L 8 B 590/08 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 SO 194/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 590/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Zwischen den Beteiligten ist die Frage der vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form eines monatlichen Barbetrages streitig.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer, der sich im Zeitraum vom 16.09 2007 bis 02.11.2007 und seit 28.12.2007 in Untersuchungshaft befindet, beantragte am 01.08.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II). Im sich daran anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht München (SG) verpflichtete dieses mit Beschluss vom 13.09.2007 die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung B-Stadt GmbH, dem Antragsteller vorläufig ab 03.08.2007 bis 31.10.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Az: S 48 AS 1542/07 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 07.12.2007 wurde durch das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 27.02.2008 (Az: L 16 B 1138/07 AS ER) zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 08.03.2008 beantragte er beim LSG die Durchführung eines Nachverfahrens (Az: L 16 B 236/08 AS ERC). Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens beantragte er unter anderem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass für Untersuchungsgefangene Zusatzeinkäufe in Höhe von 178,80 EUR pro Monat möglich seien. In zahlreichen Schriftsätzen führte er aus, welchen Bedarf er im Einzelnen habe. Das LSG legte den Antrag auf Durchführung eines Nachverfahrens als Antrag nach § 178a Abs. 1 und 2 SGG aus, wies diese mit Beschluss vom 11.04.2008 zurück und lehnte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, für Vollzugsinsassen seien wegen § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II die Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII zuständig. Dieser Beschluss wurde der ARGE B-Stadt GmbH am 23.04.2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Am 09.05.2008 beantragte der Antragsteller beim SG vorläufigen Rechtsschutz wegen Hilfe zum Lebensunterhalt, da ein monatlicher Bedarf in Höhe von etwa 200 EUR bestehe. In diesem führte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin aus, sie habe den vom LSG an die ARGE B-Stadt GmbH übersandten Beschluss (Az: 16 B 236/08 AS ERC) nicht übermittelt bekommen. Sie habe daher den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz vom 09.05.2008 als Antrag auf Leistungen aus der Sozialhilfe ausgelegt. Diesen lehnte sie mit Bescheid vom 19.05.2008 ab, da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Barbetrages während der Untersuchungshaft - Aufnahme einer Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder durch den Haftrichter untersagt - vom Antragsteller nicht erfüllt würden. Er sei daher in der Lage, seinen notwendigen Bedarf in der Justizvollzugsanstalt selbst zu decken.

Mit Beschluss vom 04.06.2008 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin vorläufig ab 09.05.2008 für die Dauer der Untersuchungshaft, längstens bis zur Bestandskraft der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Taschengeldantrag des Antragstellers Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Form eines monatlichen Taschengeldes in Höhe von 35 EUR zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Zusammenfassend bejahte das SG die Glaubhaftmachung eines ungedeckten Bedarfs nach § 19 Abs. 1 SGB XII im Sinne eines Anordnungsanspruchs. Insbesondere könne der Antragsteller nach der aktuellen Sachlage nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, seinen in der Untersuchungshaft ungedeckten Bedarf durch die Aufnahme einer Arbeit zu verdienen, da diese Möglichkeit nach Auskunft des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt nicht bestehe. Der ungedeckte Bedarf war im Wege einer Schätzung auf 10% des Regelsatzes festgesetzt worden. Ein Anordnungsgrund bestehe; eine Verweisung auf die Entscheidung in der Hauptsache sei in zeitlicher Hinsicht dem Antragsteller nicht zumutbar, da der ungedeckte Bedarf Teil des grundrechtlich geschützten Existenzminimums sei. Im Rahmen einer umfassenden Folgenabwägung wurden insbesondere die grundrechtlichen Interessen des Antragstellers berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 11.06.2008 bewilligte die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.05.2008 einen Betrag von 26,83 EUR und im Zeitraum vom 01.06. bis 30.06.2008 einen Betrag von 35 EUR.

