L 4 R 4033/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 4292/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4033/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger ab 01. Dezember 2004 höhere Altersrente zusteht.

Der am 1941 in der Ukraine geborene Kläger kam am 07. Dezember 1987 aus T./Kirgisien in die Bundesrepublik Deutschland. Nach seinen Angaben und vorgelegten Unterlagen besuchte er zunächst neun Jahre (Klassen) eine Schule in Tu. (Gebiet Irkutsk) und dann (Lehrjahr 1961/1962) eine Abendschule (10. Klasse) zur Erlangung des Mittelschulabschlusses. Am 11. September 1957 war er als Maurer bei der Bau- und Montageverwaltung Tu. eingestellt und insoweit am 03. Januar 1958 als Maurer und Ofensetzer der Lohngruppe 4 umgesetzt worden. Am 10. Juni 1963 wurde er dort auf eigenen Wunsch entlassen. Am 03. Juli 1963 wurde er bei der Produktionsvereinigung für Konserven (Konservenfabrik) in T. als Maurer eingestellt. Vom 29. November 1963 bis 29. September 1966 leistete er Wehrdienst. Ab 26. Oktober 1966 war er in der genannten Produktionsvereinigung für Konserven Elektrowickler- und Imprägniererlehrling. Den Angaben des Klägers zufolge legte er dann eine Prüfung vor der Qualifikationskommission ab. Er war dann in der Produktionsvereinigung ab 16. Mai 1967 als Elektrowickler und Imprägnierer tätig, und zwar zunächst in der Lohngruppe 3, ab 20. Februar 1968 in der Lohngruppe 4, ab 11. Februar 1969 in der Lohngruppe 5 und ab 27. Januar 1971 in der Lohngruppe 6. Im Zweitberuf wurde ihm ab 15. März 1971 die Qualifikation eines "Elektromonteurs für die Reparatur von elektrischen Ausrüstungen" (Lohngruppe 4) zuerkannt. Neben seiner Tätigkeit hatte der Kläger im Wege des Fernunterrichts vom 01. Januar 1968 bis 27. Juni 1970 die "Fachschule für Mechanik und Elektrifizierung der Landwirtschaft" ("Sowchose-Fachschule für Mechanik und Elektrifizierung der Landwirtschaft") in T. in der Fachrichtung "Elektrifizierung der Landwirtschaft" besucht und nach Anfertigung einer Diplomarbeit (Thema: Elektrifizierung einer am Markt produzierenden Schweinefarm) die Qualifikation eines "Elektrotechnikers" zuerkannt erhalten (Bl. 22 der Verwaltungsakte der Beklagten und Bl. 24/25 der SG-Akte). Mit Bescheid der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald vom 27. Oktober 1988 ist anerkannt, dass die als Elektrotechniker abgelegte Prüfung gleichwertig mit dem Ausbildungsberuf eines Energieanlageninstallateurs sei. Ab 27. Mai 1971 war der Kläger bei der genannten Produktionsvereinigung "Oberingenieur für Sicherheitstechnik" bzw. "Chefingenieur für Arbeitssicherheit". Im Schreiben vom 05. Januar 2005 (Bl. 27 der Verwaltungsakte der Beklagten) beschrieb der Kläger seine Tätigkeit als Chefingenieur einschließlich des Tagesablaufs. Nach einer vorgelegten Archivbescheinigung vom 30. Juni 2000 hatte der Kläger vom 27. Oktober 1966 bis 1987 keine Ausfallzeiten aufgrund Arbeitslosigkeit, Streik, unbezahltem Urlaub oder wetterbedingtem Stillstand.

