Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 2969/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1326/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. März 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des Verletztengelds vom 21. Februar bis 22. Juni 2003.
Die am 1958 geborene Klägerin ist seit 15. Mai 1995 bei der Stadt M. als Sozialpädagogin in einer Werkstatt für psychisch behinderte Menschen beschäftigt. Sie war bis zum 31. Dezember 2002 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Vom 01. Januar bis zur Kündigung zum 30. November 2003 bestand eine Pflichtversicherung bei der Beklagten. Bei einem am 09. Januar 2003 erlittenen versicherten Wegeunfall (Ausrutschen auf Glatteis auf dem Weg zur Arbeit) zog sie sich eine Schenkelhalsfraktur links zu, für dessen Entschädigung die beigeladene Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig war. Die Klägerin war wegen der Unfallfolgen bis zum 22. Juni 2003 arbeitsunfähig krank, wobei seit 26. Mai 2003 ein Arbeitsversuch von vier Stunden pro Tag als Wiedereingliederung durchgeführt worden war. In einer der Beigeladenen erteilten Formularauskunft vom 12. Februar 2003 wurden die laufenden Entgelte der Klägerin im Jahre 2002 mit EUR 38.283,96 beziffert; ferner seien Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen, Treueprämien etc.) von EUR 2.987,25 geleistet worden. Den Gesamtbetrag von EUR 41.271,21 nahm die Beigeladene insoweit als Jahresarbeitsverdienst (JAV) an (Bl. 40/41 der Verwaltungsakte der Beigeladenen). Nach der der Beklagten erteilten Entgeltbescheinigung der Stadt M. vom 12. Februar 2003 betrug das monatliche Bruttoentgelt der Klägerin im Jahre 2002 EUR 3.299,68 (netto EUR 2.420,88); ferner wurden Einmalzahlungen für das Jahr 2002 von EUR 3.133,40 angegeben (Bl. 347 der Verwaltungsakte der Beigeladenen). Nach der im Berufungsverfahren erteilten Auskunft der Stadt M. vom 31. August 2006 (mit Auszug über das Einkommen der Klägerin im Jahr 2002) betrug das laufende monatliche Einkommen der Klägerin im Jahre 2002 brutto EUR 3.190,33 und netto EUR 2.311,53. Ferner wurde im Juli 2002 Urlaubsgeld in Höhe von brutto EUR 255,65 (netto EUR 154,83) und im November 2002 eine Weihnachtszuwendung in Höhe von brutto EUR 2.731,60 (netto: EUR 1.452,97) gewährt (Bl. 29/30 der LSG-Akte). Bis zum 20. Februar 2003 erhielt die Klägerin von der Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ab 23. Juni 2003 bewilligte die Beigeladene der Klägerin mit Bescheid vom 25. November 2003 als Rente eine vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 von Hundert (v.H.; monatlicher Zahlbetrag EUR 458,57).
Im Wege des Auftrags für die Beigeladene zahlte die Beklagte an die Klägerin für die Zeit vom 21. Februar bis 22. Juni 2003 tägliches Nettokrankengeld (als Verletztengeldzahlung) von EUR 70,21 (brutto: EUR 80,70). Mit Bescheid der Beklagten vom 30. April 2003 wurde die Berechnung des Zahlbetrags erläutert. Der Bruttozahlbetrag von täglich EUR 80,70 ergebe sich aufgrund des monatlichen Nettogehalts von EUR 2.420,88, das durch 30 zu dividieren sei. Von dem Nettobetrag seien Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (EUR 2,62) und zur Rentenversicherung (EUR 7,87) abzuziehen, so dass sich der Nettobetrag von täglich EUR 70,21 ergebe. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, aus dem Gesetz gehe hervor, dass das Verletztengeld 80 v.H. des Bruttoentgelts betrage, jedoch 100 v.H. des Nettoentgelts nicht übersteigen dürfe. Für die Berechnung seien insoweit die Sonderzahlungen mit zu berücksichtigen. 80 v.H. des insoweit kumulierten Bruttoentgelts beliefen sich insoweit auf EUR 94,95 und 100 v.H. des kumulierten Nettoentgelts auf EUR 87,09. Mithin belaufe sich das kalendertägliche Brutto-Verletztengeld auf EUR 87,09. Die Beklagte habe zu Unrecht das Verletztengeld auf 100 v.H. des Nettoentgelts ohne die Einmalzahlungen begrenzt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 wiederholte die Beklagte, dass das tägliche Brutto-Verletztengeld EUR 80,70, nämlich 100 v.H. des Nettogehalts, betrage. Den Widerspruch wies die bei der Beklagten bestehende Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2003 zurück. Darin wurde bestätigt, dass das aus dem Regelentgelt berechnete Verletztengeld (80 v.H. des kumulierten Regelentgelts, EUR 94,95) mit dem tatsächlich erzielten Netto-Arbeitsentgelt ohne die Einmalzahlungen EUR (80,70) zu vergleichen sei.
Die Klägerin erhob am 16. Oktober 2003 beim Sozialgericht Mannheim (SG) zunächst Untätigkeitsklage, die sie nach Erhalt des Widerspruchsbescheids gegen diesen richtete. Die Klägerin machte weiter geltend, bei der Berechnung des Nettoentgelts seien auch die Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Insoweit verweise sie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Mai 2000 (1 BvL 1/98). Ihr stehe ein Anspruch auf Netto-Verletztengeld von kalendertäglich EUR 75,76 (brutto EUR 87,08) zu. Der von der Beklagten und der Beigeladenen verwendete Begriff des tatsächlich erzielten Netto-Arbeitsentgelts finde sich im Gesetz nicht. Auch beim Netto-Arbeitsentgelt sei, ebenso wie beim Brutto-Arbeitsentgelt, der Betrag der Einmalzahlungen hinzuzurechnen. Dies gebiete Art. 3 des Grundgesetzes (GG).
