Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3533/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3702/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts F. vom 7. Mai 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1960 geborene Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt. In diesem Beruf war er von 1979 bis 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitsuchend gemeldet. Seit 1. Januar 2005 bezieht der Kläger durchgehend Arbeitslosengeld II.
Am 28. April 2005 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab an, sich aufgrund seiner Lungenbeschwerden für erwerbsgemindert zu halten. Nach Beiziehung insbesondere der Berichte der pneumologischen Abteilung der Universitäts-Klinik F. ließ die Beklagte den Kläger in der ärztlichen Untersuchungsstelle F. vom Internisten und Sozialmediziner Dr. C. begutachten. Dieser führte in seinem Gutachten vom 10. Juni 2005 aus, der Kläger leide an Alkoholabhängigkeit, Übergewicht, metabolischem Syndrom, behandeltem Bluthochdruck, behandeltem Schlafapnoe-Syndrom und Schwerhörigkeit beidseits durch Hörgeräte kompensiert. Die aktuellen anamnestischen Angaben sowie die Laborwerte gäben Hinweise darauf, dass der Kläger wieder - in kontrolliertem - Rahmen trinke. Körperliche Folgen einer Lungenentzündung 2002 hätten sich weitgehend zurückgebildet. Der Bluthochdruck sei medikamentös gut eingestellt. Das Schlafapnoe-Syndrom werde durch nächtliche CPAP-Beatmung behandelt; nach den Angaben des Klägers sei die Tagesmüdigkeit verschwunden und er schlafe nachts durch. Ohne wesentliche Bedeutung für die berufliche Leistungsfähigkeit bestünde eine beginnende Kniegelenksarthrose beidseits. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten regelmäßig über 6 Stunden ausüben; Arbeiten mit Belastung der Kniegelenke und - wegen des Alkoholkonsums - unfallträchtige Tätigkeiten seien zu vermeiden. Wegen der Schwerhörigkeit seien Arbeiten mit Publikumsverkehr nur mit Einschränkungen möglich. Für den zuletzt ausgeübten Beruf des Maurers sei von einem Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich auszugehen. Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar den erlernten Beruf des Maurers nicht mehr ausüben; zumutbar seien ihm jedoch Verweisungstätigkeiten als Pförtner oder LagerverW ... Eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lägen nicht vor. Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 4. Juli 2005 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, es seien nicht alle bei ihm vorliegenden Krankheiten berücksichtigt worden. Aufgrund seines erheblich angegriffenen Gesundheitszustandes sei er nicht in der Lage, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Er legte noch einen Befundbericht der kardiologischen Praxis Dr. K. vom 3. August 2005 vor, wonach als Diagnose eine arterielle Hypertonie mit Sekundärveränderungen am Herzen vorliege, wobei kein Nachweis einer belastungsconoraren Insuffizienz bis zur 150 Watt-Stufe bei normaler systolischer Ventrikelfunktion gegeben sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt an den genannten Verweisungstätigkeiten LagerverW. und Pförtner fest.
Mit der am 25. August 2005 beim Sozialgericht F. (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterverfolgt. Ihm komme Berufsschutz als gelernter Maurer zu. Diese Tätigkeit sei ihm unstreitig nicht mehr zuzumuten. Auf die Tätigkeiten eines Pförtners oder LagerverW.s könne er nicht verwiesen werden. Die Tätigkeit als Pförtner sei ihm sozial nicht zumutbar. Die Tätigkeit als LagerverW. komme aufgrund der dafür erforderlichen, ihm fehlenden PC-Kenntnisse nicht in Betracht. Er habe Zeit seines Erwerbslebens nur als Maurer und damit handwerklich gearbeitet. Auch die Verweisung auf eine Tätigkeit als Registrator sei in seinem Falle daher ausgeschlossen; diesen Beruf könne er nicht innerhalb von 3 Monaten erlernen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat an der Verweisungstätigkeit eines LagerverW.s festgehalten sowie auf die Verweisungstätigkeit als Registrator und Poststellenmitarbeiter mit einer Vergütung in der Gruppe BAT VIII hingewiesen. Diese Tätigkeiten seien dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Das SG hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen von Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenerkrankungen Dr. R., Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. F. und Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie N. eingeholt. Dr. R. hat ausgeführt, beim Kläger sei eine Innenohrhochtonschwerhörigkeit beidseits mit einem prozentualen Hörverlust von 20 % beidseits vorhanden und im Sommer 2004 ein Schlafapnoe-Syndrom durch die Universitäts-Klinik F. bestätigt worden. Als Maurer sei der Kläger nicht mehr einsetzbar; als LagerverW. oder für leichte körperliche Tätigkeiten sei er 8 Stunden täglich einsetzbar. Dr. F. hat dargelegt, als Maurer sei der Kläger weniger als 3 Stunden, als Registrator bzw. für Arbeiten mit leichter körperlicher Tätigkeit sei er 3 bis 6 Stunden einsetzbar. Arzt N. hat in seiner Aussage vom 30. April 2007 mitgeteilt, er behandle den Kläger seit 15. Februar 2007. Als Befunde hat er mitgeteilt, der Kläger sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er wirke etwas depressiv dysthym gestimmt, wirke kraftlos und hinsichtlich seiner Zukunftseinschätzung ängstlich - resignativ. Der Kläger gebe an, er trinke nicht mehr frühere Alkoholmengen, sondern es verbleibe bei einem normalen gelegentlichen Alkoholkonsum. Die Kniegelenksbeschwerden würden ihn in der Bewegungsfähigkeit und Ausdauer einschränken. Im Falle einer Rentenablehnung befürchte er auch bei stundenreduzierter und leichter Tätigkeit schwere Konzentrationsstörungen und mangelnde Durchhaltefähigkeit. Weiter gab Arzt N. an, der Kläger halte nach seinem subjektiven Verhalten eine 6-stündige Belastung nicht für möglich; von Seiten seines Fachgebietes sei eine 6-stündige Tätigkeit denkbar, wenn es sich um eine einfach strukturierte und auch intellektuell nicht fordernde Tätigkeit handele. Das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sorge trotz Kompensation für eine gewisse Tagesmüdigkeit und Konzentrationsmängel. In der Folge hat das SG den Chefarzt der Inneren Abteilung der HELIOS R. Klinik B. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 8. August 2006 hat Chefarzt Dr. W. Alkoholkrankheit mit fortgesetztem Alkoholkonsum, dadurch bedingte Steatosis hepatis und eine Hyperurikämie ohne Arthropathie, ein hochgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom bei nächtlicher CPAP-Therapie gut kompensiert, arterielle Hypertonie, Adipositas I Grades, Cholecystolithiasis, Nierenparenchymzysten und eine Proteinurie sowie eine beginnende Kniegelenksarthrose beidseits diagnostiziert. Den Nikotin- und Alkoholkonsum habe der Kläger fortgesetzt; beim aktuellen Ausmaß bestehe keine akute Gesundheitsgefährdung. Der Kläger könne mehrere Stunden ohne Alkohol auszukommen; der aktuelle Alkoholkonsum spräche nicht gegen eine berufliche Tätigkeit. Der Kläger könne den Alkoholkonsum derzeit kontrollieren. Die Pankreatitis sei ausgeheilt. Die Steatosis hepatis sei nicht leistungsirritierend. Die schwere Lungenerkrankung mit Lungenentzündung 2002 sei komplett ausgeheilt und nicht mehr leistungsirritierend. Das schwere obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sei unter nächtlicher CPAP-Therapie gut kompensiert. Es bestünden geringe Schlafstörungen mit nicht sehr ausgeprägten Auswirkungen auf die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit am Tage; das deutliche Übergewicht bedinge eine reduzierte körperliche Ausdauerleistung. Dem Kläger könnten unter Beachtung qualitativer Funktionseinschränkungen leichte Tätigkeiten mindestens 6 Stunden zugemutet werden. Das Tragen von Lasten bis 10 kg sei gut möglich; Lasten bis 25 kg seien für kurze Zeit möglich. Tätigkeiten mit überwiegendem Stehen oder Gehen oder Sitzen seien möglich, häufiges Bücken und Knien sei zu vermeiden ebenso wie unfallgefährdende Tätigkeiten. Schwierige Tätigkeiten geistiger Art oder mit besonderer nervlicher Beanspruchung seien wegen möglicher Aufmerksamkeits-, Konzentrationsstörungen nicht zuzumuten. Weiterhin hat das SG den Facharzt für Innere Medizin, psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. G. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 31. August 2007 hat Dr. G. eine mittelgradig depressive Episode bei Dysthymie diagnostiziert. Dem Kläger seien unter Beachtung qualitativer Funktionseinschränkungen leichte Tätigkeiten in einem eher geschützten Arbeitsumfeld unter Anleitung noch vollschichtig zumutbar. Bei einer Tätigkeit als Registrator müssten aus medizinischer Sicht vor dem Hintergrund der dargelegten erheblichen Einschränkung der psycho-mentalen Belastbarkeit erhebliche Zweifel geäußert werden; es sprächen insbesondere die glaubhaft eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und die mangelnde Stresstoleranz dagegen. Seit Mai übe er einen 1-Euro-Job in W. aus. Der Aufgabenbereich bestehe aus Entrümpelung, Rasen mähen, Hecken schneiden und ähnlichen Tätigkeiten mit 6 bis 8 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche. Mittlerweile sei bei dieser Tätigkeit mehr Routine eingetreten, so dass er sich nicht mehr vollständig ausgefüllt fühle. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2008 ist Dr. G. dabei geblieben, dass das Umstellungs- und Anpassungsvermögen des Klägers gravierend beeinträchtigt sei. Bereits im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Birkenbuck sei eine "leichte Merkfähigkeitsstörung" beschrieben. Auch Dr. W. spreche von Einschränkungen der Aufmerksamkeit und Konzentration allein auf Grundlage des Schlafapnoe-Syndroms. Schließlich verweise auch Nervenarzt Dr. N. hierauf. Für eine Depression wesentlich sei das subjektive Empfinden von einer Veränderung der kognitiven Abläufe, der Gedächtnisleistung sowie der geistigen Kapazitäten. Mit Urteil vom 7. Mai 2008 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2005 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2010 zu gewähren. Im Hinblick auf einen früheren Rentenbeginn hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger könne nur noch leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung und unter Vermeidung von Tätigkeiten mit erhöhter oder hoher Verantwortung und nervlicher Belastung ausüben. Längeres Arbeiten am PC sowie eigenverantwortliches Disponieren und Organisieren von Arbeitsläufen komme nicht mehr in Betracht. Dieses Leistungsbild ergäbe sich aus den vom Gericht eingeholten Gutachten. Mit diesem Restleistungsvermögen könne der Kläger nicht auf eine Tätigkeit als Lagerverwalter verwiesen werden, da er den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen sei. Auch auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters in der öffentlichen Verwaltung sei der Kläger nicht verweisbar. Die Tätigkeit in einer Registratur auf zumutbarer Qualifikationsebene (Vergütungsgruppe VIII BAT) erfordere Verantwortungsbewusstsein, Sorgfalt und Konzentrationsfähigkeit; gelegentlicher Zeitdruck könne nicht ausgeschlossen werden. Die beim Kläger vorliegenden Einschränkungen auf kognitivem Gebiet, insbesondere die festgestellte rasche Erschöpfbarkeit und die Verminderung der geistigen Kapazitäten sprächen gegen die Verrichtung einer solchen Tätigkeit. Es sei ihm nicht möglich die erforderlichen Kenntnisse innerhalb einer maximalen Einarbeitungszeit von 3 Monaten zu erlernen. Er verfüge über keine Erfahrungen im Umgang mit PC bzw. mit bürotechnischen Tätigkeiten. Die Tätigkeit in der Poststelle im öffentlichen Dienst erfordere mit dem Heben und Tragen von Lasten eine mittelschwere Belastbarkeit, die beim Kläger aufgrund seiner orthopädischen Beschwerde nicht mehr gegeben sei.
Gegen das gegen Empfangsbekenntnis am 22. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. August 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Der Kläger könne mittelschwere Arbeiten mit gelegentlichem Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen 6 Stunden täglich verrichten; das Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, kurzfristig auch 25 kg, sei möglich. Dem Kläger sei eine durchschnittliche Intelligenz bescheinigt und vermerkt, dass das Auffassungsvermögen in keinster Weise beeinträchtigt sei; der formale und inhaltliche Gedankengang sei ungestört. Im Antrieb wirke er allenfalls geringgradig gemindert. Für eine erheblich eingeschränkte psychomentale Belastbarkeit mit begleitenden Konzentrationsstörungen mangle es an entsprechend objektiven Befunden. Bei der Tätigkeit eines Registrators bzw. Poststellenmitarbeiters handele es sich um körperlich leichte Arbeiten, die im Wechsel der Körperhaltungen ausgeführt werden könnten. Ggfs. müsse mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kämen nicht vor. Eine Ausbildung in einem kaufmännischen oder Verwaltungsberuf sei zwar von Vorteil, sei aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesen Tätigkeiten. Die Arbeit eines Registrators weise weder einen hohen Bildschirmanteil auf noch erfordere sie umfangreiche - innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Die in Registraturen eingesetzte Computersoftware sei menügeführt und es müsse überwiegend nur z. B. Aktenzeichen und Empfänger eingegeben werden. Menügeführte Handlungen seien auch im täglichen Leben weitverbreitet.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts F. vom 7. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuwesen.
Die von Dr. G. bestätigte gravierende Beeinträchtigung des Umstellungs- und Anpassungsvermögens rechtfertige die Auffassung, dass er nicht auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters in der öffentlichen Verwaltung verwiesen werden könne. Es sei ihm nicht möglich, innerhalb von höchstens 3 Monaten die für die Tätigkeit eine Registrators erforderlichen Kenntnisse zu erwerben.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (24 230960 D 004, 2 Bände), die Klageakte des SG (S 2 R 3533/05) und die Berufungsakte des Senats (L 2 R 3702/08) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet; das angegriffene Urteil ist aufzuheben. Der die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 205 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die hier allein im Streit steht.
Gemäß § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst die Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Bei Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss zunächst der bisherige Beruf festgestellt und danach geklärt werden, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden kann. Hierzu hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, demzufolge sich die rentenversicherungspflichtigen Berufstätigkeiten in mehrere Gruppen aufteilen lassen, die durch "Leitberufe" charakterisiert werden. Es handelt sich hierbei um die Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, der Facharbeiter, der angelernten Arbeiter (sonstige Ausbildungsberufe) und schließlich der ungelernten Arbeiter, wobei die Gruppe der angelernten Arbeiter in sich sehr inhomogen ist und deshalb in zwei Untergruppen (jeweils nach Dauer der Anlernzeit) zu unterteilen ist. Dem unteren Bereich der Stufe des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 S. 186/187). Wer mit seinem bisherigen Beruf einer dieser Gruppen angehört, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - in der Regel auf eine Tätigkeit der jeweils nächst unteren Stufe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht einen Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern verlangt, ausgehend von diesem Beruf, einen "zumutbaren beruflichen Abstieg" in Kauf zu nehmen. Erst wenn ein Versicherter auch auf eine ihm zumutbare andere Tätigkeit nicht verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 55, 75, 86 und 90 sowie SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 2, 17, 28 und 41).
Der Kläger ist als Facharbeiter (Maurer mit abgeschlossener Ausbildung) unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 -, vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -). Der Kläger kann damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25.5.2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 48 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf, noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. vom 8. September 1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr.
Der Kläger ist auch nicht etwas aufgrund einer mangelnden Anpassung- und Umstellungsfähigkeit, welche einher gingen mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen daran gehindert, einer Tätigkeit als Registrator nachzugehen bzw. sich innerhalb von 3 Monaten die für diese Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen Umgang mit dem PC zu verschaffen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet allenfalls an einer Dysthymie, nicht jedoch an einer mittelgradig depressiven Episode bei Dysthymie, wovon Dr. G. in seinem Gutachten vom 31. August 2007 ausgeht, leidet. Deswegen ist der Senat auch nicht von der gravierenden Beeinträchtigung des Umstellungs- und Anpassungsvermögens des Klägers überzeugt, wie von Dr. G. angeführt. Eine so schwerwiegende Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet, wie sie Dr. G. behauptet, liegt nicht vor. Dies ergibt sich aus der im Gutachten von Dr. G. vom 31. August 2007 wiedergegebenen Tagesstrukturierung und Freizeitgestaltung und aus den dort wiedergegebenen noch vorhandene Ressourcen des Klägers. Dieser übt seit Mai 2007 einen 1-Euro-Job in W. aus, wobei er täglich 6 bis 8 Stunden an 5 Tagen in der Woche verschiedene Tätigkeiten wie Entrümpelung, Rasen mähen, Hecken schneiden und ähnliche Tätigkeiten verrichtet. Hierzu hat der Kläger selbst geschildert, dass ihm diese Tätigkeiten anfänglich viel Freude gemacht hätten, mittlerweile jedoch mehr Routine eingetreten sei, weshalb er sich auch nicht mehr vollständig durch diese Tätigkeiten ausgefüllt fühle. Der Kläger schildert sich als sehr naturverbunden; er wandere sehr gerne und reise mit einem Baden-Württemberg-Ticket mit der Bahn durch das Land Baden-Württemberg. Auch gehe er im Sommer gerne schwimmen. Einem Freund, der Schafe züchtet, helfe er gelegentlich. Aus all diesen Angaben ist zu schließen, dass der Kläger nicht an einer mittelgradigen depressiven Erkrankung leidet. Allenfalls folgt daraus, die Diagnose eine Dysthymie. Aus den geschilderten Tagesabläufen und Freizeitgestaltungen kann jedenfalls auf gravierende, krankheitsbedingte Einschränkungen der Anpassung- und Umstellungsfähigkeit des Klägers nicht geschlossen werden. Im psychopathologischen Befund hat Dr. G. eine durchschnittliche Intelligenz des Klägers angegeben. Weiter ist das Auffassungsvermögen in keinster Weise beeinträchtigt; der formale und inhaltliche Gedankengang ist nicht beschwert. Zwar - so Dr. G. - wirke der Kläger depressiv herabgestimmt; sein Antrieb ist jedoch allenfalls geringgradig gemindert. Auch sind beim Kläger nicht die Aufmerksamkeit- bzw. Konzentrationsstörungen gegeben, wie sie Dr. G. anführt. Dieser geht von "glaubhaft eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und mangelnder Stresstoleranz" aus. In seinem Gutachten finden sich jedoch keinerlei Hinweise für objektivierbare Konzentrationsstörungen; diese werden vom Kläger nur subjektiv beklagt, nicht aber von Dr. G. im psychopathologischen Befund objektiv beschrieben. Dr. G. beschränkt sich darauf, die subjektiven, anamnestisch geschilderten Angaben des Klägers wiederzugeben. Dies gilt im Übrigen auch für die von Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie N. in seiner schriftlichen Auskunft vom 30. April 2007 angeführten "reaktiv-depressiven Antriebsmängel und Konzentrationsminderungen". Dieser behandelnde Arzt des Klägers teilt diesbezüglich jedoch keine von ihm erhobenen Befunde mit, sondern beschränkt sich ebenfalls darauf, das ihm vom Kläger geschilderte "Erleben von Kraftlosigkeit, Konzentrationsverlust und mangelnder Durchhaltefähigkeit" wiederzugeben. Schließlich folgen auch aus dem Gutachten von Dr. W. vom 8. August 2006 keine so gravierenden Einschränkungen der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit des Klägers, als dass der Senat Zweifel daran haben könnte, dass der Kläger sowohl im Hinblick auf das Erwerben der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung der Verweisungstätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten als auch im Hinblick auf die Ausübung dieser Tätigkeit überfordert sein könnte. Dr. W. spricht von Auswirkungen des schweren obstruktiven Schlafabnoe-Syndroms auf die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit des Klägers, führt aber selbst aus, dass dieses unter der durchgeführten nächtlichen CPAP-Therapie kompensiert sei, weswegen nur noch geringe Schlafstörungen bestünden. Dass von den festgestellten geringen Schlafstörungen nach Überzeugung des Senats auch nur geringe Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit- und Konzentrationsfähigkeit des Klägers bestehen, unterstreicht dieser selbst, als er Dr. W. gegenüber von einer subjektiv deutlich gebesserten Nasenatmung unter der durchgeführten CPAP-Therapie mit einer Verbesserung des Einschlafens und Durchschlafens - nur 2-maliges Erwachen gegen 23 Uhr und gegen 7 Uhr - berichtet hat und sich selbst deswegen morgens ausgeruhter und am Tage leistungsfähiger fühlt.
Im Übrigen wird der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggfs. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005, aaO unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so Gutachten von Dr. W. vom 8. August 2006 und Gutachten Dr. G. vom 31. August 2007). Er kann außerdem Lasten bis 10 kg Gewicht, ggfs. auch gelegentlich bis 25 kg Gewicht, heben oder tragen. Die beginnende Kniegelenksarthrose beidseits ist derzeit ohne Auswirkungen auf die Belastbarkeit des Klägers im Hinblick auf die körperlichen Anforderungen der Tätigkeit eines Registators.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeits-" oder eines "Seltenheitsfalles" im Sinne der Eingangs dargestellten 3-stufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens genügt. Der Kläger hat dazu auch noch vorgetragen.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er nicht berufsunfähig.
Nach all diesen Gründen sind entgegen der Auffassung des SG die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Somit ist folglich das Urteil des SG vom 7. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1960 geborene Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt. In diesem Beruf war er von 1979 bis 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitsuchend gemeldet. Seit 1. Januar 2005 bezieht der Kläger durchgehend Arbeitslosengeld II.
Am 28. April 2005 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab an, sich aufgrund seiner Lungenbeschwerden für erwerbsgemindert zu halten. Nach Beiziehung insbesondere der Berichte der pneumologischen Abteilung der Universitäts-Klinik F. ließ die Beklagte den Kläger in der ärztlichen Untersuchungsstelle F. vom Internisten und Sozialmediziner Dr. C. begutachten. Dieser führte in seinem Gutachten vom 10. Juni 2005 aus, der Kläger leide an Alkoholabhängigkeit, Übergewicht, metabolischem Syndrom, behandeltem Bluthochdruck, behandeltem Schlafapnoe-Syndrom und Schwerhörigkeit beidseits durch Hörgeräte kompensiert. Die aktuellen anamnestischen Angaben sowie die Laborwerte gäben Hinweise darauf, dass der Kläger wieder - in kontrolliertem - Rahmen trinke. Körperliche Folgen einer Lungenentzündung 2002 hätten sich weitgehend zurückgebildet. Der Bluthochdruck sei medikamentös gut eingestellt. Das Schlafapnoe-Syndrom werde durch nächtliche CPAP-Beatmung behandelt; nach den Angaben des Klägers sei die Tagesmüdigkeit verschwunden und er schlafe nachts durch. Ohne wesentliche Bedeutung für die berufliche Leistungsfähigkeit bestünde eine beginnende Kniegelenksarthrose beidseits. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten regelmäßig über 6 Stunden ausüben; Arbeiten mit Belastung der Kniegelenke und - wegen des Alkoholkonsums - unfallträchtige Tätigkeiten seien zu vermeiden. Wegen der Schwerhörigkeit seien Arbeiten mit Publikumsverkehr nur mit Einschränkungen möglich. Für den zuletzt ausgeübten Beruf des Maurers sei von einem Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich auszugehen. Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar den erlernten Beruf des Maurers nicht mehr ausüben; zumutbar seien ihm jedoch Verweisungstätigkeiten als Pförtner oder LagerverW ... Eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lägen nicht vor. Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 4. Juli 2005 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, es seien nicht alle bei ihm vorliegenden Krankheiten berücksichtigt worden. Aufgrund seines erheblich angegriffenen Gesundheitszustandes sei er nicht in der Lage, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Er legte noch einen Befundbericht der kardiologischen Praxis Dr. K. vom 3. August 2005 vor, wonach als Diagnose eine arterielle Hypertonie mit Sekundärveränderungen am Herzen vorliege, wobei kein Nachweis einer belastungsconoraren Insuffizienz bis zur 150 Watt-Stufe bei normaler systolischer Ventrikelfunktion gegeben sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt an den genannten Verweisungstätigkeiten LagerverW. und Pförtner fest.
Mit der am 25. August 2005 beim Sozialgericht F. (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterverfolgt. Ihm komme Berufsschutz als gelernter Maurer zu. Diese Tätigkeit sei ihm unstreitig nicht mehr zuzumuten. Auf die Tätigkeiten eines Pförtners oder LagerverW.s könne er nicht verwiesen werden. Die Tätigkeit als Pförtner sei ihm sozial nicht zumutbar. Die Tätigkeit als LagerverW. komme aufgrund der dafür erforderlichen, ihm fehlenden PC-Kenntnisse nicht in Betracht. Er habe Zeit seines Erwerbslebens nur als Maurer und damit handwerklich gearbeitet. Auch die Verweisung auf eine Tätigkeit als Registrator sei in seinem Falle daher ausgeschlossen; diesen Beruf könne er nicht innerhalb von 3 Monaten erlernen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat an der Verweisungstätigkeit eines LagerverW.s festgehalten sowie auf die Verweisungstätigkeit als Registrator und Poststellenmitarbeiter mit einer Vergütung in der Gruppe BAT VIII hingewiesen. Diese Tätigkeiten seien dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Das SG hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen von Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenerkrankungen Dr. R., Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. F. und Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie N. eingeholt. Dr. R. hat ausgeführt, beim Kläger sei eine Innenohrhochtonschwerhörigkeit beidseits mit einem prozentualen Hörverlust von 20 % beidseits vorhanden und im Sommer 2004 ein Schlafapnoe-Syndrom durch die Universitäts-Klinik F. bestätigt worden. Als Maurer sei der Kläger nicht mehr einsetzbar; als LagerverW. oder für leichte körperliche Tätigkeiten sei er 8 Stunden täglich einsetzbar. Dr. F. hat dargelegt, als Maurer sei der Kläger weniger als 3 Stunden, als Registrator bzw. für Arbeiten mit leichter körperlicher Tätigkeit sei er 3 bis 6 Stunden einsetzbar. Arzt N. hat in seiner Aussage vom 30. April 2007 mitgeteilt, er behandle den Kläger seit 15. Februar 2007. Als Befunde hat er mitgeteilt, der Kläger sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er wirke etwas depressiv dysthym gestimmt, wirke kraftlos und hinsichtlich seiner Zukunftseinschätzung ängstlich - resignativ. Der Kläger gebe an, er trinke nicht mehr frühere Alkoholmengen, sondern es verbleibe bei einem normalen gelegentlichen Alkoholkonsum. Die Kniegelenksbeschwerden würden ihn in der Bewegungsfähigkeit und Ausdauer einschränken. Im Falle einer Rentenablehnung befürchte er auch bei stundenreduzierter und leichter Tätigkeit schwere Konzentrationsstörungen und mangelnde Durchhaltefähigkeit. Weiter gab Arzt N. an, der Kläger halte nach seinem subjektiven Verhalten eine 6-stündige Belastung nicht für möglich; von Seiten seines Fachgebietes sei eine 6-stündige Tätigkeit denkbar, wenn es sich um eine einfach strukturierte und auch intellektuell nicht fordernde Tätigkeit handele. Das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sorge trotz Kompensation für eine gewisse Tagesmüdigkeit und Konzentrationsmängel. In der Folge hat das SG den Chefarzt der Inneren Abteilung der HELIOS R. Klinik B. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 8. August 2006 hat Chefarzt Dr. W. Alkoholkrankheit mit fortgesetztem Alkoholkonsum, dadurch bedingte Steatosis hepatis und eine Hyperurikämie ohne Arthropathie, ein hochgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom bei nächtlicher CPAP-Therapie gut kompensiert, arterielle Hypertonie, Adipositas I Grades, Cholecystolithiasis, Nierenparenchymzysten und eine Proteinurie sowie eine beginnende Kniegelenksarthrose beidseits diagnostiziert. Den Nikotin- und Alkoholkonsum habe der Kläger fortgesetzt; beim aktuellen Ausmaß bestehe keine akute Gesundheitsgefährdung. Der Kläger könne mehrere Stunden ohne Alkohol auszukommen; der aktuelle Alkoholkonsum spräche nicht gegen eine berufliche Tätigkeit. Der Kläger könne den Alkoholkonsum derzeit kontrollieren. Die Pankreatitis sei ausgeheilt. Die Steatosis hepatis sei nicht leistungsirritierend. Die schwere Lungenerkrankung mit Lungenentzündung 2002 sei komplett ausgeheilt und nicht mehr leistungsirritierend. Das schwere obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sei unter nächtlicher CPAP-Therapie gut kompensiert. Es bestünden geringe Schlafstörungen mit nicht sehr ausgeprägten Auswirkungen auf die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit am Tage; das deutliche Übergewicht bedinge eine reduzierte körperliche Ausdauerleistung. Dem Kläger könnten unter Beachtung qualitativer Funktionseinschränkungen leichte Tätigkeiten mindestens 6 Stunden zugemutet werden. Das Tragen von Lasten bis 10 kg sei gut möglich; Lasten bis 25 kg seien für kurze Zeit möglich. Tätigkeiten mit überwiegendem Stehen oder Gehen oder Sitzen seien möglich, häufiges Bücken und Knien sei zu vermeiden ebenso wie unfallgefährdende Tätigkeiten. Schwierige Tätigkeiten geistiger Art oder mit besonderer nervlicher Beanspruchung seien wegen möglicher Aufmerksamkeits-, Konzentrationsstörungen nicht zuzumuten. Weiterhin hat das SG den Facharzt für Innere Medizin, psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. G. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 31. August 2007 hat Dr. G. eine mittelgradig depressive Episode bei Dysthymie diagnostiziert. Dem Kläger seien unter Beachtung qualitativer Funktionseinschränkungen leichte Tätigkeiten in einem eher geschützten Arbeitsumfeld unter Anleitung noch vollschichtig zumutbar. Bei einer Tätigkeit als Registrator müssten aus medizinischer Sicht vor dem Hintergrund der dargelegten erheblichen Einschränkung der psycho-mentalen Belastbarkeit erhebliche Zweifel geäußert werden; es sprächen insbesondere die glaubhaft eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und die mangelnde Stresstoleranz dagegen. Seit Mai übe er einen 1-Euro-Job in W. aus. Der Aufgabenbereich bestehe aus Entrümpelung, Rasen mähen, Hecken schneiden und ähnlichen Tätigkeiten mit 6 bis 8 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche. Mittlerweile sei bei dieser Tätigkeit mehr Routine eingetreten, so dass er sich nicht mehr vollständig ausgefüllt fühle. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2008 ist Dr. G. dabei geblieben, dass das Umstellungs- und Anpassungsvermögen des Klägers gravierend beeinträchtigt sei. Bereits im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Birkenbuck sei eine "leichte Merkfähigkeitsstörung" beschrieben. Auch Dr. W. spreche von Einschränkungen der Aufmerksamkeit und Konzentration allein auf Grundlage des Schlafapnoe-Syndroms. Schließlich verweise auch Nervenarzt Dr. N. hierauf. Für eine Depression wesentlich sei das subjektive Empfinden von einer Veränderung der kognitiven Abläufe, der Gedächtnisleistung sowie der geistigen Kapazitäten. Mit Urteil vom 7. Mai 2008 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2005 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2010 zu gewähren. Im Hinblick auf einen früheren Rentenbeginn hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger könne nur noch leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung und unter Vermeidung von Tätigkeiten mit erhöhter oder hoher Verantwortung und nervlicher Belastung ausüben. Längeres Arbeiten am PC sowie eigenverantwortliches Disponieren und Organisieren von Arbeitsläufen komme nicht mehr in Betracht. Dieses Leistungsbild ergäbe sich aus den vom Gericht eingeholten Gutachten. Mit diesem Restleistungsvermögen könne der Kläger nicht auf eine Tätigkeit als Lagerverwalter verwiesen werden, da er den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen sei. Auch auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters in der öffentlichen Verwaltung sei der Kläger nicht verweisbar. Die Tätigkeit in einer Registratur auf zumutbarer Qualifikationsebene (Vergütungsgruppe VIII BAT) erfordere Verantwortungsbewusstsein, Sorgfalt und Konzentrationsfähigkeit; gelegentlicher Zeitdruck könne nicht ausgeschlossen werden. Die beim Kläger vorliegenden Einschränkungen auf kognitivem Gebiet, insbesondere die festgestellte rasche Erschöpfbarkeit und die Verminderung der geistigen Kapazitäten sprächen gegen die Verrichtung einer solchen Tätigkeit. Es sei ihm nicht möglich die erforderlichen Kenntnisse innerhalb einer maximalen Einarbeitungszeit von 3 Monaten zu erlernen. Er verfüge über keine Erfahrungen im Umgang mit PC bzw. mit bürotechnischen Tätigkeiten. Die Tätigkeit in der Poststelle im öffentlichen Dienst erfordere mit dem Heben und Tragen von Lasten eine mittelschwere Belastbarkeit, die beim Kläger aufgrund seiner orthopädischen Beschwerde nicht mehr gegeben sei.
Gegen das gegen Empfangsbekenntnis am 22. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. August 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Der Kläger könne mittelschwere Arbeiten mit gelegentlichem Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen 6 Stunden täglich verrichten; das Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, kurzfristig auch 25 kg, sei möglich. Dem Kläger sei eine durchschnittliche Intelligenz bescheinigt und vermerkt, dass das Auffassungsvermögen in keinster Weise beeinträchtigt sei; der formale und inhaltliche Gedankengang sei ungestört. Im Antrieb wirke er allenfalls geringgradig gemindert. Für eine erheblich eingeschränkte psychomentale Belastbarkeit mit begleitenden Konzentrationsstörungen mangle es an entsprechend objektiven Befunden. Bei der Tätigkeit eines Registrators bzw. Poststellenmitarbeiters handele es sich um körperlich leichte Arbeiten, die im Wechsel der Körperhaltungen ausgeführt werden könnten. Ggfs. müsse mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kämen nicht vor. Eine Ausbildung in einem kaufmännischen oder Verwaltungsberuf sei zwar von Vorteil, sei aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesen Tätigkeiten. Die Arbeit eines Registrators weise weder einen hohen Bildschirmanteil auf noch erfordere sie umfangreiche - innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Die in Registraturen eingesetzte Computersoftware sei menügeführt und es müsse überwiegend nur z. B. Aktenzeichen und Empfänger eingegeben werden. Menügeführte Handlungen seien auch im täglichen Leben weitverbreitet.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts F. vom 7. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuwesen.
Die von Dr. G. bestätigte gravierende Beeinträchtigung des Umstellungs- und Anpassungsvermögens rechtfertige die Auffassung, dass er nicht auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters in der öffentlichen Verwaltung verwiesen werden könne. Es sei ihm nicht möglich, innerhalb von höchstens 3 Monaten die für die Tätigkeit eine Registrators erforderlichen Kenntnisse zu erwerben.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (24 230960 D 004, 2 Bände), die Klageakte des SG (S 2 R 3533/05) und die Berufungsakte des Senats (L 2 R 3702/08) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet; das angegriffene Urteil ist aufzuheben. Der die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 205 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die hier allein im Streit steht.
Gemäß § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst die Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Bei Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss zunächst der bisherige Beruf festgestellt und danach geklärt werden, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden kann. Hierzu hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, demzufolge sich die rentenversicherungspflichtigen Berufstätigkeiten in mehrere Gruppen aufteilen lassen, die durch "Leitberufe" charakterisiert werden. Es handelt sich hierbei um die Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, der Facharbeiter, der angelernten Arbeiter (sonstige Ausbildungsberufe) und schließlich der ungelernten Arbeiter, wobei die Gruppe der angelernten Arbeiter in sich sehr inhomogen ist und deshalb in zwei Untergruppen (jeweils nach Dauer der Anlernzeit) zu unterteilen ist. Dem unteren Bereich der Stufe des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 S. 186/187). Wer mit seinem bisherigen Beruf einer dieser Gruppen angehört, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - in der Regel auf eine Tätigkeit der jeweils nächst unteren Stufe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht einen Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern verlangt, ausgehend von diesem Beruf, einen "zumutbaren beruflichen Abstieg" in Kauf zu nehmen. Erst wenn ein Versicherter auch auf eine ihm zumutbare andere Tätigkeit nicht verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 55, 75, 86 und 90 sowie SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 2, 17, 28 und 41).
Der Kläger ist als Facharbeiter (Maurer mit abgeschlossener Ausbildung) unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 -, vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -). Der Kläger kann damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25.5.2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 48 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf, noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. vom 8. September 1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr.
Der Kläger ist auch nicht etwas aufgrund einer mangelnden Anpassung- und Umstellungsfähigkeit, welche einher gingen mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen daran gehindert, einer Tätigkeit als Registrator nachzugehen bzw. sich innerhalb von 3 Monaten die für diese Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen Umgang mit dem PC zu verschaffen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet allenfalls an einer Dysthymie, nicht jedoch an einer mittelgradig depressiven Episode bei Dysthymie, wovon Dr. G. in seinem Gutachten vom 31. August 2007 ausgeht, leidet. Deswegen ist der Senat auch nicht von der gravierenden Beeinträchtigung des Umstellungs- und Anpassungsvermögens des Klägers überzeugt, wie von Dr. G. angeführt. Eine so schwerwiegende Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet, wie sie Dr. G. behauptet, liegt nicht vor. Dies ergibt sich aus der im Gutachten von Dr. G. vom 31. August 2007 wiedergegebenen Tagesstrukturierung und Freizeitgestaltung und aus den dort wiedergegebenen noch vorhandene Ressourcen des Klägers. Dieser übt seit Mai 2007 einen 1-Euro-Job in W. aus, wobei er täglich 6 bis 8 Stunden an 5 Tagen in der Woche verschiedene Tätigkeiten wie Entrümpelung, Rasen mähen, Hecken schneiden und ähnliche Tätigkeiten verrichtet. Hierzu hat der Kläger selbst geschildert, dass ihm diese Tätigkeiten anfänglich viel Freude gemacht hätten, mittlerweile jedoch mehr Routine eingetreten sei, weshalb er sich auch nicht mehr vollständig durch diese Tätigkeiten ausgefüllt fühle. Der Kläger schildert sich als sehr naturverbunden; er wandere sehr gerne und reise mit einem Baden-Württemberg-Ticket mit der Bahn durch das Land Baden-Württemberg. Auch gehe er im Sommer gerne schwimmen. Einem Freund, der Schafe züchtet, helfe er gelegentlich. Aus all diesen Angaben ist zu schließen, dass der Kläger nicht an einer mittelgradigen depressiven Erkrankung leidet. Allenfalls folgt daraus, die Diagnose eine Dysthymie. Aus den geschilderten Tagesabläufen und Freizeitgestaltungen kann jedenfalls auf gravierende, krankheitsbedingte Einschränkungen der Anpassung- und Umstellungsfähigkeit des Klägers nicht geschlossen werden. Im psychopathologischen Befund hat Dr. G. eine durchschnittliche Intelligenz des Klägers angegeben. Weiter ist das Auffassungsvermögen in keinster Weise beeinträchtigt; der formale und inhaltliche Gedankengang ist nicht beschwert. Zwar - so Dr. G. - wirke der Kläger depressiv herabgestimmt; sein Antrieb ist jedoch allenfalls geringgradig gemindert. Auch sind beim Kläger nicht die Aufmerksamkeit- bzw. Konzentrationsstörungen gegeben, wie sie Dr. G. anführt. Dieser geht von "glaubhaft eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und mangelnder Stresstoleranz" aus. In seinem Gutachten finden sich jedoch keinerlei Hinweise für objektivierbare Konzentrationsstörungen; diese werden vom Kläger nur subjektiv beklagt, nicht aber von Dr. G. im psychopathologischen Befund objektiv beschrieben. Dr. G. beschränkt sich darauf, die subjektiven, anamnestisch geschilderten Angaben des Klägers wiederzugeben. Dies gilt im Übrigen auch für die von Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie N. in seiner schriftlichen Auskunft vom 30. April 2007 angeführten "reaktiv-depressiven Antriebsmängel und Konzentrationsminderungen". Dieser behandelnde Arzt des Klägers teilt diesbezüglich jedoch keine von ihm erhobenen Befunde mit, sondern beschränkt sich ebenfalls darauf, das ihm vom Kläger geschilderte "Erleben von Kraftlosigkeit, Konzentrationsverlust und mangelnder Durchhaltefähigkeit" wiederzugeben. Schließlich folgen auch aus dem Gutachten von Dr. W. vom 8. August 2006 keine so gravierenden Einschränkungen der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit des Klägers, als dass der Senat Zweifel daran haben könnte, dass der Kläger sowohl im Hinblick auf das Erwerben der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung der Verweisungstätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten als auch im Hinblick auf die Ausübung dieser Tätigkeit überfordert sein könnte. Dr. W. spricht von Auswirkungen des schweren obstruktiven Schlafabnoe-Syndroms auf die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit des Klägers, führt aber selbst aus, dass dieses unter der durchgeführten nächtlichen CPAP-Therapie kompensiert sei, weswegen nur noch geringe Schlafstörungen bestünden. Dass von den festgestellten geringen Schlafstörungen nach Überzeugung des Senats auch nur geringe Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit- und Konzentrationsfähigkeit des Klägers bestehen, unterstreicht dieser selbst, als er Dr. W. gegenüber von einer subjektiv deutlich gebesserten Nasenatmung unter der durchgeführten CPAP-Therapie mit einer Verbesserung des Einschlafens und Durchschlafens - nur 2-maliges Erwachen gegen 23 Uhr und gegen 7 Uhr - berichtet hat und sich selbst deswegen morgens ausgeruhter und am Tage leistungsfähiger fühlt.
Im Übrigen wird der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggfs. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005, aaO unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so Gutachten von Dr. W. vom 8. August 2006 und Gutachten Dr. G. vom 31. August 2007). Er kann außerdem Lasten bis 10 kg Gewicht, ggfs. auch gelegentlich bis 25 kg Gewicht, heben oder tragen. Die beginnende Kniegelenksarthrose beidseits ist derzeit ohne Auswirkungen auf die Belastbarkeit des Klägers im Hinblick auf die körperlichen Anforderungen der Tätigkeit eines Registators.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeits-" oder eines "Seltenheitsfalles" im Sinne der Eingangs dargestellten 3-stufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens genügt. Der Kläger hat dazu auch noch vorgetragen.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er nicht berufsunfähig.
Nach all diesen Gründen sind entgegen der Auffassung des SG die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Somit ist folglich das Urteil des SG vom 7. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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