L 3 U 29/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 372/96 W 98-W 99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 29/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren hat.

Der Kläger - geboren 1938 in T - reiste 1966 in die Bundesrepublik Deutschland ein und war bis September 1974 bei verschiedenen Firmen als Maschinenarbeiter bzw. Produktionshelfer tätig. Vom 7. Oktober 1974 bis 31. Mai 1991 bestand ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers als Packer im Versand und Lager der Firma Dr. L GmbH, die Photometer, Messgeräte und Reagenzien herstellte. Im Januar 1990 erkrankte der Kläger an einem zentroblastischen hochmalignen Non-Hodgkin-Lymphom, das in der Zeit vom 22. Januar bis 25. Mai 1990 zu einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus M führte. Seit 1. August 1990 bezieht der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Nachdem ein gegen die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover geführtes Verfahren auf Anerkennung einer berufsbedingten Atemwegserkrankung als BK Nr. 4302 durch Bescheid vom 14. Februar 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1994 abgelehnt worden war, nahm der Kläger die hiergegen gerichtete Klage S 69 U 313/94 nach Einholung eines lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. med. J-HH vom 11. Januar 1995 zurück.

Auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des Sozialgerichts beantragte der Kläger mit Schreiben vom 24. August 1995, die bei ihm im Bereich des Bewegungsapparates, des Magens und des Lymphsystems vorliegenden Erkrankungen als BK anzuerkennen. Die Beklagte zog im Rahmen des Feststellungsverfahrens die BK-Akte der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover bei - darunter die Stellungnahme des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. med. B G vom 6. Dezember 1993, der darin ausführte, die Non-Hodgkin-Erkrankung werde nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht durch toxische oder canzerogene Arbeitsstoffe verursacht, sondern stelle eine eigenständige Erkrankung dar, die nicht durch Gefahrstoffexposition unterhalten werde. Der Kläger machte geltend, dass der Umgang mit Chemikalien bei der Firma B L GmbH die Krebserkrankung ausgelöst habe und seine schwere Tätigkeit als Packer mit Heben und Tragen von Lasten bis 80 kg zu einer Wirbelsäulenerkrankung geführt habe. Nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft von der Firma B L GmbH vom 24. November 1995 und einer Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) aufgrund einer Arbeitsstättenbesichtigung vom 18. Januar 1996 holte die Beklagte eine Stellungnahme des Gewerbearztes Dr. W, Landesinstitut für Arbeitsmedizin, vom 19. Februar 1996 ein, nach dessen Feststellungen das bei dem Kläger vorhandene HWS-Schulter-Arm-Syndrom, der geringe BWS-Schaden und Lumbosacralschaden zu einer verminderten Belastbarkeit des Stütz- und Bewegungsapparates geführt hätten. Diese Schäden stellten jedoch schicksalsbedingte Leiden dar, die nicht mit Wahrscheinlichkeit im Sinne einer wesentlichen Teilursache auf die berufliche Belastung zurückzuführen seien.

Mit Bescheid vom 8. März 1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung der bei dem Kläger bestehenden Erkrankung als BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV ab, da die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht die arbeitstechnischen Kriterien dieser Erkrankung erfüllte. Das für diese BK erforderliche Kriterium der Langjährigkeit sei in der Regel erst nach 10 Jahren erfüllt. Die Hebe- und Tragevorgänge müssten dabei bezogen auf eine Arbeitsschicht regelmäßig und andauernd gewesen sein. Auch entspreche das beim Kläger vorliegende medizinische Bild nicht dem der genannten BK. Die Erkrankung des Lymphsystems sei keiner Listenkrankheit der Anlage zur BKV zuzuordnen und sei auch nicht wie eine BK gemäß § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu entschädigen, da es sich bei dem bestehenden Non-Hodgkin-Lymphom nach Kenntnis der medizinischen Wissenschaft um eine schicksalhafte Erkrankung handele. Da die von ihm für den Versand fertiggemachten Behälter mit Chemikalien fest verschlossen gewesen seien, sei er nicht schadstoffexponiert gewesen, so dass aus technischen Gründen eine Schädigung des Magens und des Lymphsystems ausgeschlossen gewesen sei.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe sehr wohl Kontakt mit offenen Chemikalien und Pulver gehabt, da der Produktionsraum direkt neben dem Lagerraum gewesen sei. Er habe auch nicht in der neuen Lagerhalle, die der TAD bei seiner Ortsbesichtigung gesehen habe, gearbeitet, sondern noch in der alten Lagerhalle. Auch seien die Rückenbeschwerden berufsbedingt, da er Kunststoffwannen mit Materialien bis zu 80 kg, häufig zu 50 kg und weniger habe heben und tragen müssen und zwar während der gesamten Zeit seiner Beschäftigung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Die hiergegen gerichtete Klage vom 15. Mai 1996 (S 69 U 372/96) hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 3. April 1997 mangels prozessualer Vertretungsberechtigung wegen fehlender Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig verworfen. Auf die Berufung des Klägers (L 3 U 53/97) hat das Landessozialgericht Berlin durch Urteil vom 13. November 1997 den Gerichtsbescheid aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Dieses hat durch Gerichtsbescheid vom 27. Juli 1998 (S 69 U 372/96-W 98) die Klage erneut abgewiesen und dazu u.a. ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anerkennung und Entschädigung gesundheitlicher Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule als BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV, da die Aufnahme dieser BK in die Anlage zur BKV unwirksam sei, weil sich die Bundesregierung als Verordnungsgeberin nicht in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung gehalten und damit den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der vollziehenden Gewalt nach Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt habe. Das Gericht schließe sich insoweit dem überzeugenden Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 5. Februar 1998 (L 6 U 178/97) an. Das bei dem Kläger eingetretene Non-Hodgkin-Lymphom sei keine BK und könne auch nicht wie eine solche nach § 551 Abs. 2 RVO entschädigt werden, da sie bereits seit 1990 - also vor Erlass der letzten Neufassung der BKV - bekannt gewesen sei.

