Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1420/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 4908/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1954 geborene, aus M. stammende Klägerin siedelte im Jahr 1991 in die B. D. über; zwischenzeitlich ist sie deutsche Staatsangehörige. In ihrem Herkunftsland hat sie keine Schule besucht und dementsprechend auch keine Ausbildung absolviert. Nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik war die Klägerin zunächst geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt; diese Tätigkeit gab sie nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1992 wieder auf. Nach der Geburt der weiteren Kinder (1993 und 1995) nahm sie im Juni 2003 wieder eine geringfügige Tätigkeit als Reinigungskraft auf, die sie bis Ende August 2005 ausübte.
Am 17. August 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies sie auf die an sie gerichteten Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin Dr. W. vom 30. Juni und 6. August 2005, die sie zusammen mit weiteren Arztbriefen und Befundunterlagen ihrem Antrag beigefügt hatte. Die Beklagte veranlasste eine gutachtliche Untersuchung der Klägerin durch die Ärztin für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin Dr. St., Ärztliche Untersuchungsstelle Singen, die ausweislich ihres Gutachtens vom 28. November 2005 einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie (unter Behandlung ausgeglichen), eine Adipositas sowie einen Rund-/Hohlrücken diagnostizierte und ein Leistungsvermögen für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten von 6 Stunden und mehr sah. Angesichts dessen könne die Klägerin ihrer jetzigen Aufgabe als Hausfrau und Mutter ohne Einschränkung weiterhin nachkommen.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, es liege bei ihr weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vor. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vielmehr Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, bei der Beurteilung seien ihre Depressionen, die Schilddrüsenerkrankung, die Komplikationen im Rahmen ihres Diabetes mellitus sowie ihre Erkrankung auf gynäkologischem Fachgebiet nicht berücksichtigt worden. Sie legte hierzu nochmals die bereits vorgelegten Arztbriefe des Dr. W. vom 30. Juni und 6. August 2005 vor, ferner den Arztbrief des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. G. vom 30. September 2005. Die daraufhin nochmals hinzugezogene Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. St. äußerte sich unter dem 20. Dezember 2005 zunächst dahingehend, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein neuer medizinischer Sachverhalt ergebe. Die Erkrankungen der Klägerin seien einer Behandlung zugänglich und bedingten keine bleibende Leistungsminderung. Sie schlug - wie zuvor schon in ihrem Gutachten - erneut eine Behandlungsoptimierung vor. Da der sodann eingeschaltete Widerspruchsausschuss die weitere Aufklärung der angegebenen Depression und der Schilddrüsenerkrankung für erforderlich erachtet hatte, äußerte sich Dr. St. nochmals unter dem 17. März 2006, wobei sie darauf hinwies, dass die Klägerin anlässlich ihrer gutachtlichen Untersuchung nicht über eine Depression geklagt habe und eine entsprechende Behandlung auch nicht durchgeführt worden sei. Auch habe die Klägerin nicht den Eindruck einer depressiven Frau vermittelt. Über eine Schilddrüsendysfunktion habe sie ebenfalls nicht geklagt. Nach Eingang der von dem behandelnden Internisten Dr. W. angeforderten aktuellen Laborwerte führte Dr. St. unter dem 20. März 2006 ergänzend aus, die Schilddrüsenwerte hätten im Normbereich gelegen. Im pathologischen Bereich liege lediglich der Langzeitwert für die Blutzuckereinstellung. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Klägerin am 24. Mai 2006 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage, zu deren Begründung sie geltend machte, quantitativ in ihrem Leistungsvermögen gerade durch die unzureichend berücksichtigte depressive Erkrankung eingeschränkt zu sein. Diese Gesundheitsstörung sei durch die vorgelegten Arztbriefe des Dr. W. bestätigt. Durch depressive Erkrankungen sei das Restleistungsvermögen regelmäßig zumindest in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, sodass kein vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe. Dr. W. habe im Übrigen von einer Migräne, einer Schilddrüsenerkrankung, einem Bluthochdruck, einer Adipositas sowie einem Diabetes mellitus Typ II mit multiplen Komplikationen berichtet. Aber auch der gynäkologische Befund sei mit anhaltenden Schmerzzuständen verbunden, die sich ebenfalls auf das quantitative Restleistungsvermögen auswirkten. Aufgrund der Schmerzzustände sowie der Migräne sei auf jeden Fall mit so gehäuften Krankschreibungszeiten zu rechnen, dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass ein wie auch immer geartetes Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne. Die Beklagte legte ihre Verwaltungsakte vor, äußerte sich jedoch nicht zur Sache. Das SG hörte Dr. W. unter dem 28. Dezember 2006 schriftlich als sachverständigen Zeugen. Dieser sah die bei der Klägerin vorliegende Depression mit psychosomatischer Verarbeitung nicht ausreichend bewertet. Die Klägerin sei hierdurch sowohl in ihrer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt. Das SG erhob sodann das Gutachten der Dr. med. Dipl.