Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KA 4644/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1215/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2008 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 verurteilt, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einen neuen Bescheid zu erteilen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 4080 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung von Fördergeldern für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin.
Der Kläger ist Arzt für Allgemeinmedizin mit der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" und in F.-M. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er beschäftigte mit Genehmigung (Schreiben vom 19.08.2004) der Kassenärztlichen Vereinigung Südbaden (KVS), bis 31.12.2004 Rechtsvorgängerin der Beklagten, die mit Urkunde vom 09.12.1992 approbierte Ärztin I. G. (G.) als Assistentin zur Weiterbildung im Bereich Allgemeinmedizin ab 01.10.2004. Geplant war eine Beschäftigung von eineinhalb Jahren bis 31.03.2006. Nach § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrags vom 26.7.2004 (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsakte) gelten die ersten drei Monate des Anstellungsverhältnisses als Probezeit.
Zugleich mit seinem Antrag auf Genehmigung einer Weiterbildungsassistentin hatte der Kläger am 03.08.2004 die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin nach Art. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19.12.1998 - BGBl. I S. 3853 (GKV-SolG) beantragt. In diesem Zusammenhang gab der Kläger auf dem Antragsformular, direkt über seiner Unterschrift, folgende Erklärung ab:
"Mir ist bekannt, dass ich Fördermittel nach Art. 8 GKV-SolG in vollem Umfang an meine Weiterbildungsassistentin weiterzuleiten habe. Darüber hinaus übernehme ich die im Rahmen des Weiterbildungsverhältnisses einschlägigen Verpflichtungen als Arbeitgeber. Dies schließt auch die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgeltes unter Berücksichtigung der von der Landesärztekammer beschlossenen Grundsätze zur "angemessenen Vergütung" ein. Ein vorzeitiges Ausscheiden bzw. Nichtantreten der Stelle durch den/die geförderte(n) Weiterbildungsassistenten/in bzw. dessen/deren Bestehen des Fachgesprächs vor Ablauf der Förderfrist teile ich der KVS unverzüglich mit. Förderungsfähig sind nur von der Kammer anerkannte Weiterbildungsabschnitte. Ich bin verpflichtet, nicht rechtmäßig erhaltene Fördermittel der KVS zurückzuerstatten.
Mir ist bekannt, dass die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten nur während der laut Weiterbildungsordnung für den Assistenten anrechnungsfähigen WB-Abschnitts zulässig ist. Die Tätigkeit darf allein dem Zweck der Weiterbildung und nicht zu meiner persönlichen Entlastung oder Praxisvergrößerung dienen."
Die Ärztin G. gab in diesem Zusammenhang folgende Erklärung ab:
"Hiermit verpflichte ich mich, die vorgeschriebene Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin zu absolvieren und an der entsprechenden Facharztprüfung teilzunehmen. Den Abschluss meiner Weiterbildung (bestandenes Fachgespräch) werde ich der KV Südbaden unverzüglich mitteilen. Mir ist bekannt, dass meine Tätigkeit nur für die Dauer der laut WBO anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitte zulässig ist.
Soweit meine Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen wird, sondern eine andere Fachrichtung gewählt oder die Ausbildung abgebrochen wird, teile ich dies unverzüglich der KV Südbaden mit. Gleichzeitig verpflichte ich mich, den Förderbetrag an die KV Südbaden zurückzuzahlen. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht auch, wenn die Fördermittel im Rahmen der fünfjährigen Weiterbildung gewährt werden, und die Weiterbildung nach der dreijährigen WBO abgeschlossen wird."
Mit Bescheid vom 25.08.2004 teilte die KVS dem Kläger mit, das Weiterbildungsvorhaben in Form der ganztägigen Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin, Frau I. G., werde für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 gefördert. Die Auszahlung stehe unter dem Vorbehalt der anteiligen (hälftigen)Finanzierung durch die Krankenkassen. Er erhalte den monatlichen Förderbetrag von 2.040 EUR als gesonderte Zahlung (d. h. außerhalb seines Quartalkontos) jeweils zu Beginn eines Monats über die bekannte Bankverbindung seiner Praxis. Über Fördermittel ab Januar 2005 könne erst entschieden werden, wenn die Krankenkassen ihren Förderanteil zugesagt hätten. Eine gesonderte Antragstellung sei für diesen Zeitraum nicht erforderlich. Der Bescheid war mit Auflagen versehen, wonach der Kläger nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der KVS eine Auflistung der an die Weiterbildungsassistentin gezahlten Förderbeträge und außerdem verschiedene schriftliche Erklärungen der Weiterbildungsassistentin vorzulegen habe.
Die KVS überwies dem Kläger für die Monate Oktober und November 2004 jeweils 2040 EUR. Mit einem am 18.11.2004 bei der KVS eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, er habe Frau G. in der Probezeit zum 30.11.2004 aus verschiedenen Gründen kündigen müssen. Dies sei umso ärgerlicher, da damit wieder ein neuer Verwaltungsaufwand verbunden sei. Es sei ihm aber gelungen, eine neue Kollegin zu finden, für die er Antrag auf Förderung der Weiterbildung stelle. Die KVS widerrief daraufhin mit Bescheid vom 18.11.2004 die Genehmigung zur Beschäftigung von G. als Weiterbildungsassistentin zum 30.11.2004. Mit Bescheid vom 30.11.2004 teilte sie dem Kläger weiterhin mit, wegen des Ausscheidens von Frau G. zum 30.11.2004 aus seiner Praxis werde der Förderbescheid vom 25.08.2004 zum 30.11.2004 (Hervorhebung durch den Senat) widerrufen. Der Kläger sei gleichzeitig verpflichtet, die bereits ausbezahlten Förderbeträge in Höhe von 4.080 EUR für die Monate Oktober und November der KVS zurückzuzahlen. Gemäß § 5 Abs. 1 der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 GKV-SolG sei eine kürzere Dauer der Weiterbildungsförderung als drei Monate bei ganztägiger Beschäftigung nicht förderungsfähig. Da Frau G. vom 01.10. bis 30.11.2004 (= 2 Monate) bei ihm beschäftigt gewesen sei, falle sie unter diese 3-Monats-Frist und sei daher nicht förderungsfähig. Die bereits ausbezahlten Fördergelder für diese beiden Monate seien somit zurückzuerstatten.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.005 zurück. Sie wiederholte ihre Rechtsauffassung, dass nach § 5 Abs. 1 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin eine kürzere Dauer der Weiterbildungsförderung als drei Monate bei ganztägiger Beschäftigung nicht förderungsfähig sei. Mit nur zwei Monaten sei die Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin in der Zeit vom 01.10. bis 30.11.2004 daher nicht förderungsfähig. Werde die vorgegebene Mindestdauer zur Weiterbildungsförderung nicht erfüllt, seien die Verbände der Krankenkassen und somit auch die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zur Zahlung des Förderbetrages verpflichtet bzw. seien die gezahlten Beträge zurückzuzahlen. Durch eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei die Beklagte jederzeit befugt, Änderungen an bereits getroffenen Entscheidungen vorzunehmen. Da der Kläger Adressat des Förderbescheides sei und im Antragsformular die Rückzahlungsverpflichtung im Falle unrechtmäßig erhaltener Fördermittel unterschrieben habe, seien die Gelder von ihm zurückzufordern.
Mit seiner hiergegen am 26.07.2005 bei dem SG Stuttgart erhobenen Klage machte der Kläger geltend, nicht er, sondern die Weiterbildungsassistentin G. habe sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, den erhaltenen Förderbetrag an die KVS zurückzuzahlen. Dies entspreche auch der Information, die die KVS in einem Merkblatt über die "Förderung Weiterbildung Allgemeinmedizin, Stand 2004" (vgl. Bl. 14/15 SG-Akte) ihren Mitgliedern und damit auch dem Kläger zur Kenntnis gebracht habe. Die Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung sehe schließlich die Rückzahlung gezahlter Fördergelder durch den Vertragsarzt nur dann vor, wenn die Zahlungen für einen Zeitraum erfolgt seien, innerhalb dessen "der geförderte Weiterbildungsassistent nicht im Rahmen seiner Weiterbildung zur Allgemeinmedizin beschäftigt" worden sei. Demgegenüber gebe es keine Grundlage dafür, im Falle einer vorzeitigen Beendigung und deshalb unplanmäßig kürzeren Dauer der Weiterbildung von weniger als drei Monaten einen Rückzahlungsanspruch zu begründen. Die Mitteilungspflicht des Praxisinhabers diene lediglich dazu, weitere Überzahlungen zu verhindern. Der Beklagten sei bei Erlass des Förderbescheides bekannt gewesen, dass im Arbeitsvertrag zwischen den Beteiligten eine dreimonatige Probezeit vorgesehen gewesen sei. Wenn die Beklagte gleichwohl die Förderung gewähre, könne sie sich nicht darauf berufen, die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme habe drei Monate nicht erreicht.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 1 der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung eine kürzere Dauer der Weiterbildungsförderung als drei Monate bei ganztägiger Beschäftigung nicht förderungsfähig sei. Werde die vorgegebene Mindestdauer der Weiterbildungsförderung nicht erfüllt, seien die Verbände der Krankenkassen nicht zur Zahlung ihres Förderbetrages verpflichtet. Die mit Bescheid vom 25.08.2004 zunächst erteilte Bewilligung von Fördermitteln für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2004 sei durch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach zwei Monaten nachträglich rechtswidrig geworden. Weil sich der Kläger mit Antragsschreiben vom 03.08.2004 generell dazu verpflichtet und damit garantiert habe, der Beklagten nicht rechtmäßig erhaltene Fördergelder zurückzuerstatten, sei die Rückforderung zurecht erfolgt. Soweit die Weiterbildungsassistentin sich zur Rückzahlung von Fördergeldern verpflichtet habe, liege keiner der in ihrer Erklärung genannten Beispielsfälle vor. Die Erklärung der Weiterbildungsassistentin G. umfasse nur solche Fälle, deren Eintritt allein in ihrer Sphäre und nicht in der Sphäre des Weiterbildenden lägen. Die Vereinbarung enthalte darüber hinaus keine abschließende Regelung hinsichtlich der Rückforderung der erhaltenen Fördermittel vom Vertragsarzt. Sie schließe deshalb nicht aus, über die dort ausdrücklich geregelten Spezialfälle hinaus noch in anderen Fällen den weiterbildenden Arzt zur Zurückzahlung erhaltener Fördermittel zu verpflichten.
Mit Urteil vom 31.01.2008 hob das SG den Bescheid vom 30.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 (gemeint wohl 28.06.2005) auf. Das Rückforderungsbegehren der Beklagten sei durch eine Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Die Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung enthalte keine Vorschrift, die die Beklagte zur Rückforderung bereits bewilligter Fördergelder berechtigen könnte. Auch seien die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 50 SGB X nicht gegeben. Zum einen sei der Förderungsbescheid vom 25.08.2004 mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.11.2004 lediglich "zum" 30.11.2004 und mithin für die Zeit vom 01.12.2004 bis 31.12.2004 widerrufen worden. Eine nach § 50 Abs. 1 SGB X erforderliche Aufhebung für die Zeit vom 01.10. bis 30.11.2004 liege gerade nicht vor. Somit stehe die Bestandskraft des Bescheids vom 25.08.2004 einer Rückforderung der für die Zeit vom 01.10. bis 30.11.2004 bewilligten Förderung entgegen.
