Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 9/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2001 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 1999 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für Entschädigung des Arbeitsunfalles des Beigeladenen vom 15. März 1995 zuständig ist. Die Beklagte hat dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist, ob die klagende Bau-BG oder die beklagte Holz-BG zuständig für die Entschädigung der Folgen des Arbeitsunfalles des Beigeladenen am 15. März 1995 ist.
Der Beigeladene ist der Bruder der landwirtschaftlichen Unternehmerin W.S. Diese wollte ihr durch Blitzschlag teilweise abgebranntes landwirtschaftliches Anwesen wieder aufbauen. Das dafür benötigte Bauholz sollte aus von ihr selbst gestelltem Holz der Sägewerksunternehmer J.D. (Ein-Mann-Unternehmen) sägen. Bei diesen Sägearbeiten wollte der Beigeladene unentgeltlich helfen, um für seine Schwester eine Kostenersparnis von ca 1.600 bis 1.800 DM zu erzielen und einen Abschluss der Sägearbeiten innerhalb von 14 Tagen zu erreichen. Am zweiten Tag der Arbeiten verunglückte der Beigeladene schwer.
Die Klägerin übernahm die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung und erbrachte für einen gewissen Zeitraum Rentenleistungen. Erstmals mit Schreiben vom 4. Juli 1995 verlangte sie von der Beklagten die Erstattung ihrer bisher entstandenen Leistungsaufwendungen. Weitere Erstattungsverlangen folgten unter dem 20. Juni und 29. August 1996. Ihre auf Festsstellung der Zuständigkeit der Beklagten für die Entschädigung des Arbeitsunfalles des Beigeladenen gerichtete - am 2. Dezember 1997 erhobene - Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts vom 28. April 1999 und des Landessozialgerichts - LSG - vom 22. Februar 2001). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der Beigeladene sei gemäß § 539 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) wie ein nach Abs 1 Versicherter tätig gewesen, und zwar im auf den Wiederaufbau des landwirtschaftlichen Anwesens gerichteten Betrieb seiner Schwester. Dies folge daraus, dass die Handlungstendenz des Beigeladenen ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, seiner Schwester beim kostengünstigen und schnellen Wiederaufbau des Anwesens zu helfen. Gegenüber dem Sägewerksunternehmer habe der Beigeladene dagegen keinerlei Zwecke oder Absichten verfolgt. Dass das im Sägewerk geschnittene Holz dazu bestimmt gewesen sei, bei dem Wiederaufbau des Bauernhofs verwendet zu werden, sei Grund genug, um die Zuständigkeit der Klägerin zu begründen, in deren Versicherungslast Unfälle bei den Eigenbauarbeiten gefallen wären.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 539 Abs 2, 539 Abs 1 Nr 1, 646, 658 Abs 1 und 2 RVO. Zuständiger Träger für die Entschädigung des Arbeitsunfalles des Beigeladenen sei nicht sie, sondern die Beklagte. Das LSG verkenne den Unterschied zwischen Motiv und Handlungstendenz. Die unfallbringenden Arbeiten im Sägewerk stellten aus der Sicht des Beigeladenen eine ernstliche, wesentlich dem Unternehmen des Sägewerks dienende Tätigkeit dar. Mit seinen Hilfsarbeiten habe der Beigeladene eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach typischerweise von Personen verrichtet werde, die zu dem Sägewerksunternehmen in wirtschaftlicher Abhängigkeit stünden. Zwar sei das Motiv des Beigeladenen gewesen, die Kosten der Sägearbeiten für seine Schwester zu senken. Bei Abwägung der von dem Beigeladenen objektiv erbrachten Leistungen ergebe sich jedoch, dass seine Handlungstendenz fremdwirtschaftlich darauf gerichtet gewesen sei, die Belange des Sägewerksunternehmers zu fördern. Auch objektiv habe er den Zweck des Sägewerksunternehmens gefördert, und zwar im Sinne einer schnelleren und leichteren Durchführung der Sägearbeiten. Die unfallbringende Tätigkeit des Beigeladenen habe auch dem wirklichen bzw mutmaßlichen Willen des Sägewerksunternehmers entsprochen. Schließlich habe es sich objektiv nicht um Bauarbeiten, sondern um Sägearbeiten gehandelt. Hierfür sei aber ausschließlich die Beklagte, nicht aber die Klägerin sachlich zuständig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 1999 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte für die Entschädigung des Arbeitsunfalles des Beigeladenen vom 15. März 1995 zuständig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist nicht die Klägerin, sondern die Beklagte für die Entschädigung des Arbeitsunfalles des Beigeladenen am 15. März 1995 zuständig. Dies hat der Senat festzustellen, denn die Feststellungsklage ist gemäß § 55 Abs 1 Nr 2 SGG zulässig (BSGE 15, 52, 54 = SozR Nr 28 zu § 55 SGG). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Erstattungsansprüche gegen die Beklagte durch eine allgemeine Leistungsklage verfolgen könnte (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 55 RdNr 19b). Zudem ist die Klägerin mit ihren Erstattungsansprüchen auch nicht gemäß § 111 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen, weil sie schon im Juli 1995 erstmals und danach laufend Erstattungsansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht hat. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Die Zuständigkeit für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen beurteilt sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil der die Entschädigungspflicht auslösende Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Die sachliche Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft (BG) richtet sich grundsätzlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens, nicht dagegen nach der natürlichen oder juristischen Person des Unternehmers (BSG SozR 3-2200 § 664 Nr 2 mwN). Geht es um die Entschädigung eines Arbeitsunfalles, folgt die Zuständigkeit aus Art und Gegenstand des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat. Dieser für Arbeitsunfälle der auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) geltende Grundsatz ist gleichermaßen auf die Arbeitsunfälle anzuwenden, die Personen erleiden, die - wenn auch nur vorübergehend - wie ein nach § 539 Abs 1 RVO Versicherter tätig werden (§ 539 Abs 2 RVO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt die Vorschrift des § 539 Abs 2 RVO für den Versicherungsschutz einer wie nach § 539 Abs 1 Nr 1 versichert tätigen Person voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 15; Brackmann/Wiester, SGB VII, 12. Aufl, § 2 RdNr 804, 818 ff jeweils mwN). Bei einer Tätigkeit gemäß § 539 Abs 2 RVO braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen. Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese beschäftigtenähnlich ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen. Denn nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird für das Unternehmen und in beschäftigtenähnlicher Tätigkeit verrichtet. Das BSG hat vielmehr der mit dem Tun - selbst wenn es objektiv beschäftigtenähnlich ist - verbundenen Handlungstendenz der betreffenden Person, so wie erstere in den gesamten objektiven Umständen des Falles ihre Bestätigung findet, eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, um den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO zu bejahen. Die von den - unerheblichen - Beweggründen für den Entschluss, tätig zu werden, zu unterscheidende Handlungstendenz zeigt an, welches Unternehmen in erster Linie und wesentlich unterstützt wird. Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung überhaupt als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (BSG Urteile vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 53/92 - HV-Info 1993, 2626 und vom 1. Juli 1997 - 2 RU 32/96 - HVBG-Info 1997, 2728 = USK 9799).
Diese Grundsätze finden nicht nur Anwendung, wenn - wie hier - fraglich ist, welchem von mehreren Unternehmen eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern auch in den Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit abzugrenzen ist, entweder als beschäftigtenähnliche Tätigkeit oder als unternehmerische oder unternehmerähnliche und damit eigenwirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Unternehmen (BSG Urteile vom 24. März 1998 - B 2 U 21/97 R - HVBG-Info 1998, 1270 und vom 13. Oktober 1993 aaO).