Am 20. September 2004 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres ab 01. Dezember 2004. Diese bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 (monatlicher Rentenzahlbetrag ab 01. Dezember 2004 EUR 941,69). Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) wurden die in der früheren Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten vom 11. September 1957 bis 26. Mai 1971 in der Rentenversicherung der Arbeiter und vom 27. Mai 1971 bis 19. November 1987 in der Rentenversicherung der Angestellten lediglich als glaubhaft gemachte Zeiten zu fünf Sechsteln berücksichtigt, ausgenommen die Beitragszeiten der Ableistung des Wehrdienstes vom 29. November 1963 bis 29. September 1966, die als nachgewiesen angesehen wurden. Diese glaubhaft gemachten Zeiten wurden vom 11. September 1957 bis 27. Juni 1970 in die Qualifikationsgruppe 5 (Bereich 10: Lebensmittelindustrie) und ab 28. Juni 1970 in die Qualifikationsgruppe 4 (Bereich 10: Lebensmittelindustrie) nach den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) eingestuft. Bei der Rentenberechnung wurden dann für die nach dem FRG zuerkannten Zeiten 60 vom Hundert (v.H.) der maßgebenden Entgeltpunkte berücksichtigt (Faktor 0,6). Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger höhere Rente. Die Zeit vom 03. Juli 1963 bis 19. November 1987 sei ungekürzt anzurechnen, denn aus seinem Arbeitsbuch ergebe sich insoweit eine ununterbrochene Beschäftigungszeit; aus der vorgelegten Archivbescheinigung seien die Fehlzeiten während dieser Beschäftigung zu entnehmen. Weiter sei die Zeit ab 12. Februar 1969 in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen. Die entsprechenden Voraussetzungen lägen bei ihm vor. Aus dem vorgelegten Diplom sei zu entnehmen, dass er von 1968 bis 1970 die Technische Fachschule für Mechanisierung und Elektrifizierung der Landwirtschaft in T. besucht habe; durch Beschluss der staatlichen Qualifikationskommission vom 26. Juni 1970 sei ihm die Qualifikation als "Elektrotechniker" zuerkannt worden; ab 1971 sei er dann bis zur Ausreise als Chefingenieur tätig gewesen. Die Fachschulausbildung entspreche einer DDR-Fachschulausbildung. Die Gleichstellung der von ihm in der früheren Sowjetunion erworbenen Qualifikation sei durch Art. 3 in Verbindung mit Anlage 3 des Äquivalenz-Abkommens DDR-UdSSR geregelt gewesen. Im Übrigen wende er sich gegen die Kürzung der Entgeltpunkte um 40 v.H ... Der Kläger reichte verschiedene Unterlagen ein und machte Angaben zu seiner Tätigkeit und zum Tagesablauf als Chefingenieur. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 28. Juni 2005 wurde ausgeführt, um eine ungekürzte Anrechnung zu erreichen, wäre konkret nachzuweisen, dass die Beschäftigung nicht durch nach deutschem Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatbestände, insbesondere Krankheitszeiten von mindestens einem Kalendermonat Dauer, unterbrochen worden sei. Die dazu erforderlichen Beweismittel müssten nicht nur konkrete Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung, sondern auch über eventuelle Unterbrechungen, beispielsweise durch Krankheit, enthalten. Ferner dürften Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie an der Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben nicht bestehen. Die Dokumente müssten auch erkennen lassen, anhand welcher Unterlagen sie erstellt worden seien. Die vorgelegten Beweismittel erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Die pauschale Angabe, dass kein Ausfall vorliege, reiche nicht aus. Zur Qualifikationsgruppe 2 zählten nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss geführt habe, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgt sei. Die vom Kläger erreichte Qualifikation als Elektrotechniker entspreche der Definition der Qualifikationsgruppe 4. Die Ausübung der Funktion eines Chefingenieurs mit der Qualifikation eines Elektrotechnikers könne nicht zu einer Einstufung in die höhere Qualifikationsgruppe führen. Die ausgeübte Tätigkeit sowie die erreichte Qualifikation müssten kumulativ vorliegen. Die Kürzung der Entgeltpunkte ergebe sich aus § 22 Abs. 4 FRG.

Am 13. Juli 2005 erhob der Kläger deswegen Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Er beantragte, die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheids vom 19. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2005 zu verurteilen, 1. die Zeit vom 03. Juli 1963 bis 19. November 1987 als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen, 2. für die Zeit ab 12. Februar 1969 die Qualifikationsgruppe 2 zugrunde zu legen sowie 3. die insgesamt erzielten Entgeltpunkte mit dem Faktor 1 zu vervielfältigen und ihm auf dieser Grundlage eine entsprechend höhere Altersrente zu bewilligen. Er reichte verschiedene Unterlagen ein und trug vor, sein Arbeitsbuch enthalte konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- und Beitragszeiten. Die Archivbescheinigung ergebe ebenfalls konkrete und glaubwürdige Angaben über dazwischen liegende Ausfallzeiten. Daraus folge, dass die Beschäftigungszeiten nachgewiesen seien. Aufgrund seiner zuerkannten Qualifikation als "Elektrotechniker" erfülle er die 4. Alternative der Qualifikationsgruppe 2, denn dazu gehörten technische Kräfte, die berechtigt seien, die Berufsbezeichnung Techniker zu führen, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet führten. Er (der Kläger) habe die Mittelschule 1961/1962 abgeschlossen. Dieser normale Schulabschluss sei auch erforderlich gewesen, um die Fachschule (Technikum) überhaupt besuchen zu können. Für die Tätigkeit als Oberingenieur für Sicherheitstechnik sei der Abschluss am Technikum erforderlich gewesen. Bei dem Technikum habe es sich um eine "mittlere Fachschule" gehandelt. Der vorgelegte Anerkennungsbescheid vom 27. Oktober 1988 sei falsch, denn er habe eine Fachschule besucht und mit einer Prüfung abgeschlossen. Auch sei die Kürzung der Entgeltpunkte auf 60 v.H. bei ihm nicht anzuwenden. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die erlangte Qualifikation eines "Elektrotechniker" entspreche der Qualifikation eines Facharbeiters, weshalb lediglich die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 4 in Betracht komme. Eine Fachschulausbildung, die für die Qualifikationsgruppe 2 erforderlich sei, verlange in der Regel bei Vollzeitunterricht drei bis vier Jahre. Es sei auch ein Praktikum abzuleisten. Der Kläger habe die Fachschule nur zwei Jahre besucht. Ein Praktikum sei nicht aktenkundig. Auch bei dem als gleichwertig anerkannten Ausbildungsberuf des Energieanlageninstallateurs handle es sich um einen Facharbeiterberuf, der nicht zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 führe. Mit Urteil vom 05. Juni 2007 wies das SG die Klage ab. Der Kläger könne höhere Rente nicht beanspruchen. Die Qualifikationsgruppe 2 ab 12. Februar 1969 sei nicht gerechtfertigt. Auch bei der Annahme, der Kläger habe eine mittlere Fachschule von 1968 bis 1970 durchlaufen, verbleibe es bei der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 für Facharbeiter. Denn an den mittleren Fachschulen seien so genannte qualifizierte Spezialisten mit mittlerer Fachbildung ausgebildet worden. Dies habe nicht nur gehobene Fachkader sowie mittlere Leistungskader umfasst, sondern auch bestimmte komplizierte Arbeitsberufe, die sich durch ihre Anforderungen aus dem üblichen Arbeiterniveau deutlich herausgehoben hätten. In diese Gruppe der mittleren Fachausbildung gehörten auch die Facharbeiter. Sie seien als Absolventen der mittleren Fachschule in die höchsten Qualifikations- und Lohngruppen für Arbeiter, nämlich Lohngruppe 5 und 6 eingestuft gewesen. Auch der Kläger sei nach Absolvierung der Fachschule in diese hohen Lohngruppen eingestuft gewesen, weil er das Technikum durchlaufen gehabt habe. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger nur die Mittelschule, d.h. zehn Klassen, besucht habe und dann in die betriebliche Ausbildung gegangen sei. Im Beitrittsgebiet habe an der so genannten Polytechnischen Oberstufe nach Abschluss der 10. Klasse eine qualifizierte Berufsausbildung zum Facharbeiter und ein Studium an einer Fachschule (Krankenschwester, Unterstufenlehrer und Grippen- bzw. Kindergartenerzieher) aufgenommen werden können. Für die darüberliegenden Hochschulen und Fachschulen, insbesondere die Studiengänge für Ingenieurwissenschaft, sei Abitur benötigt worden, über das der Kläger nicht verfügt habe. Gegen die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 spreche auch die Einschätzung der Industrie- und Handelskammer im Bescheid vom 27. Oktober 1988, die