L 5 R 2441/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3077/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2441/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die 1951 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie war als Fließbandarbeiterin und zuletzt von 1987 bis Oktober 2003 als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist sie arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.

Am 16. Februar 2006 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung führte sie an, sie halte sich seit dem Jahr 1997 wegen eines Bandscheibenvorfalls, Herz- und Magenproblemen für erwerbsgemindert.

Der Facharzt für Innere Medizin Dr. L. gelangte in seinem im Auftrag der Beklagten daraufhin am 20. März 2006 erstellten Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine chronisch progrediente rechtsseitige Lumboischialgie bei rechts-mediolateralem und intraforaminärem Diskusprolaps L 4/5 (CT 03/06), eine coronare Ein-Gefäßerkrankung mit subkritischer RIA-Stenose (60-65 %) und atypischer AP-Symptomatik bei guter linksventrikulärer Funktion und fehlenden Hinweisen auf kardiale Dekompensationszeichen bei erhöhtem kardio-vaskulärem Risikoprofil (Nikotin-, Hypertonie, Hyperlipidämie, Übergewicht) vorliegen würden. Die kardiologische Leistungsbreite sei bei der Klägerin trotz kürzlich festgestellter guter linksventrikulärer Funktion eingeschränkt. Die Klägerin könne jedoch noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnden Körperhaltungen mit einigen qualitativen Einschränkungen (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen und unter Ausschluss von häufigem Bücken, Ersteigen von Treppen, und Gerüsten sowie Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg) noch vollschichtig verrichten.

Mit Bescheid vom 21. März 2006 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die Klägerin sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert noch würden die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegen.

Während des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens befand sich die Klägerin vom 12. April bis 3. Mai 2006 zur medizinischen Rehabilitation nach einer Bandscheibenoperation am 21. März 2006 in der Klinik im Ho., Bad Waldsee. Im Entlassungsbericht vom 15. Mai 2006 wurde ausgeführt, dass die Klägerin vor allem unter Lumboischialgie, arterieller Hypertonie und koronarer Ein-Gefäßerkrankung leide. Sie sei nach weiterem komplikationslosem Heilungsverlauf dennoch für leichte Tätigkeiten (kein Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 7 kg) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2006 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben.

Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört. Der Neurochirurg Wagner hat in seiner Auskunft vom 4. April 2007 angegeben, dass er sich den Befunden des Reha-Entlassungsberichts aus Bad Waldsee anschließe. Auch die dortigen Einschätzungen zum Leistungsvermögen würden nicht seiner Einschätzung widersprechen. Im Vordergrund stünden persistierende Schmerzen. Eine neuropsychiatrische Beurteilung erscheine bei der Klägerin sinnvoll (Bl. 34/36 SG-Akte). Der Allgemeinmediziner Dr. B. hat sich in seiner Auskunft vom 27. September 2007 (Bl. 48 f. SG-Akte) den Befunden aus dem Reha-Entlassungsbericht im Wesentlichen angeschlossen. Auch die Leistungseinschätzung teile er unter Zugrundelegung der biophysischen Parameter. Aus dem Blickwinkel einer psychosomatischen Sichtweise würde die Chronifizierung des Schmerzsyndroms seiner Auffassung nach jedoch keine Chance zur Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit geben. Der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie spezielle Schmerztherapie Dr. M.-J. hat in seiner Auskunft vom 15. Januar 2008 (Bl. 77/79 SG-Akte) die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, leichte Tätigkeiten mehr als drei Stunden am Tag durchzuführen, sie leide unter einer chronischen Schmerzstörung.

Zuvor war die Klägerin in der Zeit vom 29. Mai bis 19. Juni 2007 zur medizinischen Rehabilitation in der Orthopädischen Abteilung der Federseeklinik, Bad Buchau. Im Entlassungsbericht vom 21. Juni 2007 (Bl. 64 f. SG-Akte) wurden vor allem eine persistierende Lumboischialgie sowie ein metabolisches Syndrom diagnostiziert. Das Leistungsvermögen wurde dahingehend eingeschätzt, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Arbeiten in gebückter Haltung oder in Zwangshaltungen vollschichtig verrichten könne.