Die unfallbringende Tätigkeit des Beigeladenen in dem Sägewerksbetrieb ist schon deshalb der Beklagten und nicht der Klägerin zuzurechnen, weil sie sich nur gegenüber dem Sägewerksunternehmer, nicht aber gegenüber der privaten Bauherrin, als beschäftigtenähnlich dargestellt hat. § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Kennzeichnend hierfür ist, dass der Betreffende seine Tätigkeit abhängig und weisungsgebunden ausübt (vgl BSG Urteil vom 26. Mai 1982 - 2 RU 67/80 - USK 8266; Brackmann/Wiester, aaO, § 2 RdNr 27 ff; Schmitt, SGB VII, § 2 RdNr 5 ff jeweils mwN). Entscheidend ist die persönliche - nicht unbedingt auch wirtschaftliche - Abhängigkeit sowie die Pflicht, fremde Anordnungen auszuführen, die Arbeit auf einer fremden Arbeitsstätte mit fremden Materialien und Werkzeugen auszuüben und der Überwachung und Einteilung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge durch andere zu unterliegen (vgl Brackmann/Wiester, aaO).
Dass die unfallbringende Tätigkeit des Beigeladenen nur gegenüber dem Sägewerksunternehmer beschäftigtenähnlich ist, beruht auf dem Umstand, dass diese Verrichtungen auf dem Betriebsgelände des Sägewerkes stattfanden, spezifische Sägearbeiten ausgeführt wurden, der Beigeladene sich in den äußeren Ablauf dieser dort üblichen Arbeit eingefügt hatte und dabei einem Weisungsrecht des Sägewerksunternehmers im oben genannten Sinne unterlag. Dies ist den - wenn auch insoweit nicht ausdrücklichen - Feststellungen des LSG zu entnehmen. Unerheblich für eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit - nur - gegenüber dem Sägewerksunternehmer ist die Frage, ob dieser Unternehmer für den Fall, dass der Beigeladene nicht geholfen hätte, einen Helfer fest eingestellt hätte. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, ändert das nichts daran, dass die Helfertätigkeit des Beigeladenen nahezu alle für einen abhängig Beschäftigten typischen Merkmale im Verhältnis zu dem Sägewerksunternehmer erfüllte. Demgegenüber lassen sich diese Merkmale gegenüber der privaten Bauherrin nicht feststellen. Es kann ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen des LSG nicht als allgemein bekannt angenommen werden, dass es üblich ist, dass ein Bauherr Helfer anstellt, die ihrerseits außerhalb der Baustelle zur anderweitigen Unterstützung des Bauherrn längerfristig eingesetzt werden. Gedankliches Vorbild könnte insoweit allenfalls die sog Arbeitnehmerüberlassung sein, wo ein fest angestellter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gegen Entgelt an ein drittes Unternehmen ausgeliehen wird. Der Annahme einer derartig geprägten beschäftigtenähnlichen Stellung des Beigeladenen gegenüber seiner Schwester steht jedoch entgegen, dass der Beigeladene seine Mithilfe im Sägewerk zur Unterstützung seiner Schwester aus freien Stücken angeboten hatte und insofern eher unternehmerähnlich tätig geworden ist. Im Übrigen stellt sich die Tätigkeit des Beigeladenen im Sägewerk gegenüber der privaten Bauherrin auch als verwandtschaftliche - finanzielle - Hilfeleistung im weiter gehenden Sinne dar (vgl Brackmann/Wiester, aaO, § 2 RdNr 854 ff; Schmitt, SGB VII, § 2 RdNr 136 jeweils mwN).
Davon abgesehen war - wie den Feststellungen des LSG zu entnehmen ist - die Handlungstendenz des Beigeladenen in erster Linie und unmittelbar auf die Durchführung der Sägewerksarbeiten im Sägewerk selbst gerichtet. Dort wurde er tätig und verrichtete die dort anfallende spezifische Arbeit. Die Absicht des Beigeladenen, seine Schwester dadurch zu unterstützen, dass sich durch seine Mithilfe bei den Sägearbeiten der Werklohn um bis zu 1.800 DM verringerte und das Bauholz schneller zur Verfügung stand, ist als für die Abgrenzung der Zuständigkeiten unerhebliches Motiv seines Handelns (vgl Urteil des BSG vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 53/92 - HV-Info 1993, 2626; Brackmann/Wiester, aaO, § 2 RdNr 827 mwN) anzusehen.