Aber selbst wenn der streitgegenständliche Bescheid vom 30.11.2004 dahingehend ausgelegt würde, dass es sich um einen Widerruf der bis zum 30.11.2004 bewilligten Förderungsmittel handele, wäre die Bewilligung nicht im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X von Anfang an rechtswidrig. Sie sei auch nicht im Sinne des § 47 Abs. 1 SGB X mit einem Widerrufsvorbehalt oder einer Auflage verbunden. Auch liege keine nicht zweckentsprechende Verwendung der Geldleistung im Sinne von § 47 Abs. 2 SGB X vor. Schließlich seien auch keine den Vertrauensschutz des Klägers ausschließenden Gründe im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ersichtlich. Davon abgesehen fehle einer Aufhebung nach §§ 45, 47 und 48 SGB X die erforderlich Ermessensentscheidung.
Die Beklagte könne sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die vom Kläger im Antragsvordruck unterschriebene Erklärung, er sei verpflichtet, nicht rechtmäßig erhaltene Fördermittel der Beklagten zurückzuerstatten, stützen. In Ermangelung zweiseitiger Erklärungen sei kein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB X geschlossen worden. Die Erklärung des Klägers stelle auch kein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780 und 781 BGB dar, weil die Erklärung des Klägers, er sei verpflichtet, zu Unrecht erhaltene Fördermittel zurückzuerstatten, für die Begründung einer Forderung zu unbestimmt sei. Selbst wenn sich aber die Beklagte materiell-rechtlich mit Erfolg auf diese Erklärung stützen könnte, wäre ihr der hierzu beschrittene Weg in Form eines Verwaltungsaktes verwehrt. Denn eine Behörde, die sich durch eine mit dem Bürger getroffene einvernehmliche Regelung auf die Ebene der Gleichordnung begebe, sei nicht befugt, ihre Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag durch Verwaltungsakt festzusetzen und auf diese Weise zwangsweise durchzusetzen.
Gegen das ihr am 11.02.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.03.2008 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG seien die Voraussetzungen des § 50 SGB X in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X gegeben. Unschädlich sei, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.11.2004 die Förderung lediglich zum 30.11.2004 widerrufen worden sei. Aus dem Umstand, dass im nächsten Absatz gleichzeitig für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 30.11.2004 die Rückforderung verfügt worden sei, ergebe sich zweifelsfrei, dass damit konkludent auch eine Aufhebung der bewilligten Förderung für die Vergangenheit erfolgt sei. Die Bestandskraft des Bescheides vom 25.08.2004 stehe ihrer Rückforderung deshalb nicht entgegen. Der Förderbescheid vom 25.08.2004 sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sich mit Wirkung für die Vergangenheit zum 01.10.2004 geändert hätten, der Förderbescheid sei zum 01.10.2004 nachträglich rechtswidrig geworden. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, ihm sei die Förderbegrenzung auf drei Monate nicht bekannt gewesen. Als Arzt, der eine Förderung im Zusammenhang mit der Weiterbildung eines Assistenten in Anspruch nehme, müsse er sich mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften befassen, zumal dann, wenn er in seinem Antrag ausdrücklich gegenüber der Beklagten garantiert habe, zu Unrecht erhaltene Fördermittel zurückzuerstatten. Gebe er eine solche Erklärung ab, ohne sich mit den einschlägigen Vorschriften zu befassen, handle er grob fahrlässig. Die verfügte Rückforderung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil keine Ermessensausübung stattgefunden habe. Ein atypischer Fall liege hier nicht vor. Der Fall der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei auch nicht von vornherein ein Umstand, der ausschließlich der Sphäre des Weiterbildungsassistenten zuzuordnen wäre. Vielmehr habe der Kläger von der Förderung und der Tätigkeit der Weiterbildungsassistentin in der Praxis finanziell profitiert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten führten äußere Umstände, seien es Tod, Berufsunfähigkeit, Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder eine geänderte berufliche Planung des Weiterbildungsassistenten nicht zur Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides, vielmehr habe dies allein zur Folge, dass die Verbände der Krankenkassen nicht zur Zahlung ihres Förderbeitrages verpflichtet seien. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Fördergelder werde indes hierdurch für den Vertragsarzt nicht begründet. Die Rückzahlungsverpflichtung des Vertragsarztes hinsichtlich bereits gewährter Förderungsleistungen sei ausschließlich in § 4 Abs. 4 c der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin vorgesehen und enthalte eine auf diese Fallgestaltungen beschränkte Regelung. Für eine Anwendung der Regelungen in §§ 45 ff. SGB X sei ohne dies kein Raum. Die Rückforderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X scheitere daran, dass die Rückforderung nur vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an möglich sei. Ein Wegfall des Anspruchs kraft Gesetzes liege gerade nicht vor.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im schriftlich erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500 EUR ist überschritten. Im Streit steht eine Rückforderung von 4.080 EUR.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist ein Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger hinsichtlich der gewährten Fördermittel nicht von vornherein zu verneinen. Jedoch wird die Beklagte die bisher unterlassene Ermessensausübung noch nachzuholen haben. Der Berufung war deshalb nur mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Beklagte dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einen neuen Bescheid zu erteilen hat. Die weitergehende Berufung der Beklagten erwies sich als unbegründet, ebenso die Klage, soweit mit ihr eine vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wurde.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Fördermittel für die Monate Oktober und November 2004 ist die Selbstverpflichtungserklärung des Klägers im Antrag auf Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 26.07.2004 (dazu nachstehend unter 5.). Andere Rechtsgrundlagen tragen den geltend gemachten Anspruch der Beklagten jedoch nicht. So enthält weder das GKV-SolG Vorschriften, auf die die Beklagte ihren Erstattungsanspruch stützen könnte (dazu unter 1.) noch die Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung (2.). Auch der Bescheid vom 25.08.2004 enthält keine einschlägigen Auflagen oder Widerrufsvorbehalte (hierzu unter 3.). Entgegen der Rechtsauffassung des SG bietet der Bewilligungsbescheid vom 25.08.2004 keine Rechtsgrundlage, die Förderleistungen für die Monate Oktober und November 2004 behalten zu dürfen (vgl. nachstehend 4.). Die Selbstverpflichtungserklärung des Klägers greift hier durch, weil Weiterbildungszeiten von weniger als drei Monaten grundsätzlich nicht förderungsfähig sind (dazu unten 6.). Jedoch hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt; sie wird dies noch nachzuholen haben (im Folgenden unter 7.). Ob darüber hinaus die §§ 48, 50 SGB X nach entsprechender Anwendung ebenfalls als Aufhebungs- und Erstattungsgrundlage in Betracht kommen, kann daher offen bleiben (8.), zumal auch bei Anwendung dieser Vorschriften Ermessen ausgeübt werden müsste.
1. Art. 8 GKV-SolG in der 2004 maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 19.6.2001 - BGBl I S. 1046 - traf folgende Regelungen: (1) Die Krankenkassen fördern zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte, in zugelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht. Die Krankenkassen beteiligen sich vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 an den Kosten der in diesem Zeitraum besetzten eigenständigen Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin durch einen Zuschuss je Stelle im ambulanten Bereich von bis zu 2.000,00 DM monatlich und im stationären Bereich in Höhe von 2.000,00 DM monatlich. Dies gilt für die Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte nur insoweit, als die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung einen mindestens gleich hohen Zuschuss gewährt. In Krankenhäusern können nur bisher bestehende und eigenständige Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin umgewandelte Stellen bezuschusst werden. Die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen darf im Jahr 1999 insgesamt 3.000, im Jahr 2000 insgesamt 6.000 Stellen nicht überschreiten. Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außerhalb der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung und außerhalb der mit den Krankenhäusern vereinbarten Budgets gewährt.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren jeweils mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen.
(3) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung vermindert sich um den von den privaten Krankenversicherungsunternehmen gezahlten Betrag. Über die Verträge nach Abs. 2 ist das Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung anzustreben.
(4) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten zur Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung und die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen ab dem 1. Januar 2001 wird in Verträgen nach Abs. 2 geregelt.
Der Gesetzeswortlaut enthält somit keinerlei Regelungen über eventuelle Rückzahlungsverpflichtungen, weder für die Fall einer Leistungsstörung noch für den einer Zweckverfehlung der gewährten Leistungen.
2. Nach § 1 der auf der Grundlage der Ermächtigung in Art. 8 Abs. 2 GKV-SolG getroffenen Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung (veröffentlicht in DÄBl vom 25.12.2000 - A 3521 in der Fassung der Änderungsvereinbarung - veröffentlicht in DÄBl vom 13.02.2004 - A 456 -) fördern die Krankenkassen zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 durch Beteiligung an den Kosten der in diesem Zeitraum besetzten eigenständigen Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Abs. 1 Satz 1). Die Förderung erfolgt als Zuschuss je Stelle in Höhe von bis zu 2.000,- DM monatlich, soweit die Kassenärztlichen Vereinigungen einen mindestens gleich hohen Zuschuss gewähren (Abs. 1 Satz 2).
In § 4 dieser Vereinbarung ist zum Förderantrag im Weiteren folgendes geregelt:
(1) Die Förderung wird auf Antrag des Praxisinhabers gewährt, der in seiner Praxis eine Stelle zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vorhält und die Besetzung dieser Stelle mit einem geeigneten Bewerber nachweist (Satz 1). Der Antrag ist bei der für den Praxisinhaber zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen (Satz 2). Voraussetzung der Förderung ist unbeschadet ergänzender Vorschriften der Kassenärztlichen Vereinigungen: 1. der Nachweis einer Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer durch den Praxisinhaber für die Allgemeinmedizin 2. Der Nachweis einer Besetzung der Stelle mit einem Bewerber, der sich mit einer dem Antrag beizufügenden schriftlichen Erklärung verpflichtet, den in der Praxis des Antragstellers ableistbaren Weiterbildungsabschnitt als Teil seiner Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zu nutzen. 3. Dem Antrag ist gegebenenfalls auf Anforderung der Kassenärztlichen Vereinigung eine Bestätigung der zuständigen Ärztekammer beizufügen, aus welcher ersichtlich wird, welche Weiterbildungszeiten in der Allgemeinmedizin der Bewerber noch abzuleisten hat. 4. Dem Antrag ist weiterhin beizufügen: a.) Eine Angabe über die voraussichtliche Dauer des Weiterbildungsabschnittes in der Praxis des Antragstellers, b.) eine Erklärung des antragstellenden Vertragsarztes, dass die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an den Weiterzubildenden abgeführt werden, c.) eine Erklärung des antragstellenden Vertragsarztes, dass er, sofern er den geförderten Weiterbildungsassistenten nicht im Rahmen einer Weiterbildung in der Medizin beschäftigt, die Förderbeträge an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzahlt.
§ 5 Abs. 1 bestimmt, dass eine kürzere Dauer der Weiterbildungsförderung als drei Monate bei ganztägiger Beschäftigung nicht förderungsfähig ist. Wird die vorgegebene Mindestdauer der Weiterbildungsförderung nicht erfüllt, sind die Verbände der Krankenkassen nicht zur Zahlung ihres Förderbetrages verpflichtet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen nach Abs. 2 die Zeiträume und die Dauer der Weiterbildungsabschnitte des weiterzubildenden Arztes. Für Teilzeitstellen mit mindestens der halben der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert sich die Förderungsdauer nach Abs. 3 entsprechend.