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 sei die von ihr vorgenommene Berechnung des Verletztengelds nicht zu beanstanden. In Umsetzung der Entscheidung des BVerfG seien die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen durch den Gesetzgeber verfassungskonform novelliert worden. Die von ihr vorgenommene Berechnung entspreche der Intention des Urteils und insoweit der aktuellen Rechtslage. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht zu erkennen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin überhaupt keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, mithin auch nicht aufgrund der Einmalzahlungen, getragen habe.
Die mit Beschluss des SG vom 03. Januar 2005 Beigeladene erließ im Verlauf des Klageverfahrens den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2004, mit dem ein Anspruch auf höheres Verletztengeld verneint wurde. Es wurde die Berechnung durch die Beklagte bestätigt.
Mit Urteil vom 11. März 2006 verurteilte das SG die Beigeladene unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30. April 2003 und des Widerspruchsbescheids der Beigeladenen vom 21. Dezember 2004, der Klägerin Verletztengeld vom 21. Februar bis 22. Juni 2003 unter Berücksichtigung der erhaltenen Einmalzahlungen in Höhe von EUR 3.133,40 auch bei der Bestimmung des Netto-Arbeitsentgelts zu gewähren. Weder die Beklagte noch die Beigeladene hätten das Verletztengeld zutreffend berechnet. Die Zahlung von Verletztengeld bleibe eine Leistung des Unfallversicherungsträgers, auch wenn die Beklagte im Rahmen einer Vereinbahrung beauftragt gewesen sei, diese Leistungen zu erbringen. Mithin sei die Beigeladene im Rechtsstreit auch passiv legitimiert und entsprechend zu verurteilen. Die Berechnung des Verletztengelds sei deshalb fehlerhaft, da die erhaltende Einmalzahlung des Jahres 2002 in Höhe von EUR 3.133,40 lediglich bei der Festsetzung des maßgeblichen Brutto-Arbeitsentgelts, nicht aber des Netto-Arbeitsentgelts berücksichtigt worden sei. § 47 Abs. 2 Satz 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) müsse insoweit ebenfalls Anwendung finden. Zutreffend sei diese Bestimmung im Rahmen der nach § 47 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) in Verbindung mit § 47 SGB V vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung bei der Festsetzung des Brutto-Regelentgelts berücksichtigt worden, indem ein kalendertäglicher Betrag von EUR 8,70 (EUR 3.133,40: 360) zugrunde gelegt worden sei. Bei der Bestimmung des letztlich maßgebenden Netto-Regelentgelts müsse entsprechend verfahren werden. Insoweit seien zunächst die Grundsätze nach § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V maßgebend. § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V lege ausdrücklich fest, dass für die Berechnung des Regelentgelts, d.h. des Brutto-Regelentgelts und des Netto-Regelentgelts, der auf eine bestimmte Weise zu berechnende Anteil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts hinzuzurechnen sei. Die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgenommene Berechnung des Netto-Regelentgelts sei mit dem Gebot, die beitragspflichtigen Einmalzahlungen auch auf der Leistungsseite adäquat zu berücksichtigen, nicht vereinbar. Es sei kein sachlicher Grund vorhanden, warum im Rahmen der Bestimmung des Verletztengelds die Einmalzahlungen beim Brutto-Regelentgelt hinzurechenbar sein sollten, beim Netto-Regelentgelt aber nicht. Nachdem das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet habe, die Beiträge aus den Einmalzahlungen bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen nicht mehr außer Betracht zu lassen, müsse dies auch dann Beachtung finden, wenn die Grenze der Leistung durch das Netto-Arbeitsentgelt festgelegt werde.