Nach alledem musste die Revision der Klägerin Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I
Streitig ist, ob die klagende Bau-BG oder die beklagte Holz-BG zuständig für die Entschädigung der Folgen des Arbeitsunfalles des Beigeladenen am 15. März 1995 ist.
Der Beigeladene ist der Bruder der landwirtschaftlichen Unternehmerin W.S. Diese wollte ihr durch Blitzschlag teilweise abgebranntes landwirtschaftliches Anwesen wieder aufbauen. Das dafür benötigte Bauholz sollte aus von ihr selbst gestelltem Holz der Sägewerksunternehmer J.D. (Ein-Mann-Unternehmen) sägen. Bei diesen Sägearbeiten wollte der Beigeladene unentgeltlich helfen, um für seine Schwester eine Kostenersparnis von ca 1.600 bis 1.800 DM zu erzielen und einen Abschluss der Sägearbeiten innerhalb von 14 Tagen zu erreichen. Am zweiten Tag der Arbeiten verunglückte der Beigeladene schwer.
Die Klägerin übernahm die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung und erbrachte für einen gewissen Zeitraum Rentenleistungen. Erstmals mit Schreiben vom 4. Juli 1995 verlangte sie von der Beklagten die Erstattung ihrer bisher entstandenen Leistungsaufwendungen. Weitere Erstattungsverlangen folgten unter dem 20. Juni und 29. August 1996. Ihre auf Festsstellung der Zuständigkeit der Beklagten für die Entschädigung des Arbeitsunfalles des Beigeladenen gerichtete - am 2. Dezember 1997 erhobene - Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts vom 28. April 1999 und des Landessozialgerichts - LSG - vom 22. Februar 2001). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der Beigeladene sei gemäß § 539 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) wie ein nach Abs 1 Versicherter tätig gewesen, und zwar im auf den Wiederaufbau des landwirtschaftlichen Anwesens gerichteten Betrieb seiner Schwester. Dies folge daraus, dass die Handlungstendenz des Beigeladenen ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, seiner Schwester beim kostengünstigen und schnellen Wiederaufbau des Anwesens zu helfen. Gegenüber dem Sägewerksunternehmer habe der Beigeladene dagegen keinerlei Zwecke oder Absichten verfolgt. Dass das im Sägewerk geschnittene Holz dazu bestimmt gewesen sei, bei dem Wiederaufbau des Bauernhofs verwendet zu werden, sei Grund genug, um die Zuständigkeit der Klägerin zu begründen, in deren Versicherungslast Unfälle bei den Eigenbauarbeiten gefallen wären.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 539 Abs 2, 539 Abs 1 Nr 1, 646, 658 Abs 1 und 2 RVO. Zuständiger Träger für die Entschädigung des Arbeitsunfalles des Beigeladenen sei nicht sie, sondern die Beklagte. Das LSG verkenne den Unterschied zwischen Motiv und Handlungstendenz. Die unfallbringenden Arbeiten im Sägewerk stellten aus der Sicht des Beigeladenen eine ernstliche, wesentlich dem Unternehmen des Sägewerks dienende Tätigkeit dar. Mit seinen Hilfsarbeiten habe der Beigeladene eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach typischerweise von Personen verrichtet werde, die zu dem Sägewerksunternehmen in wirtschaftlicher Abhängigkeit stünden. Zwar sei das Motiv des Beigeladenen gewesen, die Kosten der Sägearbeiten für seine Schwester zu senken. Bei Abwägung der von dem Beigeladenen objektiv erbrachten Leistungen ergebe sich jedoch, dass seine Handlungstendenz fremdwirtschaftlich darauf gerichtet gewesen sei, die Belange des Sägewerksunternehmers zu fördern. Auch objektiv habe er den Zweck des Sägewerksunternehmens gefördert, und zwar im Sinne einer schnelleren und leichteren Durchführung der Sägearbeiten. Die unfallbringende Tätigkeit des Beigeladenen habe auch dem wirklichen bzw mutmaßlichen Willen des Sägewerksunternehmers entsprochen. Schließlich habe es sich objektiv nicht um Bauarbeiten, sondern um Sägearbeiten gehandelt. Hierfür sei aber ausschließlich die Beklagte, nicht aber die Klägerin sachlich zuständig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 1999 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte für die Entschädigung des Arbeitsunfalles des Beigeladenen vom 15. März 1995 zuständig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist nicht die Klägerin, sondern die Beklagte für die Entschädigung des Arbeitsunfalles des Beigeladenen am 15. März 1995 zuständig. Dies hat der Senat festzustellen, denn die Feststellungsklage ist gemäß § 55 Abs 1 Nr 2 SGG zulässig (BSGE 15, 52, 54 = SozR Nr 28 zu § 55 SGG). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Erstattungsansprüche gegen die Beklagte durch eine allgemeine Leistungsklage verfolgen könnte (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 55 RdNr 19b). Zudem ist die Klägerin mit ihren Erstattungsansprüchen auch nicht gemäß § 111 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen, weil sie schon im Juli 1995 erstmals und danach laufend Erstattungsansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht hat. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Die Zuständigkeit für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen beurteilt sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil der die Entschädigungspflicht auslösende Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Die sachliche Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft (BG) richtet sich grundsätzlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens, nicht dagegen nach der natürlichen oder juristischen Person des Unternehmers (BSG SozR 3-2200 § 664 Nr 2 mwN). Geht es um die Entschädigung eines Arbeitsunfalles, folgt die Zuständigkeit aus Art und Gegenstand des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat. Dieser für Arbeitsunfälle der auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) geltende Grundsatz ist gleichermaßen auf die Arbeitsunfälle anzuwenden, die Personen erleiden, die - wenn auch nur vorübergehend - wie ein nach § 539 Abs 1 RVO Versicherter tätig werden (§ 539 Abs 2 RVO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt die Vorschrift des § 539 Abs 2 RVO für den Versicherungsschutz einer wie nach § 539 Abs 1 Nr 1 versichert tätigen Person voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 15; Brackmann/Wiester, SGB VII, 12. Aufl, § 2 RdNr 804, 818 ff jeweils mwN). Bei einer Tätigkeit gemäß § 539 Abs 2 RVO braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen. Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese beschäftigtenähnlich ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen. Denn nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird für das Unternehmen und in beschäftigtenähnlicher Tätigkeit verrichtet. Das BSG hat vielmehr der mit dem Tun - selbst wenn es objektiv beschäftigtenähnlich ist - verbundenen Handlungstendenz der betreffenden Person, so wie erstere in den gesamten objektiven Umständen des Falles ihre Bestätigung findet, eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, um den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO zu bejahen. Die von den - unerheblichen - Beweggründen für den Entschluss, tätig zu werden, zu unterscheidende Handlungstendenz zeigt an, welches Unternehmen in erster Linie und wesentlich unterstützt wird. Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung überhaupt als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (BSG Urteile vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 53/92 - HV-Info 1993, 2626 und vom 1. Juli 1997 - 2 RU 32/96 - HVBG-Info 1997, 2728 = USK 9799).
Diese Grundsätze finden nicht nur Anwendung, wenn - wie hier - fraglich ist, welchem von mehreren Unternehmen eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern auch in den Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit abzugrenzen ist, entweder als beschäftigtenähnliche Tätigkeit oder als unternehmerische oder unternehmerähnliche und damit eigenwirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Unternehmen (BSG Urteile vom 24. März 1998 - B 2 U 21/97 R - HVBG-Info 1998, 1270 und vom 13. Oktober 1993 aaO).
