Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 5 P 9/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 P 53/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung erledigt ist. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung mit Bescheid vom 12.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1998 ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.08.1998 Klage erhoben, die mit Urteil des Sozialgerichts vom 17.02.1999 abgewiesen worden ist.
Gegen dieses ihr am 15.04.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.05.1999 Berufung eingelegt.
Am 30.09.1999 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem die Klägerin und auch ihr Prozessbevollmächtigter anwesend gewesen sind. Über den Gang der Verhandlung enthält die Sitzungsniederschrift Ausführungen des Vorsitzenden und nachfolgenden Passus: "Daraufhin erklärt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Übereinstimmung mit seiner Mandantin: Ich nehme die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.02.1999 zurück. Vorgespielt und genehmigt."
Mit Schriftsatz vom 15.10.1999 - eingegangen am 18.10.1999 - hat die Klägerin mitgeteilt, sie nehme die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf nicht zurück. Sie habe aufgrund ihrer Gehörschädigung von einer Berufungsrücknahme nichts mitbekommen. Im übrigen hat die Klägerin vorgetragen, sie habe Anspruch auf Pflegegeld. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.02.1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.198 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1998 zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 15.02.1998 Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung erledigt ist, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit ist durch die im Erörterungstermin am 30.09.1999 erklärte Berufungsrücknahme gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) erledigt. Die Zurücknahme der Berufung bewirkt danach den Verlust des Rechtsmittels. Mit der Zurücknahme der Berufung ist das Verfahren beendet.
Die Sitzungsniederschrift vom 30.09.1999 erbringt gemäß § 202 SGG i.V.m. § 415 ZPO (Zivilprozeßordnung) den vollen Beweis dafür, dass die in ihr beurkundete Erklärung des Bevollmächtigten der Klägerin von diesem abgegeben worden ist. Zwar ist der Beweis zulässig, dass der betreffende Vorgang unrichtig beurkundet sei, was im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen wäre. Dafür gibt es jedoch keinen Anhalt, und dies wurde von der Klägerin auch ausdrücklich nicht vorgetragen.
Die von dem Prozessbevollmächtigten abgegebene Erklärung bindet als Prozesshandlung die Klägerin, als hätte sie selbst diese Erklärung abgegeben (§ 73 Abs. 4 SGG i.V.m. § 85 Satz 1 ZPO). Die Klägerin muss die Prozessführung ihres Bevollmächtigten gegen sich gelten lassen. Dies gilt selbst dann, wenn sie, wie sie nun vorbringt, die Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten nicht gehört haben sollte. Der Prozessbevollmächtigte war durch die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 81 ZPO zu allen Prozesshandlungen und damit auch zu einer Rücknahme der Berufung ermächtigt.
Diese wirksam abgegebene Erklärung kann von der Klägerin nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts angefochten werden (BSG, Urt. v. 29.03.1961 - BSGE 14, 138 = Sozialrecht (SozR) § 156 SGG Nr. 3).
Die Rücknahmeerklärung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn das Berufungsurteil mit einer Restitutionsklage angefochten werden könnte (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 156 Rz. 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahren wieder aufgenommen werden kann, sind in §§ 179 und 180 SGG sowie über § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO geregelt. Es ist jedoch weder von der Klägerin behauptet noch sonst ersichtlich, dass einer der darin genannten Fälle hier vorliegt.
Über die Sache war daher vom Senat nicht mehr zu befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision zuzulassen, bestand kein gesetzlich begründeter Anlass (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung mit Bescheid vom 12.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1998 ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.08.1998 Klage erhoben, die mit Urteil des Sozialgerichts vom 17.02.1999 abgewiesen worden ist.
Gegen dieses ihr am 15.04.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.05.1999 Berufung eingelegt.
Am 30.09.1999 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem die Klägerin und auch ihr Prozessbevollmächtigter anwesend gewesen sind. Über den Gang der Verhandlung enthält die Sitzungsniederschrift Ausführungen des Vorsitzenden und nachfolgenden Passus: "Daraufhin erklärt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Übereinstimmung mit seiner Mandantin: Ich nehme die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.02.1999 zurück. Vorgespielt und genehmigt."
Mit Schriftsatz vom 15.10.1999 - eingegangen am 18.10.1999 - hat die Klägerin mitgeteilt, sie nehme die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf nicht zurück. Sie habe aufgrund ihrer Gehörschädigung von einer Berufungsrücknahme nichts mitbekommen. Im übrigen hat die Klägerin vorgetragen, sie habe Anspruch auf Pflegegeld. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.02.1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.198 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1998 zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 15.02.1998 Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung erledigt ist, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit ist durch die im Erörterungstermin am 30.09.1999 erklärte Berufungsrücknahme gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) erledigt. Die Zurücknahme der Berufung bewirkt danach den Verlust des Rechtsmittels. Mit der Zurücknahme der Berufung ist das Verfahren beendet.
Die Sitzungsniederschrift vom 30.09.1999 erbringt gemäß § 202 SGG i.V.m. § 415 ZPO (Zivilprozeßordnung) den vollen Beweis dafür, dass die in ihr beurkundete Erklärung des Bevollmächtigten der Klägerin von diesem abgegeben worden ist. Zwar ist der Beweis zulässig, dass der betreffende Vorgang unrichtig beurkundet sei, was im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen wäre. Dafür gibt es jedoch keinen Anhalt, und dies wurde von der Klägerin auch ausdrücklich nicht vorgetragen.
Die von dem Prozessbevollmächtigten abgegebene Erklärung bindet als Prozesshandlung die Klägerin, als hätte sie selbst diese Erklärung abgegeben (§ 73 Abs. 4 SGG i.V.m. § 85 Satz 1 ZPO). Die Klägerin muss die Prozessführung ihres Bevollmächtigten gegen sich gelten lassen. Dies gilt selbst dann, wenn sie, wie sie nun vorbringt, die Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten nicht gehört haben sollte. Der Prozessbevollmächtigte war durch die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 81 ZPO zu allen Prozesshandlungen und damit auch zu einer Rücknahme der Berufung ermächtigt.
Diese wirksam abgegebene Erklärung kann von der Klägerin nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts angefochten werden (BSG, Urt. v. 29.03.1961 - BSGE 14, 138 = Sozialrecht (SozR) § 156 SGG Nr. 3).
Die Rücknahmeerklärung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn das Berufungsurteil mit einer Restitutionsklage angefochten werden könnte (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 156 Rz. 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahren wieder aufgenommen werden kann, sind in §§ 179 und 180 SGG sowie über § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO geregelt. Es ist jedoch weder von der Klägerin behauptet noch sonst ersichtlich, dass einer der darin genannten Fälle hier vorliegt.
Über die Sache war daher vom Senat nicht mehr zu befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision zuzulassen, bestand kein gesetzlich begründeter Anlass (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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