Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 RA 275/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1653/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 12. Mai 2004 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt bei der Feststellung der Höhe ihrer Altersrente eine höhere Einstufung ihrer ab 17.10.1978 ausgeübten Beschäftigung, die Berücksichtigung einer Fachschulausbildung als Anrechnungszeit, die Berücksichtigung freiwillig eingezahlter Versicherungsbeiträge als Beitragszeit und die Berücksichtigung von Beiträgen, die sie in der ehemaligen DDR zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet hat.
Die 1936 geborene Klägerin, die im September 1989 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, durchlief in der früheren DDR nach dem bis 23.07.1950 erfolgten Besuch der Schule ausweislich ihres Versicherungsausweises und des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung zwischen dem 15.09.1951 und 18.08.1954 zunächst eine Ausbildung zum Eisenbahner - nichttechnischer Dienst - beim Bahnhof Bautzen, die sie erfolgreich abschloss. Im Anschluss daran war sie bis 16.08.1955 als Kaufmännische Angestellte (Versicherungsausweis) bzw. Stenotypistin (Arbeitsbuch) beim VEB Presswerkzeugbau Großdubrau beschäftigt, wobei in diese Zeit die Geburt ihrer Tochter Silvia, geboren am 27.02.1955, fällt. Vom 25.11.1957 bis 17.03.1958 erfolgte eine Beschäftigung als Stenotypistin bei der Deutschen Versicherungsanstalt Bautzen und sodann bei der Konsumgenossenschaft Radibor, zunächst ebenfalls als Stenotypistin, ab 01.01.1959 als Buchhalterin und vom 15.02.1961 bis zum 09.09.1961 als Buchhalterin/Planerin. Vom 12.09.1961 bis zum 15.05.1965, unterbrochen durch die Geburt ihres Sohnes Jörg am 02.02.1965, war sie als Sachbearbeiterin beim VEB Elektro-Porzellanwerk Margarethenhütte in Großdubrau tätig, wobei sie vom 02.02.1965 bis zum 01.02.1966 Freizeit nach § 131 Abs. 4 AGB nahm. Im Anschluss daran war sie nicht berufstätig. Am 22.08.1971 wurde ihr Sohn Torsten geboren. Am 18.07.1974 wurde der Klägerin durch das Bezirksfachkollektiv Kunsthandwerk/Kunstgewerbe in Dresden die Anerkennung für die nebenberufliche Herstellung und den Verkauf handbemalter Holzbrettchen für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Die Klägerin gab hierzu weiter an, sie habe zuvor in den Jahren 1972 bis 1974 eine Fachschule für Kunsthandwerk und Kunstgewerbe in Dresden besucht und sei anschließend von 1974 bis 1979 als freischaffende Künstlerin tätig gewesen. Vom 17.10.1978 bis 31.12.1980 arbeitete die Klägerin zunächst als angelernte Verkäuferin und vom 01.01.1981 bis 31.08.1989 als Verkaufsstellenleiterin bei der HO-Lebensmittel/Gaststätten Bautzen, die ab 01.01.1982 als VE Einzelhandelsbetrieb firmierte. Berufsbegleitend besuchte sie nach ihren Angaben vom 02.01.1979 bis 13.01.1981 die Betriebsakademie des sozialistischen Konsumgüterbinnenhandels Bautzen, die sie nach dem vorgelegten Zeugnis am 13.01.1981 mit dem Abschluss als Fachverkäuferin erfolgreich beendete. Ebenfalls nach ihren Angaben absolvierte sie außerdem vom 01.09.1980 bis 06.10.1981 einen Lehrgang zur Verkaufsstellenleiterin. Am 06.10.1981 erwarb sie ausweislich der Urkunde der Betriebsakademie Bautzen die Befähigung zur Leitung einer Verkaufsstelle des sozialistischen Handels. Ab 01.09.1980 (Bl. 3/7 Verwaltungsakte) wurde ihr nach dem Schreiben des VE Einzelhandelsbetriebs Bautzen vom 18.08.1980 die Zulassung zur Ausbildung von Lehrlingen erteilt. Nach der Übersiedlung war die Klägerin unterbrochen durch versicherungspflichtige Beschäftigungen vom 13.08.1992 bis 14.09.1992 und vom 21.09.1992 bis 07.10.1992 zunächst arbeitslos. Vom 01.11.1992 bis 31.12.2000 war sie als Sekretärin versicherungspflichtig beschäftigt.
Von Februar 1966 bis Dezember 1978 entrichtete die Klägerin nach der Beitragskarte für freiwillige Rentenversicherung und Anwartschaftsgebühr freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 3,00 Mark monatlich. Im Jahr 1976 führte sie ausweislich der Bestätigung des Finanzamts Bautzen vom 13.01.1994 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 222,00 Mark und im Jahr 1977 in Höhe von 214,00 Mark ab. Zwischen dem 01.12.1979 und 30.08.1989 entrichtete die Klägerin nach dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung außerdem Beiträge zur FZR zwischen 109,00 Mark monatlich und 4.420,00 Mark jährlich.
Auf einen Kontenklärungsantrag und Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.1996 die bis 31.12.1995 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin verbindlich fest. Hierbei ordnete sie die teilweise unterbrochene Beschäftigung der Klägerin zwischen dem 19.08.1954 und 31.12.1977 der Leistungsgruppe 5, die Zeit vom 17.10.1978 bis 30.06.1981 der Leistungsgruppe 4 und die Zeit vom 01.07.1981 bis 30.08.1989 der Leistungsgruppe 3 zu. Als Anrechnungszeiten wurden die Zeiten vom 23.01.1955 bis 10.04.1955, vom 22.12.1964 bis 30.03.1965 und vom 11.07.1971 bis 17.10.1971 anerkannt. Der von der Klägerin geltend gemachte Fachschulbesuch wurde nicht berücksichtigt. Die für die Zeit vom 01.02.1966 bis 30.09.1978 gezahlten freiwilligen Beiträge flossen nur als Beiträge der Höherversicherung ein, weil sie nicht in der vom Gesetz geforderten Mindesthöhe gezahlt worden seien. Die Beiträge zur FZR wurden nicht anerkannt. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte nicht beschieden.
Im Mai 1998 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Rentenauskunft. Hierbei machte sie neben den von ihr einbezahlten Beiträgen zur FZR und den freiwilligen Beiträgen insbesondere noch einmal den Besuch einer Fachschule für Kunsthandwerk und Kunstgewerbe in Dresden zwischen 1972 und 1974 geltend, den sie mit der staatlichen Anerkennung als "Volkskunstschaffender" abgeschlossen habe. Aufgrund dieser Anerkennung, die alle zwei Jahre überprüft werde, habe sie als freischaffender Künstler arbeiten können. Sie legte in diesem Zusammenhang Schriftverkehr mit dem Bezirksfachkollektiv Kunsthandwerk/Kunstgewerbe für den Bezirk Dresden, des Sozialistischen Großhandelsbetriebs Dresden und des Rates des Kreises Bautzen aus den Jahren 1974 bis 1980 vor und berief sich auf die bereits vorgelegte am 18.07.1974 erteilte staatliche Anerkennung im kunsthandwerklichen Volksschaffen Tätigkeitsbereich Wandschmuck, Holzbrettchen handbemalt mit einer Gültigkeit von maximal zwei Jahren. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, dass sie bezüglich des Fachschulbesuchs keine Zeugen benennen könne und auch über keine weiteren Unterlagen verfüge.