Die unfallbringende Tätigkeit des Beigeladenen in dem Sägewerksbetrieb ist schon deshalb der Beklagten und nicht der Klägerin zuzurechnen, weil sie sich nur gegenüber dem Sägewerksunternehmer, nicht aber gegenüber der privaten Bauherrin, als beschäftigtenähnlich dargestellt hat. § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Kennzeichnend hierfür ist, dass der Betreffende seine Tätigkeit abhängig und weisungsgebunden ausübt (vgl BSG Urteil vom 26. Mai 1982 - 2 RU 67/80 - USK 8266; Brackmann/Wiester, aaO, § 2 RdNr 27 ff; Schmitt, SGB VII, § 2 RdNr 5 ff jeweils mwN). Entscheidend ist die persönliche - nicht unbedingt auch wirtschaftliche - Abhängigkeit sowie die Pflicht, fremde Anordnungen auszuführen, die Arbeit auf einer fremden Arbeitsstätte mit fremden Materialien und Werkzeugen auszuüben und der Überwachung und Einteilung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge durch andere zu unterliegen (vgl Brackmann/Wiester, aaO).
Dass die unfallbringende Tätigkeit des Beigeladenen nur gegenüber dem Sägewerksunternehmer beschäftigtenähnlich ist, beruht auf dem Umstand, dass diese Verrichtungen auf dem Betriebsgelände des Sägewerkes stattfanden, spezifische Sägearbeiten ausgeführt wurden, der Beigeladene sich in den äußeren Ablauf dieser dort üblichen Arbeit eingefügt hatte und dabei einem Weisungsrecht des Sägewerksunternehmers im oben genannten Sinne unterlag. Dies ist den - wenn auch insoweit nicht ausdrücklichen - Feststellungen des LSG zu entnehmen. Unerheblich für eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit - nur - gegenüber dem Sägewerksunternehmer ist die Frage, ob dieser Unternehmer für den Fall, dass der Beigeladene nicht geholfen hätte, einen Helfer fest eingestellt hätte. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, ändert das nichts daran, dass die Helfertätigkeit des Beigeladenen nahezu alle für einen abhängig Beschäftigten typischen Merkmale im Verhältnis zu dem Sägewerksunternehmer erfüllte. Demgegenüber lassen sich diese Merkmale gegenüber der privaten Bauherrin nicht feststellen. Es kann ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen des LSG nicht als allgemein bekannt angenommen werden, dass es üblich ist, dass ein Bauherr Helfer anstellt, die ihrerseits außerhalb der Baustelle zur anderweitigen Unterstützung des Bauherrn längerfristig eingesetzt werden. Gedankliches Vorbild könnte insoweit allenfalls die sog Arbeitnehmerüberlassung sein, wo ein fest angestellter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gegen Entgelt an ein drittes Unternehmen ausgeliehen wird. Der Annahme einer derartig geprägten beschäftigtenähnlichen Stellung des Beigeladenen gegenüber seiner Schwester steht jedoch entgegen, dass der Beigeladene seine Mithilfe im Sägewerk zur Unterstützung seiner Schwester aus freien Stücken angeboten hatte und insofern eher unternehmerähnlich tätig geworden ist. Im Übrigen stellt sich die Tätigkeit des Beigeladenen im Sägewerk gegenüber der privaten Bauherrin auch als verwandtschaftliche - finanzielle - Hilfeleistung im weiter gehenden Sinne dar (vgl Brackmann/Wiester, aaO, § 2 RdNr 854 ff; Schmitt, SGB VII, § 2 RdNr 136 jeweils mwN).
Davon abgesehen war - wie den Feststellungen des LSG zu entnehmen ist - die Handlungstendenz des Beigeladenen in erster Linie und unmittelbar auf die Durchführung der Sägewerksarbeiten im Sägewerk selbst gerichtet. Dort wurde er tätig und verrichtete die dort anfallende spezifische Arbeit. Die Absicht des Beigeladenen, seine Schwester dadurch zu unterstützen, dass sich durch seine Mithilfe bei den Sägearbeiten der Werklohn um bis zu 1.800 DM verringerte und das Bauholz schneller zur Verfügung stand, ist als für die Abgrenzung der Zuständigkeiten unerhebliches Motiv seines Handelns (vgl Urteil des BSG vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 53/92 - HV-Info 1993, 2626; Brackmann/Wiester, aaO, § 2 RdNr 827 mwN) anzusehen.
Nach alledem musste die Revision der Klägerin Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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