Das SG hat im Weiteren sodann das nervenärztlich-sozialmedizinische Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Sozialmedizin und spezielle Schmerztherapie Dr. H. vom 12. Februar 2008 (Bl. 86 ff. SG-Akte) eingeholt. Als Diagnosen hat Dr. H. Lumboischialgien rechts nach zwei operativen Eingriffen mit geringgradiger Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Symptomatik, eine koronare Ein-Gefäßerkrankung, Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ II und ein psychovegetatives Syndrom gestellt. Neurologisch-psychiatrisch hätten sich keine Funktionseinschränkungen ergeben, die eine zeitliche Leistungsminderung rechtfertigen könnten. Von einer seelischen Störung im engeren Sinne könne nicht ausgegangen werden. Die beklagten Beschwerden ließen sich einem psychovegetativen Syndrom zuordnen, hätten jedoch keinen Krankheitswert. Die Klägerin versorge nach eigenen Angaben ihren Haushalt, kaufe ein, fahre Auto und habe Freundinnen. Leichte körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne ständiges Bücken, Treppen- und Leiternbesteigen, ohne Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen seien noch vollschichtig verrichtbar.

Dem hat die Klägerin entgegengehalten, dass sie zwar den Haushalt weitestgehend selbst bestreite, jedoch ohne Zeitdruck. Oftmals würden ihr auch Freunde und Bekannte dabei helfen. Der Arbeitsmarkt sei ihr aber wegen ihrer Ausbildung und ihrer körperlichen Einschränkungen verschlossen. Die Klägerin hat in dem Zusammenhang noch einen Arztbrief des Kardiologen Dr. Jo. vom 11. März 2008 vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ebenso wenig wie wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI erfüllt seien. Das SG ist hierbei davon ausgegangen, dass auch unter Berücksichtigung der bei der Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen und auf der Basis der eingeholten Gutachten vorliegenden Erkrankungen diese zumindest noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden am Tag verrichten könne und damit die Voraussetzungen für eine Rente wegen (teilweiser bzw. voller) Erwerbsminderung nicht vorlägen. Auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liege bei der Klägerin nicht vor, sodass auch eine bestimmte Verweisungstätigkeit auf eine ungelernte Tätigkeit nicht bezeichnet werden müsse. Das SG hat sich hierbei insbesondere einerseits auf die beigezogenen Arztauskünfte wie auch das schon im Verwaltungsverfahren eingeholte internistische Gutachten von Dr. L. sowie die Reha-Entlassungsberichte der Kliniken aus Bad Waldsee und Bad Buchau und insbesondere das nervenärztliche Gutachten von Dr. H. gestützt. Insbesondere sei Dr. H. hinsichtlich seiner Leistungseinschätzung auch im Wesentlichen von den Reha-Entlassungsberichten der Kliniken Bad Waldsee und Bad Buchau und auch das Verwaltungsgutachten von Dr. L. bestätigt worden. Auch der behandelnde Neurochirurg Wagner habe keine quantitative Leistungsminderung bei der Klägerin bestätigen können. Die negativen Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. M.-J., die sich im Wesentlichen auf nervenärztliche Erwägungen stützten, seien durch das danach eingeholte nervenärztliche Gutachten von Dr. H. als widerlegt anzusehen. Die Wirbelsäule weise nur geringgradige Funktionseinschränkungen und keine radikuläre Symptomatik auf. Dr. H., der (mit) einen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der speziellen Schmerztherapie habe, sei zudem im Bereich der Schmerzbegutachtung besonders erfahren. Im Übrigen lasse sich auch aus dem noch vorgelegten kardiologischen Bericht von Dr. Jo. vom 11. März 2008 weder eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erkennen, noch werde eine solche auch von der Klägerin behauptet. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheide bei der Klägerin schon deshalb aus, da ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft den ungelernten bzw. kurzfristig angelernten Tätigkeiten zuzuordnen sei und die Klägerin daher breit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und eine Verweisungstätigkeit nicht konkret zu benennen sei.