-Psych. K., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 6. Juli 2007. Diese diagnostizierte auf ihrem Fachgebiet eine depressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymia, die mit einer Stimmungs- und Antriebsminderung sowie Fixierung auf die körperlichen Beschwerden (Zustand bei Diabetes, Hypertonus und Kniegelenksbeschwerden) einhergehe. Dadurch könne die Klägerin lediglich noch leichte körperliche und geistig anspruchslose Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nacht- oder häufige Wechselschicht sowie ohne besondere Verantwortung ausüben. Diese Tätigkeiten seien wegen der bereits primärpersönlich reduzierten Belastbarkeit zwar nicht mehr vollschichtig zumutbar, jedoch zumindest noch sechs Stunden täglich. Mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2007 wies das SG die Klage gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. K. ab. Es verneinte das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und eine schwere spezifische Funktionsbehinderung, weshalb die Benennung von Verweisungstätigkeiten nicht erforderlich sei. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin Analphabetin sei und nur schlecht deutsch spreche, komme für sie ein weites Feld von Tätigkeiten in Betracht, wie beispielsweise Verpackungs-, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten der Klägerin am 21. September 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 11. Oktober 2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen das Gutachten der Sachverständigen Dr. K. wendet, die lediglich ein lockeres Gespräch mit ihr geführt habe, das durch die vorhandenen Sprachschwierigkeiten gekennzeichnet gewesen sei. Ohne die Durchführung wenigstens einiger der reichlich vorhandenen nachprüfbaren Testverfahren stehe das Gutachten im freien Raum. Sie hat den Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. T. vom 8. Dezember 2006 über eine am Vortag durchgeführte Computertomographie-Untersuchung vorgelegt und macht weiter geltend, die darin beschriebene diskrete Stammganglienverkalkung (Morbus Fahr) sei durchaus geeignet, gravierende Leistungseinschränkungen zu bedingen, wie die ebenfalls vorgelegte Internetrecherche zu dem erwähnten Krankheitsbild zeige. Eine schwere spezifische Leistungseinschränkung mit der Folge, dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen sei, könne daher nicht ausgeschlossen werden. Es bestehe weiterer Aufklärungsbedarf auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Auf die Rückfrage seitens des Senats, von welcher konkreten schweren Leistungseinschränkung sie im Hinblick auf den diagnostizierten Morbus Fahr ausgehe, hat sich die Klägerin trotz Erinnerungen vom 19. Dezember 2007 und 7. Februar 2008 nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 1. September 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Mit Schreiben vom 16. April 2008 wurde die Klägerin dahingehend unterrichtet, dass der Senat weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtige, die Rechtssache vielmehr zur Entscheidung in einer der nächsten Sitzungen des Senats vorgesehen sei. Am 14. Juli 2008 wurde sodann Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. August 2008 bestimmt. Am 1. August 2008 beantragte die Klägerin die Einholung eines neurologischen Gutachtens gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) unter Benennung des Leitenden Arztes im Penta-Zentrum Bad S., Dr. E., als Sachverständigen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Denn diese ist nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung, gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. K. ausgeführt, dass die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen leichte Tätigkeiten einfacher Art in wechselnder Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nacht- oder häufige Wechselschicht zumindest noch sechs Stunden täglich verrichten könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen Darlegungen des SG in der angefochtenen Entscheidung, denen er sich voll inhaltlich anschließt. Versicherte mit dem beschriebenen Leistungsvermögen sind im Sinne des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Soweit sie wie die Klägerin ohne Berufsausbildung sind und auch aus sonstigen Gründen keinen Berufsschutz genießen, liegt auch keine teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit vor (vgl. § 240 SGB VI). Angesichts dessen hat die Beklagte und mit ihr das SG den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zutreffend verneint.