Gegen das der Beigeladenen gegen Empfangsbekenntnis am 18. März 2005 zugestellte Urteil hat diese am 01. April 2005 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Die Beigeladene trägt vor, das SG verkenne, dass der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 47 SGB VII, 47 SGB V) eindeutig festlege, dass Einmalzahlungen zwar zu berücksichtigen seien, aber das berechnete Netto-Arbeitsentgelt nicht überstiegen werden dürfe. Wenn Einmalzahlungen zum Nettobetrag hinzugerechnet würden, erhielte die Klägerin eine höhere kalendertägliche Lohnersatzleistung, als sie als Entgelt bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit ohne den Versicherungsfall erzielt hätte. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Februar 2006 (B 1 KR 11/05). Denn nach der nach § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V erforderlichen weiteren Vergleichsberechnung dürfe das nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB V berechnete kalendertägliche Verletztengeld das sich aus dem Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V ergebende kalendertägliche Netto-Arbeitsentgelt, also aus laufendem Arbeitsentgelt erzieltes Netto-Arbeitsentgelt, nicht überschreiten. Bei der Berechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V diskutiere das BSG, ob Einmalzahlungen zu berücksichtigen seien oder ob es bei dem grundsätzlichen Herauslassen von Einmalzahlungen bei der Berechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V verbleibe. Das BSG komme zu dem Ergebnis, dass eine Begrenzung des Verletztengelds auf 100 v.H. des zuletzt aus laufendem Arbeitsentgelt erzielten Netto-Arbeitsentgelts nur dann in Betracht komme, wenn sich die Einmalzahlungen ganz überwiegend, nämlich zu zwei Dritteln oder mehr, aus Vergütungsbestandteilen zusammensetzten, die der Arbeitgeber im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf Fehltage allenfalls kürzen, aber nicht gänzlich verweigern dürfe. Hintergrund dieser Sichtweise sei der Ansatz, dass Vergütungsbestandteile, die durch die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht gänzlich gekürzt werden dürften, also von dem Erbringen der Leistung unabhängig seien, dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer trotz seiner Arbeitsunfähigkeit zuflössen. Dies betreffe grundsätzlich die leistungsunabhängigen Zahlungen bzw. Gratifikationen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. In diesem Fall bestehe kein Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erhalt des Vergütungsbestandteils, da auch trotz Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf diesen Vergütungsbestandteil bestehe. Eine Einbeziehung in die Berechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V würde zu einem doppelten Ansatz dieser Leistung führen. Könne im Gegensatz dazu der arbeitsunfähige Arbeitnehmer durch seine Arbeitsunfähigkeit bestimmte Merkmale leistungsabhängiger Vergütungsbestandteile nicht erfüllen und sei der Arbeitgeber daher berechtigt, diese Vergütungsbestandteile zu verweigern, seien die Einmalzahlungen in die Berechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V einzubeziehen, da dann ein direkter Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verlust von Einkommen bestehe. In diesem Fall handle es sich um leistungsabhängige Prämien oder Provisionen, die aufgrund erbrachter Arbeitsleistungen bezahlt würden. Im Falle der Klägerin bestünden die Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zum überwiegenden Teil aus Zahlungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit allenfalls kürzen, aber nicht gänzlich verweigern dürfe. Damit rechtfertige sich nach den Vorgaben des BSG eine Begrenzung des Verletztengelds auf 100 v.H. des zuletzt laufenden Arbeitsentgelts, da mehr als zwei Drittel der Einmalzahlungen aus Vergütungsbestandteilen bestünden, die der Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers allenfalls kürzen, aber nicht gänzlich verweigern dürfe. Aus diesem Grund sei eine Auszahlung des Verletztengelds, welches sich ausschließlich an dem zuletzt laufenden Arbeitsentgelt orientiere, nach § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V statthaft und rechtmäßig. Insoweit habe sich das SG mit der Bestimmung des § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V nicht auseinandergesetzt, sondern ausschließlich auf § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V abgestellt.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. März 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte schließt sich diesem Antrag an.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend entschieden, dass die Einmalzahlungen auch bei der Vergleichsberechnung aufgrund des Netto-Arbeitsentgelts zu berücksichtigen seien. Andernfalls wirkten sich die Einmalzahlungen auf die Höhe des Verletztengelds nicht aus, obwohl von den Einmalzahlungen Beiträge an die Sozialversicherung geleistet worden seien.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten sowie der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beigeladenen, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, die hier maßgebend ist, da die Berufung vor dem 01. April 2008 eingelegt worden ist, von EUR 500,00 ist überschritten. Mit dem von der Klägerin für die streitige Zeit begehrten weiteren kalendertäglichen Zahlbetrag von EUR 5,55 (EUR 75,76 - EUR 70,21) für 120 Tage ergibt sich ein Betrag von EUR 666,00.
2. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist auch begründet. Denn das Verletztengeld ist für die streitige Zeit mit (netto) EUR 70,21 (= brutto EUR 80,70) nicht zu Ungunsten der Klägerin zu niedrig berechnet worden. Der im Wege des Auftrags von der Beklagten erlassene Bescheid vom 30. April 2003 über die Berechnung des Verletztengelds in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beigeladenen vom 21. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hätte der Klage nicht stattgeben dürfen, und zwar weder hinsichtlich einer bei der Berechnung zusätzlich zu berücksichtigenden Einmalzahlung von brutto EUR 3.133,40 noch hinsichtlich eines solchen Betrags von brutto EUR 2.987,25.
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Verletztengeld nach §§ 45, 46 SGB VII sind in der streitigen Zeit erfüllt, zumal hier lediglich um die Höhe des Verletztengelds gestritten wird. Für die Höhe des Verletztengelds gilt § 47 SGB VII. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erhalten insoweit Versicherte, die vor dem Arbeitsunfall Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB IV]), wie die Klägerin, erzielt haben, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 SGB V mit der Maßgabe, dass 1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist, 2. das Verletztengeld 80 v.H. des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt. Damit ergibt sich, dass das Nettoarbeitsentgelt auch beim Verletztengeld bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechnet wird (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Abs. 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrags nach Abs. 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Das so berechnete kalendertägliche Verletztengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Das Regelentgelt wird u.a. nach § 47 Abs. 2 SGB V berechnet (§ 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Insoweit gilt auch bei der Berechnung des Regelentgelts beim Verletztengeld Folgendes: Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es bezahlt wurde. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, gilt der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen (§ 47 Abs. 2 Satz 1, 3 und 6 SGB V). Insoweit ist hinsichtlich der in § 47 SGB VII in Bezug genommenen Regelungen des § 47 Abs. 1 und 2 SGB V die entsprechende Rechtsprechung dazu heranzuziehen, unabhängig davon, dass die Klägerin von ihrem Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu tragen hatte.
