseits lediglich die untere Stufe der sozialen Sicherung bedeutet, andererseits so bemessen sein muss, dass sie ihrer Aufgabe, den Betroffenen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, auch gerecht werden kann (vgl. zum BSHG: BVerwG, Urteil vom 12. April 1984; Az.: 5 C 95/80, BVerwGE 69, 146). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 7.3.1991, Az. 8 A 1297/89, FEVS 42, S. 119) hat zu diesem Standard bezogen auf den notwendigen Lebensunterhalt nach dem BSHG zum Lebensstandard weiter ausgeführt, Sozialhilfeleistungen müssten lediglich im Rahmen dessen, was zur Führung eines menschenwürdigen Lebens gehört, dem Hilfeempfänger Lebensgewohnheiten und Lebensumstände der übrigen Bevölkerung und eine Gleichstellung mir ihr ermöglichen. Entscheidend sei insoweit, ob der in Rede stehende Bedarf unter Beachtung der allgemeinen Zielsetzung der Sozialhilfe im Einzelfall für den Hilfesuchenden von existenzieller Bedeutung sei. Insoweit komme es nicht auf die "Ausstattungsdichte" (deutscher) Haushalte mit dem begehrten Gegenstand als maßgebliches Indiz für die in der Bevölkerung anzutreffende Auffassung über dessen Notwendigkeit an, denn Art, Form und Maß der Leistungen richteten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Dies verbiete von vornherein eine auf einen bestimmten Gegenstand wie Teppichboden bezogene unterschiedslose Hilfegewährung mit der Begründung, viele andere Wohnungen seien bereits damit ausgestattet, weshalb der Teppichboden generell zum notwendigen Lebensunterhalt zähle. Die Ausstattung einer Wohnung mit Teppichboden gehöre regelmäßig nicht zum sozialhilferechtlich notwendigen Hausrat. Etwas anderes könne nur gelten, wenn besondere Umstände des Einzelfalls eine vom Regelfall abweichende Beurteilung geböten, beispielsweise wenn Kinder im "Krabbelalter" Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seien. Andererseits ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass Erstausstattungsleistungen so bemessen sein sollen, dass sie nicht zu einer Stigmatisierung und Ausgrenzung des Leistungsempfängers führen. Insoweit stellt eine "übliche" Ausstattung schon ein taugliches Indiz für einen notwendigen Bedarf dar. Indes lässt sich – allein schon wegen der Vielfalt der auf dem Markt befindlichen Bodenbeläge in Mietwohnungen – eine solche übliche Ausstattung mit Teppichboden nicht feststellen. Für den Senat bedeutet dies: Sofern eine Wohnung mit einem ordnungsgemäßen Bodenbelag versehen ist, bedarf es einer zusätzlichen Ausstattung mit textilem Belag im Regelfall nicht; es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls geböten eine abweichende Bewertung.

Im hier vorliegenden Einzelfall ist die Wohnung mit einem ordnungsgemäßen Bodenbelag (PVC) versehen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die von der Klägerin angemietete Wohnung befindet sich im 5. Geschoss eines Mehrfamilienhauses (sanierter Plattenbau). Soweit die 28jährige Klägerin die "Fußkälte" und Rutschgefahr des Bodenbelags beklagt, ist es ihr zumuten, diesen von ihr so empfundenen Nachteil des Bodenbelags auf andere Weise zu begegnen. Wie das Sozialgericht Magdeburg im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, wäre das Tragen von Hausschuhen oder "Stoppersocken" ein geeignetes Mittel, den beschriebenen Nachteilen zu begegnen. Sie rechtfertigen jedenfalls nicht den Einsatz von zusätzlichen Sozialleistungen, nur um einer persönlichen Befindlichkeit der Klägerin abzuhelfen. Es mag zutreffen, wenn die Klägerin ausführt, dass die überwiegende Anzahl der Wohnungen in Magdeburg mit Teppichboden ausgestattet ist. Dieser Umstand allein ist jedoch nach den vorherigen Ausführungen zur "Ausstattungsdichte" nicht maßgeblich. Zudem ist die "fehlende" Ausstattung einer Wohnung mit Teppichboden aktuell kein Indiz für einen Sozialleistungsbezug. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehört nach der Überzeugung des Senats heutzutage die Ausstattung einer Mietwohnung mit textilem Bodenbelag nicht zur üblichen und notwendigen Grundausstattung.

Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur Ausstattung ihrer Wohnung mit einem textilem Bodenbelag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter rechtlicher Grundlage handelt.
Rechtskraft
Aus
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