Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 3519/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 61/09 B ER und L 5 AS 68/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Trennungskostenhilfe - Ermessen
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Januar 2009 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen zwei Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg, das seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und vorläufige Bewilligung einer Trennungskostenbeihilfe vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 zurückgewiesen und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt hat.
Der am 16. Juni 1971 geborene Beschwerdeführer hat erfolgreich die Erste Juristische Staatsprüfung abgelegt. Er bezog von der Beschwerdegegnerin bis 30. September 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von zuletzt 576,18 EUR/Monat. Nach seinen Angaben bewohnt er seit dem 1. Dezember 2006 gemeinsam mit seiner Mutter eine 88 m² große Vierzimmer-Wohnung in Magdeburg mit einer Kaltmiete von 560,00 EUR. Er habe ein abgeschlossenes Zimmer und nutze den wesentlichen Teil des Kellers. In der Küche befänden sich zwei Kühlschränke, zwei Tiefkühlschränke und auch sonst werde ein doppelter Haushalt geführt. Er besitze eine Mikrowelle und einen Minigeschirrspüler. Der Beschwerdeführer hat seiner Mutter ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge im streitigen Zeitraum 185,50 EUR/Monat anteilige Kosten für Miete, Nebenkosten und Strom überwiesen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2003 Hauptmieter einer 61,98 m² großen Dreizimmer-Wohnung in Hamburg, in der er nach seinen Angaben ein 7,6 m² großes Zimmer bewohnt. Die ausweislich der Kontoauszüge im streitigen Zeitraum überwiesene Gesamtmiete beträgt 533,54 EUR/Monat und die Stromkostenvorauszahlung 23,00 EUR/Monat. Zwei der Zimmer sind für jeweils 320,00 EUR/Monat untervermietet. Der Beschwerdeführer entrichtet keine Zweitwohnungssteuer.
Aufgrund einer Einstellungszusage von Ende August 2008 hat der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 seinen Referendardienst beim Hanseatischen Oberlandesgericht aufgenommen und erhält monatlich 802,32 EUR netto. Für eine Referendarsstelle im Land Sachsen-Anhalt hat er sich nicht beworben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dienstantritts Reisekostenbeihilfe in Höhe von 46,80 EUR, Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR sowie als Übergangsbeihilfe ein Darlehen in Höhe von 1000,00 EUR mit einer Rückzahlungspflicht von 100,00 EUR/Monat bis September 2009 bewilligt.
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Beschwerdegegnerin am 8. September 2008 die Bewilligung von Trennungskostenbeihilfe und machte zunächst erhöhte Aufwendungen für getrennte Haushaltsführung geltend. Mit Bescheid vom 3. November 2008 lehnte die Beschwerdegegnerin die Bewilligung von Trennungskostenbeihilfe ab. Nach Angaben des Beschwerdeführers entstünden am neuem Arbeitsort Hamburg keine Mietkosten.
In seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Beschwerdeführer geltend, es entstünden Mehrkosten durch getrennte Haushaltsführung (Miete, Energie, erhöhte Verpflegungskosten). Es bestünde die Gefahr des Vermögensverfalls mit der Folge einer Mitteilungspflicht an seinen Arbeitgeber und der drohenden Beendigung des Referendariats. Nach Einholung einer Stellungnahme des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 20. November 2008 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2008 als unbegründet zurück. Die Gewährung von Mobilitätshilfe stehe in ihrem Ermessen. Es solle nur die Hilfe bewilligt werden, die für eine Arbeitsaufnahme notwendig und unerlässlich sei. Die Wohnung in Hamburg sei nicht erst im Rahmen des Referendariats angemietet worden und damit zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht notwendig. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben keine Mietkosten. Auch bei Weiterzahlung des Mietanteils an seine Mutter verblieben ihm nun mehr zum Leben als während des Bezuges von Arbeitslosengeld II. Für einen Ledigen sei eine doppelte Haushaltsführung nicht nachvollziehbar und es bestehe keine Notwendigkeit für Familienheimfahrten. Da bereits im Vorfeld Leistungen bewilligt worden seien, sei von der Eigenleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 4 AS 3829/08).