Hiergegen hat sich der Antragsteller und Beschwerdeführer mit seiner am 03.07.2008 beim SG B-Stadt eingegangenen Beschwerde gewendet. Nach Auffassung des Antragstellers können die Sachleistungen der Justizverwaltung auf den Regelbedarf
als Einkommen nicht angerechnet werden, da Geldleistungen vorrangig seien (§ 10
Abs. 3 SGB XII). Ferner seien die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.05.2005 vorgegebenen Grundsätze im Beschluss des SG nicht ausreichend berücksichtigt. Untersuchungsgefangene unterliegen - anders als Strafgefangene - keinen besonderen Beschränkungen. Sie dürften private Kleidung und Wäsche tragen, und unter anderem Zusatznahrungs- und Genussmittel, Gegenstände des persönlichen Bedarfs sowie Arznei- und Kräftigungsmittel bis zu einem Betrag von 178,80 EUR pro Monat einkaufen. Strafgefangene hingegen dürften keine eigene Kleidung tragen und monatlich Einkäufe nur bis zu 42,96 EUR tätigen. Der Regeleinkauf sei nicht ausreichend und daher Essenslieferung erforderlich. Auch geistige und kulturelle Bedürfnisse müssten befriedigt werden. So könne ein Untersuchungshäftling unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen, Lesestoff beziehen; Hörfunk und Fernsehempfang seien ebenfalls gestattet. Die Fernsehgebühren betragen 16,13 EUR im Monat. Die konkrete Leistungserbringung sei so zu gestalten, dass das soziokulturelle Existenzminimum sichergestellt werde. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht die Barbetragsregelung des § 35 Abs. 2 SGB XII angewandt wurde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verpflegung in Heimen, Krankenhäusern und Kliniken wesentlich besser als in Haftanstalten sei. Der Barbetrag läge daher deutlich über 26% des Eckregelsatzes, also über 91 EUR. Im Zeitraum vom 21. bis 27.05.2008 habe er aus Sicherheitsgründen während eines Arrestes die Anstaltsverpflegung abgelehnt, da während der Absonderung nicht erkennbar gewesen sei, ob das Essen dem allgemeinen Essen entnommen wurde. In diesem Zeitraum könne keine Anrechnung der Sachleistungen erfolgen. Mit Schreiben vom 21.06.2008 habe er dem Sozialdienst weitere Ansprüche übermittelt. Die Anstaltsverpflegung könne schon aus rechtlichen Gründen nicht als Einkommen angerechnet werden, da sie keine geldwerte Leistung darstelle und nicht "verkaufsfähig" sei. Ein weiterer prägender Grundsatz sei der Ausschluss der Zwangsbetreuung (§ 18 Abs. 1 SGB XII).

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 04.06.2008 (Az: S 32 SO 194/08 ER) zu verpflichten, einen deutlich über 91 EUR monatlich liegenden Barbetrag als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des SG (Az: S 32 SO 194/08 ER), des LSG (Az: L16 B 236/08 AS ER C und L 16 B 1138/07 AS ER) sowie der Antragsgegnerin beigezogen. Auf deren Inhalt und auf die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 23.06.2008 sowie 01.07.2008 wird ergänzend verwiesen.
II.

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG B-Stadt vom 04.06.2008 ist unbegründet.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht insbesondere nicht § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung entgegen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens ist der Antragsteller von einem ungedeckten persönlichen Bedarf des täglichen Lebens in Höhe von "gut 200 EUR pro Monat" ausgegangen. In zeitlicher Hinsicht ist das Begehren des Antragstellers dahin auszulegen, einen Anspruch auf Barbedarf ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung (28.12.2007) geltend zu machen. Ferner besteht neben den Beschlüssen des LSG vom 07.12.2007 und 11.4.2008 ein Rechtsschutzbedürfnis, da darin im Ergebnis der Antrag auf Taschengeld als unzulässig gegen die dortige Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist.
Statthaft ist, da der Antragsteller eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt eine sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 S 2 SGG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn der Antragsteller überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache hat. Erforderlich ist daneben, dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache kann ein Abschlag zulässig sein (vgl. BVerfG v. 12.05.2005, 1BvR 569/05).
Im Lichte der Grundrechte und insbesondere zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besondere Anforderungen, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Juris Rn. 23; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95, 96). Insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht sind die Gerichte angehalten, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Einzelfall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG vom 12.05.2005, a.a.O.).

Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.06.2008 wird diesen Anforderungen gerecht und sichert die geschützten Rechtspositionen des Antragstellers.