Der Senat lässt dahingestellt, ob die Beklagte bei der Berechnung des so genannten kumulierten kalendertäglichen Regelentgelts und dessen Begrenzung auf 80 v.H. einerseits und bei der Berechnung des laufenden Netto-Arbeitsentgelts von zutreffenden Werten ausgegangen ist. Die Beklagte hat entsprechend der Entgeltbescheinigung der Stadt Mannheim bei der Berechnung des kumulierten Regelentgelts ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 3.299,68 sowie für 2002 Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von EUR 3.133,40 berücksichtigt. Daraus wurde dann ein kalendertägliches kumuliertes Regelentgelt von EUR 118,69 ((EUR 3.299,68: 30 =) EUR 109,99 + (EUR 3.133,40: 360 = ) EUR 8,70) errechnet; 80 v.H. ergaben EUR 94,95. Ferner wurde von einem laufenden monatlichen Nettoentgelt von EUR 2.420,88 ausgegangen, was ein kalendertägliches Nettogehalt von EUR 80,70 (EUR 2.420,88: 30) ergab. Aus der Formularauskunft der Stadt Mannheim vom 12. Februar 2003 sowie aus deren Auskunft vom 31. August 2006 ergibt sich jedoch nur ein monatliches Bruttoentgelt für 2002 von EUR 3.199,33 und ein Betrag für 2002 für Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von EUR 2.987,25. Das monatliche Nettoeinkommen hat danach EUR 2.311,53 betragen. Aufgrund dieser Beträge ergäbe sich ein kalendertägliches Regelentgelt von nur EUR 114,94 ((EUR 3.199,33: 30 = ) EUR 106,64 + (EUR 2.987,25: 360 = ) EUR 8,30); 80 v.H. davon ergäben lediglich EUR 91,95. Ferner ergäbe sich lediglich ein laufendes kalendertägliches Nettoentgelt von EUR 77,05 (EUR 2.311,53: 30).
Unabhängig davon, ob das laufende kalendertägliche Nettoentgelt mit EUR 80,70 oder nur mit EUR 77,05 anzusetzen wäre, kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass hier das kalendertägliche laufende Nettoentgelt ebenfalls mit den Einmalzahlungen "kumuliert" werden müsste, wie bei der Kumulierung des Regelentgelts. Indem § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorschreibt, dass das Verletztengeld von 80 v.H. des kumulierten Regelentgelts das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Nettoentgelt nicht überschreiten darf, ist es entgegen der Ansicht des SG nicht geboten, die der Klägerin 2002 (und ersichtlich auch 2003) gewährten Einmalzahlungen, nämlich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, auch beim Netto-Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Eine Begrenzung des Verletztengelds auf 100 v.H. des zuletzt bezahlten Netto-Arbeitsentgelts, ohne die Einmalzahlungen, ist, ebenso wie beim Krankengeld, zulässig, wenn sich die Einmalzahlungen zu mehr als einem Drittel aus Vergütungsbestandteilen zusammensetzen, die der Arbeitgeber im Falle krankheitsbedingter (arbeitsunfallbedingter) Arbeitsunfähigkeit arbeitsrechtlich voll auszahlen muss oder wegen fehlender Arbeitsleistung allenfalls kürzen darf (BSG, Urteil vom 21. Februar 2006 - B 1 KR 11/05 R - RdNr. 29). In diesen Fällen erhält nämlich der Arbeitnehmer zusätzlich zum Verletztengeld (Krankengeld) noch Arbeitsentgelt in Form von Einmalzahlungen. Insofern steht das Gebot der Wahrung des gleichen Erfolgswerts von Beiträgen aus laufend sowie aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in einem Spannungsverhältnis zur Forderung des BVerfG, durch die Berechnung laufender Entgeltersatzleistungen weder die wirtschaftliche Situation des Versicherten zu verzerren noch diesen gar besser zu stellen, als er ohne den Eintritt des Versicherungsfalls stünde. Letzteres wäre der Fall, wenn der Versicherte trotz krankheitsbedingter (arbeitsunfallbedingter) Arbeitsunfähigkeit sowohl einen Anspruch auf Verletztengeld (auch Krankengeld) aus einem kumulierten kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelt hätte als auch seinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gewährung der Einmalzahlungen weitgehend behielte. In diesem Fall träte durch die Kumulation verbleibender krankheitsunabhängig zustehender Einmalzahlungsansprüche mit dem "hohen" Verletztengeldanspruch (Krankengeldanspruch) eine Übersicherung ein (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 28). Bezüglich des der Klägerin gewährten Urlaubsgelds und des Weihnachtsgelds geht der Senat hier davon aus, dass diese nicht ohne Weiteres im Falle krankheitsbedingter (arbeitsunfallbedingter) Fehlzeiten entfielen. Dies entnimmt der Senat für das Urlaubsgeld auch dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte und für das Weihnachtsgeld dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (vgl. zum Weihnachtsgeld insoweit auch BSG, a.a.O., RdNrn. 32 und 38). Insoweit vermag der Senat entsprechende einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen nicht festzustellen, die den Arbeitgeber der Klägerin berechtigt hätten, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit wesentlich zu kürzen. Dies hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht. Mithin waren hier bei der Bestimmung des Netto-Arbeitsentgelts als Höchstbetrag des Verletztengelds die Einmalzahlungen, weder hinsichtlich des (Brutto)-Betrags von EUR 3.133,40 noch hinsichtlich des Betrags von EUR 2.987,25 zu berücksichtigen.