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen, dass der Senat die Einschätzung der Klägerin nicht teilt, wonach das Gutachten der Sachverständigen Dr. K. nicht zu verwerten sei, weil ganz offensichtlich nur ein lockeres Gespräch stattgefunden habe, das zudem noch durch Sprachschwierigkeiten gekennzeichnet gewesen sei. Denn im Hinblick auf die nur begrenzten Deutschkenntnisse der Klägerin wurde zu der gutachtlichen Untersuchung am 2. Mai 2007 gerade eine Dolmetscherin für die arabische Sprache hinzugezogen, so dass eine sprachliche Verständigung über die Dolmetscherin ohne weiteres gewährleistet war. Darüber hinaus enthält das Gutachten eine ausführliche Anamnese, was deutlich macht, dass dem Gutachten nicht lediglich eine oberflächliche Konversation zugrunde liegt, was die Klägerin mit dem verwendeten Begriff "lockeres Gespräch" wohl zum Ausdruck bringen will. Wie die Darlegungen in dem in Rede stehenden Gutachten zeigen, war Gegenstand der angesprochenen Exploration neben den aktuellen Beschwerden, der vegetativen Situation und der Familienanamnese auch die Biografie der Klägerin und die Sozialanamnese. Darüber hinaus hat die Sachverständige neben einer orientierenden allgemeinmedizinischen Untersuchung auch eine neurologische Untersuchung durchgeführt, wie die Ausführungen in dem entsprechenden Gutachten deutlich machen. Die Auffassung der Klägerin, dass die Beurteilung der Sachverständigen Dr. K. "im freien Raum" stehe, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat auch nicht konkret dargelegt, welche nachprüfbaren Testverfahren zur Beurteilung ihrer Erkrankungen auf nervenärztlich-psychosomatischem Fachgebiet erforderlich gewesen wären bzw. aus welchen Gründen sich gerade hieraus weitergehende Erkenntnisse für die Beurteilung ihres beruflichen Leistungsvermögens hätten ergeben können.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren auf den Befund der computertomographischen Untersuchung vom 7. Dezember 2006 verwiesen hat, der das Vorliegen eines Morbus Fahr belege, der geeignet sei, gravierende Leistungseinschränkungen zu bedingen, ist darauf hinzuweisen, dass in dem Befundbericht des Dr. T. vom 8. Dezember 2006 im Rahmen der Befundbeschreibung lediglich von einer zarten Stammganglienverkalkung die Rede ist, die im Rahmen der Beurteilung als diskrete Stammganglienverkalkung bezeichnet wird. Dass diese als Morbus Fahr bezeichnete symmetrische Verkalkung der Basalganglien mit neurologischen und psychiatrischen Symptomen einhergehen kann, steht nicht in Zweifel. Jedoch hat die Sachverständige Dr. K. im Rahmen ihrer gutachtlichen Untersuchung schwerwiegende neurologische bzw. psychiatrische Symptome, die Auswirkungen auf das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin haben könnten, gerade nicht objektiviert. Damit lässt sich aus der von Dr. T. durchgeführten Untersuchung auch keine quantitative Leistungsminderung der Klägerin ableiten. Auch die Einholung eines weiteren nervenärztlichen Gutachtens war nicht angezeigt.
Der Senat war darüber hinaus auch nicht verpflichtet, den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 1. August 2008 benannten Sachverständigen Dr. E. gemäß § 109 SGG gutachtlich anzuhören. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Regelung muss ein bestimmter Arzt auf Antrag des Versicherten zwar gutachtlich gehört werden, jedoch kann das Gericht einen entsprechenden Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung der Rechtsstreit verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn bei Zulassung der gutachtlichen Anhörung des bezeichneten Arztes müsste der Senat den bereits vor der entsprechenden Antragstellung anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben, so dass anders als vorgesehen über die Rechtssache am 13. August 2008 nicht entschieden werden könnte. Die Klägerin hat den in Rede stehenden Antrag auch aus grober Nachlässigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestellt. Denn sie wurde bereits mit Schreiben vom 16. April 2008 darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Ab diesem Zeitpunkt ist der Antrag jedoch innerhalb angemessener Frist zu stellen. Die bis zur Antragstellung verstrichene Zeit von 3 ½ Monaten ist nicht mehr angemessen. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung zudem bereits Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt war, hat der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens von der Einholung des beantragten Gutachtens abgesehen.
Da die Berufung der Klägerin nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1954 geborene, aus M. stammende Klägerin siedelte im Jahr 1991 in die B. D. über; zwischenzeitlich ist sie deutsche Staatsangehörige. In ihrem Herkunftsland hat sie keine Schule besucht und dementsprechend auch keine Ausbildung absolviert. Nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik war die Klägerin zunächst geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt; diese Tätigkeit gab sie nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1992 wieder auf. Nach der Geburt der weiteren Kinder (1993 und 1995) nahm sie im Juni 2003 wieder eine geringfügige Tätigkeit als Reinigungskraft auf, die sie bis Ende August 2005 ausübte.
Am 17. August 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies sie auf die an sie gerichteten Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin Dr. W. vom 30. Juni und 6. August 2005, die sie zusammen mit weiteren Arztbriefen und Befundunterlagen ihrem Antrag beigefügt hatte. Die Beklagte veranlasste eine gutachtliche Untersuchung der Klägerin durch die Ärztin für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin Dr. St., Ärztliche Untersuchungsstelle Singen, die ausweislich ihres Gutachtens vom 28. November 2005 einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie (unter Behandlung ausgeglichen), eine Adipositas sowie einen Rund-/Hohlrücken diagnostizierte und ein Leistungsvermögen für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten von 6 Stunden und mehr sah. Angesichts dessen könne die Klägerin ihrer jetzigen Aufgabe als Hausfrau und Mutter ohne Einschränkung weiterhin nachkommen.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, es liege bei ihr weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vor. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vielmehr Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, bei der Beurteilung seien ihre Depressionen, die Schilddrüsenerkrankung, die Komplikationen im Rahmen ihres Diabetes mellitus sowie ihre Erkrankung auf gynäkologischem Fachgebiet nicht berücksichtigt worden. Sie legte hierzu nochmals die bereits vorgelegten Arztbriefe des Dr. W. vom 30. Juni und 6. August 2005 vor, ferner den Arztbrief des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. G. vom 30. September 2005. Die daraufhin nochmals hinzugezogene Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. St. äußerte sich unter dem 20. Dezember 2005 zunächst dahingehend, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein neuer medizinischer Sachverhalt ergebe. Die Erkrankungen der Klägerin seien einer Behandlung zugänglich und bedingten keine bleibende Leistungsminderung. Sie schlug - wie zuvor schon in ihrem Gutachten - erneut eine Behandlungsoptimierung vor. Da der sodann eingeschaltete Widerspruchsausschuss die weitere Aufklärung der angegebenen Depression und der Schilddrüsenerkrankung für erforderlich erachtet hatte, äußerte sich Dr. St. nochmals unter dem 17. März 2006, wobei sie darauf hinwies, dass die Klägerin anlässlich ihrer gutachtlichen Untersuchung nicht über eine Depression geklagt habe und eine entsprechende Behandlung auch nicht durchgeführt worden sei. Auch habe die Klägerin nicht den Eindruck einer depressiven Frau vermittelt. Über eine Schilddrüsendysfunktion habe sie ebenfalls nicht geklagt. Nach Eingang der von dem behandelnden Internisten Dr. W. angeforderten aktuellen Laborwerte führte Dr. St. unter dem 20. März 2006 ergänzend aus, die Schilddrüsenwerte hätten im Normbereich gelegen. Im pathologischen Bereich liege lediglich der Langzeitwert für die Blutzuckereinstellung. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Klägerin am 24. Mai 2006 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage, zu deren Begründung sie geltend machte, quantitativ in ihrem Leistungsvermögen gerade durch die unzureichend berücksichtigte depressive Erkrankung eingeschränkt zu sein. Diese Gesundheitsstörung sei durch die vorgelegten Arztbriefe des Dr. W. bestätigt. Durch depressive Erkrankungen sei das Restleistungsvermögen regelmäßig zumindest in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, sodass kein vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe. Dr. W. habe im Übrigen von einer Migräne, einer Schilddrüsenerkrankung, einem Bluthochdruck, einer Adipositas sowie einem Diabetes mellitus Typ II mit multiplen Komplikationen berichtet. Aber auch der gynäkologische Befund sei mit anhaltenden Schmerzzuständen verbunden, die sich ebenfalls auf das quantitative Restleistungsvermögen auswirkten. Aufgrund der Schmerzzustände sowie der Migräne sei auf jeden Fall mit so gehäuften Krankschreibungszeiten zu rechnen, dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass ein wie auch immer geartetes Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne. Die Beklagte legte ihre Verwaltungsakte vor, äußerte sich jedoch nicht zur Sache. Das SG hörte Dr. W. unter dem 28. Dezember 2006 schriftlich als sachverständigen Zeugen. Dieser sah die bei der Klägerin vorliegende Depression mit psychosomatischer Verarbeitung nicht ausreichend bewertet. Die Klägerin sei hierdurch sowohl in ihrer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt. Das SG erhob sodann das Gutachten der Dr. med. Dipl.