Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 16 KA 153/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 14/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Abzuges einer Umlage für Gemeinschaftsaufgaben und von Verwaltungskosten von einer Honorarnachvergütung sowie über die Verpflichtung der Beklagten, den Nachvergütungsbetrag zu verzinsen.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis von Augenärzten, die mit Praxissitz in R zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. In dem Rechtsstreit S 15 KA 107/00 betreffend die Nachvergütung von Leistungen aus der Modellvereinbarung ambulantes Operieren zwischen der Beklagten und der AOK Schleswig-Holstein war die Beklagte durch Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2000 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet worden, die Nachvergütung ambulantes Operieren III/97 bis II/98 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten (L 6 KA 101/00) war durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2003 zurückgewiesen worden. Ihre auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von 115.088,05 EUR gerichtete Anschlussberufung hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Mit Schreiben ihrer Regressabteilung vom 14. August 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Nachvergütungsbetrag in Höhe von 115.088,05 EUR abzüglich einer Umlage für Gemeinschaftsaufgaben von 0,25 % entsprechend 287,72 EUR sowie Verwaltungskosten von 1,5 % entsprechend 1.722,00 EUR an die Klägerin überwiesen werde (Überweisungsbetrag 113.078,33 EUR). Zu der Berechnung der Nachvergütung war der Klägerin durch Schreiben vom 12. August 2003 mitgeteilt worden, dass es, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, sachgerecht erscheine, die von der Klägerin in dem vorangegangenen Berufungsverfahren ermittelten und im Termin zur mündlichen Verhandlung zusammen mit dem Schriftsatz vom 20. Januar 2003 überreichten Berechnungen der Nachvergütung zugrunde zu legen.
Die Klägerin wandte sich gegen den Abzug der Umlage für Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungskosten und machte die Verzinsung der Nachvergütungsforderung ab Erlass der ursprünglichen Nachvergütungsbescheide vom 30. November 1998 bzw. 31. März 1999 geltend.
Mit Schreiben der Rechtsabteilung der Beklagten vom 2. Dezember 2003 wurden die Anträge der Klägerin abgelehnt. Honoraransprüche unterlägen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mangels entsprechender Anspruchsgrundlage nicht der Verzinsung. Hinsichtlich der Umlage für Gemeinschaftsaufgaben ergebe sich aus IV Nr. 1 Statut, dass der Fond zur Finanzierung der Gemeinschaftsaufgaben aus einer Umlage gespeist werde, die auf 0,25 % des Gesamtumsatzes festgesetzt werde. Aus § 3 Abs. 6 der Satzung ergebe sich, dass die Beklagte zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge erhebe, die aus einem festen Satz oder einem Prozentsatz der Vergütungen für ärztliche Tätigkeiten bestehen könnten. Diese Bestimmungen seien auf die Honorarnachvergütung anzuwenden gewesen.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Verzinsungspflicht sich aus § 44 SGB I ergebe. Falls die Beklagte der Auffassung sei, dass auch für die Honorarnachvergütung eine Verwaltungskostenumlage zu erheben sei, hätte sie dies im Klageverfahren vortragen müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. März 2004 im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung aus dem Schreiben vom 2. Dezember 2003 zurück.
Zur Begründung ihrer hiergegen am 5. April 2004 bei dem Sozialgericht Kiel erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die ihr bekannte Rechtsprechung des BSG, insbesondere zu der Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB I auf Arzthonorare, sei aus ihrer Sicht nicht tragbar. Entgegen der Auffassung des BSG stellten Honoraransprüche Geldleistungen im Sinne des § 11 SGB I dar; sie seien zumindest auch Gegenstand der sozialen Rechte im Sinne des § 11 SGB I. Durch die Schaffung der Sozialversicherungsgesetze seien Ärzte zur Behandlung verpflichtet und erhielten im Gegenzug das soziale Recht, von der Gemeinschaft durch die Kassenärztliche Vereinigung das entsprechende Honorar für die erbrachten Dienste fordern zu können. Dass der Patient, anders als im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstvertrages, die Behandlung nicht bezahlen müsse, sondern er durch die Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Arzt von der Verbindlichkeit befreit werde, sei als indirekte Geldleistung gegenüber dem Patienten anzusehen bzw. einer solchen gleichzustellen. Auch die Tatsache, dass der Arzt im Rahmen des Dienstvertrages in Vorleistung trete und eine langwierige Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung vornehme, stelle sich als gesetzlich gewollte Sozialleistung und indirekte Geldleistung dar. Ihre Forderung sei auch bereits mit der Rechnungserstellung am Quartalsende gegenüber der Beklagten fällig gewesen. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses der internen Prüfung bei der Beklagten könne es hingegen nicht ankommen, da anderenfalls der Zeitpunkt der Fälligkeit durch die Beklagte einseitig beeinflussbar wäre. Zumindest habe sie einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen analog § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie habe mit der Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Selbst wenn zwischen den Parteien vertragliche Zinsansprüche nicht vereinbart worden seien, ständen ihr die gesetzlich geregelten Prozesszinsen zu, da es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehle, dass sie auf die Geltendmachung der ihr gesetzlich zustehenden Prozesszinsen verzichte. Die Rechtsprechung des BSG, wonach für Verzugs- und Prozesszinsen in den in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallenden Rechtsgebieten grundsätzlich kein Raum sei, bedürfe dringend der Überprüfung. Auch wenn ihr Verhältnis zu der Beklagten öffentlich-rechtlich sei, entstünden die Ansprüche aus ausgehandelten Vereinbarungen und Verträgen, die im Wesentlichen dem allgemeinen Vertragsrecht des BGB zuzuordnen seien. Der Zinsanspruch ergebe sich auch aus dem Rechtsgedanken des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- und Erstattungsanspruchs i.V.m. dem Rechtsgedanken des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Beklagte habe durch einen rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt Zinserträge erwirtschaftet oder erwirtschaften können. Auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sowie der sozialrechtliche Herstellungsanspruch seien mit 4 v. H. zu verzinsen, zumindest seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Auch die Rechtmäßigkeit der Verwaltungskostenumlage sowie der Umlage für Gemeinschaftsaufgaben werde bestritten. Die Notwendigkeit einer Verwaltungskostenumlage in Höhe von 1,5 % werde bezweifelt. Die Beklagte habe nachzuweisen, dass dieser Prozentsatz benötigt werde, um die Kosten der Verwaltung zu decken. Angesichts der Höhe der Beträge, die die Beklagte jährlich auszahle, sei auch fraglich, warum die Umlage in den Nachkommastellen nicht detailliert ausgewiesen werde. Die Senkung allein um 0,05 %-Punkte hätte eine erhebliche Kostenentlastung zur Folge. Hinsichtlich der Umlage für Gemeinschaftsaufgaben müsse die Beklagte darlegen, in welchem Umfang die Mittel und Darlehen vergeben worden seien und ob die Beträge, die die Umlage erwirtschaftet habe, sämtlich auch zweckgebunden und vollumfänglich vergeben worden seien. Die Darlehen seien nach dem Statut der Beklagten vom Darlehensnehmer mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Verwendung der Zinserträge habe die Beklagte ebenfalls darzulegen, da auch diese zur Finanzierung der Umlage beitragen und daher möglicherweise eine Umlagensenkung bewirken könnten.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 die Beklagte zu verurteilen, an sie die erhobenen Beträge in Höhe von 287,72 EUR für Umlage/Gemeinschaftsaufgaben sowie 1.722,00 EUR für Verwaltungskosten zu erstatten sowie die geltend gemachte Hauptforderung aus dem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Az.: L 6 KA 107/00) zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Rechtsprechung des BSG bezogen, wonach Honorare der Kassenärzte nicht zu den Geldleistungen im Sinne der Verzinsungsregelung des § 44 i.V.m. § 11 Abs. 1 SGB I gehörten. Auch die Senate, die für die Zuordnung zu den genannten Vorschriften nicht voraussetzten, dass es sich um Ansprüche zur Verwirklichung der sozialen Rechte im Sinne der §§ 2 ff. SGB I handele, hätten § 11 SGB I nicht auf Leistungen erstrecken wollen, die zwischen verschiedenen Leistungsträgern oder aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse an Bedienstete der Leistungsträger oder an Kassenärzte erbracht würden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten solche Leistungen nicht von § 11 SGB I erfasst werden (unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 20. Dezember 1983 - 6 RKa 19/82). Der Fälligkeitszeitpunkt für die Honorarforderung ergebe sich aus § 14 HVM. Danach entstehe die Honorarforderung des Vertragsarztes zwar dem Grunde nach mit der Vorlage der Abrechnung bei der Beklagten. Sie werde aber erst fällig, nachdem ggf. Prüfungen auf Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Feststellung eines sonstigen Schadens durchgeführt und deren Ergebnisse rechtswirksam geworden seien. Fälligkeit trete daher erst ein, wenn die Honorarabrechnungen endgültig und abschließend auf Richtigkeit überprüft worden seien und nicht bereits nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen durch den Vertragsarzt bei der Beklagten. Hinsichtlich der Geltendmachung von Prozesszinsen werde ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des BSG verwiesen. Sowohl die Höhe der Verwaltungskostenumlage als auch der Umlage für Gemeinschaftsaufgaben würden für die zu erwartenden Aufwendungen jährlich im Haushaltsplan festgelegt. Verwaltungskosten entstünden in erster Linie für Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und organisatorische Aufgaben. Die Umlage für Gemeinschaftsaufgaben werde für die im Statut festgelegten Aufwendungen erhoben wie z. B. die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung (Zuschuss zum Notdienst) oder zur Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung in ländlichen Gebieten und im städtischen Umland (Mietzuschuss). Hierzu könnten ggf. detaillierte Ausführungen gemacht werden. Auch Honorarnachzahlungen seien "Vergütungen" für ärztliche Tätigkeit, auf die gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung Verwaltungskosten erhoben würden.