Mit Bescheid vom 30.09.1998 (SG-Akte) lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 01.01.1972 bis 31.12.1974 als Anrechnungszeit ab, weil sie nicht nachgewiesen worden sei. Mit weiterem Bescheid vom 30.09.1998 stellte die Beklagte außerdem die bis 31.12.1991 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin neu fest. Der Versicherungsverlauf, auf den hierbei Bezug genommen wurde, befindet sich nicht bei den Akten. Außerdem erteilte die Beklagte unter dem 30.09.1998 eine Rentenauskunft (Bl. 285 ff. Verwaltungsakte), die sich nur in der Gestalt der Datenerfassung vom 23.09.1998 in den Akten befindet. Unter dem 30.10.1998 wurde der Klägerin darüber hinaus eine Probeberechnung erteilt.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihr der errechnete Rentenbetrag in Höhe von 1.399,36 DM zu niedrig erscheine. Sie beanstandete die Berücksichtigung ihrer freiwilligen Beiträge nur im Rahmen einer Höherversicherung und nicht als Beitragszeit, die Nichtanerkennung der Beiträge zur FZR, die Bewertung ihrer Tätigkeit zwischen 1979 und 1989 und die Nichtanerkennung ihrer Studienjahre an der Fachschule für Kunstwerk und Kunstgewerbe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Einstufung der Beschäftigungen in die Leistungsgruppe 4 bis zum 30.06.1981 und in die Leistungsgruppe 3 vom 01.07.1981 bis zum 30.09.1989 entspreche den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen, die für die Einstufung in die Leistungsgruppen vorausgesetzt würden. Die Fachschulausbildung sei durch die eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen. Die von der Klägerin im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten seien nach den ehemaligen Regelungen des Fremdrentengesetzes (FRG) zu bewerten. Für die in der ehemaligen DDR gezahlten freiwilligen Beiträge seien Entgeltpunkte nach § 259a Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nur dann zu ermitteln, wenn diese freiwilligen Beiträge als Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigungsfähig wären. Nach § 248 Abs. 2 SGB VI seien Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 01.01.1991, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anl. 11 genannten Höhe gezahlt worden seien. Der Monatsbeitrag in Höhe von 3,00 Mark für den Zeitraum vom 01.01.1962 bis 31.12.1990 entspreche nach der Anl. 11 nicht dem geforderten Mindestbeitrag. Somit erfolge die Bewertung dieser Zeiten in Anwendung des § 269 Abs. 1 SGB VI als Beiträge zur Höherversicherung. Zusätzliche FZR-Beiträge seien nicht zu berücksichtigen. Nach dem FRG sei maßgeblich für die Anerkennung von Beitragszeiten, dass eine Berufstätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt worden sei, aufgrund derer Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden seien. Die Höhe der tatsächlich erzielten und in der Sozialpflicht bzw. für Zeiten ab dem 01.03.1971 in der FZR versicherten Arbeitsverdienste sei nicht relevant, sie sei deshalb nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.02.2000 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Beschäftigung sei bereits ab 19.08.1954 in die Leistungsgruppe 4 einzustufen, da sie nach Abschluss ihrer Ausbildung beim Bahnhof Bautzen nicht nur als Stenotypistin, sondern aufgrund der während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse als Sachbearbeiterin beschäftigt gewesen sei. Von 1981 bis 1989 sei ihre Tätigkeit in die Leistungsgruppen 3 bzw. 2 einzustufen. Sie habe einen Abendschullehrgang zum Fachverkäufer absolviert und einen weiteren Lehrgang zum Verkaufsstellenleiter erfolgreich bestanden und sei ab 06.10.1981 in leitender Tätigkeit eingesetzt gewesen. Sie habe sowohl über eine besonders qualifizierte Ausbildung wie auch über besondere Erfahrungen verfügt. Ihr Fachschulbesuch sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen als nachgewiesen anzusehen. Ohne die Fachschuljahre wäre die staatliche Anerkennung als freischaffender Künstler nicht möglich gewesen. Die freiwilligen Beiträge in Höhe von 3,00 Mark habe sie ab Januar 1966 nach den damals geltenden rechtlichen Regelungen ihrem vorherigen Verdienst entsprechend entrichtet. Die Nichtberücksichtigung der FZR-Beiträge verletze das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Grundgesetz (GG). Sie werde behandelt wie ein ehemaliger Bürger der DDR, der nach dem 20.05.1990 in die alten Bundesländer übergesiedelt sei und keine FZR-Beiträge eingezahlt habe.
Mit Bescheid vom 12.01.2001 (Bl. 29 SG-Akte) hat die Beklagte der Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.01.2001 bewilligt. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass Zeiten zurückgelegt worden seien, die nach den bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt worden seien. Diese Vorschriften seien zum Teil aufgehoben oder geändert worden. Insbesondere sei die Bewertung der Zeiten neu geregelt worden. Die Bescheide vom 23.05.1996 und 30.09.1998 über die Feststellung dieser Zeiten würden aufgehoben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprächen. Für die Zeiten vom 01.01.1976 bis zum 31.12.1977 und vom 17.10.1978 bis zum 31.12.1978 wurden keine freiwilligen bzw. Pflichtbeiträge mehr berücksichtigt. Im Übrigen verblieb es bei den bisherigen Feststellungen. Mit Bescheid vom 21.01.2002 hat die Beklagte die Rente ab 01.01.2001 wegen geänderter Beitragszeiten im Jahr 2000 neu festgestellt. Darüber hinaus ist der Bescheid vom 12.01.2001 nicht geändert worden.
