Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 U 808/97 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 40/00 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1954 geborene und als Sprachregisseurin bei Filmaufnahmen tätige Antragstellerin erlitt am 25. Juli 1996 einen Arbeitsunfall, bei dem sie mit einer Glastür kollidierte. Die Antragsgegnerin gewährte ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls zunächst Verletztengeld, welches sie nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. H. vom 21. Mai 1997 sowie neurootologischer Gutachten von PD Dr. med. A. vom 12. Januar 1997 und 8. Juli 1997 durch Bescheid vom 13. August 1997, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10. November 1997, mit Ablauf des 24. Juli 1997 mit der Begründung entzog, über diesen Zeitraum hinaus liege eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor. Hiergegen hat die Klägerin am 14. November 1997 beim Sozialgericht Berlin Klage zu dem Aktenzeichen S 8 U 808/97 erhoben und gleichzeitig beantragt, den Vollzug des Bescheides vom 13. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1997 einstweilen auszusetzen und der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr über den 24. Juli 1997 hinaus weiterhin Verletztengeld zu gewähren.
Das Sozialgericht hat zunächst durch Beschluss vom 28. November 1997 den Vollzug des Entziehungsbescheides vom 13. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1997 für die Zeit bis zum 31. Januar 1998 und dann durch Beschluss vom 20. Februar 1998 bis auf Weiteres gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt. Hierbei hat es darauf hingewiesen, dass das Gericht sich eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung bei Vorlage der angeforderten Sachverständigengutachten bzw. weiterer Sachaufklärung ausdrücklich vorbehalte und der Beschluss gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 SGG jederzeit aufgehoben werden könne. Nachdem im Hauptsacheverfahren die vom Sozialgericht angeforderten ärztlichen Sachverständigengutachten auf HNO-ärztlichem und augenärztlichem Fachgebiet der Frau Dr. med. He. vom 25. August 1999 und des Herrn Dr. med. D. vom 10. Januar 2000 eingingen, welche eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin lediglich bis zum 6. August 1998 bejahten, hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 20. März 2000 seinen Beschluss vom 20. Februar 1998 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf das Ergebnis der bisherigen medizinischen Ermittlungen könne von einer noch andauernden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und damit einer insoweit hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage nicht mehr ausgegangen werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass angesichts des zwischenzeitlich verstrichenen, erheblichen Zeitraumes eine weitere Verletztengeldzahlung möglicherweise erhebliche Rückforderungsansprüche der Antragsgegnerin zur Folge hätte. Die Antragstellerin könne daher derzeit bei entsprechender Bedürftigkeit bis zum Abschluss des Klageverfahrens nur auf Leistungen des Sozialhilfeträgers verwiesen werden. Gegen den ihr am 23. März 2000 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 25. April 2000 (Dienstag nach Ostern) Beschwerde eingelegt. Unter Bezugnahme auf das für das Landgericht Berlin in einem Privatversicherungsrechtsstreit erstattete neurologisch-psychiatrische Fachgutachten des Dr. med. Tr. , Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie im W. -Krankenhaus, vom 20. August 1999 hat sie ausgeführt, nach diesem Gutachten müsse von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit über den August 1998 hinaus und zwar fortlaufend ausgegangen werden. Von daher habe ihre Klage auf Fortzahlung des Verletztengeldes auch Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt.
Am 23. Juni 2000 ist beim Sozialgericht das auf Grund der Beweisanordnung vom 5. April 2000 angeforderte neurologische Sachverständigengutachten von PD Dr. med. Le., Oberarzt der Neurologischen Klinik der Ch., vom 20. Juni 2000 eingegangen, in dem das Vorliegen einer unfallbedingten psychischen Störung und das Fortbestehen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bejaht und die Durchführung besonderer psychotherapeutischer Behandlung zur Überwindung empfohlen worden sind. Nach Kenntnisnahme von diesem Gutachten hat die Beklagte mit Schreiben vom 4. August 2000 sich bereit erklärt, über den 28. März 2000 hinaus bis auf Weiteres Verletztengeld zu zahlen und der Antragstellerin eine stationäre psychotherapeutische Behandlung angeboten. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 16. August 2000 den angefochtenen Beschluss vom 20. März 2000 mit der Begründung rückwirkend aufgehoben, nach dem Ergebnis der weiter durchgeführten Beweisaufnahme (Gutachten von PD Dr. Le. vom 20. Juni 2000) sei hinreichend wahrscheinlich dargetan, dass bei der Antragstellerin fortlaufend eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Daraufhin hat die Antragstellerin durch Schriftsatz vom 28. August 2000 mitgeteilt, die Beschwerde vom 25. April 2000 habe sich erledigt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erstattung der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der bei Beschwerden gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend Anwendung findet (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, Rz. 5 zu § 176 SGG, Rz. 2 zu § 193 SGG), ist über die außergerichtlichen Kosten eines ohne Urteil beendeten Rechtsstreites auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren ist nach rückwirkender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2000 und darauf folgender Erledigterklärung der Antragstellerin vom 28. August 2000 beendet worden. Einer verfahrensbeendenden Entscheidung des Landessozialgerichts bedurfte es nicht mehr. Das Gericht befindet daher über die Kostenerstattung nach sachgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei es in der Regel der Billigkeit entspricht, dass die Kostenlast dem Grad des Unterliegens des Beklagten in der Hauptsache folgt. Nach dem Rechtsgrundsatz des § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Kosten nicht zu erstatten, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und der Klageanspruch sofort anerkannt wird.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entspricht es nicht der Billigkeit, die Antragsgegnerin mit den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu belegen. So hatte die Beschwerde der Antragstellerin vom 25. April 2000 im Hinblick auf das Zwischenergebnis der vom Sozialgericht Berlin im Hauptsacheverfahren durchgeführten Beweisaufnahme keine Aussicht auf Erfolg, da - wie vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss vom 20. März 2000 zutreffend ausgeführt - das Bestehen des mit der Klage von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruches auf Weitergewährung von Verletztengeld über den August 1998 hinaus nicht wahrscheinlich war. Der Senat hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des nach § 97 Abs. 2 Satz 3 SGG ergangenen Beschlusses des Sozialgerichts vom 20. März 2000. Auch die Vorlage des in einem zivilrechtlichen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachtens von Dr. Tr. vom 20. August 1999 führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieses Sachverständigengutachten ist nicht unter Berücksichtigung der Kausalitätslehre der gesetzlichen Unfallversicherung, die sich von der zivilrechtlichen Kausalitätslehre unterscheidet, erstattet worden. Die Erfolgsaussichten im Klage- wie auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfuhren erst mit der Vorlage des vom Sozialgericht eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von PD Dr. Le. vom 20. Juni 2000 eine für die Antragstellerin günstige Wendung. Dieser veränderten Beweislage haben sowohl die Antragsgegnerin durch ihre Bereiterklärung zur Weiterzahlung von Verletztengeld und Gewährung von psychotherapeutischen Maßnahmen mit Schriftsatz vom 4. August 2000 und das Sozialgericht durch rückwirkende Aufhebung des Beschlusses vom 20. März 2000 gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG durch Beschluss vom 16. August 2000 umgehend Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin hat folglich keine Veranlassung zur Beschwerdeeinlegung der Antragstellerin gegeben und das auf vorläufige Weiterzahlung des Verletztengeldes gerichtete Beschwerdebegehren der Antragstellerin sofort nach Änderung der Beweislage anerkannt.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die 1954 geborene und als Sprachregisseurin bei Filmaufnahmen tätige Antragstellerin erlitt am 25. Juli 1996 einen Arbeitsunfall, bei dem sie mit einer Glastür kollidierte. Die Antragsgegnerin gewährte ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls zunächst Verletztengeld, welches sie nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. H. vom 21. Mai 1997 sowie neurootologischer Gutachten von PD Dr. med. A. vom 12. Januar 1997 und 8. Juli 1997 durch Bescheid vom 13. August 1997, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10. November 1997, mit Ablauf des 24. Juli 1997 mit der Begründung entzog, über diesen Zeitraum hinaus liege eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor. Hiergegen hat die Klägerin am 14. November 1997 beim Sozialgericht Berlin Klage zu dem Aktenzeichen S 8 U 808/97 erhoben und gleichzeitig beantragt, den Vollzug des Bescheides vom 13. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1997 einstweilen auszusetzen und der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr über den 24. Juli 1997 hinaus weiterhin Verletztengeld zu gewähren.
Das Sozialgericht hat zunächst durch Beschluss vom 28. November 1997 den Vollzug des Entziehungsbescheides vom 13. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1997 für die Zeit bis zum 31. Januar 1998 und dann durch Beschluss vom 20. Februar 1998 bis auf Weiteres gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt. Hierbei hat es darauf hingewiesen, dass das Gericht sich eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung bei Vorlage der angeforderten Sachverständigengutachten bzw. weiterer Sachaufklärung ausdrücklich vorbehalte und der Beschluss gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 SGG jederzeit aufgehoben werden könne. Nachdem im Hauptsacheverfahren die vom Sozialgericht angeforderten ärztlichen Sachverständigengutachten auf HNO-ärztlichem und augenärztlichem Fachgebiet der Frau Dr. med. He. vom 25. August 1999 und des Herrn Dr. med. D. vom 10. Januar 2000 eingingen, welche eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin lediglich bis zum 6. August 1998 bejahten, hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 20. März 2000 seinen Beschluss vom 20. Februar 1998 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf das Ergebnis der bisherigen medizinischen Ermittlungen könne von einer noch andauernden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und damit einer insoweit hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage nicht mehr ausgegangen werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass angesichts des zwischenzeitlich verstrichenen, erheblichen Zeitraumes eine weitere Verletztengeldzahlung möglicherweise erhebliche Rückforderungsansprüche der Antragsgegnerin zur Folge hätte. Die Antragstellerin könne daher derzeit bei entsprechender Bedürftigkeit bis zum Abschluss des Klageverfahrens nur auf Leistungen des Sozialhilfeträgers verwiesen werden. Gegen den ihr am 23. März 2000 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 25. April 2000 (Dienstag nach Ostern) Beschwerde eingelegt. Unter Bezugnahme auf das für das Landgericht Berlin in einem Privatversicherungsrechtsstreit erstattete neurologisch-psychiatrische Fachgutachten des Dr. med. Tr. , Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie im W. -Krankenhaus, vom 20. August 1999 hat sie ausgeführt, nach diesem Gutachten müsse von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit über den August 1998 hinaus und zwar fortlaufend ausgegangen werden. Von daher habe ihre Klage auf Fortzahlung des Verletztengeldes auch Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt.
Am 23. Juni 2000 ist beim Sozialgericht das auf Grund der Beweisanordnung vom 5. April 2000 angeforderte neurologische Sachverständigengutachten von PD Dr. med. Le., Oberarzt der Neurologischen Klinik der Ch., vom 20. Juni 2000 eingegangen, in dem das Vorliegen einer unfallbedingten psychischen Störung und das Fortbestehen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bejaht und die Durchführung besonderer psychotherapeutischer Behandlung zur Überwindung empfohlen worden sind. Nach Kenntnisnahme von diesem Gutachten hat die Beklagte mit Schreiben vom 4. August 2000 sich bereit erklärt, über den 28. März 2000 hinaus bis auf Weiteres Verletztengeld zu zahlen und der Antragstellerin eine stationäre psychotherapeutische Behandlung angeboten. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 16. August 2000 den angefochtenen Beschluss vom 20. März 2000 mit der Begründung rückwirkend aufgehoben, nach dem Ergebnis der weiter durchgeführten Beweisaufnahme (Gutachten von PD Dr. Le. vom 20. Juni 2000) sei hinreichend wahrscheinlich dargetan, dass bei der Antragstellerin fortlaufend eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Daraufhin hat die Antragstellerin durch Schriftsatz vom 28. August 2000 mitgeteilt, die Beschwerde vom 25. April 2000 habe sich erledigt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erstattung der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der bei Beschwerden gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend Anwendung findet (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, Rz. 5 zu § 176 SGG, Rz. 2 zu § 193 SGG), ist über die außergerichtlichen Kosten eines ohne Urteil beendeten Rechtsstreites auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren ist nach rückwirkender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2000 und darauf folgender Erledigterklärung der Antragstellerin vom 28. August 2000 beendet worden. Einer verfahrensbeendenden Entscheidung des Landessozialgerichts bedurfte es nicht mehr. Das Gericht befindet daher über die Kostenerstattung nach sachgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei es in der Regel der Billigkeit entspricht, dass die Kostenlast dem Grad des Unterliegens des Beklagten in der Hauptsache folgt. Nach dem Rechtsgrundsatz des § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Kosten nicht zu erstatten, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und der Klageanspruch sofort anerkannt wird.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entspricht es nicht der Billigkeit, die Antragsgegnerin mit den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu belegen. So hatte die Beschwerde der Antragstellerin vom 25. April 2000 im Hinblick auf das Zwischenergebnis der vom Sozialgericht Berlin im Hauptsacheverfahren durchgeführten Beweisaufnahme keine Aussicht auf Erfolg, da - wie vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss vom 20. März 2000 zutreffend ausgeführt - das Bestehen des mit der Klage von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruches auf Weitergewährung von Verletztengeld über den August 1998 hinaus nicht wahrscheinlich war. Der Senat hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des nach § 97 Abs. 2 Satz 3 SGG ergangenen Beschlusses des Sozialgerichts vom 20. März 2000. Auch die Vorlage des in einem zivilrechtlichen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachtens von Dr. Tr. vom 20. August 1999 führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieses Sachverständigengutachten ist nicht unter Berücksichtigung der Kausalitätslehre der gesetzlichen Unfallversicherung, die sich von der zivilrechtlichen Kausalitätslehre unterscheidet, erstattet worden. Die Erfolgsaussichten im Klage- wie auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfuhren erst mit der Vorlage des vom Sozialgericht eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von PD Dr. Le. vom 20. Juni 2000 eine für die Antragstellerin günstige Wendung. Dieser veränderten Beweislage haben sowohl die Antragsgegnerin durch ihre Bereiterklärung zur Weiterzahlung von Verletztengeld und Gewährung von psychotherapeutischen Maßnahmen mit Schriftsatz vom 4. August 2000 und das Sozialgericht durch rückwirkende Aufhebung des Beschlusses vom 20. März 2000 gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG durch Beschluss vom 16. August 2000 umgehend Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin hat folglich keine Veranlassung zur Beschwerdeeinlegung der Antragstellerin gegeben und das auf vorläufige Weiterzahlung des Verletztengeldes gerichtete Beschwerdebegehren der Antragstellerin sofort nach Änderung der Beweislage anerkannt.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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