-Psych. K., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 6. Juli 2007. Diese diagnostizierte auf ihrem Fachgebiet eine depressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymia, die mit einer Stimmungs- und Antriebsminderung sowie Fixierung auf die körperlichen Beschwerden (Zustand bei Diabetes, Hypertonus und Kniegelenksbeschwerden) einhergehe. Dadurch könne die Klägerin lediglich noch leichte körperliche und geistig anspruchslose Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nacht- oder häufige Wechselschicht sowie ohne besondere Verantwortung ausüben. Diese Tätigkeiten seien wegen der bereits primärpersönlich reduzierten Belastbarkeit zwar nicht mehr vollschichtig zumutbar, jedoch zumindest noch sechs Stunden täglich. Mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2007 wies das SG die Klage gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. K. ab. Es verneinte das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und eine schwere spezifische Funktionsbehinderung, weshalb die Benennung von Verweisungstätigkeiten nicht erforderlich sei. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin Analphabetin sei und nur schlecht deutsch spreche, komme für sie ein weites Feld von Tätigkeiten in Betracht, wie beispielsweise Verpackungs-, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten der Klägerin am 21. September 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 11. Oktober 2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen das Gutachten der Sachverständigen Dr. K. wendet, die lediglich ein lockeres Gespräch mit ihr geführt habe, das durch die vorhandenen Sprachschwierigkeiten gekennzeichnet gewesen sei. Ohne die Durchführung wenigstens einiger der reichlich vorhandenen nachprüfbaren Testverfahren stehe das Gutachten im freien Raum. Sie hat den Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. T. vom 8. Dezember 2006 über eine am Vortag durchgeführte Computertomographie-Untersuchung vorgelegt und macht weiter geltend, die darin beschriebene diskrete Stammganglienverkalkung (Morbus Fahr) sei durchaus geeignet, gravierende Leistungseinschränkungen zu bedingen, wie die ebenfalls vorgelegte Internetrecherche zu dem erwähnten Krankheitsbild zeige. Eine schwere spezifische Leistungseinschränkung mit der Folge, dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen sei, könne daher nicht ausgeschlossen werden. Es bestehe weiterer Aufklärungsbedarf auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Auf die Rückfrage seitens des Senats, von welcher konkreten schweren Leistungseinschränkung sie im Hinblick auf den diagnostizierten Morbus Fahr ausgehe, hat sich die Klägerin trotz Erinnerungen vom 19. Dezember 2007 und 7. Februar 2008 nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 1. September 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Mit Schreiben vom 16. April 2008 wurde die Klägerin dahingehend unterrichtet, dass der Senat weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtige, die Rechtssache vielmehr zur Entscheidung in einer der nächsten Sitzungen des Senats vorgesehen sei. Am 14. Juli 2008 wurde sodann Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. August 2008 bestimmt. Am 1. August 2008 beantragte die Klägerin die Einholung eines neurologischen Gutachtens gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) unter Benennung des Leitenden Arztes im Penta-Zentrum Bad S., Dr. E., als Sachverständigen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Denn diese ist nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung, gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. K. ausgeführt, dass die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen leichte Tätigkeiten einfacher Art in wechselnder Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nacht- oder häufige Wechselschicht zumindest noch sechs Stunden täglich verrichten könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen Darlegungen des SG in der angefochtenen Entscheidung, denen er sich voll inhaltlich anschließt. Versicherte mit dem beschriebenen Leistungsvermögen sind im Sinne des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Soweit sie wie die Klägerin ohne Berufsausbildung sind und auch aus sonstigen Gründen keinen Berufsschutz genießen, liegt auch keine teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit vor (vgl. § 240 SGB VI). Angesichts dessen hat die Beklagte und mit ihr das SG den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zutreffend verneint.