a) Der Anordnungsanspruch des Antragstellers richtet sich nach §§ 19 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 SGB XII.
Wegen § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II scheidet eine Anwendung des SGB II aus, da auch eine Untersuchungshaft eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung darstellt. Auch § 35 Abs. 1 SGB XII findet keine Anwendung, da eine Justizvollzugsanstalt keine Einrichtung im Sinne des SGB XII darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II in der Fassung des § 7 Abs. 4 SGB II vom 20.07.2006 (generell den Einrichtungsbegriff im Sozialrecht neu definieren wollte. Es sollte nur klargestellt werden, dass das SGB II nicht freiheitsentziehende Maßnahmen auf Grund einer richterlichen Anordnung erfasst (vergleiche BT-Drs. 16/1410 zu Nr. 7 Buchstabe c). Der Einrichtungsbegriff des SGB XII bleibt davon grundsätzlich unberührt. So gehören Haftanstalten keinesfalls zu den Einrichtungen im Sinne der §§ 75 ff. SGB XII. Auch zu den stationären Einrichtungen gehört eine Justizvollzugs- oder eine Untersuchungshaftanstalt nicht (so für das BSHG: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.10.1993 - 5 C 38/92 -, FEVS 44, S. 225; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.05.1992 - 4 L 149/90 -, FEVS 43, S. 241). Hieran hat sich seit Geltung des SGB II und des SGB XII nach Auffassung des beschließenden Senats nichts geändert. Nach § 13 Abs. 1 S. 2
SGB XII sind stationäre Einrichtungen solche, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Einrichtungen alle diejenigen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Justizvollzugsanstalten dienen weder der Behandlung oder der Erziehung, noch leisten sie erforderliche Hilfe für Hilfebedürftige.
Wie das SG zutreffend in seinem Beschluss vom 04.06.2008 feststellte, besteht beim Antragsteller ein ungedeckter sozialhilferechtlicher Bedarf des täglichen Lebens, der nicht durch Sachleistungen der Justizverwaltung (insbesondere Unterkunft, Heizung, Verpflegung) gedeckt ist (vgl. die Aufzählung der Elemente der Regelsatzverordnung in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII). Dies gilt insbesondere für die Teilhabe am kulturellen Leben. So wird sichergestellt, dass beispielsweise Portokosten, der Empfang von Radiosendungen oder Fernsehen ermöglicht wird.
Auch die Höhe der Festsetzung des Barbetrages auf vorläufig 35 EUR monatlich ist nicht zu beanstanden. Welche Anordnungen zu treffen sind, beurteilt sich gemäß § 86b Abs. 2
S. 4 SGB XII i.V.m. § 938 ZPO nach dem Ermessen des Gerichts (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86b, Rz. 30). So erhalten verurteilte Straftäter, die ohne Verschulden eine Arbeitstätigkeit nicht aufnehmen können, nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz im Jahr 2008 nach Nr. 1 S. 1 VV zu Art. 54 Bay. Strafvollzugsgesetz ein monatliches Taschengeld in Höhe von 29,54 EUR.
Soweit sich der Antragsteller auf § 10 Abs. 3 SGB XII beruft, wonach vorrangig Geldleistungen zu erbringen seien, ist zu berücksichtigen, dass Leistungen der Sozialhilfe nur insoweit gewährt werden, als ein nicht anderweitig abgedeckter Bedarf besteht. Dieser Bedarf wird jedoch durch die umfassenden Sachleistungen der Justizvollzugsanstalt weitgehend gedeckt. So werden auch in der Untersuchungshaft bei Bedarf Kleidung und Wäsche durch die JVA zur Verfügung gestellt. Insbesondere besteht kein sozialhilferechtlicher Anspruch auf eine tägliche Essenslieferung, da davon auszugehen ist, dass die tägliche Anstaltsverpflegung grundsätzlich eine ausgewogene Versorgung sicherstellt. Dies gilt auch, wenn der Kläger die Aufnahme von Speisen verweigert. Soweit der Kläger etwa hygienische Bedenken hat, muss er diese gegenüber der Anstaltsleitung vorbringen und beseitigen lassen. Eine tägliche Essenslieferung in Justizvollzugsanstalten würde den Betrieb gefährden.
Über den Barbetrag wird dem Antragsteller ein Wahlrecht eingeräumt, auf welche Weise er am kulturellen Leben teilnehmen kann. Dabei wäre auch eine monatliche Fernsehgebühr grundsätzlich abgedeckt und es verbleibt ein gewisser Betrag für anderweitigen Einkauf. Wie bereits oben ausgeführt, scheidet eine Berufung auf § 35 Abs. 2 SGB XII aus, da eine Untersuchungshaftanstalt keine Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB XII darstellt.
c) Ebenso besteht ein Anordnungsgrund, da dem Antragsteller in Höhe des vorläufig zuerkannten Betrages nicht zugemutet werden kann, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Soweit der Antragsteller Leistungen begehrt, die Zeiträume vor Eingang des Antrags beim SG B-Stadt betreffen, fehlt ein Anordnungsgrund (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, V, Rz. 38b, m.w.N.). Im Übrigen setzt gemäß § 18 SGB Abs. 1 SGB XII Sozialhilfe erst ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Hierdurch wird eine rückwirkende Leistungserbringung ausgeschlossen, insbesondere auch, wenn sie lediglich dem Träger der Grundsicherung Erwerbsfähiger bekannt geworden ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Bewilligung eines Barbetrages in Höhe von 35 EUR eine Verletzung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbar Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Juris Rn. 23; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95, 96), ausgeschlossen werden. Im Übrigen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG analog auf die Ausführungen des Sozialgerichts München verwiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG analog.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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