Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 2382/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 206/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie des Beigeladenen zu 7) zu tragen. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens um die Frage, ob die für die Klägerin beim Bundesrat im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte, die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der bereits verstorbene Herr S. W. der Sozialversicherungspflicht unterliegen sowie um die diesbezügliche Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 15.626,00 EUR. Die Klägerin hält im Bundesrat einen Besucherdienst vor, der insbesondere Führungen durch das Bundesratsgebäude, den Besuch von Plenarsitzungen sowie Rollenspiele zur Simulation von Plenarsitzungen durchführt. Im Besucherdienst sind überwiegend Studenten und für andere Auftraggeber hauptberuflich Selbstständige auf Basis von inhaltsgleichen Honorarverträgen tätig. In dem streitigen Prüfzeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 waren die Bei-geladenen zu 1) bis 15) sowie der bereits verstorbene Herr S. W. in unterschiedlichem zeitli-chen Umfang für die Klägerin im Besucherdienst tätig. In dem von der Klägerin gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 15) und dem Herrn W. jeweils verwendeten Vertragsmuster heißt es auszugsweise: § 1 (1) Der AN [Auftragnehmer] übernimmt ab dem [ ] im Rahmen des Besucherdienstes des Bundesrates in Berlin nach Maßgabe einzelner Vereinbarungen zwischen dem AN und der AG [Auftraggeberin = Kläger] die selbstständige Betreuung von Besuchergruppen und Einzelbesuchern. (2) Die Betreuung erfolgt durch Vorträge und Diskussionen, gegebenenfalls in Verbindung mit Rollenspielen, im Plenarsaal und anderen Sitzungsräumen des Bundesrates, jeweils einschließlich der Beantwortung von Fragen der Besucher. (3) Die zu vermittelnden Informationen umfassen folgende Themenkreise: Status, Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation des Bundesrates, seine politische Zu-sammensetzung in Vergangenheit und Gegenwart, seine Rolle im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland, seine Vorgänger in der deutschen Verfassungsge-schichte, das föderative System nach dem Grundgesetz. Die inhaltliche Aufgabenstel-lung im Rahmen dieses Konzeptes besteht in der selbstständigen und eigenverantwortli-chen Vermittlung von Informationen und Tatsachen. § 2 (1) Die AG erteilt dem AN für jeden Informationstermin einen Einzelauftrag. Der AN wird unverzüglich erklären, ob er den Auftrag annimmt. Kann er vorhersehen, dass er für mehr als eine Woche keine Aufträge annehmen wird, wird er die AG unverzüglich in-formieren, damit sich diese bei ihren organisatorischen Planungen darauf einrichten kann. (2) Aus diesem Vertrag kann der AN keinen Anspruch auf die Erteilung von Einzelaufträ-gen, insbesondere nicht auf eine bestimmte Zahl und Häufigkeit der Einzelaufträge her-leiten. Der AN ist in der Entscheidung frei, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ab-lehnt. § 3 (1) Die Führung/Referate/Informationstermine dauern regelmäßig 90 Minuten. Der AN er-hält pro Führung/Referat/Informationstermin ein Honorar von EUR. Mit diesem Betrag sind alle etwaigen Nebenkosten abgegolten. (2) Dauern Führungen/Referate/Informationstermine länger als 120 Minuten, verdoppelt sich das Honorar. Fällt ein Informationstermin aus, z.B. weil die Besuchergruppen ent-gegen der Vereinbarung nicht erscheinen wird bzw. erschienen ist, zahlt die AG dem AN eine Ausfallpauschale in Höhe von. Der AN ist in diesem Falle verpflichtet, ge-gebenenfalls bis zu 45 Minuten auf das verspätete Eintreffen der Besucher zu warten. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die AG den AN spätestens eine Stunde vor Beginn des Informationstermins von dessen Ausfall unterrichtet hat. (3) Die Zahl der geleisteten Informationstermine ist in einem formlosen prüfbaren Nach-weis aufzuführen, den der AN beim Besucherdienst des Bundesrates einreicht. Die Zah-lung des Honorars erfolgt auf der Grundlage der vom Besucherdienst geprüften und sachlich festgestellten Nachweise. (4) Steuern und etwaige Sozialversicherungsbeiträge führt der AN selbst ab. (5) Die AG wird über das gezahlte Honorar eine Kontrollmitteilung an das für den AN zu-ständige Finanzamt übersenden. § 4 (1) Ist der AN an der Durchführung eines nach § 2 Abs. 1 vereinbarten Informationster-mins gehindert, teilt er der AG dies unverzüglich mit, damit diese eine/n andere/n Ver-tragspartner/in beauftragen kann. (2) Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit mit einer zweiwöchigen Frist zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. § 5 Der AN hat über interne Angelegenheiten, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit beim Bun-desrat zur Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu bewahren. In Zweifelsfällen hat er vor einer Weitergabe zu außerdienstlichen Zwecken eine Genehmigung des Bundesrates einzu-holen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. § 6 Die als Anlage beigefügten "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" (Anlage 1) sowie die "All-gemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen" – Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/B) in der am 12. Mai 1997 in Kraft getretenen Fassung (Anlage 2) sind Vertragsbestandteil. § 7 Änderungen bedürfen der Schriftform. Etwaige mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Das vereinbarte Honorar betrug pro Führung/Referat/Informationstermin (90 Minuten) ur-sprünglich 65,00 DM bzw. 33,23 EUR und später (ab 2003) 35,00 EUR. Bei Abhaltung der Führun-gen/Referate/Informationstermine in einer Fremdsprache wurde ein höheres Honorar von 40,00 EUR vereinbart. Die Ausfallpauschale (§ 3 Abs. 2) betrug 30,00 DM bzw. 15,34 EUR und ab 2003 15,50 EUR. Am 31. August 2005 wurde mit den zu diesem Zeitpunkt noch für die Klägerin tätigen Auftragnehmern ein Änderungsvertrag geschlossen und die Regelungen in § 3 Abs. 1 und 2 der Verträge neu gefasst. Die Regeldauer der Führungen wurde auf 60 bzw. 90 Minuten festgesetzt und das Honorar für erstere auf 40,00 EUR, für letztere auf 45,00 EUR und für die Betreu-ung von Gruppen während einer Plenarsitzung auf 50,00 EUR. Bei Führun-gen/Referaten/Informationsterminen in einer Fremdsprache beträgt das Honorar 50,00 EUR. Für jede volle Viertelstunde der Regelzeitüberschreitung wird ein zusätzliches Honorar von 10,00 EUR gewährt, bei Ausfall einer Führung 20,00 EUR, sofern der Auftragnehmer nicht mindestens 60 Minuten vor Veranstaltungsbeginn über den Ausfall informiert wurde. In der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 25. Oktober 2006 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV betreffend den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 durch. Herbei prüfte die Beklagte insbesondere die Tätigkeit der im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte und führte unter anderem stichprobenartige Ermittlungen durch persönliche Befragung der Honorarkräfte mittels Fragebogen durch. Hinsichtlich der von den befragten Beigeladenen diesbezüglich gemachten Angaben wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte dem Grunde nach der Sozialversicherung unterliegen und forderte Sozialversicherungsbeiträge für den Prüfzeitraum betreffend die Beigeladenen 1) bis 7) und 15) in Höhe von insgesamt 15.626,00 EUR nach. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die bei der Klägerin im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte abhängig beschäftigt seien und damit dem Grunde nach der Sozialversicherungspflicht unterlägen. Hinsichtlich der vorge-nannten Beigeladenen, die jeweils als ordentliche Studierende bzw. während der Elternzeit bei der Klägerin tätig seien, beginne die Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach jeweils mit Aufnahme der Tätigkeit, da insofern von grober Fahrlässigkeit der Klägerin auszugehen sei. Insofern forderte die Beklagte Beiträge zur Rentenversicherung bzw. – bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung – Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung nach. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 8) bis 14) und des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn W., die jeweils hauptberuflich selbstständig waren, stellte die Beklagte den Eintritt der Versiche-rungspflicht jeweils erst mit Bekanntgabe der Entscheidung fest und forderte dementsprechend keine Beiträge nach. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbe-scheid vom 3. August 2007 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte abhängig beschäftigt und nicht selbstständig seien. Sie seien insbesondere keine selbstständigen Lehrkräfte, da ihre Aufgaben nicht mit denen eines Lehrers in einer selbstständigen Bildungseinrichtung vergleichbar seien. Die Tätigkeit der Ho-norarkräfte sei am ehesten vergleichbar mit Besucherführern in Museen oder Ausstellungen bzw. Mitarbeitern im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Derartige Tätigkeiten seien aber grund-sätzlich versicherungspflichtig. Auch hätten die beigeladenen Honorarkräfte fast alle kein ei-genes Gewerbe angemeldet und auch keine weiteren Auftraggeber. Die Arbeitsbedingungen seien in dem Honorarvertrag schriftlich festgehalten worden und die Honorarkräfte seien zur persönlichen Ausführung der Tätigkeit verpflichtet gewesen. Sie hätten zudem kein unterneh-merisches Risiko zu tragen, da sie weder eigene Arbeitsmittel noch ihre eigene Arbeitskraft mit ungewissem Erfolg einsetzen würden und bei Ausfall der Führung sogar eine Ausfallpauschale bekämen. Auch hätten sie keinen Einfluss auf die Preisgestaltung, da das Honorar einseitig vorgegeben sei. Die Honorarkräfte seien zudem in zeitlicher und örtlicher Hinsicht weisungs-gebunden und in die Arbeitsorganisation des Bundesrates eingegliedert. Auch in inhaltlicher Hinsicht enthielten die schriftlichen Honorarverträge konkrete Vorgaben zu Inhalt und Art der Informationsvermittlung. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung überwögen daher letztlich die für abhängige Beschäftigungsverhältnisse sprechenden Umstände. Die Versicherungspflicht beginne bei den Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) mit Beginn der Beschäftigung, da der Klä-gerin insofern grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 8) bis 14) und des Herrn W. sei die Feststellung der Versicherungspflicht nur für die Zukunft wegen de-ren anderweitiger hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit im Rahmen einer Kulanzentschei-dung vertretbar. Am 28. August 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, bei der Tätigkeit der im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte handele es sich um eine selbstständige Tätigkeit und nicht um eine abhängige und damit sozialversiche-rungspflichtige Beschäftigung. Es fehle insofern an wesentlichen Abhängigkeitsstrukturen so-wie an einem Weisungsgefüge. Bei der zwischen der Klägerin und den beigeladenen Honorar-kräften abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung handele es sich um einen Rahmenvertrag, der lediglich einen Rahmen für eventuelle weitere Einzelvereinbarungen darstelle. Bis auf den Beigeladenen zu 7) sei auch von allen beigeladenen Honorarkräften und von der Klägerin bis zum heutigen Tage eine Selbstständigkeit gewollt. Hierfür spreche auch das Fehlen von Ver-einbarungen über Entgeltfortzahlung, Urlaub, Urlaubsgeld etc. und dass die beigeladenen Ho-norarkräfte selbst für die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben verantwortlich seien. Jeder einzelne Auftragnehmer entscheide zudem frei darüber, ob er einen Auftrag annehme oder nicht und zudem auch über die wesentliche inhaltliche Ausgestaltung seiner Führung, die er nach den Wünschen der besichtigenden Gruppen, nicht hingegen nach den Vorstellungen und Vorgaben der Klägerin ausrichte. Es liege in seinem alleinigen Ermessen, ob er eine übernom-mene Führung z.B. allgemeinpolitisch, historisch und/oder architektonisch oder in sonstiger Weise ausgestalte. Er entscheide über die Themengestaltung nach eigener Maßgabe. Die Klä-gerin halte für Interessierte Informationsbroschüren bereit. Dieser kann sich der Auftragnehmer jeweils bedienen und sie nach Wunsch an die Besucher aushändigen. Eine Verpflichtung, die Führungen daran auszurichten, bestehe indes nicht. Insofern ergebe sich das für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung erforderliche Mindestmaß an Weisungsstrukturen und vorge-gebenen Rahmenbedingungen weder aus den geschlossenen schriftlichen Verträgen noch aus der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit. Die Festlegung von Anfangs- und Beendigungs-zeiten vermittle hierbei noch keine Weisungsabhängigkeit. Die schriftliche Vereinbarung gebe keine brauchbaren Hinweise auf irgendwelche Abhängigkeitsstrukturen. So habe der Auftrag-nehmer keinen Anspruch auf Erteilung eines oder mehrerer Aufträge und könne auch nicht zur Übernahme eines Auftrages verpflichtet werden. Hierin würden sich die beigeladenen Auftrag-nehmer auch von angestellten Museumswärtern bzw. –führern sowie Mitarbeitern im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit unterscheiden. Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spreche auch die Vereinbarung der Geltung der VOL/B. Zudem könnten die Auftragnehmer die Tätigkeit nach dem Vertrag in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht frei gestalten und es be-stehe letztlich auch keine Pflicht zur persönlichen Erledigung des Auftrages. Die Auftragneh-mer verblieben vielmehr in weitestreichender insbesondere zeitlicher Selbstbestimmung durch auch kurzfristige Absagemöglichkeiten sogar ohne Angabe von Gründen. Diese zeitliche Selbstbestimmung überwiege eine vielleicht geringe organisatorische Einbindung bei weitem. Es gebe keine zeitliche, inhaltliche oder sonst wie auch immer geartete Kontrolle mit Ausnah-me der im Interesse der Rechnungsprüfung vorgenommenen Prüfung, ob der Auftrag über-haupt ausgeführt wurde. Die von der Klägerin vorübergehend durchgeführte Evaluierung habe nicht die Tätigkeit der beigeladenen Auftragnehmer respektive deren Qualität, sondern aus-schließlich das jeweilige Format der Veranstaltung, etwa des "Rollenspiels", betroffen. Die Auftragnehmer seien daher weder in die Arbeitsorganisation der Klägerin wie fremde Arbeits-kräfte eingegliedert noch an einzelne oder allgemeine Weisungen gebunden, sondern unabhän-gig. Die Klägerin mache den Auftragnehmern auch keine Vorgaben zur Kleidung und führe über sie auch keine Personalakte. Das den Honorarkräften zur Verfügung gestellte Namens-schild sei lediglich zur Kenntlichmachung gegenüber den Gruppen bestimmt und berechtige – im Gegensatz zu dem den Angestellten zur Verfügung gestellten Dienstausweisen – nicht ein-mal zum Betreten des Bundesratsgebäudes. Die Frage des unternehmerischen Risikos sei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da schon die Klägerin kein eigenes unternehmeri-sches Risiko trage, könne folgelogisch auch auf Seiten der Auftragnehmer ein nicht feststellba-res Unternehmerrisiko kein taugliches Abgrenzungskriterium hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung sein. Unabhängig vom Vorliegen abhängiger Beschäftigungen be-ginne die Versicherungspflicht hinsichtlich aller beigeladener Auftragnehmer jedenfalls erst mit Bekanntgabe der Entscheidung (am 27. Oktober 2006), da der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens der Sozialversicherungspflicht jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 3. August 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Der Beigeladene zu 7) beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 7) ist der Ansicht, bei seiner Tätigkeit für die Klägerin handele es sich um eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Er sei weisungsgebun-den und in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Die organisatorische Eingebun-denheit ergebe sich daraus, dass die Besucherpläne auf Grund der Meldungen der Gruppen zunächst durch die Leiterin des Besucherdienstes zur Verfügung gestellt würde und dann nach Eintragung der Honorarkräfte für die von ihnen gewünschten Termine die endgültige Besu-cherliste durch die Zeugin L. erstellt werde. Parallel zu der Besucherliste werde ein Ablaufplan erstellt, der den zeitlichen Ablauf der Führungen regele. Insofern sei eine konsequente zeitliche Organisation der Führungen zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Führungen und zur Koordination der Arbeit der an den Führungen ebenfalls beteiligten (fest angestellten) Servicekräfte zwingend erforderlich. In zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht seien die im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte streng an die Vorgaben der Klägerin gebunden. So gebe es klare Anweisungen zur Kleidung (grds. Anzug, bei Erwachsenengruppen auch Krawat-te) und zu dem mit den Besuchergruppen durchzuführenden Programm. Dass hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Führungen ein Freiraum bestehe, stehe der Abhängigkeit nicht entgegen, da es sich insofern um höhere Dienste handele und die Fähigkeit, die Führung an den Interes-sen der Gruppe auszurichten, eine gute Führung ausmachte. Ebenso wenig stehe der Abhän-gigkeit entgegen, dass es den Honorarkräften frei stehe, ob und in welchem Umfang sie sich für die Übernahme von Führungen zur Verfügung stellen. Insofern handele es sich um Arbeit auf Abruf nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Schließlich trage der Beigeladene zu 7) keinerlei unternehmerisches Risiko. Der Beigeladene zu 14) führt aus, dass er seit 1990 freiberuflich journalistisch tätig und in die-sem Rahmen über die Künstlersozialkasse kranken-, pflege- und rentenversichert sei und dass er zudem auch für weitere Auftraggeber (Bundestag, Bundespresseamt, Abgeordnetenhaus von Berlin) tätig sei. In die Berechnung seiner Beiträge zur Künstlersozialversicherung gingen auch die Einnahmen aus den Aufträgen der Klägerin voll ein. Die Sozialversicherungspflicht würde für ihn eine doppelte Beitragszahlung bedeuten. Die Klage sei daher unbegründet. Im Übrigen organisiere er seine Führungen inhaltlich völlig selbstständig und unterliege hierbei keinerlei Vorgaben seitens der Klägerin. Er habe auch im Laufe seiner Tätigkeit noch nie eine mündli-che Anweisung der Zeugin L. erhalten. Die Bereitstellung eines Postfachs sei lediglich ein Bei-trag zur Einsparung öffentlicher Gelder, nicht jedoch Ausdruck einer organisatorischen Ein-gliederung in den Bundesrat. Eine Einbindung ergebe sich auch nicht aus der Übersendung von Informationsmaterial und der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen. Er sei auch kei-nerlei Arbeitszeitregime unterworfen. Die nur für einen kurzen Zeitraum erfolgte Evaluierung habe ausschließlich der Auswertung des Formats der Führungen, nicht aber der Überprüfung der Honorarkräfte gedient. Er, der Beigeladene zu 14), trage auch ein unternehmerisches Risi-ko, da er bei schlechter Qualität seiner Führungen Gefahr laufe, keine Aufträge mehr zu be-kommen. Es liegt ferner eine schriftliche Äußerung des Beigeladenen zu 10) vor, die in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2009 verlesen wurde und deretwegen vollumfänglich auf Bd. 2 Bl. 31f., d.A. Bezug genommen wird. In dem Erörterungstermin am 31. Juli 2008 hat der Vorsitzende die Leiterin des Besucherdiens-tes der Klägerin beim Bundesrat, die Zeugin L., zum Inhalt der Tätigkeit der beigeladenen Auf-tragnehmer befragt und sie in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2009 zeugenschaftlich vernommen. Hinsichtlich der von ihr gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Ferner hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2009 und am 2. Juni 2009 die Beigeladenen zu 2), 3), 7), 9), 14), 11) und 13) zum Inhalt ihrer Tätig-keit befragt. Hinsichtlich der von ihnen gemachten Angaben wird ebenfalls auf die Sitzungs-niederschriften Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die in der mündli-chen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungs-pflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeit-gebern. Die Beklagte hat danach in dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Beige-ladenen zu 1) bis 15) und der Herr S. W. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin dem Grunde nach der Sozialversicherungspflicht unterliegen und auch die Beitragsnachforderung in Höhe von 15.626,00 EUR ist dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. sind/waren bei der Klägerin abhängig beschäf-tigt und unterliegen/unterlagen daher dem Grunde nach der Sozialversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI - und § 25 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III), wobei bei den Beigeladenen zu 8) bis 14) wegen der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht (vgl. § 5 Abs. 5 SGB V, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) und die Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) sowie der verstorbene Herr W. als or-dentliche Studierende nur der Rentenversicherungspflicht unterliegen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Sofern die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. im Einzelfall lediglich geringfügig tätig sind/waren, sind/waren sie zwar sozialversicherungsfrei (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Ab. 2 SGB VI, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI), jedoch hat/hatte die Klägerin insofern Pauschalbeiträge zur Kranken und Rentenversicherung abzuführen (§ 249b SGB V, § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsver-hältnis (Satz 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (stellvertretend Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R, zitiert nach juris) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeit-gebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eige-ne Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmög-lichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Ar-beitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleis-tung (BSG, a.a.O.). Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17; Urteil vom 28.05.2008, a.a.O.) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen ge-troffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechts-beziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 24.01.2007, a.a.O., RdNr. 17, m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend die für ein abhängiges Beschäf-tigungsverhältnis sprechenden Umstände überwiegen. Die zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 15) sowie dem verstorbenen Herrn W. jeweils inhaltsgleich abgeschlossene vertragliche "Vereinbarung" sowie die Änderungsver-einbarungen vom 1. Oktober 2003 und vom 31. August 2003 enthalten sowohl für als auch gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Regelungen und lassen daher eine eindeutige Entscheidung über die Versicherungspflicht nicht zu. Für Selbstständigkeit spricht zunächst, dass nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung kein Anspruch auf die Erteilung von Einzelaufträgen besteht und dass der Auftragnehmer danach jeweils frei in der Annahme oder Ablehnung eines Auftrages ist. Für Selbstständigkeit spricht ferner, dass in § 3 hinsichtlich der Vergütung je-weils von "Honorar" die Rede ist und dass keine Entgeltfortzahlung sowie keine Sondergratifi-kationen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt werden und dass es auch keine Urlaubsre-gelung gibt. Auch spricht für Selbstständigkeit, dass der Auftragnehmer nach § 3 Abs. 4 der Vereinbarung Steuern und Sozialbeiträge jeweils selbst zahlen muss. Die vorgenannten Rege-lungen deuten darauf hin, dass zwischen den Vertragsparteien die Begründung eines abhängi-gen Beschäftigungsverhältnisses nicht gewollt war. Einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tat-sächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28.05.2008, a.a.O., RdNr. 16). Indes enthält der Vertrag auch Regelungen, die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäfti-gung sprechen, so insbesondere § 1 Abs. 2 und 3 des Vertrages, in denen der inhaltliche Rah-men der Führungen vertraglich vorgegeben ist. So sind die bei den Führungen zu behandelnden Themenkreise in § 1 Abs. 3 konkret benannt. In § 3 Abs. 1 ist zudem auch der zeitliche Rah-men der Führungen (regelmäßig 60 bzw. 90 Minuten) vorgegeben. Dass die Auftragnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages innerhalb des vorgegebenen Rahmens die Informationen und Tatsachen selbstständig und eigenverantwortlich vermitteln sollen und sich die Informati-onen auch überwiegend selbstständig verschaffen, spricht nicht gegen das Vorliegen einer ab-hängigen Beschäftigung. Insofern handelt es sich eher um Dienste höherer Art, in denen ein gewisser inhaltlicher Freiraum üblich ist und sich die Weisungsgebundenheit zur funktionsge-recht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Die Qualität einer Besucherführung wird besonders dadurch mitbestimmt, dass sich der Führer auf die Interessen und Wünsche der Gruppe einstellen kann. Insofern wäre es auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungs-verhältnisses lebensfremd, dass ein starrer inhaltlicher Rahmen oder gar konkrete Formulie-rungen vorgegeben würden. Während der Rahmenvertrag als solcher danach sowohl für als auch gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechende Regelungen enthält, überwiegen bei Berücksichtigung der tatsächlichen Umsetzung des Rahmenvertrages im Rahmen der jeweiligen Einzelaufträge die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände nach Ansicht der Kammer deut-lich. Insofern brauchte die Kammer nicht den sich lediglich in Detailfragen ergebenden Wider-sprüchen der Angaben der in der mündlichen Verhandlung befragten Beigeladenen und der Zeugin L. nachzugehen, da bereits die unstreitigen Tatsachen eine eindeutige Einordnung der Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zulassen. Die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. sind bzw. waren in hohem Maße in die be-triebliche Organisation der Klägerin eingebunden. Der Besucherdienst ist Teil des Bundesrates und wird von dort angestellten Personen organisiert. Zur Ermöglichung eines reibungslosen Ablaufs der teilweise sehr eng aufeinander folgenden Führungen und zur Koordination der Arbeit der an den Führungen beteiligten Personen, insbesondere auch der Servicekräfte, ist eine detaillierte Planung und Organisation der Führungen unerlässlich. Dies hat auch die Zeugin L. bei ihrer Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt, in dem sie insbeson-dere erklärte, dass die in letzter Zeit erheblich gestiegene Nachfrage von Besuchergruppen eine straffere Koordination der Führungen und eine striktere Einhaltung der vorgegebenen zeitli-chen Rahmen der Führungen durch die Honorarkräfte erfordert. Die Zeugin L. als Leiterin des Besucherdienstes sammelt hierzu zunächst die Anmeldungen der Besuchergruppen und erstellt hieraus einen Wochenplanentwurf. Die Beigeladenen zu 1) bis 15) können dann durch Eintra-gung in den Wochenplanentwurf zwar zunächst frei darüber entscheiden, für welche Tage und Zeiten sie sich für Führungen zur Verfügung stellen. Mit dem dann von der Zeugin L. erstellten endgültigen Wochenplan sind diejenigen Besucherführer, denen die Zeugin L. Führungen zu-gewiesen hat, in die Organisation der Führungen eng eingebunden. Zur effektiven Nutzung der begrenzten personellen (Servicekräfte) und räumlichen Ressourcen und zur Ermöglichung ei-nes reibungslosen Ablaufs der einzelnen Führungen ist es - vor allem bei hoher Terminsdichte - erforderlich, dass die Besucherführer bei ihren Führungen einen bestimmten zeitlichen Ablauf und Rahmen einhalten. Dieser lässt sich an dem von dem Beigeladenen zu 7) eingereichten "Merkblatt für die Organisation des Ablaufs von Führungen im Besucherdienst" (Anlage K18, Bd. 1, Bl. 188 d.A.) deutlich ersehen. Danach sollen bei allen Führungen bestimmte zeitliche und örtliche Abläufe unter Einbindung der Servicekräfte eingehalten werden und die vorgege-benen Führungszeiten (60 oder 90 Minuten) nach Möglichkeiten eingehalten werden. Termins-überschreitungen sind nur im Ausnahmefall möglich. Das Merkblatt enthält umseitig einen Ablaufplan, auf dem der zeitliche Ablauf der an einem Tag anstehenden Führungen konkret geregelt ist. Auch wenn einige der vom Gericht befragten Beigeladenen betont haben, dass sie auf einen gewissen inhaltlichen und organisatorischen Freiraum Wert legen und bei zeitlichen Freiräu-men auch von dem Ablaufplan abweichen, so ist doch festzustellen, dass sie sich jeweils zu-mindest für den Regelfall an den vorgegebenen Ablauf halten und sich ihr zeitlicher Spielraum bei den einzelnen Führungen auf bestehende Freiräume beschränkt. Anderenfalls wäre ein ge-ordneter Ablauf der Führungen nicht möglich. Insofern ist es hinsichtlich der Frage der Ein-gliederung auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Ablaufplan und das Merkblatt einseitig seitens der Klägerin vorgegeben oder von den Beigeladenen zu 1) bis 15) und dem Herrn W. selbst konzipiert wurden. Jedenfalls handelt es sich bereits ausweislich des eindeuti-gen Wortlauts des Merkblatts um grundsätzlich verbindliche Vorgaben, die von den Beigela-denen nach ihren eigenen Angaben vorbehaltlich sich ergebender Freiräume auch grundsätzlich eingehalten werden/wurden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch das Protokoll der Dienstbesprechung vom 20. Februar 2007 (Anlage 23a des Beigeladenen zu 7), Bd. 1, Bl. 211 d.A.). Dort heißt es, dass in der Dienstbesprechung eine lebhafte Diskussion um die Verlängerung des Rollenspiels "und ob die Themen nicht schon vorgegeben werden sollten" geführt wurde. Weiter heißt es dort: "Frau L. erläuterte die Gründe die dagegen stehen und verwies auch auf die vergangene Dis-kussion hin, dass sich in diesem Jahr nichts ändern kann an den vorgegebenen Zeitschemen". Wie die Zeugin L. in der mündlichen Verhandlung selbst erklärte, wurde die Entscheidung, die Dauer des Rollenspiels nicht zu verlängern, schlussendlich von ihr selbst getroffen. Neben der sich aus der Natur der Tätigkeit ergebenden zwingenden Eingliederung in den orga-nisatorischen Ablauf des Besucherdienstes sind/waren die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. aber auch in die übergeordnete Organisation des Bundesrates eingebunden. So wur-den/werden für sie regelmäßig gesonderte Fortbildungsveranstaltungen angeboten, an denen diese ausweislich der von dem Beigeladenen zu 7) beispielhaft überreichten Protokolle (Bd. 1, Bl. 207ff. = Anlagen 22a bis 23b) auch mehrheitlich teilnahmen. Aus den Protokollen ist ferner ersichtlich – was auch die Zeugin L. im Termin bestätigte -, dass anlässlich der Fortbildungs-veranstaltungen bzw. gesondert auch Dienstbesprechungen stattfanden, bei denen organisatori-sche Dinge besprochen wurden. Für eine selbstständige Tätigkeit völlig unüblich ist insofern zudem, dass die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von der Klägerin sogar (nach den Angaben der Beigeladenen zu 2) wohl mit dem sonst üblichen Stundensatz für eine Füh-rung von 40,00 EUR) vergütet wurde. Dass die Fortbildungsveranstaltungen auch an die fest ange-stellten Mitarbeiter des Besucherdienstes gerichtet waren, spricht eher für als gegen eine Ein-gliederung in die betriebliche Organisation. Auch wurden/werden den Beigeladenen zu 1) bis 15) und dem Herrn W. schriftlich oder über das Intranet interne Informationen des Bundesrates etwa über aktuell-politische Themen und Gesetzgebungsvorhaben zur Verfügung gestellt. Dass sie sich darüber hinaus auch über allge-mein zugängliche Medien selbstständig die für die Tätigkeit erforderlichen Informationen be-schafften, ist insofern unerheblich, da dies auch von abhängig Beschäftigten, die mit Diensten höherer Art betraut sind, in der Regel erwartet wird. Die Eingliederung in die betriebliche Organisation des Bundesrates zeigt sich ferner auch dar-an, dass den Beigeladenen zu 1) bis 15) ein eigener Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt wird, in dem jeder von ihnen ein eigenes Postfach hat und der zudem auch