L 12 RA 1603/00

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 13 RA 4504/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12 RA 1603/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Entgeltpunkte für die in Polen zurückgelegten Arbeitszeiten vom 18. Oktober 1954 bis zum 17. November 1966 nach dem Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB 6 -.

Der 1937 geborene Kläger ist im November 1966 aus der Volksrepublik Polen in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Er war vom 18. Oktober 1954 bis November 1966 bei dem Unternehmen P. M. P. PW, K. P. P. J-Stadt (K.) zunächst bis zum 31. August 1958 als Maschinenschlosser und dann als Schichtsteiger beschäftigt (Bescheinigung der Allgemeinen Versicherungsanstalt H. vom 18. Februar 1980). Bei dem Unternehmen hat es sich um eines gehandelt, deren Unternehmensgegenstand die Gewinnung, der Transport und die Verfüllung von Kohlegruben mit Sand war. Es ist das Nachfolgewerk der ehemaligen Sandgruben/Sandwiesen (P.), P. (P.) und E. (S.).

Im Verlaufe des Kontenklärungsverfahrens wies die Beigeladene am 26. Februar 1981 unter Bezug auf eine Auskunft des polnischen Trägers der sozialen Sicherheit, der ZUS, darauf hin, dass es sich bei dem Unternehmen für das der Kläger in Polen gearbeitet habe, nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt habe. Sie sei daher nicht zuständig. Durch Bescheid vom 29. Dezember 1981 ordnete die Beklagte die von dem Kläger in Polen zurückgelegten Arbeitszeiten alsdann der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung (Angestelltenversicherung wegen der Tätigkeit als Steiger) nach § 15 Fremdrentengesetz - FRG - zu. Sie wiederholte diese Zuordnung durch Bescheide vom 8. Juni 1982 und 3. Februar 1994. Nachdem der Kläger am 1. Oktober 1997 einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente bei der Beklagten gestellt hatte, ordnete diese im Bescheid vom 29. Oktober 1997 die strittigen Zeiten der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung im Bereich I der Anlage 14 zu dem SGB 6 (Energie - und Brennstoffindustrie) zu. Durch Bescheid vom 9. Dezember 1997 bewilligte sie die Altersrente, legte der Rentenberechnung allerdings Entgeltpunkte für den strittigen Zeitraum entsprechend der Zuordnung der polnischen Arbeitszeiten zu dem Bereich IV der Anlage 14 (Baumaterialindustrie) zu Grunde. Zugleich führte die Beklagte in diesem Bescheid aus, dass die Zuordnung im Bescheid vom 29. Oktober 1997 unzutreffend gewesen sei. Es sei beabsichtigt den Bescheid vom 29. Oktober 1997 nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. Buch - SGB 10 - zurückzunehmen. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Um Verzögerungen bei der Rentenzahlung zu vermeiden, sei die Rente bereits auf der Grundlage der geänderten Zuordnung berechnet worden. In seinem Widerspruch vom 6. Januar 1998 führte der Kläger aus, dass er Schichtsteiger gewesen sei. Bei Förderschwierigkeiten sei die ganze Mannschaft in die Grube eingefahren und umgekehrt hätten die Bergleute auch in dem Betrieb der Sandgrube ausgeholfen, etwa um die Schienen und Gleisanlagen bei Schnee und Eis einsatzfähig zu halten. Es müsse daher die Zuordnung dieser Zeiten zur knappschaftlichen Versicherung geprüft werden. Zugleich legte er zahlreiche polnische Bescheinigungen vor, unter anderem eine über eine Umschulung im Unternehmen für Versatzgut - Material in der Kohlenindustrie - zur Aufsicht bei Schienenfahrzeugen der Eisenbahn vom 26. Juni 1958. Die Beigeladene führte hierzu aus, dass eine Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Versicherung deswegen nicht in Betracht komme, weil das Arbeitsverhältnis nicht vor 1951 begründet worden sei und Angestellte im polnischen Bergbau zu keiner Zeit der Bergbauversicherung angehört hätten. Am 20. Januar 1998 erließ die Beklagte einen Neufeststellungsbescheid wegen einer Änderung im Krankenversicherungsverhältnis des Klägers. Durch Bescheid vom 3. Februar 1998 hob sie den Feststellungsbescheid vom 29. Oktober 1997 mit Wirkung ab dem Rentenbeginn am 1. Januar 1998 nach § 45 SGB 10 auf. Bei dem Unternehmen, in dem der Kläger in Polen beschäftigt gewesen sei, habe es sich um einen selbstständigen Versorgungsbetrieb und nicht um ein Unternehmen der Kohleindustrie gehandelt. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, denn bereits auf Grund der Ausführungen im Bescheid vom 9. Dezember 1997 sei ihm die zutreffende Rechtslage bekannt gewesen. Die Rücknahme sei auch innerhalb der Fristen des § 45 SGB 10 erfolgt. Einer Rücknahme stünden keine eventuellen finanziellen Nachteile des Klägers entgegen, denn es hätten sich durch die Änderung der Zuordnung im Bescheid vom 9. Dezember 1997 keine Auswirkungen auf die anfängliche Rentenhöhe ergeben. Durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 1998 wies sie den Widerspruch des Klägers zurück.

Dieser hat hiergegen am 11. Dezember 1998 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2000 hat er ausgeführt, dass das Unternehmen, bei dem er tätig gewesen sei, der Kohledirektion in K. unterstellt gewesen sei. Es seien dort ca. 1000 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Der Sand sei mit Baggern gewonnen worden und dieser sei mit eigenen Zügen zu den Kohlegruben, z. T. 40 km entfernt zur Verfüllung gebracht worden. Dort sei der Sand mit Spezialwagons in Silos geschüttet und von dort mit Wasser in die Höhlungen gespült worden. Im Regelfall sei kein Einsatz unter Tage im Kohlebergbau an sich erfolgt, bei Bedarf sei dieses jedoch möglich gewesen und auch geschehen. Durch Urteil vom 28. September 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Sandgruben, in denen der Kläger beschäftigt gewesen sei, keine Unternehmenseinheit mit der Kohlenindustrie dargestellt hätten. Die Kohledirektion in K. sei lediglich als wirtschaftsleitendes Organ tätig geworden. Hieraus könne jedoch nicht auf die Einheit als Produktionsunternehmen mit den Kohlegruben geschlossen werden.

Gegen dieses dem Kläger am 22. November 2000 zugestellte Urteil hat er am 22. Dezember 2000 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Senat hat sich um eine sachverständige Auskunft bei der Fakultät für Bergbau, Hüttenwesen und Maschinenbau in C. sowie der Bergakademie K. bemüht. Beide sahen sich nicht zu einer Auskunft in der Lage. Der Senat hat zudem die Akte des Vaters des Klägers von der Beigeladenen beigezogen, der in dem gleichen Unternehmen wie der Kläger beschäftigt war. Zudem ist die Bundesknappschaft durch Beschluss vom 24. Juni 2002 beigeladen worden.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2000 und den Bescheid vom 3. Februar 1998 aufzuheben sowie den Bescheid vom 9. Dezember 1997 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Januar 1998 und dieser wiederum in der Form des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1998 abzuändern und die Beigeladene zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter Zugrundelegung der Entgeltpunkte für die polnischen Arbeitszeiten vom 18. Oktober 1954 bis 17. November 1966 bei Zuordnung zum Bereich I der Anlage 14 zum SGB 6 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend und verweist im Übrigen auf die Ausführungen der Beigeladenen. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass es sich bei der Sandversatzgrube J. um ein Unternehmen für Versatzmaterial der Kohlenindustrie in K. gehandelt habe. Die Sandversatzgrube - das Sandbaggerwerk - werde in dem Werksverzeichnis der ehemaligen oberschlesischen Knappschaft unter P-Sandwerk geführt. Lediglich wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1951 begründet worden wäre, wäre eine Zuordnung zur knappschaftlichen Versicherung bis zum 30. Juni 1954 möglich gewesen. Um einen knappschaftlichen Betrieb habe es sich nicht gehandelt. Das Beschäftigungsverhältnis des Vaters des Klägers sei vor dem 1. Januar 1951 begründet worden und die Zuordnung zur knappschaftlichen Versicherung über den 3. Juni 1954 sei fehlerhaft erfolgt. Die Beigeladene hat im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Schriftwechsel mit dem Unternehmen für Baumaterialien der Kohleindustrie aus den Jahren 1965/1966 zur Frage der knappschaftlichen Zuordnung der Sandgruben P. und einen Auszug aus dem Werksverzeichnis – P. - Nr. XX vorgelegt.

Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals zu seinem Beschäftigungsverhältnis im strittigen Zeitraum gehört worden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Niederschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte sowie der Akte der Beigeladenen (Versicherter A. B.), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1997 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Januar 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1998 sind rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Dieses gilt ebenso für den Bescheid vom 3. Februar 1998. Weder die Beklagte, noch die Beigeladene sind verpflichtet dem Kläger eine Altersrente unter Zugrundelegung der Entgeltpunkte für die polnischen Arbeitszeiten vom 18. Oktober 1954 bis 17. November 1966, zugeordnet dem Bereich I der Anlage 14 zum SGB 6, zu gewähren.

Die Beigeladene wäre nur dann hierzu verpflichtet, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden oder in diesem Fall eine polnische Arbeitszeit als Beitragszeit über das Deutsch-Polnische-Sozialversicherungsabkommen und das FRG, der Rentenberechnung, zugeordnet der knappschaftlichen Versicherung, zu Grunde zu legen wäre (§ 140 SGB 6). Eine derartige Verpflichtung besteht nicht, denn die Beklagte hat zu Recht den Feststellungsbescheid vom 29. Oktober 1997 nach § 45 SGB 10 bezüglich der Zuordnung der polnischen Arbeitszeiten des Klägers vom 18. Oktober 1954 bis 17. November 1966 zum Bereich I der Anlage 14 zum SGB 6 als von Anfang an rechtswidrig für die Vergangenheit ab Rentenbeginn am 1. Januar 1998 aufgehoben.

Nach § 45 Abs. 1 SGB 10 darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Der Bescheid vom 29. Oktober 1997 konnte von der Beklagten zurückgenommen werden, denn er war hinsichtlich der Zuordnung der polnischen Arbeitszeiten des Klägers vom 18. Januar 1954 bis 1. Dezember 1966 von Anfang an rechtswidrig.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuordnung seiner in Polen zurückgelegten Arbeitszeiten zum Bereich I der Anlage 14 zum SGB 6. Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger in einem Betrieb der Energie- und Brennstoffindustrie im Zeitraum vom 18. Oktober 1954 bis 17. November 1966 tätig war.

Nach dem Deutsch-Polnischen-Sozialversicherungsabkommen in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Fremdrentengesetz - FRG - und entsprechend § 256 b Abs. 1 Nr. 2 SGB 6 richtet sich die Zuordnung der polnischen Arbeitszeiten des Klägers zu den Bereichen der Anlage 14 zum SGB 6, jedenfalls soweit die Zuordnung zum Bereich I der Anlage 14 zum SGB 6 (Bereich Energie- und Brennstoffindustrie-Bergbau) im Streit steht, nach den Regelungen des § 20 Abs. 1 und 4 FRG.

Der Kläger kann sein Begehren nicht auf § 20 Abs. 1 FRG stützen.

Gemäß § 20 Abs. 1 FRG werden die in § 15 genannten Beitragszeiten, sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung - entspricht Bereich I der Anlage 14 zum SGB 6 - zugeordnet, wenn die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung im Gebiet der BRD ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.

Eine der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechende Berufsversicherung ist jede Art der Versicherung, die für Beschäftigte im Bergbau errichtet ist, sei es bei einem hierfür bestimmten gesetzlich errichteten Versicherungsträger oder auch einer berufsständischen Einrichtung (Hoernigk, Jahn, Wickenhagen, FRG, § 20 Abs. 1 FRG, Rdnr. 4). Nach dem von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2002 überreichten Schriftwechsel mit dem Unternehmen für Baumaterialien der Kohleindustrie (Auskunft) hat es sich bei dem Betrieb, in dem der Kläger im strittigen Zeitraum beschäftigt war, nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt. Aus dieser Auskunft ist zu schließen, dass für den Kläger zumindest ab Oktober 1954 tatsächlich keine Beiträge auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung in Polen entrichtet worden sind. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen aus der allgemein zugänglichen Literatur über den Bestand der knappschaftlichen Sonderversicherungen in Oberschlesien bestand auch im Oktober 1954 keine solche Berufsversicherung dort mehr. Die bergbauliche Sonderversicherung wurde in Oberschlesien - sowohl in Oberschlesien - außer Pless -, als auch Niederschlesien und Westoberschlesien - zum 30. Juni 1954 aufgelöst (vgl. Art. 99 Abs. 2 Punkt 5 des Erlasses vom 25. Juni 1954 über die allgemeine Rentenversorgung der Arbeiter und ihrer Familien, GBl. Nr. 30, Pos. 116, vom 30.06.1954). Ein besonderer Versicherungsbeitrag wurde jedoch nur bis zum 31. Dezember 1950 erhoben. Zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 30. Juni 1954 wurde die Versicherung ohne Beitragsentrichtung aufrechterhalten, wenn sie zuvor bestanden hatte (vgl. Pott, Kompass 1981, 232, 240). Soweit sich der Kläger auf die von dem Senat beigezogene Akte seines Vaters und die sich hieraus ergebende Zuordnung dessen polnischer Arbeitszeiten zur knappschaftlichen Versicherung bezieht, ist hieraus kein anderes Ergebnis zu gewinnen. Selbst wenn der Vater des Klägers im gleichen Betrieb wie der Kläger tätig gewesen sei und höhere Leistungen bezogen haben sollte, ändert dieses nichts daran, dass der Kläger nicht in einem Sonderversorgungssystem für Bergleute im Sinne des § 20 Abs. 1 FRG versichert war. Außerdem hat die Beigeladene, wie oben bereits ausgeführt, zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vater des Klägers allenfalls bis Juni 1954 Anspruch auf die Zuordnung seiner Arbeitszeiten zur knappschaftlichen Versicherung zumindest aus dem Grund des § 20 Abs. 1 FRG gehabt hätte, wenn die Versicherung vor dem 1. Januar 1951 bestanden hatte.

Ein Anspruch besteht auch nicht aus § 20 Abs. 4 FRG.

Nach § 20 Abs. 4 FRG werden ferner Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 138 Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB 6 - zurückgelegt worden sind, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der BRD ohne das Beitrittsgebiet verrichtete worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätten. Als knappschaftliche Betriebe im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB 6 sind folgende Betriebe anzusehen: Solche in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gelten als knappschaftliche Betriebe auch Versuchsgruben des Bergbaus. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat angegeben in einer Sandgrube tätig gewesen zu sein, und zwar in der Sandversatzgrube J ... Diese hat nach den Ausführungen der Beigeladenen unter Hinweis auf das von ihr überreichte Werksverzeichnis der ehemaligen Oberschlesischen Knappschaft die Tätigkeit der ehemaligen Sandgruben/Sandwiesen P. fortgeführt. Aus diesem Werksverzeichnis ergibt sich zugleich, dass dieses Unternehmen als P-Sandwerk bezeichnet wurde. Das Unternehmen war nicht mit der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlicher Stoffe beschäftigt. Der Kläger selbst hat ausgeführt, dass er in dem strittigen Zeitraum mit der Gewinnung von Sand durch Bagger und der Verfüllung von bis zu 50 km entfernten Gruben beschäftigt gewesen sei. Einen Untertageeinsatz bei der Sandgewinnung hat er nicht angegeben. Dieses wird auch in der Auskunft unter Punkt 4) ausdrücklich bestätigt. Im Jahre 1956/1957 habe er einmal für 14 Tage unter Tage im Kohlebergwerk ausgeholfen. Da es im Zusammenhang des § 138 Abs. 1 SGB 6 auf die bergmännische Gewinnung und nicht auf die weitere Be- oder Verarbeitung des gewonnenen Materials ankommt, ist es rechtlich nicht entscheidend, ob es neben der eigentlichen Tätigkeit und der Verfüllung einmal zu einem Untertageeinsatz gekommen ist (vgl. Verbandskommentar, Stand Juni 2000, § 138 SGB 6, Rdnr. 3). Ein Betrieb wird nämlich nur dann überwiegend unterirdisch tätig, wenn von den im Betrieb oder der selbstständigen Betriebsabteilung unmittelbar bei der Gewinnung oder Förderung Tätigen mehr als die Hälfte mit der unterirdischen Gewinnung und Förderung befasst sind, wobei die am Schacht oder Stollenmundloch über Tage Beschäftigten noch mitzuzählen sind (vgl. Verbandskommentar, Stand Juni 2002, § 138 SGB 6, Rdnr. 3). Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 138 Abs. 1 SGB 6, die im Wesentlichen der des alten § 2 Abs. 1 Satz 1 Reichsknappschaftsgesetz - RKG - entspricht, dass der knappschaftlichen Versicherung nur die Personen unterliegen sollen, die mit bergmännischer Arbeit an sich beschäftigt sind. Die knappschaftliche Versicherung stellt eine reine Berufsversicherung der Bergleute dar, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnützung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung trägt (vgl. Entscheidung des BSG vom 1. Juli 1969, 5 RKn 25/66 unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des RKG, BT-Drs. 1920/22 Nr. 4394, S. 30).Wegen der oberirdischen Sandgewinnung kann auch nicht von dem Vorliegen eines Unternehmens der Industrie der Steine und Erden im Sinne des § 138 Abs. 1 2. Alternative SGB 6 ausgegangen werden. Ebenso wenig hat es sich um eine Versuchsgrube des Bergbaus gehandelt.

Nach § 138 Abs. 3 SGB 6 sind knappschaftliche Betriebe auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich oder betrieblich zusammenhängen. Ein räumlicher Zusammenhang mit den Kohlegruben ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht und dem Senat zu verneinen. Der Kläger hat selbst ausgeführt, dass der gewonnene Sand mit Eisenbahnwagons über ein Schienennetz in 15 bis zu 50 km entfernte Kohlegruben transportiert worden sei. Im Übrigen kann das Vorliegen eines knappschaftlichen Nebenbetriebes im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB 6 nur angenommen werden, wenn ein betrieblicher Zusammenhang zweifelsfrei feststeht (Hoernigk, Jahn, Wickenhagen, FRG, § 20 Abs. 4 FRG, Rdnr. 16; Verbandskommentar, Stand Juni 2000, § 138 SGB 6, Rdnr. 5). Dabei ist es nicht entscheidend, ob überhaupt ein Bedürfnis des einen Betriebes nach der Existenz und Tätigkeit des anderen Betriebes besteht, sondern dass besondere betriebliche Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 1969 - 5 RKn 25/66). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Ein unselbständiger Betrieb ist als Nebenbetrieb anzusehen, wenn eine Produktionsstätte, bezogen auf die Gesamtheit der eingesetzten sächlichen und persönlichen Arbeitsmittel, über keinen selbständigen Leitungsapparat verfügt. Ein solcher betrieblicher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Zwar war der Betrieb nach den Angaben des Klägers der Kohledirektion in K. unterstellt. Auch diente der gewonnene Sand nach seinen Ausführungen ausschließlich der Verfüllung von Gruben. Wie im erstinstanzlichen Urteil jedoch zutreffend ausgeführt ist, ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Leitung der Kohlegruben und des Unternehmens für die Gewinnung des Versatzmaterials eine wirtschaftsleitende und nicht eigentlich unternehmensleitende war. Dies kommt auch in den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2002 zum Ausdruck. Der Kläger hat angegeben, dass die personalleitende Funktion für die Arbeitnehmer des Sandwerkes bei dem dortigen Direktor lag, der nicht personenidentisch mit dem einer Kohlegrube in der Umgebung war. Vielmehr seien die drei in der Region K. zusammengeschlossenen Sandwerke von einem eigenen Direktorium geleitet worden. Hieran ändert es nichts, wenn es möglicherweise arbeitstechnische und volkswirtschaftliche Absprachen zwischen diesen und den Direktoren der Kohlegruben gegeben hat oder die Sandwerke alleinige Zulieferer von Versatzmaterial für Kohlegruben waren. Es ist daher bereits zweifelhaft, ob die Sandgruben zu dem selben Unternehmen gehörten wie der wirtschaftliche "Hauptbetrieb” - hier die Kohlegruben (vgl. Entscheidung des BSG vom 30. Juni 1998 - B 8 KN 10/96). Zumindest ist dieses nicht erwiesen, denn die ZUS hat bestätigt, dass es sich bei dem Sandgrubenunternehmen nicht um ein knappschaftliches gehandelt habe. Die Angaben im Werksverzeichnis, das die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. September 2002 näher erläutert hat, sprechen ebenfalls nicht für die Zugehörigkeit der Sandgruben zu dem Hauptbetrieb "Kohlegruben”. Ihnen wird dort ausschließlich die Sandgewinnung zugeordnet. Die Nebenbetriebseigenschaft setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, nicht nur eine gewisse Zuordnung voraus, die hier darin gesehen werden könnte, dass der gewonnene Sand nach den Angaben des Klägers ausschließlich als Versatzmaterial für Kohlegruben diente, sondern eine gewisse rangmäßige Nachordnung zum "Hauptbetrieb” (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 1969, a.a.O.). Nebenbetriebe sind z.B. Betriebsanstalten, Gewerbeanlagen, Fabriken, in denen im knappschaftlichen Hauptbetrieb gewonnene Materialien oder ähnliche Stoffe weiterverarbeitet oder veredelt werden, wie z.B. Kokereien von Steinkohlezechen, Hüttenwerke von Erzgruben (vgl. Verbandskommentar, Stand Juni 2000, § 138 SGB 6, Rdnr. 5). Die umgekehrte Beziehung von Urproduktion zur Weiterverwendung, also die Gewinnung von Sand zum Versatz von Kohlegruben, jedoch ist nicht ausreichend um dieses Verhältnis zu begründen. Die Gewinnung von Sand, für den es auch ganz andere Verwendungsmöglichkeiten gibt, ist nicht bereits von der Sache her mit dem Bergbau verbunden. Hieran ändert es auch nichts, wenn es sich um speziellen Sand gehandelt haben sollte, der in den Sandwerken gewonnen wurde. Dieser mag zwar nur für die Verfüllung verwendet worden sein. Dieses schließt eine grundsätzliche andere Verwendbarkeit, etwa im Straßenbau, nicht aus. Die organisatorische Verbindung zu den Kohlegruben erfolgte hier lediglich, weil sich diese volkswirtschaftlich als Abnehmer des gewonnenen Materials anboten. Insofern war die Verbindung durch Gleisanlagen dorthin konsequent, ohne dass dieses zu einer schicksalsmäßigen Verbindung geführt hätte. Hierbei hat es sich auch nicht um gemeinsame Betriebsanlagen gehandelt. Der Kläger und die Beigeladene haben vielmehr bestätigt, dass die Gleisanlagen im Eigentum des Sandwerks standen. Sie sind nicht abgrenzbar für beide Betriebe in der Art eingesetzt worden, dass sich hieraus das Bedürfnis einer einheitlichen Ve rsicherung ergäbe (vgl. zum technischen Ineinandergreifen und zur gemeinsamen Nutzung von technischen Anlagen und Geräten, Verbandskommentar, Stand Juni 2000, § 138 SGB 6, Rdnr. 5). Ohne rechtliche Bedeutung ist insoweit der Vortrag des Klägers, dass der Einsatz von Arbeitnehmern der Sandgrube im Kohleabbau und umgekehrt bei der Instandhaltung der Gleisanlagen gelegentlich vorgekommen sei. Unabhängig von den mangelnden Nachweisen dieser Angaben des Klägers - dieses mag dahingestellt bleiben - ist dieser wechselseitige Einsatz bereits nach dem Vortrag des Klägers von untergeordneter Bedeutung gewesen. Der Kläger hat ausgeführt, dass es in seinem Fall zu einem einmaligen wechselseitigen Einsatz gekommen sei. Auch die Bergleute seien lediglich in einer Extremsituation im Winter 1959 im Sandwerk eingesetzt worden. Ein regelmäßiger Austausch der Arbeitnehmer, je nach Bedarfslage, ist demnach nicht erfolgt. Es ist daher hieraus auch kein Bedürfnis nach einer einheitlichen Versicherung zu begründen. Im Übrigen vermag der Einsatzort in einem knappschaftlichen Betrieb allenfalls zu einer knappschaftlichen Versicherung wegen der Verrichtung knappschaftlicher Arbeiten zu führen, nicht jedoch die Knappschaftlichkeit des Entsendungsbetriebes zu begründen (vgl. Entscheidung des BSG vom 30. Juni 1998, a.a.O.).

Auch die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 SGB 6 sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es brauchte daher nicht endgültig entschieden zu werden, ob die für einen anderen Unternehmer verrichteten knappschaftlichen Arbeiten das Tatbestandsmerkmal des knappschaftlichen Betriebes im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 FRG erfüllen. Nach § 138 Abs. 4 SGB 6 sind knappschaftliche Arbeiten auch solche, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats. Zwar ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift vordergründig zunächst nicht die Rede von einem knappschaftlichen Betrieb, wie dieses nach § 20 Abs. 4 Satz 1 FRG für die Zuordnung erforderlich ist, sondern von "knappschaftlichen Arbeiten”. Mit dieser Regelung soll jedoch bewirkt werden, dass die in einem anderen Unternehmen geleistete knappschaftliche Arbeit der in einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt wird (vgl. Verbandskommentar, Stand Juni 2000, § 138 SGB 6, Rdnr. 6). § 20 Abs. 4 Satz 1 FRG in der vor dem Jahre 1992 geltenden Fassung nahm ausdrücklich Bezug auf § 2 Abs. 1 und 2 RKG. Dieser enthielt jedoch ebenfalls keine Regelung zur knappschaftlichen Arbeit in einem anderen Unternehmen, sondern definierte lediglich was unter "knappschaftlichen Betrieben” verstanden werden sollte. Trotzdem wurde die für einen anderen Unternehmer verrichtete knappschaftliche Arbeit der in einem knappschaftlichen Betrieb in der Literatur gleichgestellt (vgl. Hoernigk, Jahn, Wickenhagen, § 20 Abs. 4 FRG, Rdnr. 16 - wohl über die Frage des Nebenbetriebes; sowohl auch Moser, FRG, DRV 88, 455, 477, allerdings zu § 2 RKG, vgl. auch die Ausführungen von May, NZS 96, 377 unter Hinweis auf die Entscheidung des Preußischen Oberschiedsgerichts vom 20. November 1911 - Zeitschrift für Bergrecht, Bd. 52, 559). Der Gesetzgeber wollte auch keine inhaltlich gegenüber der alten Fassung des FRG veränderte Regelung schaffen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. BT-Drs. 11/4124, 219). Diese Vorgehensweise entspricht ebenso der Intention bei der Schaffung einer besonderen Versicherung für Bergleute, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnützung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung tragen sollte (so auch May, a.a.O., S. 378).

Was knappschaftliche Arbeiten im Sinne des § 138 Abs. 4 SGB 6 sind, ist dort folgendermaßen definiert: Es muss sich um Arbeiten handeln, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen. Nun mag man zwar die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen zum Nebenbetrieb ein derartiger Zusammenhang zu verneinen ist. Selbst wenn man nun wegen der ausdrücklichen gesonderten Definition in § 138 Abs. 4 SGB 6 davon ausgehen wollte, dass die dort gemeinten Arbeiten gerade über die des § 138 Abs. 3 SGB 6 hinausgehen, ergibt sich jedoch im konkreten Fall kein anderes Ergebnis. Die Definition des § 138 Abs. 4 SGB 6 ist sehr allgemein gehalten und bedarf bei näherer Prüfung der Konkretisierung. Hierfür wird in Satz 2 auf eine noch nicht erlassene Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zu Art und Umfang dieser Arbeiten verwiesen. Nun war diese mangelnde Konkretisierung bereits nach dem RKG gegeben. Allerdings wurde über Art. 2 § 2 Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz auf eine Notverordnung des Reichsarbeitsministers vom 11. Februar 1933 (RGBl. I 33, S. 66) Bezug genommen. Eine derartige Bezugnahme ist nach dem SGB 6 nicht mehr vorgesehen. Zu Recht weist May darauf hin, dass eine unmittelbare Anwendung dieser Verordnung daher heute nicht mehr in Betracht komme. Es ist aber im Wege der Lückenschließung durch Analogie der § 1 der Verordnung zur Konkretisierung heranzuziehen, soweit er den heutigen Verhältnissen noch gerecht wird (vgl. May, a.a.O., 380). Nach § 1 dieser Verordnung sind knappschaftliche Arbeiten: 1. Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten, 2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätten, 3. Gewinnung und das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern, 4. Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher Werke, 5. Laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie an Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes, 6. Verschieben der Wagen auf den Grubenanlagen, 7. Arbeiten in den Reparaturwerkstätten, 8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betriebe von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist, 9. Arbeiten in den Lampenstuben, 10. Das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes, 11. Aufräumungsarbeiten, Ebnungsarbeiten, das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden. Der Kläger hat keine dieser Arbeiten oder ähnliche verrichtet. Es wird insoweit auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen. Selbst wenn man die Nr. 3 des § 1 dieser Verordnung in die nähere Prüfung einbeziehen wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Es muss in diesem Zusammenhang nicht nur darauf abgestellt werden, dass die Gewinnung und Verladung des Versatzmaterials nach den eigenen Angaben des Klägers nicht auf dem Gelände der Kohlegruben, die angefahren wurden, erfolgte. Es muss vielmehr, wenn hier eine Gleichstellung erfolgen soll, § 138 Abs. 1 2. Alternative SGB 6 herangezogen werden. Für einen knappschaftlich zu Versichernden in einem knappschaftlichen Betrieb kann nämlich nichts anderes gelten als bei einem solchen Arbeitnehmer, der für einen anderen Unternehmer tätig ist. Nach § 138 Abs. 1 2. Alternative SGB 6 können Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann als knappschaftliche Betriebe angesehen werden, wenn die Arbeiten überwiegend unterirdisch betrieben werden. Dieses war nach den Ausführungen des Klägers eindeutig nicht der Fall.

Wenn mithin der Kläger bereits nicht in einem knappschaftlichen Betrieb tätig war, bedurfte es keiner näheren Prüfung, ob die von ihm verrichtete Tätigkeit, wäre sie in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet worden, nach den jeweils geltenden Vorschriften der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB 10 sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Kläger kann der Rücknahmeberechtigung durch die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenhalten. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nämlich nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB 10 nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Abs. 2).

Der Kläger hat zum einen nichts hinsichtlich eines schutzwürdigen Vertrauens in den aufgehobenen Bescheid vorgetragen. Zum Zweiten hat er die Rentenantragstellung auch nicht von diesem Feststellungsbescheid und der damit zu erwartenden Höhe der Rentenleistung abhängig gemacht. Er hat den Rentenantrag vor der Erteilung dieses Bescheides gestellt. Die Beklagte hatte zudem die hier strittigen Zeiten in den Bescheiden vom 19. Dezember 1981 und 8. Juni 1982 sowie 3. Februar 1994 der Arbeiter- bzw. der Angestelltenrentenversicherung zugeordnet. Der Kläger konnte mithin bei der Rentenantragstellung nicht mit der für ihn günstigeren Zuordnung zur knappschaftlichen Versicherung rechnen. Die Beklagte hat des Weiteren bereits in dem ersten Rentenbescheid vom 9. Dezember 1997, also nur etwas über einen Monat nach dem hier im Streit stehenden rechtswidrigen Bescheid die Zuordnung der polnischen Arbeitszeiten zum Bereich IV der Anlage 14 vorgenommen und damit keine Rentenberechnung unter falschen Voraussetzungen vorgenommen. Der Kläger hat mithin nie höhere Leistungen unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten aus der knappschaftlichen Versicherung erhalten, so dass er auch keine Gelegenheit für finanzielle Dispositionen im Hinblick hierauf hatte. Insoweit ist auch zu beachten, dass es sich bei dem Bescheid vom 29. Oktober 1997 nicht um einen Leistungsbescheid, sondern lediglich um einen Bescheid im Vormerkungsverfahren gehandelt hat. Der Kläger kannte mithin die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Oktober 1997 im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB 10 durch den Bescheid vom 9. Dezember 1997 vor dem Beginn der eigentlichen Rentenzahlung auf Grund des rechtswidrigen Vormerkungsbescheides vom 29. Oktober 1997. Die Beklagte war mithin berechtigt, den Bescheid vom 29. Oktober 1997 für die Vergangenheit, zumindest ab Rentenbeginn am 1. Januar 1998 zurückzunehmen.

Die Beklagte hat auch die erforderlichen Fristen für eine rechtmäßige Rücknahme, bezogen auf die Vergangenheit, eingehalten. Nach Abs. 3 des § 45 SGB 10 kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung - ZPO - vorliegen. Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde ...

Nur in den Fällen von Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dieses innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Beklagte hat den rechtswidrigen Bescheid vom 29. Oktober 1997 spätestens durch Bescheid vom 3. Februar 1998, also ca. drei Monate nach dessen Bekanntgabe bereits zurückgenommen. Damit ist sowohl die Einjahres- als auch die Zweijahresfrist nach den Absätzen 3 und 4 des § 45 SGB 10 eingehalten worden.

Die Beklagte hat ebenso ihr Ermessen pflicht- und ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat darauf hingewiesen, dass der zurückgenommene Bescheid kein Leistungsbescheid sei und bereits im Bescheid vom 9. Dezember 1997 ausgeführt, dass eine vorzeitige Rücknahme - damals für die Zukunft - aber insgesamt gesehen für drei Monate der Vergangenheit erforderlich gewesen sei, um eine Rentenüberzahlung zu vermeiden. Es überwiege das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Leistungsgewährung, dem kein rechtlich beachtenswertes Interesse des Klägers entgegenstehe.

Zwar hat die Beklagte vor der Änderung der Zuordnung der polnischen Arbeitszeiten des Klägers durch den Rentenbescheid vom 9. Dezember 1997 gegenüber dem Bescheid vom 29. Oktober 1997 keine Anhörung bezüglich der Aufhebung des letzteren Bescheides durchgeführt. Sie hat dieses jedoch im Bescheid vom 9. Dezember 1999 bereits nachgeholt und der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Erlass des Aufhebungsbescheides und Erteilung des Widerspruchsbescheides im Rentenverfahren. Angesichts dessen muss die anfänglich unterlassene Anhörung als geheilt angesehen werden (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Juli 1994 - 7 RAr 104/93). Im Übrigen gilt hier, dass die Beklagte im Interesse des Klägers die Anhörung mit der Erteilung des Rentenbescheides verbunden hat, um Verzögerungen bei der Auszahlung der Rente zu vermeiden.

Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 193 und 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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