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen, dass der Senat die Einschätzung der Klägerin nicht teilt, wonach das Gutachten der Sachverständigen Dr. K. nicht zu verwerten sei, weil ganz offensichtlich nur ein lockeres Gespräch stattgefunden habe, das zudem noch durch Sprachschwierigkeiten gekennzeichnet gewesen sei. Denn im Hinblick auf die nur begrenzten Deutschkenntnisse der Klägerin wurde zu der gutachtlichen Untersuchung am 2. Mai 2007 gerade eine Dolmetscherin für die arabische Sprache hinzugezogen, so dass eine sprachliche Verständigung über die Dolmetscherin ohne weiteres gewährleistet war. Darüber hinaus enthält das Gutachten eine ausführliche Anamnese, was deutlich macht, dass dem Gutachten nicht lediglich eine oberflächliche Konversation zugrunde liegt, was die Klägerin mit dem verwendeten Begriff "lockeres Gespräch" wohl zum Ausdruck bringen will. Wie die Darlegungen in dem in Rede stehenden Gutachten zeigen, war Gegenstand der angesprochenen Exploration neben den aktuellen Beschwerden, der vegetativen Situation und der Familienanamnese auch die Biografie der Klägerin und die Sozialanamnese. Darüber hinaus hat die Sachverständige neben einer orientierenden allgemeinmedizinischen Untersuchung auch eine neurologische Untersuchung durchgeführt, wie die Ausführungen in dem entsprechenden Gutachten deutlich machen. Die Auffassung der Klägerin, dass die Beurteilung der Sachverständigen Dr. K. "im freien Raum" stehe, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat auch nicht konkret dargelegt, welche nachprüfbaren Testverfahren zur Beurteilung ihrer Erkrankungen auf nervenärztlich-psychosomatischem Fachgebiet erforderlich gewesen wären bzw. aus welchen Gründen sich gerade hieraus weitergehende Erkenntnisse für die Beurteilung ihres beruflichen Leistungsvermögens hätten ergeben können.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren auf den Befund der computertomographischen Untersuchung vom 7. Dezember 2006 verwiesen hat, der das Vorliegen eines Morbus Fahr belege, der geeignet sei, gravierende Leistungseinschränkungen zu bedingen, ist darauf hinzuweisen, dass in dem Befundbericht des Dr. T. vom 8. Dezember 2006 im Rahmen der Befundbeschreibung lediglich von einer zarten Stammganglienverkalkung die Rede ist, die im Rahmen der Beurteilung als diskrete Stammganglienverkalkung bezeichnet wird. Dass diese als Morbus Fahr bezeichnete symmetrische Verkalkung der Basalganglien mit neurologischen und psychiatrischen Symptomen einhergehen kann, steht nicht in Zweifel. Jedoch hat die Sachverständige Dr. K. im Rahmen ihrer gutachtlichen Untersuchung schwerwiegende neurologische bzw. psychiatrische Symptome, die Auswirkungen auf das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin haben könnten, gerade nicht objektiviert. Damit lässt sich aus der von Dr. T. durchgeführten Untersuchung auch keine quantitative Leistungsminderung der Klägerin ableiten. Auch die Einholung eines weiteren nervenärztlichen Gutachtens war nicht angezeigt.
Der Senat war darüber hinaus auch nicht verpflichtet, den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 1. August 2008 benannten Sachverständigen Dr. E. gemäß § 109 SGG gutachtlich anzuhören. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Regelung muss ein bestimmter Arzt auf Antrag des Versicherten zwar gutachtlich gehört werden, jedoch kann das Gericht einen entsprechenden Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung der Rechtsstreit verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn bei Zulassung der gutachtlichen Anhörung des bezeichneten Arztes müsste der Senat den bereits vor der entsprechenden Antragstellung anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben, so dass anders als vorgesehen über die Rechtssache am 13. August 2008 nicht entschieden werden könnte. Die Klägerin hat den in Rede stehenden Antrag auch aus grober Nachlässigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestellt. Denn sie wurde bereits mit Schreiben vom 16. April 2008 darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Ab diesem Zeitpunkt ist der Antrag jedoch innerhalb angemessener Frist zu stellen. Die bis zur Antragstellung verstrichene Zeit von 3 ½ Monaten ist nicht mehr angemessen. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung zudem bereits Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt war, hat der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens von der Einholung des beantragten Gutachtens abgesehen.
Da die Berufung der Klägerin nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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