nicht angezweifelt werden könne. Auch die Kürzung der Beitragszeiten um ein Sechstel sei gerechtfertigt. Der Kläger habe sein Arbeitsbuch und eine Archivbescheinigung vorgelegt. Ausfalltage oder Urlaubstage sowie Krankheitstage ergäben sich daraus nicht. Es sei für die Kammer jedoch nicht glaubhaft, dass es solche Ausfalltage nicht gegeben haben soll. Der Kläger habe selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er im Rahmen seiner Prüfung nach der von ihm absolvierten Fachschule zwei Wochen so genannten Lehrurlaub gehabt und während dieses Urlaubs nicht den vollen Lohn erhalten habe. Auch aufgrund dieser Angabe stehe fest, dass den vorgelegten Bescheinigungen nicht entnommen werden könne, dass der Kläger tatsächlich ohne Unterbrechung gearbeitet habe, da er selbst eine solche Unterbrechung eingeräumt habe. Auch die Berechnung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 sei rechtmäßig. Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG begegne grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 13. Juni 2006 habe der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetz in der Fassung vom 10. April 2007 Rechnung getragen. Der Kläger, der Altersrente ab 01. Dezember 2004 beziehe, komme nicht mehr in den Genuss des übergangsweise eingeführten Zuschlags. Insoweit habe das BVerfG ausdrücklich die nähere Ausgestaltung der übergangsrechtlichen Regelung in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt. Anhaltspunkte, dass die Übergangsregelung zu beanstanden sei, bestünden nicht. Das Urteil wurde dem Kläger am 11. Juli 2007 zugestellt.

Dagegen hat der Kläger mit Fernkopie am 10. August 2007 Berufung beim SG zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er macht geltend, das von ihm absolvierte Fernstudium sei die so genannte Fachhochschulreife, die die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 rechtfertige. Das SG habe außer Acht gelassen, dass er die formalen Erfordernissen für diese Einstufung erfülle. Hinsichtlich der Kürzung der Beitragszeiten um ein Sechstel habe das SG die von ihm vorgelegte Archivbescheinigung unberücksichtigt gelassen, aus der sich ergebe, dass er keine unentschuldigten Fehltage gehabt habe. Der Lehrurlaub, den er im Rahmen seiner Prüfungen gehabt habe, sei nicht mit dem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeitsstelle gleichzusetzen. Im Übrigen sei er auch während seines zweiwöchigen Lehrurlaubs in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, habe weiterhin dem Weisungsrecht seines Betriebs unterlegen und habe nicht zugleich in einem anderen Betrieb beschäftigt sein dürfen. Diese für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses maßgeblichen Kriterien der Arbeitsbereitschaft auf Seiten des Arbeitnehmers und des Direktionsrechts auf Seiten des Arbeitgebers seien an die Betriebszugehörigkeit gekoppelt und deshalb unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung. Schließlich werde weiterhin von der Verfassungswidrigkeit der Vervielfältigung der maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 ausgegangen.

Soweit der Kläger auch die Anrechnung der Zeit vom 04. Januar 1955 bis 30. Juni 1957 als Ersatzzeit begehrt hat, sind sich die Beteiligten darüber einig, dass über die Frage der Anrechnung dieser Zeit als Ersatzzeit die Beklagte außerhalb des Berufungsverfahrens entscheiden wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2005 zu verurteilen, ihm ab 01. Dezember 2004 höhere Altersrente zu bewilligen unter Anerkennung der Zeit vom 03. Juli bis 28. September 1963 und vom 26. Oktober 1966 bis 19. November 1987 als nachgewiesene Beitragszeit, unter Einstufung der Zeit vom 12. Februar 1969 bis 19. November 1987 in die Qualifikationsgruppe 2 sowie unter Vervielfältigung der insgesamt erzielten Entgeltpunkte mit dem Faktor 1.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) formgerecht, wobei der Kläger jedenfalls am 11. März 2009 eine auf seine jetzigen Prozessbevollmächtigten ausgestellte schriftliche Prozessvollmacht eingereicht hat, sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht, wie das SG zutreffend entschieden hat, ab 01. Dezember 2004 keine höhere Altersrente zu. Über die Anrechnung der Ersatzzeit vom 04. Januar 1955 bis 30. Juni 1957 war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, nachdem sich die Beteiligten insoweit darüber geeinigt haben, dass die Beklagte darüber außerhalb des Berufungsverfahrens entscheiden wird.

1. Der Kläger kann, wie das SG zu Recht dargelegt hat, nicht die Berücksichtigung der Zeit vom 03. Juli (Beginn der Tätigkeit als Maurer bei der Produktionsvereinigung für Konserven in T.) bis zum 28. September 1963 (Beginn des Wehrdienstes) sowie vom 26. Oktober 1966 (nach Beendigung des Wehrdienstes) bis zum 19. November 1987 als nachgewiesene Zeiten zu sechs Sechsteln verlangen. Die Beklagte hat der Rentenberechnung für diese Zeit zutreffend um ein Sechstel gekürzte Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Nach § 22 Abs. 3 FRG, wobei über die Anwendung des FRG zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 FRG genügt für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen von Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiträume auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Unterbrechung fallen können und der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (Bundessozialgericht [BSG] SozR 5500 § 19 Nr. 1; SozR 5500 § 15 Nr. 23; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Februar 2007 - L 4 R 5415/05 - und vom 07. März 2008 - L 4 R 5324/05).

Die vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Unterlagen, sein Arbeitsbuch und insbesondere die Archivbescheinigung vom 30. Juni 2000, reichen nicht aus, um die Überzeugung des Senats davon, dass der Kläger während der Beschäftigung in der ehemaligen Sowjetunion im umstrittenen Zeitraum eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als fünf Sechstel erreichte, zu begründen. Die Archivbescheinigung ist aufgrund von Unterlagen zum Archivbestand der Produktionsvereinigung für Konserven in T. nach den Ordern zum Personalbestand für 1963 bis 1987 ausgestellt worden. Darin wird - ausgenommen der Militärdienst, der mit einer Ausfalldauer vom 26. November 1963 bis 26. Oktober 1966 (drei Jahre) angegeben ist - von 1963 bis 1987 beim Kläger "kein Ausfall" für die einzelnen Jahre bescheinigt, und zwar mit dem abschließenden Zusatz, der Kläger habe während seiner Beschäftigungsdauer keine Ausfallzeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit, Streik, unbezahltem Urlaub oder wetterbedingtem Stillstand gehabt. Diese pauschale Angabe "kein Ausfall" genügt zum Nachweis nicht, zumal zu eventuellem Ausfall wegen Krankheit nichts gesagt ist. Im Übrigen hat das SG auch darauf hingewiesen, dass der Kläger angegeben hat, dass während des Fernstudiums von Januar 1968 bis Juni 1970 einmal im Jahr etwa zwei Wochen lang Prüfungen stattgefunden hätten; während dieses "Lehrurlaubs" sei er von der Arbeit freigestellt gewesen; er habe dann nicht den vollen Lohn verdient. Mithin hat der Kläger insoweit selbst Zeiten erwähnt, in denen ihm jedenfalls nicht das volle Gehalt der jeweiligen Lohngruppe bezahlt worden sei. Dieser partielle Ausfall von Lohn ist in der genannten Archivbescheinigung, in der auch nicht auf Lohnlisten Bezug genommen wird und keine konkrete Arbeitstage angegeben sind, nicht erwähnt. Mithin erscheint die Archivbescheinigung nicht schlüssig, weshalb sie nicht als Mittel des vollen Nachweises anerkannt werden kann. Darauf, dass der sogenannte "Lehrurlaub" keine Zeit der Arbeitslosigkeit, des Streiks, des unbezahlten Urlaubs oder wetterbedingten Stillstands darstellen würde, kommt es daher nicht an.