Nach § 6 Abs. 1 wird der Förderbetrag von der Kassenärztlichen Vereinigung jeweils zu Beginn des Folgemonats an den Praxisinhaber überwiesen (Satz 1). Die Förderbeträge sind als laufender Arbeitslohn, der von dritter Seite gezahlt wird, zu betrachten und unterliegen somit dem Einkommenssteuergesetz (Satz 2).
Gem. § 6 Abs. 2 hat der Praxisinhaber ein vorzeitiges Ausscheiden eines in seiner Praxis geförderten Weiterbildungsassistenten unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen, damit weitere Zahlungen unterbleiben (Satz 1). Sofern der antragstellende Vertragsarzt Förderbeträge gem. § 4 Abs. 4 c (gemeint ist Nr. 4 c) dieser Vereinbarung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzahlt, leitet die Kassenärztliche Vereinigung diese Rückzahlung anteilig an die Verbände der Krankenkassen bzw. an die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Rahmen der Endabrechnung weiter.
Die §§ 8 und 9 treffen noch Regelungen über die Dokumentation gegenüber den Krankenkassen sowie die Evaluation.
Auch dieser Vereinbarung lassen sich somit keinerlei hier einschlägige Vorschriften entnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen erhaltene Fördermittel zurückzuzahlen sind. Einen Rückforderungstatbestand enthält zwar § 4 Abs. 4c, der hier aber nicht zur Anwendung kommt, weil die Ärztin G. unstreitig zu ihrer Weiterbildung beschäftigt war.
3. Rückforderungstatbestände enthält auch der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 25.08.2004 nicht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Er ist bezüglich eventueller Rückzahlungspflichten weder mit Auflagen noch mit Widerrufsvorbehalten versehen worden und enthält auch sonst keine Regelungen für den Fall von Leistungsstörungen oder einer Zweckverfehlung. Der Bewilligungsbescheid enthält die Aussage, die Auszahlung der Fördermittel stehe unter dem Vorbehalt der anteiligen (hälftigen) Finanzierung durch die Krankenkasse. Weiter wird der Arzt darauf hingewiesen, dass gemäß den bundesweit vereinbarten Förderrichtlinien der Förderbetrag in voller Höhe als Bruttogehaltszahlung für die Weiterbildungskandidatin zu leisten sei, d. h. der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung über diesen Förderungsbetrag hinaus vom antragstellenden Arzt zu entrichten ist. Soweit der Bescheid auf Seite 2 noch Auflagen enthält, sind diese ersichtlich nicht einschlägig, sie verpflichten den Arzt zur Abgabe verbindlicher schriftlicher Erklärungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie zur Übermittlung verbindlicher schriftlicher Erklärungen der Weiterbildungsassistentin.
4. Entgegen der Rechtsauffassung des SG bildet der Förderbescheid vom 25.08.2004 für den Kläger keine Rechtsgrundlage, die erhaltenen Förderbeträge auch behalten zu können. Das SG vertrat insoweit die Auffassung, der hier streitige Bescheid vom 30.11.2004 habe den Förderbescheid bezüglich der Monate Oktober und November 2004 nicht aufgehoben. Dies trifft nicht zu.
Der Bescheid vom 30.11.2004 enthält zwei Verfügungssätze. Mit dem einen Verfügungssatz wird der Förderbescheid vom 25.08.2004 zum 30.11.2004 widerrufen. Ersichtlich ist, dass die Beklagte mit dieser Formulierung erreichen will, dass ein zukünftiger Anspruch auf weitere Förderung, jedenfalls für Frau G. ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der bisher gewährten Förderung enthält der Bescheid die Verfügung, dass die bereits ausgezahlten Förderbeträge in Höhe von 4.080 EUR für die Monate Oktober und November 2004 der KVS zurückzuzahlen sind. Auch wenn der Bescheid insoweit keine ausdrückliche Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit anordnet, liegt in der Anordnung einer Rückforderung der bereits gewährten Förderbeträge zugleich die konkludente Aufhebung des entsprechenden Förderbescheids mit der Folge, dass dieser eben keine Grundlage für ein weiteres Behaltendürfen der streitigen Beträge darstellt.
In der Rechtsprechung und in der Literatur ist allgemein anerkannt, dass in der Geltendmachung der Rückforderung unter Umständen gleichzeitig die Aufhebung (Rücknahme) des leistungsbewilligenden Verwaltungsaktes gesehen werden kann, insbesondere dann, wenn die Verwaltung durch den Gesamtzusammenhang der Darstellung im Beschluss ihren Willen zum Ausdruck bringt, nicht mehr am Bewilligungsbescheid festhalten zu wollen (BSG SozR 1300 § 50 Nr. 15 S. 26, KassKomm Steinwedel § 50 Rdnr. 12 sowie von Wulffen/Schütze, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 6. Auflage § 50 Rdnr. 30 mit Hinweis auf BVerwG vom 13.12.1984 - 3 C 79/82 - sowie BSGE 58, 120 und BSG SozR 1500 § 144 Nr. 25).
Die von Literatur und Rechtsprechung für die Annahme einer konkludenten Aufhebung geforderten Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass sie an der bisher gewährten Förderung nicht festhalten und diese vielmehr rückgängig machen möchte. Dies wird zum einen aus der ausgesprochenen Verpflichtung zur Rückzahlung und zum anderen aus der Begründung ersichtlich, die sowohl im Bescheid vom 30.11.2004 als auch im Widerspruchsbescheid vom 28.06.2005 auf die materielle Rechtswidrigkeit der erhaltenen Leistungen als Folge der Unterschreitung der Mindestförderungsdauer abstellt.
5. Soweit die konkludente Aufhebung eines Bewilligungsbescheids als zulässig erachtet wird, wird jedoch stets gefordert (vgl. die Zitate unter oben 4.), dass die Voraussetzungen einer Aufhebung nach §§ 44 bis 48 SGB X oder einer anderen aufhebenden Vorschrift erfüllt sein müssen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verpflichtung des Klägers zur Rückerstattung der Fördermittel ergibt sich aus der von ihm unterschriebenen Erklärung vom 26.07.2004 (Bl. 5 der Verwaltungsakten). Mit dieser Erklärung hatte er sich verpflichtet, nicht rechtmäßig erhaltene Fördermittel der KVS zurückzuerstatten.
a. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um ein Schuldversprechen gem. § 780 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt. Gem. § 780 Satz 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbstständig begründen soll (Schuldversprechen), soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, die schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Das selbstständige Schuldversprechen ist ein einseitiger verpflichtender abstrakter Vertrag. Darin geht eine Vertragsseite eine selbstständige, von dem zu Grunde liegenden Kausalverhältnis losgelöste Verpflichtung ein (siehe Palandt, BGB Kommentar 65. Auflage, § 780 Rdnr. 1 a). Wird ein Schuldversprechen zur Sicherung einer bestehenden Schuld erteilt, so geschieht dies im Zweifel nicht erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB), d. h. der Gläubiger kann also auf das Grundgeschäft zurückgreifen. Die Abstraktheit hat aber zur Folge, dass der Gläubiger ohne Rücksicht auf Einwendungen aus dem Grundgeschäft auch Erfüllung verlangen kann (Palandt aaO Rdnr. 1 b); auch öffentlich-rechtliche Forderungen können grundsätzlich Gegenstand eines Schuldversprechens sein (Palandt aaO Rdnr. 3).
Die Erklärung ist vom Kläger auch in der erforderlichen Schriftform (§ 780 S. 1 letzter Halbsatz BGB) erteilt worden und von der Beklagten konkludent mit der Bewilligung der Förderleistung angenommen worden.
Die Erklärung ist auch entgegen der Auffassung des SG bestimmt genug. Für die Begründung eines Schuldversprechens nach § 780 BGB kommt es darauf an, dass das Versprechen die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen loslösen und rein auf den Leistungswillen des Versprechenden abstellen soll, sodass der Gläubiger (hier die Beklagte) sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht (siehe etwa Urteil des BGH vom 21. Januar 1976 - VII ZR 148/74 in WM 1976, 254 - in dem dortigen Verfahren ging es um die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde). Der BGH hat dies als Vertragsangebot auch für einen künftig erst entstehenden Anspruch als zulässig erachtet. Er hat darauf verwiesen, dass nur die Bestimmtheit des Anspruches vom Gesetz gefordert werde. Die Höhe des Betrages, weswegen der Gläubiger vollstrecken dürfe, müsste sich danach aus der vollstreckbaren Urkunde ergeben oder aus ihr errechnet werden können (Urteil des BGH vom 21. Januar 1976 mwN); hinsichtlich der Bestimmtheit des Inhalts einer vollstreckbaren Urkunde könne auf eine andere notarielle Urkunde Bezug genommen werden, auch wenn diese nicht beigefügt sei (BGH aaO mwN). Hier beim Kläger lässt sich konkret unter Hinzuziehung des Antrags, des dort benannten maximalen Förderzeitraumes vom 1.10.2004 bis 31.03 2006 und des monatlichen Förderbetrages in Höhe von 2040,- EUR, die Forderung jederzeit ausrechnen, die durch das Schuldversprechen "abgesichert" werden soll.
b. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 16. Februar 1983 - 7 RAr 90/81 -in BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr. 1) ist der Kläger aber schon kraft öffentlichen Rechts verpflichtet, die erhaltenen Fördermittel zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht folgt aus der Erklärung des Klägers, die er im Zusammenhang mit seinem Antrag vom 26.7.2004 auf Förderung der Weiterbildung der Ärztin G. abgegeben hat. Denn dort hat er sich ausdrücklich verpflichtet, nicht rechtmäßig erhaltene Fördermittel zurückzuerstatten.
Die Beklagte hat die Fördermittel nur nach Abgabe dieser Erklärung des Klägers gewährt. Die Zuwendung war daher nach dem Willen der Beklagten, der sich auch in der im Grunde in der von G. im wesentlichen gleich lautenden Verpflichtung zur Erstattung zeigt, von der Selbstverpflichtung (hier) des Klägers abhängig. Der Kläger hat sich damit, soweit die Verpflichtung reicht, den von der Beklagten zu treffenden Regelungen unterworfen. Eine solche Selbstverpflichtung ist, wenn sie der Erfüllung des Zuwendungszweckes dient und den Zuwendungsempfänger nicht unbillig belastet, zulässig (BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr. 1). Sie berechtigt die Beklagte grundsätzlich, wie das BSG in der zitierten Entscheidung im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden hat (BSGE 48, 120 = SozR 4100 § 152 Nr. 9), von dem Zuwendungsempfänger die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung zu verlangen, und zwar auch durch Verwaltungsakt (Verwaltungsakt auf Unterwerfung). Zwar berechtigt nicht jedes öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis den zuständigen Träger der öffentlichen Verwaltung, Ansprüche aus einem solchen Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt geltend zu machen; vielmehr muss, sofern nicht ausdrücklich ein Verwaltungsakt vorgesehen ist, sein Erlass durch ein Überordnungsverhältnis legitimiert sein (vgl. BSGE 49, 291, 294 = SozR 4100 § 145 Nr. 1 m. w. N.). Die Unterwerfung bezieht sich aber nicht nur auf den Inhalt der Verpflichtung, sie schließt vielmehr die Verfügungsbefugnis der Verwaltung durch Verwaltungsakt ein (BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr. 1).