Danach war das sozialgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des Verletztengelds vom 21. Februar bis 22. Juni 2003.
Die am 1958 geborene Klägerin ist seit 15. Mai 1995 bei der Stadt M. als Sozialpädagogin in einer Werkstatt für psychisch behinderte Menschen beschäftigt. Sie war bis zum 31. Dezember 2002 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Vom 01. Januar bis zur Kündigung zum 30. November 2003 bestand eine Pflichtversicherung bei der Beklagten. Bei einem am 09. Januar 2003 erlittenen versicherten Wegeunfall (Ausrutschen auf Glatteis auf dem Weg zur Arbeit) zog sie sich eine Schenkelhalsfraktur links zu, für dessen Entschädigung die beigeladene Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig war. Die Klägerin war wegen der Unfallfolgen bis zum 22. Juni 2003 arbeitsunfähig krank, wobei seit 26. Mai 2003 ein Arbeitsversuch von vier Stunden pro Tag als Wiedereingliederung durchgeführt worden war. In einer der Beigeladenen erteilten Formularauskunft vom 12. Februar 2003 wurden die laufenden Entgelte der Klägerin im Jahre 2002 mit EUR 38.283,96 beziffert; ferner seien Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen, Treueprämien etc.) von EUR 2.987,25 geleistet worden. Den Gesamtbetrag von EUR 41.271,21 nahm die Beigeladene insoweit als Jahresarbeitsverdienst (JAV) an (Bl. 40/41 der Verwaltungsakte der Beigeladenen). Nach der der Beklagten erteilten Entgeltbescheinigung der Stadt M. vom 12. Februar 2003 betrug das monatliche Bruttoentgelt der Klägerin im Jahre 2002 EUR 3.299,68 (netto EUR 2.420,88); ferner wurden Einmalzahlungen für das Jahr 2002 von EUR 3.133,40 angegeben (Bl. 347 der Verwaltungsakte der Beigeladenen). Nach der im Berufungsverfahren erteilten Auskunft der Stadt M. vom 31. August 2006 (mit Auszug über das Einkommen der Klägerin im Jahr 2002) betrug das laufende monatliche Einkommen der Klägerin im Jahre 2002 brutto EUR 3.190,33 und netto EUR 2.311,53. Ferner wurde im Juli 2002 Urlaubsgeld in Höhe von brutto EUR 255,65 (netto EUR 154,83) und im November 2002 eine Weihnachtszuwendung in Höhe von brutto EUR 2.731,60 (netto: EUR 1.452,97) gewährt (Bl. 29/30 der LSG-Akte). Bis zum 20. Februar 2003 erhielt die Klägerin von der Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ab 23. Juni 2003 bewilligte die Beigeladene der Klägerin mit Bescheid vom 25. November 2003 als Rente eine vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 von Hundert (v.H.; monatlicher Zahlbetrag EUR 458,57).
Im Wege des Auftrags für die Beigeladene zahlte die Beklagte an die Klägerin für die Zeit vom 21. Februar bis 22. Juni 2003 tägliches Nettokrankengeld (als Verletztengeldzahlung) von EUR 70,21 (brutto: EUR 80,70). Mit Bescheid der Beklagten vom 30. April 2003 wurde die Berechnung des Zahlbetrags erläutert. Der Bruttozahlbetrag von täglich EUR 80,70 ergebe sich aufgrund des monatlichen Nettogehalts von EUR 2.420,88, das durch 30 zu dividieren sei. Von dem Nettobetrag seien Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (EUR 2,62) und zur Rentenversicherung (EUR 7,87) abzuziehen, so dass sich der Nettobetrag von täglich EUR 70,21 ergebe. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, aus dem Gesetz gehe hervor, dass das Verletztengeld 80 v.H. des Bruttoentgelts betrage, jedoch 100 v.H. des Nettoentgelts nicht übersteigen dürfe. Für die Berechnung seien insoweit die Sonderzahlungen mit zu berücksichtigen. 80 v.H. des insoweit kumulierten Bruttoentgelts beliefen sich insoweit auf EUR 94,95 und 100 v.H. des kumulierten Nettoentgelts auf EUR 87,09. Mithin belaufe sich das kalendertägliche Brutto-Verletztengeld auf EUR 87,09. Die Beklagte habe zu Unrecht das Verletztengeld auf 100 v.H. des Nettoentgelts ohne die Einmalzahlungen begrenzt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 wiederholte die Beklagte, dass das tägliche Brutto-Verletztengeld EUR 80,70, nämlich 100 v.H. des Nettogehalts, betrage. Den Widerspruch wies die bei der Beklagten bestehende Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2003 zurück. Darin wurde bestätigt, dass das aus dem Regelentgelt berechnete Verletztengeld (80 v.H. des kumulierten Regelentgelts, EUR 94,95) mit dem tatsächlich erzielten Netto-Arbeitsentgelt ohne die Einmalzahlungen EUR (80,70) zu vergleichen sei.
Die Klägerin erhob am 16. Oktober 2003 beim Sozialgericht Mannheim (SG) zunächst Untätigkeitsklage, die sie nach Erhalt des Widerspruchsbescheids gegen diesen richtete. Die Klägerin machte weiter geltend, bei der Berechnung des Nettoentgelts seien auch die Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Insoweit verweise sie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Mai 2000 (1 BvL 1/98). Ihr stehe ein Anspruch auf Netto-Verletztengeld von kalendertäglich EUR 75,76 (brutto EUR 87,08) zu. Der von der Beklagten und der Beigeladenen verwendete Begriff des tatsächlich erzielten Netto-Arbeitsentgelts finde sich im Gesetz nicht. Auch beim Netto-Arbeitsentgelt sei, ebenso wie beim Brutto-Arbeitsentgelt, der Betrag der Einmalzahlungen hinzuzurechnen. Dies gebiete Art. 3 des Grundgesetzes (GG).