mit einem PC aus-gestattet wird, über den die Beigeladenen zu 1) bis 15) mittels eines Passwortes auch Zugang zu internen, d.h. nicht allgemein zugänglichen Informationen des Bundesrates (Intranet, Pres-sespiegel) haben. Ferner wird ihnen eine Namenskarte zur Verfügung gestellt, die sie als An-gehörige des Bundesrates ausweist (Bd. 1, Bl. 171 d.A., Anlage 6 des Beigeladenen zu 7)). Zudem verfügt der Besucherdienst über eine eigene Internetpräsenz über die Seiten des Bun-desrates und über einen eigenen Flyer, wo sich jeweils auch Gruppenfotos befinden, auf denen die Beigeladenen zu 1) bis 15) teilweise mit abgebildet sind. Dies und die Nutzung der Namenskarte sowie die Durchführung eines eigenen Tages der offe-nen Tür durch den Besucherdienst (vgl. dazu Bd. 1, Bl. 218ff. d.A., Anlage 26 des Beigelade-nen zu 7)) zeigt insbesondere auch, dass die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. nach außen als Angehörige des Bundesrates und nicht als Selbstständige in Erscheinung treten. Dass dies seitens der Klägerin selbst ebenso gesehen wird, zeigt sich etwa an den von dem Beigela-denen zu 7) übersandten belobigenden Schreiben der Zeugin L. (Bd. 1, Bl. 177 d.A.), des Herrn S. (Bd. 1 Bl. 178 d.A.) und des Herrn B. (S. 3 des bei den Gerichtsakten befindlichen Auszuges der "Abrechnungsakte" der Klägerin betreffend den Beigeladenen zu 7)). Auch die Führung einer Akte über die einzelnen Honorarkräfte durch die Klägerin, in die be-wusst (durch Verfügung auf den jeweiligen Unterlagen) auch personenbezogene Unterlagen, wie etwa Danksagungen von Gruppen oder Belobigungsschreiben aufgenommen werden, zeigt die enge Einbindung der Beigeladenen zu 1) bis 15) in die betriebliche Organisation der Kläge-rin, selbst wenn es sich bei dieser Akte nicht um eine klassische Personalakte handelt. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. anders als fest Angestellte bzw. Beamte nicht über einen Dienstausweis, über ein eigenes Büro und über eine eigene Email-Adresse verfügen und dass über sie keine Personal-akte geführt wird, nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht, da eine geringere betriebliche Eingliederung nebenberuflicher bzw. neben dem Studium tätiger Abruf-kräfte durchaus üblich ist. Auch wenn die außerordentlich enge Eingliederung in die betriebliche Organisation der Kläge-rin für sich genommen bereits dem Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit entgegensteht, sind/waren die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. letztlich auch zeitlich, örtlich und inhaltlich weisungsgebunden. Bei Übernahme einer Führung ist der zeitliche und organisatori-sche Rahmen der einzelnen Führung durch den zeitlichen Ablauf- und Raumplan konkret vor-gegeben und die organisatorische Freiheit der Besucherführer beschränkt sich insofern auf die Nutzung etwaiger Freiräume, die durch eine geringe Führungsdichte oder durch konkrete Ab-stimmung mit anderen Kollegen entstehen. In inhaltlicher Hinsicht ist der Rahmen der einzelnen Führung bereits durch die vertragliche Vereinbarung vorgegeben. Dass die Besucherführer innerhalb dieses Rahmens ihre Führungen unter Berücksichtigung der Interessen und Wünsche der Gruppe frei gestalten können, steht der inhaltlichen Weisungsgebundenheit – wie bereits ausgeführt – nicht entgegen. Angesichts des Umstandes, dass die Besucherführer den Bundesrat nach außen repräsentieren und auch repräsentieren sollen, ist es auch schlicht lebensfern anzunehmen, dass es der Kläge-rin gleichgültig ist, wie die Führungen inhaltlich ausgestaltet sind. Würde ihr zu Ohren kom-men, dass etwa ein Besucherführer unrichtige Informationen vermittelt oder ein schlechtes Licht auf den Bundesrat wirft, würde sie ganz sicher ebenso einschreiten, wie sie im umgekehr-ten Fall Belobigungen ausspricht. Bezeichnend ist insofern auch die Diskussion um die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Rollenspiels, die letztlich in ein seitens der Klägerin erstelltes konkretes inhaltliches Kon-zept mündete, in dem Ziele, Organisation und Ablauf des Rollenspiels konkret und verbindlich dargestellt sind. Bezeichnend ist insofern ferner die Äußerung des Beigeladenen zu 14) in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2009 zu der Beteiligung des Leiters des Parlamentsdiens-tes Dr. K. an einer der Fortbildungsveranstaltungen zum Inhalt des Rollenspiels. Er sagte inso-fern, dass eine inhaltliche Beratung bei der Ausarbeitung des Konzepts zum Rollenspiel zwin-gend erforderlich gewesen sei, "da wir es uns nicht leisten können, Fehler bei der Beschreibung des Verfahrens im Rahmen des Rollenspiels zu begehen." Dies zeigt deutlich, dass sich auch die beigeladenen Besucherführer ihrer besonderen Verantwortung im Hinblick auf die Außen-darstellung des Bundesrates sehr wohl bewusst sind. Hieraus ergibt sich letztlich auch die in-haltliche Weisungsgebundenheit, ohne dass es insofern detaillierter inhaltlicher Vorgaben be-darf. Schließlich tragen/trugen die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. auch kein relevantes unternehmerisches Risiko. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine feste, seitens der Klägerin einsei-tig vorgegebene (vgl. dazu auch das Protokoll der Fortbildungsveranstaltung vom 3. September 2003, Bd. 1, Bl. 207R der Gerichtsakten = Anlage 22a des Beigeladenen zu 7)) Vergütung, die sich an der Zeit der Führung ausrichtet. Darüber hinaus erhalten sie unter bestimmten Voraus-setzungen bei Ausfall einer Führung auch eine Ausfallpauschale. Schließlich wird – wie bereits erwähnt – sogar die Teilnahme an von der Klägerin organisierten Fortbildungsveranstaltungen vergütet. Der Umstand, dass den Beigeladenen zu 1) bis 15) und dem Herrn W. von der Kläge-rin keine Anzahl von Mindestaufträgen garantiert wurde/wird, tritt demgegenüber nach Auffas-sung der Kammer zurück. Dieses Risiko trifft - insbesondere im Rahmen von Abruftätigkeiten – vielfach auch (unständig) abhängig Beschäftigte (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 20.10.2005 – L 8/14 KR 334/04, bei juris RdNr. 23). Der Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung, Urlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und der Nichtabführung von Steuern und Sozialabgaben hat die Kammer in diesem Rahmen keine ent-scheidende Bedeutung beigemessen, da diese Nachteile und Risiken vorliegend nicht durch ein wesentliches mehr an unternehmerischen Rechten bzw. Freiheiten oder Gewinn kompensiert werden (vgl. dazu bspw. BSG, Urteil vom 13.07.1978 – 12 RK 14/78 = SozR 2200 § 1227 Nr. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - L 4 R 3542/05, juris). Schlussendlich überwiegen nach alledem nach Auffassung der Kammer die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Umstände deutlich, so dass die Beklagte das Be-stehen der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 15) und des Herrn W. dem Grunde nach zu Recht festgestellt hat. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 14) steht der Feststellung der Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach nicht dessen Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung entgegen. Wegen der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 14) - das gilt auch für alle anderen Beigeladenen, die hauptberuflich selbstständig sind -, scheidet eine Versiche-rungspflicht in der Krankenversicherung aus (§ 5 Abs. 5 SGB V). Hinsichtlich der Rentenver-sicherungspflicht enthält § 4 Nr. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Konkur-renzregelung, wonach Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach dem KSVG (und damit nur Rentenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erst dann eintritt, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich min-destens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Die Versicherungsfreiheit in einzelnen Zweigen der Sozialversi-cherung steht jedoch der Feststellung der Versicherungspflicht dem Grunde nach nicht entge-gen. Auch die Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt 15.626,00 EUR ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Beklagte ist insofern zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest die Versicherungs-pflicht der Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) gemäß § 7b SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1999 (BGBl. 2000 I S. 2) nicht erst ab Bekanntgabe der Entscheidung, sondern rückwirkend mit Beginn der Tätigkeit eingetreten ist. Insofern brauchte die Kammer nicht zu klären, ob und inwiefern die Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) dem nachträglichen Eintritt der Versicherungspflicht zugestimmt und hinreichend gegen das Risiko der Krankheit und zur Al-tersvorsorge abgesichert waren (§ 7b Nr. 1 und 2 SGB IV a.F.), da die Annahme der Selbst-ständigkeit der Tätigkeit seitens der Klägerin angesichts der Vielzahl der eindeutig für das Vor-liegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Umstände jedenfalls grob fahrlässig war. Der Klägerin, die auch über entsprechenden juristischen Sachverstand verfügt, hätte sich inso-fern die Problematik der "Scheinselbstständigkeit" aufdrängen müssen und sie hätte sich veran-lasst sehen müssen, die angenommene Versicherungsfreiheit etwa im Rahmen eines Statusfest-stellungsverfahrens nach § 7a SGB IV überprüfen zu lassen. Bedenken gegen die Höhe der Beitragsnachforderung, die sich aus Rentenversicherungsbeiträ-gen bzw. Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung der überwiegend als Stu-denten bzw. geringfügig tätigen Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) zusammensetzt, bestehen nicht und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Ge-richtskosten befreit. Dies gilt jedoch nicht für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 30.12.1964 - V ZR 112/62). Die Klägerin hat danach die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7) zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten Beigeladener können nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 SGG dem Unterlegenen aus Billigkeit auferlegt wer-den. Da die Beigeladenen zu 1) bis 6) und 8) bis 24) keine eigenen Anträge gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es auch nicht der Billigkeit, der Klägerin deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Etwas anderes gilt indes für den Beigeladenen zu 7). Dieser hat einen eigenen Klageantrag gestellt, mit dem er auch obsiegt hat. Insbesondere aber hat er das Verfahren in besonderer Weise gefördert. Er hat eine Vielzahl von für die Beur-teilung der Sozialversicherungspflicht relevanter Unterlagen übersandt, die dem Gericht von der Klägerin (zum Teil trotz Aufforderung, vgl. S. 3 des Beiladungsbeschlusses vom 17. Sep-tember 2008) nicht zur Verfügung gestellt wurden. Daher entspricht es der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7) aufzuerlegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens um die Frage, ob die für die Klägerin beim Bundesrat im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte, die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der bereits verstorbene Herr S. W. der Sozialversicherungspflicht unterliegen sowie um die diesbezügliche Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 15.626,00 EUR. Die Klägerin hält im Bundesrat einen Besucherdienst vor, der insbesondere Führungen durch das Bundesratsgebäude, den Besuch von Plenarsitzungen sowie Rollenspiele zur Simulation von Plenarsitzungen durchführt. Im Besucherdienst sind überwiegend Studenten und für andere Auftraggeber hauptberuflich Selbstständige auf Basis von inhaltsgleichen Honorarverträgen tätig. In dem streitigen Prüfzeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 waren die Bei-geladenen zu 1) bis 15) sowie der bereits verstorbene Herr S. W. in unterschiedlichem zeitli-chen Umfang für die Klägerin im Besucherdienst tätig. In dem von der Klägerin gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 15) und dem Herrn W. jeweils verwendeten Vertragsmuster heißt es auszugsweise: § 1 (1) Der AN [Auftragnehmer] übernimmt ab dem [ ] im Rahmen des Besucherdienstes des Bundesrates in Berlin nach Maßgabe einzelner Vereinbarungen zwischen dem AN und der AG [Auftraggeberin = Kläger] die selbstständige Betreuung von Besuchergruppen und Einzelbesuchern. (2) Die Betreuung erfolgt durch Vorträge und Diskussionen, gegebenenfalls in Verbindung mit Rollenspielen, im Plenarsaal und anderen Sitzungsräumen des Bundesrates, jeweils einschließlich der Beantwortung von Fragen der Besucher. (3) Die zu vermittelnden Informationen umfassen folgende Themenkreise: Status, Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation des Bundesrates, seine politische Zu-sammensetzung in Vergangenheit und Gegenwart, seine Rolle im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland, seine Vorgänger in der deutschen Verfassungsge-schichte, das föderative System nach dem Grundgesetz. Die inhaltliche Aufgabenstel-lung im Rahmen dieses Konzeptes besteht in der selbstständigen und eigenverantwortli-chen Vermittlung von Informationen und Tatsachen. § 2 (1) Die AG erteilt dem AN für jeden Informationstermin einen Einzelauftrag. Der AN wird unverzüglich erklären, ob er den Auftrag annimmt. Kann er vorhersehen, dass er für mehr als eine Woche keine Aufträge annehmen wird, wird er die AG unverzüglich in-formieren, damit sich diese bei ihren organisatorischen Planungen darauf einrichten kann. (2) Aus diesem Vertrag kann der AN keinen Anspruch auf die Erteilung von Einzelaufträ-gen, insbesondere nicht auf eine bestimmte Zahl und Häufigkeit der Einzelaufträge her-leiten. Der AN ist in der Entscheidung frei, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ab-lehnt. § 3 (1) Die Führung/Referate/Informationstermine dauern regelmäßig 90 Minuten. Der AN er-hält pro Führung/Referat/Informationstermin ein Honorar von EUR. Mit diesem Betrag sind alle etwaigen Nebenkosten abgegolten. (2) Dauern Führungen/Referate/Informationstermine länger als 120 Minuten, verdoppelt sich das Honorar. Fällt ein Informationstermin aus, z.B. weil die Besuchergruppen ent-gegen der Vereinbarung nicht erscheinen wird bzw. erschienen ist, zahlt die AG dem AN eine Ausfallpauschale in Höhe von. Der AN ist in diesem Falle verpflichtet, ge-gebenenfalls bis zu 45 Minuten auf das verspätete Eintreffen der Besucher zu warten. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die AG den AN spätestens eine Stunde vor Beginn des Informationstermins von dessen Ausfall unterrichtet hat. (3) Die Zahl der geleisteten Informationstermine ist in einem formlosen prüfbaren Nach-weis aufzuführen, den der AN beim Besucherdienst des Bundesrates einreicht. Die Zah-lung des Honorars erfolgt auf der Grundlage der vom Besucherdienst geprüften und sachlich festgestellten Nachweise. (4) Steuern und etwaige Sozialversicherungsbeiträge führt der AN selbst ab. (5) Die AG wird über das gezahlte Honorar eine Kontrollmitteilung an das für den AN zu-ständige Finanzamt übersenden. § 4 (1) Ist der AN an der Durchführung eines nach § 2 Abs. 1 vereinbarten Informationster-mins gehindert, teilt er der AG dies unverzüglich mit, damit diese eine/n andere/n Ver-tragspartner/in beauftragen kann. (2) Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit mit einer zweiwöchigen Frist zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. § 5 Der AN hat über interne Angelegenheiten, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit beim Bun-desrat zur Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu bewahren. In Zweifelsfällen hat er vor einer Weitergabe zu außerdienstlichen Zwecken eine Genehmigung des Bundesrates einzu-holen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. § 6 Die als Anlage beigefügten "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" (Anlage 1) sowie die "All-gemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen" – Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/B) in der am 12. Mai 1997 in Kraft getretenen Fassung (Anlage 2) sind Vertragsbestandteil. § 7 Änderungen bedürfen der Schriftform. Etwaige mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Das vereinbarte Honorar betrug pro Führung/Referat/Informationstermin (90 Minuten) ur-sprünglich 65,00 DM bzw. 33,23 EUR und später (ab 2003) 35,00 EUR. Bei Abhaltung der Führun-gen/Referate/Informationstermine in einer Fremdsprache wurde ein höheres Honorar von 40,00 EUR vereinbart. Die Ausfallpauschale (§ 3 Abs. 2) betrug 30,00 DM bzw. 15,34 EUR und ab 2003 15,50 EUR. Am 31. August 2005 wurde mit den zu diesem Zeitpunkt noch für die Klägerin tätigen Auftragnehmern ein Änderungsvertrag geschlossen und die Regelungen in § 3 Abs. 1 und 2 der Verträge neu gefasst. Die Regeldauer der Führungen wurde auf 60 bzw. 90 Minuten festgesetzt und das Honorar für erstere auf 40,00 EUR, für letztere auf 45,00 EUR und für die Betreu-ung von Gruppen während einer Plenarsitzung auf 50,00 EUR. Bei Führun-gen/Referaten/Informationsterminen in einer Fremdsprache beträgt das Honorar 50,00 EUR. Für jede volle Viertelstunde der Regelzeitüberschreitung wird ein zusätzliches Honorar von 10,00 EUR gewährt, bei Ausfall einer Führung 20,00 EUR, sofern der Auftragnehmer nicht mindestens 60 Minuten vor Veranstaltungsbeginn über den Ausfall informiert wurde. In der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 25. Oktober 2006 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV betreffend den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 durch. Herbei prüfte die Beklagte insbesondere die Tätigkeit der im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte und führte unter anderem stichprobenartige Ermittlungen durch persönliche Befragung der Honorarkräfte mittels Fragebogen durch. Hinsichtlich der von den befragten Beigeladenen diesbezüglich gemachten Angaben wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte dem Grunde nach der Sozialversicherung unterliegen und forderte Sozialversicherungsbeiträge für den Prüfzeitraum betreffend die Beigeladenen 1) bis 7) und 15) in Höhe von insgesamt 15.626,00 EUR nach. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die bei der Klägerin im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte abhängig beschäftigt seien und damit dem Grunde nach der Sozialversicherungspflicht unterlägen. Hinsichtlich der vorge-nannten Beigeladenen, die jeweils als ordentliche Studierende bzw. während der Elternzeit bei der Klägerin tätig seien, beginne die Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach jeweils mit Aufnahme der Tätigkeit, da insofern von grober Fahrlässigkeit der Klägerin auszugehen sei. Insofern forderte die Beklagte Beiträge zur Rentenversicherung bzw. – bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung – Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung nach. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 8) bis 14) und des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn W., die jeweils hauptberuflich selbstständig waren, stellte die Beklagte den Eintritt der Versiche-rungspflicht jeweils erst mit Bekanntgabe der Entscheidung fest und forderte dementsprechend keine Beiträge nach. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbe-scheid vom 3. August 2007 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte abhängig beschäftigt und nicht selbstständig seien. Sie seien insbesondere keine selbstständigen Lehrkräfte, da ihre Aufgaben nicht mit denen eines Lehrers in einer selbstständigen Bildungseinrichtung vergleichbar seien. Die Tätigkeit der Ho-norarkräfte sei am ehesten vergleichbar mit Besucherführern in Museen oder Ausstellungen bzw. Mitarbeitern im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Derartige Tätigkeiten seien aber grund-sätzlich versicherungspflichtig. Auch hätten die beigeladenen Honorarkräfte fast alle kein ei-genes Gewerbe angemeldet und auch keine weiteren Auftraggeber. Die Arbeitsbedingungen seien in dem Honorarvertrag schriftlich festgehalten worden und die Honorarkräfte seien zur persönlichen Ausführung der Tätigkeit verpflichtet gewesen. Sie hätten zudem kein unterneh-merisches Risiko zu tragen, da sie weder eigene Arbeitsmittel noch ihre eigene Arbeitskraft mit ungewissem Erfolg einsetzen würden und bei Ausfall der Führung sogar eine Ausfallpauschale bekämen. Auch hätten sie keinen Einfluss auf die Preisgestaltung, da das Honorar einseitig vorgegeben sei. Die Honorarkräfte seien zudem in zeitlicher und örtlicher Hinsicht weisungs-gebunden und in die Arbeitsorganisation des Bundesrates eingegliedert. Auch in inhaltlicher Hinsicht enthielten die schriftlichen Honorarverträge konkrete Vorgaben zu Inhalt und Art der Informationsvermittlung. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung überwögen daher letztlich die für abhängige Beschäftigungsverhältnisse sprechenden Umstände. Die Versicherungspflicht beginne bei den Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) mit Beginn der Beschäftigung, da der Klä-gerin insofern grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 8) bis 14) und des Herrn W. sei die Feststellung der Versicherungspflicht nur für die Zukunft wegen de-ren anderweitiger hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit im Rahmen einer Kulanzentschei-dung vertretbar. Am 28. August 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, bei der Tätigkeit der im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte handele es sich um eine selbstständige Tätigkeit und nicht um eine abhängige und damit sozialversiche-rungspflichtige Beschäftigung. Es fehle insofern an wesentlichen Abhängigkeitsstrukturen so-wie an einem Weisungsgefüge. Bei der zwischen der Klägerin und den beigeladenen Honorar-kräften abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung handele es sich um einen Rahmenvertrag, der lediglich einen Rahmen für eventuelle weitere Einzelvereinbarungen darstelle. Bis auf den Beigeladenen zu 7) sei auch von allen beigeladenen Honorarkräften und von der Klägerin bis zum heutigen Tage eine Selbstständigkeit gewollt. Hierfür spreche auch das Fehlen von Ver-einbarungen über Entgeltfortzahlung, Urlaub, Urlaubsgeld etc. und dass die beigeladenen Ho-norarkräfte selbst für die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben verantwortlich seien. Jeder einzelne Auftragnehmer entscheide zudem frei darüber, ob er einen Auftrag annehme oder nicht und zudem auch über die wesentliche inhaltliche Ausgestaltung seiner Führung, die er nach den Wünschen der besichtigenden Gruppen, nicht hingegen nach den Vorstellungen und Vorgaben der Klägerin ausrichte. Es liege in seinem alleinigen Ermessen, ob er eine übernom-mene Führung z.B. allgemeinpolitisch, historisch und/oder architektonisch oder in sonstiger Weise ausgestalte. Er entscheide über die Themengestaltung nach eigener Maßgabe. Die Klä-gerin halte für Interessierte Informationsbroschüren bereit. Dieser kann sich der Auftragnehmer jeweils bedienen und sie nach Wunsch an die Besucher aushändigen. Eine Verpflichtung, die Führungen daran auszurichten, bestehe indes nicht. Insofern ergebe sich das für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung erforderliche Mindestmaß an Weisungsstrukturen und vorge-gebenen Rahmenbedingungen weder aus den geschlossenen schriftlichen Verträgen noch aus der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit. Die Festlegung von Anfangs- und Beendigungs-zeiten vermittle hierbei noch keine Weisungsabhängigkeit. Die schriftliche Vereinbarung gebe keine brauchbaren Hinweise auf irgendwelche Abhängigkeitsstrukturen. So habe der Auftrag-nehmer keinen Anspruch auf Erteilung eines oder mehrerer Aufträge und könne auch nicht zur Übernahme eines Auftrages verpflichtet werden. Hierin würden sich die beigeladenen Auftrag-nehmer auch von angestellten Museumswärtern bzw. –führern sowie Mitarbeitern im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit unterscheiden. Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spreche auch die Vereinbarung der Geltung der VOL/B. Zudem könnten die Auftragnehmer die Tätigkeit nach dem Vertrag in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht frei gestalten und es be-stehe letztlich auch keine Pflicht zur persönlichen Erledigung des Auftrages. Die Auftragneh-mer verblieben vielmehr in weitestreichender insbesondere zeitlicher Selbstbestimmung durch auch kurzfristige Absagemöglichkeiten sogar ohne Angabe von Gründen. Diese zeitliche Selbstbestimmung überwiege eine vielleicht geringe organisatorische Einbindung bei weitem. Es gebe keine zeitliche, inhaltliche oder sonst wie auch immer geartete Kontrolle mit Ausnah-me der im Interesse der Rechnungsprüfung vorgenommenen Prüfung, ob der Auftrag über-haupt ausgeführt wurde. Die von der Klägerin vorübergehend durchgeführte Evaluierung habe nicht die Tätigkeit der beigeladenen Auftragnehmer respektive deren Qualität, sondern aus-schließlich das jeweilige Format der Veranstaltung, etwa des "Rollenspiels", betroffen. Die Auftragnehmer seien daher weder in die Arbeitsorganisation der Klägerin wie fremde Arbeits-kräfte eingegliedert noch an einzelne oder allgemeine Weisungen gebunden, sondern unabhän-gig. Die Klägerin mache den Auftragnehmern auch keine Vorgaben zur Kleidung und führe über sie auch keine Personalakte. Das den Honorarkräften zur Verfügung gestellte Namens-schild sei lediglich zur Kenntlichmachung gegenüber den Gruppen bestimmt und berechtige – im Gegensatz zu dem den Angestellten zur Verfügung gestellten Dienstausweisen – nicht ein-mal zum Betreten des Bundesratsgebäudes. Die Frage des unternehmerischen Risikos sei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da schon die Klägerin kein eigenes unternehmeri-sches Risiko trage, könne folgelogisch auch auf Seiten der Auftragnehmer ein nicht feststellba-res Unternehmerrisiko kein taugliches Abgrenzungskriterium hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung sein. Unabhängig vom Vorliegen abhängiger Beschäftigungen be-ginne die Versicherungspflicht hinsichtlich aller beigeladener Auftragnehmer jedenfalls erst mit Bekanntgabe der Entscheidung (am 27. Oktober 2006), da der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens der Sozialversicherungspflicht jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 3. August 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Der Beigeladene zu 7) beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 7) ist der Ansicht, bei seiner Tätigkeit für die Klägerin handele es sich um eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Er sei weisungsgebun-den und in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Die organisatorische Eingebun-denheit ergebe sich daraus, dass die Besucherpläne auf Grund der Meldungen der Gruppen zunächst durch die Leiterin des Besucherdienstes zur Verfügung gestellt würde und dann nach Eintragung der Honorarkräfte für die von ihnen gewünschten Termine die endgültige Besu-cherliste durch die Zeugin L. erstellt werde. Parallel zu der Besucherliste werde ein Ablaufplan erstellt, der den zeitlichen Ablauf der Führungen regele. Insofern sei eine konsequente zeitliche Organisation der Führungen zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Führungen und zur Koordination der Arbeit der an den Führungen ebenfalls beteiligten (fest angestellten) Servicekräfte zwingend erforderlich. In zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht seien die im Besucherdienst tätigen Honorarkräfte streng an die Vorgaben der Klägerin gebunden. So gebe es klare Anweisungen zur Kleidung (grds. Anzug, bei Erwachsenengruppen auch Krawat-te) und zu dem mit den Besuchergruppen durchzuführenden Programm. Dass hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Führungen ein Freiraum bestehe, stehe der Abhängigkeit nicht entgegen, da es sich insofern um höhere Dienste handele und die Fähigkeit, die Führung an den Interes-sen der Gruppe auszurichten, eine gute Führung ausmachte. Ebenso wenig stehe der Abhän-gigkeit entgegen, dass es den Honorarkräften frei stehe, ob und in welchem Umfang sie sich für die Übernahme von Führungen zur Verfügung stellen. Insofern handele es sich um Arbeit auf Abruf nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Schließlich trage der Beigeladene zu 7) keinerlei unternehmerisches Risiko. Der Beigeladene zu 14) führt aus, dass er seit 1990 freiberuflich journalistisch tätig und in die-sem Rahmen über die Künstlersozialkasse kranken-, pflege- und rentenversichert sei und dass er zudem auch für weitere Auftraggeber (Bundestag, Bundespresseamt, Abgeordnetenhaus von Berlin) tätig sei. In die Berechnung seiner Beiträge zur Künstlersozialversicherung gingen auch die Einnahmen aus den Aufträgen der Klägerin voll ein. Die Sozialversicherungspflicht würde für ihn eine doppelte Beitragszahlung bedeuten. Die Klage sei daher unbegründet. Im Übrigen organisiere er seine Führungen inhaltlich völlig selbstständig und unterliege hierbei keinerlei Vorgaben seitens der Klägerin. Er habe auch im Laufe seiner Tätigkeit noch nie eine mündli-che Anweisung der Zeugin L. erhalten. Die Bereitstellung eines Postfachs sei lediglich ein Bei-trag zur Einsparung öffentlicher Gelder, nicht jedoch Ausdruck einer organisatorischen Ein-gliederung in den Bundesrat. Eine Einbindung ergebe sich auch nicht aus der Übersendung von Informationsmaterial und der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen. Er sei auch kei-nerlei Arbeitszeitregime unterworfen. Die nur für einen kurzen Zeitraum erfolgte Evaluierung habe ausschließlich der Auswertung des Formats der Führungen, nicht aber der Überprüfung der Honorarkräfte gedient. Er, der Beigeladene zu 14), trage auch ein unternehmerisches Risi-ko, da er bei schlechter Qualität seiner Führungen Gefahr laufe, keine Aufträge mehr zu be-kommen. Es liegt ferner eine schriftliche Äußerung des Beigeladenen zu 10) vor, die in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2009 verlesen wurde und deretwegen vollumfänglich auf Bd. 2 Bl. 31f., d.A. Bezug genommen wird. In dem Erörterungstermin am 31. Juli 2008 hat der Vorsitzende die Leiterin des Besucherdiens-tes der Klägerin beim Bundesrat, die Zeugin L., zum Inhalt der Tätigkeit der beigeladenen Auf-tragnehmer befragt und sie in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2009 zeugenschaftlich vernommen. Hinsichtlich der von ihr gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Ferner hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2009 und am 2. Juni 2009 die Beigeladenen zu 2), 3), 7), 9), 14), 11) und 13) zum Inhalt ihrer Tätig-keit befragt. Hinsichtlich der von ihnen gemachten Angaben wird ebenfalls auf die Sitzungs-niederschriften Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die in der mündli-chen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungs-pflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeit-gebern. Die Beklagte hat danach in dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Beige-ladenen zu 1) bis 15) und der Herr S. W. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin dem Grunde nach der Sozialversicherungspflicht unterliegen und auch die Beitragsnachforderung in Höhe von 15.626,00 EUR ist dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. sind/waren bei der Klägerin abhängig beschäf-tigt und unterliegen/unterlagen daher dem Grunde nach der Sozialversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI - und § 25 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III), wobei bei den Beigeladenen zu 8) bis 14) wegen der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht (vgl. § 5 Abs. 5 SGB V, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) und die Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) sowie der verstorbene Herr W. als or-dentliche Studierende nur der Rentenversicherungspflicht unterliegen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Sofern die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. im Einzelfall lediglich geringfügig tätig sind/waren, sind/waren sie zwar sozialversicherungsfrei (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Ab. 2 SGB VI, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI), jedoch hat/hatte die Klägerin insofern Pauschalbeiträge zur Kranken und Rentenversicherung abzuführen (§ 249b SGB V, § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsver-hältnis (Satz 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (stellvertretend Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R, zitiert nach juris) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeit-gebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eige-ne Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmög-lichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Ar-beitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleis-tung (BSG, a.a.O.). Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17; Urteil vom 28.05.2008, a.a.O.) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen ge-troffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechts-beziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 24.01.2007, a.a.O., RdNr. 17, m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend die für ein abhängiges Beschäf-tigungsverhältnis sprechenden Umstände überwiegen. Die zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 15) sowie dem verstorbenen Herrn W. jeweils inhaltsgleich abgeschlossene vertragliche "Vereinbarung" sowie die Änderungsver-einbarungen vom 1. Oktober 2003 und vom 31. August 2003 enthalten sowohl für als auch gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Regelungen und lassen daher eine eindeutige Entscheidung über die Versicherungspflicht nicht zu. Für Selbstständigkeit spricht zunächst, dass nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung kein Anspruch auf die Erteilung von Einzelaufträgen besteht und dass der Auftragnehmer danach jeweils frei in der Annahme oder Ablehnung eines Auftrages ist. Für Selbstständigkeit spricht ferner, dass in § 3 hinsichtlich der Vergütung je-weils von "Honorar" die Rede ist und dass keine Entgeltfortzahlung sowie keine Sondergratifi-kationen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt werden und dass es auch keine Urlaubsre-gelung gibt. Auch spricht für Selbstständigkeit, dass der Auftragnehmer nach § 3 Abs. 4 der Vereinbarung Steuern und Sozialbeiträge jeweils selbst zahlen muss. Die vorgenannten Rege-lungen deuten darauf hin, dass zwischen den Vertragsparteien die Begründung eines abhängi-gen Beschäftigungsverhältnisses nicht gewollt war. Einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tat-sächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28.05.2008, a.a.O., RdNr. 16). Indes enthält der Vertrag auch Regelungen, die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäfti-gung sprechen, so insbesondere § 1 Abs. 2 und 3 des Vertrages, in denen der inhaltliche Rah-men der Führungen vertraglich vorgegeben ist. So sind die bei den Führungen zu behandelnden Themenkreise in § 1 Abs. 3 konkret benannt. In § 3 Abs. 1 ist zudem auch der zeitliche Rah-men der Führungen (regelmäßig 60 bzw. 90 Minuten) vorgegeben. Dass die Auftragnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages innerhalb des vorgegebenen Rahmens die Informationen und Tatsachen selbstständig und eigenverantwortlich vermitteln sollen und sich die Informati-onen auch überwiegend selbstständig verschaffen, spricht nicht gegen das Vorliegen einer ab-hängigen Beschäftigung. Insofern handelt es sich eher um Dienste höherer Art, in denen ein gewisser inhaltlicher Freiraum üblich ist und sich die Weisungsgebundenheit zur funktionsge-recht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Die Qualität einer Besucherführung wird besonders dadurch mitbestimmt, dass sich der Führer auf die Interessen und Wünsche der Gruppe einstellen kann. Insofern wäre es auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungs-verhältnisses lebensfremd, dass ein starrer inhaltlicher Rahmen oder gar konkrete Formulie-rungen vorgegeben würden. Während der Rahmenvertrag als solcher danach sowohl für als auch gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechende Regelungen enthält, überwiegen bei Berücksichtigung der tatsächlichen Umsetzung des Rahmenvertrages im Rahmen der jeweiligen Einzelaufträge die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände nach Ansicht der Kammer deut-lich. Insofern brauchte die Kammer nicht den sich lediglich in Detailfragen ergebenden Wider-sprüchen der Angaben der in der mündlichen Verhandlung befragten Beigeladenen und der Zeugin L. nachzugehen, da bereits die unstreitigen Tatsachen eine eindeutige Einordnung der Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zulassen. Die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. sind bzw. waren in hohem Maße in die be-triebliche Organisation der Klägerin eingebunden. Der Besucherdienst ist Teil des Bundesrates und wird von dort angestellten Personen organisiert. Zur Ermöglichung eines reibungslosen Ablaufs der teilweise sehr eng aufeinander folgenden Führungen und zur Koordination der Arbeit der an den Führungen beteiligten Personen, insbesondere auch der Servicekräfte, ist eine detaillierte Planung und Organisation der Führungen unerlässlich. Dies hat auch die Zeugin L. bei ihrer Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt, in dem sie insbeson-dere erklärte, dass die in letzter Zeit erheblich gestiegene Nachfrage von Besuchergruppen eine straffere Koordination der Führungen und eine striktere Einhaltung der vorgegebenen zeitli-chen Rahmen der Führungen durch die Honorarkräfte erfordert. Die Zeugin L. als Leiterin des Besucherdienstes sammelt hierzu zunächst die Anmeldungen der Besuchergruppen und erstellt hieraus einen Wochenplanentwurf. Die Beigeladenen zu 1) bis 15) können dann durch Eintra-gung in den Wochenplanentwurf zwar zunächst frei darüber entscheiden, für welche Tage und Zeiten sie sich für Führungen zur Verfügung stellen. Mit dem dann von der Zeugin L. erstellten endgültigen Wochenplan sind diejenigen Besucherführer, denen die Zeugin L. Führungen zu-gewiesen hat, in die Organisation der Führungen eng eingebunden. Zur effektiven Nutzung der begrenzten personellen (Servicekräfte) und räumlichen Ressourcen und zur Ermöglichung ei-nes reibungslosen Ablaufs der einzelnen Führungen ist es - vor allem bei hoher Terminsdichte - erforderlich, dass die Besucherführer bei ihren Führungen einen bestimmten zeitlichen Ablauf und Rahmen einhalten. Dieser lässt sich an dem von dem Beigeladenen zu 7) eingereichten "Merkblatt für die Organisation des Ablaufs von Führungen im Besucherdienst" (Anlage K18, Bd. 1, Bl. 188 d.A.) deutlich ersehen. Danach sollen bei allen Führungen bestimmte zeitliche und örtliche Abläufe unter Einbindung der Servicekräfte eingehalten werden und die vorgege-benen Führungszeiten (60 oder 90 Minuten) nach Möglichkeiten eingehalten werden. Termins-überschreitungen sind nur im Ausnahmefall möglich. Das Merkblatt enthält umseitig einen Ablaufplan, auf dem der zeitliche Ablauf der an einem Tag anstehenden Führungen konkret geregelt ist. Auch wenn einige der vom Gericht befragten Beigeladenen betont haben, dass sie auf einen gewissen inhaltlichen und organisatorischen Freiraum Wert legen und bei zeitlichen Freiräu-men auch von dem Ablaufplan abweichen, so ist doch festzustellen, dass sie sich jeweils zu-mindest für den Regelfall an den vorgegebenen Ablauf halten und sich ihr zeitlicher Spielraum bei den einzelnen Führungen auf bestehende Freiräume beschränkt. Anderenfalls wäre ein ge-ordneter Ablauf der Führungen nicht möglich. Insofern ist es hinsichtlich der Frage der Ein-gliederung auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Ablaufplan und das Merkblatt einseitig seitens der Klägerin vorgegeben oder von den Beigeladenen zu 1) bis 15) und dem Herrn W. selbst konzipiert wurden. Jedenfalls handelt es sich bereits ausweislich des eindeuti-gen Wortlauts des Merkblatts um grundsätzlich verbindliche Vorgaben, die von den Beigela-denen nach ihren eigenen Angaben vorbehaltlich sich ergebender Freiräume auch grundsätzlich eingehalten werden/wurden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch das Protokoll der Dienstbesprechung vom 20. Februar 2007 (Anlage 23a des Beigeladenen zu 7), Bd. 1, Bl. 211 d.A.). Dort heißt es, dass in der Dienstbesprechung eine lebhafte Diskussion um die Verlängerung des Rollenspiels "und ob die Themen nicht schon vorgegeben werden sollten" geführt wurde. Weiter heißt es dort: "Frau L. erläuterte die Gründe die dagegen stehen und verwies auch auf die vergangene Dis-kussion hin, dass sich in diesem Jahr nichts ändern kann an den vorgegebenen Zeitschemen". Wie die Zeugin L. in der mündlichen Verhandlung selbst erklärte, wurde die Entscheidung, die Dauer des Rollenspiels nicht zu verlängern, schlussendlich von ihr selbst getroffen. Neben der sich aus der Natur der Tätigkeit ergebenden zwingenden Eingliederung in den orga-nisatorischen Ablauf des Besucherdienstes sind/waren die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. aber auch in die übergeordnete Organisation des Bundesrates eingebunden. So wur-den/werden für sie regelmäßig gesonderte Fortbildungsveranstaltungen angeboten, an denen diese ausweislich der von dem Beigeladenen zu 7) beispielhaft überreichten Protokolle (Bd. 1, Bl. 207ff. = Anlagen 22a bis 23b) auch mehrheitlich teilnahmen. Aus den Protokollen ist ferner ersichtlich – was auch die Zeugin L. im Termin bestätigte -, dass anlässlich der Fortbildungs-veranstaltungen bzw. gesondert auch Dienstbesprechungen stattfanden, bei denen organisatori-sche Dinge besprochen wurden. Für eine selbstständige Tätigkeit völlig unüblich ist insofern zudem, dass die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von der Klägerin sogar (nach den Angaben der Beigeladenen zu 2) wohl mit dem sonst üblichen Stundensatz für eine Füh-rung von 40,00 EUR) vergütet wurde. Dass die Fortbildungsveranstaltungen auch an die fest ange-stellten Mitarbeiter des Besucherdienstes gerichtet waren, spricht eher für als gegen eine Ein-gliederung in die betriebliche Organisation. Auch wurden/werden den Beigeladenen zu 1) bis 15) und dem Herrn W. schriftlich oder über das Intranet interne Informationen des Bundesrates etwa über aktuell-politische Themen und Gesetzgebungsvorhaben zur Verfügung gestellt. Dass sie sich darüber hinaus auch über allge-mein zugängliche Medien selbstständig die für die Tätigkeit erforderlichen Informationen be-schafften, ist insofern unerheblich, da dies auch von abhängig Beschäftigten, die mit Diensten höherer Art betraut sind, in der Regel erwartet wird. Die Eingliederung in die betriebliche Organisation des Bundesrates zeigt sich ferner auch dar-an, dass den Beigeladenen zu 1) bis 15) ein eigener Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt wird, in dem jeder von ihnen ein eigenes Postfach hat und der zudem auch mit einem PC aus-gestattet wird, über den die Beigeladenen zu 1) bis 15) mittels eines Passwortes auch Zugang zu internen, d.h. nicht