Die Selbstverpflichtung des Klägers vom 26.7.2004 stellt somit grundsätzlich eine wirksame Rückforderungsgrundlage für zu Unrecht erhaltene Förderbeträge dar.
6. Entgegen der Auffassung des Klägers haben aber auch die konkreten Voraussetzungen der Selbstverpflichtungserklärung des Klägers vom 26.7.2004 für eine Rückerstattung der erhaltenen Förderungsmittel vorgelegen. Der Ausdruck "nicht rechtmäßig erhalten" ist nicht dahingehend zu verstehen, dass bereits bei Annahme der Fördermittel die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung feststehen muss, vielmehr sind unter "nicht rechtmäßig erhaltenen Fördermitteln" alle Mittel zu verstehen, für deren Verbleib beim Kläger keine Rechtsgrundlage besteht. Dies bedeutet, dass wegen der nachträglich eingetretenen Rechtswidrigkeit (durch Unterschreitung der Mindestförderungszeit als Folge der Kündigung von Frau G.) die zunächst rechtmäßig in Übereinstimmung mit dem Förderungsbescheid vom 25.08.2004 ausgezahlten Förderbeträge im Sinne der abgegebenen Erklärung als nicht rechtmäßig erhaltene Fördermittel einzustufen sind. Die Formulierung in dem Antrag ist weit auszulegen. Sie will bezwecken, dass nur solche Beträge beim Kläger verbleiben dürfen, die ihm nach der materiellen Rechtslage auch tatsächlich zustehen.
Letzteres ist nicht der Fall. § 5 der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung regelt, dass eine kürzere Dauer der Weiterbildungsförderung als drei Monate bei ganztägiger Beschäftigung nicht förderungsfähig ist. Wird die vorgegebene Mindestdauer der Weiterbildungsförderung nicht erfüllt, sind die Verbände der Krankenkassen nicht zur Zahlung ihres Förderbetrages verpflichtet. Da die Weiterbildung im vorliegenden Fall sich lediglich auf zwei Monate erstreckte und danach wegen der zwischenzeitlich erfolgten Kündigung von Frau G. eingestellt werden musste, waren die Monate Oktober und November 2004 der Weiterbildung der Frau G. nicht förderungsfähig. Dies bedeutet, dass für diese Monate dem Kläger auch keine Fördermittel zustanden. Die Voraussetzungen für die Rückzahlungsverpflichtung im Antrag auf Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 26.07.2004 sind damit erfüllt.
Daher durfte die Beklagte den Kläger auf Grund seiner Selbstverpflichtung auf Erstattung der Fördermittel in Anspruch nehmen.
7. Der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2005 erweist sich jedoch als rechtswidrig, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung kein Ermessen ausgeübt hat. Das BSG hat im Urteil vom 30.10.1985 - SozR 3870 § 8 Nr. 2 - u. a. auch im Zusammenhang mit einer Selbstverpflichtung die Auffassung vertreten, dass auch in diesem Fall Ermessen grundsätzlich auszuüben sei. Konkret hat es hierzu ausgeführt:
Trotz der nach alledem rechtlich zulässigen Rückforderung hat der Senat den Rückforderungsbescheid aufgehoben, weil die Rückforderung im Ermessen der Beklagten lag und die Beklagte weder im Rückforderungs- noch im Widerspruchsbescheid ein solches ausgeübt hat. Allerdings ist weder in der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Rückzahlungsverpflichtung noch in den RL von einem Ermessen die Rede, die Rückzahlung ist vielmehr als unbedingte Verpflichtung gestaltet. Gleichwohl hat bereits der 7. Senat in BSGE 54, 286, 292 erwogen, ob die Beklagte nicht aus Ermessensgründen von der Rückforderung absehen könne; er hat dies für eine vor dem Inkrafttreten des SGB X erfolgte Rückforderung offen gelassen. Für Rückforderungen von Zuschüssen nach dem Inkrafttreten des SGB X wie im vorliegenden Falle kann sich die Beklagte jedenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr auf die bloße Feststellung der Rückforderungsvoraussetzungen beschränken; sie muss bei deren Vorliegen vielmehr noch nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie die Zuschussleistungen auch zurückfordern will. Das ergibt sich aus einem dem SGB X zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, der besagt, dass einer Leistungsrückforderung in einem unter Umständen unterschiedlichen Stadium des Verwaltungsverfahrens eine Ermessensausübung voranzugehen hat. Dies kann schon bei der rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach den §§ 45, 48 Abs 1 Satz 2 SGB X der Fall sein mit der Folge, dass dann gemäß § 50 Abs 1 SGB X bei der Rückforderung ein Ermessen entfällt; die Ausübung des Ermessens kann aber auch bei der Rückforderung nach § 50 Abs 2 SGB X zu erfolgen haben, wenn Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (SozR 1300 § 45 Nr. 12). Dieser Rechtsgrundsatz muss sich auch auf eigenständige Rückforderungsregelungen bei Zuschüssen der vorliegenden Art auswirken (vgl. dazu OVG Münster, NJW 1985, 1042), und zwar hier bei der Rückforderung selbst, weil eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht vorgeschrieben ist.
Die Beklagte hat, wie bereits hervorgehoben, bei ihrer Rückforderungsentschließung kein Ermessen ausgeübt. Ein BSGE 54, 286, 292 vergleichbarer Fall, in dem für ein Absehen aus Ermessensgründen nach dem Sachverhalt kein Raum mehr gesehen werden könnte, liegt jedenfalls hier nicht vor. Beachtlich kann hier vielmehr das Vorbringen der Klägerin über ihre hohen Aufwendungen (Investitionen) für den Arbeitsplatz sein, die sie schon im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte und die bisher nicht ausreichend geklärt sind. Insoweit könnte zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit diese Aufwendungen den nicht zurückgeforderten Zuschussbetrag von 10.500 DM übersteigen, ob und inwieweit sie für die Beschäftigung des Schwerbehinderten erforderlich waren und ob und inwieweit sie nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin sich als nutzlos darstellen. In diesem Zusammenhang kann ferner eine Rolle spielen, ob die Klägerin die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat, was bei dem wohl trunkenheitsbedingten Verlust des Führerscheines durch den Schwerbehinderten offenbar zu verneinen wäre. Aus diesen Gründen muss der Rückforderungsbescheid daher zum Nachholen von Ermessenserwägungen durch die Beklagte aufgehoben werden.
Nach dieser Entscheidung setzt eine Ermessensausübung somit voraus, dass besondere Umstände vorliegen, die im Rahmen einer solchen Ermessensentscheidung für die Frage Bedeutung haben könnten, ob auf eine Geltendmachung der Rückforderung unter Berücksichtigung besonderer Umstände teilweise oder sogar vollständig zu verzichten wäre. Einen solchen zu berücksichtigenden Umstand sieht der Senat hier darin, dass das Scheitern der Beschäftigung der Ärztin G. ganz offensichtlich dem Kläger nicht oder nur teilweise zuzurechnen ist. Er hat in der Erwartung einer zuverlässigen Mitarbeiterin sich bereit erklärt, der Ärztin G. die Weiterbildung in seiner Praxis zu ermöglichen. Wenn die beabsichtigte Weiterbildung aus Gründen abgebrochen werden musste, die der Kläger nicht zu vertreten hat, so kann es sich als unbillig erweisen, ihm dann auch noch die Kosten für den im Interesse der Ärztin G. durchgeführte Weiterbildungsversuch aufzuerlegen. Scheitert eine Weiterbildung, so sind unnütz verauslagte Fördergelder von demjenigen in erster Linie zurückzufordern, der das Scheitern zu vertreten hat. Ihn trifft der Vorwurf, dass öffentliche Gelder nicht zweckentsprechend wirksam werden konnten. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob nicht die verauslagten Fördermittel von der Ärztin G. zurückzufordern sind. Zu bedenken ist auch, dass die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im öffentlichen Interesse erfolgt. Scheitert die Weiterbildung, ist auch zu prüfen, ob nicht die Öffentlichkeit die Folgen des Scheiterns eines in ihrem Interesse vorgenommenen Weiterbildungsversuchs zu tragen hat, wenn keinen der Ärzte daran ein nennenswertes Verschulden trifft. Bei einer einseitigen Abwälzung des Rückzahlungsrisikos auf die Ärzte (wie hier) hätten diese zuvor auf die ihnen unter Umständen drohenden finanziellen Folgen hingewiesen werden müssen. Dies ist im vorliegenden Fall zwar hinsichtlich der Nichtbeachtung der Weiterbildungsordnung erfolgt, nicht aber hinsichtlich anderer Gründe, die zu einer Rückforderung führen können. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass es der Kläger nicht darauf angelegt hat, sich Fördermittel zu sichern. Hätte er die Weiterbildungsassistentin G. erst zum 31.12.2004 gekündigt, hätte er die Fördermittel behalten können, dann wäre der objektive Schaden zwar größer gewesen, hätte ihn allerdings nicht getroffen.
Die Beklagte wird insoweit den Sachverhalt näher aufzuklären haben und anschließend im Rahmen ihrer Ermessensausübung darüber entscheiden müssen, ob sie den vollen oder nur einen teilweisen Betrag vom Kläger zurückfordert oder hiervon sogar ganz absieht.
8. Liegt nach dem Gesagten in der Selbstverpflichtungserklärung des Klägers im Antrag vom 26.07.2004 bereits eine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Erstattung von gewährten Fördermitteln vor, so kann offen bleiben, ob auch nach entsprechender Anwendung von § 48, § 50 SGB X der Kläger zur Erstattung der erhaltenen Leistungen verpflichtet wäre. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften für eine Rückforderung vorliegen würden, müsste die Beklagte hier ebenfalls Ermessen ausüben, weil insoweit von einem atypischen Fall auszugehen wäre (ständige Rspr des BSG - vgl. von Wulffen-Schütze a.a.O. § 48 SGB X Rn 20 m.w.N.). Für die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht auf die bei Leistungsgewährung vorliegende Sachverhaltskonstellation abzustellen, sondern auf die Gründe, die zur Aufhebung geführt haben. Die Atypik des Falles zeigt sich hier bereits daran, dass weder in der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung noch in den Bewilligungsbescheiden überhaupt nur daran gedacht wurde, dass eine Förderung aus anderen als im Weiterbildungsrecht liegenden Gründen ihren Zweck verfehlen und Rückforderungsansprüche auslösen könnte. Mit Fällen der vorliegenden Art hat offensichtlich niemand gerechnet.
III.
Nach alledem erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig, weil die Beklagte nicht das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Dies wird die Beklagte nachzuholen haben. Das angefochtene Urteil und die Bescheide waren daher mit der Maßgabe abzuändern, dass die Beklagte ihre Ermessenausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats noch nachholt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a SGG i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger nicht eine Neubescheidung, sondern die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide verlangt hat. Der Streitwert entspricht dem Wert des Rückforderungsbetrags.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 4080 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung von Fördergeldern für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin.