Die Klägerin hat gegen den an ihre Bevollmächtigte mit Empfangsbekenntnis am 5. Mai 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 23. Mai 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt die Klägerbevollmächtigte vor, die Klägerin habe Zweifel an dem Gutachten von Dr. H. bereits im SG-Verfahren geäußert, insbesondere habe sie sich in der Untersuchung gehetzt gefühlt und nicht ausführlich über ihre tatsächlichen Beschwerden sprechen können. Richtig sei zwar, dass sie ihren Haushalt selbst versorgen könne, jedoch nur unter erheblichen Einschränkungen. Längere Tätigkeiten würden von ihr nur mit größeren Pausen absolviert. Sie arbeite sich dann sehr langsam vor und verteile ihre Aufgaben auf lange Zeiträume. Auch erhalte sie beim Putzen und Waschen, z. B. von Gardinen, Unterstützung von Bekannten und Freunden. Es sei ihr auch etwa aufgrund ihrer Beschwerden im Rücken (Bandscheibe) nicht möglich, die Putzarbeiten ordnungsgemäß in einer vernünftigen Zeit zu erledigen. Im Gutachten Dr. H. fände sich auch keinerlei Erwähnung darüber, dass die Klägerin beispielsweise nach dem Aufstehen eine längere Zeit benötige, um schmerzfrei bzw. einigermaßen schmerzfrei zu werden. Richtig sei auch, dass auf die allgemeine Arbeitsmarktsituation im Rahmen der Bewertung einer Erwerbsminderung keine Rücksicht genommen werden könne. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin über keinerlei Ausbildung verfüge und demgemäß lediglich Hilfsarbeiten übernehmen könne. Dies seien aber vorwiegend Arbeiten, welche körperlichen Einsatz voraussetzten. Aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung und den mannigfaltig körperlichen Einschränkungen, welche auch Dr. H. in seinem Gutachten zugrunde lege, sei aufgrund der tatsächlichen Nichtvorhandenheit von entsprechenden Arbeitsplätzen von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auszugehen. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen sei es auch nicht nachvollziehbar, wie Dr. H. bei Beantwortung der Beweisfrage Nr. 4 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Arbeit einer Raumpflegerin von der Klägerin weiter ausführbar sei. Bei den Leistungseinschränkungen, die auch im Gutachten Dr. H. aufgeführt würden, sei die Tätigkeit der Raumpflegerin für die Klägerin grundsätzlich nicht ausübbar. Die Klägerin hat hierbei noch einen Arztbrief der Neurologin Dr. Bu.-La. vom 26. Mai 2008 vorgelegt, ausweislich dessen sie seit etwa drei bis vier Wochen wieder unter Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung über das rechte Gesäß, diffus in das rechte Bein leide. Eine weitere Abklärung der Beschwerden der Klägerin durch eine Myelographie in der Neurochirurgischen Abteilung des St. El.-Krankenhauses in Ravensburg am 1. Juli 2008 habe nicht stattgefunden, da die Klägerin an einer koronaren Herzerkrankung leide und deswegen Stents implantiert bekommen habe. Aufgrund dessen sei sie auch darauf angewiesen, ununterbrochen Blutverdünnungsmittel einzunehmen. Die geplante Untersuchung hätte es jedoch notwendig gemacht, für einige Zeit die Einnahme dieses Mittels abzusetzen. Dies sei aufgrund der gesundheitlichen Risiken nicht verantwortbar gewesen. Schließlich legte die Klägerin noch Arztbriefe des Orthopäden Z. vom 18. Dezember 2008 und 10. Februar 2009 vor. Darin wurden als Diagnosen jeweils chronische Schmerzstörungen bei Zustand nach Nukleotomie L4/5 und Laminektomie L 4/5 angegeben und bedarfsabhängige Infusionstherapien sowie physikalische Therapien bzw. deren Fortsetzung empfohlen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29. April 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Sie hat ferner noch eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. Hi., Fachärztin für Chirurgie-Sozialmedizin, vom 11. August 2008 vorgelegt. Darin hat Dr. Hi. ausgeführt, dass sich bei der Begutachtung durch Dr. H. keine Hinweise für relevante, von der Wirbelsäule ausgehende, neurologische Störungen gefunden hätten und auch nur geringe Funktionseinschränkungen der Rumpfwirbelsäule. Bezüglich des psychischen Bildes hätten sich keine Hinweise für eine tiefer gehende depressive Symptomatik gefunden. Auch seien die Einwände gegen das Gutachten von Dr. H. nicht nachvollziehbar, da die sehr detaillierten Angaben im Gutachten von Dr. H. dafür sprechen würden, dass der Gutachter sich sehr eingehend mit der Beschwerdesymptomatik der Klägerin befasst habe. Es sei dort auch vermerkt, dass die Klägerin am Ende der Exploration ausdrücklich befragt worden sei, ob sie alle ihr wichtig erscheinenden Dinge angesprochen habe, was von ihr bestätigt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Band Reha-Akten und 1 Band Rentenakten) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gem. § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Die Klägerin begehrt die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung nicht vorliegen. 1.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).

Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten bei der Klägerin vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Die Klägerin ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.

Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen der Klägerin liegt auf nervenärztlichem Gebiet.

Auf der Grundlage des im Urkundenbeweis zu verwertenden Gutachtens aus dem Verwaltungsverfahren des Facharztes für Innere Medizin Dr. L., des Entlassungsberichtes der Klinik im Ho., Bad Waldsee, der beigezogenen Auskünfte der behandelnden Ärzte und des vom SG eingeholten nervenärztlichen Gutachtens von Dr. H. kann die Klägerin im Ergebnis unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben.

Das geht insbesondere aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Dr. H. hervor. Das SG hat in dem Zusammenhang schlüssig dargetan, weshalb hier dem Gutachten von Dr. H. zum Leistungsvermögen der Klägerin zu folgen ist und davon auszugehen ist, dass die Klägerin noch in der Lage ist, zumindest leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig auszuüben. Das SG hat auch in schlüssiger Weise bereits dargestellt, weshalb zum Leistungsvermögen nicht den insoweit abweichenden Einschätzungen von Dr. B. und Dr. M.-J. zu folgen ist (§ 153 Abs.2 SGG).

Auch unter Berücksichtigung der hier noch im Berufungsverfahren wiederholten Kritik am Gutachten von Dr. H. gelangt der Senat zu keiner anderen Einschätzung. Dr. Hi. hat vielmehr in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme zutreffend darauf verwiesen, dass sich im Rahmen der Begutachtung durch Dr. H. keine Hinweise für relevante, von der Wirbelsäule ausgehende, neurologische Störungen gefunden hätten und bei der Begutachtung im Februar 2008 auch nur geringe Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bestanden haben. Bezüglich des psychischen Bildes haben sich auch keine Hinweise für eine tiefer gehende depressive Symptomatik gefunden. Im Übrigen hat Dr. H. zwar erklärt, dass die Klägerin grundsätzlich auch noch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft nach wie vor ausüben könne, allerdings mit der Einschränkung, sofern die von ihm beschriebenen funktionellen Einschränkungen auch hierbei beachtet werden könnten. Sofern nunmehr im Hinblick auf den von der Klägerin noch vorgelegten Arztbrief von Dr. Bu.-La. vom 26. Mai 2008 sie zur Zeit wieder unter Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung über das rechts Gesäß diffus in das rechte Bein leide, ergibt sich hieraus noch kein Anhaltspunkt für eine dauerhafte Leistungseinschränkung, insbesondere quantitativer Art. Gleiches gilt auch für die vom Orthopäden Z. (Arztbriefe vom 18. Dezember 2008 und 10. Februar 2009) beschriebenen, von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Schmerzen, denen mit Infusionen sowie mit einer physikalischen Therapie entgegengewirkt werden kann. Auch ist bislang eine weitere Abklärung in Form einer Myelographie nicht erfolgt. Darüber hinaus ist der Vortrag der Klägerin, Dr. H. hätte ihre Beschwerden nur unvollständig aufgenommen und berücksichtigt, nicht schlüssig. Dr. H. hat im Gutachten sehr detaillierte Angaben der Klägerin zu ihren Beschwerden aufgenommen, was damit gerade diesem Vortrag widerspricht. Auch ist die Klägerin ausdrücklich am Ende der Exploration befragt worden, ob sie alle ihr wichtig erscheinenden Dinge angesprochen habe, und wurde dies von ihr seinerzeit bestätigt (Blatt 95 SG-Akte). Wenn sie nunmehr behauptet, sie habe ihre Leiden nicht vollständig darstellen können, erscheint das vor diesem Hintergrund ebenfalls wenig glaubwürdig und schlüssig.

Insgesamt kann sich der Senat damit nicht davon überzeugen, dass bei der Klägerin neben den insoweit unstreitigen qualitativen Einschränkungen auch quantitativ eine Beschränkung des Leistungsvermögen dahingehend besteht, dass sie nicht mehr in der Lage ist, sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen zu können. Damit besteht kein Anspruch auf einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit der Klägerin noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person der Klägerin eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).

2.

Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Bei der Klägerin scheitert ein Anspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit schon daran, dass bei ihr als Reinigungskraft und damit ungelernter bzw. allenfalls kurzfristig angelernter Arbeiterin kein Berufsschutz besteht.

Damit ist die Klägerin auch nicht berufsunfähig i. S. v. § 240 SGB VI und besteht auch kein Anspruch auf einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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