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 sei die von ihr vorgenommene Berechnung des Verletztengelds nicht zu beanstanden. In Umsetzung der Entscheidung des BVerfG seien die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen durch den Gesetzgeber verfassungskonform novelliert worden. Die von ihr vorgenommene Berechnung entspreche der Intention des Urteils und insoweit der aktuellen Rechtslage. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht zu erkennen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin überhaupt keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, mithin auch nicht aufgrund der Einmalzahlungen, getragen habe.
Die mit Beschluss des SG vom 03. Januar 2005 Beigeladene erließ im Verlauf des Klageverfahrens den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2004, mit dem ein Anspruch auf höheres Verletztengeld verneint wurde. Es wurde die Berechnung durch die Beklagte bestätigt.
Mit Urteil vom 11. März 2006 verurteilte das SG die Beigeladene unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30. April 2003 und des Widerspruchsbescheids der Beigeladenen vom 21. Dezember 2004, der Klägerin Verletztengeld vom 21. Februar bis 22. Juni 2003 unter Berücksichtigung der erhaltenen Einmalzahlungen in Höhe von EUR 3.133,40 auch bei der Bestimmung des Netto-Arbeitsentgelts zu gewähren. Weder die Beklagte noch die Beigeladene hätten das Verletztengeld zutreffend berechnet. Die Zahlung von Verletztengeld bleibe eine Leistung des Unfallversicherungsträgers, auch wenn die Beklagte im Rahmen einer Vereinbahrung beauftragt gewesen sei, diese Leistungen zu erbringen. Mithin sei die Beigeladene im Rechtsstreit auch passiv legitimiert und entsprechend zu verurteilen. Die Berechnung des Verletztengelds sei deshalb fehlerhaft, da die erhaltende Einmalzahlung des Jahres 2002 in Höhe von EUR 3.133,40 lediglich bei der Festsetzung des maßgeblichen Brutto-Arbeitsentgelts, nicht aber des Netto-Arbeitsentgelts berücksichtigt worden sei. § 47 Abs. 2 Satz 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) müsse insoweit ebenfalls Anwendung finden. Zutreffend sei diese Bestimmung im Rahmen der nach § 47 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) in Verbindung mit § 47 SGB V vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung bei der Festsetzung des Brutto-Regelentgelts berücksichtigt worden, indem ein kalendertäglicher Betrag von EUR 8,70 (EUR 3.133,40: 360) zugrunde gelegt worden sei. Bei der Bestimmung des letztlich maßgebenden Netto-Regelentgelts müsse entsprechend verfahren werden. Insoweit seien zunächst die Grundsätze nach § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V maßgebend. § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V lege ausdrücklich fest, dass für die Berechnung des Regelentgelts, d.h. des Brutto-Regelentgelts und des Netto-Regelentgelts, der auf eine bestimmte Weise zu berechnende Anteil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts hinzuzurechnen sei. Die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgenommene Berechnung des Netto-Regelentgelts sei mit dem Gebot, die beitragspflichtigen Einmalzahlungen auch auf der Leistungsseite adäquat zu berücksichtigen, nicht vereinbar. Es sei kein sachlicher Grund vorhanden, warum im Rahmen der Bestimmung des Verletztengelds die Einmalzahlungen beim Brutto-Regelentgelt hinzurechenbar sein sollten, beim Netto-Regelentgelt aber nicht. Nachdem das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet habe, die Beiträge aus den Einmalzahlungen bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen nicht mehr außer Betracht zu lassen, müsse dies auch dann Beachtung finden, wenn die Grenze der Leistung durch das Netto-Arbeitsentgelt festgelegt werde.