Mit Urteil vom 11.03.2004 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2002 insoweit aufgehoben, als die Bescheide vom 23.05.1996 und vom 30.09.1998 teilweise aufgehoben wurden, und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides verurteilt, der Klägerin ab 01.01.2001 Altersrente unter Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 01.01.1976 bis zum 31.12.1977 und vom 17.10.1978 bis zum 31.12.1978 und unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Leistungsgruppe 4 ab 19.08.1954 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es hinsichtlich der Klagabweisung ausgeführt, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 ab 17.10.1981 nicht bereits mit Beginn der Tätigkeit als Verkaufsstellenleiterin erfüllt. Die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum FRG komme erst nach "mehrjähriger Berufserfahrung" in Betracht, die je nach Art der Ausbildung in drei bis zehn Jahren erworben werden könne. Ein Angestellter habe in der Regel nach Abschluss der Lehrzeit nach rund zehn Jahren stetiger Berufstätigkeit solche Erfahrungen erlangt. Die Klägerin habe ihre Berufstätigkeit von Mai 1965 bis Oktober 1978 unterbrochen und habe dann eine Beschäftigung in einem Tätigkeitsbereich, in dem sie bis dahin keine Erfahrungen habe sammeln können, als angelernte Verkäuferin aufgenommen. Die Berufserfahrung, die sie während der Zeit ihrer selbstständigen Tätigkeit gemacht habe, könne in diesem Zusammenhang nicht qualifizierend berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin und der nachgewiesenen, in kurzer Zeit in diesem Bereich erworbenen Qualifikation sei die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Leistungsgruppe 3 ab Juli 1981 nicht zu beanstanden. Für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 fehle es an den "besonderen Erfahrungen", die Angestellte in der Regel erst nach einem rund 20-jährigen stetigen Berufsleben erworben hätten. Allein durch eine besonders qualifizierte Ausbildung würden diese besonderen Erfahrungen nicht vermittelt. Im Januar 1982 habe die Klägerin lediglich über Berufserfahrung als Verkaufsstellenleiterin ab Januar 1981 verfügt. Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 komme deshalb nicht in Betracht. Die freiwilligen Beiträge in Höhe von 3,00 Mark seien nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen, da sie nicht mindestens in der in Anl. 11 zum SGB VI genannten Höhe gezahlt worden seien. Diese Regelung entspreche der Zielsetzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG, wonach nur solche freiwilligen Beiträge zu dynamischen Leistungen führen sollen, die in einer Höhe gezahlt worden seien, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätten. Beiträge zur FZR seien nicht nach § 256a SGB VI zusätzlich zu den aufgrund von § 259a SGB VI nach den Anlagen 1 bis 16 FRG anerkannten fiktiven westdeutschen Arbeitsentgelten zu berücksichtigen. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG stelle dies nicht dar. Für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit von Januar 1972 bis Dezember 1974 wegen schulischer Ausbildung lägen keinerlei Nachweise vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.03.2004 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, der Beruf eines Verkaufsstellenleiters sei in der ehemaligen DDR aufgrund des Abschlussgrades dem Rang eines Meisters vergleichbar gewesen. Eine Verkaufsstellenleiterin in der ehemaligen DDR habe verantwortungsvollere Leistungen und Anforderungen zu erfüllen gehabt als ein Substitut in den alten Bundesländern. Die Berufsbezeichnung Verkaufsstellenleiter der ehemaligen DDR entspreche einem Filialleiter. Sie habe keinerlei Weisungsbefugnis unterlegen und habe eine Tätigkeit mit uneingeschränkter Sonderdispositionsbefugnis ausgeübt. Ihr habe der Warenfluss, das Personalwesen, der Objektumbau und -ausbau und die Rechnungslegung oblegen. Außerdem sei ihr die Zulassung zur Ausbildung von Lehrlingen erteilt worden und die höchste Auszeichnung als Aktivistin verliehen worden. Sie sei deshalb vom 17.10.1978 bis 30.06.1981 in die Leistungsgruppe 3 und vom 01.07.1981 bis 30.08.1989 in die Leistungsgruppe 2 einzustufen. Hinsichtlich des Besuches der Fachschule für Kunstgewerbe verfüge sie zwar über kein Abschlusszeugnis mehr, der Besuch sei jedoch durch den vorgelegten Schriftwechsel mit dem Rat des Kreises bzw. dem Rat des Bezirkes nachgewiesen. Ihre freiwilligen Beiträge in Höhe von 3,00 Mark seien anzuerkennen. Die Nichtanerkennung verletze ebenso wie die Nichtanerkennung der Beiträge zur FZR das Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 GG.
Mit Bescheid vom 12.05.2004 hat die Beklagte das Urteil des SG ausgeführt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. März 2004 abzuändern und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2002 und Abänderung des Bescheides vom 12. Mai 2004 zu verurteilen, ihr ab Januar 2001 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten für die Leistungsgruppe 3 für die Zeit vom 17. Oktober 1978 bis 30. Juni 1981 und für die Leistungsgruppe 2 für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. August 1989, Berücksichtigung der in der Zeit von 1. Februar 1966 bis 31. Dezember 1978 entrichteten freiwilligen Beiträge und der vom 1. Dezember 1979 bis 30. August 1989 entrichteten Beiträge zu FZR als Beitragszeit sowie der Zeit von 1972 bis 1974 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 12. Mai 2004 abzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung Rentenleistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Außerdem hat der Senat über eine Klage gegen den Bescheid vom 12.05.2004 zu entscheiden, der nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen ebenso wie die Klage gegen den Bescheid vom 12.05.2004 nicht begründet. Das SG hat die Klage hinsichtlich der Einstufung der Beschäftigung zwischen dem 17.10.1978 und 30.06.1981 in die Leistungsgruppe 3 und vom 01.07.1981 bis 30.08.1989 in die Leistungsgruppe 2, die Nichtanerkennung des Besuchs der Fachschule für Kunstgewerbe als schulische Ausbildung und die Nichtberücksichtigung der freiwillig eingezahlten Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.02.1966 bis 31.12.1978 sowie Nichtberücksichtigung der Entrichtung von Beiträgen zur FZR zwischen dem 01.12.1979 bis 30.08.1989 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 21.01.2002, der ebenfalls nach § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens wurde und der die vorangegangenen Bescheide ersetzte, sowie der Bescheid vom 12.05.2004 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der ihr zuerkannten Rente für die Zeit vom 17.10.1978 bis 30.06.1981 die Leistungsgruppe 3 und vom 01.07.1981 bis zum 30.08.1989 die Leistungsgruppe 2 zugrunde gelegt wird. Auch besteht kein Anspruch auf Anerkennung der freiwillig bezahlten Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.02.1966 bis 31.12.1978 in Höhe von 3,00 Mark monatlich als Beitragszeit und der Anerkennung der zur FZR entrichteten Beiträge in der Zeit vom 01.12.1979 bis 30.08.1989 als Beitragszeit. Des Weiteren hat die Beklagte auch zu Recht die Anerkennung der Zeit von 1972 bis 1974 als schulische Ausbildung wegen des Studiums an der Fachschule für Kunstgewerbe abgelehnt.