L 8 B 885/08 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 SO 327/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 885/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der auszuzahlenden Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere die Anrechnung eines Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters und die Frage der Abführung der Miete direkt an den Vermieter streitig.

Der 1940 geborene Antragsteller bezieht seit längerem von der Antragsgegnerin Leistungen zur Grundsicherung nach § 41 SGB XII. Seine mit ihm zusammenlebende Ehefrau erhält parallel Arbeitslosengeld II von der Arge A-Stadt GmbH.

Am 31.3.2008 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 7. Mai 2008 wurde für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2009 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 816,72 EUR bewilligt. Der Antragsteller legte eine Betriebskostenabrechnung des Vermieters für das Jahr 2007 vor. Mit Schreiben vom
6. Juni 2008 teilte die Antragsgegnerin dem Vermieter des Antragstellers mit, das Guthaben könne an den Antragsteller ausgezahlt werden. Mit Bescheid vom 23. Juni 2008 wurde aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 die monatliche Leistung auf 821,40 EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2007 (wohl 2008 gemeint), eingegangen am 11. Juli 2008 beantragte der Antragsteller die anteilige Auszahlung des Guthabens bezüglich der Betriebskostenabrechnung 2007. Mit E-Mail vom 30. Juli 2008 teilte die Arge A-Stadt GmbH der Antragsgegnerin mit, dass versehentlich das Betriebsguthaben des Vermieters vereinnahmt worden und mit gleichem Datum in Höhe von 280,89 an den Antragsteller ausgezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass ihm am 30. Juli 2008 die anteiligen Betriebskosten durch die Kasse ausgezahlt worden seien. Mit Bescheid vom 4. August 2008 wurden die monatlichen Leistungen auf 504,87 EUR herabgesetzt. Dabei wurde ein sonstiges Einkommen in Höhe von 316,53 EUR angerechnet. Mit weiterem Bescheid vom 8. August 2008 wurden die monatlichen Leistungen ab September 2008 wiederum auf 821,40 EUR festgesetzt.

Zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Rückerstattung der Vereinnahmung der 280,89 EUR stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München (SG) am 29. Juli 2008 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: S 46 SO 320/08 ER). Dieses Verfahren wurde vom Antragsteller am 31. Juli 2008 für erledigt erklärt.

Am 4. August 2008 stellte der Antragsteller einen erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG, womit er die Auszahlung der mit Bescheid vom 7. Mai 2008 zugesicherten Leistungen für August 2008 begehrt. Im Übrigen möchte der Antragsteller auch die vollständigen Kosten für die Unterkunft überwiesen bekommen. Er werde die Miete dann direkt an den Vermieter abführen.

Mit Beschluss vom 22. September 2008 wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch das SG abgewiesen. Zur Begründung führte das SG bezüglich des Begehrens einer Auszahlung ohne Abzug von Betriebskosten aus, ein Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei statthaft, jedoch abzulehnen, weil die Änderungsbescheide vom 4. August 2008 sowie 8. August 2008 mangels eines rechtzeitigen Widerspruchs gemäß § 77 SGG bestandskräftig seien. Bezüglich der begehrten Auszahlung der Miete an den Antragsteller sei die Regelung bereits mit Bescheid vom 7. Mai 2008 festgelegt worden. Auch dieser Bescheid sei mangels Widerspruch bestandskräftig. Die ändernden Bescheide haben diesen Regelungsgegenstand nicht verändert sondern sich nur auf den Zahlungsanteil des Antragstellers bezogen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Tatbestand wird auf den Inhalt des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 22. September 2008 verwiesen (§ 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Am 30. September 2008 hat der Antragsteller Beschwerde an das SG, weitergeleitet an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2008 hat der Antragsteller seine Beschwerde damit begründet, er habe im Monat August 2008 nur 126 EUR Leistungen erhalten.
Hiergegen wendet sich die beim Sozialgericht München am 30. September 2008 erhobene Beschwerde. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, die eigentlichen Umstände seien nicht berücksichtigt worden. Die Kürzung seiner Leistungen seien nicht rechtmäßig.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin eine Nachzahlung für die Nebenkostenanrechnung im Bescheid vom 4.8.2008 in Höhe von 35,64 EUR (316,53 EUR - 280,89 EUR) in Ausführung des Beschlusses des SG vom 22. September 2008 vorgenommen.
Der erkennende Senat hat den Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 2008 auf §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 144 Abs. 2 SGG hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Antwort ist nicht erfolgt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. September 2008 aufzugeben und den Antragsteller zu verpflichten, die mit Bescheid vom 7. Mai 2008 bewilligten Leistungen für den Monat August in voller Höhe auszubezahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das LSG hat die Verfahren der Antragsgegnerin sowie die Akten des Sozialgerichts München in den Verfahren S 46 SO 320/08 ER und S 51 SO 327/08 ER beigezogen.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 142, 158 analog SGG).

Aus der Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 30. September 2008 sowie dem weiteren Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 ergibt sich (§ 123 SGG), dass sich der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur gegen den Abzug von Betriebskosten im Monat August 2008 wendet. Die Anfrage des Senats vom 11. November 2008, in die auf die Problematik der Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen wurde, blieb durch den Antragsteller unbeantwortet.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des am 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl.I S. 444 ff) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann noch zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. In Verfahren, die eine Geld- oder geldwerte Sach- oder Dienstleistung betreffen, ist danach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde gemäß §172
Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung lediglich dann statthaft, wenn der streitige Betrag den Schwellenwert für eine zulassungsfreie Berufung i.H.v. 750,00 EUR übersteigt oder wenn die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Antragsgegnerin hat mit den beiden Änderungsbescheiden vom 4. August 2008 und vom 8. August 2008 die Leistung zu Grundsicherung im Monat August 2008 von 821,40 EUR um 316,53 EUR auf 504,87 EUR vermindert. Aufgrund des Hinweises des SG im streitgegenständlichen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 für August 2008 35,64 EUR nachträglich erstattet. Der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 280,89 EUR unterschreitet den oben dargestellten Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 750 EUR. Das Landessozialgericht müsste daher die Beschwerde zurückweisen. Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung nach § 144 Abs. 2 SGG waren für den Senat nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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