Durch Urteil vom 28. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen dargelegt: Bei der Honorarnachzahlung handele es sich um eine - nachträgliche - Vergütung für ärztliche Tätigkeit, die ebenso zu behandeln sei wie die sonstige Leistung von Honorar an Vertragsärzte. Honoraransprüche der Vertragsärzte seien nicht zu verzinsen. § 44 SGB I sei auf diese Ansprüche nicht anwendbar, da es sich nicht um Geldleistungen im Sinne von § 11 SGB I handele. Sie dienten nicht der Verwirklichung der sozialen Rechte des Einzelnen im Sinne des § 2 SGB I. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 27 SGB IV. Diese Vorschrift betreffe lediglich die Verzinsung von Beitragserstattungsansprüchen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über Verzugszinsen (§ 288 BGB) bzw. Prozesszinsen (§ 291 BGB) seien bereits deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weil der Honoraranspruch des Vertragsarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung öffentlich-rechtlicher Natur sei, beruhend auf der Mitgliedschaft des Kassenarztes gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V in der Kassenärztlichen Vereinigung als Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 77 Abs. 5 SGB V), die gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Gesamtvergütung unter die Vertragsärzte verteile. Es gebe auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem öffentlich-recht¬li¬che Forderungen bei verspäteten Leistungen zu verzinsen seien. Vielmehr richte sich die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem im Einzelfall geltenden Spezialrecht. Weder das SGB I noch das SGB IV oder das SGB V enthielten eine Spezialregelung für die Verzinsung vertragsärztlicher Honoraransprüche. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschriften fehle es an einer unbewussten, planwidrigen Regelungslücke. Gerade der Gesetzesbegründung zu § 44 SGB I sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst eine restriktive Anwendung von Verzinsungsvorschriften mit der Folge des abschließenden Charakters der §§ 44 SGB I und 27 SGB IV beabsichtigt habe. Dies hat das Sozialgericht insbesondere unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 20. Dezember 1983 - 6 RKa 19/82, vom 9. Mai 1985 - 6 RKa 2/84, und des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 24. März 1998 - L 6 KA 31/97) näher dargelegt. Damit verbiete sich auch ein analoger Rückgriff auf die Vorschriften des BGB oder die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Auch die Erhebung der Umlagen auf die Honorarnachforderung sei rechtmäßig. Es sei zunächst zu betonen, dass das Landessozialgericht nur die erstinstanzliche Entscheidung über eine Neubescheidung bestätigt, jedoch nicht zur Zahlung des Nachvergütungsbetrages in der von der Klägerin behaupteten Höhe, also ohne weitere Abzüge, verurteilt habe. Die für die Erhebung von Umlagen gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 5 SGB V erforderliche Satzungsbestimmung finde sich hinsichtlich der Verwaltungskosten in § 4 Abs. 6 der Satzung der Beklagten in der Fassung der Beschlussfassung vom 28. April 2004, hinsichtlich der Umlage für Gemeinschaftsaufgaben in § 4 Abs. 8 der Satzung i.V.m. Abschnitt IV des Statuts über die Durchführung von Gemeinschaftsaufgaben und von Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Schleswig-Holstein in der Fassung vom 8. Dezember 2004. Nicht erforderlich sei die betragsmäßige Festsetzung einer Kostenumlage in einer Satzungsvorschrift. Dies könne die Vertreterversammlung in anderer Weise normativ regeln. Auch die Höhe der erhobenen Beiträge von 0,25 % bzw. 1,5 % auf das Honorar der Kläger sei nicht zu beanstanden. Die Obergrenze zulässiger Belastung ergebe sich insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts aus dem Kostendeckungsprinzip, d. h. die Beklagte dürfe von ihren Mitgliedern Finanzmittel nur insoweit fordern, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige. Dabei seien die umlegbaren Kosten grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen, wobei es jedoch keiner genauen Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils bedürfe. Insoweit seien Schätzungen und Vermutungen und vergröberte Pauschalierungen ausreichend. Nach dem Äquivalenzprinzip dürfe die Höhe der Beiträge lediglich nicht im Missverhältnis zu der Möglichkeit eines abzugeltenden Vorteils stehen. Für ein solches Missverhältnis sei vorliegend nichts ersichtlich.
Gegen das ihr am 20. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Dezember 2006 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin bezieht sich hinsichtlich der Umlagen für Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungskosten auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertieft dieses in Bezug auf den geltend gemachten Zinsanspruch. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts könne Maßstab für die Frage einer direkten oder analogen Anwendung der zivilrechtlichen Verzugsregelungen nicht das SGB sein. Der im Streit stehende Sachverhalt werde nicht vom SGB erfasst. Insbesondere gehörten die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zu den in § 12 i.V.m. §§ 18 ff. SGB I genannten Trägern der sozialen Leistungen. Die Verzinsungsfrage müsse sich demnach nach dem inneren Recht der Körperschaft sowie den allgemein gültigen Regelungen für öffentlich-recht¬li¬che Körperschaften richten. Die Vereinbarung zwischen den Vertragsärzten und der Kassenärztlichen Vereinigung sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der zudem keine Regelung über Verzugs- oder Prozesszinsen enthalte. Zwar gebe es im Verwaltungsrecht keinen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichte, jedoch sei die analoge Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB vom Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis auf BVerwGE 81, 312) ausdrücklich anerkannt, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug sei, die in einem Austauschverhältnis aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag stehe. Dies sei hier der Fall. Die Anwendung der Regelungen über Verzugszinsen bzw. Prozesszinsen sei vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG und dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG auch zwingend. Die Vertragsärzte seien gezwungen, an dem Abrechnungssystem über die Kassenärztlichen Vereinigungen teilzunehmen. Die gesetzlichen Krankenkassen und damit indirekt der Staat bedienten sich ihrer, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Hierdurch sparten die Krankenkassen selbst erhebliche Kosten. Das unternehmerische Risiko liege bei den Ärzten, die den Erhalt ihrer Honorare nicht beeinflussen könnten und gleichwohl jeden Monat ihre fixen Kosten zu begleichen hätten. Solange die Beklagte nicht zahle, müssten sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs einen teuren Kredit aufnehmen, während die Beklagte zinslos mit ihr nicht zustehenden Geldern wirtschaften könne. Gegenüber Privatpatienten könne der Arzt dagegen im Falle des Nichtbegleichens seiner Rechnung seinen Anspruch zivilrechtlich einschließlich Verzugszinsen durchsetzen. Ein Verzicht auf die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen lasse sich nicht mit einer besonderen Prüfungspflicht der Beklagten bei den ärztlichen Abrechnungen rechtfertigen. Auch der Privatpatient müsse Rechnungen auf ihre Richtigkeit prüfen. Dafür stehe ihm nur eine bestimmte, meist relativ kurze Zeit zur Verfügung. Es sei nicht einsichtig, warum einer Institution, die über Fachleute für diese Prüfungen verfüge, mehr Zeit eingeräumt und diese damit bessergestellt werden sollte als ein Privatpatient.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 14. August 2003 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.009,72 EUR nachzuvergüten und auf den Nachver-gütungsbetrag in Höhe von 225.092,68 DM (= 115.008,05 EUR) seit dem 1. April 1999 Verzugszinsen in Höhe von 4 %, hilfsweise auf den Betrag von 113.078,33 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis zum Tag vor dem Eingang des Nachzahlungsbetrages auf ihrem Konto und auf den weiteren Betrag in Höhe von 2.009,72 EUR für den Zeitraum seit dem 1. Februar 2000 Prozesszinsen in Höhe von 4 % zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Prozessakte S 15 KA 107/00 (L 6 KA 101/00) sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Auszahlung des gesamten errechneten Nachvergütungsbetrages ohne Abzug der Umlagen für Verwaltungskosten und Gemeinschaftsaufgaben noch auf die Verzinsung des Nachvergütungsbetrages.
Anders als der bei dem Sozialgericht protokollierte Antrag es nahe legt, handelt es sich bezogen auf die Umlage nicht um einen Erstattungsanspruch der Klägerin, sondern um den Honoraranspruch selbst, der von Vornherein abzüglich der Verwaltungskosten festgesetzt bzw. dessen Auszahlungsbetrag um diese reduziert worden ist. Der maßgebliche Verwaltungsakt ist insoweit das Schreiben der Regressabteilung der Beklagten vom 14. August 2003, mit dem die Nachvergütungsforderung verbindlich festgesetzt wurde. Zwar ist das Schreiben formal nicht als Bescheid gekennzeichnet. In Verbindung mit dem vorangegangenen Schreiben vom 12. August 2003 ist es aber so auszulegen, dass damit die Höhe des Nachvergütungsanspruchs verbindlich geregelt werden sollte. Die Beklagte war in dem Rechtsstreit S 15 KA 107/00 rechtskräftig zur Neubescheidung der Klägerin bezüglich des Nachvergütungsanspruchs verurteilt worden, d.h. zum Erlass eines neuen rechtsmittelfähigen Bescheides über die Forderungshöhe, und ein weiterer Bescheid ist nicht ersichtlich. Das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 2. Dezember 2003 betrifft vorrangig den geltend gemachten Zinsanspruch; hinsichtlich der genannten Honorarabzüge bestätigt es im Sinne einer sog. wiederholenden Verfügung lediglich das Schreiben vom 14. August 2003.
Der Bescheid vom 14. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 ist rechtmäßig. Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist insoweit das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2000 in dem Verfahren S 15 KA 107/00 (L 6 KA 101/00). Bereits die in dem damaligen Verfahren angefochtenen Nachvergütungsbescheide enthielten dem Grunde nach Abzüge für Verwaltungskosten und Gemeinschaftsaufgaben. Die Klägerin hat sich gegen diese Abzüge im Rahmen des Klage- und Berufungsverfahrens nicht ausdrücklich gewandt, sondern lediglich die pauschale Berechnung der Nachvergütung auf der Grundlage des sog. Kalkulationspunktwertes beanstandet. Selbst wenn man darin nicht bereits eine Beschränkung des auf Neubescheidung gerichteten Klagebegehrens sähe, so ist die Beklagte unter Heranziehung der Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils zur Neubescheidung jedenfalls nur insoweit verurteilt worden, als eine Neuberechnung der Nachvergütung unter Zugrundelegung der in den Modellverträgen vereinbarten Komplexgebühren und nicht lediglich der Punktwertdifferenz zwischen Auszahlungs- und Kalkulationspunktwert zu erfolgen habe. Der Abzug von Verwaltungskosten ist nicht beanstandet worden. Die rechtskräftige Verurteilung zur Neubescheidung ist zwischen den Beteiligten nicht nur - positiv - dahingehend verbindlich, dass bestimmte Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, sondern auch – negativ - dahingehend, dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich weiterer Gesichtspunkte nicht zu beanstanden sind. Hätte die Klägerin mehr erreichen wollen als die Maßgaben der Verurteilung zur Neubescheidung es beinhalteten, hätte sie ihrerseits gegen das Urteil Berufung einlegen müssen. Dies hat die Klägerin nicht getan. Ihre auf die Zahlung eines konkreten Betrages gerichtete Anschlussberufung hat sie in der mündlichen Verhandlung des LSG am 21. Januar 2003 zurückgenommen. Das LSG hat zudem in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 21. Januar 2003 ausdrücklich ausgeführt, der Bescheidungsantrag sei zu Recht gestellt worden, weil, unabhängig von der Berechnung der Klägerin, eine konkretisierende Berechnung "einschließlich der Verwaltungs- und Gemeinschaftspauschalen" von der Beklagten vorgenommen werden müsse. Dies ist als verbindliche Konkretisierung der Maßgabe für die Neubescheidung anzusehen. Die Klägerin konnte damit aufgrund der insoweit eingetretenen Bestandskraft der früheren Bescheide die Erhebung der genannten Umlagen dem Grunde nach in diesem Verfahren nicht mehr beanstanden (zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils vgl. BSG, Urt. v. 27. Juni 2007 - B 6 KA 27/06 R, SozR 4-1500 § 141 Nr. 1).
Auch der Höhe nach ist die Umlage nicht zu beanstanden. Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung insbesondere das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Nach dem Kostendeckungsprinzip darf die Beklagte von ihren Mitgliedern Finanzmittel nur insoweit fordern, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, d.h., das Gebühren- und Beitragsaufkommen darf die Aufwendungen in dem betreffenden Verwaltungszweig nicht dauernd übersteigen. Eine Verletzung dieses Prinzips wird angenommen, wenn von vornherein ein Überschuss angestrebt wird oder ein solcher tatsächlich dauernd entsteht (vgl. BSG, Urt. vom 3. September 1987 - 6 RKa 1/87, SozR 2200 § 368m Nr. 4; Urt. vom 12. Mai 1993 - 6 RKa 33/92, SozR 3-2500 § 81 Nr. 5; vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R, BSGE 94, 50). Dabei bedarf es keiner genauen Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils; ausreichend sind Schätzungen und Vermutungen sowie vergröberte Pauschalierungen (Urt. vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R, a.a.O. mit Nw. zur Rspr. des BVerfG und des BVerwG). Gemäß dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil bzw. der Vorteilsmöglichkeit stehen, den bzw. die sie abgelten sollen. Auch insoweit bedarf es keiner genauen Berechnung. Es genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (BSG, Urt. v. 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R, SozR 4-2500 § 81 Nr. 3, juris Rn. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit den streitigen Beträgen unter Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip Gewinne angestrebt oder dauerhaft erwirtschaftet hätte, gibt es nicht. Ebenso ist angesichts der vielfältigen Vorteile, die dem Vertragsarzt aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten erwachsen, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht erkennbar, wenn ein Beitrag erhoben wird, der lediglich wenige Prozentpunkte - hier sogar lediglich 1,5 % bezogen auf die Verwaltungskosten und 0,25 % bezogen auf die Gemeinschaftskostenumlage - und damit nur einen geringen Bruchteil der insgesamt vom Vertragsarzt über die Beklagte abgerechneten Honorare ausmacht (BSG, Urt. v. 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R, juris Rn. 19). Die Erhebung als Prozentsatz bezogen auf den Honorarumsatz des jeweiligen Arztes verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Danach dürfen die Beiträge die Beitragspflichtigen nur insoweit unterschiedlich belasten, als dies dem verschiedenen Maß an Vorteilen bzw. Vorteilsmöglichkeiten entspricht. Bei typisierender Betrachtung darf die Beklagte davon ausgehen, dass ein höherer Honorarumsatz auch mehr auf den konkreten Arzt bezogenen Verwaltungsaufwand bedeutet und dass insgesamt das Ausmaß des Nutzens, dass der Vertragsarzt aus der Mitgliedschaft in der KV zieht, mit der Höhe der Honorarumsätze korrespondiert (vgl. BSG, Urt. v. 28. November 2007 - B 6 KA 1/07, juris Rn. 22). Die Gemeinschaftskostenumlage wird für allen Mitgliedern der Beklagten obliegende Aufgaben verwandt. Auch insoweit hält sich das Anknüpfen an Honorarumsätze als Ausdruck des Umfangs der Teilhabe des einzelnen Arztes an den Vorteilen, die die Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft der Vertragsärzte bietet, im Rahmen des Äquivalenzprinzips und des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verzinsung des Nachvergütungsanspruchs.
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 44 SGB I. Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (insoweit vor allem Urt. vom 20. Dezember 1983 - 6 RKa 19/82, BSGE 56, 116; vom 9. Mai 1985 - 6 RKa 2/84, veröffentl. in juris; vom 13. November 1996 - 6 RKa 78/95, veröffentl. in juris) zutreffend dargelegt, dass § 44 Abs. 1 SGB I auf vertragsärztliche Honorare nicht anwendbar ist. Bei dem Arzthonorar handelt es sich nicht um eine Sozialleistung im Sinne des § 44 SGB I. Aus dem systematischen Gesamtkontext der §§ 38 ff SGB I ist aber abzuleiten, dass diese Vorschriften sich nur auf Sozialleistungen beziehen, da der entsprechende Begriff in allen Vorschriften des Zweiten Titels "Grundsätze des Leistungsrechts" genannt wird, soweit sie nicht speziell nach Geld-, Sach- oder Dienstleitungen differenzieren. Arzthonorar wird auch nicht "auf Antrag" oder "ohne Antrag" im Sinne des § 44 SGB I geleistet, sondern auf Vorlage einer Abrechnung hin. Die Konstruktion einer mittelbaren Sozialleistung im Sinne der Freistellung des Versicherten von der Verpflichtung zur Honorarzahlung durch die Krankenkasse widerspricht dem – grundsätzlichen - Sach- und Dienstleistungsprinzip des SGB V (vgl. § 2 Abs. 2 SGB V). Der Versicherte hat Anspruch auf eine Sachleistung. Den Anspruch darauf erwirbt er durch die Zahlung von Beiträgen. Ein Zahlungsanspruch des Arztes gegen den Versicherten entsteht in diesem System nicht, auch nicht mittelbar. Dem entspricht es, dass auch der 3. Senat des BSG, soweit er nichtärztlichen Leistungserbringern und Krankenhäusern etc. in seiner neueren Rechtsprechung im Verhältnis zu den Krankenkassen Verzugszinsen zugesteht, dies nicht auf § 44 SGB I, sondern ausschließlich auf Vertragsrecht stützt.
Ein Zinsanspruch ergibt sich jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht aus der entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen in § 288 oder § 291 BGB. Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Vorschriften auch im Sozialrecht anwendbar sind, scheitert ein Zinsanspruch bereits daran, dass die nunmehr festgestellte Nachvergütungsforderung zum Zeitpunkt des Erlasses der in dem früheren Verfahren angefochtenen Bescheide über die Nachvergütung bzw. zu Zeitpunkt der damaligen Klagerhebung noch nicht betragsmäßig feststand und auch nicht Gegenstand einer auf Leistung (Zahlung) gerichteten Klage war, wie dies in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung für einen Zinsanspruch aus § 288 oder § 291 BGB vorausgesetzt wird (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage 2009, § 291 Nr. 2 m. w. Nw.). Auch soweit das Bundessozialgericht in neuerer Rechtsprechung in verschiedenen Konstellationen Zinsansprüche bejaht hat, lag jeweils eine bezifferte Forderung zugrunde (für Verzugszinsen vgl. Urt. v. 23. März 2006 - B 3 KR 6/05 R, BSGE 96, 133, Krankenkasse/Rehabilitationsklinik; Urt. v. 3. August 2006 - B 3 KR 7/06 R, BSGE 97, 23 Krankenkasse/Apotheker; Urt. v. 19. April 2007 - B 3 KR 10/06 R, Krankenkasse/häuslicher Pflegedienst; Urt. v. 15. November 2007 - B 3 KR 4/07 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 4, Krankenkasse/physiotherapeutische Praxis; für Prozesszinsen Urt. v. 23. März 2006 - B 3 KR 6/05 R, a.a.O.; Urt. v. 28. September 2005 - B 6 KA 71/04 R, BSGE 95, 141, Gesamtvergütungsanspruch KV/BKK- Landesverband; Urt. v. 19. September 2007 - B 1 KR 39/06 R, SozR 4-2500 § 19 Nr. 4, Erstattungsanspruch von Krankenkassen untereinander).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das in entsprechender Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen bereits in ständiger Rechtsprechung zuspricht, können allerdings Prozesszinsen im Verwaltungsrechtsstreit auch verlangt werden, wenn die Leistungsklage nicht als Zahlungsklage, sondern als Verpflichtungsklage erhoben ist (BVerwG, Urt. vom 20. Dezember 1960 - II C 120.59, BVerwGE 11, 314). Dies setzt aber voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheides. Das BVerwG hat hierzu näher dargelegt, wenn das im Vorprozess ergangene Bescheidungsurteil einen derartigen Zuspruch nicht enthalte, sondern die Behörde zum Erlass eines Bescheides verpflichte, der seinerseits den Inhalt der Geldforderung aufgrund eines behördlichen "Regelungsspielraums" erstmals konstitutiv festlegen solle, werde die Geldschuld mit der Klageerhebung noch nicht gemäß § 291 Satz 1 BGB rechtshängig. Dies stehe in Einklang damit, dass auch im bürgerlichen Recht für die Entstehung des Anspruchs auf Prozesszinsen eine Geldleistungsklage verlangt werde, d.h. eine Feststellungsklage nicht ausreiche. Bei einer Bescheidungsklage fehle es auch an der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 291 Satz 1 BGB, nämlich an der Fälligkeit der Geldforderung; diese könne, entsprechend der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur zu § 315 Abs. 3 Satz 2 und § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestimmung einer Geldleistung nach Billigkeit) vertretenen Auffassung erst mit der konstitutiven Bestimmung durch den behördlichen Bescheid eintreten (BVerwG, Urt. vom 28. Juni 1995 - 11 C 22/94, BVerwGE 99, 53 mit zahlreichen weiteren Nachw.). Im Fall eines auf Ruhegehalt auf der Grundlage eines erhöhten Ruhegehaltsatzes gerichteten Verpflichtungsausspruchs hat das BVerwG die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen abgelehnt, weil eine weitere Rechtsanwendung erforderlich sei, um die exakte Höhe der Versorgungsbezüge zu ermitteln. Zwar brauche die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend sei, dass sie rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden könne. Dabei sei es nicht entscheidend, ob die weitere rechtliche Beurteilung auf der Grundlage von Bestimmungen, die der Behörde Einschätzungs- und Ermessensspielräume eröffneten, oder auf der Grundlage zwingender Rechtsvorschriften zu erfolgen habe (BVerwG, Urt. vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97, NJW 1998, 3368).
Diese Grundsätze sind hier anwendbar. Auch wenn es sich bei Streitigkeiten um die Abrechnung ärztlicher Leistungen nicht grundsätzlich um Bescheidungsklagen handelt, gibt es nicht selten Konstellationen, in denen – wie hier - zunächst über den Modus gestritten wird, nach dem bestimmte Leistungen zu berechnen sind, und erst nach der rechtskräftigen Klärung dieser Frage eine konkrete Neuberechnung durchgeführt und hierüber ein weiterer Bescheid erteilt wird. Hier hatte die Klägerin am 17. Februar 2000 eine auf die Verpflichtung zur Neubescheidung und nicht zur Zahlung eines bezifferten Betrages gerichtete Klage erhoben. Die Beklagte ist auch nur zur Neubescheidung verurteilt worden. Ihre auf Zahlung eines bezifferten Betrages gerichtete Anschlussberufung hat die Klägerin, wie dargelegt, in der Berufungsverhandlung zurückgenommen. Die Ausführung des Bescheidungsurteils erforderte auch nicht lediglich eine schlichte Betragsermittlung, sondern es musste festgestellt werden, welche Leistungen die Klägerin in den einzelnen Quartalen im Rahmen der ambulanten Operationen tatsächlich erbracht hatte. Dass die Beklagte letztlich die von der Klägerin errechneten Beträge übernommen hat, so dass faktisch bereits in dem Berufungsverfahren der konkrete Zahlbetrag feststand, ändert nichts daran, dass das gesamte Verfahren bis dahin nicht auf die Zahlung eines bereits bestimmten oder ohne weiteres bestimmbaren Betrages gerichtet war, sondern auf die Zugrundelegung eines anderen Abrechnungsmodus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht gegeben. Soweit in der Rechtsprechung im Hinblick auf die genannten neueren Urteile des BSG Unsicherheiten entstanden sind, betreffen diese nur die Frage, ob jedenfalls in den von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG erfassten Streitigkeiten ein Anspruch auf Prozesszinsen nunmehr allgemein entsprechend § 291 BGB angenommen werden kann, sofern materiellrechtlich nichts Gegenteiliges geregelt ist, oder ob es hierfür einer speziellen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 16. August 2006 - L 1 R 41/06, NZS 2007, 445; juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12. September 2008 - L 15 SO 274/07, Revision beim BSG anhängig B 8 SO 22/08 R) sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen in den von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG erfassten Streitigkeiten Ansprüche auf Verzugszinsen entsprechend § 288 BGB entstehen können. Hierauf kommt es jedoch für den vorliegenden Rechtstreit nicht an, da der Zinsanspruch, wie dargelegt, hier jedenfalls an einer bezifferten Forderung als Grundvoraussetzung der §§ 288, 291 BGB scheitert.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Abzuges einer Umlage für Gemeinschaftsaufgaben und von Verwaltungskosten von einer Honorarnachvergütung sowie über die Verpflichtung der Beklagten, den Nachvergütungsbetrag zu verzinsen.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis von Augenärzten, die mit Praxissitz in R zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. In dem Rechtsstreit S 15 KA 107/00 betreffend die Nachvergütung von Leistungen aus der Modellvereinbarung ambulantes Operieren zwischen der Beklagten und der AOK Schleswig-Holstein war die Beklagte durch Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2000 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet worden, die Nachvergütung ambulantes Operieren III/97 bis II/98 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten (L 6 KA 101/00) war durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2003 zurückgewiesen worden. Ihre auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von 115.088,05 EUR gerichtete Anschlussberufung hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Mit Schreiben ihrer Regressabteilung vom 14. August 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Nachvergütungsbetrag in Höhe von 115.088,05 EUR abzüglich einer Umlage für Gemeinschaftsaufgaben von 0,25 % entsprechend 287,72 EUR sowie Verwaltungskosten von 1,5 % entsprechend 1.722,00 EUR an die Klägerin überwiesen werde (Überweisungsbetrag 113.078,33 EUR). Zu der Berechnung der Nachvergütung war der Klägerin durch Schreiben vom 12. August 2003 mitgeteilt worden, dass es, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, sachgerecht erscheine, die von der Klägerin in dem vorangegangenen Berufungsverfahren ermittelten und im Termin zur mündlichen Verhandlung zusammen mit dem Schriftsatz vom 20. Januar 2003 überreichten Berechnungen der Nachvergütung zugrunde zu legen.
Die Klägerin wandte sich gegen den Abzug der Umlage für Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungskosten und machte die Verzinsung der Nachvergütungsforderung ab Erlass der ursprünglichen Nachvergütungsbescheide vom 30. November 1998 bzw. 31. März 1999 geltend.
Mit Schreiben der Rechtsabteilung der Beklagten vom 2. Dezember 2003 wurden die Anträge der Klägerin abgelehnt. Honoraransprüche unterlägen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mangels entsprechender Anspruchsgrundlage nicht der Verzinsung. Hinsichtlich der Umlage für Gemeinschaftsaufgaben ergebe sich aus IV Nr. 1 Statut, dass der Fond zur Finanzierung der Gemeinschaftsaufgaben aus einer Umlage gespeist werde, die auf 0,25 % des Gesamtumsatzes festgesetzt werde. Aus § 3 Abs. 6 der Satzung ergebe sich, dass die Beklagte zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge erhebe, die aus einem festen Satz oder einem Prozentsatz der Vergütungen für ärztliche Tätigkeiten bestehen könnten. Diese Bestimmungen seien auf die Honorarnachvergütung anzuwenden gewesen.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Verzinsungspflicht sich aus § 44 SGB I ergebe. Falls die Beklagte der Auffassung sei, dass auch für die Honorarnachvergütung eine Verwaltungskostenumlage zu erheben sei, hätte sie dies im Klageverfahren vortragen müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. März 2004 im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung aus dem Schreiben vom 2. Dezember 2003 zurück.
Zur Begründung ihrer hiergegen am 5. April 2004 bei dem Sozialgericht Kiel erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die ihr bekannte Rechtsprechung des BSG, insbesondere zu der Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB I auf Arzthonorare, sei aus ihrer Sicht nicht tragbar. Entgegen der Auffassung des BSG stellten Honoraransprüche Geldleistungen im Sinne des § 11 SGB I dar; sie seien zumindest auch Gegenstand der sozialen Rechte im Sinne des § 11 SGB I. Durch die Schaffung der Sozialversicherungsgesetze seien Ärzte zur Behandlung verpflichtet und erhielten im Gegenzug das soziale Recht, von der Gemeinschaft durch die Kassenärztliche Vereinigung das entsprechende Honorar für die erbrachten Dienste fordern zu können. Dass der Patient, anders als im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstvertrages, die Behandlung nicht bezahlen müsse, sondern er durch die Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Arzt von der Verbindlichkeit befreit werde, sei als indirekte Geldleistung gegenüber dem Patienten anzusehen bzw. einer solchen gleichzustellen. Auch die Tatsache, dass der Arzt im Rahmen des Dienstvertrages in Vorleistung trete und eine langwierige Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung vornehme, stelle sich als gesetzlich gewollte Sozialleistung und indirekte Geldleistung dar. Ihre Forderung sei auch bereits mit der Rechnungserstellung am Quartalsende gegenüber der Beklagten fällig gewesen. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses der internen Prüfung bei der Beklagten könne es hingegen nicht ankommen, da anderenfalls der Zeitpunkt der Fälligkeit durch die Beklagte einseitig beeinflussbar wäre. Zumindest habe sie einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen analog § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie habe mit der Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Selbst wenn zwischen den Parteien vertragliche Zinsansprüche nicht vereinbart worden seien, ständen ihr die gesetzlich geregelten Prozesszinsen zu, da es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehle, dass sie auf die Geltendmachung der ihr gesetzlich zustehenden Prozesszinsen verzichte. Die Rechtsprechung des BSG, wonach für Verzugs- und Prozesszinsen in den in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallenden Rechtsgebieten grundsätzlich kein Raum sei, bedürfe dringend der Überprüfung. Auch wenn ihr Verhältnis zu der Beklagten öffentlich-rechtlich sei, entstünden die Ansprüche aus ausgehandelten Vereinbarungen und Verträgen, die im Wesentlichen dem allgemeinen Vertragsrecht des BGB zuzuordnen seien. Der Zinsanspruch ergebe sich auch aus dem Rechtsgedanken des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- und Erstattungsanspruchs i.V.m. dem Rechtsgedanken des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Beklagte habe durch einen rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt Zinserträge erwirtschaftet oder erwirtschaften können. Auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sowie der sozialrechtliche Herstellungsanspruch seien mit 4 v. H. zu verzinsen, zumindest seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Auch die Rechtmäßigkeit der Verwaltungskostenumlage sowie der Umlage für Gemeinschaftsaufgaben werde bestritten. Die Notwendigkeit einer Verwaltungskostenumlage in Höhe von 1,5 % werde bezweifelt. Die Beklagte habe nachzuweisen, dass dieser Prozentsatz benötigt werde, um die Kosten der Verwaltung zu decken. Angesichts der Höhe der Beträge, die die Beklagte jährlich auszahle, sei auch fraglich, warum die Umlage in den Nachkommastellen nicht detailliert ausgewiesen werde. Die Senkung allein um 0,05 %-Punkte hätte eine erhebliche Kostenentlastung zur Folge. Hinsichtlich der Umlage für Gemeinschaftsaufgaben müsse die Beklagte darlegen, in welchem Umfang die Mittel und Darlehen vergeben worden seien und ob die Beträge, die die Umlage erwirtschaftet habe, sämtlich auch zweckgebunden und vollumfänglich vergeben worden seien. Die Darlehen seien nach dem Statut der Beklagten vom Darlehensnehmer mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Verwendung der Zinserträge habe die Beklagte ebenfalls darzulegen, da auch diese zur Finanzierung der Umlage beitragen und daher möglicherweise eine Umlagensenkung bewirken könnten.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 die Beklagte zu verurteilen, an sie die erhobenen Beträge in Höhe von 287,72 EUR für Umlage/Gemeinschaftsaufgaben sowie 1.722,00 EUR für Verwaltungskosten zu erstatten sowie die geltend gemachte Hauptforderung aus dem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Az.: L 6 KA 107/00) zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Rechtsprechung des BSG bezogen, wonach Honorare der Kassenärzte nicht zu den Geldleistungen im Sinne der Verzinsungsregelung des § 44 i.V.m. § 11 Abs. 1 SGB I gehörten. Auch die Senate, die für die Zuordnung zu den genannten Vorschriften nicht voraussetzten, dass es sich um Ansprüche zur Verwirklichung der sozialen Rechte im Sinne der §§ 2 ff. SGB I handele, hätten § 11 SGB I nicht auf Leistungen erstrecken wollen, die zwischen verschiedenen Leistungsträgern oder aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse an Bedienstete der Leistungsträger oder an Kassenärzte erbracht würden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten solche Leistungen nicht von § 11 SGB I erfasst werden (unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 20. Dezember 1983 - 6 RKa 19/82). Der Fälligkeitszeitpunkt für die Honorarforderung ergebe sich aus § 14 HVM. Danach entstehe die Honorarforderung des Vertragsarztes zwar dem Grunde nach mit der Vorlage der Abrechnung bei der Beklagten. Sie werde aber erst fällig, nachdem ggf. Prüfungen auf Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Feststellung eines sonstigen Schadens durchgeführt und deren Ergebnisse rechtswirksam geworden seien. Fälligkeit trete daher erst ein, wenn die Honorarabrechnungen endgültig und abschließend auf Richtigkeit überprüft worden seien und nicht bereits nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen durch den Vertragsarzt bei der Beklagten. Hinsichtlich der Geltendmachung von Prozesszinsen werde ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des BSG verwiesen. Sowohl die Höhe der Verwaltungskostenumlage als auch der Umlage für Gemeinschaftsaufgaben würden für die zu erwartenden Aufwendungen jährlich im Haushaltsplan festgelegt. Verwaltungskosten entstünden in erster Linie für Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und organisatorische Aufgaben. Die Umlage für Gemeinschaftsaufgaben werde für die im Statut festgelegten Aufwendungen erhoben wie z. B. die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung (Zuschuss zum Notdienst) oder zur Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung in ländlichen Gebieten und im städtischen Umland (Mietzuschuss). Hierzu könnten ggf. detaillierte Ausführungen gemacht werden. Auch Honorarnachzahlungen seien "Vergütungen" für ärztliche Tätigkeit, auf die gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung Verwaltungskosten erhoben würden.
Durch Urteil vom 28. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen dargelegt: Bei der Honorarnachzahlung handele es sich um eine - nachträgliche - Vergütung für ärztliche Tätigkeit, die ebenso zu behandeln sei wie die sonstige Leistung von Honorar an Vertragsärzte. Honoraransprüche der Vertragsärzte seien nicht zu verzinsen. § 44 SGB I sei auf diese Ansprüche nicht anwendbar, da es sich nicht um Geldleistungen im Sinne von § 11 SGB I handele. Sie dienten nicht der Verwirklichung der sozialen Rechte des Einzelnen im Sinne des § 2 SGB I. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 27 SGB IV. Diese Vorschrift betreffe lediglich die Verzinsung von Beitragserstattungsansprüchen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über Verzugszinsen (§ 288 BGB) bzw. Prozesszinsen (§ 291 BGB) seien bereits deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weil der Honoraranspruch des Vertragsarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung öffentlich-rechtlicher Natur sei, beruhend auf der Mitgliedschaft des Kassenarztes gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V in der Kassenärztlichen Vereinigung als Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 77 Abs. 5 SGB V), die gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Gesamtvergütung unter die Vertragsärzte verteile. Es gebe auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem öffentlich-recht¬li¬che Forderungen bei verspäteten Leistungen zu verzinsen seien. Vielmehr richte sich die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem im Einzelfall geltenden Spezialrecht. Weder das SGB I noch das SGB IV oder das SGB V enthielten eine Spezialregelung für die Verzinsung vertragsärztlicher Honoraransprüche. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschriften fehle es an einer unbewussten, planwidrigen Regelungslücke. Gerade der Gesetzesbegründung zu § 44 SGB I sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst eine restriktive Anwendung von Verzinsungsvorschriften mit der Folge des abschließenden Charakters der §§ 44 SGB I und 27 SGB IV beabsichtigt habe. Dies hat das Sozialgericht insbesondere unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 20. Dezember 1983 - 6 RKa 19/82, vom 9. Mai 1985 - 6 RKa 2/84, und des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 24. März 1998 - L 6 KA 31/97) näher dargelegt. Damit verbiete sich auch ein analoger Rückgriff auf die Vorschriften des BGB oder die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Auch die Erhebung der Umlagen auf die Honorarnachforderung sei rechtmäßig. Es sei zunächst zu betonen, dass das Landessozialgericht nur die erstinstanzliche Entscheidung über eine Neubescheidung bestätigt, jedoch nicht zur Zahlung des Nachvergütungsbetrages in der von der Klägerin behaupteten Höhe, also ohne weitere Abzüge, verurteilt habe. Die für die Erhebung von Umlagen gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 5 SGB V erforderliche Satzungsbestimmung finde sich hinsichtlich der Verwaltungskosten in § 4 Abs. 6 der Satzung der Beklagten in der Fassung der Beschlussfassung vom 28. April 2004, hinsichtlich der Umlage für Gemeinschaftsaufgaben in § 4 Abs. 8 der Satzung i.V.m. Abschnitt IV des Statuts über die Durchführung von Gemeinschaftsaufgaben und von Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Schleswig-Holstein in der Fassung vom 8. Dezember 2004. Nicht erforderlich sei die betragsmäßige Festsetzung einer Kostenumlage in einer Satzungsvorschrift. Dies könne die Vertreterversammlung in anderer Weise normativ regeln. Auch die Höhe der erhobenen Beiträge von 0,25 % bzw. 1,5 % auf das Honorar der Kläger sei nicht zu beanstanden. Die Obergrenze zulässiger Belastung ergebe sich insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts aus dem Kostendeckungsprinzip, d. h. die Beklagte dürfe von ihren Mitgliedern Finanzmittel nur insoweit fordern, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige. Dabei seien die umlegbaren Kosten grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen, wobei es jedoch keiner genauen Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils bedürfe. Insoweit seien Schätzungen und Vermutungen und vergröberte Pauschalierungen ausreichend. Nach dem Äquivalenzprinzip dürfe die Höhe der Beiträge lediglich nicht im Missverhältnis zu der Möglichkeit eines abzugeltenden Vorteils stehen. Für ein solches Missverhältnis sei vorliegend nichts ersichtlich.
Gegen das ihr am 20. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Dezember 2006 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin bezieht sich hinsichtlich der Umlagen für Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungskosten auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertieft dieses in Bezug auf den geltend gemachten Zinsanspruch. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts könne Maßstab für die Frage einer direkten oder analogen Anwendung der zivilrechtlichen Verzugsregelungen nicht das SGB sein. Der im Streit stehende Sachverhalt werde nicht vom SGB erfasst. Insbesondere gehörten die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zu den in § 12 i.V.m. §§ 18 ff. SGB I genannten Trägern der sozialen Leistungen. Die Verzinsungsfrage müsse sich demnach nach dem inneren Recht der Körperschaft sowie den allgemein gültigen Regelungen für öffentlich-recht¬li¬che Körperschaften richten. Die Vereinbarung zwischen den Vertragsärzten und der Kassenärztlichen Vereinigung sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der zudem keine Regelung über Verzugs- oder Prozesszinsen enthalte. Zwar gebe es im Verwaltungsrecht keinen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichte, jedoch sei die analoge Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB vom Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis auf BVerwGE 81, 312) ausdrücklich anerkannt, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug sei, die in einem Austauschverhältnis aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag stehe. Dies sei hier der Fall. Die Anwendung der Regelungen über Verzugszinsen bzw. Prozesszinsen sei vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG und dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG auch zwingend. Die Vertragsärzte seien gezwungen, an dem Abrechnungssystem über die Kassenärztlichen Vereinigungen teilzunehmen. Die gesetzlichen Krankenkassen und damit indirekt der Staat bedienten sich ihrer, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Hierdurch sparten die Krankenkassen selbst erhebliche Kosten. Das unternehmerische Risiko liege bei den Ärzten, die den Erhalt ihrer Honorare nicht beeinflussen könnten und gleichwohl jeden Monat ihre fixen Kosten zu begleichen hätten. Solange die Beklagte nicht zahle, müssten sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs einen teuren Kredit aufnehmen, während die Beklagte zinslos mit ihr nicht zustehenden Geldern wirtschaften könne. Gegenüber Privatpatienten könne der Arzt dagegen im Falle des Nichtbegleichens seiner Rechnung seinen Anspruch zivilrechtlich einschließlich Verzugszinsen durchsetzen. Ein Verzicht auf die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen lasse sich nicht mit einer besonderen Prüfungspflicht der Beklagten bei den ärztlichen Abrechnungen rechtfertigen. Auch der Privatpatient müsse Rechnungen auf ihre Richtigkeit prüfen. Dafür stehe ihm nur eine bestimmte, meist relativ kurze Zeit zur Verfügung. Es sei nicht einsichtig, warum einer Institution, die über Fachleute für diese Prüfungen verfüge, mehr Zeit eingeräumt und diese damit bessergestellt werden sollte als ein Privatpatient.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 14. August 2003 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.009,72 EUR nachzuvergüten und auf den Nachver-gütungsbetrag in Höhe von 225.092,68 DM (= 115.008,05 EUR) seit dem 1. April 1999 Verzugszinsen in Höhe von 4 %, hilfsweise auf den Betrag von 113.078,33 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis zum Tag vor dem Eingang des Nachzahlungsbetrages auf ihrem Konto und auf den weiteren Betrag in Höhe von 2.009,72 EUR für den Zeitraum seit dem 1. Februar 2000 Prozesszinsen in Höhe von 4 % zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Prozessakte S 15 KA 107/00 (L 6 KA 101/00) sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Auszahlung des gesamten errechneten Nachvergütungsbetrages ohne Abzug der Umlagen für Verwaltungskosten und Gemeinschaftsaufgaben noch auf die Verzinsung des Nachvergütungsbetrages.
Anders als der bei dem Sozialgericht protokollierte Antrag es nahe legt, handelt es sich bezogen auf die Umlage nicht um einen Erstattungsanspruch der Klägerin, sondern um den Honoraranspruch selbst, der von Vornherein abzüglich der Verwaltungskosten festgesetzt bzw. dessen Auszahlungsbetrag um diese reduziert worden ist. Der maßgebliche Verwaltungsakt ist insoweit das Schreiben der Regressabteilung der Beklagten vom 14. August 2003, mit dem die Nachvergütungsforderung verbindlich festgesetzt wurde. Zwar ist das Schreiben formal nicht als Bescheid gekennzeichnet. In Verbindung mit dem vorangegangenen Schreiben vom 12. August 2003 ist es aber so auszulegen, dass damit die Höhe des Nachvergütungsanspruchs verbindlich geregelt werden sollte. Die Beklagte war in dem Rechtsstreit S 15 KA 107/00 rechtskräftig zur Neubescheidung der Klägerin bezüglich des Nachvergütungsanspruchs verurteilt worden, d.h. zum Erlass eines neuen rechtsmittelfähigen Bescheides über die Forderungshöhe, und ein weiterer Bescheid ist nicht ersichtlich. Das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 2. Dezember 2003 betrifft vorrangig den geltend gemachten Zinsanspruch; hinsichtlich der genannten Honorarabzüge bestätigt es im Sinne einer sog. wiederholenden Verfügung lediglich das Schreiben vom 14. August 2003.
Der Bescheid vom 14. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 ist rechtmäßig. Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist insoweit das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2000 in dem Verfahren S 15 KA 107/00 (L 6 KA 101/00). Bereits die in dem damaligen Verfahren angefochtenen Nachvergütungsbescheide enthielten dem Grunde nach Abzüge für Verwaltungskosten und Gemeinschaftsaufgaben. Die Klägerin hat sich gegen diese Abzüge im Rahmen des Klage- und Berufungsverfahrens nicht ausdrücklich gewandt, sondern lediglich die pauschale Berechnung der Nachvergütung auf der Grundlage des sog. Kalkulationspunktwertes beanstandet. Selbst wenn man darin nicht bereits eine Beschränkung des auf Neubescheidung gerichteten Klagebegehrens sähe, so ist die Beklagte unter Heranziehung der Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils zur Neubescheidung jedenfalls nur insoweit verurteilt worden, als eine Neuberechnung der Nachvergütung unter Zugrundelegung der in den Modellverträgen vereinbarten Komplexgebühren und nicht lediglich der Punktwertdifferenz zwischen Auszahlungs- und Kalkulationspunktwert zu erfolgen habe. Der Abzug von Verwaltungskosten ist nicht beanstandet worden. Die rechtskräftige Verurteilung zur Neubescheidung ist zwischen den Beteiligten nicht nur - positiv - dahingehend verbindlich, dass bestimmte Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, sondern auch – negativ - dahingehend, dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich weiterer Gesichtspunkte nicht zu beanstanden sind. Hätte die Klägerin mehr erreichen wollen als die Maßgaben der Verurteilung zur Neubescheidung es beinhalteten, hätte sie ihrerseits gegen das Urteil Berufung einlegen müssen. Dies hat die Klägerin nicht getan. Ihre auf die Zahlung eines konkreten Betrages gerichtete Anschlussberufung hat sie in der mündlichen Verhandlung des LSG am 21. Januar 2003 zurückgenommen. Das LSG hat zudem in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 21. Januar 2003 ausdrücklich ausgeführt, der Bescheidungsantrag sei zu Recht gestellt worden, weil, unabhängig von der Berechnung der Klägerin, eine konkretisierende Berechnung "einschließlich der Verwaltungs- und Gemeinschaftspauschalen" von der Beklagten vorgenommen werden müsse. Dies ist als verbindliche Konkretisierung der Maßgabe für die Neubescheidung anzusehen. Die Klägerin konnte damit aufgrund der insoweit eingetretenen Bestandskraft der früheren Bescheide die Erhebung der genannten Umlagen dem Grunde nach in diesem Verfahren nicht mehr beanstanden (zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils vgl. BSG, Urt. v. 27. Juni 2007 - B 6 KA 27/06 R, SozR 4-1500 § 141 Nr. 1).
Auch der Höhe nach ist die Umlage nicht zu beanstanden. Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung insbesondere das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Nach dem Kostendeckungsprinzip darf die Beklagte von ihren Mitgliedern Finanzmittel nur insoweit fordern, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, d.h., das Gebühren- und Beitragsaufkommen darf die Aufwendungen in dem betreffenden Verwaltungszweig nicht dauernd übersteigen. Eine Verletzung dieses Prinzips wird angenommen, wenn von vornherein ein Überschuss angestrebt wird oder ein solcher tatsächlich dauernd entsteht (vgl. BSG, Urt. vom 3. September 1987 - 6 RKa 1/87, SozR 2200 § 368m Nr. 4; Urt. vom 12. Mai 1993 - 6 RKa 33/92, SozR 3-2500 § 81 Nr. 5; vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R, BSGE 94, 50). Dabei bedarf es keiner genauen Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils; ausreichend sind Schätzungen und Vermutungen sowie vergröberte Pauschalierungen (Urt. vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R, a.a.O. mit Nw. zur Rspr. des BVerfG und des BVerwG). Gemäß dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil bzw. der Vorteilsmöglichkeit stehen, den bzw. die sie abgelten sollen. Auch insoweit bedarf es keiner genauen Berechnung. Es genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (BSG, Urt. v. 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R, SozR 4-2500 § 81 Nr. 3, juris Rn. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit den streitigen Beträgen unter Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip Gewinne angestrebt oder dauerhaft erwirtschaftet hätte, gibt es nicht. Ebenso ist angesichts der vielfältigen Vorteile, die dem Vertragsarzt aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten erwachsen, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht erkennbar, wenn ein Beitrag erhoben wird, der lediglich wenige Prozentpunkte - hier sogar lediglich 1,5 % bezogen auf die Verwaltungskosten und 0,25 % bezogen auf die Gemeinschaftskostenumlage - und damit nur einen geringen Bruchteil der insgesamt vom Vertragsarzt über die Beklagte abgerechneten Honorare ausmacht (BSG, Urt. v. 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R, juris Rn. 19). Die Erhebung als Prozentsatz bezogen auf den Honorarumsatz des jeweiligen Arztes verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Danach dürfen die Beiträge die Beitragspflichtigen nur insoweit unterschiedlich belasten, als dies dem verschiedenen Maß an Vorteilen bzw. Vorteilsmöglichkeiten entspricht. Bei typisierender Betrachtung darf die Beklagte davon ausgehen, dass ein höherer Honorarumsatz auch mehr auf den konkreten Arzt bezogenen Verwaltungsaufwand bedeutet und dass insgesamt das Ausmaß des Nutzens, dass der Vertragsarzt aus der Mitgliedschaft in der KV zieht, mit der Höhe der Honorarumsätze korrespondiert (vgl. BSG, Urt. v. 28. November 2007 - B 6 KA 1/07, juris Rn. 22). Die Gemeinschaftskostenumlage wird für allen Mitgliedern der Beklagten obliegende Aufgaben verwandt. Auch insoweit hält sich das Anknüpfen an Honorarumsätze als Ausdruck des Umfangs der Teilhabe des einzelnen Arztes an den Vorteilen, die die Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft der Vertragsärzte bietet, im Rahmen des Äquivalenzprinzips und des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verzinsung des Nachvergütungsanspruchs.
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 44 SGB I. Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (insoweit vor allem Urt. vom 20. Dezember 1983 - 6 RKa 19/82, BSGE 56, 116; vom 9. Mai 1985 - 6 RKa 2/84, veröffentl. in juris; vom 13. November 1996 - 6 RKa 78/95, veröffentl. in juris) zutreffend dargelegt, dass § 44 Abs. 1 SGB I auf vertragsärztliche Honorare nicht anwendbar ist. Bei dem Arzthonorar handelt es sich nicht um eine Sozialleistung im Sinne des § 44 SGB I. Aus dem systematischen Gesamtkontext der §§ 38 ff SGB I ist aber abzuleiten, dass diese Vorschriften sich nur auf Sozialleistungen beziehen, da der entsprechende Begriff in allen Vorschriften des Zweiten Titels "Grundsätze des Leistungsrechts" genannt wird, soweit sie nicht speziell nach Geld-, Sach- oder Dienstleitungen differenzieren. Arzthonorar wird auch nicht "auf Antrag" oder "ohne Antrag" im Sinne des § 44 SGB I geleistet, sondern auf Vorlage einer Abrechnung hin. Die Konstruktion einer mittelbaren Sozialleistung im Sinne der Freistellung des Versicherten von der Verpflichtung zur Honorarzahlung durch die Krankenkasse widerspricht dem – grundsätzlichen - Sach- und Dienstleistungsprinzip des SGB V (vgl. § 2 Abs. 2 SGB V). Der Versicherte hat Anspruch auf eine Sachleistung. Den Anspruch darauf erwirbt er durch die Zahlung von Beiträgen. Ein Zahlungsanspruch des Arztes gegen den Versicherten entsteht in diesem System nicht, auch nicht mittelbar. Dem entspricht es, dass auch der 3. Senat des BSG, soweit er nichtärztlichen Leistungserbringern und Krankenhäusern etc. in seiner neueren Rechtsprechung im Verhältnis zu den Krankenkassen Verzugszinsen zugesteht, dies nicht auf § 44 SGB I, sondern ausschließlich auf Vertragsrecht stützt.
Ein Zinsanspruch ergibt sich jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht aus der entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen in § 288 oder § 291 BGB. Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Vorschriften auch im Sozialrecht anwendbar sind, scheitert ein Zinsanspruch bereits daran, dass die nunmehr festgestellte Nachvergütungsforderung zum Zeitpunkt des Erlasses der in dem früheren Verfahren angefochtenen Bescheide über die Nachvergütung bzw. zu Zeitpunkt der damaligen Klagerhebung noch nicht betragsmäßig feststand und auch nicht Gegenstand einer auf Leistung (Zahlung) gerichteten Klage war, wie dies in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung für einen Zinsanspruch aus § 288 oder § 291 BGB vorausgesetzt wird (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage 2009, § 291 Nr. 2 m. w. Nw.). Auch soweit das Bundessozialgericht in neuerer Rechtsprechung in verschiedenen Konstellationen Zinsansprüche bejaht hat, lag jeweils eine bezifferte Forderung zugrunde (für Verzugszinsen vgl. Urt. v. 23. März 2006 - B 3 KR 6/05 R, BSGE 96, 133, Krankenkasse/Rehabilitationsklinik; Urt. v. 3. August 2006 - B 3 KR 7/06 R, BSGE 97, 23 Krankenkasse/Apotheker; Urt. v. 19. April 2007 - B 3 KR 10/06 R, Krankenkasse/häuslicher Pflegedienst; Urt. v. 15. November 2007 - B 3 KR 4/07 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 4, Krankenkasse/physiotherapeutische Praxis; für Prozesszinsen Urt. v. 23. März 2006 - B 3 KR 6/05 R, a.a.O.; Urt. v. 28. September 2005 - B 6 KA 71/04 R, BSGE 95, 141, Gesamtvergütungsanspruch KV/BKK- Landesverband; Urt. v. 19. September 2007 - B 1 KR 39/06 R, SozR 4-2500 § 19 Nr. 4, Erstattungsanspruch von Krankenkassen untereinander).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das in entsprechender Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen bereits in ständiger Rechtsprechung zuspricht, können allerdings Prozesszinsen im Verwaltungsrechtsstreit auch verlangt werden, wenn die Leistungsklage nicht als Zahlungsklage, sondern als Verpflichtungsklage erhoben ist (BVerwG, Urt. vom 20. Dezember 1960 - II C 120.59, BVerwGE 11, 314). Dies setzt aber voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheides. Das BVerwG hat hierzu näher dargelegt, wenn das im Vorprozess ergangene Bescheidungsurteil einen derartigen Zuspruch nicht enthalte, sondern die Behörde zum Erlass eines Bescheides verpflichte, der seinerseits den Inhalt der Geldforderung aufgrund eines behördlichen "Regelungsspielraums" erstmals konstitutiv festlegen solle, werde die Geldschuld mit der Klageerhebung noch nicht gemäß § 291 Satz 1 BGB rechtshängig. Dies stehe in Einklang damit, dass auch im bürgerlichen Recht für die Entstehung des Anspruchs auf Prozesszinsen eine Geldleistungsklage verlangt werde, d.h. eine Feststellungsklage nicht ausreiche. Bei einer Bescheidungsklage fehle es auch an der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 291 Satz 1 BGB, nämlich an der Fälligkeit der Geldforderung; diese könne, entsprechend der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur zu § 315 Abs. 3 Satz 2 und § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestimmung einer Geldleistung nach Billigkeit) vertretenen Auffassung erst mit der konstitutiven Bestimmung durch den behördlichen Bescheid eintreten (BVerwG, Urt. vom 28. Juni 1995 - 11 C 22/94, BVerwGE 99, 53 mit zahlreichen weiteren Nachw.). Im Fall eines auf Ruhegehalt auf der Grundlage eines erhöhten Ruhegehaltsatzes gerichteten Verpflichtungsausspruchs hat das BVerwG die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen abgelehnt, weil eine weitere Rechtsanwendung erforderlich sei, um die exakte Höhe der Versorgungsbezüge zu ermitteln. Zwar brauche die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend sei, dass sie rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden könne. Dabei sei es nicht entscheidend, ob die weitere rechtliche Beurteilung auf der Grundlage von Bestimmungen, die der Behörde Einschätzungs- und Ermessensspielräume eröffneten, oder auf der Grundlage zwingender Rechtsvorschriften zu erfolgen habe (BVerwG, Urt. vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97, NJW 1998, 3368).
Diese Grundsätze sind hier anwendbar. Auch wenn es sich bei Streitigkeiten um die Abrechnung ärztlicher Leistungen nicht grundsätzlich um Bescheidungsklagen handelt, gibt es nicht selten Konstellationen, in denen – wie hier - zunächst über den Modus gestritten wird, nach dem bestimmte Leistungen zu berechnen sind, und erst nach der rechtskräftigen Klärung dieser Frage eine konkrete Neuberechnung durchgeführt und hierüber ein weiterer Bescheid erteilt wird. Hier hatte die Klägerin am 17. Februar 2000 eine auf die Verpflichtung zur Neubescheidung und nicht zur Zahlung eines bezifferten Betrages gerichtete Klage erhoben. Die Beklagte ist auch nur zur Neubescheidung verurteilt worden. Ihre auf Zahlung eines bezifferten Betrages gerichtete Anschlussberufung hat die Klägerin, wie dargelegt, in der Berufungsverhandlung zurückgenommen. Die Ausführung des Bescheidungsurteils erforderte auch nicht lediglich eine schlichte Betragsermittlung, sondern es musste festgestellt werden, welche Leistungen die Klägerin in den einzelnen Quartalen im Rahmen der ambulanten Operationen tatsächlich erbracht hatte. Dass die Beklagte letztlich die von der Klägerin errechneten Beträge übernommen hat, so dass faktisch bereits in dem Berufungsverfahren der konkrete Zahlbetrag feststand, ändert nichts daran, dass das gesamte Verfahren bis dahin nicht auf die Zahlung eines bereits bestimmten oder ohne weiteres bestimmbaren Betrages gerichtet war, sondern auf die Zugrundelegung eines anderen Abrechnungsmodus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht gegeben. Soweit in der Rechtsprechung im Hinblick auf die genannten neueren Urteile des BSG Unsicherheiten entstanden sind, betreffen diese nur die Frage, ob jedenfalls in den von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG erfassten Streitigkeiten ein Anspruch auf Prozesszinsen nunmehr allgemein entsprechend § 291 BGB angenommen werden kann, sofern materiellrechtlich nichts Gegenteiliges geregelt ist, oder ob es hierfür einer speziellen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 16. August 2006 - L 1 R 41/06, NZS 2007, 445; juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12. September 2008 - L 15 SO 274/07, Revision beim BSG anhängig B 8 SO 22/08 R) sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen in den von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG erfassten Streitigkeiten Ansprüche auf Verzugszinsen entsprechend § 288 BGB entstehen können. Hierauf kommt es jedoch für den vorliegenden Rechtstreit nicht an, da der Zinsanspruch, wie dargelegt, hier jedenfalls an einer bezifferten Forderung als Grundvoraussetzung der §§ 288, 291 BGB scheitert.
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