allgemein zugänglichen Informationen des Bundesrates (Intranet, Pres-sespiegel) haben. Ferner wird ihnen eine Namenskarte zur Verfügung gestellt, die sie als An-gehörige des Bundesrates ausweist (Bd. 1, Bl. 171 d.A., Anlage 6 des Beigeladenen zu 7)). Zudem verfügt der Besucherdienst über eine eigene Internetpräsenz über die Seiten des Bun-desrates und über einen eigenen Flyer, wo sich jeweils auch Gruppenfotos befinden, auf denen die Beigeladenen zu 1) bis 15) teilweise mit abgebildet sind. Dies und die Nutzung der Namenskarte sowie die Durchführung eines eigenen Tages der offe-nen Tür durch den Besucherdienst (vgl. dazu Bd. 1, Bl. 218ff. d.A., Anlage 26 des Beigelade-nen zu 7)) zeigt insbesondere auch, dass die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. nach außen als Angehörige des Bundesrates und nicht als Selbstständige in Erscheinung treten. Dass dies seitens der Klägerin selbst ebenso gesehen wird, zeigt sich etwa an den von dem Beigela-denen zu 7) übersandten belobigenden Schreiben der Zeugin L. (Bd. 1, Bl. 177 d.A.), des Herrn S. (Bd. 1 Bl. 178 d.A.) und des Herrn B. (S. 3 des bei den Gerichtsakten befindlichen Auszuges der "Abrechnungsakte" der Klägerin betreffend den Beigeladenen zu 7)). Auch die Führung einer Akte über die einzelnen Honorarkräfte durch die Klägerin, in die be-wusst (durch Verfügung auf den jeweiligen Unterlagen) auch personenbezogene Unterlagen, wie etwa Danksagungen von Gruppen oder Belobigungsschreiben aufgenommen werden, zeigt die enge Einbindung der Beigeladenen zu 1) bis 15) in die betriebliche Organisation der Kläge-rin, selbst wenn es sich bei dieser Akte nicht um eine klassische Personalakte handelt. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. anders als fest Angestellte bzw. Beamte nicht über einen Dienstausweis, über ein eigenes Büro und über eine eigene Email-Adresse verfügen und dass über sie keine Personal-akte geführt wird, nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht, da eine geringere betriebliche Eingliederung nebenberuflicher bzw. neben dem Studium tätiger Abruf-kräfte durchaus üblich ist. Auch wenn die außerordentlich enge Eingliederung in die betriebliche Organisation der Kläge-rin für sich genommen bereits dem Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit entgegensteht, sind/waren die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. letztlich auch zeitlich, örtlich und inhaltlich weisungsgebunden. Bei Übernahme einer Führung ist der zeitliche und organisatori-sche Rahmen der einzelnen Führung durch den zeitlichen Ablauf- und Raumplan konkret vor-gegeben und die organisatorische Freiheit der Besucherführer beschränkt sich insofern auf die Nutzung etwaiger Freiräume, die durch eine geringe Führungsdichte oder durch konkrete Ab-stimmung mit anderen Kollegen entstehen. In inhaltlicher Hinsicht ist der Rahmen der einzelnen Führung bereits durch die vertragliche Vereinbarung vorgegeben. Dass die Besucherführer innerhalb dieses Rahmens ihre Führungen unter Berücksichtigung der Interessen und Wünsche der Gruppe frei gestalten können, steht der inhaltlichen Weisungsgebundenheit – wie bereits ausgeführt – nicht entgegen. Angesichts des Umstandes, dass die Besucherführer den Bundesrat nach außen repräsentieren und auch repräsentieren sollen, ist es auch schlicht lebensfern anzunehmen, dass es der Kläge-rin gleichgültig ist, wie die Führungen inhaltlich ausgestaltet sind. Würde ihr zu Ohren kom-men, dass etwa ein Besucherführer unrichtige Informationen vermittelt oder ein schlechtes Licht auf den Bundesrat wirft, würde sie ganz sicher ebenso einschreiten, wie sie im umgekehr-ten Fall Belobigungen ausspricht. Bezeichnend ist insofern auch die Diskussion um die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Rollenspiels, die letztlich in ein seitens der Klägerin erstelltes konkretes inhaltliches Kon-zept mündete, in dem Ziele, Organisation und Ablauf des Rollenspiels konkret und verbindlich dargestellt sind. Bezeichnend ist insofern ferner die Äußerung des Beigeladenen zu 14) in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2009 zu der Beteiligung des Leiters des Parlamentsdiens-tes Dr. K. an einer der Fortbildungsveranstaltungen zum Inhalt des Rollenspiels. Er sagte inso-fern, dass eine inhaltliche Beratung bei der Ausarbeitung des Konzepts zum Rollenspiel zwin-gend erforderlich gewesen sei, "da wir es uns nicht leisten können, Fehler bei der Beschreibung des Verfahrens im Rahmen des Rollenspiels zu begehen." Dies zeigt deutlich, dass sich auch die beigeladenen Besucherführer ihrer besonderen Verantwortung im Hinblick auf die Außen-darstellung des Bundesrates sehr wohl bewusst sind. Hieraus ergibt sich letztlich auch die in-haltliche Weisungsgebundenheit, ohne dass es insofern detaillierter inhaltlicher Vorgaben be-darf. Schließlich tragen/trugen die Beigeladenen zu 1) bis 15) und der Herr W. auch kein relevantes unternehmerisches Risiko. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine feste, seitens der Klägerin einsei-tig vorgegebene (vgl. dazu auch das Protokoll der Fortbildungsveranstaltung vom 3. September 2003, Bd. 1, Bl. 207R der Gerichtsakten = Anlage 22a des Beigeladenen zu 7)) Vergütung, die sich an der Zeit der Führung ausrichtet. Darüber hinaus erhalten sie unter bestimmten Voraus-setzungen bei Ausfall einer Führung auch eine Ausfallpauschale. Schließlich wird – wie bereits erwähnt – sogar die Teilnahme an von der Klägerin organisierten Fortbildungsveranstaltungen vergütet. Der Umstand, dass den Beigeladenen zu 1) bis 15) und dem Herrn W. von der Kläge-rin keine Anzahl von Mindestaufträgen garantiert wurde/wird, tritt demgegenüber nach Auffas-sung der Kammer zurück. Dieses Risiko trifft - insbesondere im Rahmen von Abruftätigkeiten – vielfach auch (unständig) abhängig Beschäftigte (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 20.10.2005 – L 8/14 KR 334/04, bei juris RdNr. 23). Der Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung, Urlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und der Nichtabführung von Steuern und Sozialabgaben hat die Kammer in diesem Rahmen keine ent-scheidende Bedeutung beigemessen, da diese Nachteile und Risiken vorliegend nicht durch ein wesentliches mehr an unternehmerischen Rechten bzw. Freiheiten oder Gewinn kompensiert werden (vgl. dazu bspw. BSG, Urteil vom 13.07.1978 – 12 RK 14/78 = SozR 2200 § 1227 Nr. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - L 4 R 3542/05, juris). Schlussendlich überwiegen nach alledem nach Auffassung der Kammer die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Umstände deutlich, so dass die Beklagte das Be-stehen der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 15) und des Herrn W. dem Grunde nach zu Recht festgestellt hat. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 14) steht der Feststellung der Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach nicht dessen Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung entgegen. Wegen der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 14) - das gilt auch für alle anderen Beigeladenen, die hauptberuflich selbstständig sind -, scheidet eine Versiche-rungspflicht in der Krankenversicherung aus (§ 5 Abs. 5 SGB V). Hinsichtlich der Rentenver-sicherungspflicht enthält § 4 Nr. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Konkur-renzregelung, wonach Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach dem KSVG (und damit nur Rentenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erst dann eintritt, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich min-destens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Die Versicherungsfreiheit in einzelnen Zweigen der Sozialversi-cherung steht jedoch der Feststellung der Versicherungspflicht dem Grunde nach nicht entge-gen. Auch die Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt 15.626,00 EUR ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Beklagte ist insofern zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest die Versicherungs-pflicht der Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) gemäß § 7b SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1999 (BGBl. 2000 I S. 2) nicht erst ab Bekanntgabe der Entscheidung, sondern rückwirkend mit Beginn der Tätigkeit eingetreten ist. Insofern brauchte die Kammer nicht zu klären, ob und inwiefern die Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) dem nachträglichen Eintritt der Versicherungspflicht zugestimmt und hinreichend gegen das Risiko der Krankheit und zur Al-tersvorsorge abgesichert waren (§ 7b Nr. 1 und 2 SGB IV a.F.), da die Annahme der Selbst-ständigkeit der Tätigkeit seitens der Klägerin angesichts der Vielzahl der eindeutig für das Vor-liegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Umstände jedenfalls grob fahrlässig war. Der Klägerin, die auch über entsprechenden juristischen Sachverstand verfügt, hätte sich inso-fern die Problematik der "Scheinselbstständigkeit" aufdrängen müssen und sie hätte sich veran-lasst sehen müssen, die angenommene Versicherungsfreiheit etwa im Rahmen eines Statusfest-stellungsverfahrens nach § 7a SGB IV überprüfen zu lassen. Bedenken gegen die Höhe der Beitragsnachforderung, die sich aus Rentenversicherungsbeiträ-gen bzw. Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung der überwiegend als Stu-denten bzw. geringfügig tätigen Beigeladenen zu 1) bis 7) und 15) zusammensetzt, bestehen nicht und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Ge-richtskosten befreit. Dies gilt jedoch nicht für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 30.12.1964 - V ZR 112/62). Die Klägerin hat danach die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7) zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten Beigeladener können nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 SGG dem Unterlegenen aus Billigkeit auferlegt wer-den. Da die Beigeladenen zu 1) bis 6) und 8) bis 24) keine eigenen Anträge gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es auch nicht der Billigkeit, der Klägerin deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Etwas anderes gilt indes für den Beigeladenen zu 7). Dieser hat einen eigenen Klageantrag gestellt, mit dem er auch obsiegt hat. Insbesondere aber hat er das Verfahren in besonderer Weise gefördert. Er hat eine Vielzahl von für die Beur-teilung der Sozialversicherungspflicht relevanter Unterlagen übersandt, die dem Gericht von der Klägerin (zum Teil trotz Aufforderung, vgl. S. 3 des Beiladungsbeschlusses vom 17. Sep-tember 2008) nicht zur Verfügung gestellt wurden. Daher entspricht es der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7) aufzuerlegen.
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