Gegen das der Beigeladenen gegen Empfangsbekenntnis am 18. März 2005 zugestellte Urteil hat diese am 01. April 2005 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Die Beigeladene trägt vor, das SG verkenne, dass der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 47 SGB VII, 47 SGB V) eindeutig festlege, dass Einmalzahlungen zwar zu berücksichtigen seien, aber das berechnete Netto-Arbeitsentgelt nicht überstiegen werden dürfe. Wenn Einmalzahlungen zum Nettobetrag hinzugerechnet würden, erhielte die Klägerin eine höhere kalendertägliche Lohnersatzleistung, als sie als Entgelt bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit ohne den Versicherungsfall erzielt hätte. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Februar 2006 (B 1 KR 11/05). Denn nach der nach § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V erforderlichen weiteren Vergleichsberechnung dürfe das nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB V berechnete kalendertägliche Verletztengeld das sich aus dem Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V ergebende kalendertägliche Netto-Arbeitsentgelt, also aus laufendem Arbeitsentgelt erzieltes Netto-Arbeitsentgelt, nicht überschreiten. Bei der Berechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V diskutiere das BSG, ob Einmalzahlungen zu berücksichtigen seien oder ob es bei dem grundsätzlichen Herauslassen von Einmalzahlungen bei der Berechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V verbleibe. Das BSG komme zu dem Ergebnis, dass eine Begrenzung des Verletztengelds auf 100 v.H. des zuletzt aus laufendem Arbeitsentgelt erzielten Netto-Arbeitsentgelts nur dann in Betracht komme, wenn sich die Einmalzahlungen ganz überwiegend, nämlich zu zwei Dritteln oder mehr, aus Vergütungsbestandteilen zusammensetzten, die der Arbeitgeber im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf Fehltage allenfalls kürzen, aber nicht gänzlich verweigern dürfe. Hintergrund dieser Sichtweise sei der Ansatz, dass Vergütungsbestandteile, die durch die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht gänzlich gekürzt werden dürften, also von dem Erbringen der Leistung unabhängig seien, dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer trotz seiner Arbeitsunfähigkeit zuflössen. Dies betreffe grundsätzlich die leistungsunabhängigen Zahlungen bzw. Gratifikationen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. In diesem Fall bestehe kein Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erhalt des Vergütungsbestandteils, da auch trotz Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf diesen Vergütungsbestandteil bestehe. Eine Einbeziehung in die Berechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V würde zu einem doppelten Ansatz dieser Leistung führen. Könne im Gegensatz dazu der arbeitsunfähige Arbeitnehmer durch seine Arbeitsunfähigkeit bestimmte Merkmale leistungsabhängiger Vergütungsbestandteile nicht erfüllen und sei der Arbeitgeber daher berechtigt, diese Vergütungsbestandteile zu verweigern, seien die Einmalzahlungen in die Berechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V einzubeziehen, da dann ein direkter Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verlust von Einkommen bestehe. In diesem Fall handle es sich um leistungsabhängige Prämien oder Provisionen, die aufgrund erbrachter Arbeitsleistungen bezahlt würden. Im Falle der Klägerin bestünden die Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zum überwiegenden Teil aus Zahlungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit allenfalls kürzen, aber nicht gänzlich verweigern dürfe. Damit rechtfertige sich nach den Vorgaben des BSG eine Begrenzung des Verletztengelds auf 100 v.H. des zuletzt laufenden Arbeitsentgelts, da mehr als zwei Drittel der Einmalzahlungen aus Vergütungsbestandteilen bestünden, die der Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers allenfalls kürzen, aber nicht gänzlich verweigern dürfe. Aus diesem Grund sei eine Auszahlung des Verletztengelds, welches sich ausschließlich an dem zuletzt laufenden Arbeitsentgelt orientiere, nach § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V statthaft und rechtmäßig. Insoweit habe sich das SG mit der Bestimmung des § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V nicht auseinandergesetzt, sondern ausschließlich auf § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V abgestellt.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. März 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte schließt sich diesem Antrag an.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend entschieden, dass die Einmalzahlungen auch bei der Vergleichsberechnung aufgrund des Netto-Arbeitsentgelts zu berücksichtigen seien. Andernfalls wirkten sich die Einmalzahlungen auf die Höhe des Verletztengelds nicht aus, obwohl von den Einmalzahlungen Beiträge an die Sozialversicherung geleistet worden seien.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten sowie der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beigeladenen, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, die hier maßgebend ist, da die Berufung vor dem 01. April 2008 eingelegt worden ist, von EUR 500,00 ist überschritten. Mit dem von der Klägerin für die streitige Zeit begehrten weiteren kalendertäglichen Zahlbetrag von EUR 5,55 (EUR 75,76 - EUR 70,21) für 120 Tage ergibt sich ein Betrag von EUR 666,00.
2. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist auch begründet. Denn das Verletztengeld ist für die streitige Zeit mit (netto) EUR 70,21 (= brutto EUR 80,70) nicht zu Ungunsten der Klägerin zu niedrig berechnet worden. Der im Wege des Auftrags von der Beklagten erlassene Bescheid vom 30. April 2003 über die Berechnung des Verletztengelds in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beigeladenen vom 21. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hätte der Klage nicht stattgeben dürfen, und zwar weder hinsichtlich einer bei der Berechnung zusätzlich zu berücksichtigenden Einmalzahlung von brutto EUR 3.133,40 noch hinsichtlich eines solchen Betrags von brutto EUR 2.987,25.
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Verletztengeld nach §§ 45, 46 SGB VII sind in der streitigen Zeit erfüllt, zumal hier lediglich um die Höhe des Verletztengelds gestritten wird. Für die Höhe des Verletztengelds gilt § 47 SGB VII. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erhalten insoweit Versicherte, die vor dem Arbeitsunfall Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB IV]), wie die Klägerin, erzielt haben, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 SGB V mit der Maßgabe, dass 1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist, 2. das Verletztengeld 80 v.H. des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt. Damit ergibt sich, dass das Nettoarbeitsentgelt auch beim Verletztengeld bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechnet wird (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Abs. 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrags nach Abs. 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Das so berechnete kalendertägliche Verletztengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Das Regelentgelt wird u.a. nach § 47 Abs. 2 SGB V berechnet (§ 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Insoweit gilt auch bei der Berechnung des Regelentgelts beim Verletztengeld Folgendes: Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es bezahlt wurde. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, gilt der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen (§ 47 Abs. 2 Satz 1, 3 und 6 SGB V). Insoweit ist hinsichtlich der in § 47 SGB VII in Bezug genommenen Regelungen des § 47 Abs. 1 und 2 SGB V die entsprechende Rechtsprechung dazu heranzuziehen, unabhängig davon, dass die Klägerin von ihrem Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu tragen hatte.
Der Senat lässt dahingestellt, ob die Beklagte bei der Berechnung des so genannten kumulierten kalendertäglichen Regelentgelts und dessen Begrenzung auf 80 v.H. einerseits und bei der Berechnung des laufenden Netto-Arbeitsentgelts von zutreffenden Werten ausgegangen ist. Die Beklagte hat entsprechend der Entgeltbescheinigung der Stadt Mannheim bei der Berechnung des kumulierten Regelentgelts ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 3.299,68 sowie für 2002 Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von EUR 3.133,40 berücksichtigt. Daraus wurde dann ein kalendertägliches kumuliertes Regelentgelt von EUR 118,69 ((EUR 3.299,68: 30 =) EUR 109,99 + (EUR 3.133,40: 360 = ) EUR 8,70) errechnet; 80 v.H. ergaben EUR 94,95. Ferner wurde von einem laufenden monatlichen Nettoentgelt von EUR 2.420,88 ausgegangen, was ein kalendertägliches Nettogehalt von EUR 80,70 (EUR 2.420,88: 30) ergab. Aus der Formularauskunft der Stadt Mannheim vom 12. Februar 2003 sowie aus deren Auskunft vom 31. August 2006 ergibt sich jedoch nur ein monatliches Bruttoentgelt für 2002 von EUR 3.199,33 und ein Betrag für 2002 für Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von EUR 2.987,25. Das monatliche Nettoeinkommen hat danach EUR 2.311,53 betragen. Aufgrund dieser Beträge ergäbe sich ein kalendertägliches Regelentgelt von nur EUR 114,94 ((EUR 3.199,33: 30 = ) EUR 106,64 + (EUR 2.987,25: 360 = ) EUR 8,30); 80 v.H. davon ergäben lediglich EUR 91,95. Ferner ergäbe sich lediglich ein laufendes kalendertägliches Nettoentgelt von EUR 77,05 (EUR 2.311,53: 30).
Unabhängig davon, ob das laufende kalendertägliche Nettoentgelt mit EUR 80,70 oder nur mit EUR 77,05 anzusetzen wäre, kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass hier das kalendertägliche laufende Nettoentgelt ebenfalls mit den Einmalzahlungen "kumuliert" werden müsste, wie bei der Kumulierung des Regelentgelts. Indem § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorschreibt, dass das Verletztengeld von 80 v.H. des kumulierten Regelentgelts das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Nettoentgelt nicht überschreiten darf, ist es entgegen der Ansicht des SG nicht geboten, die der Klägerin 2002 (und ersichtlich auch 2003) gewährten Einmalzahlungen, nämlich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, auch beim Netto-Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Eine Begrenzung des Verletztengelds auf 100 v.H. des zuletzt bezahlten Netto-Arbeitsentgelts, ohne die Einmalzahlungen, ist, ebenso wie beim Krankengeld, zulässig, wenn sich die Einmalzahlungen zu mehr als einem Drittel aus Vergütungsbestandteilen zusammensetzen, die der Arbeitgeber im Falle krankheitsbedingter (arbeitsunfallbedingter) Arbeitsunfähigkeit arbeitsrechtlich voll auszahlen muss oder wegen fehlender Arbeitsleistung allenfalls kürzen darf (BSG, Urteil vom 21. Februar 2006 - B 1 KR 11/05 R - RdNr. 29). In diesen Fällen erhält nämlich der Arbeitnehmer zusätzlich zum Verletztengeld (Krankengeld) noch Arbeitsentgelt in Form von Einmalzahlungen. Insofern steht das Gebot der Wahrung des gleichen Erfolgswerts von Beiträgen aus laufend sowie aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in einem Spannungsverhältnis zur Forderung des BVerfG, durch die Berechnung laufender Entgeltersatzleistungen weder die wirtschaftliche Situation des Versicherten zu verzerren noch diesen gar besser zu stellen, als er ohne den Eintritt des Versicherungsfalls stünde. Letzteres wäre der Fall, wenn der Versicherte trotz krankheitsbedingter (arbeitsunfallbedingter) Arbeitsunfähigkeit sowohl einen Anspruch auf Verletztengeld (auch Krankengeld) aus einem kumulierten kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelt hätte als auch seinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gewährung der Einmalzahlungen weitgehend behielte. In diesem Fall träte durch die Kumulation verbleibender krankheitsunabhängig zustehender Einmalzahlungsansprüche mit dem "hohen" Verletztengeldanspruch (Krankengeldanspruch) eine Übersicherung ein (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 28). Bezüglich des der Klägerin gewährten Urlaubsgelds und des Weihnachtsgelds geht der Senat hier davon aus, dass diese nicht ohne Weiteres im Falle krankheitsbedingter (arbeitsunfallbedingter) Fehlzeiten entfielen. Dies entnimmt der Senat für das Urlaubsgeld auch dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte und für das Weihnachtsgeld dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (vgl. zum Weihnachtsgeld insoweit auch BSG, a.a.O., RdNrn. 32 und 38). Insoweit vermag der Senat entsprechende einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen nicht festzustellen, die den Arbeitgeber der Klägerin berechtigt hätten, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit wesentlich zu kürzen. Dies hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht. Mithin waren hier bei der Bestimmung des Netto-Arbeitsentgelts als Höchstbetrag des Verletztengelds die Einmalzahlungen, weder hinsichtlich des (Brutto)-Betrags von EUR 3.133,40 noch hinsichtlich des Betrags von EUR 2.987,25 zu berücksichtigen.
Danach war das sozialgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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