L 11 B 528/08 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 445/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 528/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.05.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Streitig war die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II –Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006, insbesondere die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens.
Der Kläger lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und der 2002 geborenen Tochter. Seit 01.01.2005 bezieht er Alg II. Ab 02.05.2006 bezog er zudem Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Oberfranken und Mittelfranken.
Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 05.12.2005 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2005 in der Fassung des Bescheides vom 14.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2006 sowie in der Fassung des zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheides vom 24.05.2006 Alg II für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 unter Anrechnung von Kindergeld als Einkommen der Tochter, ohne dass hiervon der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II i.V.m. § 3 Abs 1 Nr 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II / Sozialgeld (Alg II/Sozialgeld-Verordnung - ALG II-V -) in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung abgezogen wurde. Unberücksichtigt blieben auch bis 30.04.2006 die Aufwendungen für die KfzHaftpflichtversicherung in Höhe von 37,68 EUR monatlich.
Dagegen hat der Kläger am 24.05.2006 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und am 09.01.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Kläger hat nach Hinweis des SG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – am 27.03.2008 die Klage zurückgenommen. Mit Beschluss vom 09.05.2008 hat das SG die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG abgelehnt.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Bei rechtzeitiger Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von PKH hätte die Entscheidung des BSG nicht vorgelegen, eine hinreichende Erfolgsaussicht also noch bestanden. Im Übrigen habe das BSG eine Übergangsfrist bis 30.06.2007 gewährt. Er habe in der Sache nicht Recht bekommen und werde mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH erneut bestraft.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogen Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
–SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. PKH für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Kläger nicht zu bewilligen.
Nach § 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht hier nicht. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand des Senates im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Philippi in Zöller, ZPO, 26.Aufl 2007, § 119 Rdnr 44 mwN). Es besteht in aller Regel keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten eines PKH-Bewilligungsantrages losgelöst vom – hier durch Klagerücknahme - abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28.Aufl 2007, § 127 Rdnr 5 mwN). Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Entscheidung über die Bewilligung von PKH durch das Gericht pflichtwidrig verzögert wurde (vgl. Philippi aaO § 119 Rdnr 47 mwN). Hier hätte das SG bereits am 09.01.2007 über den Antrag auf Bewilligung von PKH entscheiden können. Zu einem früheren Zeitpunkt war eine Entscheidung hierüber mangels entsprechenden Antrages auf Bewilligung von PKH nicht möglich. Am 09.01.2007 allerdings war die Rechtsprechung des BSG zur Anrechnung von Kindergeld bei minderjährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft bereits ergangen, es bestand somit auch zu diesem Zeitpunkt keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr.
Die vom Kläger angesprochene, vom BSG gewährte Übergangsfrist hat für die vorliegende Entscheidung keine Bedeutung. Bei dieser Übergangsfrist geht es lediglich um die Einbeziehung bisher nicht Beteiligter in ein Klageverfahren. Die Ablehnung der Bewilligung von PKH stellt auch keine Bestrafung des Klägers dar, sie ist vielmehr zwangsläufige Folge fehlender Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der frühest möglichen Entscheidung.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
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