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf höhere Rente deswegen zu, weil die Zeit vom 12. Februar 1969 bis zum 19. November 1987 einer höheren Qualifikationsgruppe als der (bis zum 27. Juni 1970, dem Ende des Fernunterrichts mit der Zuerkennung der Qualifikation eines "Elektrotechnikers" Qualifikationsgruppe 5 und ab 28. Juni 1970 Qualifikationsgruppe 4) zuerkannten Qualifikationsgruppen, insbesondere in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen ist. Gemäß § 22 Abs. 1 FRG werden u.a. für Zeiten der nach § 15 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ermittelt. Die streitige Zeit ist nicht in eine höhere Qualifikationsgruppe, sondern zutreffend bis zum 27. Juni 1970 noch in die Qualifikationsgruppe 5 und ab 28. Juni 1970 in die Qualifikationsgruppe 4 eingeordnet worden. In die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) sind einzustufen 1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist, 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt ist, 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen innerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen, 4. technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograf, Grubensteiger) führten. Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte. In die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) sind einzustufen Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte bzw. den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister). In die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) sind einzustufen Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen einer Qualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Schließlich sind in die Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) einzustufen 1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind, 2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind, 3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit ... Maßgeblich für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe ist nach Satz 1 der Präambel der Anlage 13, dass Versicherte in eine bestimmte Qualifikationsgruppe einzustufen sind, wenn sie deren Qualitätsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Nach Satz 2 der Präambel kommt auch eine Einstufung in eine bestimmte Qualifikationsgruppe in Betracht, wenn die Versicherten aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten in einer Qualifikationsgruppe entsprechen. Insoweit stellt Satz 2 auf die Fähigkeiten ab, die für die jeweilige höhere Gruppe erforderlich sind. Sie müssen durch "langjährige Berufserfahrung" in dem höherwertigen Beruf "erworben" worden sein, setzen also die Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraums voraus, der ausreicht, um die mangels formelle Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es auch auf den jeweiligen ausgeübten Beruf an (BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Im Rahmen des § 22 Abs. 1 FRG kommt dabei nur eine sinngemäße Anwendung der Anlage 13 zum SGB VI in Betracht, die vom Wortlaut her nur die Bewertung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten betrifft. Die Frage, ob im Falle des Klägers, der aus der ehemaligen Sowjetunion eingereist ist, eine Qualifikation nach der Qualifikationsgruppe 2 vorliegt, bestimmt sich nicht nach den Gegebenheiten in der DDR, sondern nach denen im konkreten Vertreibungsgebiet (vgl. dazu BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1; SozR 4-2600 § 256b Nr. 2; BSG, Urteile vom 17. April 2008 - B 13 R 99/07 R - und vom 30. Juli 2008 - B 5a/4R 45/07 R; auch Urteile des Senats vom 26. Oktober 2007 - L 4 R 1354/05 -; veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de und vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3894/06 -). Insoweit ist aufgrund der im Herkunftsgebiet (hier ehemalige Sowjetunion) erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Das in der ehemaligen Sowjetunion anzutreffende Berufsbildungswesen ist auf die Verhältnisse in der DDR zu projizieren. Maßgebend ist nicht die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit im Vertreibungsgebiet, sondern, ob das Niveau der Tätigkeit materiell den eines Ausbildungsabschlusses im Sinne de DDR-Rechts entspricht (vgl. dazu BSG, Urteile vom 17. April 2008 und vom 30. Juli 2008, a.a.O.