Auf die Berufung des Klägers (L 3 U 82/98) hat das Landessozialgericht Berlin mit Urteil vom 28. Januar 1999 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 1998 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Das Sozialgericht hat daraufhin ein arbeitsmedizinisches Gutachten nach Lage der Akten von Dr. med. D vom 24. März 2000 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, für Erkrankungsformen des lymphatischen Systems gelte ein Zusammenhang bei Exposition mit Benzol, ionisierenden Strahlen, Zytostatika, HIV-Infektionen als gesichert, als wahrscheinlich für Asbest und als möglich bei der Einwirkung von Herbiziden (Chlorphenole, Phenoxysäuren). Mit keinem dieser Stoffe habe der Kläger beruflichen Kontakt gehabt.

Der Kläger hat hiergegen geltend gemacht, das Gutachten von Dr. D sei unzureichend, weil es lediglich nach Aktenlage erstellt worden sei, ohne ihn anzuhören. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten es unterlassen, sich bei der Arbeitsplatzuntersuchung nach den Chemikalien zu erkundigen. Inzwischen könne zwar die Non-Hodgkin-Erkrankung als geheilt angesehen werden, er leide jedoch an starken Rückenschmerzen, an den Folgen einer zweimaligen Magenresektion, Bronchialerkrankung der Lungen und Krampfadern sowie Depressionen.

Das Sozialgericht hat eine Auskunft der Firma L GmbH & Co KG vom 28. Juli 2000 mit einer Ergänzung vom 22. August 2000 eingeholt, wonach der Betrieb selbst keine Chemikalien herstellt. Es hat weiterhin zur Aufklärung der Hebe- und Tragebelastungen des Klägers sowie der Einwirkung von Chemikalien die ehemaligen Arbeitskollegen des Klägers, B R und C L sowie den technischen Produktionsleiter der Firma Dr. L GmbH & Co KG, Dr. M P P K und den Chemiker und Ingenieur Dr. H S als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 1. Dezember 2000 sowie vom 19. Januar 2001 verwiesen.

Durch Urteil vom 19. Januar 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass sich die Kammer vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen (haftungsbegründende Kausalität) für das Vorliegen einer BK nach Nr. 2108 nicht habe überzeugen können. Das regelmäßige Heben eines Gewichtes von 20 kg mehr als 40 mal pro Arbeitsschicht habe das Gericht nach Auswertung der Zeugenaussagen, insbesondere der Angaben des Zeugen Dr. H Snicht feststellen können. Vielmehr seien durch die Aussage von Dr. S die Erkenntnisse des TAD vom 5. Februar 1996 bestätigt worden, wonach das mittlere Gewicht eines Kartons bei ca. 6 bis 10 kg und damit deutlich unter der relevanten Grenze von 20 kg gelegen haben dürfte. Auch könne das bei dem Kläger bestehende Non-Hodgkin-Lymphom unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. D nicht „wie eine BK nach § 551 Abs. 2 RVO“ anerkannt und entschädigt werden.

Gegen das am 14. März 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. April 2001 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren auf Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden weiter verfolgt, während er Ansprüche wegen der Erkrankung des Lymphsystems laut Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend macht. Er trägt vor, das Sozialgericht sei zu Unrecht von einer unzureichenden Hebe- und Tragebelastung im Sinne der BK Nr. 2108 ausgegangen, da es nicht berücksichtigt habe, dass für jedes einzelne Paket jeweils fünf einzelne Hebevorgänge angefallen seien. Nach seiner Berechnung sei pro Packer am Tag eine Menge von 800 bis 1000 kg bewegt worden. Er habe nach Erreichung der Altersgrenze von 40 Jahren noch 12 Jahre erhebliche Pack- und Hebevorgänge verrichtet, die einen ursächlichen Zusammenhang mit seinem Rückenleiden wahrscheinlich machten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2001 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 8. März 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1996 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV Verletztenrente vom frühestmöglichen Zeitpunkt an zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Sie trägt ergänzend vor, die jetzt behauptete Kumulation der Lastgewichte und unkritische Addierung der Hebe- und Tragevorgänge ergebe keine neuen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer BK Nr. 2108. Bei dem Kläger liege eine generalisierte Erkrankung vor, bei der die Verschleißerscheinungen im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule nicht über den Verschleiß in anderen Bereichen des Bewegungsapparates hinaus gingen.