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend den maßgeblichen Inhalt der Leistungsgruppen 2 bis 5, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Rentenversicherung und von Beiträgen zur FZR und die Berücksichtigung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit wiedergegeben; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Ergänzend wird auf die im Widerspruchsbescheid vom 11.01.2000 dargestellten weiteren Voraussetzungen für die Einstufung in die Leistungsgruppen 1 und 2 verwiesen. Darüber hinaus wird noch dargelegt, dass der Einstufung in die Leistungsgruppe 3 nach der Anlage 1 zum FRG Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbstständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen, außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind, unterliegen. Die Leistungsgruppe 4 umfasst Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt, und außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass und warum die Klägerin für die noch streitigen Zeiträume keine höhere Einstufung verlangen kann, dass die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten aufgrund von freiwilligen Beiträgen und Beiträgen zur FZR nicht in Betracht kommt und auch die Voraussetzungen für die Anerkennung des Besuchs der Fachschule als Anrechnungszeit nicht vorliegen. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung nach § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend wird noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Einstufung der von der Klägerin zwischen 17.10.1978 und 30.08.1989 ausgeübten Beschäftigungen in die Leistungsgruppe 3 bis 30.06.1981 und anschließend in die Leistungsgruppe 2 nicht in Betracht kommt. Es wird insoweit nicht bezweifelt, dass die Klägerin eine verantwortungsvolle Tätigkeit verrichtet hat und die Tätigkeit der Klägerin derjenigen eines Filialleiters im alten Bundesgebiet entsprach. Dies ist für die Einstufung in die Leistungsgruppen jedoch nicht das allein maßgebliche Kriterium. Es geht bei der Einstufung nicht um die Anerkennung der beruflichen Leistung. Mit der vom FRG vorgesehenen Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu den Leistungsgruppen wird anhand einer hierarchischen Ordnung in Leistungsgruppen eine sinnvolle, dem gesamten Berufsverlauf entsprechende Zuordnung vorgenommen. Dabei kommt dem zeitlichen Ausmaß der beruflichen Tätigkeit und dem Erwerb beruflicher Erfahrungen maßgebliche Bedeutung zu und nicht - was aber die Klägerin in den Vordergrund stellt - der Verantwortung und der Anzahl der Untergegebenen. Dementsprechend kann ein Angestellter für die Tätigkeit im Anschluss an seine Ausbildung nur in die Leistungsgruppe 4 eingestuft werden, auch wenn seine Tätigkeit nicht einfach war. Denn für eine Einstufung in Leistungsgruppe 3 sind - worauf die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 11.01.2000 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenso wie das SG ausdrücklich und zu Recht hingewiesen haben - "mehrjährige Berufserfahrung", "besondere Fachkenntnisse oder Fähigkeiten" oder die Ausübung einer "Spezialtätigkeit" erforderlich. Erst mit deren Erwerb ist eine höhere Einstufung als in die Leistungsgruppe 4 möglich. Für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 bedarf es unter anderem auch "besonderer Erfahrungen". Eine "mehrjährige Berufserfahrung" setzt in aller Regel eine rund zehnjährige praktische Tätigkeit nach Abschluss der üblichen Lehrzeit oder Fachschulausbildung voraus. "Besondere Erfahrungen", die über die mehrjährige Berufserfahrung hinausgehen, können auch nur durch Ausübung der Berufstätigkeit erworben werden. Sie liegen erst nach rund 20- bis 25-jähriger Berufsausübung vor.
Dementsprechend fehlt es bei der Klägerin in der Zeit vom 17.10.1978 bis zum 30.06.1981 an der für die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 erforderlichen "mehrjährigen Berufserfahrung" als Verkäuferin. Sie nahm die Tätigkeit als angelernte Verkäuferin am 17.10.1978 auf. Die Ausbildung zur Fachverkäuferin begann sie nach ihren eigenen Angaben erst am 02.01.1979. Die Qualifikation als Facharbeiterin im Verkauf erwarb sie am 13.01.1981, die Befähigung zur Leitung einer Verkaufsstelle sogar erst am 06.10.1981. In der Zeit davor war sie nach Abschluss ihrer Ausbildung zwischen August 1954 und Februar 1965 als kaufmännische Angestellte/Stenotypistin/Buchhalterin/Planerin/Sachbearbeiterin beschäftigt. Zwischen Mai 1965 und Oktober 1978 war sie mit Ausnahme der selbstständigen Tätigkeit in den Jahren 1976 und 1977 nicht berufstätig. Angesichts dessen verfügte sie vor dem 01.07.1981 und damit vor dem 45. Lebensjahr, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vorangegangenen Tätigkeiten die Tätigkeit als Verkäuferin erleichtert haben, keinesfalls über eine "mehrjährige Berufserfahrung" als Verkäuferin. Sie stand insoweit am Beginn ihres beruflichen Werdegangs und besaß noch keine mehrjährige Berufserfahrung als Verkäuferin. Auch "besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten" hatte sie nicht und sie verrichtete keine "Spezialtätigkeit", sodass die Leistungsgruppe 3 auch unter diesen Aspekten nicht in Betracht kommt.
Für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 ab 01.07.1981 fehlt es unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zur Berufsbiographie der Klägerin an der hierfür zwingend notwendigen "besonderen Erfahrung", die grundsätzlich erst nach 20- bis 25-jähriger Berufserfahrung zu bejahen ist.
Hinsichtlich der Anerkennung des Besuches der Fachschule für Kunstgewerbe als Anrechnungszeit ist eine Anerkennung nicht gerechtfertigt, da die Klägerin diese Zeit nicht nachgewiesen hat. Sie hat insoweit lediglich den Schriftverkehr über die staatliche Anerkennung im kunsthandwerklichen Volksschaffen und die am 18.07.1974 für zwei Jahre erfolgte Anerkennung, Vorgänge im Zusammenhang mit Mustern und Preisen und die Anerkennung für die Ausübung der nebenberuflichen Herstellung vorgelegt. In diesen Unterlagen wird auf eine Fachschulausbildung nicht Bezug genommen. Für die Anerkennung wird sie auch nicht als Voraussetzung erwähnt. Im Antragsformular vom 22.01.1974 hat die Klägerin darüber hinaus das Vorliegen einer künstlerischen Qualifikation verneint. Zeugen vermochte sie nicht zu benennen. Auch den Namen der Schule hat sie nicht angegeben. Unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass für ein kunsthandwerkliches Volksschaffen (Wandbrettchen, Holzlöffel) eine künstlerische Ausbildung nicht zwingend notwendig erscheint, ist der Besuch der Fachschule, für den die Klägerin beweispflichtig ist, mit Hilfe dieser Unterlagen nicht nachgewiesen, sodass eine Anerkennung nicht in Betracht kommt.
Auch die entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung und zur FZR hat die Beklagte zu Recht nicht als Beitragszeit anerkannt. Über die vom SG gemachten zutreffenden Ausführungen hinaus wird darauf hingewiesen, dass Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 87, 234, 255). Eine Personengruppe, die der Gesetzgeber anders behandelt hat, ist nicht vorhanden. Insbesondere hat der Gesetzgeber keiner Personengruppe eine Doppelversorgung dergestalt zugesagt, dass sowohl eine Versorgung nach dem FRG als auch - für denselben Zeitraum - eine weitere unter Berücksichtigung von FZR-Beiträgen bzw. von Beitragszeiten des jeweiligen Herkunftslandes in Betracht kommt. Es ist auch nicht erkennbar, dass für den Fall, dass § 259a SGB VI nicht anwendbar ist, ein unter Berücksichtigung von §§ 6 und 7 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaftszeiten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (AAÜG) zugrunde zu legender "ostdeutscher" Verdienst - jedenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze - pauschalierend und typisierend betrachtet zu Rentenleistungen führt, die höher sind als diejenigen, die sich nach den Tabellenwerten des FRG bestimmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.07.1997 - 4 RA 56/95 -, www.juris.de).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt bei der Feststellung der Höhe ihrer Altersrente eine höhere Einstufung ihrer ab 17.10.1978 ausgeübten Beschäftigung, die Berücksichtigung einer Fachschulausbildung als Anrechnungszeit, die Berücksichtigung freiwillig eingezahlter Versicherungsbeiträge als Beitragszeit und die Berücksichtigung von Beiträgen, die sie in der ehemaligen DDR zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet hat.