Der Kläger ist Arzt für Allgemeinmedizin mit der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" und in F.-M. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er beschäftigte mit Genehmigung (Schreiben vom 19.08.2004) der Kassenärztlichen Vereinigung Südbaden (KVS), bis 31.12.2004 Rechtsvorgängerin der Beklagten, die mit Urkunde vom 09.12.1992 approbierte Ärztin I. G. (G.) als Assistentin zur Weiterbildung im Bereich Allgemeinmedizin ab 01.10.2004. Geplant war eine Beschäftigung von eineinhalb Jahren bis 31.03.2006. Nach § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrags vom 26.7.2004 (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsakte) gelten die ersten drei Monate des Anstellungsverhältnisses als Probezeit.
Zugleich mit seinem Antrag auf Genehmigung einer Weiterbildungsassistentin hatte der Kläger am 03.08.2004 die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin nach Art. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19.12.1998 - BGBl. I S. 3853 (GKV-SolG) beantragt. In diesem Zusammenhang gab der Kläger auf dem Antragsformular, direkt über seiner Unterschrift, folgende Erklärung ab:
"Mir ist bekannt, dass ich Fördermittel nach Art. 8 GKV-SolG in vollem Umfang an meine Weiterbildungsassistentin weiterzuleiten habe. Darüber hinaus übernehme ich die im Rahmen des Weiterbildungsverhältnisses einschlägigen Verpflichtungen als Arbeitgeber. Dies schließt auch die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgeltes unter Berücksichtigung der von der Landesärztekammer beschlossenen Grundsätze zur "angemessenen Vergütung" ein. Ein vorzeitiges Ausscheiden bzw. Nichtantreten der Stelle durch den/die geförderte(n) Weiterbildungsassistenten/in bzw. dessen/deren Bestehen des Fachgesprächs vor Ablauf der Förderfrist teile ich der KVS unverzüglich mit. Förderungsfähig sind nur von der Kammer anerkannte Weiterbildungsabschnitte. Ich bin verpflichtet, nicht rechtmäßig erhaltene Fördermittel der KVS zurückzuerstatten.
Mir ist bekannt, dass die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten nur während der laut Weiterbildungsordnung für den Assistenten anrechnungsfähigen WB-Abschnitts zulässig ist. Die Tätigkeit darf allein dem Zweck der Weiterbildung und nicht zu meiner persönlichen Entlastung oder Praxisvergrößerung dienen."
Die Ärztin G. gab in diesem Zusammenhang folgende Erklärung ab:
"Hiermit verpflichte ich mich, die vorgeschriebene Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin zu absolvieren und an der entsprechenden Facharztprüfung teilzunehmen. Den Abschluss meiner Weiterbildung (bestandenes Fachgespräch) werde ich der KV Südbaden unverzüglich mitteilen. Mir ist bekannt, dass meine Tätigkeit nur für die Dauer der laut WBO anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitte zulässig ist.
Soweit meine Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen wird, sondern eine andere Fachrichtung gewählt oder die Ausbildung abgebrochen wird, teile ich dies unverzüglich der KV Südbaden mit. Gleichzeitig verpflichte ich mich, den Förderbetrag an die KV Südbaden zurückzuzahlen. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht auch, wenn die Fördermittel im Rahmen der fünfjährigen Weiterbildung gewährt werden, und die Weiterbildung nach der dreijährigen WBO abgeschlossen wird."
Mit Bescheid vom 25.08.2004 teilte die KVS dem Kläger mit, das Weiterbildungsvorhaben in Form der ganztägigen Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin, Frau I. G., werde für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 gefördert. Die Auszahlung stehe unter dem Vorbehalt der anteiligen (hälftigen)Finanzierung durch die Krankenkassen. Er erhalte den monatlichen Förderbetrag von 2.040 EUR als gesonderte Zahlung (d. h. außerhalb seines Quartalkontos) jeweils zu Beginn eines Monats über die bekannte Bankverbindung seiner Praxis. Über Fördermittel ab Januar 2005 könne erst entschieden werden, wenn die Krankenkassen ihren Förderanteil zugesagt hätten. Eine gesonderte Antragstellung sei für diesen Zeitraum nicht erforderlich. Der Bescheid war mit Auflagen versehen, wonach der Kläger nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der KVS eine Auflistung der an die Weiterbildungsassistentin gezahlten Förderbeträge und außerdem verschiedene schriftliche Erklärungen der Weiterbildungsassistentin vorzulegen habe.
Die KVS überwies dem Kläger für die Monate Oktober und November 2004 jeweils 2040 EUR. Mit einem am 18.11.2004 bei der KVS eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, er habe Frau G. in der Probezeit zum 30.11.2004 aus verschiedenen Gründen kündigen müssen. Dies sei umso ärgerlicher, da damit wieder ein neuer Verwaltungsaufwand verbunden sei. Es sei ihm aber gelungen, eine neue Kollegin zu finden, für die er Antrag auf Förderung der Weiterbildung stelle. Die KVS widerrief daraufhin mit Bescheid vom 18.11.2004 die Genehmigung zur Beschäftigung von G. als Weiterbildungsassistentin zum 30.11.2004. Mit Bescheid vom 30.11.2004 teilte sie dem Kläger weiterhin mit, wegen des Ausscheidens von Frau G. zum 30.11.2004 aus seiner Praxis werde der Förderbescheid vom 25.08.2004 zum 30.11.2004 (Hervorhebung durch den Senat) widerrufen. Der Kläger sei gleichzeitig verpflichtet, die bereits ausbezahlten Förderbeträge in Höhe von 4.080 EUR für die Monate Oktober und November der KVS zurückzuzahlen. Gemäß § 5 Abs. 1 der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 GKV-SolG sei eine kürzere Dauer der Weiterbildungsförderung als drei Monate bei ganztägiger Beschäftigung nicht förderungsfähig. Da Frau G. vom 01.10. bis 30.11.2004 (= 2 Monate) bei ihm beschäftigt gewesen sei, falle sie unter diese 3-Monats-Frist und sei daher nicht förderungsfähig. Die bereits ausbezahlten Fördergelder für diese beiden Monate seien somit zurückzuerstatten.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.005 zurück. Sie wiederholte ihre Rechtsauffassung, dass nach § 5 Abs. 1 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin eine kürzere Dauer der Weiterbildungsförderung als drei Monate bei ganztägiger Beschäftigung nicht förderungsfähig sei. Mit nur zwei Monaten sei die Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin in der Zeit vom 01.10. bis 30.11.2004 daher nicht förderungsfähig. Werde die vorgegebene Mindestdauer zur Weiterbildungsförderung nicht erfüllt, seien die Verbände der Krankenkassen und somit auch die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zur Zahlung des Förderbetrages verpflichtet bzw. seien die gezahlten Beträge zurückzuzahlen. Durch eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei die Beklagte jederzeit befugt, Änderungen an bereits getroffenen Entscheidungen vorzunehmen. Da der Kläger Adressat des Förderbescheides sei und im Antragsformular die Rückzahlungsverpflichtung im Falle unrechtmäßig erhaltener Fördermittel unterschrieben habe, seien die Gelder von ihm zurückzufordern.
Mit seiner hiergegen am 26.07.2005 bei dem SG Stuttgart erhobenen Klage machte der Kläger geltend, nicht er, sondern die Weiterbildungsassistentin G. habe sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, den erhaltenen Förderbetrag an die KVS zurückzuzahlen. Dies entspreche auch der Information, die die KVS in einem Merkblatt über die "Förderung Weiterbildung Allgemeinmedizin, Stand 2004" (vgl. Bl. 14/15 SG-Akte) ihren Mitgliedern und damit auch dem Kläger zur Kenntnis gebracht habe. Die Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung sehe schließlich die Rückzahlung gezahlter Fördergelder durch den Vertragsarzt nur dann vor, wenn die Zahlungen für einen Zeitraum erfolgt seien, innerhalb dessen "der geförderte Weiterbildungsassistent nicht im Rahmen seiner Weiterbildung zur Allgemeinmedizin beschäftigt" worden sei. Demgegenüber gebe es keine Grundlage dafür, im Falle einer vorzeitigen Beendigung und deshalb unplanmäßig kürzeren Dauer der Weiterbildung von weniger als drei Monaten einen Rückzahlungsanspruch zu begründen. Die Mitteilungspflicht des Praxisinhabers diene lediglich dazu, weitere Überzahlungen zu verhindern. Der Beklagten sei bei Erlass des Förderbescheides bekannt gewesen, dass im Arbeitsvertrag zwischen den Beteiligten eine dreimonatige Probezeit vorgesehen gewesen sei. Wenn die Beklagte gleichwohl die Förderung gewähre, könne sie sich nicht darauf berufen, die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme habe drei Monate nicht erreicht.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 1 der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung eine kürzere Dauer der Weiterbildungsförderung als drei Monate bei ganztägiger Beschäftigung nicht förderungsfähig sei. Werde die vorgegebene Mindestdauer der Weiterbildungsförderung nicht erfüllt, seien die Verbände der Krankenkassen nicht zur Zahlung ihres Förderbetrages verpflichtet. Die mit Bescheid vom 25.08.2004 zunächst erteilte Bewilligung von Fördermitteln für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2004 sei durch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach zwei Monaten nachträglich rechtswidrig geworden. Weil sich der Kläger mit Antragsschreiben vom 03.08.2004 generell dazu verpflichtet und damit garantiert habe, der Beklagten nicht rechtmäßig erhaltene Fördergelder zurückzuerstatten, sei die Rückforderung zurecht erfolgt. Soweit die Weiterbildungsassistentin sich zur Rückzahlung von Fördergeldern verpflichtet habe, liege keiner der in ihrer Erklärung genannten Beispielsfälle vor. Die Erklärung der Weiterbildungsassistentin G. umfasse nur solche Fälle, deren Eintritt allein in ihrer Sphäre und nicht in der Sphäre des Weiterbildenden lägen. Die Vereinbarung enthalte darüber hinaus keine abschließende Regelung hinsichtlich der Rückforderung der erhaltenen Fördermittel vom Vertragsarzt. Sie schließe deshalb nicht aus, über die dort ausdrücklich geregelten Spezialfälle hinaus noch in anderen Fällen den weiterbildenden Arzt zur Zurückzahlung erhaltener Fördermittel zu verpflichten.
Mit Urteil vom 31.01.2008 hob das SG den Bescheid vom 30.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 (gemeint wohl 28.06.2005) auf. Das Rückforderungsbegehren der Beklagten sei durch eine Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Die Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung enthalte keine Vorschrift, die die Beklagte zur Rückforderung bereits bewilligter Fördergelder berechtigen könnte. Auch seien die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 50 SGB X nicht gegeben. Zum einen sei der Förderungsbescheid vom 25.08.2004 mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.11.2004 lediglich "zum" 30.11.2004 und mithin für die Zeit vom 01.12.2004 bis 31.12.2004 widerrufen worden. Eine nach § 50 Abs. 1 SGB X erforderliche Aufhebung für die Zeit vom 01.10. bis 30.11.2004 liege gerade nicht vor. Somit stehe die Bestandskraft des Bescheids vom 25.08.2004 einer Rückforderung der für die Zeit vom 01.10. bis 30.11.2004 bewilligten Förderung entgegen.
Aber selbst wenn der streitgegenständliche Bescheid vom 30.11.2004 dahingehend ausgelegt würde, dass es sich um einen Widerruf der bis zum 30.11.2004 bewilligten Förderungsmittel handele, wäre die Bewilligung nicht im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X von Anfang an rechtswidrig. Sie sei auch nicht im Sinne des § 47 Abs. 1 SGB X mit einem Widerrufsvorbehalt oder einer Auflage verbunden. Auch liege keine nicht zweckentsprechende Verwendung der Geldleistung im Sinne von § 47 Abs. 2 SGB X vor. Schließlich seien auch keine den Vertrauensschutz des Klägers ausschließenden Gründe im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ersichtlich. Davon abgesehen fehle einer Aufhebung nach §§ 45, 47 und 48 SGB X die erforderlich Ermessensentscheidung.
Die Beklagte könne sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die vom Kläger im Antragsvordruck unterschriebene Erklärung, er sei verpflichtet, nicht rechtmäßig erhaltene Fördermittel der Beklagten zurückzuerstatten, stützen. In Ermangelung zweiseitiger Erklärungen sei kein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB X geschlossen worden. Die Erklärung des Klägers stelle auch kein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780 und 781 BGB dar, weil die Erklärung des Klägers, er sei verpflichtet, zu Unrecht erhaltene Fördermittel zurückzuerstatten, für die Begründung einer Forderung zu unbestimmt sei. Selbst wenn sich aber die Beklagte materiell-rechtlich mit Erfolg auf diese Erklärung stützen könnte, wäre ihr der hierzu beschrittene Weg in Form eines Verwaltungsaktes verwehrt. Denn eine Behörde, die sich durch eine mit dem Bürger getroffene einvernehmliche Regelung auf die Ebene der Gleichordnung begebe, sei nicht befugt, ihre Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag durch Verwaltungsakt festzusetzen und auf diese Weise zwangsweise durchzusetzen.
Gegen das ihr am 11.02.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.03.2008 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG seien die Voraussetzungen des § 50 SGB X in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X gegeben. Unschädlich sei, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.11.2004 die Förderung lediglich zum 30.11.2004 widerrufen worden sei. Aus dem Umstand, dass im nächsten Absatz gleichzeitig für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 30.11.2004 die Rückforderung verfügt worden sei, ergebe sich zweifelsfrei, dass damit konkludent auch eine Aufhebung der bewilligten Förderung für die Vergangenheit erfolgt sei. Die Bestandskraft des Bescheides vom 25.08.2004 stehe ihrer Rückforderung deshalb nicht entgegen. Der Förderbescheid vom 25.08.2004 sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sich mit Wirkung für die Vergangenheit zum 01.10.2004 geändert hätten, der Förderbescheid sei zum 01.10.2004 nachträglich rechtswidrig geworden. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, ihm sei die Förderbegrenzung auf drei Monate nicht bekannt gewesen. Als Arzt, der eine Förderung im Zusammenhang mit der Weiterbildung eines Assistenten in Anspruch nehme, müsse er sich mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften befassen, zumal dann, wenn er in seinem Antrag ausdrücklich gegenüber der Beklagten garantiert habe, zu Unrecht erhaltene Fördermittel zurückzuerstatten. Gebe er eine solche Erklärung ab, ohne sich mit den einschlägigen Vorschriften zu befassen, handle er grob fahrlässig. Die verfügte Rückforderung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil keine Ermessensausübung stattgefunden habe. Ein atypischer Fall liege hier nicht vor. Der Fall der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei auch nicht von vornherein ein Umstand, der ausschließlich der Sphäre des Weiterbildungsassistenten zuzuordnen wäre. Vielmehr habe der Kläger von der Förderung und der Tätigkeit der Weiterbildungsassistentin in der Praxis finanziell profitiert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten führten äußere Umstände, seien es Tod, Berufsunfähigkeit, Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder eine geänderte berufliche Planung des Weiterbildungsassistenten nicht zur Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides, vielmehr habe dies allein zur Folge, dass die Verbände der Krankenkassen nicht zur Zahlung ihres Förderbeitrages verpflichtet seien. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Fördergelder werde indes hierdurch für den Vertragsarzt nicht begründet. Die Rückzahlungsverpflichtung des Vertragsarztes hinsichtlich bereits gewährter Förderungsleistungen sei ausschließlich in § 4 Abs. 4 c der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin vorgesehen und enthalte eine auf diese Fallgestaltungen beschränkte Regelung. Für eine Anwendung der Regelungen in §§ 45 ff. SGB X sei ohne dies kein Raum. Die Rückforderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X scheitere daran, dass die Rückforderung nur vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an möglich sei. Ein Wegfall des Anspruchs kraft Gesetzes liege gerade nicht vor.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im schriftlich erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500 EUR ist überschritten. Im Streit steht eine Rückforderung von 4.080 EUR.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist ein Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger hinsichtlich der gewährten Fördermittel nicht von vornherein zu verneinen. Jedoch wird die Beklagte die bisher unterlassene Ermessensausübung noch nachzuholen haben. Der Berufung war deshalb nur mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Beklagte dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einen neuen Bescheid zu erteilen hat. Die weitergehende Berufung der Beklagten erwies sich als unbegründet, ebenso die Klage, soweit mit ihr eine vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wurde.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Fördermittel für die Monate Oktober und November 2004 ist die Selbstverpflichtungserklärung des Klägers im Antrag auf Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 26.07.2004 (dazu nachstehend unter 5.). Andere Rechtsgrundlagen tragen den geltend gemachten Anspruch der Beklagten jedoch nicht. So enthält weder das GKV-SolG Vorschriften, auf die die Beklagte ihren Erstattungsanspruch stützen könnte (dazu unter 1.) noch die Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung (2.). Auch der Bescheid vom 25.08.2004 enthält keine einschlägigen Auflagen oder Widerrufsvorbehalte (hierzu unter 3.). Entgegen der Rechtsauffassung des SG bietet der Bewilligungsbescheid vom 25.08.2004 keine Rechtsgrundlage, die Förderleistungen für die Monate Oktober und November 2004 behalten zu dürfen (vgl. nachstehend 4.). Die Selbstverpflichtungserklärung des Klägers greift hier durch, weil Weiterbildungszeiten von weniger als drei Monaten grundsätzlich nicht förderungsfähig sind (dazu unten 6.). Jedoch hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt; sie wird dies noch nachzuholen haben (im Folgenden unter 7.). Ob darüber hinaus die §§ 48, 50 SGB X nach entsprechender Anwendung ebenfalls als Aufhebungs- und Erstattungsgrundlage in Betracht kommen, kann daher offen bleiben (8.), zumal auch bei Anwendung dieser Vorschriften Ermessen ausgeübt werden müsste.
1. Art. 8 GKV-SolG in der 2004 maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 19.6.2001 - BGBl I S. 1046 - traf folgende Regelungen: (1) Die Krankenkassen fördern zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte, in zugelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht. Die Krankenkassen beteiligen sich vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 an den Kosten der in diesem Zeitraum besetzten eigenständigen Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin durch einen Zuschuss je Stelle im ambulanten Bereich von bis zu 2.000,00 DM monatlich und im stationären Bereich in Höhe von 2.000,00 DM monatlich. Dies gilt für die Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte nur insoweit, als die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung einen mindestens gleich hohen Zuschuss gewährt. In Krankenhäusern können nur bisher bestehende und eigenständige Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin umgewandelte Stellen bezuschusst werden. Die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen darf im Jahr 1999 insgesamt 3.000, im Jahr 2000 insgesamt 6.000 Stellen nicht überschreiten. Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außerhalb der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung und außerhalb der mit den Krankenhäusern vereinbarten Budgets gewährt.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren jeweils mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen.
(3) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung vermindert sich um den von den privaten Krankenversicherungsunternehmen gezahlten Betrag. Über die Verträge nach Abs. 2 ist das Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung anzustreben.
(4) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten zur Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung und die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen ab dem 1. Januar 2001 wird in Verträgen nach Abs. 2 geregelt.
Der Gesetzeswortlaut enthält somit keinerlei Regelungen über eventuelle Rückzahlungsverpflichtungen, weder für die Fall einer Leistungsstörung noch für den einer Zweckverfehlung der gewährten Leistungen.
2. Nach § 1 der auf der Grundlage der Ermächtigung in Art. 8 Abs. 2 GKV-SolG getroffenen Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung (veröffentlicht in DÄBl vom 25.12.2000 - A 3521 in der Fassung der Änderungsvereinbarung - veröffentlicht in DÄBl vom 13.02.2004 - A 456 -) fördern die Krankenkassen zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 durch Beteiligung an den Kosten der in diesem Zeitraum besetzten eigenständigen Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Abs. 1 Satz 1). Die Förderung erfolgt als Zuschuss je Stelle in Höhe von bis zu 2.000,- DM monatlich, soweit die Kassenärztlichen Vereinigungen einen mindestens gleich hohen Zuschuss gewähren (Abs. 1 Satz 2).
In § 4 dieser Vereinbarung ist zum Förderantrag im Weiteren folgendes geregelt:
(1) Die Förderung wird auf Antrag des Praxisinhabers gewährt, der in seiner Praxis eine Stelle zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vorhält und die Besetzung dieser Stelle mit einem geeigneten Bewerber nachweist (Satz 1). Der Antrag ist bei der für den Praxisinhaber zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen (Satz 2). Voraussetzung der Förderung ist unbeschadet ergänzender Vorschriften der Kassenärztlichen Vereinigungen: 1. der Nachweis einer Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer durch den Praxisinhaber für die Allgemeinmedizin 2. Der Nachweis einer Besetzung der Stelle mit einem Bewerber, der sich mit einer dem Antrag beizufügenden schriftlichen Erklärung verpflichtet, den in der Praxis des Antragstellers ableistbaren Weiterbildungsabschnitt als Teil seiner Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zu nutzen. 3. Dem Antrag ist gegebenenfalls auf Anforderung der Kassenärztlichen Vereinigung eine Bestätigung der zuständigen Ärztekammer beizufügen, aus welcher ersichtlich wird, welche Weiterbildungszeiten in der Allgemeinmedizin der Bewerber noch abzuleisten hat. 4. Dem Antrag ist weiterhin beizufügen: a.) Eine Angabe über die voraussichtliche Dauer des Weiterbildungsabschnittes in der Praxis des Antragstellers, b.) eine Erklärung des antragstellenden Vertragsarztes, dass die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an den Weiterzubildenden abgeführt werden, c.) eine Erklärung des antragstellenden Vertragsarztes, dass er, sofern er den geförderten Weiterbildungsassistenten nicht im Rahmen einer Weiterbildung in der Medizin beschäftigt, die Förderbeträge an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzahlt.
§ 5 Abs. 1 bestimmt, dass eine kürzere Dauer der Weiterbildungsförderung als drei Monate bei ganztägiger Beschäftigung nicht förderungsfähig ist. Wird die vorgegebene Mindestdauer der Weiterbildungsförderung nicht erfüllt, sind die Verbände der Krankenkassen nicht zur Zahlung ihres Förderbetrages verpflichtet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen nach Abs. 2 die Zeiträume und die Dauer der Weiterbildungsabschnitte des weiterzubildenden Arztes. Für Teilzeitstellen mit mindestens der halben der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert sich die Förderungsdauer nach Abs. 3 entsprechend.
Nach § 6 Abs. 1 wird der Förderbetrag von der Kassenärztlichen Vereinigung jeweils zu Beginn des Folgemonats an den Praxisinhaber überwiesen (Satz 1). Die Förderbeträge sind als laufender Arbeitslohn, der von dritter Seite gezahlt wird, zu betrachten und unterliegen somit dem Einkommenssteuergesetz (Satz 2).
Gem. § 6 Abs. 2 hat der Praxisinhaber ein vorzeitiges Ausscheiden eines in seiner Praxis geförderten Weiterbildungsassistenten unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen, damit weitere Zahlungen unterbleiben (Satz 1). Sofern der antragstellende Vertragsarzt Förderbeträge gem. § 4 Abs. 4 c (gemeint ist Nr. 4 c) dieser Vereinbarung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzahlt, leitet die Kassenärztliche Vereinigung diese Rückzahlung anteilig an die Verbände der Krankenkassen bzw. an die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Rahmen der Endabrechnung weiter.
Die §§ 8 und 9 treffen noch Regelungen über die Dokumentation gegenüber den Krankenkassen sowie die Evaluation.
Auch dieser Vereinbarung lassen sich somit keinerlei hier einschlägige Vorschriften entnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen erhaltene Fördermittel zurückzuzahlen sind. Einen Rückforderungstatbestand enthält zwar § 4 Abs. 4c, der hier aber nicht zur Anwendung kommt, weil die Ärztin G. unstreitig zu ihrer Weiterbildung beschäftigt war.
3. Rückforderungstatbestände enthält auch der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 25.08.2004 nicht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Er ist bezüglich eventueller Rückzahlungspflichten weder mit Auflagen noch mit Widerrufsvorbehalten versehen worden und enthält auch sonst keine Regelungen für den Fall von Leistungsstörungen oder einer Zweckverfehlung. Der Bewilligungsbescheid enthält die Aussage, die Auszahlung der Fördermittel stehe unter dem Vorbehalt der anteiligen (hälftigen) Finanzierung durch die Krankenkasse. Weiter wird der Arzt darauf hingewiesen, dass gemäß den bundesweit vereinbarten Förderrichtlinien der Förderbetrag in voller Höhe als Bruttogehaltszahlung für die Weiterbildungskandidatin zu leisten sei, d. h. der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung über diesen Förderungsbetrag hinaus vom antragstellenden Arzt zu entrichten ist. Soweit der Bescheid auf Seite 2 noch Auflagen enthält, sind diese ersichtlich nicht einschlägig, sie verpflichten den Arzt zur Abgabe verbindlicher schriftlicher Erklärungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie zur Übermittlung verbindlicher schriftlicher Erklärungen der Weiterbildungsassistentin.
4. Entgegen der Rechtsauffassung des SG bildet der Förderbescheid vom 25.08.2004 für den Kläger keine Rechtsgrundlage, die erhaltenen Förderbeträge auch behalten zu können. Das SG vertrat insoweit die Auffassung, der hier streitige Bescheid vom 30.11.2004 habe den Förderbescheid bezüglich der Monate Oktober und November 2004 nicht aufgehoben. Dies trifft nicht zu.
Der Bescheid vom 30.11.2004 enthält zwei Verfügungssätze. Mit dem einen Verfügungssatz wird der Förderbescheid vom 25.08.2004 zum 30.11.2004 widerrufen. Ersichtlich ist, dass die Beklagte mit dieser Formulierung erreichen will, dass ein zukünftiger Anspruch auf weitere Förderung, jedenfalls für Frau G. ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der bisher gewährten Förderung enthält der Bescheid die Verfügung, dass die bereits ausgezahlten Förderbeträge in Höhe von 4.080 EUR für die Monate Oktober und November 2004 der KVS zurückzuzahlen sind. Auch wenn der Bescheid insoweit keine ausdrückliche Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit anordnet, liegt in der Anordnung einer Rückforderung der bereits gewährten Förderbeträge zugleich die konkludente Aufhebung des entsprechenden Förderbescheids mit der Folge, dass dieser eben keine Grundlage für ein weiteres Behaltendürfen der streitigen Beträge darstellt.
In der Rechtsprechung und in der Literatur ist allgemein anerkannt, dass in der Geltendmachung der Rückforderung unter Umständen gleichzeitig die Aufhebung (Rücknahme) des leistungsbewilligenden Verwaltungsaktes gesehen werden kann, insbesondere dann, wenn die Verwaltung durch den Gesamtzusammenhang der Darstellung im Beschluss ihren Willen zum Ausdruck bringt, nicht mehr am Bewilligungsbescheid festhalten zu wollen (BSG SozR 1300 § 50 Nr. 15 S. 26, KassKomm Steinwedel § 50 Rdnr. 12 sowie von Wulffen/Schütze, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 6. Auflage § 50 Rdnr. 30 mit Hinweis auf BVerwG vom 13.12.1984 - 3 C 79/82 - sowie BSGE 58, 120 und BSG SozR 1500 § 144 Nr. 25).
Die von Literatur und Rechtsprechung für die Annahme einer konkludenten Aufhebung geforderten Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass sie an der bisher gewährten Förderung nicht festhalten und diese vielmehr rückgängig machen möchte. Dies wird zum einen aus der ausgesprochenen Verpflichtung zur Rückzahlung und zum anderen aus der Begründung ersichtlich, die sowohl im Bescheid vom 30.11.2004 als auch im Widerspruchsbescheid vom 28.06.2005 auf die materielle Rechtswidrigkeit der erhaltenen Leistungen als Folge der Unterschreitung der Mindestförderungsdauer abstellt.
5. Soweit die konkludente Aufhebung eines Bewilligungsbescheids als zulässig erachtet wird, wird jedoch stets gefordert (vgl. die Zitate unter oben 4.), dass die Voraussetzungen einer Aufhebung nach §§ 44 bis 48 SGB X oder einer anderen aufhebenden Vorschrift erfüllt sein müssen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verpflichtung des Klägers zur Rückerstattung der Fördermittel ergibt sich aus der von ihm unterschriebenen Erklärung vom 26.07.2004 (Bl. 5 der Verwaltungsakten). Mit dieser Erklärung hatte er sich verpflichtet, nicht rechtmäßig erhaltene Fördermittel der KVS zurückzuerstatten.
a. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um ein Schuldversprechen gem. § 780 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt. Gem. § 780 Satz 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbstständig begründen soll (Schuldversprechen), soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, die schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Das selbstständige Schuldversprechen ist ein einseitiger verpflichtender abstrakter Vertrag. Darin geht eine Vertragsseite eine selbstständige, von dem zu Grunde liegenden Kausalverhältnis losgelöste Verpflichtung ein (siehe Palandt, BGB Kommentar 65. Auflage, § 780 Rdnr. 1 a). Wird ein Schuldversprechen zur Sicherung einer bestehenden Schuld erteilt, so geschieht dies im Zweifel nicht erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB), d. h. der Gläubiger kann also auf das Grundgeschäft zurückgreifen. Die Abstraktheit hat aber zur Folge, dass der Gläubiger ohne Rücksicht auf Einwendungen aus dem Grundgeschäft auch Erfüllung verlangen kann (Palandt aaO Rdnr. 1 b); auch öffentlich-rechtliche Forderungen können grundsätzlich Gegenstand eines Schuldversprechens sein (Palandt aaO Rdnr. 3).
Die Erklärung ist vom Kläger auch in der erforderlichen Schriftform (§ 780 S. 1 letzter Halbsatz BGB) erteilt worden und von der Beklagten konkludent mit der Bewilligung der Förderleistung angenommen worden.
Die Erklärung ist auch entgegen der Auffassung des SG bestimmt genug. Für die Begründung eines Schuldversprechens nach § 780 BGB kommt es darauf an, dass das Versprechen die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen loslösen und rein auf den Leistungswillen des Versprechenden abstellen soll, sodass der Gläubiger (hier die Beklagte) sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht (siehe etwa Urteil des BGH vom 21. Januar 1976 - VII ZR 148/74 in WM 1976, 254 - in dem dortigen Verfahren ging es um die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde). Der BGH hat dies als Vertragsangebot auch für einen künftig erst entstehenden Anspruch als zulässig erachtet. Er hat darauf verwiesen, dass nur die Bestimmtheit des Anspruches vom Gesetz gefordert werde. Die Höhe des Betrages, weswegen der Gläubiger vollstrecken dürfe, müsste sich danach aus der vollstreckbaren Urkunde ergeben oder aus ihr errechnet werden können (Urteil des BGH vom 21. Januar 1976 mwN); hinsichtlich der Bestimmtheit des Inhalts einer vollstreckbaren Urkunde könne auf eine andere notarielle Urkunde Bezug genommen werden, auch wenn diese nicht beigefügt sei (BGH aaO mwN). Hier beim Kläger lässt sich konkret unter Hinzuziehung des Antrags, des dort benannten maximalen Förderzeitraumes vom 1.10.2004 bis 31.03 2006 und des monatlichen Förderbetrages in Höhe von 2040,- EUR, die Forderung jederzeit ausrechnen, die durch das Schuldversprechen "abgesichert" werden soll.
b. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 16. Februar 1983 - 7 RAr 90/81 -in BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr. 1) ist der Kläger aber schon kraft öffentlichen Rechts verpflichtet, die erhaltenen Fördermittel zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht folgt aus der Erklärung des Klägers, die er im Zusammenhang mit seinem Antrag vom 26.7.2004 auf Förderung der Weiterbildung der Ärztin G. abgegeben hat. Denn dort hat er sich ausdrücklich verpflichtet, nicht rechtmäßig erhaltene Fördermittel zurückzuerstatten.
Die Beklagte hat die Fördermittel nur nach Abgabe dieser Erklärung des Klägers gewährt. Die Zuwendung war daher nach dem Willen der Beklagten, der sich auch in der im Grunde in der von G. im wesentlichen gleich lautenden Verpflichtung zur Erstattung zeigt, von der Selbstverpflichtung (hier) des Klägers abhängig. Der Kläger hat sich damit, soweit die Verpflichtung reicht, den von der Beklagten zu treffenden Regelungen unterworfen. Eine solche Selbstverpflichtung ist, wenn sie der Erfüllung des Zuwendungszweckes dient und den Zuwendungsempfänger nicht unbillig belastet, zulässig (BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr. 1). Sie berechtigt die Beklagte grundsätzlich, wie das BSG in der zitierten Entscheidung im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden hat (BSGE 48, 120 = SozR 4100 § 152 Nr. 9), von dem Zuwendungsempfänger die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung zu verlangen, und zwar auch durch Verwaltungsakt (Verwaltungsakt auf Unterwerfung). Zwar berechtigt nicht jedes öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis den zuständigen Träger der öffentlichen Verwaltung, Ansprüche aus einem solchen Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt geltend zu machen; vielmehr muss, sofern nicht ausdrücklich ein Verwaltungsakt vorgesehen ist, sein Erlass durch ein Überordnungsverhältnis legitimiert sein (vgl. BSGE 49, 291, 294 = SozR 4100 § 145 Nr. 1 m. w. N.). Die Unterwerfung bezieht sich aber nicht nur auf den Inhalt der Verpflichtung, sie schließt vielmehr die Verfügungsbefugnis der Verwaltung durch Verwaltungsakt ein (BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr. 1).
Die Selbstverpflichtung des Klägers vom 26.7.2004 stellt somit grundsätzlich eine wirksame Rückforderungsgrundlage für zu Unrecht erhaltene Förderbeträge dar.
6. Entgegen der Auffassung des Klägers haben aber auch die konkreten Voraussetzungen der Selbstverpflichtungserklärung des Klägers vom 26.7.2004 für eine Rückerstattung der erhaltenen Förderungsmittel vorgelegen. Der Ausdruck "nicht rechtmäßig erhalten" ist nicht dahingehend zu verstehen, dass bereits bei Annahme der Fördermittel die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung feststehen muss, vielmehr sind unter "nicht rechtmäßig erhaltenen Fördermitteln" alle Mittel zu verstehen, für deren Verbleib beim Kläger keine Rechtsgrundlage besteht. Dies bedeutet, dass wegen der nachträglich eingetretenen Rechtswidrigkeit (durch Unterschreitung der Mindestförderungszeit als Folge der Kündigung von Frau G.) die zunächst rechtmäßig in Übereinstimmung mit dem Förderungsbescheid vom 25.08.2004 ausgezahlten Förderbeträge im Sinne der abgegebenen Erklärung als nicht rechtmäßig erhaltene Fördermittel einzustufen sind. Die Formulierung in dem Antrag ist weit auszulegen. Sie will bezwecken, dass nur solche Beträge beim Kläger verbleiben dürfen, die ihm nach der materiellen Rechtslage auch tatsächlich zustehen.
Letzteres ist nicht der Fall. § 5 der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung regelt, dass eine kürzere Dauer der Weiterbildungsförderung als drei Monate bei ganztägiger Beschäftigung nicht förderungsfähig ist. Wird die vorgegebene Mindestdauer der Weiterbildungsförderung nicht erfüllt, sind die Verbände der Krankenkassen nicht zur Zahlung ihres Förderbetrages verpflichtet. Da die Weiterbildung im vorliegenden Fall sich lediglich auf zwei Monate erstreckte und danach wegen der zwischenzeitlich erfolgten Kündigung von Frau G. eingestellt werden musste, waren die Monate Oktober und November 2004 der Weiterbildung der Frau G. nicht förderungsfähig. Dies bedeutet, dass für diese Monate dem Kläger auch keine Fördermittel zustanden. Die Voraussetzungen für die Rückzahlungsverpflichtung im Antrag auf Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 26.07.2004 sind damit erfüllt.
Daher durfte die Beklagte den Kläger auf Grund seiner Selbstverpflichtung auf Erstattung der Fördermittel in Anspruch nehmen.
7. Der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2005 erweist sich jedoch als rechtswidrig, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung kein Ermessen ausgeübt hat. Das BSG hat im Urteil vom 30.10.1985 - SozR 3870 § 8 Nr. 2 - u. a. auch im Zusammenhang mit einer Selbstverpflichtung die Auffassung vertreten, dass auch in diesem Fall Ermessen grundsätzlich auszuüben sei. Konkret hat es hierzu ausgeführt:
Trotz der nach alledem rechtlich zulässigen Rückforderung hat der Senat den Rückforderungsbescheid aufgehoben, weil die Rückforderung im Ermessen der Beklagten lag und die Beklagte weder im Rückforderungs- noch im Widerspruchsbescheid ein solches ausgeübt hat. Allerdings ist weder in der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Rückzahlungsverpflichtung noch in den RL von einem Ermessen die Rede, die Rückzahlung ist vielmehr als unbedingte Verpflichtung gestaltet. Gleichwohl hat bereits der 7. Senat in BSGE 54, 286, 292 erwogen, ob die Beklagte nicht aus Ermessensgründen von der Rückforderung absehen könne; er hat dies für eine vor dem Inkrafttreten des SGB X erfolgte Rückforderung offen gelassen. Für Rückforderungen von Zuschüssen nach dem Inkrafttreten des SGB X wie im vorliegenden Falle kann sich die Beklagte jedenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr auf die bloße Feststellung der Rückforderungsvoraussetzungen beschränken; sie muss bei deren Vorliegen vielmehr noch nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie die Zuschussleistungen auch zurückfordern will. Das ergibt sich aus einem dem SGB X zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, der besagt, dass einer Leistungsrückforderung in einem unter Umständen unterschiedlichen Stadium des Verwaltungsverfahrens eine Ermessensausübung voranzugehen hat. Dies kann schon bei der rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach den §§ 45, 48 Abs 1 Satz 2 SGB X der Fall sein mit der Folge, dass dann gemäß § 50 Abs 1 SGB X bei der Rückforderung ein Ermessen entfällt; die Ausübung des Ermessens kann aber auch bei der Rückforderung nach § 50 Abs 2 SGB X zu erfolgen haben, wenn Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (SozR 1300 § 45 Nr. 12). Dieser Rechtsgrundsatz muss sich auch auf eigenständige Rückforderungsregelungen bei Zuschüssen der vorliegenden Art auswirken (vgl. dazu OVG Münster, NJW 1985, 1042), und zwar hier bei der Rückforderung selbst, weil eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht vorgeschrieben ist.
Die Beklagte hat, wie bereits hervorgehoben, bei ihrer Rückforderungsentschließung kein Ermessen ausgeübt. Ein BSGE 54, 286, 292 vergleichbarer Fall, in dem für ein Absehen aus Ermessensgründen nach dem Sachverhalt kein Raum mehr gesehen werden könnte, liegt jedenfalls hier nicht vor. Beachtlich kann hier vielmehr das Vorbringen der Klägerin über ihre hohen Aufwendungen (Investitionen) für den Arbeitsplatz sein, die sie schon im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte und die bisher nicht ausreichend geklärt sind. Insoweit könnte zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit diese Aufwendungen den nicht zurückgeforderten Zuschussbetrag von 10.500 DM übersteigen, ob und inwieweit sie für die Beschäftigung des Schwerbehinderten erforderlich waren und ob und inwieweit sie nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin sich als nutzlos darstellen. In diesem Zusammenhang kann ferner eine Rolle spielen, ob die Klägerin die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat, was bei dem wohl trunkenheitsbedingten Verlust des Führerscheines durch den Schwerbehinderten offenbar zu verneinen wäre. Aus diesen Gründen muss der Rückforderungsbescheid daher zum Nachholen von Ermessenserwägungen durch die Beklagte aufgehoben werden.
Nach dieser Entscheidung setzt eine Ermessensausübung somit voraus, dass besondere Umstände vorliegen, die im Rahmen einer solchen Ermessensentscheidung für die Frage Bedeutung haben könnten, ob auf eine Geltendmachung der Rückforderung unter Berücksichtigung besonderer Umstände teilweise oder sogar vollständig zu verzichten wäre. Einen solchen zu berücksichtigenden Umstand sieht der Senat hier darin, dass das Scheitern der Beschäftigung der Ärztin G. ganz offensichtlich dem Kläger nicht oder nur teilweise zuzurechnen ist. Er hat in der Erwartung einer zuverlässigen Mitarbeiterin sich bereit erklärt, der Ärztin G. die Weiterbildung in seiner Praxis zu ermöglichen. Wenn die beabsichtigte Weiterbildung aus Gründen abgebrochen werden musste, die der Kläger nicht zu vertreten hat, so kann es sich als unbillig erweisen, ihm dann auch noch die Kosten für den im Interesse der Ärztin G. durchgeführte Weiterbildungsversuch aufzuerlegen. Scheitert eine Weiterbildung, so sind unnütz verauslagte Fördergelder von demjenigen in erster Linie zurückzufordern, der das Scheitern zu vertreten hat. Ihn trifft der Vorwurf, dass öffentliche Gelder nicht zweckentsprechend wirksam werden konnten. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob nicht die verauslagten Fördermittel von der Ärztin G. zurückzufordern sind. Zu bedenken ist auch, dass die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im öffentlichen Interesse erfolgt. Scheitert die Weiterbildung, ist auch zu prüfen, ob nicht die Öffentlichkeit die Folgen des Scheiterns eines in ihrem Interesse vorgenommenen Weiterbildungsversuchs zu tragen hat, wenn keinen der Ärzte daran ein nennenswertes Verschulden trifft. Bei einer einseitigen Abwälzung des Rückzahlungsrisikos auf die Ärzte (wie hier) hätten diese zuvor auf die ihnen unter Umständen drohenden finanziellen Folgen hingewiesen werden müssen. Dies ist im vorliegenden Fall zwar hinsichtlich der Nichtbeachtung der Weiterbildungsordnung erfolgt, nicht aber hinsichtlich anderer Gründe, die zu einer Rückforderung führen können. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass es der Kläger nicht darauf angelegt hat, sich Fördermittel zu sichern. Hätte er die Weiterbildungsassistentin G. erst zum 31.12.2004 gekündigt, hätte er die Fördermittel behalten können, dann wäre der objektive Schaden zwar größer gewesen, hätte ihn allerdings nicht getroffen.
Die Beklagte wird insoweit den Sachverhalt näher aufzuklären haben und anschließend im Rahmen ihrer Ermessensausübung darüber entscheiden müssen, ob sie den vollen oder nur einen teilweisen Betrag vom Kläger zurückfordert oder hiervon sogar ganz absieht.
8. Liegt nach dem Gesagten in der Selbstverpflichtungserklärung des Klägers im Antrag vom 26.07.2004 bereits eine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Erstattung von gewährten Fördermitteln vor, so kann offen bleiben, ob auch nach entsprechender Anwendung von § 48, § 50 SGB X der Kläger zur Erstattung der erhaltenen Leistungen verpflichtet wäre. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften für eine Rückforderung vorliegen würden, müsste die Beklagte hier ebenfalls Ermessen ausüben, weil insoweit von einem atypischen Fall auszugehen wäre (ständige Rspr des BSG - vgl. von Wulffen-Schütze a.a.O. § 48 SGB X Rn 20 m.w.N.). Für die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht auf die bei Leistungsgewährung vorliegende Sachverhaltskonstellation abzustellen, sondern auf die Gründe, die zur Aufhebung geführt haben. Die Atypik des Falles zeigt sich hier bereits daran, dass weder in der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung noch in den Bewilligungsbescheiden überhaupt nur daran gedacht wurde, dass eine Förderung aus anderen als im Weiterbildungsrecht liegenden Gründen ihren Zweck verfehlen und Rückforderungsansprüche auslösen könnte. Mit Fällen der vorliegenden Art hat offensichtlich niemand gerechnet.
III.
Nach alledem erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig, weil die Beklagte nicht das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Dies wird die Beklagte nachzuholen haben. Das angefochtene Urteil und die Bescheide waren daher mit der Maßgabe abzuändern, dass die Beklagte ihre Ermessenausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats noch nachholt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a SGG i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger nicht eine Neubescheidung, sondern die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide verlangt hat. Der Streitwert entspricht dem Wert des Rückforderungsbetrags.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.
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