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte der behandelnden Internisten Dres. T H und R vom 21. September 2001, von dem Facharzt für Orthopädie Priv.-Doz. Dr. A vom 8. Oktober 2001, von den Orthopäden Dr. L, Dr. Wvom 9. Oktober 2001 sowie dem Orthopäden Dr. med. K R vom 25. Oktober 2001 eingeholt, auf die verwiesen wird. Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat der Senat ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. M W-R vom 11. April 2002 veranlasst. Dieser ist zu dem abschließenden Ergebnis gelangt, bei dem Kläger liege ein degeneratives LWS-Syndrom bei Osteochondrose und Facettengelenkarthrose L4/5 und vor allem L5/S1 sowie ein degeneratives HWS-Syndrom mit rezidivierenden Nervenwurzelreizerscheinungen sowie ein Senk-Spreiz-Fuß beiderseits vor. Keine der vorgenannten Erkrankungen sei im Sinne der erstmaligen Entstehung oder im Sinne der wesentlichen Verschlimmerung auf die berufliche Belastung des Klägers als Packer bei der Firma L GmbH zurückzuführen. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Bandscheibenschädigung nachgewiesen worden.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ihm steht - wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat - ein Anspruch auf Verletztenrente wegen einer als BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV anzuerkennenden bandscheibenbedingten Wirbelsäulenerkrankung nicht zu.

Der vom Kläger verfolgte Anspruch richtet sich noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Eintritt des Versicherungsfalles für einen Zeitraum vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 geltend gemacht wird (Artikel 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).

Für die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV muss bei dem Versicherten eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) vorliegen, die durch langjähriges berufsbedingtes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige berufsbedingte Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung („arbeitstechnische Voraussetzungen“) entstanden ist. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben und als Konsequenz aus diesem Zwang muss die Aufgabe dieser Tätigkeiten tatsächlich erfolgt sein (BSG SozR 3-5670 Nr. 2108 Nr. 2).

Für das Vorliegen des Tatbestandes der BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des „Vollbeweises“, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - und BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 16/00 R - m.w.N.).

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der streitigen BK erfüllt sind. Der Kläger kann mit seinem Begehren jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil es an der erforderlichen Kausalität zwischen der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Veränderungen an der Wirbelsäule fehlt. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule im Sinne der erstmaligen Entstehung oder im Sinne einer wesentlichen Verschlimmerung eines bestehenden Leidens ursächlich auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind. Es fehlt bereits an dem Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Hierauf hat bereits der Gewerbearzt Dr. W in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 1996 hingewiesen, die er nach Auswertung der von dem Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere des Attestes des Orthopäden G Svom 13. Juni 1995 abgegeben hat. Keiner der den Kläger behandelnden Ärzte, von denen ein Befundbericht eingeholt worden ist, hat eine bandscheibenbedingte Erkrankung bestätigt.

Das Fehlen einer solchen ergibt sich auch aus dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. W-R vom 11. April 2002. Dieser kommt zu dem abschließenden Ergebnis, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der unteren LWS sei bei dem Kläger zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden. Diese sei anhand des anamnestischen Beschwerdeverlaufs und der aktuellen Untersuchungsergebnisse unwahrscheinlich. Die Untersuchungsbefunde und die geschilderten Beschwerden sprächen für einen typischen degenerativen Wirbelsäulenschmerz mit entsprechenden Reaktionen und Funktionseinschränkungen der unteren LWS. Das vorhandene degenerative LWS-Syndrom bei Osteochondrose und Facettengelenkarthrose L4/5 und vor allem L5/S1 sowie das degenerative HWS-Syndrom mit rezidivierenden Nervenwurzelreizerscheinungen seien weder im Sinne der erstmaligen Entstehung noch im Sinne der wesentlichen Verschlimmerung auf die berufliche Belastung des Klägers zurückzuführen.

Der Senat sieht keine Veranlassung, diesen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen nicht zu folgen. Bei dem Sachverständigen handelt es sich um einen - besonders mit der Problematik der BK 2108 vertrauten - erfahrenen Sachverständigen. Soweit der Kläger anregt, zu dieser Problematik ein weiteres Gutachten einzuholen, vermag der Senat die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens nicht zu erkennen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger Gelegenheit gegeben werden sollte, seine Schmerzen und Beschwerden noch einmal detailliert einem weiteren Sachverständigen zu schildern. Auf die Möglichkeit, einen Gutachter nach § 109 SGG zu benennen, ist der Kläger unter Fristsetzung hingewiesen worden. Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt.

Die Berufung war demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved