L 3 R 19/09 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 778/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 19/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
§ 109 SGG, Gutachterkosten, Ablehnung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.

Die Beschwerdeführerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Übernahme der verauslagten Gutachtenkosten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse.

Die im Hauptverfahren beklagte Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland holte im Verwaltungsverfahren im Februar 2005 ein psychiatrisches Fachgutachten von Dr. H. ein. Im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht Halle ist neben ärztlichen Befundberichten ein weiteres psychiatrisches Gutachten von Dipl.-Med. K. unter dem 14. Dezember 2007 einholt worden, die ebenso wie Dr. H. zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei der Beschwerdeführerin noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich bestehe.

Die Beschwerdeführerin hat unter dem 10. April 2008 den Antrag nach § 109 SGG gestellt, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. gutachterlich zu hören und nach gerichtlicher Aufforderung am 22. April 2008 einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.200,- EUR eingezahlt. Am 7. Mai 2008 hat das Sozialgericht Halle die Beweisanordnung erlassen und Dr. J. als gerichtliche Sachverständige bestellt. Dr. J. hat am 17. Juli 2008 das von ihr gefertigte fachpsychiatrische Gutachten über die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht eingereicht. Auch nach ihrer Einschätzung könne die Klägerin regelmäßig sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Mit Urteil vom 17. September 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich in den Entscheidungsgründen unter anderem auch auf das Sachverständigengutachten von Dr. J. gestützt.

Die Beschwerdeführerin hat am 6. November 2008 den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Einholung des Gutachtens von Dr. J. auf die Staatskasse gestellt und argumentiert, deren Gutachten habe zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beigetragen und sei Grundlage der Entscheidung des Gerichts geworden.

Das Sozialgericht hat es mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 abgelehnt, die durch die Anhörung von Dr. J. entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen, da durch das Gutachten keine neuen objektiven Erkenntnisse gewonnen worden seien und es die Sachaufklärung nicht wesentlich gefördert habe. Es sei nur dasselbe Leistungsvermögen bestätigt worden, das zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des von Amts wegen eingeholten Gutachtens bereits festgestanden habe.

Gegen den ihr am 15. Dezember 2008 zugestellten Beschluss vom 11. Dezember 2008 hat die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2009 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, unter Abänderung des vorgenannten Beschlusses die durch die Anhörung der Sachverständigen Dr. J. entstandenen Kosten nach § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei das Sachverständigengutachten von Dr. J. für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung gewesen.

Die Beschwerdegegnerin hat sich einer Stellungnahme enthalten.

II.

Die nach § 172 Abs. 1 SGG statthafte, insbesondere gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung, ob die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG auf die Landeskasse zu übernehmen sind, trifft das Gericht nach Ermessen durch Beschluss, wobei es zu berücksichtigen hat, ob die Sachaufklärung durch das Gutachten objektiv wesentlich gefördert worden ist. Eine ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts über die Übernahme der Gutachtenkosten auf die Staatskasse ist im Beschwerdeverfahren voll und nicht nur auf etwaige Ermessensfehler hin überprüfbar (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm., 9. Aufl., § 109 Rn. 22).

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Gerichts, die Kosten auch dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn bei letztlich gleichlautender Leistungsbeurteilung "neue Erkenntnisse" gewonnen worden sind oder das Gericht sich auf diese "neuen Erkenntnisse" stützt (Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl., Rn. 272 f.). Die Sachaufklärung wäre beispielsweise auch dann gefördert, wenn das Gutachten weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich gemacht hätte oder wenn wegen des Gutachtens ein Anerkenntnis oder Vergleich geschlossen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rn.16a).

Die vorgenannten Bedingungen liegen hier sämtlich nicht vor. Durch das Gutachten von Dr. J. sind keine "neuen Erkenntnisse" gewonnen worden, die zur weiteren Sachaufklärung wesentlich beigetragen haben. Die Aufklärung des Sachverhalts ist durch das Gutachten objektiv nicht gefördert worden; das Gutachten hat keinen Einfluss auf den weiteren Verfahrensverlauf gehabt. Es sind lediglich Erkenntnisse bestätigt worden, die schon vorhanden waren. Die Beschwerdeführerin trägt mit ihrer Beschwerde inhaltlich auch nicht vor, inwiefern durch das Gutachten neue Erkenntnisse gewonnen worden sein könnten.

Für die Frage der Kostenübernahme auf die Staatskasse ist ohne Bedeutung, dass das Sozialgericht in den Urteilsgründen seine Entscheidung nicht nur auf das bereits von Amts wegen eingeholte psychiatrische Gutachten von Dipl.-Med. K. , sondern auch auf das psychiatrische Gutachten von Dr. J. gestützt hat. Entscheidend für die Kostenfrage ist allein, ob durch "neue Erkenntnisse" der zusätzlichen Begutachtung nach § 109 SGG ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Sachaufklärung erfolgte. Hierfür liegen weder nach dem Verfahrensverlauf, noch im Urteil, substantielle Anhaltspunkte vor, daher verbleibt es nach nochmaliger Abwägung durch den Senat bei der Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin als Kostenveranlasserin. Sowohl das von Amts wegen durch das Sozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Dipl.-Med. K. als auch das Gutachten nach § 109 SGG kommen zur weitgehend gleichen Beurteilung des Restleistungsvermögens. Sie sehen die Beschwerdeführerin noch in der Lage, leichte Arbeiten ohne Schichten und besonderen Leistungsdruck sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Weiter seien keine besonderen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen zu stellen und schweres Heben und Tragen sowie Bücken zu vermeiden. Neben den gleichlautenden qualitativen Leistungseinschränkungen wird auch übereinstimmend die Diagnose zur Schmerzsymptomatik gestellt. Darüber hinaus wird einerseits von einer Anpassungsstörung und andererseits von einer leichtgradigen depressiven Episode ausgegangen, ohne dass sich dies auf die Beurteilung des Restleistungsvermögens auswirkt. Bei dieser Sachlage ist für die Übernahme der durch das Gutachten von Dr. J. entstandenen Kosten auf die Staatskasse kein Raum.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.

gez. Klamann gez. Fischer gez. Frank
Rechtskraft
Aus
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