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger schon ab 12. Februar 1969 in eine höhere Qualifikationsgruppe als die Qualifikationsgruppe 5 einzuordnen war, ergeben sich nicht. Am 12. Februar 1969 hatte der Kläger die Ausbildung zum "Elektrotechniker" noch nicht abgeschlossen. Der Umstand, dass der Kläger ab 11. Februar 1969 als Elektroniker und Imprägnierer in die Lohngruppe 5 eingestuft worden war, rechtfertigt eine höhere Qualifikationsgruppe 5 nicht, zumal der Kläger ersichtlich lediglich vom 26. Oktober 1966 bis zum 15. Mai 1967 eine Lehre als Elektrowickler und Imprägnierer durchlaufen hatte. Auch nach der Erlangung der Qualifikation als "Elektrotechniker" am 27. Juni 1970 war keine höhere Qualifikationsgruppe als die Qualifikationsgruppe 4 als Facharbeiter erreicht, weder die Qualifikationsgruppe 3 als "Meister" noch die erstrebte Qualifikationsgruppe 2 als "Fachschulabsolvent". Insoweit vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass beim Kläger ab 28. Juli 1970 oder ab einem späteren Zeitpunkt die Qualifikationsgruppe 2 gerechtfertigt war. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger im Schuljahr 1961/1962 im Weg der Abendschule den zehnklassigen Mittelschulabschluss erlangt hat, mithin Absolvent der vollständigen Mittelschule (Zehn-Klassen-Schule) war. Indem der Kläger nach einer kurzen Lehrzeit als Elektrowickler- und Imprägnierlehrling dann neben der Tätigkeit als Elektrowickler und Imprägnierer vom 01. Januar 1968 bis 27. Juni 1970 im Wege des Fernstudiums, mithin nicht in Vollzeit, die Fachschule für Mechanik und Elektrifizierung der Landwirtschaft besucht und mit der Qualifikation als "Elektrotechniker" abgeschlossen hat, ergibt sich für den Senat auch unter Berücksichtigung des Auszugs aus der Leistungsübersicht (als Anlage zum Diplom), in dem die vom Kläger benötigten Fächer dokumentiert sind, nicht, dass der Kläger die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2, insbesondere die Voraussetzungen der Alternativen 3 oder 4 erfüllt. Denn die durchlaufene Schulausbildung von Januar 1968 bis Juni 1970 erscheint nicht als mittlere Berufsausbildung an einem Technikum, an einer Mittleren Fachlehreinrichtung oder Mittleren Lehranstalt im Herkunftsland. Insoweit betrug die Ausbildungsdauer an derartigen mittleren Fachschulen bei Vollzeitunterricht drei bis vier Jahre; die Ausbildungsdauer verlängerte sich bei Abend- oder Fernunterricht (vgl. Müller, DAngVers 1995, 354, 361). Eine solche Ausbildungsdauer von mehr als drei Jahren ergibt sich für die Ausbildung zum "Elektrotechniker" beim Kläger nicht, mag auch die Ausbildungsdauer für Absolventen der vollständigen Mittelschule verkürzt worden sein. Als "Elektrotechniker" war der Kläger nicht "Techniker" im Sinne der 4. Alternative der Qualifikationsgruppe 2. Mithin könnte sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass in dem Äquivalenz-Abkommen DDR-UdSSR die Gleichstellung der Fachschulabschlüsse mit in der früheren Sowjetunion abgelegten Abschlüssen der mittleren Berufsbildung (Technikerniveau) geregelt war (vgl. dazu Müller, a.a.O., S. 363 f.). Der Senat ordnet die Ausbildung des Klägers nach den Verhältnissen im Herkunftsland der unteren Ausbildung zu. Diese erfasste Technische Lehranstalten bzw. Technische Fachschulen, an denen die Ausbildung bei Vollzeitunterricht ein bis zwei Jahre dauerte, und die auch für Absolventen der vollständigen Mittelschule, die kein Studium aufnahmen, geöffnet waren (vgl. dazu Müller, a.a.O., S. 362, 361). Insoweit hat der Kläger auch angegeben, dass bei ihm das so genannte Fernstudium etwas länger gedauert habe als ein Vollstudium (Direktstudium).

Auch daraus, dass der Kläger (noch als Elektrowickler und Imprägnierer arbeitend) ab 27. Januar 1971 in die Lohngruppe 6 eingestuft war bzw. dann ab 27. Mai 1971 als "Oberingenieur für Sicherheitstechnik" bzw. "Chefingenieur für Arbeitssicherheit" gearbeitet hat, ergibt sich nicht, dass ab 27. Januar 1971 oder ab 27. Mai 1971 die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 gerechtfertigt war, mag auch die Ausbildung von 1968 bis 1970 erforderlich gewesen sein, um diese Tätigkeit dann auszuüben. Dass der Kläger, auch unter Berücksichtigung der Fachschulabschlüsse in der DDR, wobei nach der 10. Klasse in der polytechnischen Oberstufe zwar eine qualifizierte Berufsausbildung zum Facharbeiter und ein Studium an einer Fachschule (Krankenschwester, Unterstufenlehrer und Krippen- bzw. Kindergartenerzieher) aufgenommen werden konnte, aber für die darüber liegenden Hochschulen und Fachschulen das Abitur verlangt wurde, nur der Qualifikationsgruppe 4 als Facharbeiter zuzuordnen war, ergibt sich für den Senat, worauf auch das SG hingewiesen hat, vor allem auch daraus, dass der von ihm erlangte Abschluss als "Elektrotechniker" nach dem Bescheid der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald vom 27. Oktober 1988 als mit dem Facharbeiter-Ausbildungsberuf eines "Elektroanlageninstallateurs" gleichwertig festgestellt wurde. Gegen diese Feststellung hatte sich der Kläger ersichtlich früher nicht gewandt; er bezeichnet sie erst jetzt im Rechtsstreit wegen der Einstufung in die Qualifikationsgruppen als unzutreffend.

3. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die ab 01. Dezember 2004 bezogene Rente in der Weise berechnet wird, dass die insgesamt erzielten Entgeltpunkte nicht mit 0,6, sondern mit dem Faktor 1 zu vervielfältigen sind. Zutreffend hat das SG dargelegt, dass die von der Beklagten angewendete Bestimmung des § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461), wonach die nach den Abs. 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt werden, im Falle des Klägers nicht zu beanstanden ist. Von diesem Abschlag hatte der Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen Rentenberechtigte ausgenommen, die vor dem 07. Mai 1995 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten und deren Rente vor dem 01. Oktober 1995 begann (Art. 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG in der Fassung des WFG). Auf die Vorlagebeschlüsse des BSG hat das BVerfG im Beschluss vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9, 11, 12/00, 5/01, 10/04) BVerfGE 116, 96 ff. über die Verfassungsmäßigkeit der zitierten Regelungen befunden. Ausgesprochen wurde, dass für "rentennahe" Jahrgänge, die vor dem 01. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten und deren Renten vor dem 30. September 1996 begonnen habe, bis 31. Dezember 2007 eine Übergangsregelung zu schaffen sei. Hierauf ist durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554 die Regelung des Art. 6 § 4c FANG dahingehend geändert worden, dass für die Zeit des Rentenbezugs vom 01. Oktober 1996 bis 30. Juni 2000 ein degressiver Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu berücksichtigen sei. Bei einem Rentenbeginn oder Rentenbezug ab dem 01. Juli 2000 wird kein Zuschlag gezahlt (vgl. Art. 6 § 4c Abs. 2 Satz 4 FANG). Der Senat folgt dem SG dahin, dass die Neuregelung den Vorgaben des BVerfG entspricht (vgl. auch Urteil des Senats vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 352/08). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, auch bei Rentenbeginn ab 01. Juli 2000 oder später eine begünstigende Regelung vorzusehen. Der Kläger ist 1941 geboren und war bei der Übersiedlung im Jahre 1987 erst 46 Jahre alt. Es ist vertretbar, dass dieses Lebensalter noch nicht den "rentennahen Jahrgängen" zuzuzählen ist. Die Übergangszeit vom 01. Oktober 1996 bis 30. Juni 2000 von nahezu vier Jahren war ausreichend bemessen, die Lebensführung darauf einzustellen, dass auf Dauer deutlich niedrigere Renten gezahlt würden (vgl. dazu das genannte Senatsurteil vom 31. Oktober 2008). Insbesondere konnte der Kläger, der schon 1987 in das Bundesgebiet gekommen war, nicht darauf vertrauen, dass auch noch seine am 01. Dezember 2004 beginnende Rente nach wie vor wie eine vor dem 30. September 1996 beginnende Rente auf Dauer oder vorübergehend mit dem Faktor 1 zu berechnen war.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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