Bereits am 21. November 2008 hat er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg gestellt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die beantragte Trennungskostenbeihilfe sei erforderlich, weil durch das Referendariat die Hilfebedürftigkeit beendet worden sei. Es liege ein Ermessensausfall vor. Die Aufwendungen für das Pendeln und die doppelte Haushaltsführung könnten zum Vermögensverfall und zur Entlassung aus dem Referendardienst führen. Seine Mutter habe ihm am 24. November 2008 ein Darlehen von 1.280 EUR bewilligen müssen.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts, warum das Referendariat nicht in Magdeburg durchgeführt werde, hat der Beschwerdeführer unter dem 16. Dezember 2008 ausgeführt " dass das Referendariat nicht in Magdeburg durchgeführt wird, da der Antragsteller nicht in Magdeburg angestellt ist. Ob in Magdeburg eine derartige Stelle frei ist oder zum 01.10.2008 frei war, ist eine Mutmaßung des Gerichts. ". Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ihn auf eine Ausbildungsstelle in Magdeburg zu vermitteln.
Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, es handele sich um eine sachgerechte Ermessensentscheidung.
Das Sozialgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 9. Januar 2009 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es liege kein Anordnungsanspruch vor, da die Beschwerdegegnerin das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und ermessensfehlerfrei entschieden habe. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor. Eine Mehrbelastung durch die auswärtige Beschäftigung sei nicht entstanden. Der Beschwerdeführer sei durch die Beschäftigungsaufnahme auch finanziell nicht schlechter gestellt als vorher. Die geltend gemachten Kosten für wöchentliche Heimfahrten könnten keine Berücksichtigung finden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Gegen die ihm am 16. Januar 2009 zugestellten Beschlüsse hat der Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 Beschwerde erhoben. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen hat er ausgeführt, die anderen Anträge auf Mobilitätshilfe seien positiv beschieden worden, weshalb durch die Ablehnung ein Bruch innerhalb der einzelnen Teile der Mobilitätshilfe entstanden sei. Die vom Sozialgericht durchgeführte Bedürftigkeitsprüfung sei unzulässig. Außerdem habe dieses sachfremd ermittelt. Er habe keine Kostenübernahme für Heimfahrten, sondern eine Trennungskostenbeihilfe beantragt. Ihm werde unter Verletzung des Grundgesetzes jede Heimfahrt zu seiner Familie, seiner Wohnung, seinem Lebensmittelpunkt und seinem sozialen Umfeld aberkannt.
Auf einen rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 16. März 2009 hat der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, zu Unrecht leite das Gericht den geltend gemachten Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziffer 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) her. Denn gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II könnten nur Leistungen - u.a. - nach dem Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III erbracht werden. § 53 SGB III sei jedoch im Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels geregelt und werde daher nicht erfasst. Im Land Sachsen-Anhalt würden Einstellungen nur am 1. Februar und 1. September jeden Jahres durchgeführt, in Hamburg jedoch sechsmal jährlich. Ab April 2009 könne er eine Stationsausbildung in der Hauptverwaltung der Techniker Krankenkasse absolvieren, was für einen späteren Arbeitsplatz dort unabdingbar sei. Die tatsächlich in Hamburg entstehenden Mehrkosten seien für seinen Anspruch nicht relevant. Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls vor. Die Kosten für die monatlichen Heimfahrten mit dem Pkw betrügen 684,00 EUR, zudem müsse er Schulden begleichen. Für den Fall, dass seine Wohnung in Hamburg gekündigt werde, müsse er mit höheren Mietzahlungen rechnen. Von dem Referendariatsgehalt könne er nicht leben. Auf Anforderung des Senats hat der Beschwerdeführer Kopien der Kontoauszüge seines Girokontos von September 2008 bis Mitte März 2009 vorgelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Januar 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 vorläufig Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR/Monat zu bewilligen sowie ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts hinsichtlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten L 5 AS 68/09 B und L 5 AS 61/09 B ER sowie die in Kopie vorliegende Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerden sind rechtzeitig und formgerecht erhoben gemäß § 173 Satz 1 SGG. Sie sind auch im Übrigen zulässig gemäß § 172 Abs. 1 SGG.
a. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig gemäß § 172 Abs. 1, 3 Ziffer 1 SGG, da der Beschwerdewert in der Hauptsache nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG den Wert des Beschwerdegegen-stands von 750,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung von Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR monatlich vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009, also insgesamt 1.560,00 EUR.
b. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls zulässig. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft etwa die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist. Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rn. 25). Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS). Auch hier gilt der Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.560,00 EUR. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht ausschließlich wegen fehlender wirtschaftlicher Bedürftigkeit abgelehnt.
2. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer hat weder Anspruch auf vorläufige Bewilligung der begehrten Trennungskostenbeihilfe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (a.), noch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren (b.).
a. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
aa. Da der Beschwerdeführer bis zum 30. September 2008 Leistungen nach dem SGB II erhalten hat, richtet sich der Anspruch auf die am 8. September 2008 beantragte Trennungskostenbeihilfe nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 3c, § 54 Abs. 5 SGB III. Danach kann die Agentur für Arbeit u.a. die im Ersten bis Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Im Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels sind die Mobilitätshilfen geregelt (§ 53 bis 55 SGB III). Danach kann bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) mit einem Betrag bis zu 260 EUR für die ersten sechs Monate der Beschäftigung gefördert werden, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
Soweit der Beschwerdeführer meint, § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II verweise nicht auf § 53 SGB III, findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Träfe die Auffassung zu, hätte er für den geltend gemachten Leistungsanspruch schon keine Anspruchsgrundlage.
Der Beschwerdeführer hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte Mobilitätshilfe zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig gewesen ist. Dies setzt voraus, dass das angestrebte Ziel der Arbeitsaufnahme ohne Fahrtkostenbeihilfe nicht zu verwirklichen ist und dass die Beschäftigungsaufnahme ohne diese Leistungen nicht erfolgt wäre (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Urteil vom 18.Oktober 2007, L 9 AL 36/06; Schleswig Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. März 2007, L 3 AL 75/06, beide recherchiert über juris). Bei der zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlichen Prognoseentscheidung ist darauf abzustellen, ob das Beschäftigungsverhältnis ohne die Gewährung von der Mobillitätshilfen wahrscheinlich nicht zustande kommen wird. Eine berufliche Eingliederung muss ohne die begehrte Maßnahme nicht möglich sein (Niesel-Stratmann, SGB III, 4. Auflage, § 53 Rn. 5, § 77 Rn. 7).
Der Beschwerdeführer hat die Einstellungszusage für das Referendariat in der Hansestadt Hamburg nach seinen Ausführungen bereits Ende August 2008 erhalten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 8. September 2008 stand demnach bereits fest, dass er zum 1. Oktober 2008 die Ausbildung aufnehmen wird. Vorangegangene Bewerbungen waren nicht erfolgreich gewesen; weitere nach eigenem Bekunden wegen der Zusage nicht notwendig. Eine Kausalität zwischen der Aufnahme der Ausbildung und einer Bewilligung von Trennungskostenbeihilfe ergibt sich für den Senat schon deshalb nicht.
Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass die Aufnahme der Ausbildung in einem anderen als dem Wohnort des Beschwerdeführers nicht notwendig i.S.v. § 53 Abs. 1 SGB III war, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Denn der Beschwerdeführer hat sich nach eigenem Bekunden für die Durchführung des Referendariats im Land Sachsen-Anhalt nicht einmal beworben. Es sind auch im Übrigen keine Gesichtspunkte glaubhaft gemacht worden, weshalb die Ausbildung zwingend in der Hansestadt Hamburg durchgeführt werden muss. So hätte er im Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2008 und damit bereits einen Monat früher die Ausbildung beginnen und die Arbeitslosigkeit beenden können. Die Behauptung, nur in Hamburg eine für den späteren beruflichen Werdegang unabdingbare Wahlstation durchführen zu können, führt ebenfalls nicht zur Feststellung der Notwendigkeit der dortigen Ausbildung. Maßgeblich ist abzustellen auf die Möglichkeit der unmittelbaren Beendigung der Arbeitslosigkeit und nicht auf mutmaßliche, dem Bereich der Spekulation zuzuordnende spätere Beschäftigungsmöglichkeiten.
bb. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III nicht glaubhaft gemacht sind, kann dahin stehen, ob die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin ermessensfehlerfrei gewesen ist. Für den Senat drängen sich jedoch keinerlei Hinweise dafür auf, dass der Beschwerdeführer - bei insoweit unterstellter Notwendigkeit i.S.v. § 53 Abs. 1 SGB III - einen Anspruch auf die begehrte Leistung haben könnte.
Besonderheit einer Ermessensleistung ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der notwendigen Tatbestandvoraussetzungen im Einzelfall eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgibt. Die Antragsteller haben in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I), nicht aber auf eine bestimmte Leistung. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 53 SGB III entsprechenden Weise ausgeübt, ohne die Grenzen des Ermessens zu überschreiten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).
Die gerichtliche Kontrolle ist bei Annahme eines Beurteilungsspielraums auf die Frage beschränkt, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat. Sie muss ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet haben, dass die Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1996, 7 RAr 58/95, BSGE 79, 269 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihren Entscheidungen ausführlich damit auseinandergesetzt, warum sie eine Bewilligung der begehrten Trennungskostenbeihilfe nicht für notwendig hält. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung. Eine "Ermessensreduzierung auf Null" ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Insbesondere ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers aus den von der Beschwerdegegnerin zuvor bewilligten Mobilitätshilfen in Form einer Reisekostenbeihilfe, einer Ausrüstungsbeihilfe sowie der darlehensweise bewilligten Übergangsbeihilfe. Es handelt sich jeweils um eigenständige Ansprüche, welche die Beschwerdegegnerin in verschiedenen, bestandskräftig gewordenen Bescheiden bewilligt hat.
Der Beschwerdegegnerin war es im Übrigen unbenommen, hinsichtlich der beantragten Trennungskostenbeihilfe - auch - auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzustellen (Niesel-Stratmann a.a.O. § 53 Rn. 6).
Ein Anspruch lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit der Durchführung des Referendariats im Land Sachsen-Anhalt hingewiesen hat. Der Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einfachsten Überlegungen auf diese Variante der Fortsetzung seiner Berufsausbildung kommen konnte.
cc. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unmöglich machen würde. Die von ihm begehrte Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 1.560,00 EUR ist zur Überzeugung des Senats nicht erforderlich, um die behauptete drohende Vermögenslosigkeit zu verhindern. Die zu diesem Zwecke angeforderten Kontoauszüge legen vielmehr die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer über das Referendariatgehalts von 803,67 EUR hinaus weitere Einkünfte hat. So finden sich allein im Monat Januar 2009 Überweisungen für mehrere Kraftfahrzeugversicherungen für die Fahrzeuge MD-AD 268, MD-A 56, MD-S 4 sowie für einen Pkw Fiat.
Darüber hinaus käme zur Verringerung des Risikos eines Vermögensverfalls statt der Nutzung eines Pkw mit einem monatlichen Aufwand von 684,00 EUR die Wochenendheimreise mit preisgünstigeren Varianten öffentlicher Verkehrsmittel, wie z.B. einem "Schönes-Wochenende-Ticket" der Deutschen Bundesbahn für 37,00 EUR je Fahrt im Nahverkehr Samstags oder Sonntags in Betracht.
b. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat bis zum Abschluss des Verfahrens durch Beschluss vom 9. Januar 2009 keinen vollständigen Antrag vorgelegt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dabei hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorlag (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2008, L 5 B 246/07 AS, nicht veröffentlicht).
Das Sozialgericht hatte hier keinen Anlass, den Beschwerdeführer auf die Unvollständigkeit seines Antrags auf Prozesskostenhilfe hinzuweisen, da dieser rechtsanwaltlich vertreten gewesen ist und seiner Prozessbevollmächtigten die gesetzlichen Vorschriften bekannt gewesen sein mussten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG für die Beschwerde hinsichtlich des einstweiligen Rechtschutzantrages und auf § 127 Abs. 4 ZPO für die Beschwerde hinsichtlich der abgelehnten Prozesskostenhilfe.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen zwei Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg, das seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und vorläufige Bewilligung einer Trennungskostenbeihilfe vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 zurückgewiesen und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt hat.
Der am 16. Juni 1971 geborene Beschwerdeführer hat erfolgreich die Erste Juristische Staatsprüfung abgelegt. Er bezog von der Beschwerdegegnerin bis 30. September 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von zuletzt 576,18 EUR/Monat. Nach seinen Angaben bewohnt er seit dem 1. Dezember 2006 gemeinsam mit seiner Mutter eine 88 m² große Vierzimmer-Wohnung in Magdeburg mit einer Kaltmiete von 560,00 EUR. Er habe ein abgeschlossenes Zimmer und nutze den wesentlichen Teil des Kellers. In der Küche befänden sich zwei Kühlschränke, zwei Tiefkühlschränke und auch sonst werde ein doppelter Haushalt geführt. Er besitze eine Mikrowelle und einen Minigeschirrspüler. Der Beschwerdeführer hat seiner Mutter ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge im streitigen Zeitraum 185,50 EUR/Monat anteilige Kosten für Miete, Nebenkosten und Strom überwiesen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2003 Hauptmieter einer 61,98 m² großen Dreizimmer-Wohnung in Hamburg, in der er nach seinen Angaben ein 7,6 m² großes Zimmer bewohnt. Die ausweislich der Kontoauszüge im streitigen Zeitraum überwiesene Gesamtmiete beträgt 533,54 EUR/Monat und die Stromkostenvorauszahlung 23,00 EUR/Monat. Zwei der Zimmer sind für jeweils 320,00 EUR/Monat untervermietet. Der Beschwerdeführer entrichtet keine Zweitwohnungssteuer.
Aufgrund einer Einstellungszusage von Ende August 2008 hat der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 seinen Referendardienst beim Hanseatischen Oberlandesgericht aufgenommen und erhält monatlich 802,32 EUR netto. Für eine Referendarsstelle im Land Sachsen-Anhalt hat er sich nicht beworben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dienstantritts Reisekostenbeihilfe in Höhe von 46,80 EUR, Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR sowie als Übergangsbeihilfe ein Darlehen in Höhe von 1000,00 EUR mit einer Rückzahlungspflicht von 100,00 EUR/Monat bis September 2009 bewilligt.
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Beschwerdegegnerin am 8. September 2008 die Bewilligung von Trennungskostenbeihilfe und machte zunächst erhöhte Aufwendungen für getrennte Haushaltsführung geltend. Mit Bescheid vom 3. November 2008 lehnte die Beschwerdegegnerin die Bewilligung von Trennungskostenbeihilfe ab. Nach Angaben des Beschwerdeführers entstünden am neuem Arbeitsort Hamburg keine Mietkosten.
In seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Beschwerdeführer geltend, es entstünden Mehrkosten durch getrennte Haushaltsführung (Miete, Energie, erhöhte Verpflegungskosten). Es bestünde die Gefahr des Vermögensverfalls mit der Folge einer Mitteilungspflicht an seinen Arbeitgeber und der drohenden Beendigung des Referendariats. Nach Einholung einer Stellungnahme des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 20. November 2008 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2008 als unbegründet zurück. Die Gewährung von Mobilitätshilfe stehe in ihrem Ermessen. Es solle nur die Hilfe bewilligt werden, die für eine Arbeitsaufnahme notwendig und unerlässlich sei. Die Wohnung in Hamburg sei nicht erst im Rahmen des Referendariats angemietet worden und damit zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht notwendig. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben keine Mietkosten. Auch bei Weiterzahlung des Mietanteils an seine Mutter verblieben ihm nun mehr zum Leben als während des Bezuges von Arbeitslosengeld II. Für einen Ledigen sei eine doppelte Haushaltsführung nicht nachvollziehbar und es bestehe keine Notwendigkeit für Familienheimfahrten. Da bereits im Vorfeld Leistungen bewilligt worden seien, sei von der Eigenleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 4 AS 3829/08).
Bereits am 21. November 2008 hat er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg gestellt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die beantragte Trennungskostenbeihilfe sei erforderlich, weil durch das Referendariat die Hilfebedürftigkeit beendet worden sei. Es liege ein Ermessensausfall vor. Die Aufwendungen für das Pendeln und die doppelte Haushaltsführung könnten zum Vermögensverfall und zur Entlassung aus dem Referendardienst führen. Seine Mutter habe ihm am 24. November 2008 ein Darlehen von 1.280 EUR bewilligen müssen.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts, warum das Referendariat nicht in Magdeburg durchgeführt werde, hat der Beschwerdeführer unter dem 16. Dezember 2008 ausgeführt " dass das Referendariat nicht in Magdeburg durchgeführt wird, da der Antragsteller nicht in Magdeburg angestellt ist. Ob in Magdeburg eine derartige Stelle frei ist oder zum 01.10.2008 frei war, ist eine Mutmaßung des Gerichts. ". Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ihn auf eine Ausbildungsstelle in Magdeburg zu vermitteln.
Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, es handele sich um eine sachgerechte Ermessensentscheidung.
Das Sozialgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 9. Januar 2009 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es liege kein Anordnungsanspruch vor, da die Beschwerdegegnerin das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und ermessensfehlerfrei entschieden habe. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor. Eine Mehrbelastung durch die auswärtige Beschäftigung sei nicht entstanden. Der Beschwerdeführer sei durch die Beschäftigungsaufnahme auch finanziell nicht schlechter gestellt als vorher. Die geltend gemachten Kosten für wöchentliche Heimfahrten könnten keine Berücksichtigung finden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Gegen die ihm am 16. Januar 2009 zugestellten Beschlüsse hat der Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 Beschwerde erhoben. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen hat er ausgeführt, die anderen Anträge auf Mobilitätshilfe seien positiv beschieden worden, weshalb durch die Ablehnung ein Bruch innerhalb der einzelnen Teile der Mobilitätshilfe entstanden sei. Die vom Sozialgericht durchgeführte Bedürftigkeitsprüfung sei unzulässig. Außerdem habe dieses sachfremd ermittelt. Er habe keine Kostenübernahme für Heimfahrten, sondern eine Trennungskostenbeihilfe beantragt. Ihm werde unter Verletzung des Grundgesetzes jede Heimfahrt zu seiner Familie, seiner Wohnung, seinem Lebensmittelpunkt und seinem sozialen Umfeld aberkannt.
Auf einen rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 16. März 2009 hat der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, zu Unrecht leite das Gericht den geltend gemachten Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziffer 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) her. Denn gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II könnten nur Leistungen - u.a. - nach dem Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III erbracht werden. § 53 SGB III sei jedoch im Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels geregelt und werde daher nicht erfasst. Im Land Sachsen-Anhalt würden Einstellungen nur am 1. Februar und 1. September jeden Jahres durchgeführt, in Hamburg jedoch sechsmal jährlich. Ab April 2009 könne er eine Stationsausbildung in der Hauptverwaltung der Techniker Krankenkasse absolvieren, was für einen späteren Arbeitsplatz dort unabdingbar sei. Die tatsächlich in Hamburg entstehenden Mehrkosten seien für seinen Anspruch nicht relevant. Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls vor. Die Kosten für die monatlichen Heimfahrten mit dem Pkw betrügen 684,00 EUR, zudem müsse er Schulden begleichen. Für den Fall, dass seine Wohnung in Hamburg gekündigt werde, müsse er mit höheren Mietzahlungen rechnen. Von dem Referendariatsgehalt könne er nicht leben. Auf Anforderung des Senats hat der Beschwerdeführer Kopien der Kontoauszüge seines Girokontos von September 2008 bis Mitte März 2009 vorgelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Januar 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 vorläufig Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR/Monat zu bewilligen sowie ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts hinsichtlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten L 5 AS 68/09 B und L 5 AS 61/09 B ER sowie die in Kopie vorliegende Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerden sind rechtzeitig und formgerecht erhoben gemäß § 173 Satz 1 SGG. Sie sind auch im Übrigen zulässig gemäß § 172 Abs. 1 SGG.
a. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig gemäß § 172 Abs. 1, 3 Ziffer 1 SGG, da der Beschwerdewert in der Hauptsache nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG den Wert des Beschwerdegegen-stands von 750,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung von Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR monatlich vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009, also insgesamt 1.560,00 EUR.
b. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls zulässig. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft etwa die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist. Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rn. 25). Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS). Auch hier gilt der Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.560,00 EUR. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht ausschließlich wegen fehlender wirtschaftlicher Bedürftigkeit abgelehnt.
2. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer hat weder Anspruch auf vorläufige Bewilligung der begehrten Trennungskostenbeihilfe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (a.), noch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren (b.).
a. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
aa. Da der Beschwerdeführer bis zum 30. September 2008 Leistungen nach dem SGB II erhalten hat, richtet sich der Anspruch auf die am 8. September 2008 beantragte Trennungskostenbeihilfe nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 3c, § 54 Abs. 5 SGB III. Danach kann die Agentur für Arbeit u.a. die im Ersten bis Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Im Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels sind die Mobilitätshilfen geregelt (§ 53 bis 55 SGB III). Danach kann bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) mit einem Betrag bis zu 260 EUR für die ersten sechs Monate der Beschäftigung gefördert werden, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
Soweit der Beschwerdeführer meint, § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II verweise nicht auf § 53 SGB III, findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Träfe die Auffassung zu, hätte er für den geltend gemachten Leistungsanspruch schon keine Anspruchsgrundlage.
Der Beschwerdeführer hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte Mobilitätshilfe zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig gewesen ist. Dies setzt voraus, dass das angestrebte Ziel der Arbeitsaufnahme ohne Fahrtkostenbeihilfe nicht zu verwirklichen ist und dass die Beschäftigungsaufnahme ohne diese Leistungen nicht erfolgt wäre (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Urteil vom 18.Oktober 2007, L 9 AL 36/06; Schleswig Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. März 2007, L 3 AL 75/06, beide recherchiert über juris). Bei der zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlichen Prognoseentscheidung ist darauf abzustellen, ob das Beschäftigungsverhältnis ohne die Gewährung von der Mobillitätshilfen wahrscheinlich nicht zustande kommen wird. Eine berufliche Eingliederung muss ohne die begehrte Maßnahme nicht möglich sein (Niesel-Stratmann, SGB III, 4. Auflage, § 53 Rn. 5, § 77 Rn. 7).
Der Beschwerdeführer hat die Einstellungszusage für das Referendariat in der Hansestadt Hamburg nach seinen Ausführungen bereits Ende August 2008 erhalten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 8. September 2008 stand demnach bereits fest, dass er zum 1. Oktober 2008 die Ausbildung aufnehmen wird. Vorangegangene Bewerbungen waren nicht erfolgreich gewesen; weitere nach eigenem Bekunden wegen der Zusage nicht notwendig. Eine Kausalität zwischen der Aufnahme der Ausbildung und einer Bewilligung von Trennungskostenbeihilfe ergibt sich für den Senat schon deshalb nicht.
Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass die Aufnahme der Ausbildung in einem anderen als dem Wohnort des Beschwerdeführers nicht notwendig i.S.v. § 53 Abs. 1 SGB III war, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Denn der Beschwerdeführer hat sich nach eigenem Bekunden für die Durchführung des Referendariats im Land Sachsen-Anhalt nicht einmal beworben. Es sind auch im Übrigen keine Gesichtspunkte glaubhaft gemacht worden, weshalb die Ausbildung zwingend in der Hansestadt Hamburg durchgeführt werden muss. So hätte er im Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2008 und damit bereits einen Monat früher die Ausbildung beginnen und die Arbeitslosigkeit beenden können. Die Behauptung, nur in Hamburg eine für den späteren beruflichen Werdegang unabdingbare Wahlstation durchführen zu können, führt ebenfalls nicht zur Feststellung der Notwendigkeit der dortigen Ausbildung. Maßgeblich ist abzustellen auf die Möglichkeit der unmittelbaren Beendigung der Arbeitslosigkeit und nicht auf mutmaßliche, dem Bereich der Spekulation zuzuordnende spätere Beschäftigungsmöglichkeiten.
bb. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III nicht glaubhaft gemacht sind, kann dahin stehen, ob die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin ermessensfehlerfrei gewesen ist. Für den Senat drängen sich jedoch keinerlei Hinweise dafür auf, dass der Beschwerdeführer - bei insoweit unterstellter Notwendigkeit i.S.v. § 53 Abs. 1 SGB III - einen Anspruch auf die begehrte Leistung haben könnte.
Besonderheit einer Ermessensleistung ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der notwendigen Tatbestandvoraussetzungen im Einzelfall eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgibt. Die Antragsteller haben in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I), nicht aber auf eine bestimmte Leistung. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 53 SGB III entsprechenden Weise ausgeübt, ohne die Grenzen des Ermessens zu überschreiten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).
Die gerichtliche Kontrolle ist bei Annahme eines Beurteilungsspielraums auf die Frage beschränkt, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat. Sie muss ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet haben, dass die Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1996, 7 RAr 58/95, BSGE 79, 269 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihren Entscheidungen ausführlich damit auseinandergesetzt, warum sie eine Bewilligung der begehrten Trennungskostenbeihilfe nicht für notwendig hält. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung. Eine "Ermessensreduzierung auf Null" ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Insbesondere ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers aus den von der Beschwerdegegnerin zuvor bewilligten Mobilitätshilfen in Form einer Reisekostenbeihilfe, einer Ausrüstungsbeihilfe sowie der darlehensweise bewilligten Übergangsbeihilfe. Es handelt sich jeweils um eigenständige Ansprüche, welche die Beschwerdegegnerin in verschiedenen, bestandskräftig gewordenen Bescheiden bewilligt hat.
Der Beschwerdegegnerin war es im Übrigen unbenommen, hinsichtlich der beantragten Trennungskostenbeihilfe - auch - auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzustellen (Niesel-Stratmann a.a.O. § 53 Rn. 6).
Ein Anspruch lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit der Durchführung des Referendariats im Land Sachsen-Anhalt hingewiesen hat. Der Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einfachsten Überlegungen auf diese Variante der Fortsetzung seiner Berufsausbildung kommen konnte.
cc. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unmöglich machen würde. Die von ihm begehrte Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 1.560,00 EUR ist zur Überzeugung des Senats nicht erforderlich, um die behauptete drohende Vermögenslosigkeit zu verhindern. Die zu diesem Zwecke angeforderten Kontoauszüge legen vielmehr die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer über das Referendariatgehalts von 803,67 EUR hinaus weitere Einkünfte hat. So finden sich allein im Monat Januar 2009 Überweisungen für mehrere Kraftfahrzeugversicherungen für die Fahrzeuge MD-AD 268, MD-A 56, MD-S 4 sowie für einen Pkw Fiat.
Darüber hinaus käme zur Verringerung des Risikos eines Vermögensverfalls statt der Nutzung eines Pkw mit einem monatlichen Aufwand von 684,00 EUR die Wochenendheimreise mit preisgünstigeren Varianten öffentlicher Verkehrsmittel, wie z.B. einem "Schönes-Wochenende-Ticket" der Deutschen Bundesbahn für 37,00 EUR je Fahrt im Nahverkehr Samstags oder Sonntags in Betracht.
b. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat bis zum Abschluss des Verfahrens durch Beschluss vom 9. Januar 2009 keinen vollständigen Antrag vorgelegt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dabei hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorlag (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2008, L 5 B 246/07 AS, nicht veröffentlicht).
Das Sozialgericht hatte hier keinen Anlass, den Beschwerdeführer auf die Unvollständigkeit seines Antrags auf Prozesskostenhilfe hinzuweisen, da dieser rechtsanwaltlich vertreten gewesen ist und seiner Prozessbevollmächtigten die gesetzlichen Vorschriften bekannt gewesen sein mussten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG für die Beschwerde hinsichtlich des einstweiligen Rechtschutzantrages und auf § 127 Abs. 4 ZPO für die Beschwerde hinsichtlich der abgelehnten Prozesskostenhilfe.
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