Die 1936 geborene Klägerin, die im September 1989 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, durchlief in der früheren DDR nach dem bis 23.07.1950 erfolgten Besuch der Schule ausweislich ihres Versicherungsausweises und des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung zwischen dem 15.09.1951 und 18.08.1954 zunächst eine Ausbildung zum Eisenbahner - nichttechnischer Dienst - beim Bahnhof Bautzen, die sie erfolgreich abschloss. Im Anschluss daran war sie bis 16.08.1955 als Kaufmännische Angestellte (Versicherungsausweis) bzw. Stenotypistin (Arbeitsbuch) beim VEB Presswerkzeugbau Großdubrau beschäftigt, wobei in diese Zeit die Geburt ihrer Tochter Silvia, geboren am 27.02.1955, fällt. Vom 25.11.1957 bis 17.03.1958 erfolgte eine Beschäftigung als Stenotypistin bei der Deutschen Versicherungsanstalt Bautzen und sodann bei der Konsumgenossenschaft Radibor, zunächst ebenfalls als Stenotypistin, ab 01.01.1959 als Buchhalterin und vom 15.02.1961 bis zum 09.09.1961 als Buchhalterin/Planerin. Vom 12.09.1961 bis zum 15.05.1965, unterbrochen durch die Geburt ihres Sohnes Jörg am 02.02.1965, war sie als Sachbearbeiterin beim VEB Elektro-Porzellanwerk Margarethenhütte in Großdubrau tätig, wobei sie vom 02.02.1965 bis zum 01.02.1966 Freizeit nach § 131 Abs. 4 AGB nahm. Im Anschluss daran war sie nicht berufstätig. Am 22.08.1971 wurde ihr Sohn Torsten geboren. Am 18.07.1974 wurde der Klägerin durch das Bezirksfachkollektiv Kunsthandwerk/Kunstgewerbe in Dresden die Anerkennung für die nebenberufliche Herstellung und den Verkauf handbemalter Holzbrettchen für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Die Klägerin gab hierzu weiter an, sie habe zuvor in den Jahren 1972 bis 1974 eine Fachschule für Kunsthandwerk und Kunstgewerbe in Dresden besucht und sei anschließend von 1974 bis 1979 als freischaffende Künstlerin tätig gewesen. Vom 17.10.1978 bis 31.12.1980 arbeitete die Klägerin zunächst als angelernte Verkäuferin und vom 01.01.1981 bis 31.08.1989 als Verkaufsstellenleiterin bei der HO-Lebensmittel/Gaststätten Bautzen, die ab 01.01.1982 als VE Einzelhandelsbetrieb firmierte. Berufsbegleitend besuchte sie nach ihren Angaben vom 02.01.1979 bis 13.01.1981 die Betriebsakademie des sozialistischen Konsumgüterbinnenhandels Bautzen, die sie nach dem vorgelegten Zeugnis am 13.01.1981 mit dem Abschluss als Fachverkäuferin erfolgreich beendete. Ebenfalls nach ihren Angaben absolvierte sie außerdem vom 01.09.1980 bis 06.10.1981 einen Lehrgang zur Verkaufsstellenleiterin. Am 06.10.1981 erwarb sie ausweislich der Urkunde der Betriebsakademie Bautzen die Befähigung zur Leitung einer Verkaufsstelle des sozialistischen Handels. Ab 01.09.1980 (Bl. 3/7 Verwaltungsakte) wurde ihr nach dem Schreiben des VE Einzelhandelsbetriebs Bautzen vom 18.08.1980 die Zulassung zur Ausbildung von Lehrlingen erteilt. Nach der Übersiedlung war die Klägerin unterbrochen durch versicherungspflichtige Beschäftigungen vom 13.08.1992 bis 14.09.1992 und vom 21.09.1992 bis 07.10.1992 zunächst arbeitslos. Vom 01.11.1992 bis 31.12.2000 war sie als Sekretärin versicherungspflichtig beschäftigt.
Von Februar 1966 bis Dezember 1978 entrichtete die Klägerin nach der Beitragskarte für freiwillige Rentenversicherung und Anwartschaftsgebühr freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 3,00 Mark monatlich. Im Jahr 1976 führte sie ausweislich der Bestätigung des Finanzamts Bautzen vom 13.01.1994 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 222,00 Mark und im Jahr 1977 in Höhe von 214,00 Mark ab. Zwischen dem 01.12.1979 und 30.08.1989 entrichtete die Klägerin nach dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung außerdem Beiträge zur FZR zwischen 109,00 Mark monatlich und 4.420,00 Mark jährlich.
Auf einen Kontenklärungsantrag und Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.1996 die bis 31.12.1995 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin verbindlich fest. Hierbei ordnete sie die teilweise unterbrochene Beschäftigung der Klägerin zwischen dem 19.08.1954 und 31.12.1977 der Leistungsgruppe 5, die Zeit vom 17.10.1978 bis 30.06.1981 der Leistungsgruppe 4 und die Zeit vom 01.07.1981 bis 30.08.1989 der Leistungsgruppe 3 zu. Als Anrechnungszeiten wurden die Zeiten vom 23.01.1955 bis 10.04.1955, vom 22.12.1964 bis 30.03.1965 und vom 11.07.1971 bis 17.10.1971 anerkannt. Der von der Klägerin geltend gemachte Fachschulbesuch wurde nicht berücksichtigt. Die für die Zeit vom 01.02.1966 bis 30.09.1978 gezahlten freiwilligen Beiträge flossen nur als Beiträge der Höherversicherung ein, weil sie nicht in der vom Gesetz geforderten Mindesthöhe gezahlt worden seien. Die Beiträge zur FZR wurden nicht anerkannt. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte nicht beschieden.
Im Mai 1998 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Rentenauskunft. Hierbei machte sie neben den von ihr einbezahlten Beiträgen zur FZR und den freiwilligen Beiträgen insbesondere noch einmal den Besuch einer Fachschule für Kunsthandwerk und Kunstgewerbe in Dresden zwischen 1972 und 1974 geltend, den sie mit der staatlichen Anerkennung als "Volkskunstschaffender" abgeschlossen habe. Aufgrund dieser Anerkennung, die alle zwei Jahre überprüft werde, habe sie als freischaffender Künstler arbeiten können. Sie legte in diesem Zusammenhang Schriftverkehr mit dem Bezirksfachkollektiv Kunsthandwerk/Kunstgewerbe für den Bezirk Dresden, des Sozialistischen Großhandelsbetriebs Dresden und des Rates des Kreises Bautzen aus den Jahren 1974 bis 1980 vor und berief sich auf die bereits vorgelegte am 18.07.1974 erteilte staatliche Anerkennung im kunsthandwerklichen Volksschaffen Tätigkeitsbereich Wandschmuck, Holzbrettchen handbemalt mit einer Gültigkeit von maximal zwei Jahren. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, dass sie bezüglich des Fachschulbesuchs keine Zeugen benennen könne und auch über keine weiteren Unterlagen verfüge.
Mit Bescheid vom 30.09.1998 (SG-Akte) lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 01.01.1972 bis 31.12.1974 als Anrechnungszeit ab, weil sie nicht nachgewiesen worden sei. Mit weiterem Bescheid vom 30.09.1998 stellte die Beklagte außerdem die bis 31.12.1991 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin neu fest. Der Versicherungsverlauf, auf den hierbei Bezug genommen wurde, befindet sich nicht bei den Akten. Außerdem erteilte die Beklagte unter dem 30.09.1998 eine Rentenauskunft (Bl. 285 ff. Verwaltungsakte), die sich nur in der Gestalt der Datenerfassung vom 23.09.1998 in den Akten befindet. Unter dem 30.10.1998 wurde der Klägerin darüber hinaus eine Probeberechnung erteilt.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihr der errechnete Rentenbetrag in Höhe von 1.399,36 DM zu niedrig erscheine. Sie beanstandete die Berücksichtigung ihrer freiwilligen Beiträge nur im Rahmen einer Höherversicherung und nicht als Beitragszeit, die Nichtanerkennung der Beiträge zur FZR, die Bewertung ihrer Tätigkeit zwischen 1979 und 1989 und die Nichtanerkennung ihrer Studienjahre an der Fachschule für Kunstwerk und Kunstgewerbe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Einstufung der Beschäftigungen in die Leistungsgruppe 4 bis zum 30.06.1981 und in die Leistungsgruppe 3 vom 01.07.1981 bis zum 30.09.1989 entspreche den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen, die für die Einstufung in die Leistungsgruppen vorausgesetzt würden. Die Fachschulausbildung sei durch die eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen. Die von der Klägerin im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten seien nach den ehemaligen Regelungen des Fremdrentengesetzes (FRG) zu bewerten. Für die in der ehemaligen DDR gezahlten freiwilligen Beiträge seien Entgeltpunkte nach § 259a Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nur dann zu ermitteln, wenn diese freiwilligen Beiträge als Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigungsfähig wären. Nach § 248 Abs. 2 SGB VI seien Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 01.01.1991, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anl. 11 genannten Höhe gezahlt worden seien. Der Monatsbeitrag in Höhe von 3,00 Mark für den Zeitraum vom 01.01.1962 bis 31.12.1990 entspreche nach der Anl. 11 nicht dem geforderten Mindestbeitrag. Somit erfolge die Bewertung dieser Zeiten in Anwendung des § 269 Abs. 1 SGB VI als Beiträge zur Höherversicherung. Zusätzliche FZR-Beiträge seien nicht zu berücksichtigen. Nach dem FRG sei maßgeblich für die Anerkennung von Beitragszeiten, dass eine Berufstätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt worden sei, aufgrund derer Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden seien. Die Höhe der tatsächlich erzielten und in der Sozialpflicht bzw. für Zeiten ab dem 01.03.1971 in der FZR versicherten Arbeitsverdienste sei nicht relevant, sie sei deshalb nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.02.2000 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Beschäftigung sei bereits ab 19.08.1954 in die Leistungsgruppe 4 einzustufen, da sie nach Abschluss ihrer Ausbildung beim Bahnhof Bautzen nicht nur als Stenotypistin, sondern aufgrund der während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse als Sachbearbeiterin beschäftigt gewesen sei. Von 1981 bis 1989 sei ihre Tätigkeit in die Leistungsgruppen 3 bzw. 2 einzustufen. Sie habe einen Abendschullehrgang zum Fachverkäufer absolviert und einen weiteren Lehrgang zum Verkaufsstellenleiter erfolgreich bestanden und sei ab 06.10.1981 in leitender Tätigkeit eingesetzt gewesen. Sie habe sowohl über eine besonders qualifizierte Ausbildung wie auch über besondere Erfahrungen verfügt. Ihr Fachschulbesuch sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen als nachgewiesen anzusehen. Ohne die Fachschuljahre wäre die staatliche Anerkennung als freischaffender Künstler nicht möglich gewesen. Die freiwilligen Beiträge in Höhe von 3,00 Mark habe sie ab Januar 1966 nach den damals geltenden rechtlichen Regelungen ihrem vorherigen Verdienst entsprechend entrichtet. Die Nichtberücksichtigung der FZR-Beiträge verletze das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Grundgesetz (GG). Sie werde behandelt wie ein ehemaliger Bürger der DDR, der nach dem 20.05.1990 in die alten Bundesländer übergesiedelt sei und keine FZR-Beiträge eingezahlt habe.
Mit Bescheid vom 12.01.2001 (Bl. 29 SG-Akte) hat die Beklagte der Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.01.2001 bewilligt. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass Zeiten zurückgelegt worden seien, die nach den bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt worden seien. Diese Vorschriften seien zum Teil aufgehoben oder geändert worden. Insbesondere sei die Bewertung der Zeiten neu geregelt worden. Die Bescheide vom 23.05.1996 und 30.09.1998 über die Feststellung dieser Zeiten würden aufgehoben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprächen. Für die Zeiten vom 01.01.1976 bis zum 31.12.1977 und vom 17.10.1978 bis zum 31.12.1978 wurden keine freiwilligen bzw. Pflichtbeiträge mehr berücksichtigt. Im Übrigen verblieb es bei den bisherigen Feststellungen. Mit Bescheid vom 21.01.2002 hat die Beklagte die Rente ab 01.01.2001 wegen geänderter Beitragszeiten im Jahr 2000 neu festgestellt. Darüber hinaus ist der Bescheid vom 12.01.2001 nicht geändert worden.
Mit Urteil vom 11.03.2004 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2002 insoweit aufgehoben, als die Bescheide vom 23.05.1996 und vom 30.09.1998 teilweise aufgehoben wurden, und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides verurteilt, der Klägerin ab 01.01.2001 Altersrente unter Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 01.01.1976 bis zum 31.12.1977 und vom 17.10.1978 bis zum 31.12.1978 und unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Leistungsgruppe 4 ab 19.08.1954 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es hinsichtlich der Klagabweisung ausgeführt, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 ab 17.10.1981 nicht bereits mit Beginn der Tätigkeit als Verkaufsstellenleiterin erfüllt. Die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum FRG komme erst nach "mehrjähriger Berufserfahrung" in Betracht, die je nach Art der Ausbildung in drei bis zehn Jahren erworben werden könne. Ein Angestellter habe in der Regel nach Abschluss der Lehrzeit nach rund zehn Jahren stetiger Berufstätigkeit solche Erfahrungen erlangt. Die Klägerin habe ihre Berufstätigkeit von Mai 1965 bis Oktober 1978 unterbrochen und habe dann eine Beschäftigung in einem Tätigkeitsbereich, in dem sie bis dahin keine Erfahrungen habe sammeln können, als angelernte Verkäuferin aufgenommen. Die Berufserfahrung, die sie während der Zeit ihrer selbstständigen Tätigkeit gemacht habe, könne in diesem Zusammenhang nicht qualifizierend berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin und der nachgewiesenen, in kurzer Zeit in diesem Bereich erworbenen Qualifikation sei die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Leistungsgruppe 3 ab Juli 1981 nicht zu beanstanden. Für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 fehle es an den "besonderen Erfahrungen", die Angestellte in der Regel erst nach einem rund 20-jährigen stetigen Berufsleben erworben hätten. Allein durch eine besonders qualifizierte Ausbildung würden diese besonderen Erfahrungen nicht vermittelt. Im Januar 1982 habe die Klägerin lediglich über Berufserfahrung als Verkaufsstellenleiterin ab Januar 1981 verfügt. Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 komme deshalb nicht in Betracht. Die freiwilligen Beiträge in Höhe von 3,00 Mark seien nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen, da sie nicht mindestens in der in Anl. 11 zum SGB VI genannten Höhe gezahlt worden seien. Diese Regelung entspreche der Zielsetzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG, wonach nur solche freiwilligen Beiträge zu dynamischen Leistungen führen sollen, die in einer Höhe gezahlt worden seien, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätten. Beiträge zur FZR seien nicht nach § 256a SGB VI zusätzlich zu den aufgrund von § 259a SGB VI nach den Anlagen 1 bis 16 FRG anerkannten fiktiven westdeutschen Arbeitsentgelten zu berücksichtigen. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG stelle dies nicht dar. Für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit von Januar 1972 bis Dezember 1974 wegen schulischer Ausbildung lägen keinerlei Nachweise vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.03.2004 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, der Beruf eines Verkaufsstellenleiters sei in der ehemaligen DDR aufgrund des Abschlussgrades dem Rang eines Meisters vergleichbar gewesen. Eine Verkaufsstellenleiterin in der ehemaligen DDR habe verantwortungsvollere Leistungen und Anforderungen zu erfüllen gehabt als ein Substitut in den alten Bundesländern. Die Berufsbezeichnung Verkaufsstellenleiter der ehemaligen DDR entspreche einem Filialleiter. Sie habe keinerlei Weisungsbefugnis unterlegen und habe eine Tätigkeit mit uneingeschränkter Sonderdispositionsbefugnis ausgeübt. Ihr habe der Warenfluss, das Personalwesen, der Objektumbau und -ausbau und die Rechnungslegung oblegen. Außerdem sei ihr die Zulassung zur Ausbildung von Lehrlingen erteilt worden und die höchste Auszeichnung als Aktivistin verliehen worden. Sie sei deshalb vom 17.10.1978 bis 30.06.1981 in die Leistungsgruppe 3 und vom 01.07.1981 bis 30.08.1989 in die Leistungsgruppe 2 einzustufen. Hinsichtlich des Besuches der Fachschule für Kunstgewerbe verfüge sie zwar über kein Abschlusszeugnis mehr, der Besuch sei jedoch durch den vorgelegten Schriftwechsel mit dem Rat des Kreises bzw. dem Rat des Bezirkes nachgewiesen. Ihre freiwilligen Beiträge in Höhe von 3,00 Mark seien anzuerkennen. Die Nichtanerkennung verletze ebenso wie die Nichtanerkennung der Beiträge zur FZR das Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 GG.
Mit Bescheid vom 12.05.2004 hat die Beklagte das Urteil des SG ausgeführt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. März 2004 abzuändern und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2002 und Abänderung des Bescheides vom 12. Mai 2004 zu verurteilen, ihr ab Januar 2001 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten für die Leistungsgruppe 3 für die Zeit vom 17. Oktober 1978 bis 30. Juni 1981 und für die Leistungsgruppe 2 für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. August 1989, Berücksichtigung der in der Zeit von 1. Februar 1966 bis 31. Dezember 1978 entrichteten freiwilligen Beiträge und der vom 1. Dezember 1979 bis 30. August 1989 entrichteten Beiträge zu FZR als Beitragszeit sowie der Zeit von 1972 bis 1974 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 12. Mai 2004 abzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung Rentenleistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Außerdem hat der Senat über eine Klage gegen den Bescheid vom 12.05.2004 zu entscheiden, der nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen ebenso wie die Klage gegen den Bescheid vom 12.05.2004 nicht begründet. Das SG hat die Klage hinsichtlich der Einstufung der Beschäftigung zwischen dem 17.10.1978 und 30.06.1981 in die Leistungsgruppe 3 und vom 01.07.1981 bis 30.08.1989 in die Leistungsgruppe 2, die Nichtanerkennung des Besuchs der Fachschule für Kunstgewerbe als schulische Ausbildung und die Nichtberücksichtigung der freiwillig eingezahlten Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.02.1966 bis 31.12.1978 sowie Nichtberücksichtigung der Entrichtung von Beiträgen zur FZR zwischen dem 01.12.1979 bis 30.08.1989 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 21.01.2002, der ebenfalls nach § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens wurde und der die vorangegangenen Bescheide ersetzte, sowie der Bescheid vom 12.05.2004 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der ihr zuerkannten Rente für die Zeit vom 17.10.1978 bis 30.06.1981 die Leistungsgruppe 3 und vom 01.07.1981 bis zum 30.08.1989 die Leistungsgruppe 2 zugrunde gelegt wird. Auch besteht kein Anspruch auf Anerkennung der freiwillig bezahlten Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.02.1966 bis 31.12.1978 in Höhe von 3,00 Mark monatlich als Beitragszeit und der Anerkennung der zur FZR entrichteten Beiträge in der Zeit vom 01.12.1979 bis 30.08.1989 als Beitragszeit. Des Weiteren hat die Beklagte auch zu Recht die Anerkennung der Zeit von 1972 bis 1974 als schulische Ausbildung wegen des Studiums an der Fachschule für Kunstgewerbe abgelehnt.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend den maßgeblichen Inhalt der Leistungsgruppen 2 bis 5, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Rentenversicherung und von Beiträgen zur FZR und die Berücksichtigung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit wiedergegeben; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Ergänzend wird auf die im Widerspruchsbescheid vom 11.01.2000 dargestellten weiteren Voraussetzungen für die Einstufung in die Leistungsgruppen 1 und 2 verwiesen. Darüber hinaus wird noch dargelegt, dass der Einstufung in die Leistungsgruppe 3 nach der Anlage 1 zum FRG Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbstständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen, außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind, unterliegen. Die Leistungsgruppe 4 umfasst Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt, und außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass und warum die Klägerin für die noch streitigen Zeiträume keine höhere Einstufung verlangen kann, dass die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten aufgrund von freiwilligen Beiträgen und Beiträgen zur FZR nicht in Betracht kommt und auch die Voraussetzungen für die Anerkennung des Besuchs der Fachschule als Anrechnungszeit nicht vorliegen. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung nach § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend wird noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Einstufung der von der Klägerin zwischen 17.10.1978 und 30.08.1989 ausgeübten Beschäftigungen in die Leistungsgruppe 3 bis 30.06.1981 und anschließend in die Leistungsgruppe 2 nicht in Betracht kommt. Es wird insoweit nicht bezweifelt, dass die Klägerin eine verantwortungsvolle Tätigkeit verrichtet hat und die Tätigkeit der Klägerin derjenigen eines Filialleiters im alten Bundesgebiet entsprach. Dies ist für die Einstufung in die Leistungsgruppen jedoch nicht das allein maßgebliche Kriterium. Es geht bei der Einstufung nicht um die Anerkennung der beruflichen Leistung. Mit der vom FRG vorgesehenen Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu den Leistungsgruppen wird anhand einer hierarchischen Ordnung in Leistungsgruppen eine sinnvolle, dem gesamten Berufsverlauf entsprechende Zuordnung vorgenommen. Dabei kommt dem zeitlichen Ausmaß der beruflichen Tätigkeit und dem Erwerb beruflicher Erfahrungen maßgebliche Bedeutung zu und nicht - was aber die Klägerin in den Vordergrund stellt - der Verantwortung und der Anzahl der Untergegebenen. Dementsprechend kann ein Angestellter für die Tätigkeit im Anschluss an seine Ausbildung nur in die Leistungsgruppe 4 eingestuft werden, auch wenn seine Tätigkeit nicht einfach war. Denn für eine Einstufung in Leistungsgruppe 3 sind - worauf die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 11.01.2000 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenso wie das SG ausdrücklich und zu Recht hingewiesen haben - "mehrjährige Berufserfahrung", "besondere Fachkenntnisse oder Fähigkeiten" oder die Ausübung einer "Spezialtätigkeit" erforderlich. Erst mit deren Erwerb ist eine höhere Einstufung als in die Leistungsgruppe 4 möglich. Für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 bedarf es unter anderem auch "besonderer Erfahrungen". Eine "mehrjährige Berufserfahrung" setzt in aller Regel eine rund zehnjährige praktische Tätigkeit nach Abschluss der üblichen Lehrzeit oder Fachschulausbildung voraus. "Besondere Erfahrungen", die über die mehrjährige Berufserfahrung hinausgehen, können auch nur durch Ausübung der Berufstätigkeit erworben werden. Sie liegen erst nach rund 20- bis 25-jähriger Berufsausübung vor.
Dementsprechend fehlt es bei der Klägerin in der Zeit vom 17.10.1978 bis zum 30.06.1981 an der für die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 erforderlichen "mehrjährigen Berufserfahrung" als Verkäuferin. Sie nahm die Tätigkeit als angelernte Verkäuferin am 17.10.1978 auf. Die Ausbildung zur Fachverkäuferin begann sie nach ihren eigenen Angaben erst am 02.01.1979. Die Qualifikation als Facharbeiterin im Verkauf erwarb sie am 13.01.1981, die Befähigung zur Leitung einer Verkaufsstelle sogar erst am 06.10.1981. In der Zeit davor war sie nach Abschluss ihrer Ausbildung zwischen August 1954 und Februar 1965 als kaufmännische Angestellte/Stenotypistin/Buchhalterin/Planerin/Sachbearbeiterin beschäftigt. Zwischen Mai 1965 und Oktober 1978 war sie mit Ausnahme der selbstständigen Tätigkeit in den Jahren 1976 und 1977 nicht berufstätig. Angesichts dessen verfügte sie vor dem 01.07.1981 und damit vor dem 45. Lebensjahr, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vorangegangenen Tätigkeiten die Tätigkeit als Verkäuferin erleichtert haben, keinesfalls über eine "mehrjährige Berufserfahrung" als Verkäuferin. Sie stand insoweit am Beginn ihres beruflichen Werdegangs und besaß noch keine mehrjährige Berufserfahrung als Verkäuferin. Auch "besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten" hatte sie nicht und sie verrichtete keine "Spezialtätigkeit", sodass die Leistungsgruppe 3 auch unter diesen Aspekten nicht in Betracht kommt.
Für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 ab 01.07.1981 fehlt es unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zur Berufsbiographie der Klägerin an der hierfür zwingend notwendigen "besonderen Erfahrung", die grundsätzlich erst nach 20- bis 25-jähriger Berufserfahrung zu bejahen ist.
Hinsichtlich der Anerkennung des Besuches der Fachschule für Kunstgewerbe als Anrechnungszeit ist eine Anerkennung nicht gerechtfertigt, da die Klägerin diese Zeit nicht nachgewiesen hat. Sie hat insoweit lediglich den Schriftverkehr über die staatliche Anerkennung im kunsthandwerklichen Volksschaffen und die am 18.07.1974 für zwei Jahre erfolgte Anerkennung, Vorgänge im Zusammenhang mit Mustern und Preisen und die Anerkennung für die Ausübung der nebenberuflichen Herstellung vorgelegt. In diesen Unterlagen wird auf eine Fachschulausbildung nicht Bezug genommen. Für die Anerkennung wird sie auch nicht als Voraussetzung erwähnt. Im Antragsformular vom 22.01.1974 hat die Klägerin darüber hinaus das Vorliegen einer künstlerischen Qualifikation verneint. Zeugen vermochte sie nicht zu benennen. Auch den Namen der Schule hat sie nicht angegeben. Unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass für ein kunsthandwerkliches Volksschaffen (Wandbrettchen, Holzlöffel) eine künstlerische Ausbildung nicht zwingend notwendig erscheint, ist der Besuch der Fachschule, für den die Klägerin beweispflichtig ist, mit Hilfe dieser Unterlagen nicht nachgewiesen, sodass eine Anerkennung nicht in Betracht kommt.
Auch die entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung und zur FZR hat die Beklagte zu Recht nicht als Beitragszeit anerkannt. Über die vom SG gemachten zutreffenden Ausführungen hinaus wird darauf hingewiesen, dass Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 87, 234, 255). Eine Personengruppe, die der Gesetzgeber anders behandelt hat, ist nicht vorhanden. Insbesondere hat der Gesetzgeber keiner Personengruppe eine Doppelversorgung dergestalt zugesagt, dass sowohl eine Versorgung nach dem FRG als auch - für denselben Zeitraum - eine weitere unter Berücksichtigung von FZR-Beiträgen bzw. von Beitragszeiten des jeweiligen Herkunftslandes in Betracht kommt. Es ist auch nicht erkennbar, dass für den Fall, dass § 259a SGB VI nicht anwendbar ist, ein unter Berücksichtigung von §§ 6 und 7 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaftszeiten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (AAÜG) zugrunde zu legender "ostdeutscher" Verdienst - jedenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze - pauschalierend und typisierend betrachtet zu Rentenleistungen führt, die höher sind als diejenigen, die sich nach den Tabellenwerten des FRG bestimmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.07.1997 - 4 RA 56/95 -, www.juris.de).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved